{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_204-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-07-03","aktenzeichen":"I ZR 204/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 204/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n3. Juli 2008 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 3. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und \n\ndie Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Oktober 2006 im Kos-\n\ntenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht der \n\nKlage stattgegeben hat. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbe-\n\nschwerdeverfahrens und der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Klägerin \n\nist der Transportversicherer der D. \n\ncherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungs-\n\nin Frankfurt am Main \n\n(im Folgenden: Versi- \n\ndienst betreibt, wegen des Verlusts von Transportgut aus abgetretenem und \n\nübergegangenem Recht der Versicherungsnehmerin auf Schadensersatz in \n\nAnspruch. \n\n2 \n\nDie Beklagte führte für die Versicherungsnehmerin, mit der sie in laufen-\n\nder Geschäftsbeziehung stand, den Transport von Paketsendungen zu festen \n\nPreisen durch. Den dabei geschlossenen Verträgen lagen die Allgemeinen Be-\n\nförderungsbedingungen der Beklagten zugrunde, die auszugsweise folgende \n\nRegelungen enthielten: \n\n3. Beförderungsbeschränkungen \n\n(a) U. befördert keine Waren, die nach Massgabe der folgenden Ab- \n\nsätze (i) bis (iv) vom Transport ausgeschlossen sind. \n\n… \n\n(ii) Der Wert eines Pakets darf den Gegenwert von USD 50 000 in der \n\njeweiligen Landeswährung nicht überschreiten. … \n\n… \n\n9. Haftung \n\n… \n\n9.2 Gelten keine Abkommensbestimmungen oder sonstige zwingende \nnationale Gesetze, wird die Haftung ausschließlich durch diese Be-\ndingungen geregelt. \n\nIn Deutschland ist die Haftung für Verlust oder Beschädigung be-\ngrenzt auf nachgewiesene direkte Schäden bis maximal € 510 pro \nSendung oder 8,33 SZR für jedes Kilogramm, je nachdem welcher \nBetrag höher ist. … \n\n … \n\nVorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Scha-\nden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die \nU. , seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich \n\noder leichtfertig und in dem Bewußtsein, dass der Schaden mit \nWahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen haben. \n\n… \n\n9.4 Die Haftungsgrenze nach Ziffer 9.2 wird angehoben durch korrekte \nDeklaration eines höheren Wertes der Sendung auf dem Frachtbrief \nund durch Zahlung des in der \"Tariftabelle und Serviceleistungen\" \naufgeführten Zuschlages auf den angegebenen Wert (Wertpaket). In \nkeinem Fall dürfen die in Absatz 3 (a) (ii) festgesetzten Grenzen \nüberschritten werden. Der Versender erklärt durch Unterlassung ei-\nner Wertdeklaration, daß sein Interesse an den Gütern die in Zif-\nfer 9.2 genannte Grundhaftung nicht übersteigt. \n\n U. kann Wertzuschläge namens und im Auftrag des Versenders \nals Prämie für die Versicherung der Interessen des Versenders an \neine Versicherungsgesellschaft weitergeben. In diesem Fall werden \netwaige Ansprüche des Versenders auf Schadensersatz durch U. \ngestellt und im Namen der Versicherungsgesellschaft bezahlt. Die \nvon U. für diese Zwecke eingesetzten Policen können bei der \noben genannten Anschrift eingesehen werden. \n\n3 \n\nDie Klägerin hat behauptet, dass die Beklagte im Auftrag der Versiche-\n\nrungsnehmerin am 22. Mai 2002 von der E. -Apotheke in Eu. ein Paket \n\nzum Transport zur Versicherungsnehmerin nach Frankfurt am Main erhalten \n\nhabe. Das Paket sei auf dem Transport verlorengegangen. Es habe Originalre-\n\nzepte im Wert von 42.070,58 € enthalten. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDie Beklagte zahlte für den Verlust des Pakets eine Entschädigung in \n\nHöhe von 510 €. \n\nDie Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte hafte für den Verlust des \n\nTransportguts in voller Höhe. Sie hat die Beklagte daher auf Zahlung von \n\n41.560,58 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. \n\nDie Beklagte hat zu ihrer Verteidigung insbesondere geltend gemacht, \n\ndass sich die Klägerin ein Mitverschulden der Versenderin unter dem Gesichts-\n\n \n \n \n \n \n \n \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\npunkt der unterlassenen Wertdeklaration und des unterlassenen Hinweises auf \n\neinen außergewöhnlich hohen Schaden anrechnen lassen müsse. \n\nDas Berufungsgericht hat die im ersten Rechtszug im vollen Umfang er-\n\nfolgreiche Klage in Höhe von 32.951,52 € nebst Zinsen für begründet erachtet \n\nund sie im Übrigen abgewiesen. \n\nMit ihrer vom Senat beschränkt auf die Frage des Mitverschuldens zuge-\n\nlassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abwei-\n\nsung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuwei-\n\nsen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat zur Frage des Mitverschuldens ausgeführt: \n\nDie Klägerin müsse sich kein Mitverschulden zurechnen lassen, weil die \n\nVersenderin es unterlassen habe, Kopien der Rezepte zu fertigen und diese \n\nden Krankenkassen zur Erstattung einzureichen. Ein Mitverschulden gemäß \n\n§ 254 Abs. 1 BGB wegen unterlassener Wertdeklaration komme ebenfalls nicht \n\nin Betracht, weil die Beklagte nicht dargetan habe, inwiefern sie Wertpakete im \n\nEDI-Verfahren mit erhöhter Beförderungssicherheit transportiere. \n\n11 \n\nDagegen müsse sich die Klägerin ein Mitverschulden gemäß § 254 \n\nAbs. 2 BGB zurechnen lassen, weil die Versenderin es unterlassen habe, die \n\nBeklagte darauf hinzuweisen, dass ihr für den Fall, dass das Paket verloren-\n\ngehe, ein ungewöhnlich hoher Schaden drohe. Die Gefahr eines besonders \n\nhohen Schadens sei anzunehmen, wenn der Wert der Sendung 5.000 € über-\n\nsteige. Bei der Haftungsabwägung sei neben dem Wert der transportierten Wa-\n\nre zu berücksichtigen, dass das einem Versender nach § 254 Abs. 2 BGB an-\n\nzulastende Verschulden weniger schwer wiege als das einem Versender nach \n\n§ 254 Abs. 1 BGB anzulastende Verschulden. Das Mitverschulden der Versi-\n\ncherungsnehmerin könne nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nnicht höher als 50% angesetzt werden. Es sei daher eine stufenweise Kürzung \n\ndes Schadensersatzanspruchs geboten. Für die ersten 5.000 € Warenwert \n\nbleibe der Anspruch ungekürzt, für einen zwischen 5.000,01 € und 10.000 € \n\nliegenden Warenwert sei eine Kürzung um 20% vorzunehmen. Bei Warenwer-\n\nten über 10.000,01 € sei die Quote für jede angefangenen weiteren 5.000 € um \n\neinen Prozentpunkt zu erhöhen. \n\n12 \n\nII. Die Revision der Beklagten führt in dem Umfang, in dem das Beru-\n\nfungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat, zur Aufhebung des Beru-\n\nfungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n13 \n\n1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der \n\nMitverschuldenseinwand auch im Fall des qualifizierten Verschuldens i.S. von \n\n§ 435 HGB zu berücksichtigen ist (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 30.1.2008 \n\n- I ZR 146/05, TranspR 2008, 117 Tz. 34; Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 165/04, \n\nTranspR 2008, 122 Tz. 25). \n\n14 \n\n2. Ein Mitverschulden, das darin begründet ist, dass die E. -Apotheke, \n\nderen Verhalten sich die Versicherungsnehmerin zurechnen lassen muss (vgl. \n\n§ 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB), die Originalrezepte versendet hat, ohne von \n\ndiesen Kopien zu fertigen, hat das Berufungsgericht mit der Begründung ver-\n\nneint, den Krankenkassen müssten zur Abrechnung die Originalrezepte vorge-\n\nlegt werden. Außerdem sei die Erstellung von Duplikaten anhand von Rezept-\n\nkopien nicht ohne weiteres möglich. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfeh-\n\nler erkennen und wird auch von der Revision nicht angegriffen. \n\n15 \n\n3. Nicht zutreffend ist dagegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, \n\nein Mitverschulden der Versenderin gemäß § 425 Abs. 2 HGB wegen Unterlas-\n\nsens einer Wertdeklaration komme nicht in Betracht. \n\n16 \n\na) Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte nicht dargetan, \n\nauf welche Weise sie sicherstellt, dass Wertpakete auch im EDI-Verfahren mit \n\nerhöhter Beförderungssicherheit transportiert werden. Die von ihr vorgetrage-\n\nnen Kontrollen bei der Beförderung von Wertpaketen könnten nicht umgesetzt \n\nwerden, weil die gesonderte Behandlung wertdeklarierter Pakete nach dem \n\nVortrag der Beklagten das Vorhandensein von Frachtpapieren voraussetze. \n\nDerartige Versanddokumente existierten im EDI-Verfahren aber nicht. Die ge-\n\nsonderte Übergabe eines wertdeklarierten Pakets an den Abholfahrer ändere \n\ndaran nichts. \n\n17 \n\nb) Mit dieser Begründung kann ein Mitverschulden der Versenderin we-\n\ngen des Unterlassens einer Wertdeklaration nicht verneint werden. Wenn \n\n- wovon mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts zuguns-\n\nten der Beklagten auszugehen ist - die konkrete Ausgestaltung des Versand-\n\nverfahrens dem Absender keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme bietet, auf \n\nwelche Weise wertdeklarierte Pakete einem besonders kontrollierten Trans-\n\nportsystem zugeführt werden, hat dieser selbst Maßnahmen zu ergreifen, um \n\nauf eine sorgfältigere Behandlung des wertdeklarierten Pakets aufmerksam zu \n\nmachen (BGH TranspR 2008, 117 Tz. 39 m.w.N.). Ein schadensursächliches \n\nMitverschulden der Versicherungsnehmerin kommt deshalb in Betracht, weil sie \n\nhätte erkennen können, dass eine sorgfältigere Behandlung durch die Beklagte \n\nnur gewährleistet ist, wenn wertdeklarierte Pakete nicht mit anderen Paketen in \n\nden Feeder gegeben, sondern dem Abholfahrer der Beklagten gesondert über-\n\ngeben werden. Dass eine solche separate Übergabe an den Abholfahrer erfor-\n\nderlich ist, liegt angesichts der Ausgestaltung des vorliegend angewandten Ver-\n\nfahrens, das im beiderseitigen Interesse der Beschleunigung des Versands \n\ndarauf angelegt ist, dass Paketkontrollen zunächst unterbleiben, für einen or-\n\ndentlichen und vernünftigen Versender auf der Hand. Da die Pakete im Falle \n\neiner gesonderten Übergabe an den Abholfahrer im Ergebnis aus dem EDI-\n\nVerfahren herausgenommen werden, bedarf es entgegen der Auffassung des \n\nBerufungsgerichts auch keines weiteren Vortrags zur Beförderungssicherheit \n\nwertdeklarierter Pakete, für die es keinerlei Frachtpapiere gibt (BGH TranspR \n\n2008, 117 Tz. 39 m.w.N.). \n\n18 \n\n4. Das Berufungsgericht hat im Übrigen zwar zutreffend ein Mitverschul-\n\nden der Versenderin darin begründet gesehen, dass diese die Beklagte nicht \n\nauf den Wert des Pakets und auf den dadurch im Falle seines Verlusts drohen-\n\nden ungewöhnlich hohen Schaden hingewiesen hat. Die von ihm vorgenomme-\n\nne Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile sowie die von ihm \n\nals geboten angesehene Kürzung des Schadensersatzanspruchs nach festge-\n\nlegten Prozentsätzen halten der rechtlichen Nachprüfung aber nicht stand. \n\n19 \n\na) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, \n\ndass die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens dann anzunehmen ist, \n\nwenn der Wert des Pakets 5.000 € übersteigt (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH \n\nTranspR 2008, 117 Tz. 40; TranspR 2008, 122 Tz. 33, jeweils m.w.N.). Dieser \n\nWert ist im Streifall deutlich überschritten. \n\n20 \n\nb) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Ursäch-\n\nlichkeit des Mitverschuldens nur dann fehlt, wenn der Transporteur trotz eines \n\nHinweises auf den ungewöhnlichen Wert des Gutes keine besonderen Maß-\n\nnahmen zu seinem Schutz ergriffen hätte. Dies war nach den Feststellungen \n\ndes Berufungsgerichts nicht der Fall. \n\n21 \n\nc) Die Haftungsabwägung nach § 254 BGB ist zwar grundsätzlich Sache \n\ndes Tatrichters. Sie kann im Revisionsverfahren jedoch daraufhin überprüft \n\nwerden, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig be-\n\nrücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde ge-\n\nlegt worden sind (vgl. BGH, Urt. v. 15.2.2007 - I ZR 186/03, NJW-RR 2007, \n\n1110 Tz. 28 = TranspR 2007, 164 m.w.N.). Die Abwägung darf insbesondere \n\nnicht schematisch erfolgen, sondern muss alle festgestellten Umstände des \n\nEinzelfalls berücksichtigen (BGH, Urt. v. 28.9.2006 - I ZR 198/03, TranspR \n\n2007, 110 Tz. 32). Diesen Anforderungen genügt die vom Berufungsgericht \n\nvorgenommene Beurteilung nicht. \n\n22 \n\naa) Schon der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach das ei-\n\nnem Versender anzulastende Verschulden nach § 254 Abs. 2 BGB grundsätz-\n\nlich weniger schwer wiege als das einem Versender nach § 254 Abs. 1 BGB \n\nanzulastende Verschulden, trifft nicht zu. Die zuletzt genannte Bestimmung re-\n\ngelt den Fall, dass bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Ge-\n\nschädigten mitgewirkt hat. Nach § 254 Abs. 2 BGB kann das Mitverschulden \n\nauch darin bestehen, dass der Geschädigte es unterlässt, den Schädiger auf \n\ndie Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen oder \n\nden Schaden abzuwenden oder zu mindern. Damit enthält § 254 Abs. 2 BGB \n\nlediglich - klarstellend - besondere Anwendungsfälle des § 254 Abs. 1 BGB \n\n(MünchKomm.BGB/Oetker, 5. Aufl., § 254 Rdn. 68; Palandt/Heinrichs, BGB, \n\n67. Aufl., § 254 Rdn. 36; Erman/Ebert, BGB, 12. Aufl., § 254 Rdn. 53; Loo-\n\nschelders, Die Mitverantwortlichkeit des Geschädigten im Privatrecht, 1999, \n\nS. 163 ff.). Hinsichtlich der Rechtsfolgen trifft § 254 Abs. 1 BGB für sämtliche \n\nFälle des Mitverschuldens eine einheitliche Regelung. Danach sind die Verur-\n\nsachungs- und Verschuldensanteile von Schädiger und Geschädigtem im Ein-\n\nzelfall gegeneinander abzuwägen. Eine (abstrakte) Gewichtung der verschie-\n\ndenen Fälle des Mitverschuldens, wie sie das Berufungsgericht vorgenommen \n\nhat, widerspricht dieser gesetzlichen Regelung. \n\n23 \n\nbb) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der \n\nWert der transportierten Ware bei der Haftungsabwägung von Bedeutung ist \n\n(st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 22.11.2007 - I ZR 74/05, TranspR 2008, 30 \n\nTz. 46 [insoweit in BGHZ 174, 244 nicht abgedruckt]). Daneben kann bei ent-\n\nsprechendem Sachvortrag des Frachtführers auch im Rahmen des § 254 \n\nAbs. 2 BGB die Reichweite des bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten \n\nBereichs einen für die Bemessung der Haftungsquote relevanten Gesichtspunkt \n\ndarstellen: Je größer der gesicherte Bereich ist, desto größer ist auch der Anteil \n\ndes Mitverschuldens des Versenders, der durch das Unterlassen der Wertan-\n\ngabe den Transport der Ware außerhalb des gesicherten Bereichs veranlasst \n\n(BGH TranspR 2008, 30 Tz. 45 m.w.N.). \n\n24 \n\ncc) Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, wonach der dem Ver-\n\nsender anzurechnende Mitverursachungsbeitrag auch bei hohen Werten nicht \n\nhöher als 50% angesetzt werden darf, trifft dagegen nicht zu. Zwar liegt auf Sei-\n\nten der Beklagten ein qualifiziertes Verschulden vor, weshalb ihr Verursa-\n\nchungsanteil in der Regel höher zu gewichten ist. Wie der Senat - zeitlich nach \n\nErlass des Berufungsurteils - entschieden hat, kann nach den Umständen des \n\nEinzelfalls aber auch ein Mitverschuldensanteil von mehr als 50% in Betracht \n\nkommen (BGH, Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 43/05, TranspR 2008, 113 Tz. 53; BGH \n\nTranspR 2008, 30 Tz. 47). Dies gilt vor allem in Fällen, in denen das Paket auf-\n\ngrund der Beförderungsbedingungen der Beklagten von einem Transport aus-\n\ngeschlossen ist. In solchen Fällen kann auch ein vollständiger Wegfall der Haf-\n\ntung des Frachtführers gerechtfertigt sein, wenn der Versender positive Kennt-\n\nnis davon hat, dass der Frachtführer bestimmte Güter nicht befördern will und \n\nsich bei der Einlieferung bewusst über den entgegenstehenden Willen des \n\nFrachtführers hinwegsetzt (BGH, Urt. v. 13.7.2006 - I ZR 245/03, NJW-RR \n\n2007, 179 Tz. 35 = TranspR 2006, 448; BGH NJW-RR 2007, 1110 Tz. 30; \n\nBGH, Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 109/04, TranspR 2007, 405 Tz. 32). Ein solcher \n\nFall liegt hier zwar nicht vor, weil die Wertgrenze von 50.000 US-Dollar nach \n\nden Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erreicht ist. Eine höhere Quote \n\nals 50% kann aber auch dann anzunehmen sein, wenn der Wert des Pakets \n\n- unabhängig vom Überschreiten einer in den Beförderungsbedingungen ge-\n\nsetzten Wertgrenze - sehr deutlich über dem Betrag liegt, ab dem ein Hinweis \n\nauf einen ungewöhnlich hohen Schaden hätte erfolgen müssen (BGH TranspR \n\n2008, 30 Tz. 47; TranspR 2008, 113 Tz. 53). Dies kann vorliegend in Betracht \n\nkommen. \n\n25 \n\ndd) Die Art und Weise der Abwägung der Mitverschuldensquote muss \n\nzudem auch bei geringeren Paketwerten im Blick haben, dass sie bei hohen \n\nWarenwerten nicht zu unangemessenen Ergebnissen führt (BGH TranspR \n\n2008, 30 Tz. 47; TranspR 2008, 113 Tz. 53). Diesem Erfordernis wird die vom \n\nBerufungsgericht vorgenommene stufenweise Kürzung des Schadensersatzan-\n\nspruchs nicht gerecht. Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass nach der \n\nTabelle des Berufungsgerichts bei Warenwerten, die dem Gegenwert von \n\n50.000 US-Dollar entsprechen, der Schadensersatzanspruch im Ergebnis ledig-\n\nlich um einen Wert gekürzt wird, der unter 25% liegt. Gemäß der Nummer 3 (a) \n\n(ii) ihrer Beförderungsbedingungen will die Beklagte Pakete, deren Wert den \n\nGegenwert von 50.000 US-Dollar überschreitet, jedoch nicht befördern. Nach \n\nder oben unter II 4 c cc angeführten Rechtsprechung des Senats kann in derar-\n\ntigen Fällen je nach den Umständen des Einzelfalls ein Mitverschuldensanteil \n\nvon mehr als 50% bis hin zu einem vollständigen Ausschluss der Haftung in \n\nBetracht kommen. Die in der Tabelle des Berufungsgerichts vorgesehenen \n\nQuoten entsprechen dem nicht. \n\n26 \n\nIII. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten \n\naufzuheben, soweit das Berufungsgericht der Klage stattgegeben hat. Im Um-\n\nfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und der Re-\n\nvision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird unter Berück-\n\nsichtigung der oben unter II 3 und 4 dargestellten Grundsätze eine nochmalige \n\nAbwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge vor-\n\nzunehmen haben. \n\nBornkamm \n\n Pokrant \n\n Schaffert \n\nBergmann \n\nRiBGH Dr. Koch ist in Urlaub \nund kann daher nicht unter- \nschreiben. \n\n Bornkamm \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.10.2005 - 31 O 4/04 - \nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.10.2006 - I-18 U 187/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_204-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-03/i-zr-204-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":12},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 435","ref_norm":"435","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_204-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_204-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-03/i-zr-204-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_204-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:47:49.325234+00:00"}}