{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_208-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-05-14","aktenzeichen":"I ZR 208/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nI ZR 208/06 \n\nVerkündet am: \n14. Mai 2009 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 14. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats in \n\nDarmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom \n\n25. Oktober 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als \n\nzum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin, ein Speditionsunternehmen, verlangt von der Beklagten die \n\nZahlung von Frachtvergütungen in Höhe von insgesamt 46.965,73 €. Von die-\n\nsem Betrag hat die Klägerin eine von ihr anerkannte Schadensersatzforderung \n\nder Beklagten über 5.904,65 €, den Erlös aus einem Notverkauf von Wurstwa-\n\nren der Beklagten in Höhe von 16.088,67 € und eine Zahlung der Beklagten in \n\nHöhe von 525,88 € in Abzug gebracht. Der danach verbleibende Forderungsbe-\n\ntrag in Höhe von 24.446,53 € ist Gegenstand der Klage. \n\n2 \n\nDie Beklagte ist der grundsätzlichen Berechtigung der von der Klägerin \n\ngeltend gemachten Frachtvergütungsansprüche nicht entgegengetreten. Sie hat \n\nvielmehr gegenüber den Forderungen der Klägerin mit vermeintlichen eigenen \n\nSchadensersatzansprüchen die Aufrechnung erklärt. Dem Schadensersatzver-\n\nlangen der Beklagten liegt folgender Sachverhalt zugrunde: \n\n3 \n\nDie Beklagte, eine Großfleischerei, beauftragte die Klägerin jedenfalls bis \n\nAugust 2003 laufend mit dem Transport ihrer Waren zu ihren Kunden, zu denen \n\nauch die Niederlassungen des Einzelhandelsunternehmens L. in Großbritan- \n\nnien gehörten. Die Beförderung zu den englischen Niederlassungen von L. \n\nerfolgte in der Weise, dass die Klägerin die Ware bei der Beklagten abholte und \n\nzur Spedition G. \n\nin Z. /Belgien \n\ntransportierte, die \n\nfür L. die \n\nWeiterbeförderung nach Großbritannien übernommen hatte. \n\n4 \n\nAm 5. August 2003 beauftragte die Beklagte die Klägerin mit dem Trans-\n\nport von auf 19 Europaletten gepackten Wurstwaren zur Spedition G. in \n\nZ. , wo die Ware bis spätestens 11 Uhr am 12. August 2003 eintreffen \n\nmusste. Die Klägerin holte das Gut am 11. August 2003 vom Betriebsgelände \n\nder Beklagten ab. Die Ware wurde dort ordnungsgemäß verladen und im Lkw \n\nverstaut. Anschließend wurden noch Waren des Wurstfabrikanten H. \n\nund Tiefkühlkost der Firma Gi. hinzugeladen, die ebenfalls für die Nieder- \n\nlassungen von L. in Großbritannien bestimmt waren. Der komplett beladene \n\nLkw kam am 12. August 2003 gegen 9.30 Uhr in Z. bei G. an. \n\nBeim Öffnen des Kühlaufliegers, der nur über Hecktüren verfügte, stellte sich \n\nheraus, dass zwei mit Tiefkühlkost beladene Palettenreihen im hinteren Fahr-\n\nzeugteil seitlich abgerutscht und die Verpackungen eingedrückt waren. Die \n\nSpedition G. verweigerte daraufhin die Annahme der gesamten Sendung \n\neinschließlich der Ware der Beklagten, obwohl - wie sich später herausstellte - \n\nderen Ware nicht verrutscht und die Verpackung nicht eingedrückt war. Da \n\nauch die Beklagte die Rücknahme ihrer Ware verweigerte, führte die Klägerin \n\neinen Notverkauf durch. Sie erzielte dabei unter Berücksichtigung der Kosten \n\ndes von ihr eingeschalteten Havariekommissars einen Erlös in Höhe von \n\n16.088,67 €. \n\n5 \n\nDie Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klägerin habe ihre Pflicht \n\nzur unbeschädigten Ablieferung des Gutes bei G. in Z. nicht er- \n\nfüllt, da es auf den Zustand der gesamten Ladung und nicht von Teilen daraus \n\nankomme. Die Klägerin habe gewusst, dass L. die Spedition G. ange- \n\nwiesen habe, nur völlig einwandfrei verladene Ware abzunehmen. Nach dem \n\nÖffnen des Kühlaufliegers sei nicht zu erkennen gewesen, dass die Ware der \n\nBeklagten unbeschädigt geblieben sei. Die Spedition G. habe die Annah- \n\nme der gesamten Ladung daher zu Recht verweigert. \n\n6 \n\nDie Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin schulde ihr wegen der unter-\n\nbliebenen Lieferung der Ware an L. aus positiver Vertragsverletzung Scha- \n\ndensersatz in Höhe von 24.446,53 €. Mit diesem Betrag hat sie gegenüber der \n\nKlageforderung die Aufrechnung erklärt. Das Aufrechnungsverbot gemäß Nr. 19 \n\nADSp stehe dem nicht entgegen, da ein Prokurist der Klägerin sich für diese mit \n\nder Verrechnung einverstanden erklärt habe. Hilfsweise hat die Beklagte ihre \n\nSchadensersatzforderung im Wege einer Widerklage geltend gemacht. \n\n7 \n\nDie Klägerin ist dem Schadensersatzverlangen der Beklagten entgegen-\n\ngetreten. Sie hat sich auf das Aufrechnungsverbot gemäß Nr. 19 ADSp berufen \n\nund darüber hinaus geltend gemacht, die Spedition G. habe die Annahme \n\nder Ware der Beklagten zu Unrecht verweigert. Ihr Fahrer habe bei der Anliefe-\n\nrung des Gutes auf den einwandfreien Zustand und die ordnungsgemäße Sta-\n\npelung der Paletten der Beklagten hingewiesen und angeboten, die verrutschte \n\nWare im hinteren Bereich des Aufliegers selbst abzuladen. Danach hätte die \n\nvöllig unbeschädigte Ware der Beklagten entladen werden können. Dies habe \n\ndie Spedition G. , die hinsichtlich der Annahme des Gutes als Erfüllungs- \n\ngehilfin der Beklagten anzusehen sei, jedoch abgelehnt. \n\n8 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abge-\n\nwiesen. In der Berufungsinstanz hat sich die Klägerin (erstmals) darauf berufen, \n\ndass die von der Beklagten geltend gemachte Schadensersatzforderung ver-\n\njährt sei. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung der Beklagten unter Zu-\n\nrückweisung des weitergehenden Rechtsmittels bestätigt und die Klägerin auf \n\ndie hilfsweise erhobene Widerklage verurteilt, an die Beklagte 24.446,53 € \n\nnebst Zinsen zu zahlen. \n\n9 \n\nMit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wie-\n\nderherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, das \n\nRechtsmittel zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n10 \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klage und die hilfsweise erhobene Wi-\n\nderklage für begründet erachtet. Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung \n\nhat es nicht durchgreifen lassen. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\n11 \n\nDie mit der Klage geltend gemachte Forderung sei als solche grundsätz-\n\nlich unstreitig. Die allein auf die Aufrechnung mit einer Schadensersatzforde-\n\nrung gestützte Verteidigung der Beklagten scheitere an dem beschränkten Auf-\n\nrechnungsverbot gemäß Nr. 19 ADSp. \n\n12 \n\nDer Widerklage sei stattzugeben, da der Beklagten gegen die Klägerin \n\nein Schadensersatzanspruch in der geltend gemachten Höhe aus § 280 BGB \n\nwegen positiver Vertragsverletzung zustehe. Die Klägerin sei aus dem mit der \n\nBeklagten geschlossenen Frachtvertrag nicht nur zur rechtzeitigen Anlieferung \n\ndes Gutes in unbeschädigtem Zustand bei der Spedition G. verpflichtet \n\ngewesen. Sie habe vielmehr auch die Voraussetzungen für einen reibungslosen \n\nWeitertransport der Waren schaffen müssen. Gegen diese Verpflichtung habe \n\ndie Klägerin durch das unsachgemäße Stauen der beiden letzten Palettenrei-\n\nhen schuldhaft verstoßen. Wegen des Verrutschens der auf den Paletten ge-\n\nstapelten Kartons hätten die Paletten nicht im Ganzen mit einem Gabelstapler \n\ngefasst und schnell entladen werden können. Die Ware im hinteren Teil des \n\nKühlaufliegers hätte \"von Hand\" abgeladen werden müssen. Hierzu wäre der \n\nFahrer der Klägerin allein nicht in angemessener Zeit in der Lage gewesen; \n\nHilfskräfte habe die Spedition G. ihm nicht zur Verfügung zu stellen brau- \n\nchen. \n\n13 \n\nDer von der Klägerin durch das unsachgemäße Beladen schuldhaft ver-\n\nursachte Schaden bestehe darin, dass der Beklagten anstelle des Kaufpreises \n\nfür die Ware lediglich der geringere Erlös aus dem Notverkauf zugeflossen sei. \n\nDarüber hinaus habe die Beklagte an L. und G. Entschädigungen in \n\nHöhe von 2.850 € und 1.235 € zahlen müssen. Auf die in der CMR vorgesehe-\n\nnen Haftungsbeschränkungen könne sich die Klägerin nicht berufen, da die \n\nstreitgegenständliche Pflichtverletzung - unsachgemäße Verladung von weite-\n\nren Waren hinter dem Gut der Beklagten - nicht in den Regelungsbereich der \n\nCMR falle. Auf nicht von der CMR umfasste Pflichtverletzungen komme ergän-\n\nzend das nationale Recht - im Streitfall das deutsche Recht - zur Anwendung. \n\n14 \n\nDie von der Klägerin in der Berufungsinstanz erhobene Einrede der Ver-\n\njährung greife nicht durch. Maßgebend sei die einjährige Verjährungsfrist ge-\n\nmäß Art. 32 Abs. 1 Satz 1 CMR. Diese Frist, deren Lauf mit dem Schadenser-\n\neignis am 12. August 2003 begonnen habe, sei zwar bei Eingang der Widerkla-\n\nge am 28. April 2005 möglicherweise schon verstrichen gewesen. Dies brauche \n\njedoch nicht abschließend geklärt zu werden, da die Klägerin mit der von ihr \n\nerhobenen Verjährungseinrede jedenfalls gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausge-\n\nschlossen sei. \n\n15 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nErfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverwei-\n\nsung der Sache an das Berufungsgericht, soweit dieses zum Nachteil der Klä-\n\ngerin erkannt hat. \n\n16 \n\n1. Die mit der Klage geltend gemachten Frachtvergütungsansprüche der \n\nKlägerin sind nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens. In die Revisi-\n\nonsinstanz sind nur die von der Beklagten mit der Widerklage verfolgten Scha-\n\ndensersatzansprüche gelangt. \n\n17 \n\n2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Annahme \n\ndes Berufungsgerichts, die Klägerin sei mit der von ihr erstmalig in der Beru-\n\nfungsinstanz erhobenen Verjährungseinrede gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausge-\n\nschlossen. \n\n18 \n\na) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die von \n\nder Beklagten geltend gemachten Schadensersatzansprüche der einjährigen \n\nVerjährung nach Art. 32 Abs. 1 CMR unterliegen. Denn diese Verjährungsvor-\n\nschrift umfasst auch Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung gemäß § 280 \n\nAbs. 1 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.1978 - I ZR 30/77, NJW 1979, 2473; Koller, \n\nTransportrecht, 6. Aufl., Art. 32 CMR Rdn. 1). \n\n19 \n\nb) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Klägerin \n\nmit der von ihr erhobenen Verjährungseinrede in der Berufungsinstanz nach \n\n§ 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen war. \n\n20 \n\nBei der von der Klägerin erhobenen Verjährungseinrede handelt es sich \n\num ein Verteidigungsmittel, dessen Zulässigkeit sich in der Berufungsinstanz \n\nnach § 531 Abs. 2 ZPO beurteilt. Unter den Begriff der \"neuen Angriffs- und \n\nVerteidigungsmittel\" i.S. des § 531 ZPO fällt die Verjährungseinrede, wenn ihr \n\nstreitiges und damit beweisbedürftiges Vorbringen der Parteien zugrunde liegt \n\n(BGHZ 177, 212 Tz. 10 m.w.N.). Nach den nicht angegriffenen Feststellungen \n\ndes Berufungsgerichts sind die die Verjährungseinrede begründenden tatsäch-\n\nlichen Umstände zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin hat behauptet, sie \n\nhabe zunächst alle Schadensersatzforderungen der Beklagten zurückgewiesen. \n\nTrifft dies zu, konnte der Lauf der Verjährungsfrist nach § 203 BGB nicht unmit-\n\ntelbar nach Eintritt des Schadensereignisses am 12. August 2003, sondern frü-\n\nhestens nach einigen Tagen gehemmt werden. Da die Verhandlungen nach \n\nden Feststellungen des Berufungsgerichts am 29. April 2004 geendet haben, \n\nwäre die einjährige Verjährungsfrist in diesem Fall zum Zeitpunkt des Eingangs \n\nder Widerklage bei Gericht am 28. April 2005 bereits abgelaufen gewesen. \n\n21 \n\nEntgegen der Auffassung der Revision hatte die Klägerin schon im ers-\n\nten Rechtszug Veranlassung zur Erhebung der Verjährungseinrede. Der von \n\nder Beklagten ihrem Schadensersatzverlangen zugrunde gelegte Sachverhalt \n\nstand aufgrund des Vortrags der Beklagten bereits in erster Instanz fest. Der \n\nUmstand, dass die Beklagte ihre Forderungen zunächst auf eine unzutreffende \n\nAnspruchsgrundlage gestützt hatte, durfte die Klägerin nicht davon abhalten, \n\ndie Verjährungseinrede schon im erstinstanzlichen Verfahren zu erheben. Denn \n\ndie Benennung einer konkreten Anspruchsgrundlage durch den Anspruchsteller \n\nist für das Gericht, das in der Rechtsanwendung grundsätzlich frei ist, nicht bin-\n\ndend. Daher hätte die Klägerin auch in Erwägung ziehen müssen, dass der Be-\n\nklagten die geltend gemachte Schadensersatzforderung zwar nicht aus Art. 17 \n\nAbs. 1 CMR, wohl aber aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverlet-\n\nzung zugesprochen werden könnte. \n\n22 \n\nJede Partei ist grundsätzlich gehalten, schon im ersten Rechtszug die \n\nAngriffs- und Verteidigungsmittel vorzubringen, deren Relevanz für den Rechts-\n\nstreit ihr bekannt ist oder bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt hätte bekannt \n\nsein müssen und zu deren Geltendmachung sie dort imstande ist. Sorgfalts-\n\nmaßstab ist dabei die einfache Fahrlässigkeit (BGHZ 159, 245, 253; Münch-\n\nKomm.ZPO/Rimmelspacher, 3. Aufl., § 531 Rdn. 26 f.; Musielak/Ball, ZPO, \n\n6. Aufl., § 531 Rdn. 19). Gemessen an diesen Grundsätzen hätte die Klägerin \n\nschon im ersten Rechtszug erkennen können und müssen, dass es hinsichtlich \n\nder Begründetheit der von der Beklagten geltend gemachten Schadensersatz-\n\nansprüche darauf ankommen könnte, ob diese zum Zeitpunkt der Einreichung \n\nder Widerklage bereits verjährt waren. \n\n23 \n\n3. Die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, \n\nder Beklagten stehe gegen die Klägerin aus § 280 Abs. 1 BGB ein Schadenser-\n\nsatzanspruch in der geltend gemachten Höhe zu, haben dagegen Erfolg. \n\n24 \n\na) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, \n\ndass die Klägerin aus dem mit der Beklagten geschlossenen Frachtvertrag nicht \n\nnur die Ablieferung des Gutes bei der Spedition G. in Z. in unbe- \n\nschädigtem Zustand schuldete. Aufgrund der vertraglichen Abreden zwischen \n\nden Parteien musste die Ware der Spedition G. auch bis spätestens \n\n11 Uhr am 12. August 2003 zum Entladen zur Verfügung gestellt werden. Dies \n\nsetzte voraus, dass keine von der Klägerin verursachten Hindernisse bestan-\n\nden, die eine zeitgerechte Entladung der Ware der Beklagten unmöglich mach-\n\nten. \n\n25 \n\nb) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe die Vor-\n\naussetzungen für eine termingerechte Entladung der Ware der Beklagten durch \n\ndie Spedition G. schuldhaft nicht erfüllt. Es hat seine Annahme darauf ge- \n\nstützt, dass der Zugang zu den 19 bei der Beklagten geladenen Paletten durch \n\ndas im hinteren Teil des Aufliegers befindliche Gut, das teilweise verrutscht war \n\nund deshalb nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts nicht im Ganzen mit einem Gabelstapler schnell entladen werden \n\nkonnte, versperrt gewesen sei. Eine Beseitigung des Hindernisses durch Abla-\n\nden der verrutschten Ladung von Hand sei dem Fahrer der Klägerin allein in \n\nangemessener Zeit nicht möglich gewesen. \n\n26 \n\nc) Die Revision rügt mit Recht, dass die Annahme des Berufungsge-\n\nrichts, der Fahrer der Klägerin sei allein nicht in der Lage gewesen, das ver-\n\nrutschte Gut zeitgerecht abzuladen und dadurch die Voraussetzung für eine \n\ntermingerechte Entladung des Gutes der Beklagten zu schaffen, mit dem Vor-\n\ntrag der Parteien nicht in Einklang steht. \n\n27 \n\naa) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob \n\nder Fahrer - wie von der Klägerin behauptet - die Spedition G. ausdrück- \n\nlich darauf hingewiesen hat, dass die Ware der Beklagten nicht übereinander \n\ngestapelt worden sei und deshalb auch nicht beschädigt sein könne, und ob er \n\nangeboten hat, die verrutschte Ware per Hand abzuladen, um ein reibungslo-\n\nses Entladen der Ware der Beklagten zu ermöglichen. Ebenso wenig hat das \n\nBerufungsgericht Feststellungen zu dem weiteren Vortrag der Klägerin getrof-\n\nfen, Mitarbeiter der Spedition G. hätten die Annahme der gesamten auf \n\ndem Lkw befindlichen Ware generell abgelehnt und dem anliefernden Fahrer \n\nuntersagt, die hinteren Paletten abzuladen. Das Berufungsgericht hat seiner \n\nEntscheidung ersichtlich den von der Beklagten bestrittenen Vortrag der Kläge-\n\nrin zugrunde gelegt. Hiervon ist daher auch im Revisionsverfahren auszugehen. \n\n28 \n\nbb) Zu Recht beanstandet die Revision, dass es für die Feststellung des \n\nBerufungsgerichts, der Fahrer allein sei nicht in der Lage gewesen, die ver-\n\nrutschte Ware im hinteren Bereich des Aufliegers in angemessener Zeit zu ent-\n\nladen, an einer hinreichenden Tatsachengrundlage fehlt. Unstreitig ist der Fah-\n\nrer der Klägerin am 12. August 2003 gegen 9.30 Uhr bei der Spedition G. \n\neingetroffen. Wann der Auflieger geöffnet und das Verrutschen der Ware im \n\nhinteren Teil bemerkt wurde, ist bislang nicht festgestellt worden. Mangels ge-\n\ngenteiliger Feststellungen ist daher davon auszugehen, dass die Türen alsbald \n\nnach der Ankunft auf dem Gelände der Spedition G. geöffnet wurden, so \n\ndass der Fahrer der Klägerin bis zum vereinbarten Anlieferungstermin um \n\n11 Uhr noch mehr als eine Stunde Zeit hatte, die verrutschten Kartons per Hand \n\nzu entladen. Für die Annahme, dass dieser Zeitraum nicht ausgereicht hätte, \n\nfehlen konkrete Anhaltspunkte. Selbst die Beklagte hat dies nicht behauptet. \n\nSie hat vielmehr vorgebracht, der Fahrer der Klägerin habe der Spedition G. \n\n in keiner Weise angeboten, die verrutschte Ware abzuladen, damit die un- \n\nbeschädigte Ware der Beklagten hätte entladen werden können. Er habe viel-\n\nmehr, nachdem er das Verrutschen eines Teils der Ladung erkannt habe, sei-\n\nnen Lkw geschlossen und sei mit dem gesamten Frachtgut, ohne Weisungen \n\nder Beklagten einzuholen, nach Deutschland zurückgefahren. \n\n29 \n\nd) Auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin wäre es der Spedition \n\nG. möglich gewesen, die mit Waren der Beklagten bepackten 19 Paletten \n\ntermingerecht zu übernehmen. Die von der Beklagten behauptete unsachge-\n\nmäße Verladung des Gutes im hinteren Teil des Aufliegers hätte sich auf die \n\nordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten, die der Klägerin im Verhältnis \n\nzur Beklagten oblagen, nicht ausgewirkt. Nach dem Vortrag der Klägerin war \n\ndie Spedition G. nicht berechtigt, die Annahme der gesamten Ladung zu \n\nverweigern. Die Klägerin hat dargelegt, dass ihr Fahrer die Mitarbeiter der Spe-\n\ndition G. ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass die Ware der Be- \n\nklagten bei der Verladung nicht übereinandergestapelt worden war. Es bestand \n\ndaher die berechtigte Erwartung, dass dieser Teil der Ladung vollkommen un-\n\nbeschädigt sein würde. Unter diesen Umständen hätte die Spedition G. \n\nden separaten unbeschädigten Teil der Ladung, wenn dieser ihr termingerecht \n\nzur Entladung angeboten worden wäre, entgegennehmen müssen. Eine Pflicht-\n\nverletzung der Klägerin gegenüber der Beklagten, die Voraussetzung für einen \n\nSchadensersatzanspruch der Beklagten aus § 280 Abs. 1 BGB ist, kann auf der \n\nGrundlage des Vortrags der Klägerin nicht angenommen werden. \n\n30 \n\nIII. Da das Berufungsgericht zu dem bestrittenen Vortrag der Klägerin, \n\nsie sei in der Lage gewesen, der Spedition G. die Ware der Beklagten \n\ntermingerecht zur Entladung anzubieten, weitere Feststellungen zu treffen hat, \n\nist der Rechtsstreit noch nicht zur Endentscheidung reif. Die Sache ist - soweit \n\ndas Berufungsgericht zum Nachteil der Klägerin erkannt hat - zur neuen Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückzuverweisen. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nBergmann \n\nKirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG Darmstadt, Entscheidung vom 09.08.2005 - 12 O 472/04 - \n\nOLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 25.10.2006 - 13 U 187/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_208-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-14/i-zr-208-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_208-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_208-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-14/i-zr-208-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_208-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:31:28.159086+00:00"}}