{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_199-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-04-02","aktenzeichen":"I ZR 199/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG §§ 3, 4 Nr. 9 Verkündet am: 2. April 2009 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Ausbeinmesser Allein der Umstand, dass es sich bei einer Gestaltung eines Werkzeugs um eine für den Gebrauchszweck \"optimale\" Kombination technischer Merkmale handelt, nötigt noch nicht zu der Annahme, es handele sich um eine technisch zwingend notwendi- ge Gestaltung mit der Folge, dass Ansprüche aus wettbewerbsrechtlichem Leis- tungsschutz ausgeschlossen seien. Denn es kann sich auch um Gestaltungsmerk- male handeln, die zwar technisch bedingt, gleichwohl aber frei austauschbar sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 199/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nUWG §§ 3, 4 Nr. 9 \n\nVerkündet am: \n2. April 2009 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nAusbeinmesser \n\nAllein der Umstand, dass es sich bei einer Gestaltung eines Werkzeugs um eine für \nden Gebrauchszweck \"optimale\" Kombination technischer Merkmale handelt, nötigt \nnoch nicht zu der Annahme, es handele sich um eine technisch zwingend notwendi-\nge Gestaltung mit der Folge, dass Ansprüche aus wettbewerbsrechtlichem Leis-\ntungsschutz ausgeschlossen seien. Denn es kann sich auch um Gestaltungsmerk-\nmale handeln, die zwar technisch bedingt, gleichwohl aber frei austauschbar sind. \n\nBGH, Urteil vom 2. April 2009 - I ZR 199/06 - OLG Köln \n LG Köln \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 2. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Rich-\n\nter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Köln vom 20. Oktober 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über \n\ndie Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin stellt her und vertreibt Messer für den Fleischerfachhandel, dar-\n\nunter ein als \"MasterGrip\" bezeichnetes, nachfolgend abgebildetes spezielles Aus-\n\nbeinmesser, das insbesondere in Schlachthöfen und in der fleischverarbeitenden \n\nIndustrie verwendet wird. \n\n2 \n\nDie Beklagte vertreibt gleichfalls Messer für den Fleischerfachbedarf, unter \n\nanderen ein nachfolgend abgebildetes Ausbeinmesser in der Gestaltungsform der \n\nAnlage CBH 11. \n\n3 \n\nDie Klägerin hält das von der Beklagten angebotene Ausbeinmesser in der \n\nGestaltungsform der Anlage CBH 11 \n\nfür eine \n\nidentische Nachahmung des \n\n\"MasterGrip\" und hat die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des wettbewerbsrechtli-\n\nchen Leistungsschutzes sowie der Mitbewerberbehinderung auf Unterlassung, Aus-\n\nkunftserteilung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genom-\n\nmen. \n\n4 \n\nDie Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klä-\n\ngerin mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte \n\nbeantragt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\nI. Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin aus ergänzendem wett-\n\nbewerbsrechtlichem Leistungsschutz verneint, weil das Produkt \"MasterGrip\" der \n\nKlägerin nicht über die nach § 4 Nr. 9 UWG erforderliche wettbewerbliche Eigenart \n\nverfüge. Eine Anwendung des § 4 Nr. 10 UWG scheide im Streitfall neben § 4 Nr. 9 \n\nUWG aus. \n\n6 \n\nDie wettbewerbliche Eigenart des Ausbeinmessers der Klägerin könne sich al-\n\nlenfalls aus der besonderen Gestaltung des Griffs ergeben. Die Gestaltungselemen-\n\nte, die die Besonderheiten des Produkts der Klägerin ausmachten und die sich bei \n\ndem angegriffenen Ausbeinmesser der Beklagten wiederfänden, folgten jedoch un-\n\neingeschränkt technischen Notwendigkeiten, ohne zugleich durch frei wählbare und \n\naustauschbare Variationen, etwa in Zuschnitt, Formung oder Maß der fraglichen \n\nMerkmale, ersetzt werden zu können. Bei den besonderen Merkmalen des Griffs \n\nhandele es sich um uneingeschränkt durch den Gebrauchszweck der Messer vorge-\n\ngebene Notwendigkeiten. Die tastbaren Formelemente des Griffs wirkten sich näm-\n\nlich unmittelbar auf die Sicherheit und Einsatzfähigkeit der Messer aus. Deshalb \n\nschließe die für den Gebrauchszweck nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin \n\noptimale Merkmalskombination des \"MasterGrip\" frei variierbare und solcherart zu \n\neiner Unterscheidbarkeit geeignete Änderungen aus. Da die Merkmale, welche die \n\nBesonderheit der Messer der Klägerin ausmachten, technisch bedingt und nicht will-\n\nkürlich wählbar und austauschbar seien, ermangele es ihnen an wettbewerblicher \n\nEigenart. § 4 Nr. 9 UWG regele grundsätzlich abschließend die Frage, unter Hinzu-\n\ntreten welcher besonderen Voraussetzungen eine Ware wettbewerbsrechtlichen \n\nSchutz vor Nachahmung genieße, so dass der Vertrieb nachgeahmter Produkte nicht \n\nzugleich dem Tatbestand einer gezielten Absatzbehinderung i.S. des § 4 Nr. 10 \n\nUWG unterfalle. \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. \n\nSie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an \n\ndas Berufungsgericht. \n\n1. Nach der Verkündung des Berufungsurteils ist das Gesetz gegen den un-\n\nlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 durch das Erste Gesetz zur Änderung des Ge-\n\nsetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I \n\nS. 2949), in Kraft getreten am 30. Dezember 2008, geändert worden. Die für die Be-\n\nurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtslage hat sich dadurch allerdings inhaltlich \n\nnicht verändert. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n2. Nach den bislang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen können \n\nAnsprüche der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des wettbewerbsrechtlichen Leis-\n\ntungsschutzes nach §§ 3, 4 Nr. 9, §§ 8, 9 UWG nicht verneint werden. \n\n10 \n\na) Der Vertrieb eines nachgeahmten Erzeugnisses kann wettbewerbswidrig \n\nsein, wenn dieses von wettbewerblicher Eigenart ist und besondere Umstände hinzu-\n\ntreten, die seine Nachahmung als unlauter erscheinen lassen. Dabei besteht eine \n\nWechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und \n\nWeise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen \n\nUmständen. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je größer der Grad der \n\nÜbernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände \n\nzu stellen, die die Unlauterkeit der Nachahmung begründen (vgl. BGH, Urt. v. \n\n9.10.2008 - I ZR 126/06, GRUR 2009, 79 Tz. 27 = WRP 2009, 76 - Gebäckpresse, \n\nm.w.N.). Wettbewerbliche Eigenart setzt auch bei technischen Produkten voraus, \n\ndass die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale eines Erzeugnisses ge-\n\neignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder \n\ndie Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. \n\n24.5.2007 - I ZR 104/04, GRUR 2007, 984 Tz. 16 = WRP 2007, 1455 - Gartenliege). \n\nInsoweit ist es erforderlich, dass der Verkehr - anders als dies bei \"Allerweltserzeug-\n\nnissen\" oder \"Dutzendware\" der Fall ist - auf die betriebliche Herkunft des Erzeugnis-\n\nses Wert legt und gewohnt ist, aus bestimmten Merkmalen auf die betriebliche Her-\n\nkunft zu schließen (BGH, Urt. v. 21.9.2006 - I ZR 270/03, GRUR 2007, 339 Tz. 26 = \n\nWRP 2007, 313 - Stufenleitern, m.w.N.). Weitere Voraussetzung für die wettbe-\n\nwerbliche Eigenart technischer Produkte ist es, dass es sich bei den betreffenden \n\nGestaltungselementen nicht um Merkmale handelt, die bei gleichartigen Erzeugnis-\n\nsen aus technischen Gründen zwingend verwendet werden müssen. Bei solchen \n\ntechnisch notwendigen Gestaltungselementen ist nach dem Grundsatz des freien \n\nStands der Technik bereits die wettbewerbliche Eigenart zu verneinen (vgl. BGH, Urt. \n\nv. 10.1.2008 - I ZR 67/05, GRUR 2008, 790 Tz. 36 = WRP 2008, 1234 - Baugruppe, \n\nm.w.N.). Handelt es sich dagegen nicht um technisch zwingend notwendige Merkma-\n\nle, sondern nur um solche, die zwar technisch bedingt, aber frei austauschbar sind, \n\nso können sie eine wettbewerbliche Eigenart (mit) begründen, sofern der Verkehr im \n\nHinblick auf sie auf die Herkunft der Erzeugnisse aus einem bestimmten Betrieb Wert \n\nlegt oder mit ihnen gewisse Qualitätserwartungen verbindet (vgl. BGH GRUR 2007, \n\n984 Tz. 20 - Gartenliege, m.w.N.). \n\n11 \n\nb) Das Berufungsgericht ist zwar gleichfalls von diesen Grundsätzen ausge-\n\ngangen. Es hat sie jedoch nicht rechtsfehlerfrei auf den von der Klägerin vorgetrage-\n\nnen Sachverhalt angewendet. \n\n12 \n\naa) Das Berufungsgericht hat zu der Frage, ob das Produkt \"MasterGrip\" der \n\nKlägerin herkunftshinweisende oder sonstige besondere Merkmale aufweist, die es \n\naus dem wettbewerblichen Umfeld heraushebt, keine Feststellungen getroffen, son-\n\ndern hat insoweit das - von der Beklagten bestrittene - Vorbringen der Klägerin \n\nzugrunde gelegt. Von diesem Vorbringen ist auch für die rechtliche Beurteilung in der \n\nRevisionsinstanz auszugehen. Danach soll sich die wettbewerbliche Eigenart des \n\nAusbeinmessers der Klägerin aus der besonderen Gestaltung des Messergriffs erge-\n\nben. Folgende Gestaltungselemente seien als solche bzw. in ihrer Kombination nur \n\nbei ihrem Messer gegeben: dreieckige, muldenförmige und nahezu parallel zur Klin-\n\nge verlaufende Daumenauflagen, Daumenauflage auf der Griffoberseite, 135°-Winkel \n\ndes Griffs am Übergang zur Klinge, offen geformtes Griffende mit abgeflachtem Oval \n\nam Knauf. Diese Merkmale dienen nach dem Vorbringen der Klägerin einem aus-\n\nschließlich technischen Zweck. Die seitlichen Daumenauflagen sollen ein Abrutschen \n\nder Hand auch bei hoher Kraftanstrengung verhindern und sowohl Rechts- als auch \n\nLinkshändern eine Verwendung des Messers ermöglichen. Auch die Daumenauflage \n\nan der Oberseite des Griffs dient dazu, ein Abrutschen zu verhindern. Der spezielle \n\nWinkel zwischen Griff und Klinge soll eine Spaltenbildung und damit verhindern, dass \n\ndie Arbeit durch sich dort verfangende Fleischstücke oder Ähnliches behindert wird. \n\nDie besondere Ausformung des Griffendes soll wiederum eine abrutschsichere \n\nHandhabung des Messers erlauben, und zwar unabhängig von der jeweiligen Hand-\n\ngröße des Benutzers. \n\n13 \n\nbb) Den Feststellungen des Berufungsgerichts lässt sich nicht entnehmen, wa-\n\nrum es sich seiner Ansicht nach bei diesen Merkmalen gerade in der von der Kläge-\n\nrin verwendeten Ausgestaltung um technisch zwingend notwendige Gestaltungsele-\n\nmente handelt, die nicht durch frei wählbare und austauschbare andere Gestaltun-\n\ngen, die denselben technischen Zweck erfüllen, ersetzt werden können. Aus dem \n\nvom Berufungsgericht in den Vordergrund seiner Erwägungen gestellten Umstand, \n\ndass es sich bei sämtlichen in Rede stehenden Merkmalen des Messergriffs um er-\n\nfühlbare Gestaltungselemente handelt, ergibt sich dies nicht ohne weiteres. Es mag \n\nsein, dass die angesprochenen Fachkreise den haptischen Eigenschaften der Aus-\n\nbeinmesser höchste Bedeutung zumessen, weil die mit dem Ausbeinen beschäftig-\n\nten Facharbeiter infolge der über viele Stunden auszuübenden, einseitig ausgerichte-\n\nten und körperlich anstrengenden Arbeit in Fleischkolonnen in hohem Maße auf die \n\neinfache, sichere und effektive Gebrauchsfähigkeit der Messer als ihrem Hand-\n\nwerksgerät angewiesen sind, wie das Berufungsgericht angenommen hat. Allein dar-\n\naus folgt jedoch nicht, dass eine einfache, sichere und effektive Gebrauchsfähigkeit \n\nvon Ausbeinmessern auch im Hinblick auf ihre haptischen Eigenschaften technisch \n\nzwingend nur durch eine Gestaltung des Messergriffs herbeigeführt werden könnte, \n\nwie sie das Produkt \"MasterGrip\" der Klägerin aufweist. Dass sich die tastbaren \n\nFormelemente des Griffs unmittelbar auf die Sicherheit und die Einsatzfähigkeit der \n\nMesser auswirken, schließt nicht aus, dass auch bei anderen Griffgestaltungen eine \n\nauch unter haptischen Gesichtspunkten einfache, sichere und effektive Handhabung \n\nmöglich sein kann. Die Revision weist insoweit mit Recht darauf hin, dass es nach \n\ndem Vorbringen der Klägerin eine Vielzahl von Konkurrenzprodukten mit abweichen-\n\nden Gestaltungen im Gesamtbild wie im Detail gibt. Dem Vortrag der Klägerin zur \n\nGestaltung der Konkurrenzprodukte sowie zu den besonderen Gestaltungsmerkma-\n\nlen ihres Produkts lässt sich nicht entnehmen, dass die Griffgestaltungen der Wett-\n\nbewerber für den Gebrauchszweck der Ausbeinmesser auch unter Berücksichtigung \n\neiner einfachen, sicheren und effektiven Gebrauchsfähigkeit nicht geeignet sind. Das \n\nfolgt auch nicht ohne weiteres aus dem Vorbringen der Klägerin, bei ihrer Gestaltung \n\nhandele es sich um eine für den Gebrauchszweck optimale Merkmalskombination. \n\nEs ist nichts dazu festgestellt, dass das Messer der Klägerin einen derart großen \n\ntechnischen Vorsprung gegenüber anderen Gestaltungen aufweist, dass die Benut-\n\nzung anderer Messer den angesprochenen Facharbeitern aus technischen Gründen \n\nnicht zumutbar ist. Auch der Vortrag der Beklagten, die Fleischerei-Berufsgenossen-\n\nschaften würden aus Gründen des Unfallschutzes einzelne der Gestaltungsmerkmale \n\nempfehlen, die der Messergriff der Klägerin aufweise, gibt dafür nichts her, weil die \n\nBeklagte weiterhin vorträgt, der spezifische Einsatz von Ausbeinmessern erfordere \n\ndiese Gestaltungsmerkmale, so dass es zahlreiche Messer mit einer entsprechenden \n\nGestaltung gebe. \n\n14 \n\nSoweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang weiter anführt, der \n\ntägliche Gebrauch versetze die mit der Ausbeinarbeit beschäftigten Facharbeiter in \n\ndie Lage, \"ihr\" Messer und damit die Modelle verschiedener Hersteller ohne weiteres \n\nallein an der Art und Weise, wie es sich anfühle, zu unterscheiden, und auch hierfür \n\nliege der Grund in technischen Umständen, lässt sich daraus gleichfalls nicht herlei-\n\nten, dass es sich bei der von der Klägerin verwendeten Gestaltung um eine technisch \n\nzwingend vorgegebene Lösung handelt. Die Feststellung, dass die die Messer hand-\n\nhabenden Facharbeiter die Produkte verschiedener Hersteller danach unterscheiden \n\nkönnen, wie diese sich aufgrund der jeweiligen Gestaltung des Messergriffs anfühlen, \n\nspricht vielmehr im Gegenteil dafür, dass es sich insoweit um herkunftshinweisende \n\nund im Hinblick auf den Gebrauchszweck austauschbare Merkmale handelt. Eine \n\ntechnische Notwendigkeit der Messergestaltung der Klägerin ergibt sich daraus nicht, \n\nweil auch bei Messern mit einer anderen Griffgestaltung der tägliche Gebrauch die \n\nbetreffenden Facharbeiter in die Lage versetzt, das betreffende Messer als \"ihr\" \n\nMesser erkennen zu können. \n\n15 \n\nc) Da die Klägerin behauptet hat, die von ihr angeführten Gestaltungsmerkma-\n\nle oder deren Kombination würden von den angesprochenen Verkehrskreisen als \n\nHinweis auf die Herkunft der Messer aufgefasst oder stellten jedenfalls Besonderhei-\n\nten dar, die ihr Produkt aus dem wettbewerblichen Umfeld heraushöben, kann nach \n\nihrem Vorbringen demnach eine wettbewerbliche Eigenart ihres Messers nicht ver-\n\nneint werden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts macht das angegriffe-\n\nne Ausbeinmesser der Beklagten von den nach dem Vortrag der Klägerin die wett-\n\nbewerbliche Eigenart ihres \"MasterGrip\" begründenden Gestaltungsmerkmalen in \n\nidentischer Form Gebrauch. Zu dem Vorliegen besonderer unlauterkeitsbegründen-\n\nder Umstände hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - \n\nkeine Feststellungen getroffen. Auch insoweit ist daher von dem Vorbringen der Klä-\n\ngerin auszugehen. Danach verfügt ihr Messer insbesondere über eine für die An-\n\nnahme der Gefahr einer Herkunftstäuschung ausreichende Bekanntheit. Bei einer \n\nidentischen Übernahme besteht zudem grundsätzlich die Gefahr einer Herkunftstäu-\n\nschung. Die auf die Beklagte hinweisende Kennzeichnung auf der Messerklinge so-\n\nwie die Farbgebung ihres Produkts schließen die Annahme einer vermeidbaren Ge-\n\nfahr einer Herkunftstäuschung nicht von vornherein aus. Denn für die Gefahr einer \n\nHerkunftstäuschung reicht es aus, dass bei den angesprochenen Verkehrskreisen, \n\nwie die Klägerin behauptet hat, der Eindruck erweckt wird, es handele sich bei dem \n\nMesser der Beklagten um eine neue Serie oder eine Zweitmarke der Klägerin oder \n\nes bestünden zumindest lizenz- oder gesellschaftsvertragliche Beziehungen zur Klä-\n\ngerin. Ob diese Gefahr im Streitfall gegeben ist, hängt von der tatrichterlichen Würdi-\n\ngung der Umstände des Einzelfalls ab (vgl. BGH, Urt. v. 15.6.2000 - I ZR 90/98, \n\nGRUR 2001, 251, 253 f. = WRP 2001, 153 - Messerkennzeichnung; Urt. v. \n\n19.10.2000 - I ZR 225/98, GRUR 2001, 443, 445 f. = WRP 2001, 534 - Viennetta), \n\ndie das Berufungsgericht gegebenenfalls nachzuholen haben wird. Bei einer identi-\n\nschen Übernahme kann sich der Nachahmer grundsätzlich auch nicht darauf beru-\n\nfen, er habe lediglich eine nicht unter Sonderrechtsschutz stehende angemessene \n\ntechnische Lösung übernommen (vgl. BGH GRUR 2007, 984 Tz. 35 f. - Gartenliege). \n\n16 \n\nIII. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungs-\n\ngericht zurückzuverweisen. \n\nBornkamm Pokrant Büscher \n\n Bergmann \n\nRichter am BGH \nDr. Kirchhoff ist in Urlaub \nund kann daher nicht unter- \nschreiben \n\n Pokrant \n\nVorinstanzen: \nLG Köln, Entscheidung vom 07.02.2006 - 33 O 264/05 - \nOLG Köln, Entscheidung vom 20.10.2006 - 6 U 65/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_199-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-02/i-zr-199-06","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_199-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_199-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-02/i-zr-199-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_199-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:25:56.175000+00:00"}}