{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_205-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-07-03","aktenzeichen":"I ZR 205/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 3. Juli 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle HGB § 425 Abs. 2; BGB § 254 Abs. 2 Satz 1 Db Im Regelfall ist davon auszugehen, dass der Frachtführer bei einem Hinweis auf den ungewöhnlich hohen Wert des Transportgutes entweder besondere Sicherungsmaßnahmen zum Schutz des Gutes vor Verlust ergriffen oder den Transportauftrag abgelehnt hätte.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 205/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nVerkündet am: \n3. Juli 2008 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nHGB § 425 Abs. 2; BGB § 254 Abs. 2 Satz 1 Db \n\nIm Regelfall ist davon auszugehen, dass der Frachtführer bei einem Hinweis \nauf den ungewöhnlich hohen Wert des Transportgutes entweder besondere \nSicherungsmaßnahmen zum Schutz des Gutes vor Verlust ergriffen oder den \nTransportauftrag abgelehnt hätte. \n\nBGH, Urt. v. 3. Juli 2008 - I ZR 205/06 - OLG Düsseldorf \nLG Düsseldorf \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 3. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und \n\ndie Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. November 2006 auf-\n\ngehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-\n\nverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Klägerin zu 1 ist führender Transportversicherer der A. \n\n GmbH in Nettetal (im Folgenden: Versenderin) und deren Kon- \n\nzerngesellschaften. Sie nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst \n\nbetreibt, aus abgetretenem und übergegangenem Recht der Versenderin we-\n\ngen des Verlustes von Transportgut in zwei Fällen auf Schadensersatz in An-\n\nspruch. Die Klägerin zu 2 ist eine Konzerngesellschaft der Versenderin. Sie be-\n\ngehrt von der Beklagten Schadensersatz im Umfang des Selbstbehalts, den die \n\nKlägerin zu 1 nicht erstattet hat. \n\n2 \n\nDie Versenderin übergab der Beklagten am 30. Januar 2002 und am \n\n14. Februar 2002 jeweils ein Paket zur Beförderung von Nettetal nach Großbri-\n\ntannien. Beide Pakete gingen nach dem Vortrag der Klägerinnen auf dem \n\nTransport verloren. Die Klägerin zu 1 hat die Klägerin zu 2 unter Berücksichti-\n\ngung eines Selbstbehalts der Klägerin zu 2 von 2.500 € in Höhe von \n\n27.531,14 € entschädigt. \n\n3 \n\nDen Transportaufträgen lagen die Beförderungsbedingungen der Beklag-\n\nten zugrunde, die auszugsweise folgende Regelungen enthielten: \n\n… \n\n3. Beförderungsbeschränkungen \n\n(a) U. befördert keine Waren, die nach Maßgabe der folgenden Ab- \n\nsätze (i) bis (iv) vom Transport ausgeschlossen sind. … \n\n(ii) Der Wert eines Pakets darf den Gegenwert von USD 50.000 in der \n\njeweiligen Landeswährung nicht überschreiten. … \n\n… \n\n9. Haftung \n\n… \n\n9.2 Gelten keine Abkommensbestimmungen oder sonstige zwingende \nnationale Gesetze, wird die Haftung ausschließlich durch diese Be-\ndingungen geregelt. In Deutschland ist die Haftung für Verlust oder \nBeschädigung begrenzt auf nachgewiesene direkte Schäden bis \nmaximal 510 € pro Sendung oder 8,33 SZR für jedes Kilogramm, je \nnach dem, welcher Betrag höher ist. … \n\nVorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Scha-\nden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die \nU. , seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätz- \nlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass der Schaden mit \nWahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen haben. … \n\n9.4 Die Haftungsgrenze nach Ziffer 9.2 wird angehoben durch korrekte \nDeklaration eines höheren Wertes der Sendung auf dem Frachtbrief \nund durch Zahlung des in der \"Tariftabelle und Serviceleistungen\" \naufgeführten Zuschlags auf den angegebenen Wert (Wertpaket). In \nkeinem Fall dürfen die in Absatz 3 (a) (ii) festgesetzten Grenzen \nüberschritten werden. Der Versender erklärt durch Unterlassung ei-\nner Wertdeklaration, dass sein Interesse an den Gütern die in Zif-\nfer 9.2 genannte Grundhaftung nicht übersteigt. …. \n\n4 \n\nDie Klägerinnen haben behauptet, beide Pakete hätten Mikroprozesso-\n\nren im Wert von 11.115 GBP und 7.210,50 GBP enthalten. Sie sind der Auffas-\n\nsung, die Beklagte hafte für die Verluste in voller Höhe. Sie haben die Beklagte \n\ndaher auf Zahlung von 27.531,14 € und 2.500 €, jeweils nebst Zinsen, in An-\n\nspruch genommen. \n\n5 \n\nDie Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, die Klägerinnen \n\nmüssten sich ein Mitverschulden der Versenderin unter dem Gesichtspunkt der \n\nunterlassenen Wertdeklaration und des unterlassenen Hinweises auf einen un-\n\ngewöhnlich hohen Schaden zurechnen lassen. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDas Berufungsgericht hat der im ersten Rechtszug im vollen Umfang er-\n\nfolgreichen Klage in Höhe von 23.356,48 € und 2.500 €, insgesamt also \n\n25.856,48 €, nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. \n\nMit der vom Senat beschränkt auf die Frage des Mitverschuldens zuge-\n\nlassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abwei-\n\nsung der Klage weiter. Die Klägerinnen beantragen, das Rechtsmittel zurück-\n\nzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat zur Frage des Mitverschuldens ausgeführt: \n\nAuf beide Schadensfälle seien gemäß §§ 452, 452a HGB die Vorschrif-\n\nten der §§ 425 ff. HGB anzuwenden. Es habe sich um multimodale Transporte \n\ngehandelt, bei denen davon auszugehen sei, dass die Pakete in Großbritannien \n\nverlorengegangen seien. Zur Bestimmung des hypothetischen Teilstrecken-\n\nrechts im Rahmen des § 452a HGB sei auf die Parteien des Vertrags über die \n\nGesamtstrecke abzustellen. Danach komme gemäß Art. 28 Abs. 4 Satz 1 \n\nEGBGB deutsches Frachtrecht zur Anwendung. Die Beklagte müsse für die \n\nPaketverluste gemäß § 425 Abs. 1, § 435 HGB unbeschränkt haften. \n\n10 \n\nDie Klägerin zu 1 müsse sich jedoch ein Mitverschulden gemäß § 425 \n\nAbs. 2 HGB, § 254 Abs. 2 BGB entgegenhalten lassen, weil es die Versenderin \n\nbei Abschluss der Frachtverträge unterlassen habe, die Beklagte darauf hinzu-\n\nweisen, dass beim Verlust der Pakete ein ungewöhnlich hoher Schaden drohe. \n\nDie Kausalität des Mitverschuldenseinwands nach § 254 Abs. 2 BGB könne \n\nnicht verneint werden, weil die Beklagte die Annahme der Pakete hätte verwei-\n\ngern können. Die Gefahr eines besonders hohen Schadens sei anzunehmen, \n\nwenn der Wert der Sendung 5.000 € übersteige. Bei der Haftungsabwägung sei \n\nneben dem Wert der transportierten Ware zu berücksichtigen, dass das einem \n\nVersender nach § 254 Abs. 2 BGB anzulastende Verschulden weniger schwer \n\nwiege als das einem Versender nach § 254 Abs. 1 BGB anzulastende Ver-\n\nschulden. Das Mitverschulden könne nach der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs nicht höher als 50% angesetzt werden. Es sei daher eine stufenweise \n\nKürzung des Schadensersatzanspruchs geboten. Für die ersten 5.000 € Wa-\n\nrenwert bleibe der Schadensersatzanspruch ungekürzt, für einen zwischen \n\n5.000,01 € und 10.000 € liegenden Warenwert sei eine Kürzung um 20% vor-\n\nzunehmen. Bei Warenwerten über 10.000,01 € sei die Quote für jede angefan-\n\ngenen weiteren 5.000 € um einen Prozentpunkt zu erhöhen. \n\n11 \n\nEin Mitverschulden der Versenderin wegen unterlassener Wertdeklarati-\n\non nach § 425 Abs. 2 HGB, § 254 Abs. 1 BGB sei dagegen zu verneinen. Bei \n\nAuslandstransporten beschränke sich die besondere Behandlung von Wertpa-\n\nketen nach dem eigenen Vortrag der Beklagten auf den Beginn des Transports, \n\nund zwar auf die Strecke vom Versender bis zum Einlieferungscenter und die \n\ndortige Behandlung. Da beide Pakete Großbritannien erreicht hätten, habe sich \n\ndie unterlassene Wertdeklaration nicht ausgewirkt. \n\n12 \n\nII. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des \n\nBerufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. \n\n13 \n\n1. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei von der Anwendbarkeit deut-\n\nschen Sachrechts und damit auch der §§ 425, 435 HGB, § 254 BGB ausge-\n\ngangen. \n\n14 \n\na) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass auf die zwi-\n\nschen der Versenderin und der Beklagten geschlossenen multimodalen Fracht-\n\nverträge nach Art. 28 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 EGBGB deutsches Recht anzuwen-\n\nden ist und daher die §§ 452 ff. HGB eingreifen (vgl. BGH, Urt. v. 3.5.2007 \n\n- I ZR 109/04, TranspR 2007, 405 Tz. 17 = NJW-RR 2008, 347 m.w.N.). Der \n\nAnwendung deutschen Rechts stehen keine internationalen Abkommen entge-\n\ngen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts liegen die Voraussetzun-\n\ngen des Art. 2 CMR nicht vor. Die Warenverluste sind auch nicht während der \n\nLuftbeförderung von Köln nach Großbritannien eingetreten, so dass das War-\n\nschauer Abkommen ebenfalls nicht anwendbar ist. Die Revision erhebt insoweit \n\nauch keine Rügen. \n\n15 \n\nb) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht mit \n\nRecht angenommen, dass nach § 452a HGB auf den (hypothetischen) Vertrag \n\nüber die Teilstrecke in Großbritannien, auf der die Pakete in Verlust geraten \n\nsind, deutsches Frachtrecht zur Anwendung kommt. Hierbei ist auf eine (hypo-\n\nthetische) vertragliche Beziehung zwischen der Versenderin und der Beklagten \n\nabzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2007 - I ZR 138/04, TranspR 2007, 472 \n\nTz. 16 = NJW-RR 2008, 549). Die Anwendbarkeit deutschen Rechts hat das \n\nBerufungsgericht zutreffend daraus abgeleitet, dass sowohl die Versenderin als \n\nauch die Beklagte ihre Hauptniederlassungen in Deutschland haben (Art. 28 \n\nAbs. 4 Satz 1 EGBGB). Es spricht auch nichts dafür, dass der hypothetische \n\nTeilstreckenvertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist \n\n(Art. 28 Abs. 5 EGBGB). Der Umstand, dass die Beklagte ihrerseits Verträge \n\nmit Unterfrachtführern nach englischem Recht abschließt, ist unerheblich (vgl. \n\nKoller, Transportrecht, 6. Aufl., § 452a HGB Rdn. 5). \n\n16 \n\n2. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass \n\nder Mitverschuldenseinwand auch im Falle des qualifizierten Verschuldens i.S. \n\nvon § 435 HGB zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, \n\nTranspR 2003, 467, 471; Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 146/05, TranspR 2008, 117 \n\nTz. 34). \n\n17 \n\n3. Ein Mitverschulden der Versenderin wegen unterlassener Wertdekla-\n\nration nach § 425 Abs. 2 HGB, § 254 Abs. 1 BGB hat das Berufungsgericht \n\nrechtsfehlerfrei wegen fehlender Kausalität verneint. Nach seinen unangegriffen \n\ngebliebenen Feststellungen wären die Pakete auch dann verlorengegangen, \n\nwenn sie als Wertpakete versandt worden wären, weil die Beklagte bei Aus-\n\nlandstransporten nur am Beginn des Transports besondere Sicherungsmaß-\n\nnahmen ergreift. Beide Pakete sind jedoch während des Transports in Großbri-\n\ntannien in Verlust geraten. \n\n18 \n\n4. Das Berufungsgericht hat in beiden Schadensfällen zutreffend ein Mit-\n\nverschulden der Versenderin darin begründet gesehen, dass diese es unterlas-\n\nsen hat, die Beklagte auf den Wert der Pakete und auf den dadurch im Falle \n\nihres Verlustes drohenden ungewöhnlich hohen Schaden hinzuweisen (§ 254 \n\nAbs. 2 Satz 1 BGB). Die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung der \n\nVerursachungs- und Verschuldensanteile sowie die von ihm als geboten ange-\n\nsehene Kürzung des Schadensersatzanspruchs nach festgelegten Prozentsät-\n\nzen halten der rechtlichen Nachprüfung aber nicht stand. \n\n19 \n\na) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, \n\ndass die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens dann anzunehmen ist, \n\nwenn der Wert des Pakets 5.000 € übersteigt (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH \n\nTranspR 2008, 117 Tz. 40, m.w.N.). Dieser Wert wird in beiden Schadensfällen \n\ndeutlich überschritten. \n\n20 \n\nb) Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass die Ur-\n\nsächlichkeit des Mitverschuldens nur dann fehlt, wenn der Transporteur trotz \n\neines Hinweises auf den ungewöhnlich hohen Wert des Gutes keine besonde-\n\nren Maßnahmen ergriffen hätte (BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 265/03, TranspR \n\n2006, 208, 209 = NJW-RR 2006, 1108; Urt. v. 20.7.2006 - I ZR 9/05, NJW-RR \n\n2007, 28 Tz. 34 = TranspR 2006, 394). Dies kann hier nicht ohne weiteres an-\n\ngenommen werden. Ohne besonderen Sachvortrag des Anspruchstellers ist im \n\nRegelfall davon auszugehen, dass der Frachtführer bei einem Hinweis auf den \n\nungewöhnlich hohen Wert des Transportgutes entweder besondere Siche-\n\nrungsmaßnahmen ergriffen oder den Transportauftrag abgelehnt hätte. Bei ei-\n\nnem entsprechenden Sachvortrag des Anspruchstellers zur fehlenden Ursäch-\n\nlichkeit der unterlassenen Wertangabe obliegt es nach den allgemeinen \n\nGrundsätzen allerdings dem Frachtführer, darzulegen und gegebenenfalls zu \n\nbeweisen, dass der unterlassene Hinweis auf den ungewöhnlich hohen Wert \n\ndes Gutes für den entstandenen Schaden zumindest mitursächlich war (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 11.1.2007 - III ZR 116/06, NJW 2007, 1063 Tz. 14; Palandt/ \n\nHeinrichs, BGB, 67. Aufl., §§ 254, 255 Rdn. 74; Staudinger/Schiemann, BGB, \n\n[2005], vor § 249 Rdn. 91). Die Parteien haben hierzu bislang keinen Vortrag \n\ngehalten. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren können sie dies gegebenen-\n\nfalls nachholen. \n\n21 \n\nc) Die Haftungsabwägung nach § 254 BGB ist grundsätzlich Sache des \n\nTatrichters. Sie kann im Revisionsverfahren jedoch daraufhin überprüft werden, \n\nob alle in Betracht zu ziehenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt \n\nund der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden \n\nsind (vgl. BGH, Urt. v. 15.2.2007 - I ZR 186/03, NJW-RR 2007, 1110 Tz. 28 \n\n= TranspR 2007, 164 m.w.N.). Die Abwägung darf insbesondere nicht schema-\n\ntisch erfolgen, sondern muss alle festgestellten Umstände des Einzelfalls be-\n\nrücksichtigen (BGH, Urt. v. 28.9.2006 - I ZR 198/03, TranspR 2007, 110 \n\nTz. 32). Diesen Anforderungen genügt die vom Berufungsgericht vorgenomme-\n\nne Beurteilung nicht. \n\n22 \n\naa) Schon der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach das ei-\n\nnem Versender anzulastende Verschulden nach § 254 Abs. 2 BGB grundsätz-\n\nlich weniger schwer wiege als das einem Versender nach § 254 Abs. 1 BGB \n\nanzulastende Verschulden, trifft nicht zu. Die zuletzt genannte Bestimmung re-\n\ngelt den Fall, dass bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Ge-\n\nschädigten mitgewirkt hat. Nach § 254 Abs. 2 BGB kann das Mitverschulden \n\nauch darin bestehen, dass der Geschädigte es unterlässt, den Schädiger auf \n\ndie Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen oder \n\nden Schaden abzuwenden oder zu mindern. Damit enthält § 254 Abs. 2 BGB \n\nlediglich - klarstellend - besondere Anwendungsfälle des § 254 Abs. 1 BGB \n\n(MünchKomm.BGB/Oetker, 5. Aufl., § 254 Rdn. 68; Palandt/Heinrichs aaO, \n\n67. Aufl., § 254 Rdn. 36; Erman/Ebert, BGB, 12. Aufl., § 254 Rdn. 53; Loo-\n\nschelders, Die Mitverantwortlichkeit des Geschädigten im Privatrecht, 1999, \n\nS. 163 ff.). Hinsichtlich der Rechtsfolgen trifft § 254 Abs. 1 BGB für sämtliche \n\nFälle des Mitverschuldens eine einheitliche Regelung. Danach sind die Verur-\n\nsachungs- und Verschuldensanteile von Schädiger und Geschädigtem im Ein-\n\nzelfall gegeneinander abzuwägen. Eine (abstrakte) Gewichtung der verschie-\n\ndenen Fälle des Mitverschuldens, wie sie das Berufungsgericht vorgenommen \n\nhat, widerspricht dieser gesetzlichen Regelung. \n\n23 \n\nbb) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der \n\nWert der transportierten Ware bei der Haftungsabwägung von Bedeutung ist (st. \n\nRspr.; vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 22.11.2007 - I ZR 74/05, TranspR 2008, 30 \n\nTz. 46, insoweit in BGHZ 174, 244 nicht abgedruckt). Daneben kann bei ent-\n\nsprechendem Sachvortrag des Frachtführers auch im Rahmen des § 254 \n\nAbs. 2 BGB die Reichweite des bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten \n\nBereichs einen für die Bemessung der Haftungsquote relevanten Gesichtspunkt \n\ndarstellen: Je größer der gesicherte Bereich ist, desto größer ist auch der Anteil \n\ndes Mitverschuldens des Versenders, der durch das Unterlassen der Wertan-\n\ngabe den Transport der Ware außerhalb des gesicherten Bereichs veranlasst \n\n(BGH TranspR 2008, 30 Tz. 45 m.w.N.). \n\n24 \n\ncc) Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, wonach der dem Ver-\n\nsender anzurechnende Mitverursachungsbeitrag auch bei hohen Werten nicht \n\nhöher als 50% angesetzt werden darf, trifft dagegen nicht zu. Zwar liegt auf Sei-\n\nten der Beklagten ein qualifiziertes Verschulden vor, weshalb deren Verursa-\n\nchungsanteil in der Regel höher zu gewichten ist. Wie der Senat - zeitlich nach \n\nErlass des Berufungsurteils - entschieden hat, kann nach den Umständen des \n\nEinzelfalls aber auch ein Mitverschuldensanteil von mehr als 50% in Betracht \n\nkommen (BGH, Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 43/05, TranspR 2008, 113 Tz. 53; BGH \n\nTranspR 2008, 30 Tz. 47). Dies gilt vor allem in Fällen, in denen das Paket auf-\n\ngrund der Beförderungsbedingungen der Beklagten von einem Transport aus-\n\ngeschlossen ist. In solchen Fällen kann auch ein vollständiger Wegfall der Haf-\n\ntung des Frachtführers gerechtfertigt sein, wenn der Versender positive Kennt-\n\nnis davon hat, dass der Frachtführer bestimmte Güter nicht befördern will und \n\ner sich bei der Einlieferung bewusst über den entgegenstehenden Willen des \n\nFrachtführers hinwegsetzt (BGH, Urt. v. 13.7.2006 - I ZR 245/03, NJW-RR \n\n2007, 179 Tz. 35 = TranspR 2006, 448; BGH NJW-RR 2007, 1110 Tz. 30; \n\nTranspR 2007, 405 Tz. 33). Ein solcher Fall liegt hier zwar nicht vor, weil die \n\nWertgrenze von 50.000 US-Dollar nach den Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts nicht erreicht war. Eine höhere Quote als 50% kann aber auch dann an-\n\nzunehmen sein, wenn der Wert des Pakets - unabhängig vom Überschreiten \n\neiner in den Beförderungsbedingungen gesetzten Wertgrenze - sehr deutlich \n\nüber dem Betrag liegt, ab dem ein Hinweis auf einen ungewöhnlich hohen \n\nSchaden hätte erfolgen müssen (BGH TranspR 2008, 113 Tz. 53; TranspR \n\n2008, 30 Tz. 47). Dies kann vorliegend insbesondere im Schadensfall 1 in Be-\n\ntracht kommen. \n\n25 \n\nDie Abwägung der Mitverursachungs- und Mitverschuldensanteile muss \n\nzudem auch bei geringeren Paketwerten im Blick haben, dass sie bei hohen \n\nWarenwerten nicht zu unangemessenen Ergebnissen führt (BGH TranspR \n\n2008, 30 Tz. 47; TranspR 2008, 113 Tz. 53). Diesem Erfordernis wird die vom \n\nBerufungsgericht vorgenommene stufenweise Kürzung des Schadensersatzan-\n\nspruchs nicht gerecht. Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass nach der \n\nTabelle des Berufungsgerichts bei Warenwerten, die dem Gegenwert von \n\n50.000 US-Dollar entsprechen, der Schadensersatzanspruch im Ergebnis ledig-\n\nlich um einen Wert gekürzt wird, der unter 25% liegt. Gemäß Nr. 3 (a) (ii) ihrer \n\nBeförderungsbedingungen will die Beklagte Pakete, deren Wert den Gegenwert \n\nvon 50.000 US-Dollar überschreitet, jedoch nicht befördern. Nach der vorste-\n\nhend unter 4 c cc angeführten Rechtsprechung des Senats kann in derartigen \n\nFällen je nach den Umständen des Einzelfalls ein Mitverschuldensanteil von \n\nmehr als 50% bis hin zu einem vollständigen Ausschluss der Haftung in Be-\n\ntracht kommen. Die in der Tabelle des Berufungsgerichts vorgesehenen Quoten \n\nentsprechen dem nicht. \n\n26 \n\nIII. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufzu-\n\nheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die \n\nKosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nBornkamm \n\n Pokrant \n\n Schaffert \n\nBergmann \n\nRiBGH Dr. Koch ist in Urlaub \nund kann daher nicht unter- \nschreiben. \n\n Bornkamm \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.03.2006 - 31 O 38/04 - \nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.11.2006 - I-18 U 79/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_205-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-03/i-zr-205-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":16},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":5},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 452a","ref_norm":"452a","n":4},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 435","ref_norm":"435","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 452","ref_norm":"452","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_205-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_205-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-03/i-zr-205-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_205-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:49:18.356436+00:00"}}