{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_197-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-10-23","aktenzeichen":"I ZR 197/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2 Verkündet am: 23. Oktober 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sammelmitgliedschaft VI a) Für die Prüfung der Klagebefugnis eines Verbandes, der sich gegen die Werbung eines bestimmten Unternehmens wendet, ist es unerheblich, ob es sich bei der beanstandeten Werbung um eine Gemeinschaftswerbung mit Unternehmen handelt, die in anderen räumlich relevanten Märkten tätig sind; der maßgebliche räumliche Markt wird allein durch die Geschäftstätig- keit des beklagten Unternehmens bestimmt. b) Für die Frage, ob die Mitglieder eines Verbandes als Unternehmen - bezo- gen auf den maßgeblichen Markt - in der Weise repräsentativ sind, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbandes ausgeschlossen werden kann, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob den Verbandsmitgliedern nach Anzahl, Bedeutung oder Umsatz im Verhältnis zu allen auf diesem Markt tä- tigen Unternehmen eine repräsentative Stellung zukommt (im Anschluss an","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 197/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nUWG § 8 Abs. 3 Nr. 2 \n\nVerkündet am: \n23. Oktober 2008 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nSammelmitgliedschaft VI \n\na) Für die Prüfung der Klagebefugnis eines Verbandes, der sich gegen die \nWerbung eines bestimmten Unternehmens wendet, ist es unerheblich, ob \nes sich bei der beanstandeten Werbung um eine Gemeinschaftswerbung \nmit Unternehmen handelt, die in anderen räumlich relevanten Märkten tätig \nsind; der maßgebliche räumliche Markt wird allein durch die Geschäftstätig-\nkeit des beklagten Unternehmens bestimmt. \n\nb) Für die Frage, ob die Mitglieder eines Verbandes als Unternehmen - bezo-\ngen auf den maßgeblichen Markt - in der Weise repräsentativ sind, dass ein \nmissbräuchliches Vorgehen des Verbandes ausgeschlossen werden kann, \nkommt es nicht entscheidend darauf an, ob den Verbandsmitgliedern nach \nAnzahl, Bedeutung oder Umsatz im Verhältnis zu allen auf diesem Markt tä-\ntigen Unternehmen eine repräsentative Stellung zukommt (im Anschluss an \nBGH, Urt. v. 11.7.1996 - I ZR 79/94, GRUR 1996, 804, 805 f. = WRP 1996, \n1034 - Preisrätselgewinnauslobung III). \n\nBGH, Urt. v. 23. Oktober 2008 - I ZR 197/06 - OLG Düsseldorf \nLG Wuppertal \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 23. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Oktober 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte betreibt in Velbert einen Fachmarkt für elektrische und \n\nelektronische Geräte. Sie warb zusammen mit zum selben Konzern gehören-\n\nden Märkten in Duisburg, Essen und Mülheim an der Ruhr am 30. Januar 2002 \n\nin einer Zeitungsbeilage für einen Camcorder. Der Kläger, der Verband Wirt-\n\nschaft im Wettbewerb, Düsseldorf, hält diese Anzeige für wettbewerbswidrig, \n\nweil das Gerät nicht als Auslaufmodell gekennzeichnet war. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung und \n\nzur Zahlung von Abmahnkosten verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat \n\ndas Berufungsgericht die Klagebefugnis des Klägers verneint und die Klage \n\nabgewiesen. Der Senat hat dieses Urteil aufgehoben, weil die Gesellschafter \n\nder R. KG entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bei Beurtei- \n\nlung der Klagebefugnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zu berücksichtigen seien \n\n(BGH, Urt. v. 18.3.2006 - I ZR 103/03, GRUR 2007, 610 = WRP 2007, 778 \n\n- Sammelmitgliedschaft IV). \n\n3 \n\nNach Zurückverweisung hat das Berufungsgericht die Klage erneut als \n\nunzulässig abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vom Senat \n\nzugelassenen Revision. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuwei-\n\nsen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\n5 \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klagebefugnis erneut verneint, weil dem \n\nKläger keine erhebliche Zahl von Unternehmen angehöre, die Waren oder \n\nDienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie die Be-\n\nklagte vertrieben. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\nWegen der Reichweite der beanstandeten Werbung seien in den räum-\n\nlich relevanten Markt neben Velbert und Umgebung auch der Raum Wuppertal \n\nsowie, weil die Beklagte mit der Gemeinschaftswerbung auch Beihilfe zur wett-\n\nbewerbswidrigen Werbung ihrer Schwestergesellschaften leiste, die Umgebung \n\nvon Duisburg, Mülheim an der Ruhr und Essen einzubeziehen. Sachlich sei der \n\nMarkt auf die Branche der Unterhaltungselektronik (insbesondere Foto, Film) \n\nbeschränkt. Auf dem so abgegrenzten Markt vertrete der Kläger auch unter \n\nEinbeziehung der Gesellschafter der R. KG lediglich die Interessen von \n\n21 Unternehmen. Angesichts der Fläche und der erheblichen Bevölkerungszahl \n\ndes fraglichen Raums, die auf eine Vielzahl von Betrieben in der relevanten \n\nBranche schließen lasse, sei diese Anzahl von Unternehmen für sich allein zur \n\nBejahung der Klagebefugnis zu gering. Zur Bedeutung und zum Umsatz seiner \n\nmittelbaren und unmittelbaren Mitglieder habe der Kläger nichts ausgeführt. \n\n6 \n\nII. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Beru-\n\nfungsgericht hat das Kriterium der \"erheblichen Zahl von Unternehmen, die Wa-\n\nren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt \n\nvertreiben\" (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F.), fehlerhaft aus-\n\ngelegt. \n\n7 \n\n1. Den sachlich relevanten Markt hat das Berufungsgericht zwar zutref-\n\nfend auf die Branche der Unterhaltungselektronik (insbesondere Foto, Film) \n\nbeschränkt. Die Abgrenzung des räumlich relevanten Markts hält aber revisi-\n\nonsgerichtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit es die Umgebung von Duis-\n\nburg, Mülheim an der Ruhr und Essen einbezogen hat. Es gibt keinen Anhalts-\n\npunkt dafür, dass die Beklagte den beworbenen Camcorder auch in der Umge-\n\nbung von Duisburg, Mülheim an der Ruhr und Essen und damit in Gebieten ab-\n\nsetzen konnte, in denen die anderen an der beanstandeten Werbung beteiligten \n\nM. -Märkte ansässig sind. \n\n8 \n\nDer Kläger wendet sich nur gegen die Werbung der Beklagten, die ihren \n\nFachmarkt in Velbert betreibt. Zur Bestimmung des für die Prüfung der Klage-\n\nbefugnis räumlich relevanten Marktes kommt es allein auf die Geschäftstätigkeit \n\nder Beklagten an (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.1997 - I ZR 69/95, GRUR 1998, 489, \n\n491 = WRP 1998, 42 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III; Urt. v. \n\n20.10.1999 - I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 620 = WRP 2000, 517 - Orient-\n\nTeppichmuster; Urt. v. 5.10.2000 - I ZR 237/98, GRUR 2001, 260, 261 = WRP \n\n2001, 148 - Vielfachabmahner). Das Berufungsgericht hat - von den Parteien \n\nunbeanstandet - angenommen, dass ein Interessent, der sich für den Besuch \n\neines M. -Marktes entscheide, im Allgemeinen den nächstgelegenen Markt \n\naufsuchen werde und dass es jedenfalls hinsichtlich der Waren, die Gegen-\n\nstand der beanstandeten Werbung gewesen seien, keinen nennenswerten \n\nWettbewerb unter den verschiedenen M. -Märkten gebe, wenn diese Waren \n\n- wie im Streitfall - von den in der Anzeige genannten Märkten zum selben Preis \n\nbeworben würden; ein etwa in der Nähe des M. -Marktes Duisburg wohnen- \n\nder Verbraucher werde sich daher nicht zu der Beklagten begeben. Diese Beur-\n\nteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\n9 \n\nFür die Prüfung der Klagebefugnis ist unerheblich, ob sich an der bean-\n\nstandeten Werbung auch in anderen räumlich relevanten Märkten tätige Unter-\n\nnehmen beteiligen. Eine an sich bestehende Klagebefugnis kann nicht deshalb \n\nentfallen, weil das wettbewerbswidrig werbende Unternehmen die Werbung \n\ngemeinsam mit in anderen räumlich relevanten Märkten tätigen Unternehmen \n\ndurchführt. Das werbende Unternehmen hätte es sonst in der Hand, die Klage-\n\nbefugnis von Verbänden durch Gemeinschaftswerbung zu beseitigen, obwohl \n\ndie durch seine Werbung eintretende Beeinträchtigung wettbewerblich ge-\n\nschützter Interessen nicht davon abhängt, ob eine individuelle oder eine Ge-\n\nmeinschaftswerbung vorliegt. \n\n10 \n\nDemgegenüber konnte das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdi-\n\ngung den Wuppertaler Bereich, aus dem kein M. -Markt an der Gemein- \n\nschaftswerbung teilgenommen hat, in den räumlich relevanten Markt einbezie-\n\nhen. \n\n11 \n\n2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts verfügt der Kläger nach \n\nseinem Vortrag im Raum Velbert/Wuppertal über eine für die Klagebefugnis \n\nausreichende Zahl von Mitgliedern. Der Kläger hat danach in diesem relevanten \n\nRaum ein unmittelbares Mitglied und - vermittelt über die R. KG - acht \n\nmittelbare Mitglieder. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, \n\ndass diese Gesamtzahl von neun Mitgliedern angesichts der hohen Gesamtbe-\n\nvölkerungszahl des fraglichen Gebiets und der daraus zu schließenden Anzahl \n\nvon Betrieben nicht für die Klagebefugnis ausreiche. \n\n12 \n\nErheblich i.S. des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F.) ist \n\ndie Zahl der Mitglieder des Verbands auf dem einschlägigen Markt dann, wenn \n\ndiese Mitglieder als Unternehmen - bezogen auf den maßgeblichen Markt - in \n\nder Weise repräsentativ sind, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Ver-\n\nbands ausgeschlossen werden kann. Wie der Senat nach Erlass des zweiten \n\nBerufungsurteils klargestellt hat, kann dies auch schon bei einer geringen Zahl \n\nauf dem betreffenden Markt tätiger Mitglieder anzunehmen sein (BGH, Urt. v. \n\n1.3.2007 - I ZR 51/04, GRUR 2007, 809 Tz. 15 = WRP 2007, 1088 - Kranken-\n\nhauswerbung; Urt. v. 16.11.2006 - I ZR 218/03, GRUR 2007, 610 Tz. 18 = WRP \n\n2007, 778 - Sammelmitgliedschaft V). Darauf, ob diese Verbandsmitglieder \n\nnach ihrer Zahl und ihrem wirtschaftlichen Gewicht im Verhältnis zu allen ande-\n\nren auf dem Markt tätigen Unternehmen repräsentativ sind, kommt es nicht ent-\n\nscheidend an (BGH GRUR 2007, 809 Tz. 15 - Krankenhauswerbung). Dies er-\n\ngibt sich schon daraus, dass andernfalls die Klagebefugnis von Verbänden auf \n\noligopolistischen Märkten unangemessen eingeschränkt würde. Anders als das \n\nBerufungsgericht meint, ist die Gesamtzahl der in der Branche tätigen Unter-\n\nnehmen und deren Marktbedeutung daher nicht von entscheidender Bedeu-\n\ntung. Ebenso wenig brauchte der Kläger zu Bedeutung und Umsatz seiner (mit-\n\ntelbaren oder unmittelbaren) Mitglieder vorzutragen. Dem Zweck des Gesetzes, \n\ndie Klagebefugnis der Verbände auf Fälle zu beschränken, die die Interessen \n\neiner erheblichen Zahl von verbandsangehörigen Wettbewerbern berühren, \n\nwird schon dann hinreichend Rechnung getragen, wenn im Wege des Freibe-\n\nweises festgestellt werden kann, dass es dem Verband bei der betreffenden \n\nRechtsverfolgung nach der Struktur seiner Mitglieder um die ernsthafte kollekti-\n\nve Wahrnehmung der Mitgliederinteressen geht (BGH, Urt. v. 11.7.1996 \n\n- I ZR 79/94, GRUR 1996, 804 = WRP 1996, 1034 - Preisrätselgewinnauslo-\n\nbung III). \n\n13 \n\nNach diesen Grundsätzen kann die Klagebefugnis des Klägers, dem \n\n- unmittelbar oder mittelbar - acht oder neun auf dem sachlich und räumlich re-\n\nlevanten Markt tätige Mitglieder angehören, nicht verneint werden. \n\n14 \n\nIII. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Sache ist an das \n\nBerufungsgericht zurückzuverweisen. Die Verbandsklagebefugnis muss sowohl \n\nim Zeitpunkt der beanstandeten Wettbewerbshandlung als auch bei der letzten \n\nmündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren gegeben sein. Sollte sich der \n\nVortrag des Klägers zu seinen Mitgliedern als richtig erweisen, wird das Beru-\n\nfungsgericht im wiedereröffneten Berufungsverfahren zu prüfen haben, ob die \n\nbeanstandete Werbung der Beklagten irreführend ist. \n\nBornkamm \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nKirchhoff \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Wuppertal, Entscheidung vom 26.09.2002 - 14 O 61/02 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.10.2006 - I-20 U 171/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_197-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-23/i-zr-197-06","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_197-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_197-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-23/i-zr-197-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_197-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:50:28.185708+00:00"}}