{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_200-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-12-18","aktenzeichen":"I ZR 200/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 18. Dezember 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Augsburger Puppenkiste MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5, § 15 Abs. 2, 3 und 4, § 25 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 26 Abs. 1 und 3; ZPO § 551 Abs. 3 Nr. 2 a) Eine Verletzungshandlung, die in der Benutzung eines zusammengesetzten Zeichens besteht, dessen Gesamteindruck durch mehrere Zeichenbestand- teile bestimmt wird (hier: Leipziger Puppenkiste), ist nicht mehr im Kern gleichartig mit der Verwendung eines Bestandteils des zusammengesetzten Zeichens (hier: Puppenkiste). b) Stimmen zwei Kombinationszeichen (hier: Augsburger Puppenkiste und Leipziger Puppenkiste) in einem originär kennzeichnungsschwachen Be- standteil überein und haben die weiteren unterschiedlichen, aus geographi- schen Bezeichnungen bestehenden Zeichenbestandteile ebenfalls her- kunftshinweisende Bedeutung, ist regelmäßig nicht von Zeichenunähnlich- keit, sondern von einer geringen Zeichenähnlichkeit auszugehen. c) Der Bestandteil \"Puppenkiste\" ist in dem Unternehmenskennzeichen \"Augs- burger Puppenkiste\" zur Kennzeichnung eines Marionettentheaters originär kennzeichnungsschwach und deshalb ohne Benutzung in Alleinstellung nicht geeignet, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unter- nehmen durchzusetzen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 200/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nVerkündet am: \n18. Dezember 2008 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nAugsburger Puppenkiste \n\nMarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5, § 15 Abs. 2, 3 und 4, § 25 Abs. 1 \nund 2 Satz 1, § 26 Abs. 1 und 3; ZPO § 551 Abs. 3 Nr. 2 \n\na) Eine Verletzungshandlung, die in der Benutzung eines zusammengesetzten \nZeichens besteht, dessen Gesamteindruck durch mehrere Zeichenbestand-\nteile bestimmt wird (hier: Leipziger Puppenkiste), ist nicht mehr im Kern \ngleichartig mit der Verwendung eines Bestandteils des zusammengesetzten \nZeichens (hier: Puppenkiste). \n\nb) Stimmen zwei Kombinationszeichen (hier: Augsburger Puppenkiste und \nLeipziger Puppenkiste) in einem originär kennzeichnungsschwachen Be-\nstandteil überein und haben die weiteren unterschiedlichen, aus geographi-\nschen Bezeichnungen bestehenden Zeichenbestandteile ebenfalls her-\nkunftshinweisende Bedeutung, ist regelmäßig nicht von Zeichenunähnlich-\nkeit, sondern von einer geringen Zeichenähnlichkeit auszugehen. \n\nc) Der Bestandteil \"Puppenkiste\" ist in dem Unternehmenskennzeichen \"Augs-\nburger Puppenkiste\" zur Kennzeichnung eines Marionettentheaters originär \nkennzeichnungsschwach und deshalb ohne Benutzung in Alleinstellung \nnicht geeignet, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unter-\nnehmen durchzusetzen. \n\nBGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - I ZR 200/06 - OLG Stuttgart \nLG Stuttgart \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 18. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Kläger gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Oktober 2006 wird verwor-\n\nfen, soweit mit ihr die Klageanträge im Hinblick auf das Bewerben \n\nund den Vertrieb von Marionetten weiterverfolgt werden. Im Übri-\n\ngen wird die Revision der Kläger zurückgewiesen. \n\nAuf die Anschlussrevision der Beklagten wird das Urteil des \n\n2. Zivilsenats vom 26. Oktober 2006 im Kostenpunkt und insoweit \n\naufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. \n\nDie Berufung der Kläger gegen das Urteil der 41. Kammer für \n\nHandelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 29. November \n\n2005 wird insgesamt zurückgewiesen. \n\nDie Kläger tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Kläger betreiben unter der Bezeichnung \"Augsburger Puppenkiste\" \n\nein Marionettentheater in Augsburg. Die Marionettenspiele waren Gegenstand \n\nzahlreicher Fernsehproduktionen, die in den 80er und 90er Jahren des vorigen \n\nJahrhunderts bundesweit ausgestrahlt wurden. Dem Marionettentheater ange-\n\ngliedert ist das Geschäft \"Die Kiste Shop\", Inhaberin Frau Linda M., dessen An-\n\ngebote unter dem Domainnamen \"shop.puppenkiste.com\" abrufbar sind. \n\n2 \n\nDie Kläger sind Inhaber der mit Priorität vom 8. Dezember 1990 für \n\n\"Marionetten; Produktion, Organisation und Durchführung von Marionettenspie-\n\nlen, auch zum Zwecke der Verfilmung und der Ausstrahlung in Fernsehpro-\n\ngrammen\" eingetragenen Wortmarken Nr. 2 003 367 \"Augsburger Puppenkiste\" \n\nund Nr. 2 000 540 \"Puppenkiste\". Sie sind weiterhin Inhaber der für \"Produktio-\n\nnen, Organisation und Durchführung von Marionettenspielen\" eingetragenen \n\nWort-/Bildmarken Nr. 1 006 581 (Priorität: 10. Mai 1980) und Nr. 39 713 177.1 \n\n(Anmeldetag: 24. März 1997): \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDie Wort-/Bildmarke Nr. 39 713 177.1 ist auch eingetragen für \"Spiel-\n\nzeug, Puppen, Marionetten\". \n\nDie Beklagte betreibt in Leipzig unter der Bezeichnung \"Leipziger Pup-\n\npenkiste\" ein Geschäft, in dem sie Puppen, Puppenhäuser und dazugehörige \n\nEinrichtungen anbietet. Das Angebot ist im Internet unter dem Domainnamen \n\n\"leipzigerpuppenkiste.de\" abrufbar. Die Beklagte ist Inhaberin der für \"Spielwa-\n\nren, nämlich Puppenhäuser und dazugehörige Miniaturen überwiegend im \n\nMaßstab 1:12\" eingetragenen Wortmarke \"Leipziger Puppenkiste\" (Anmeldetag: \n\n8. Januar 2005). \n\nDie Kläger haben geltend gemacht, ihre bekannten Marken und ihr be-\n\nkanntes Unternehmenskennzeichen würden durch die Bezeichnung \"Leipziger \n\nPuppenkiste\" der Beklagten verletzt. \n\nDie Kläger haben zuletzt beantragt, \n\n1. die Beklagte zu verurteilen, die Benutzung der Bezeichnung \"Pup-\npenkiste\", insbesondere in der Form \"Leipziger Puppenkiste\" und/\noder in Gestalt der Internet-Domain-Form \"leipzigerpuppenkiste.de\" \nim geschäftlichen Verkehr zum Bewerben und zum Vertrieb von Ma-\nrionetten, Puppen, Puppenhäusern und Puppenausstattungen (sei \nes als geschäftliche Bezeichnung, sei es zur Kennzeichnung von \nWaren) zu unterlassen; \n\n2. \n\nfestzustellen, dass die Beklagte den Klägern allen Schaden zu er-\nsetzen hat, der diesen aus Handlungen der Beklagten nach Ziffer 1 \nbisher entstanden ist und noch entstehen wird. \n\n7 \n\nDie Beklagte, die der Klage entgegengetreten ist, hat die rechtserhalten-\n\nde Benutzung der Klagemarke Nr. 2 000 540 \"Puppenkiste\" insgesamt und der \n\nKlagemarke Nr. 2 003 367 \"Augsburger Puppenkiste\" für \"Marionetten\" und der \n\nweiteren Wort-/Bildmarke Nr. 39 713 177.1 \"Augsburger Puppenkiste\" für \"Ma-\n\nrionetten, Spielzeug, Puppen\" bestritten. \n\n8 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger \n\nhat das Berufungsgericht die Beklagte verurteilt, die Verwendung der Bezeich-\n\nnung \"Leipziger Puppenkiste\" und/oder des Domainnamens \"leipzigerpuppen-\n\nkiste.de\" für das Bewerben und den Vertrieb von Puppen, Puppenhäusern und \n\nPuppenausstattungen zu unterlassen. Es hat außerdem die Verpflichtung der \n\nBeklagten zum Schadensersatz für die vom Unterlassungsgebot umfassten \n\nbisherigen Handlungen festgestellt. Im Übrigen ist die Berufung der Kläger ohne \n\nErfolg geblieben. \n\n9 \n\nDagegen richten sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision \n\nder Kläger und die Anschlussrevision der Beklagten. Die Kläger verfolgen mit \n\nihrem Rechtsmittel ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte wendet sich mit ihrer \n\nAnschlussrevision gegen die teilweise Verurteilung. Sie tritt im Übrigen der Re-\n\nvision der Klägerin, diese der Anschlussrevision der Beklagten entgegen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n10 \n\nA. Das Berufungsgericht hat die von den Klägern geltend gemachten An-\n\nsprüche nur im Hinblick auf die Verwendung der Bezeichnungen \"Leipziger \n\nPuppenkiste\" und \"leipzigerpuppenkiste.de\" für das Bewerben und den Vertrieb \n\nvon Puppen, Puppenhäusern und Puppenausstattungen wegen der Verletzung \n\nder bekannten Wortmarke Nr. 2 003 367 \"Augsburger Puppenkiste\" nach § 14 \n\nAbs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5 und 6 MarkenG und des gleichlautenden Unterneh-\n\nmenskennzeichens der Kläger nach § 15 Abs. 2 bis 5 MarkenG für begründet \n\nerachtet. Dazu hat es ausgeführt: \n\n11 \n\nEin auf Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung \"Puppenkiste\" in \n\nAlleinstellung gerichteter Anspruch der Kläger sei mangels Begehungsgefahr \n\nnicht gegeben. Die Beklagte habe den Begriff weder in Alleinstellung noch mit \n\nanderen als den angegriffenen Zusätzen benutzt. Umstände, aus denen sich \n\neine Erstbegehungsgefahr ergebe, hätten die Kläger ebenfalls nicht dargelegt. \n\nDie Beklagte habe die angegriffenen Bezeichnungen nicht zum Bewerben und \n\nzum Vertrieb von Marionetten verwandt. Auch insoweit fehle die für ein Verbot \n\nerforderliche Begehungsgefahr. In diesem Umfang seien danach auch keine \n\nSchadensersatzansprüche gegeben. \n\n12 \n\nDer gegen die Verwendung der Bezeichnung \"Leipziger Puppenkiste\" \n\n13 \n\n14 \n\ngerichtete Unterlassungsanspruch ergebe sich aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, \n\nAbs. 5 MarkenG. Er könne allerdings nicht auf die Wortmarke \"Puppenkiste\" \n\ngestützt werden, weil die Kläger eine ernsthafte Benutzung dieser Marke inner-\n\nhalb der letzten fünf Jahre vor der Klageerhebung nicht bewiesen hätten (§ 25 \n\nAbs. 1 und 2 Satz 1, § 26 MarkenG). Eine rechtserhaltende Benutzung folge \n\nnicht aus der Verwendung des Zeichens \"Augsburger Puppenkiste\", weil der \n\nBestandteil \"Augsburger\" eine eigene kennzeichenmäßige Wirkung habe. \n\nEine rechtserhaltende Benutzung der übrigen Marken sei auch nicht für \n\ndie Waren \"Marionetten, Spielzeug, Puppen\" erfolgt. \n\nDie Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 MarkenG lägen jedoch \n\nim Hinblick auf die für \"bespielte Ton- und Bildträger; Produktion, Organisation \n\nund Durchführung von Marionettenspielen\" geschützte Klagemarke \"Augsbur-\n\nger Puppenkiste\" und die angegriffene Bezeichnung vor. Das Unternehmens-\n\nkennzeichen \"Leipziger Puppenkiste\" der Beklagten verletze die Klagemarke. \n\nDie Anmeldung der mit dem Unternehmenskennzeichen der Beklagten gleich-\n\nlautenden Wortmarke begründe zudem eine Erstbegehungsgefahr. Zwischen \n\nden sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen bestehe geringe \n\nÄhnlichkeit, da sie sich zumindest an die gleichen Abnehmerkreise richteten. \n\nDie Klagemarke sei von Hause aus durchschnittlich kennzeichnungskräftig. Die \n\nKennzeichnungskraft sei durch umfangreiche Benutzung zum Kollisionszeit-\n\npunkt sehr hoch gewesen und nicht durch Drittzeichen geschwächt worden. Die \n\nZeichenähnlichkeit sei durchschnittlich. Daraus ergebe sich zwar keine unmit-\n\ntelbare Verwechslungsgefahr, wohl aber eine Verwechslungsgefahr im weiteren \n\nSinn wegen der Annahme wirtschaftlicher oder organisatorischer Verbindungen. \n\n15 \n\nDie Beklagte habe durch die Verwendung der Bezeichnung \"Leipziger \n\nPuppenkiste\" auch die Wertschätzung und die Unterscheidungskraft der be-\n\nkannten Klagemarke \"Augsburger Puppenkiste\" der Kläger ohne rechtfertigen-\n\nden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG). \n\n16 \n\nDer gegen die Verwendung der Bezeichnung \"Leipziger Puppenkiste\" \n\ngerichtete Unterlassungsanspruch folge auch aus § 15 Abs. 4 MarkenG wegen \n\nVerwechslungsgefahr i.S. von § 15 Abs. 2 MarkenG mit dem Unternehmens-\n\nkennzeichen der Kläger. Die Voraussetzungen des Schutzes eines bekannten \n\nUnternehmenskennzeichens nach § 15 Abs. 3 und 4 MarkenG seien ebenfalls \n\ngegeben. \n\n17 \n\nDer Unterlassungsanspruch sei aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5, § 15 \n\nAbs. 2 bis 4 MarkenG auch begründet, soweit er gegen die Verwendung des \n\nDomainnamens \"leipzigerpuppenkiste.de\" gerichtet sei. Zwischen der Klage-\n\nmarke \"Augsburger Puppenkiste\" und dem von der Beklagten verwandten Do-\n\nmainnamen bestehe zumindest Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn. \n\n18 \n\n19 \n\nSchadensersatz könnten die Kläger nur hinsichtlich bereits begangener, \n\nnicht dagegen hinsichtlich zukünftiger Verletzungshandlungen verlangen. \n\nB. Die Revision der Kläger ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbe-\n\ngründet. Die Anschlussrevision der Beklagten hat Erfolg. \n\n20 \n\n21 \n\nI. Revision der Kläger \n\n1. Die Revision ist unzulässig, soweit mit ihr die Klageanträge auf Unter-\n\nlassung und Schadensersatz wegen Benutzung der angegriffenen Zeichen in \n\nder Werbung und beim Vertrieb von Marionetten weiterverfolgt werden (§ 552 \n\nZPO). Die Revision ist insoweit nicht gemäß § 551 Abs. 1 und 3 Nr. 2 ZPO be-\n\ngründet worden. \n\n22 \n\na) Bei einer umfassenden Anfechtung muss die Revision das gesamte \n\nUrteil in Frage stellen. Daraus folgt, dass mit dem Rechtsmittel hinsichtlich je-\n\nden selbständigen prozessualen Anspruchs oder jeden quantitativ abgrenzba-\n\nren Teils des Streitgegenstands, über den zu Lasten des Rechtsmittelführers \n\nentschieden worden ist, ein konkreter Angriff oder eine alle Ansprüche umfas-\n\nsende Rüge erhoben werden muss (BGHZ 22, 272, 278; BGH, Urt. v. \n\n22.1.1998 - I ZR 177/95, GRUR 1998, 587, 588 f. = WRP 1998, 512 - Bilanz-\n\nanalyse Pro 7; Urt. v. 11.11.1999 - III ZR 98/99, NJW 2000, 947). \n\n23 \n\nDie Kläger haben die Revision uneingeschränkt eingelegt, soweit zu ih-\n\nrem Nachteil erkannt worden ist. Sie haben sich in ihrer Revisionsbegründung \n\njedoch nicht gegen die die Klageabweisung selbständig tragende Beurteilung \n\ndes Berufungsgerichts gewandt, die auf Unterlassung gerichtete Klage sei we-\n\ngen der Benutzung der angegriffenen Zeichen für die Werbung und den Ver-\n\ntrieb von Marionetten aufgrund fehlender Wiederholungsgefahr und Erstbege-\n\nhungsgefahr abzuweisen (§ 14 Abs. 5 und § 15 Abs. 4 MarkenG). Entspre-\n\nchendes gilt, soweit das Berufungsgericht den Schadensersatzanspruch im Zu-\n\nsammenhang mit der Verwendung der angegriffenen Zeichen für Marionetten \n\nmangels Verletzungshandlungen der Beklagten verneint hat. Der jeweils ab-\n\ngrenzbare Teil der Streitgegenstände, der sich auf die Benutzung der Zeichen \n\nder Beklagten für Marionetten bezieht, ist danach nicht angegriffen. \n\n24 \n\nb) Im Übrigen ist die Revision zulässig. Entgegen der Auffassung der \n\nRevisionserwiderung gilt dies auch, soweit sich die Revision dagegen richtet, \n\ndass das Berufungsgericht den Antrag auf Feststellung der Schadensersatz-\n\nverpflichtung wegen zukünftiger Verletzungshandlungen abgewiesen hat. Diese \n\nAbweisung hat das Berufungsgericht damit begründet, dass der Antrag auf \n\nFeststellung der Schadensersatzverpflichtung uneingeschränkt an den Unter-\n\nlassungsanspruch anknüpfe und alle Verwendungen der Bezeichnung \"Pup-\n\npenkiste\" erfasse. Eingeschlossen seien somit auch die isolierte Verwendung \n\nsowie die Verwendung mit anderen als den angegriffenen Zusätzen. Damit sei-\n\nen auch Formen erfasst, die die Beklagte bislang noch nicht verwendet habe. \n\n25 \n\nDie Revision hat das Berufungsurteil jedoch angegriffen, soweit der Un-\n\nterlassungsanspruch wegen der Verwendung der Bezeichnung \"Puppenkiste\" in \n\nisolierter Form oder mit anderen als den angegriffenen Zusätzen verneint wor-\n\nden ist. Sie hat in diesem Zusammenhang geltend gemacht, das Charakteristi-\n\nsche der konkreten Verletzungsform liege gerade in der Verwendung des Zei-\n\nchens \"Puppenkiste\". Damit hat die Revision die Annahme des Berufungsge-\n\nrichts angegriffen, hinsichtlich der Bezeichnung \"Puppenkiste\" in isolierter Form \n\noder mit anderen als den angegriffenen Zusätzen liege keine Wiederholungsge-\n\nfahr vor. Diese zum Unterlassungsantrag erhobenen Revisionsangriffe erfassen \n\nauch die damit in Zusammenhang stehende Versagung des Schadensersatz-\n\nanspruchs, weil sie - auch ohne gesondert gegen die teilweise Verneinung des \n\nSchadensersatzanspruchs bezogene Rügen - auf den Schadensersatzan-\n\nspruch als Annexanspruch ebenfalls bezogen sind. \n\n26 \n\n2. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Unterlassungsantrag sei un-\n\nbegründet, soweit er sich gegen die Verwendung der Bezeichnung \"Puppenkis-\n\nte\" in Alleinstellung oder in Kombination mit anderen als den im Insbesondere-\n\nTeil des Antrags aufgeführten Zusätzen richtet, hält der rechtlichen Nachprü-\n\nfung stand. \n\n27 \n\na) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, die Kläger hätten \n\neine Verwendung der Bezeichnung \"Puppenkiste\" in Alleinstellung oder in zu-\n\nsammengesetzter Form mit anderen als den gesondert angegriffenen Zusätzen \n\ndurch die Beklagte nicht dargelegt. Die Beklagte verwende die Bezeichnung \n\n\"Puppenkiste\" jeweils mit der geographischen Angabe \"Leipziger\". Es fehle \n\ndeshalb die erforderliche Wiederholungsgefahr. Umstände, die eine Erstbege-\n\nhungsgefahr für die hier in Rede stehende Zeichenbenutzung begründeten, \n\nseien ebenfalls nicht gegeben. \n\n28 \n\nb) Gegen die Feststellung, dass die Beklagte \"Puppenkiste\" nicht in Al-\n\nleinstellung benutzt hat, wendet sich die Revision nicht. Sie macht vielmehr gel-\n\ntend, der Unterlassungsanspruch umfasse über den konkreten Verletzungstat-\n\nbestand hinaus auch Verallgemeinerungen, in denen das Typische der Verlet-\n\nzungshandlung zum Ausdruck komme. Das Charakteristische der konkreten \n\nVerletzungsform liege gerade in der Verwendung des Zeichens \"Puppenkiste\". \n\nDer Kern der Verbotsform bleibe unberührt, wenn eine geographische Angabe \n\nhinzugefügt werde. Das Publikum neige zudem dazu, Bezeichnungen in einer \n\ndie Merkbarkeit und Aussprechbarkeit erleichternden Weise zu verkürzen. Dies \n\ngelte auch für die angegriffene Bezeichnung \"Leipziger Puppenkiste\". Dem \n\nkann nicht zugestimmt werden. \n\n29 \n\naa) Nach der Rechtsprechung des Senats können Ansprüche auf Unter-\n\nlassung über die konkrete Verletzungshandlung hinaus gegeben sein, soweit in \n\nder erweiterten Form das Charakteristische der Verletzungshandlung noch zum \n\nAusdruck kommt. Dies hat seinen Grund darin, dass eine Verletzungshandlung \n\ndie Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für die identische Verlet-\n\nzungsform, sondern für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen be-\n\ngründet (BGHZ 126, 287, 295 - Rotes Kreuz; 166, 233 Tz. 36 - Parfümtest-\n\nkäufe). Wird die Verwechslungsgefahr nur durch einen Bestandteil der verwen-\n\ndeten Kennzeichnung hervorgerufen, ist dennoch die konkrete Verletzungsform \n\nin ihrer Gesamtheit zu verbieten. Grundsätzlich darf das Verbot nicht auf einen \n\nTeil des angegriffenen Zeichens erstreckt werden. Das umfassende Verbot der \n\nVerwendung eines Zeichenbestandteils des Kollisionszeichens kann nur dann \n\ngerechtfertigt sein, wenn seine zulässige Verwendung - gleichgültig in welcher \n\nKombination - schlechthin ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urt. v. 20.2.1997 \n\n- I ZR 187/94, GRUR 1997, 903, 904 f. = WRP 1997, 1081 - GARONOR; Ingerl/\n\nRohnke, Markengesetz, 2. Aufl., Vor §§ 14-19 Rdn. 78). \n\n30 \n\nbb) Das Charakteristische der Verletzungsform liegt weder in der isolier-\n\nten Verwendung der Bezeichnung \"Puppenkiste\" noch in der Benutzung dieses \n\nZeichens mit anderen als den angegriffenen Zusätzen. \n\n31 \n\nFür die hier in Frage stehende Verwendung der Bezeichnung mit ande-\n\nren als den im Insbesondere-Teil des Klageantrags zu 1 bezeichneten Zusätzen \n\nist eine Vielzahl unterschiedlicher Zeichengestaltungen denkbar. Ob diese im \n\nKern noch der Verwendung der Bezeichnung \"Leipziger Puppenkiste\" und \n\n\"leipzigerpuppenkiste.de\" entsprechen und ob sie in den Schutzbereich der \n\nKlagezeichen eingreifen, lässt sich wegen der großen Zahl denkbarer Kombina-\n\ntionen von Zeichenbestandteilen mit der Bezeichnung \"Puppenkiste\" nicht fest-\n\nstellen. Die Verwendung der Bezeichnung \"Puppenkiste\" zur Kennzeichnung \n\nder Waren \"Puppen, Puppenhäuser und Puppenausstattungen\" ist jedenfalls \n\nnicht schlechthin unzulässig. Es sind zulässige Verwendungsformen in Kombi-\n\nnation mit anderen kennzeichnungskräftigen Zeichenbestandteilen denkbar, die \n\nnicht in den Schutzbereich der Klagekennzeichen eingreifen. \n\n32 \n\nDie Verwendung der Bezeichnung \"Puppenkiste\" in Alleinstellung ist \n\nebenfalls keine Benutzung, in der das Charakteristische der konkreten Verlet-\n\nzungsform zum Ausdruck kommt. Die Verkürzung der zusammengesetzten Kol-\n\nlisionszeichen auf \"Puppenkiste\" ist eine Abwandlung, die - ungeachtet der Be-\n\ndeutung des Zusatzes \"Leipziger\" in den angegriffenen Verletzungsformen \n\n\"Leipziger Puppenkiste\" und \"leipzigerpuppenkiste.de\" - für den Gesamtein-\n\ndruck dieser Zeichen nicht mehr im Kern gleichartig mit den Verletzungshand-\n\nlungen ist. Denn auch Bestandteile, die das zusammengesetzte Zeichen nicht \n\nallein prägen oder selbständig schutzunfähige sind, können zum Gesamtein-\n\ndruck eines zusammengesetzten Zeichens beitragen (vgl. BGHZ 131, 122, \n\n125 f. - Innovadiclophlont; BGH, Urt. v. 6.5.2004 - I ZR 223/01, GRUR 2004, \n\n783, 785 = WRP 2004, 1043 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX). Im \n\nStreitfall ist davon auszugehen, dass die angegriffenen Zeichen nicht allein \n\ndurch das Markenwort \"Puppenkiste\" geprägt werden, sondern dass auch der \n\nweitere Wortbestandteil \"Leipziger\" den Gesamteindruck mitbestimmt (vgl. \n\nB II 1 b bb (4)). Dann bringt die Verkürzung der angegriffenen Zeichen auf die \n\nBezeichnung \"Puppenkiste\" das Charakteristische der Verletzungsform schon \n\ndeshalb nicht mehr zum Ausdruck, weil sie die Zeichenähnlichkeit und damit die \n\nVerwechslungsgefahr erhöht. \n\n33 \n\nEntgegen der Ansicht der Revision kommt es auch nicht darauf an, ob \n\ndie Klagemarken durch den Bestandteil \"Puppenkiste\" geprägt werden. Die \n\nPrägung des Gesamteindrucks der Klagemarke sagt grundsätzlich nichts dar-\n\nüber aus, worin das Charakteristische der Verletzungsform liegt. Für einen \n\nAusnahmetatbestand ist vorliegend nichts ersichtlich. \n\n34 \n\n3. Die Revision hat auch keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die teilwei-\n\nse Abweisung des Antrags auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung \n\nrichtet. Diese erweist sich schon deshalb als zutreffend, weil die Beklagte die \n\nKennzeichen der Kläger nicht verletzt hat (dazu nachstehend B II). \n\n35 \n\n36 \n\nII. Anschlussrevision der Beklagten \n\nDie Anschlussrevision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung \n\ndes Berufungsurteils, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, \n\nund zur Zurückweisung der Berufung der Kläger gegen das landgerichtliche \n\nUrteil. \n\n37 \n\n1. Den Klägern steht kein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch aus \n\nden Klagemarken nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG gegen die Be-\n\nklagte wegen der Verwendung der Bezeichnungen \"Leipziger Puppenkiste\" und \n\n\"leipzigerpuppenkiste.de\" für Puppen, Puppenhäuser und Puppenausstattungen \n\nzu. \n\n38 \n\na) Die Kläger können den Unterlassungsanspruch nicht auf die Wortmar-\n\nke Nr. 2 000 540 \"Puppenkiste\" stützen. Sie haben auf die Einrede mangelnder \n\nBenutzung dieser Klagemarke nach § 25 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 26 MarkenG \n\nnicht nachgewiesen, dass sie diese Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor \n\nErhebung der Klage, also im Zeitraum vom 3. März 2000 bis 3. März 2005, \n\nrechtserhaltend benutzt haben. \n\n39 \n\naa) Die rechtserhaltende Benutzung einer Marke i.S. von § 26 Abs. 1 \n\nMarkenG erfordert, dass die Marke in üblicher und sinnvoller Weise für die Wa-\n\nre verwendet wird, für die sie eingetragen ist (BGH, Urt. v. 21.7.2005 \n\n- I ZR 293/02, GRUR 2005, 1047, 1049 = WRP 2005, 1527 - OTTO). Wird die \n\nMarke in einer von der Eintragung abweichenden Form benutzt, liegt eine \n\nrechtserhaltende Benutzung nach § 26 Abs. 3 MarkenG nur vor, wenn die Ab-\n\nweichung den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändert. Das ist \n\ndann der Fall, wenn der Verkehr das abweichend benutzte Zeichen gerade bei \n\nWahrnehmung der Unterschiede dem Gesamteindruck nach noch mit der ein-\n\ngetragenen Marke gleichsetzt, d.h. in der benutzten Form noch dieselbe Marke \n\nsieht (BGH, Beschl. v. 20.1.2005 - I ZB 31/03, GRUR 2005, 515 = WRP 2005, \n\n620 - FERROSIL). \n\n40 \n\nbb) Von diesen Maßstäben ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. \n\nEs hat zutreffend angenommen, dass die Kläger eine isolierte Verwendung der \n\nBezeichnung \"Puppenkiste\" nicht dargelegt haben und die Benutzung des Do-\n\nmainnamens \"shop.puppenkiste.de\" und der Wortmarke Nr. 2 003 367 \"Augs-\n\nburger Puppenkiste\" keine rechtserhaltende Benutzung der Wortmarke \"Pup-\n\npenkiste\" darstellt, weil die zusätzlichen Bestandteile \"shop\" und \"Augsburger\" \n\neine eigene kennzeichnende Wirkung und die mit diesen Bestandteilen zu-\n\nsammengesetzten Zeichen daher einen anderen kennzeichnenden Charakter \n\nals die Klagemarke \"Puppenkiste\" haben. \n\n41 \n\nDie Annahme des Berufungsgerichts, die Kläger hätten das Zeichen \n\n\"Puppenkiste\" isoliert nicht benutzt und die zusammengesetzte Bezeichnung \n\n\"shop.puppenkiste\" weise gegenüber der Wortmarke \"Puppenkiste\" einen ande-\n\nren kennzeichnenden Charakter auf, haben die Kläger im Revisionsverfahren \n\nnicht angegriffen. Aus revisionsrechtlicher Sicht ist die Beurteilung des Beru-\n\nfungsgerichts auch nicht zu beanstanden. \n\n42 \n\nDie Kläger haben sich - allerdings in anderem Zusammenhang - gegen \n\ndie Annahme des Berufungsgerichts gewandt, die Wortmarke \"Puppenkiste\" \n\nwerde nicht rechtserhaltend durch die Verwendung der Wortmarke \"Augsburger \n\nPuppenkiste\" benutzt. Die gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts gerich-\n\nteten Angriffe bleiben ohne Erfolg. \n\n43 \n\n(1) Im Streitfall braucht nicht entschieden zu werden, ob dieses Ergebnis \n\nbereits daraus folgt, dass das Zeichen \"Augsburger Puppenkiste\" ebenfalls als \n\nMarke eingetragen ist. Zwar bestimmt die Vorschrift des § 26 Abs. 3 Satz 2 \n\nMarkenG, dass § 26 Abs. 3 Satz 1 MarkenG auch dann anzuwenden ist, wenn \n\ndie Marke in der Form, in der sie benutzt worden ist, ebenfalls eingetragen ist. \n\nDer Umstand, dass das Zeichen \"Augsburger Puppenkiste\", auf dessen Ver-\n\nwendung die Kläger die rechtserhaltende Benutzung der Marke \"Puppenkiste\" \n\nstützen, ebenfalls registriert ist, ist nach der einschlägigen Bestimmung des \n\ndeutschen Markengesetzes danach ohne Bedeutung. Der Gerichtshof der Eu-\n\nropäischen Gemeinschaften hat jedoch in der Entscheidung \"BAINBRIDGE\" zu \n\nder Bestimmung des Art. 15 Abs. 1 und 2 lit. a GMV, die im Wesentlichen iden-\n\ntisch mit Art. 10 Abs. 1 und 2 lit. a MarkenRL ist, ausgeführt, dass die rechtser-\n\nhaltende Benutzung einer eingetragenen Marke nicht dadurch erfolgen kann, \n\ndass eine andere ebenfalls eingetragene Marke rechtserhaltend benutzt wird \n\n(EuGH, Urt. v. 13.9.2007 - C-234/06, Slg. 2007, I-7333 = GRUR 2008, 343 \n\nTz. 86 = WRP 2007, 1322 - Il Ponte Finanziaria/HABM [BAINBRIDGE]). Mit \n\ndiesen Erwägungen des Gerichtshofs zu Art. 15 GMV steht die Bestimmung \n\ndes § 26 Abs. 3 Satz 2 MarkenG nicht ohne weiteres in Einklang. Welche Fol-\n\ngerungen sich hieraus für die Auslegung des § 26 Abs. 3 Satz 2 MarkenG er-\n\ngeben (vgl. dazu Lange, WRP 2008, 693, 695 ff.), braucht vorliegend jedoch \n\nnicht entschieden zu werden. \n\n44 \n\n(2) Auch bei Anwendung des § 26 Abs. 3 Satz 2 MarkenG ist die Wort-\n\nmarke \"Puppenkiste\" durch die Wortmarke \"Augsburger Puppenkiste\" nicht \n\nrechtserhaltend benutzt, weil der kennzeichnende Charakter durch Hinzufügung \n\ndes Zeichenbestandteils \"Augsburger\" zu dem Zeichen \"Puppenkiste\" verändert \n\nwird. Davon ist das Berufungsgericht zu Recht ausgegangen. Die Beurteilung, \n\nob durch die Benutzung einer Marke in einer von der Eintragung abweichenden \n\nForm ihr kennzeichnender Charakter verändert wird, ist grundsätzlich dem Tat-\n\nrichter vorbehalten und im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbar \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 26.4.2001 - I ZR 212/98, GRUR 2002, 167, 168 = WRP 2001, \n\n1320 - Bit/Bud). \n\n45 \n\nWird zu einer Wortmarke ein weiterer Wortbestandteil hinzugefügt, bleibt \n\nder kennzeichnende Charakter der zusammengesetzten Marke nur unverän-\n\ndert, wenn dem Zusatz keine eigene herkunftshinweisende Funktion zukommt, \n\netwa weil der glatt beschreibend ist (vgl. BGH, Beschl. v. 9.7.1998 - I ZB 37/96, \n\nGRUR 1999, 54, 55 = WRP 1998, 1081 - Holtkamp). Davon kann im Streitfall \n\nfür den Begriff \"Augsburger\" in der Marke \"Augsburger Puppenkiste\" nicht aus-\n\ngegangen werden (dazu B II 1 b bb (4)). Für ihre gegenteilige Meinung hat sich \n\ndie Anschlussrevisionserwiderung darauf berufen, bereits die isolierte Bezeich-\n\nnung \"Puppenkiste\" genüge zur kennzeichenrechtlichen Zuordnung zu den Klä-\n\ngern, zumal der Verkehr zur Verkürzung der Marke \"Augsburger Puppenkiste\" \n\nauf \"Puppenkiste\" neige. Darauf, ob ein einzelner Zeichenbestandteil eines zu-\n\nsammengesetzten Zeichens für sich genommen über Unterscheidungskraft ver-\n\nfügt, kommt es für die Beurteilung des kennzeichnenden Charakters eines zu-\n\nsammengesetzten Zeichens aber ebenso wenig an, wie auf die Frage, durch \n\nwelche Bestandteile ein zusammengesetztes Zeichen geprägt wird (BGH, \n\nBeschl. v. 6.5.1999 - I ZB 54/96, GRUR 1999, 995, 996 f. = WRP 1999, 936 \n\n- HONKA; BGH GRUR 2005, 515, 516 - FERROSIL). \n\n46 \n\nb) Den Klägern steht ein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 \n\nund Abs. 5 MarkenG auch nicht aufgrund der Wortmarke Nr. 2 003 367 \"Augs-\n\nburger Puppenkiste\" zu. \n\n47 \n\naa) Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht eine markenmäßige \n\nBenutzung der Bezeichnung \"Leipziger Puppenkiste\" bejaht. \n\n48 \n\nOb die Benutzung eines Unternehmenskennzeichens auch eine mar-\n\nkenmäßige Benutzung darstellt, ist eine Frage des Einzelfalls. Ein rein firmen-\n\nmäßiger Gebrauch ist keine Benutzungshandlung i.S. des § 14 Abs. 2 Nr. 2 \n\nMarkenG (vgl. zu Art. 5 Abs. 1 MarkenRL EuGH, Urt. v. 16.11.2004 - C-245/02, \n\nSlg. 2004, I-10989 = GRUR 2005, 153 Tz. 60 und 64 - Anheuser Busch; Urt. v. \n\n11.9.2007 - C-17/06, Slg. 2007, I-7041 = GRUR 2007, 971 Tz. 21 - Céline). Da-\n\ngegen ist die Benutzung eines Unternehmenskennzeichens zugleich eine mar-\n\nkenmäßige Benutzung, wenn die Funktion der Klagemarke beeinträchtigt wird \n\noder beeinträchtigt werden kann. Das ist der Fall, wenn durch die Verwendung \n\ndes Unternehmenskennzeichens - etwa durch die Anbringung auf den Waren \n\noder durch die Verwendung in der Werbung für die Waren oder Dienstleistun-\n\ngen beispielsweise in Katalogen oder im Rahmen eines Internet-Auftritts - der \n\nVerkehr zu der Annahme veranlasst wird, dass eine Verbindung zwischen dem \n\nangegriffenen Unternehmenskennzeichen und den Waren oder Dienstleistun-\n\ngen besteht, die der Dritte vertreibt (EuGH GRUR 2007, 971 Tz. 16 und 23 \n\n- Céline; BGH, Urt. v. 13.9.2007 - I ZR 33/05, GRUR 2008, 254 Tz. 22 f. = WRP \n\n2008, 236 - THE HOME STORE; Lange, Marken- und Kennzeichenrecht \n\nRdn. 1850; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, \n\nUrheberrecht, Medienrecht, § 14 Rdn. 120). \n\n49 \n\nDas Berufungsgericht hat - wenn auch in anderem Zusammenhang - \n\nfestgestellt, dass die Beklagte die Bezeichnung \"Leipziger Puppenkiste\" im \n\nRahmen des Produktabsatzes für die Waren \"Puppen, Puppenhäuser und Pup-\n\npenhauszubehör\" benutzt hat. Das reicht für die Annahme einer markenmäßi-\n\ngen Benutzung aus. \n\n50 \n\nbb) Zwischen der Klagemarke Nr. 2 003 367 \"Augsburger Puppenkiste\" \n\nund den angegriffenen Bezeichnungen \"Leipziger Puppenkiste\" und \"leipziger-\n\npuppenkiste.de\" besteht jedoch keine Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 \n\nAbs. 2 Nr. 2 MarkenG. \n\n51 \n\n(1) Die Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist un-\n\nter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei be-\n\nsteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, \n\ninsbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen ge-\n\nkennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft \n\nder älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder \n\nDienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder \n\ndurch erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden \n\nkann und umgekehrt (BGH, Urt. v. 28.6.2007 - I ZR 132/04, GRUR 2008, 258 \n\nTz. 20 = WRP 2008, 232 - INTERCONNECT/T-InterConnect). Bei dieser um-\n\nfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen \n\nhervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unter-\n\nscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind \n\n(EuGH, Urt. v. 12.6.2007 - C-334/05, Slg. 2007, I-4529 = GRUR 2007, 700 \n\nTz. 35 - Limoncello; BGH, Urt. v. 3.4.2008 - I ZR 49/05, GRUR 2008, 1002 \n\nTz. 23 = WRP 2008, 1434 - Schuhpark). Da das jüngere Zeichen seinerseits \n\nKennzeichenschutz genießt, kommt es für die Beurteilung der Verwechslungs-\n\ngefahr auf den Zeitpunkt der Anmeldung der jüngeren Marke an. Das hat das \n\nBerufungsgericht im Ansatz auch seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde ge-\n\nlegt. \n\n52 \n\n(2) Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung der Ähnlichkeit der Waren \n\nund Dienstleistungen bei der Wortmarke Nr. 2 003 367 \"Augsburger Puppenkis-\n\nte\" zu Recht nur auf die Waren und Dienstleistungen \"Bespielte Ton- und Bild-\n\nträger; Produktion, Organisation und Durchführung von Marionettenspielen, \n\nauch zum Zwecke der Verfilmung und der Ausstrahlung von Fernsehprogram-\n\nmen\" und nicht auch auf die Ware \"Marionetten\" abgestellt. Für \"Marionetten\" \n\nist die Marke nach der zutreffenden Annahme des Berufungsgerichts nicht \n\nrechtserhaltend i.S. von § 25 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 26 MarkenG benutzt wor-\n\nden. \n\n53 \n\nDie Kläger haben sich zum Nachweis einer rechtserhaltenden Benutzung \n\nauf das Angebot im Online-Shop der Frau Linda M. bezogen, für die die Marke \n\nmit Zustimmung der Kläger verwendet wird. Dort werden nach den Feststellun-\n\ngen des Berufungsgerichts Plüsch-Puppen zum Kauf angeboten. Im Streitfall \n\nkann offenbleiben, ob \"Marionetten\" überhaupt unter die Waren \"Puppen\" fallen \n\nund eine rechtserhaltende Benutzung der Marke für Puppen auch Marionetten \n\numfasst. Denn vorliegend hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, \n\ndass es an einer rechtserhaltenden Benutzung fehlt, wenn das Zeichen aus-\n\nschließlich als Unternehmenskennzeichen und nicht zumindest auch als Marke \n\nfür das konkret vertriebene Produkt benutzt worden ist (BGH, Urt. v. 21.7.2005 \n\n- I ZR 293/02, GRUR 2005, 1047, 1049 = WRP 2005, 1527 - OTTO; Urt. v. \n\n18.10.2007 - I ZR 162/04, GRUR 2008, 616 Tz. 11 = WRP 2008, 802 \n\n- AKZENTA). Entscheidend ist, ob der angesprochene Verkehr aufgrund der \n\nihm objektiv entgegentretenden Umstände die Benutzung des Kennzeichens \n\nzumindest auch als Unterscheidungszeichen für die Waren oder Dienstleistun-\n\ngen im Sinne eines Herkunftshinweises ansieht. Dies ist vorliegend nicht der \n\nFall. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Puppen in dem \n\nOnline-Shop ausschließlich mit Marken anderer Hersteller gekennzeichnet. So-\n\nweit die Bezeichnung \"Augsburger Puppenkiste\" Verwendung findet, wird sie im \n\nZusammenhang mit dem Online-Shop nur als Firmen- oder Geschäftsbezeich-\n\nnung und nicht als Produktkennzeichen verstanden. \n\n54 \n\nEs stehen sich danach gegenüber die Waren und Dienstleistungen \"Be-\n\nspielte Ton- und Bildträger; Produktion, Organisation und Durchführung von \n\nMarionettenspielen, auch zum Zweck der Verfilmung und der Ausstrahlung in \n\nFernsehprogrammen\", für die die in Rede stehende Wortmarke \"Augsburger \n\nPuppenkiste\" eingetragen und rechtserhaltend benutzt worden ist, und die Wa-\n\nren \"Puppen, Puppenhäuser und Puppenhauszubehör\", für die die angegriffene \n\nBezeichnung \"Leipziger Puppenkiste\" verwandt worden ist. Für diese Waren \n\nund Dienstleistungen ist das Berufungsgericht nur von geringer Ähnlichkeit \n\nausgegangen. Diese hat es daraus abgeleitet, dass die Waren und Dienstleis-\n\ntungen der Klagemarke mit Puppen in einem weitesten Sinn zu tun haben und \n\ndie Waren und Dienstleistungen der Kollisionszeichen auch an Kinder und da-\n\nmit identische Abnehmerkreise gerichtet sind. Diese tatrichterliche Beurteilung, \n\ndie von den Parteien im Revisionsverfahren nicht angegriffen wird, lässt einen \n\nRechtsfehler nicht erkennen. \n\n55 \n\n(3) Das Berufungsgericht ist von einer sehr hohen Kennzeichnungskraft \n\nder Wortmarke \"Augsburger Puppenkiste\" im Kollisionszeitpunkt ausgegangen. \n\nDiese im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung des \n\nBerufungsgerichts hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Sie wird \n\nauch von der Anschlussrevision nicht angegriffen. \n\n56 \n\n(4) Den Grad der Ähnlichkeit der Wortmarke \"Augsburger Puppenkiste\" \n\nmit den Zeichen \"Leipziger Puppenkiste\" und \"leipzigerpuppenkiste.de\" hat das \n\nBerufungsgericht als durchschnittlich angesehen und angenommen, es bestehe \n\nbei der sehr hohen Kennzeichnungskraft der Klagemarke eine Verwechslungs-\n\ngefahr im weiteren Sinn. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Anschluss-\n\nrevision mit Erfolg. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerhaft von einer zu hohen \n\nZeichenähnlichkeit ausgegangen und hat deshalb eine Verwechslungsgefahr im \n\nweiteren Sinn zu Unrecht bejaht. \n\n57 \n\nBei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit sind die sich gegenüberste-\n\nhenden Kennzeichen jeweils als Ganzes zu berücksichtigen und in ihrem Ge-\n\nsamteindruck miteinander zu vergleichen. Das schließt nicht aus, dass unter \n\nUmständen ein oder mehrere Bestandteile eines komplexen Kennzeichens für \n\nden Gesamteindruck prägend sein können (vgl. EuGH, Urt. v. 6.10.2005 \n\n- C-120/04, Slg. 2005, I-8551 = GRUR 2005, 1042 Tz. 28 f. = WRP 2005, 1505 \n\n- THOMSON LIFE; BGH, Beschl. v. 22.9.2005 - I ZB 40/03, GRUR 2006, 60 \n\nTz. 17 = WRP 2006, 92 - coccodrillo). Weiter ist nicht ausgeschlossen, dass ein \n\nZeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine kom-\n\nplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbständig kennzeichnende \n\nStellung erhält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten \n\nMarke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt (vgl. EuGH GRUR \n\n2005, 1042 Tz. 30 - THOMSON LIFE; BGH, Urt. v. 22.7.2004 - I ZR 204/01, \n\nGRUR 2004, 865, 866 = WRP 2004, 1281 - Mustang). Bei der Identität oder \n\nÄhnlichkeit dieses selbständig kennzeichnenden Bestandteils mit einer ange-\n\nmeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang kann das Vorliegen \n\nvon Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu bejahen sein, \n\nweil dadurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorge-\n\nrufen werden kann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest \n\naus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (EuGH \n\nGRUR 2005, 1042 Tz. 31 - THOMSON LIFE; BGH, Urt. v. 20.9.2007 \n\n- I ZR 94/04, GRUR 2007, 1066 Tz. 40 = WRP 2007, 1466 - Kinderzeit). \n\n58 \n\nDas Berufungsgericht ist von durchschnittlicher Zeichenähnlichkeit zwi-\n\nschen der Wortmarke \"Augsburger Puppenkiste\" und den angegriffenen Be-\n\nzeichnungen ausgegangen. Es könne zwar nicht festgestellt werden, dass die \n\nWortmarke \"Augsburger Puppenkiste\" durch den mit der angegriffenen Marke \n\nübereinstimmenden Bestandteil \"Puppenkiste\" geprägt werde und der geogra-\n\nphische Zusatz \"Augsburger\" völlig in den Hintergrund trete. Erst die Verbin-\n\ndung der Wortbestandteile der Klagemarke ergebe den eindeutigen Herkunfts-\n\nhinweis. Dem Bestandteil \"Puppenkiste\" komme in dem zusammengesetzten \n\nZeichen aber ein stärkeres Gewicht zu. Dies zeige sich daran, dass der Verkehr \n\nnach den von den Klägern vorgelegten Presseberichten dazu neige, das be-\n\nkannte Kennzeichen der Kläger auf den Bestandteil \"Puppenkiste\" zu verkür-\n\nzen. Wegen der unterschiedlichen geographischen Zusätze bestünde zwar kei-\n\nne Gefahr, dass die angesprochenen Verkehrskreise die kollidierenden Zeichen \n\nunmittelbar verwechselten. Es bestünde jedoch bei der sehr hohen Kennzeich-\n\nnungskraft der Klagemarke eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn, weil \n\nein nicht unerheblicher Teil der Verkehrskreise auf den Gedanken verfalle, die \n\nBeklagte sei mit den Klägern organisatorisch oder lizenzrechtlich verbunden. \n\nDiesen Ausführungen kann nicht beigetreten werden. Das Berufungsgericht hat \n\nbei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht ausreichend berücksichtigt, \n\ndass der Bestandteil \"Puppenkiste\" den Gesamteindruck der Klagemarke und \n\nder angegriffenen kollidierenden Bezeichnungen nicht prägt und der Bestandteil \n\n\"Augsburger\" deshalb nicht in den Hintergrund tritt. \n\n59 \n\nZwar kann Ortsbezeichnungen die Kennzeichnungskraft fehlen, wenn sie \n\nbeschreibend aufgefasst werden oder freihaltebedürftig sind (vgl. EuGH, Urt. v. \n\n4.5.1999 - C-108 und 109/97, Slg. 1999, I-2779 = GRUR 1999, 723 Tz. 31 f. \n\n= WRP 1999, 629 - Chiemsee; EuG GRUR 2004, 148 Tz. 30 f. und 34 \n\n- Oldenburger). Als Bestandteil von Kombinationszeichen werden sie regelmä-\n\nßig nur als Sachhinweis zur Unterrichtung des Publikums und nicht als Herstel-\n\nlerangabe aufgefasst. Ihnen kommt im Zweifel keine prägende Bedeutung zu \n\n(vgl. BGH GRUR 2002, 167, 170 - Bit/Bud; Ullmann, GRUR 1999, 666, 672). \n\nDies gilt jedoch nicht ausnahmslos. Wird eine geographische Herkunftsbe-\n\nzeichnung von beachtlichen Teilen des Verkehrs nicht als bloß beschreibende \n\nAngabe, sondern als Warenkennzeichen aufgefasst, verfügt sie über Kenn-\n\nzeichnungskraft (vgl. BGHZ 139, 59, 65 - Fläminger; BGH GRUR 2002, 167, \n\n170 - Bit/Bud). Besteht das Gesamtzeichen aus kennzeichnungsschwachen \n\nBestandteilen, kann auch eine für sich genommen beschreibende Angabe her-\n\nkunftshinweisende Bedeutung erlangen, so dass sie im Gesamteindruck nicht \n\nzu vernachlässigen ist oder diesen sogar dominieren kann (vgl. BGH, Urt. v. \n\n19.1.1989 - I ZR 217/86, GRUR 1990, 361, 363 - Kronenthaler; Ullmann, GRUR \n\n1999, 666, 673). \n\n60 \n\nNach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, \n\ndass der Bestandteil \"Augsburger\" im Rahmen des Gesamteindrucks nicht völ-\n\nlig in den Hintergrund tritt und der Verkehr erst in der Verbindung der Wortbe-\n\nstandteile \"Augsburger\" und \"Puppenkiste\" den Herkunftshinweis sieht. Die \n\ngeographische Bezeichnung \"Augsburger\" trägt damit zum Gesamteindruck der \n\nzusammengesetzten Marke bei. Hierfür spricht auch, dass der Begriff \"Puppen-\n\nkiste\" für die bei der Klagemarke in Rede stehenden Dienstleistungen wegen \n\nder Anlehnung an eine beschreibende Angabe seinerseits von Hause aus \n\nkennzeichnungsschwach ist. \n\n61 \n\nEtwas anderes folgt auch nicht daraus, dass es sich bei der Klagemarke \n\num ein bekanntes Zeichen handelt. Die Bekanntheit besteht für die Klagemarke \n\nnur als zusammengesetztes Zeichen. Dass sich der Bestandteil \"Puppenkiste\" \n\nfür sich genommen im Verkehr als Herkunftshinweis auf die Kläger durchge-\n\nsetzt hat, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es ist zwar davon ausge-\n\ngangen, dass viele Verkehrsteilnehmer mit dem Begriff \"Puppenkiste\" einen \n\nHinweis auf die Kläger und ihre Produkte verbinden. Im Hinblick auf die Ver-\n\nwendung des Begriffs \"Puppenkiste\" auch durch andere Gewerbetreibende hat \n\ndas Berufungsgericht aber auch angenommen, dass eine eindeutige Zuordnung \n\nzu den Klägern erst durch den Zusatz \"Augsburger\" erfolgt. Entgegen der An-\n\nsicht der Kläger sind die Zeichen \"Puppenkiste\" und \"Augsburger Puppenkiste\" \n\nnicht gleichzusetzen, wenn der Verkehr erst die eindeutige Zuordnung zu den \n\nKlägern in dem zusammengesetzten Zeichen sieht. \n\n62 \n\nGegenteiliges ergibt sich entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht aus \n\nZeitungsberichten, in denen in der Überschrift jeweils das zusammengesetzte \n\nZeichen \"Augsburger Puppenkiste\" auf \"Puppenkiste\" verkürzt worden ist. Allein \n\naus der Verkürzung in Überschriften von Presseberichten, in deren nachfolgen-\n\nden Text jeweils die vollständige Bezeichnung genannt worden ist, ergibt sich \n\nnicht, dass bereits der isolierte Begriff \"Puppenkiste\" vom Verkehr als Her-\n\nkunftshinweis auf die Kläger aufgefasst wird. \n\n63 \n\nDen Klägern verhilft auch nicht der Vortrag zum Erfolg, wonach bei Ein-\n\ngabe des Suchworts \"Puppenkiste\" in eine Internet-Suchmaschine fast aus-\n\nnahmslos Treffer erscheinen, die auf die Kläger und ihr Angebot hinweisen. Die \n\nTrefferliste führt fast ausnahmslos den Gesamtbegriff \"Augsburger Puppenkis-\n\nte\" auf. Dass die Treffer bereits bei der Eingabe des Bestandteils \"Puppenkiste\" \n\nausgelöst werden, deutet nicht auf eine Verkürzungstendenz des Verkehrs hin, \n\nsondern hat seinen Grund in der Arbeitsweise der Internet-Suchmaschine. \n\n64 \n\nSind die Bestandteile \"Augsburger\" und \"Puppenkiste\" von Hause aus \n\nkennzeichnungsschwach und wird die bekannte Klagemarke nur für das zu-\n\nsammengesetzte Zeichen mit der notwendigen Eindeutigkeit als Herkunftshin-\n\nweis für die Kläger aufgefasst, wird sich der Verkehr an dem Gesamtbegriff un-\n\nter Einschluss der geographischen Angabe \"Augsburger\" orientieren und nicht \n\nzu einer Verkürzung der Klagemarke auf den Bestandteil \"Puppenkiste\" neigen. \n\n65 \n\nFür den Gesamteindruck der angegriffenen Bezeichnung \"Leipziger \n\nPuppenkiste\" gelten die vorstehenden Ausführungen - vom Bekanntheitsschutz \n\nabgesehen - entsprechend. Die geographische Angabe \"Leipziger\" tritt nicht \n\nvollständig in den Hintergrund, weil die Bezeichnung \"Puppenkiste\" auf dem in \n\nFrage stehenden Warengebiet \"Puppen, Puppenhäuser und Puppenausstat-\n\ntungen\" beschreibenden Angaben angelehnt und deshalb ihrerseits kennzeich-\n\nnungsschwach ist. Die angegriffenen Bezeichnungen werden deshalb auch \n\ndurch die geographische Angabe \"Leipziger\" mitgeprägt. \n\n66 \n\nStehen sich bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit die Wortmarke \n\n\"Augsburger Puppenkiste\" und die angegriffenen Zeichen \"Leipziger Puppenkis-\n\nte\" und \"leipzigerpuppenkiste.de\" gegenüber, ist von nur geringer Zeichenähn-\n\nlichkeit auszugehen. \n\n67 \n\nIn Anbetracht der nur geringen Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistun-\n\ngen ist ungeachtet der sehr hohen Kennzeichnungskraft der Klagemarke die \n\nZeichenähnlichkeit zu gering, um eine unmittelbare Verwechslungsgefahr i.S. \n\nvon § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu begründen. \n\n68 \n\n69 \n\nEntgegen der Annahme des Berufungsgerichts besteht im Streitfall aber \n\nauch keine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn. \n\nBei der Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn erkennt der Verkehr zwar \n\ndie Unterschiede zwischen den Marken; er stellt aber organisatorische oder \n\nwirtschaftliche Verbindungen zwischen den Markeninhabern her. Eine solche \n\nVerwechslungsgefahr kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenom-\n\nmen werden (BGH, Urt. v. 29.4.2004 - I ZR 191/01, GRUR 2004, 779, 783 \n\n= WRP 2004, 1046 \n\n- Zwilling/Zweibrüder; BGH, Beschl. v. 3.4.2008 \n\n- I ZB 61/07, GRUR 2008, 903 Tz. 31 = WRP 2008, 1342 - SIERRA ANTIGUO). \n\nDass ein Zeichen geeignet ist, bloße Assoziationen an ein fremdes Kennzei-\n\nchen hervorzurufen, reicht hierzu nicht. Besondere Umstände, die die Annahme \n\neiner Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne rechtfertigen, bestehen im Streit-\n\nfall aber nicht. Bei dem geringen Grad der Waren- und Dienstleistungsähnlich-\n\nkeit und der ebenfalls nur geringen Zeichenähnlichkeit hat der Verkehr keinen \n\nAnlass, auf wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen der Unterneh-\n\nmen zu schließen. \n\n70 \n\nEine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn ergibt sich im Streitfall auch \n\nnicht aus einer selbständig kennzeichnenden Stellung des Bestandteils \"Pup-\n\npenkiste\" in den angegriffenen Zeichen. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass \n\nein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine \n\nkomplexe Kennzeichnung übernommen wird, eine selbständig kennzeichnende \n\nStellung behält, ohne das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke \n\noder komplexen Kennzeichnung zu prägen. Im vorliegenden Fall fehlt es aber \n\nbereits daran, dass die Klagemarke in identisch oder ähnlicher Form in das jün-\n\ngere Zeichen übernommen worden ist (vgl. hierzu BGH GRUR 2008, 903 \n\nTz. 33 f. - SIERRA ANTIGUO). \n\n71 \n\n2. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch aus der be-\n\nkannten Klagewortmarke Nr. 2 003 367 \"Augsburger Puppenkiste\" auch auf \n\n§ 14 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 5 MarkenG gestützt. Auch dies hält der rechtlichen \n\nNachprüfung nicht stand. Zum Beurteilungszeitpunkt war die Marke nach den \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts einem bedeutenden Teil des maßgebli-\n\nchen Publikums bekannt, so dass sie den Schutz einer bekannten Marke er-\n\nlangt hat. Die Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG setzt aber weiter vor-\n\naus, dass das angegriffene Zeichen in relevantem Umfang gedanklich mit der \n\nbekannten Marke in Verbindung gebracht wird. Es genügt nicht, dass ein Zei-\n\nchen geeignet ist, durch bloße Assoziation an ein fremdes Kennzeichen Auf-\n\nmerksamkeit zu erwecken (vgl. BGH GRUR 2004, 779, 783 - Zwilling/Zwei-\n\nbrüder). Da die Zeichenähnlichkeit - anders als vom Berufungsgericht ange-\n\nnommen - nur gering ist, kann nicht angenommen werden, dass die angegriffe-\n\nnen Bezeichnungen in relevantem Umfang mit der Marke \"Augsburger Puppen-\n\nkiste\" gedanklich in Verbindung gebracht werden. Aus diesem Grund kann nicht \n\nvon einer Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der Kla-\n\ngemarke ausgegangen werden. \n\n72 \n\n3. Den Klägern steht ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch nach \n\n§ 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5 MarkenG auch nicht aufgrund der Wort-/Bild-\n\nmarken Nr. 39 713 177.1 und Nr. 1 006 581 \"Augsburger Puppenkiste\" zu. Aus \n\ndiesen Marken können die Kläger keine weitergehenden Ansprüche gegen die \n\nangegriffenen Zeichen ableiten als aus der Wortmarke \"Augsburger Puppenkis-\n\nte\", weil die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen und die Zeichenähn-\n\nlichkeit jedenfalls nicht größer sind als bei der Wortmarke. \n\n73 \n\nDies gilt auch für die Wort-/Bildmarke Nr. 39 713 177.1, die gegenüber \n\nder Wortmarke zusätzlich für \"Spielzeug, Puppen\" eingetragen ist. Die Kläger \n\nhaben die Marke nicht rechtserhaltend benutzt. Insoweit gelten die Gründe ent-\n\nsprechend, die für die Verneinung der rechtserhaltenden Benutzung der Wort-\n\nmarke Nr. 2 003 367 \"Augsburger Puppenkiste\" für Marionetten maßgeblich \n\nwaren (dazu B II 1 b bb (2)). \n\n74 \n\n4. Die Kläger können auch nicht aus dem Unternehmenskennzeichen \n\n\"Augsburger Puppenkiste\" nach § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG Unterlassung der \n\nVerwendung der angegriffenen Bezeichnungen \"Leipziger Puppenkiste\" und \n\n\"leipzigerpuppenkiste.de\" verlangen. Auch insoweit fehlt es an der Verwechs-\n\nlungsgefahr i.S. des § 15 Abs. 2 MarkenG. Angesichts der geringen Branchen-\n\nnähe reicht die ebenfalls nur geringe Zeichenähnlichkeit trotz gesteigerter \n\nKennzeichnungskraft des Unternehmenskennzeichens der Kläger nicht aus, um \n\neine Verwechslungsgefahr zu begründen. Insoweit gilt nichts anderes als für die \n\nBeurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr (B II 1 b bb (4)). \n\n75 \n\nEntgegen der Auffassung der Kläger kann der Anspruch auch nicht auf \n\nden Bestandteil \"Puppenkiste\" als Firmenschlagwort gestützt werden. Zwar ist \n\nin der Senatsrechtsprechung anerkannt, dass sich der Namens- und Firmen-\n\nschutz auf Bestandteile erstreckt, wenn diese selbst kennzeichnungskräftig \n\nsind. Der Schutz als Firmenschlagwort setzt aber voraus, dass es sich um ei-\n\nnen unterscheidungskräftigen Bestandteil handelt, der seiner Art nach im Ver-\n\ngleich zu den übrigen Firmen- oder Namensbestandteilen geeignet erscheint, \n\nsich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzu-\n\nsetzen (vgl. BGH, Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 230/99, GRUR 2002, 898 = WRP \n\n2002, 1066 - defacto; Urt. v. 14.2.2008 - I ZR 162/05, GRUR 2008, 803 Tz. 19 = \n\nWRP 2008, 1192 - HEITEC). Ist dies zu bejahen, kommt es nicht darauf an, ob \n\ndie fragliche Kurzbezeichnung tatsächlich als Firmenschlagwort in Alleinstellung \n\nverwendet worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 7.3.1991 - I ZR 148/89, GRUR 1991, \n\n556, 557 = WRP 1991, 482 - Leasing Partner). Die Bezeichnung \"Puppenkiste\" \n\nerscheint jedoch nicht geeignet, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis \n\nauf das Unternehmen der Kläger durchzusetzen. Der Begriff ist in Alleinstellung \n\nfür den Tätigkeitsbereich der Kläger kennzeichnungsschwach. Erst die Kombi-\n\nnation mit der Ortsangabe \"Augsburger\" verleiht der Geschäftsbezeichnung \n\ndurchschnittliche Kennzeichnungskraft, die durch umfangreiche Benutzung er-\n\nheblich gesteigert wurde. Insoweit gilt nichts anderes als für die gleichlautenden \n\nKlagemarken. \n\n76 \n\n5. Ein kennzeichenrechtlicher Unterlassungsanspruch aufgrund des be-\n\nkannten Unternehmenskennzeichens \"Augsburger Puppenkiste\" nach § 15 \n\nAbs. 3 und 4 MarkenG ist ebenfalls nicht gegeben. Die Ausführungen zur be-\n\nkannten Klagemarke \"Augsburger Puppenkiste\" gelten entsprechend (dazu \n\nB II 2). \n\n77 \n\n6. Da die Beklagte die Kennzeichenrechte der Kläger nicht verletzt hat, \n\nsteht den Klägern auch kein Anspruch auf Schadensersatz aus § 14 Abs. 6, \n\n§ 15 Abs. 5 MarkenG zu. \n\n78 \n\nC. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nBergmann \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.11.2005 - 41 O 34/05 KfH - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.10.2006 - 2 U 222/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_200-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-18/i-zr-200-06","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":10},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":7},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552","ref_norm":"552","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_200-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_200-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-18/i-zr-200-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_200-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:08:00.997826+00:00"}}