{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_194-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-03-11","aktenzeichen":"I ZR 194/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG (2008) § 4 Nr. 4 Verkündet am: Führinger 11. März 2009 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Geld-zurück-Garantie II a) Die Vorschrift des § 4 Nr. 4 UWG ist mit der Richtlinie 2005/29/EG über un- lautere Geschäftspraktiken vereinbar. b) Bei Verkaufsförderungsmaßnahmen muss der Verbraucher Gelegenheit haben, sich vor der Kaufentscheidung über zeitliche Befristungen der Akti- on, über eventuelle Beschränkungen des Teilnehmerkreises, über Mindest- oder Maximalabnahmemengen sowie über mögliche weitere Voraussetzun- gen für die Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme zu infor- mieren. c) In der Fernsehwerbung kann es genügen, die Bedingungen der Inan- spruchnahme einer Verkaufsförderungsmaßnahme nicht vollständig zu nen- nen, sondern insoweit auf eine Internetseite zu verweisen; der Hinweis muss so gestaltet sein, dass er vom Verbraucher ohne Schwierigkeiten er- fasst werden kann. UWG (2004) § 12 Abs. 1 Die von einem Wettbewerbsverband geltend gemachte Kostenpauschale wird auch für eine Abmahnung geschuldet, die nur teilweise berechtigt ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 194/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja\n\nUWG (2008) § 4 Nr. 4 \n\nVerkündet am: \nFühringer \n11. März 2009 \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nGeld-zurück-Garantie II \n\na) Die Vorschrift des § 4 Nr. 4 UWG ist mit der Richtlinie 2005/29/EG über un-\n\nlautere Geschäftspraktiken vereinbar. \n\nb) Bei Verkaufsförderungsmaßnahmen muss der Verbraucher Gelegenheit \nhaben, sich vor der Kaufentscheidung über zeitliche Befristungen der Akti-\non, über eventuelle Beschränkungen des Teilnehmerkreises, über Mindest- \noder Maximalabnahmemengen sowie über mögliche weitere Voraussetzun-\ngen für die Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme zu infor-\nmieren. \n\nc) In der Fernsehwerbung kann es genügen, die Bedingungen der Inan-\nspruchnahme einer Verkaufsförderungsmaßnahme nicht vollständig zu nen-\nnen, sondern insoweit auf eine Internetseite zu verweisen; der Hinweis \nmuss so gestaltet sein, dass er vom Verbraucher ohne Schwierigkeiten er-\nfasst werden kann. \n\nUWG (2004) § 12 Abs. 1 \n\nDie von einem Wettbewerbsverband geltend gemachte Kostenpauschale wird \nauch für eine Abmahnung geschuldet, die nur teilweise berechtigt ist. \n\nBGH, Urteil vom 11. März 2009 - I ZR 194/06 - OLG München \n\nLG München I \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 11. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 29. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 14. September 2006 unter \n\nZurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und \n\ninsoweit aufgehoben, als der Klage mit dem Klageantrag zu I 1 \n\nhinsichtlich des Produkts AKTIVIA stattgegeben worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger, der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln \n\ne.V., beanstandet eine Werbung der Beklagten mit einer \"Geld-zurück-\n\nGarantie\" für Joghurt-Produkte. \n\nDie Beklagte warb am 6. März 2006 im Fernsehen für ihr Produkt \n\n\"AKTIVIA\" mit folgendem Text: \n\nAlles Okay? \nNa ja, ich fühl mich etwas aufgebläht. \nDas kenn ich, dafür habe ich AKTIVIA, \nhier mein Vorrat für die 14 Tage Testaktion. \n14 Tage Testaktion? \nJa, probier mal 14 Tage lang AKTIVIA, denn nur AKTIVIA enthält diese \nDIGESTIVUM ESSENSIS KULTUR. Der hilft bei täglichem Verzehr nach 14 Ta-\ngen die Verdauung natürlich zu regulieren, sogar wissenschaftlich belegt. \nBist du sicher? \nDu, die von Danone versprechen Dir sogar, dass Du Dein Geld zurück kriegst, \nwenn Du nicht zufrieden bist. \nMh, lecker. \n… und in 14 Tagen geht’s der Verdauung wieder besser. \nDie 14 Tage Test-Aktion von AKTIVIA mit Geld-zurück-Garantie. Jetzt testen! \n\n3 \n\nAm Ende des Werbespots fand sich der Hinweis \"Teilnahmebedingungen \n\nunter www.danone.de\". Nach den Teilnahmebedingungen bekam der Kunde \n\nsein Geld zurück, wenn er die Originalkassenbons, die Strichcodes auf der Un-\n\nterseite der Verpackungen von mindestens 14 und maximal 16 Bechern sowie \n\neine kurze Begründung, warum er nicht zufrieden war, an die Beklagte schickte. \n\nPro Haushalt war nur eine Auszahlung möglich. Außerdem waren der Aktions-\n\nzeitraum und der Einsendeschluss angegeben. \n\n4 \n\nAm 8. März 2006 warb die Beklagte im Fernsehen für ihr Produkt \n\n\"Actimel\" folgendermaßen: \n\nEr hat mitgemacht, er auch und sie. Sie haben alle mitgemacht bei den Actimel-\nTestwochen. Trinken Sie 14 Tage Actimel. Damit aktivieren Sie Ihre Abwehr-\nkräfte und Sie fühlen sich besser. Unglaublich! Wir sind uns so sicher, dass Sie \nIhr Geld zurückbekommen, sollten Sie nicht zufrieden sein. Garantiert! Die \nActimel-Testwochen mit Geld-zurück-Garantie! Machen Sie mit! \n\nUnd jetzt die Actimel-Testwochen mit Geld-zurück-Garantie. Machen Sie mit! \n\n5 \n\n6 \n\nDer Werbespot enthielt keine Angaben, unter welchen Bedingungen der \n\nKunde sein Geld zurückerhält. \n\nDas Produkt \"Actimel\" wurde in einer Umverpackung verkauft, die vier \n\nFläschchen enthielt. Ein Hinweis auf der Außenseite der Umverpackung ver-\n\nwies auf die im Internet unter \"www.actimel.de\" zu findenden und auf der In-\n\nnenseite der Umverpackung abgedruckten Teilnahmebedingungen für die \n\n\"Geld-zurück-Garantie\". \n\n7 \n\nDer Kläger hält die Werbung mit der \"Geld-zurück-Garantie\" für wettbe-\n\nwerbswidrig und hat beantragt, \n\nI. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmit-\n\ntel zu unterlassen, \n\n1. wie in den der Klageschrift auf DVD beigefügten Werbespots vom \n6. März 2006 für das Produkt AKTIVIA und/oder vom 8. März 2006 für \ndas Produkt Actimel mit einer \"Geld-zurück-Garantie\" zu werben, ohne \nAngaben dazu zu machen, unter welchen Bedingungen der Kunde die \nGarantie in Anspruch nehmen kann, \n\nund/oder \n\n2. wie nachstehend wiedergegeben \n\n mit einer \"Geld-zurück-Garantie\" zu werben, wenn der Kunde die Bedin-\ngungen, unter denen er die Garantie in Anspruch nehmen kann, nur im In-\nternet vorfindet oder nur lesen kann, wenn er die Umverpackung öffnet und \n\nden nachstehend wiedergegebenen Text auf der Innenseite der Umver-\npackung einsehen kann: \n\nII. die Beklagte zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 176,56 € nebst \n\nZinsen zu verurteilen. \n\n8 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr \n\nstattgegeben (OLG München OLG-Rep 2007, 320). Mit ihrer vom Senat zuge-\n\nlassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. \n\nDer Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n9 \n\nI. Das Berufungsgericht hat einen Verstoß der beanstandeten Werbung \n\ngegen das Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG angenommen. Hierzu hat es \n\nausgeführt: \n\n10 \n\nBei den in Rede stehenden Aussagen in den Werbesendungen vom \n\n6. und 8. März 2006 sowie auf der Verpackung des Produkts \"Actimel\" handele \n\nes sich um Verkaufsförderungsmaßnahmen i.S. des § 4 Nr. 4 UWG. Um dem \n\nTransparenzgebot zu genügen, hätte - so das Berufungsgericht - darauf hinge-\n\nwiesen werden müssen, von welchen Bedingungen die Inanspruchnahme der \n\n\"Geld-zurück-Garantie\" abhängig sei. Die Angaben auf der Innenseite der Um-\n\nverpackung des Produkts \"Actimel\" reichten nicht aus, weil sie nicht vor dem \n\nKaufentschluss zur Kenntnis genommen werden könnten. Die Hinweise im \n\nFernsehwerbespot für das Produkt \"AKTIVIA\" auf Informationen im Internet sei-\n\nen ebenfalls nicht geeignet, die gebotene Transparenz herzustellen. Die TV-\n\nWerbung weise bereits auf die Voraussetzung des 14-tägigen Verzehrs hin und \n\nenthalte auch sonst ausreichende Sachinformationen, um sich ein Bild über das \n\nAngebot zu machen. Jedenfalls in einem solchen Fall müssten die Angaben \n\nschon bei Durchführung der Verkaufsförderungsmaßnahme vollständig zur Ver-\n\nfügung stehen, um Fehlvorstellungen zu vermeiden. Im Übrigen verstoße die \n\nbeanstandete Werbung auch gegen das Irreführungsverbot. Der Verkehr rech-\n\nne ohne ausdrücklichen Hinweis nicht damit, dass die \"Geld-zurück-Garantie\" \n\nnur unter einschränkenden Voraussetzungen, wie z.B. nur einmal pro Haushalt, \n\ngewährt werde. \n\n11 \n\nII. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in al-\n\nlen Punkten stand. Die Revision bleibt ohne Erfolg, soweit die Beklagte verur-\n\nteilt worden ist, die Werbung mit der \"Geld-zurück-Garantie\" für das Produkt \n\n\"Actimel\" auf der Verpackung und in der beanstandeten TV-Werbung zu unter-\n\nlassen sowie Abmahnkosten zu zahlen. Hinsichtlich der Verurteilung zur Unter-\n\nlassung der beanstandeten TV-Werbung für das Produkt \"AKTIVIA\" führt die \n\nRevision zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der \n\nSache an das Berufungsgericht. \n\n12 \n\n1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Werbung mit einer \"Geld-\n\nzurück-Garantie\" auf der Produktverpackung sei gemäß §§ 3, 4 Nr. 4 UWG un-\n\nlauter, wenn der Kunde die Bedingungen der Inanspruchnahme der Garantie \n\nerst auf der nach Öffnen einsehbaren Innenseite der Verpackung oder unter ei-\n\nner auf der Verpackung angegebenen Internetadresse vorfinde. Gegen diese \n\nBeurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg. \n\n13 \n\na) Auf den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch sind die \n\nBestimmungen des am 30. Dezember 2008 in Kraft getretenen Gesetzes zur \n\nÄnderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember \n\n2008 (BGBl. I S. 2949) anzuwenden, mit dem die Richtlinie 2005/29/EG über \n\nunlautere Geschäftspraktiken umgesetzt worden ist. Der im Streitfall auf Wie-\n\nderholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch besteht allerdings nur, \n\nwenn die beanstandete Verhaltensweise auch schon zum Zeitpunkt ihrer Bege-\n\nhung wettbewerbswidrig war (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 96/02, \n\nGRUR 2005, 442 = WRP 2005, 474 - Direkt ab Werk; Urt. v. 28.6.2007 \n\n- I ZR 153/04, GRUR 2008, 186 Tz. 17 = WRP 2008, 220 - Telefonaktion). \n\nDemgegenüber kommt es für den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten \n\nallein auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung an (vgl. BGH, Urt. v. \n\n19.4.2007 - I ZR 57/05, GRUR 2007, 981 Tz. 15 = WRP 2007, 1337 - 150% \n\nZinsbonus). Die im vorliegenden Fall maßgebliche Vorschrift des § 4 Nr. 4 \n\nUWG hat durch die Umsetzung der Richtlinie keine Änderung erfahren. Es ist \n\ndeshalb nicht erforderlich, zwischen der vor und nach dem 30. Dezember 2008 \n\ngeltenden Rechtslage zu unterscheiden. \n\n14 \n\nb) Die in § 4 Nr. 4 UWG vorgesehene Pflicht, über die Bedingungen der \n\nInanspruchnahme von Verkaufsförderungsmaßnahmen zu informieren, steht \n\nmit der Richtlinie in Einklang. \n\n15 \n\naa) Nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken \n\ngilt eine Geschäftspraxis als irreführend, wenn sie wesentliche Informationen \n\nvorenthält, die der Verbraucher benötigt, um eine \"informierte geschäftliche \n\nEntscheidung\" zu treffen. Wesentlich sind nach Art. 7 Abs. 5 die Informations-\n\nanforderungen, die im Gemeinschaftsrecht in Bezug auf kommerzielle Kommu-\n\nnikation festgelegt sind. Nach Erwägungsgrund 15 der Richtlinie gelten auf-\n\ngrund der durch die Richtlinie eingeführten vollständigen Angleichung in Bezug \n\nauf kommerzielle Kommunikation nur solche Informationen als wesentlich, die \n\nsich aus dem Gemeinschaftsrecht ergeben. Haben die Mitgliedstaaten im Be-\n\nreich einer gemeinschaftsrechtlichen Mindestharmonisierung weitergehende In-\n\nformationspflichten eingeführt, kommt das Vorenthalten dieser Informationen \n\nnicht ohne weiteres einer Irreführung durch Unterlassen nach der Richtlinie \n\ngleich. Soweit besondere gemeinschaftsrechtliche Regelungen fehlen, muss \n\nauf die Generalklauseln der Art. 5 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie zurückge-\n\ngriffen werden. Insoweit können aufgrund der konkreten Umstände des Einzel-\n\nfalls auch andere als die von Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie erfassten Informationen \n\nwesentlich sein. \n\n16 \n\nbb) Die Vorschrift des § 4 Nr. 4 UWG steht an sich mit Art. 7 Abs. 5 der \n\nRichtlinie im Einklang, weil sie den Anforderungen des Art. 6 lit. c der Richtlinie \n\n2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr entspricht. Sie geht al-\n\nlerdings deutlich darüber hinaus, weil sie die Anforderungen, die diese Bestim-\n\nmung für den elektronischen Geschäftsverkehr aufstellt, auf den gesamten Ge-\n\nschäftsverkehr erstreckt. Teilweise wird dies in der Literatur im Hinblick auf den \n\nabschließenden Charakter des Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie über unlautere Ge-\n\nschäftspraktiken und das mit dieser Richtlinie verfolgte Ziel der Vollharmonisie-\n\nrung als problematisch angesehen (vgl. Köhler, GRUR 2008, 841, 844; ders., \n\nWRP 2009, 109, 117; ders. in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, 27. Aufl., § 4 \n\nRdn. 4.5). Nach anderer Auffassung ist die Vorschrift des § 4 Nr. 4 UWG - so-\n\nweit sie den nichtelektronischen Geschäftsverkehr betrifft - richtlinienkonform, \n\nweil sie von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken er-\n\nfasst wird (vgl. Seichter in Ullmann, jurisPK-UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 4 Rdn. 8; \n\nSteinbeck, WRP 2008, 1046, 1051). \n\n17 \n\ncc) § 4 Nr. 4 UWG ist bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung \n\nmit der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken vereinbar. \n\n18 \n\n(1) Die Richtlinie 2000/31/EG regelt nur den elektronischen Geschäfts-\n\nverkehr, ohne den übrigen Geschäftsverkehr von entsprechenden Informations-\n\npflichten freizustellen. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Richtlinie lag noch ein \n\nVorschlag einer Verordnung zur Verkaufsförderung im Binnenmarkt vor, der \n\nentsprechende Informationspflichten für den gesamten Geschäftsverkehr ent-\n\nhielt (vgl. KOM [2002] 585 endg.). Später wurde dieser Vorschlag von der \n\nKommission wieder zurückgezogen (vgl. KOM [2005] 462 endg.). Damit fehlt für \n\nden nichtelektronischen Geschäftsverkehr eine spezielle gemeinschaftsrechtli-\n\nche Regelung für Informationspflichten bei Verkaufsförderungsmaßnahmen. Die \n\nBestimmung des § 4 Nr. 4 UWG ist daher, soweit sie den nichtelektronischen \n\nGeschäftsverkehr betrifft, auch keine mitgliedstaatliche Regelung, die über ei-\n\nnen gemeinschaftsrechtlichen Mindeststandard hinausgeht. Aufgrund dessen \n\nist der Rückgriff auf Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie über unlautere Geschäftsprakti-\n\nken eröffnet. \n\n19 \n\n(2) Die Regelung des § 4 Nr. 4 UWG für den nichtelektronischen Ge-\n\nschäftsverkehr lässt sich unter Art. 7 Abs. 1, Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie über un-\n\nlautere Geschäftspraktiken fassen. Der nationale Gesetzgeber kann die in der \n\nRichtlinie enthaltenen Generalklauseln konkretisieren (vgl. BGH, Beschl. v. \n\n5.6.2008 - I ZR 4/06, GRUR 2008, 807 Tz. 20 = WRP 2008, 1175 - Millionen-\n\nChance). Die Gefahr, dass bei der Werbung mit Vergünstigungen, die eine er-\n\nhebliche Anlockwirkung entfalten, hohe Hürden für die Inanspruchnahme auf-\n\ngestellt werden, ohne sie transparent darzustellen, besteht im elektronischen \n\nwie im nichtelektronischen Geschäftsverkehr gleichermaßen. Ein unterschiedli-\n\nches Schutzniveau ist daher nicht zu rechtfertigen. \n\n20 \n\ndd) Eine Notwendigkeit, diese Frage dem Gerichtshof der Europäischen \n\nGemeinschaften zur Vorabentscheidung vorzulegen, besteht aus der Sicht des \n\nSenats nicht. Vergleichbare Umstände, wie sie den Senat veranlasst haben, \n\ndem Gerichtshof die Frage der Vereinbarkeit von § 4 Nr. 6 UWG mit der Richtli-\n\nnie über unlautere Geschäftspraktiken vorzulegen (BGH GRUR 2008, 807 \n\nTz. 20 f. - Millionen-Chance), liegen hinsichtlich der hier in Rede stehenden Be-\n\nstimmung des § 4 Nr. 4 UWG nicht vor. Diese Regelung ist nicht als Per-se-\n\nVerbot ausgestaltet, das unabhängig von einer Gefährdung im Einzelfall ein be-\n\nstimmtes Verhalten generell untersagt. Vielmehr ist das Tatbestandsmerkmal \n\nder \"Bedingung für die Inanspruchnahme\" der Verkaufsförderungsmaßnahme \n\nim Einklang mit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie in der Weise auszulegen, dass es \n\nnur Bedingungen erfasst, die für die Entscheidung des Verbrauchers, ob er sich \n\num den im Rahmen der Verkaufsförderungsmaßnahme ausgelobten Vorteil \n\nbemühen will, wesentlich sind. Im Übrigen gestatten die Tatbestandsmerkmale \n\n\"klar und eindeutig\" eine umfassende Würdigung der Umstände des Einzelfalls. \n\nSoweit Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie die Aufklärungspflicht von der Rele-\n\nvanz der Information für die Verbraucherentscheidung abhängig macht, enthält \n\ndas nationale Recht in § 3 Abs. 2 Satz 1 UWG eine entsprechende Schwelle. \n\n21 \n\n22 \n\nc) Bei der \"Geld-zurück-Garantie\" handelt es sich um eine Verkaufsförde-\n\nrungsmaßnahme i.S. des § 4 Nr. 4 UWG. \n\nAls Verkaufsförderungsmaßnahmen führt § 4 Nr. 4 UWG beispielhaft \n\nPreisnachlässe, Zugaben und Geschenke auf. Es zählen dazu alle zur Förde-\n\nrung des Absatzes gewährten geldwerten Vergünstigungen, die in ähnlicher \n\nWeise wie die genannten Beispiele die Kaufentscheidung des Verbrauchers \n\nbeeinflussen können (vgl. OLG Frankfurt GRUR-RR 2007, 156; Köhler in Hefer-\n\nmehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 4 Rdn. 1.40; Seichter in Ullmann, \n\njurisPK-UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 4 Rdn. 16.1). \n\n23 \n\nDie \"Geld-zurück-Garantie\" der Beklagten ist eine zur Förderung des Ab-\n\nsatzes gewährte geldwerte Vergünstigung. Sie ermöglicht dem Kunden, bei Un-\n\nzufriedenheit mit dem Produkt sein Geld zurückzuverlangen. Er kann das Pro-\n\ndukt ohne Risiko ausprobieren. Die Garantie ist einem kostenlosen Probierex-\n\nemplar oder einem Geschenk vergleichbar (vgl. OLG Frankfurt GRUR-RR \n\n2007, 156). \n\n24 \n\nDie Ansicht der Revision, die \"Geld-zurück-Garantie\" sei eine Art Ge-\n\nwährleistung für den Fall, dass ein Verbraucher das Produkt für wirkungslos \n\nhält, steht der Annahme einer Verkaufsförderungsmaßnahme nicht entgegen. \n\nAnders als bei der gesetzlichen Gewährleistung bedarf es zur Inanspruchnah-\n\nme der Garantie keines objektiven Mangels; vielmehr reicht es aus, wenn der \n\nKunde persönlich unzufrieden ist. Damit wird dem Kunden zur Förderung des \n\nAbsatzes ein wesentlicher geldwerter Vorteil geboten. \n\n25 \n\nEbenfalls ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Angabe der \"Geld-\n\nzurück-Garantie\" auf der äußeren Verpackung stelle nur die Ankündigung einer \n\nVerkaufsförderungsmaßnahme für den Fall dar, dass der Verbraucher noch drei \n\nweitere Viererpackungen des Joghurt-Drinks kaufe, weil er erst nach zweiwö-\n\nchigem täglichem Konsum die \"Geld-zurück-Garantie\" beanspruchen könne. \n\nDer von der kostenlosen Testmöglichkeit ausgehende Kaufanreiz wirkt bereits \n\nauf die erste Kaufentscheidung des Kunden für ein Viererpäckchen, mit dem er \n\nden Test beginnen will. \n\n26 \n\nd) Die Beklagte hat die Bedingungen für die Inanspruchnahme der \"Geld-\n\nzurück-Garantie\" bei der Werbung für das Produkt \"Actimel\" entgegen § 4 Nr. 4 \n\nUWG nicht klar und eindeutig angegeben. \n\n27 \n\naa) Zweck der Vorschrift des § 4 Nr. 4 UWG ist es, der nicht unerhebli-\n\nchen Missbrauchsgefahr zu begegnen, die aus der hohen Attraktivität von Ver-\n\nkaufsförderungsmaßnahmen für den Kunden folgt, wenn durch eine solche \n\nWerbung die Kaufentscheidung beeinflusst wird, jedoch hohe Hürden für die In-\n\nanspruchnahme des ausgelobten Vorteils aufgestellt werden (vgl. Begründung \n\ndes Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 15/1487, S. 17). Deshalb sollen Verkaufs-\n\nförderungsmaßnahmen nur zulässig sein, wenn die Bedingungen für ihre Inan-\n\nspruchnahme klar und eindeutig angegeben sind. \n\n28 \n\nDamit der Verbraucher sich in Kenntnis der relevanten Umstände ent-\n\nscheiden kann, muss er Gelegenheit haben, sich über zeitliche Befristungen der \n\nAktion (vgl. BGH, Urt. v. 11.9.2008 - I ZR 120/06, GRUR 2008, 1114 Tz. 13 = \n\nWRP 2008, 1508 - Räumungsfinale), über eventuelle Beschränkungen des Teil-\n\nnehmerkreises, über Mindest- oder Maximalabnahmemengen sowie über mög-\n\nliche weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Verkaufsförde-\n\nrungsmaßnahme zu informieren. \n\n29 \n\nbb) Entsprechende Informationen finden sich nicht auf der Außenseite \n\nder Umverpackung der \"Actimel\"-Joghurtfläschchen, wo der Kunde auf die \n\nMöglichkeit des zweiwöchigen Tests hingewiesen wird. Dort heißt es nur: \"Nicht \n\nzufrieden? Sie bekommen einfach und garantiert den Kaufpreis von uns zu-\n\nrück!\". Für genaue Angaben wird auf die Innenseite der Verpackung und auf die \n\nInternetseite \"www.actimel.de\" verwiesen. Erst an dieser Stelle finden sich die \n\nerforderlichen Informationen zur Inanspruchnahme der \"Geld-zurück-Garantie\". \n\nInsbesondere wird dort angegeben, dass man bei Inanspruchnahme der Garan-\n\ntie eine kurze Begründung zusammen mit den Kassenbons und Aktionsstreifen \n\nvon mindestens 14, maximal 16 Packungen einsenden muss und dass nur eine \n\nAuszahlung pro Haushalt erfolgt. Ferner wird auf den Aktionszeitraum und den \n\nEinsendeschluss hingewiesen. \n\n30 \n\nFür die Erfüllung des Transparenzgebots des § 4 Nr. 4 UWG reicht es \n\nnicht aus, die Bedingungen für die Inanspruchnahme einer Verkaufsförde-\n\nrungsmaßnahme erst auf der Innenseite der Verpackung anzugeben. Der Kun-\n\nde kann vor dem Kauf die Verpackung nicht öffnen. Ein missbräuchlicher Ein-\n\nfluss von Verkaufsförderungsmaßnahmen auf die Kaufentscheidung kann aber \n\nnur ausgeschlossen werden, wenn die Bedingungen der Inanspruchnahme dem \n\nKunden vor seiner Kaufentscheidung bekannt gegeben werden. \n\n31 \n\nDer Hinweis auf der Verpackung, dass genauere Informationen auf der \n\nInternetseite \"www.actimel.de\" zu finden sind, genügt ebenfalls nicht. Der Kun-\n\nde trifft im Supermarkt seine Kaufentscheidung für ein Lebensmittel in der Re-\n\ngel sofort an Ort und Stelle. Er hat regelmäßig keine Möglichkeit, im Geschäft \n\ndie angegebene Internetseite aufzurufen. Deshalb müssen ihm die wesentli-\n\nchen Informationen über die Verkaufsförderungsmaßnahme bereits auf der äu-\n\nßeren Verpackung des Produkts oder jedenfalls an geeigneter Stelle unmittel-\n\nbar am Verkaufsort (z.B. Regal, Sonderverkaufsfläche) mitgeteilt werden. \n\n32 \n\n2. Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung \n\ndes Berufungsgerichts, die Beklagte habe mit dem am 8. März 2006 gesende-\n\nten Fernsehwerbespot für das Produkt \"Actimel\" gegen §§ 3, 4 Nr. 4 UWG ver-\n\nstoßen, weil in dem Werbespot die Bedingungen der Inanspruchnahme der Ga-\n\nrantie nicht angegeben wurden. \n\n33 \n\na) Sind die Verbraucher nach § 4 Nr. 4 UWG über die Bedingungen für \n\ndie Inanspruchnahme einer Verkaufsförderungsmaßnahme zu informieren, \n\nmüssen ihnen diese Informationen grundsätzlich schon im Rahmen der Wer-\n\nbung zur Verfügung stehen (vgl. BGH, Urt. v. 10.1.2008 - I ZR 196/05, GRUR \n\n2008, 724 Tz. 9 ff. = WRP 2008, 1069 - Urlaubsgewinnspiel). Erfolgt die Wer-\n\nbung außerhalb der Verkaufsstelle, reicht es nicht aus, wenn die Aufklärung \n\nerst im Ladenlokal erfolgt (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs, BT-\n\nDrucks. 15/1487, S. 17). Denn diese Werbung erzielt bereits die Anlockwirkung \n\nbeim Verbraucher. \n\n34 \n\nb) Keiner Entscheidung bedarf hier, ob der Anwendungsbereich des § 4 \n\nNr. 4 UWG auch bei einer reinen Aufmerksamkeitswerbung eröffnet ist, die le-\n\ndiglich auf die Durchführung von Verkaufsförderungsmaßnahmen hinweist, oh-\n\nne für die Kaufentscheidung relevante Informationen zu enthalten. Eine ent-\n\nsprechende Beschränkung des Tatbestands des § 4 Nr. 4 UWG wird zum Teil \n\nin der Literatur befürwortet (vgl. Heermann, WRP 2005, 141, 148, ders. in \n\nMünchKomm.UWG, § 4 Nr. 4 Rdn. 79; Steingass/Teworte, WRP 2005, 676, \n\n681 f.). Für Werbemaßnahmen wie den streitgegenständlichen Fernsehwerbe-\n\nspot kann eine solche Ausnahme jedenfalls nicht gelten. Der Werbespot be-\n\nschränkt sich nicht auf einen allgemeinen Hinweis auf die Durchführung der \n\nVerkaufsförderungsmaßnahme. Die \"Geld-zurück-Garantie\" ist vielmehr Be-\n\nstandteil einer Werbung konkret für das Produkt \"Actimel\", in der wesentliche \n\nProdukteigenschaften wie die Eignung zur Stärkung der Abwehrkräfte hervor-\n\ngehoben werden. \n\n35 \n\n3. Die Revision beanstandet indes mit Erfolg, dass das Berufungsgericht \n\nin der Fernsehwerbung für das Produkt \"AKTIVIA\" einen Verstoß gegen §§ 3, 4 \n\nNr. 4 UWG gesehen hat. Insoweit führt die Revision zur Aufhebung des Beru-\n\nfungsurteils und zur Zurückverweisung. \n\n36 \n\nDie beanstandete Fernsehwerbung, in deren Mittelpunkt der Dialog über \n\ndie \"Geld-zurück-Garantie\" stand, enthielt selbst keine ausreichenden Hinweise \n\nauf die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme. Lediglich am Ende des Werbe-\n\nspots wurde der Hinweis \"Teilnahmebedingungen unter www.danone.de\" ein-\n\ngeblendet. Das Berufungsgericht hat dies für nicht ausreichend erachtet. Dem \n\npotentiellen Kunden müssten bereits in der Werbung selbst die nach § 4 Nr. 4 \n\nUWG erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden. Von diesem \n\nGrundsatz könne auch bei einer Fernsehwerbung nicht abgewichen werden, \n\nwenn sie bereits ausreichende Sachinformationen enthalte, um sich über die \n\nBeschaffenheit des Produkts ein Bild zu machen und die Kaufentscheidung \n\nvorzubereiten. Ein flüchtiger Hinweis auf im Internet abrufbare Teilnahmebedin-\n\ngungen genüge dem Transparenzgebot nicht. Diese Beurteilung hält der revisi-\n\nonsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n37 \n\na) Bestimmte Werbemedien wie das Fernsehen sind für ausführliche In-\n\nformationen über Teilnahmebedingungen für Verkaufsförderungsmaßnahmen \n\naus medienimmanenten Gründen nicht geeignet. Dies hat Einfluss auf den Um-\n\nfang der Informationspflicht (vgl. OLG Köln GRUR-RR 2008, 250, 251; Köhler in \n\nHefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rdn. 17; Bruhn in Harte/Henning, UWG, \n\n§ 4 Nr. 4 Rdn. 69; Seichter in Ullmann, jurisPK-UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 4 \n\nRdn. 26; Plaß in HK/WettbR, 2. Aufl., § 4 Rdn. 318). Fordert die Werbung den \n\nKunden nicht unmittelbar zur Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaß-\n\nnahme auf, sondern beschränkt sich auf eine Ankündigung ohne gleichzeitige \n\nMöglichkeit der Inanspruchnahme, kann es nach den konkreten Umständen des \n\nFalles ausreichen, auf weiterführende Hinweise zu den Teilnahmebedingungen \n\nin leicht zugänglichen Quellen zu verweisen (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/\n\nBornkamm aaO § 4 Rdn. 4.14). Für den Verbraucher, der durchschnittlich in-\n\nformiert, situationsadäquat aufmerksam und verständig ist, entsteht daraus kein \n\nins Gewicht fallender Nachteil, weil ihn diese Werbung nicht erst an der Ver-\n\nkaufsstelle erreicht und nicht unmittelbar zum Kauf verleitet. Es kann deshalb \n\ngenügen, die Bedingungen der Inanspruchnahme einer Verkaufsförderungs-\n\nmaßnahme in der Fernsehwerbung selbst noch nicht vollständig zu nennen, \n\nsondern dafür auf eine Internetseite zu verweisen. \n\n38 \n\nb) Ob ein Hinweis auf weiterführende Informationen ausreichend ist, \n\nmuss unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls entschieden wer-\n\nden. So kann zum Beispiel die Art des beworbenen Produkts und die damit ver-\n\nbundene Anlockwirkung ein stärkeres Informationsbedürfnis und eine umfas-\n\nsende Aufklärung des Verbrauchers schon in der Fernseh- oder Radiowerbung \n\nerforderlich machen, um ihn vor einer unüberlegten Kaufentscheidung zu \n\nschützen. Auch die Art der Verkaufsförderungsmaßnahme und der Umfang der \n\nBedingungen können Einfluss auf die Informationspflicht haben. Komplexere \n\nTeilnahmebedingungen, wie sie zum Beispiel bei Kundenbindungssystemen \n\nvorkommen, legen eine Verweisung nahe (vgl. Seichter in Ullmann, jurisPK-\n\nUWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 4 Rdn. 22). \n\n39 \n\nUnerwartete Beschränkungen oder sonstige überraschende Teilnahme-\n\nbedingungen müssen in der Werbung stets unmittelbar offenbart werden (vgl. \n\nBGH GRUR 2008, 724 Tz. 13 - Urlaubsgewinnspiel). Denn ebenso wie blick-\n\nfangmäßig herausgestellte, mit Sternchenhinweis versehene Angaben für sich \n\ngenommen nicht unrichtig oder missverständlich sein dürfen (vgl. BGH GRUR \n\n2007, 981 Tz. 23 - 150% Zinsbonus), muss auch bei der Werbung mit Verkaufs-\n\nförderungsmaßnahmen die für den Ausschluss einer Irreführung erforderliche \n\nAufklärung über die Teilnahmebedingungen unmittelbar den herausgestellten \n\nAngaben zugeordnet sein. \n\n40 \n\nc) Bei der beanstandeten Fernsehwerbung kann es grundsätzlich genü-\n\ngen, für die genauen Teilnahmebedingungen auf die Internetseite \"www.dano-\n\nne.de\" zu verweisen. \n\n41 \n\nDer beworbene Joghurt ist ein Alltagsprodukt, dessen Erwerb für den \n\nVerbraucher nicht so bedeutsam ist, dass von einem gesteigerten Informations-\n\ninteresse auszugehen wäre. Die bei Aufruf der Internetseite ersichtlichen Be-\n\ndingungen der Inanspruchnahme der \"Geld-zurück-Garantie\" sind für den \n\nVerbraucher auch nicht überraschend. Die gegenteiligen Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts lassen sich nicht mit der allgemeinen Lebenserfahrung in \n\nEinklang bringen. Der Verbraucher ist daran gewöhnt, dass Verkaufsförde-\n\nrungsmaßnahmen zeitlich begrenzt sind. Er rechnet auch damit, dass er den \n\nErwerb des Produkts belegen muss, wenn er eine \"Geld-zurück-Garantie\" in \n\nAnspruch nehmen will. Es ist ferner nicht überraschend, dass die Teilnahme ei-\n\nnen Verzehr von 14 Bechern voraussetzt und auf 16 Becher (= vier Packungen) \n\nbegrenzt ist. Denn schon in der Fernsehwerbung heißt es: \"Die 14 Tage Test-\n\nAktion von AKTIVIA mit Geld-zurück-Garantie\". Auch das Erfordernis, die Inan-\n\nspruchnahme der Garantie kurz schriftlich zu begründen, ist weder geeignet, \n\nden Verbraucher von der Teilnahme an der Testaktion abzuhalten noch er-\n\nscheint es unerwartet, wenn - wie hier - keinerlei Anforderungen an Umfang und \n\nInhalt der Begründung gestellt werden. Wie die Revision zutreffend bemerkt, ist \n\nes allgemein üblich, dass Kunden, die ihr Geld für ein Produkt zurückerhalten \n\nwollen, zumindest kurz den Grund dafür angeben. Schließlich ist es auch nicht \n\nüberraschend, dass die Garantie nur einmal pro Haushalt gewährt wird. Zwar \n\nmögen sich aufgrund der Fernsehwerbung durchaus mehrere Mitglieder einer \n\nFamilie an der Testaktion beteiligen wollen. Dem Verkehr ist jedoch geläufig, \n\ndass Verkaufsförderungsaktionen und Gewinnspiele nicht unbegrenzt wahrge-\n\nnommen werden können und etwa auf eine Teilnahme pro Haushalt beschränkt \n\nsein können, um Missbräuche auszuschließen. So liegt es bei einer Aktion der \n\nvorliegenden Art nicht fern, den Familienvorrat für eine Woche einzukaufen und \n\ndann die \"Geld-zurück-Garantie\" in Anspruch zu nehmen, womit die Bedingung \n\neiner 14tägigen Testteilnahme umgangen würde. \n\n42 \n\nd) § 4 Nr. 4 UWG verlangt ferner, die Teilnahmebedingungen für eine \n\nVerkaufsförderungsmaßnahme mit der notwendigen Klarheit anzugeben. Das \n\ngilt gerade auch für einen Hinweis, der in einem flüchtigen Werbemedium wie \n\ndem Fernsehen auf weiterführende Informationen in einem anderen Medium \n\ngegeben wird. Der Hinweis muss so gestaltet sein, dass er vom Verbraucher \n\nohne Schwierigkeiten erfasst werden kann. \n\n43 \n\nDas Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerich-\n\ntig - keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob der Hinweis auf die \n\nInternetseite am Ende des Werbespots dem Erfordernis der Klarheit genügt. \n\nDas Berufungsgericht weist zwar darauf hin, dass der Verweis nur kurze Zeit \n\neingeblendet wurde. Dies allein spricht aber nicht gegen die Klarheit. Denn die \n\nangegebene Internetadresse besteht nur aus dem Unternehmensnamen der \n\nBeklagten und kann entsprechend schnell erfasst werden. \n\n44 \n\nFür die Klarheit kommt es auch auf die grafische Gestaltung des Hinwei-\n\nses und den Kontext an. Der Fernsehzuschauer muss ohne besondere Mühe in \n\nder Lage sein, sich die Internetadresse zu merken und gegebenenfalls zu notie-\n\nren. Es reicht aus, dass der Hinweis nur eingeblendet und nicht auch gespro-\n\nchen ist (vgl. BGH, Urt. v. 11.9.2008 - I ZR 58/06, WRP 2009, 304 Tz. 17 \n\n- Fußpilz). Für das Revisionsverfahren ist zugunsten der Beklagten davon aus-\n\nzugehen, dass der Hinweis dem Gebot der Klarheit genügt. \n\n45 \n\n46 \n\nDas Berufungsgericht hat deshalb zu Unrecht in dem Werbespot einen \n\nVerstoß gegen § 4 Nr. 4 UWG erblickt. \n\n4. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als \n\nrichtig dar (§ 561 ZPO). Die Fernsehwerbung für das Produkt \"AKTIVIA\" mit ei-\n\nner \"Geld-zurück-Garantie\" ohne vollständige Angabe der Teilnahmebedingun-\n\ngen verstößt nicht gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 2 Satz 2 UWG in \n\nder Fassung vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414). In einer unterlassenen Aufklä-\n\nrung liegt nach dieser Fassung der Vorschrift nur dann eine Irreführung, wenn \n\ndas Publikum durch Unterbleiben des Hinweises in einem wesentlichen Punkt, \n\nder den Kaufentschluss zu beeinflussen geeignet ist, getäuscht wird (vgl. BGH, \n\nUrt. v. 6.11.1981 - I ZR 164/79, GRUR 1982, 374, 375 = WRP 1982, 266 - Ski-\n\nAuslaufmodelle). Daran fehlt es hier. Die Bedingungen der \"Geld-zurück-\n\nGarantie\", auf die der Werbespot verweist, sind für den verständigen Verbrau-\n\ncher nicht überraschend (vgl. oben II 4 d). Ihre nicht ausdrückliche Wiedergabe \n\nin dem Fernsehwerbespot bewirkt deshalb keine Irreführung. Damit liegt kein \n\neine Wiederholungsgefahr begründender Wettbewerbsverstoß vor. Deshalb \n\nkann dahinstehen, ob § 5a UWG in der Fassung vom 22. Dezember 2008 \n\n(BGBl. I S. 2949) eine andere rechtliche Beurteilung gebietet. \n\n47 \n\n5. Aufgrund des festgestellten Wettbewerbsverstoßes hinsichtlich der \n\nProduktwerbung für das Produkt \"Actimel\" ist die Beklagte gemäß § 12 Abs. 1 \n\nSatz 2 UWG zur Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnkosten verpflichtet. Die \n\nAbmahnung bezog sich zwar auf beide angegriffene Werbespots. Gleichwohl \n\nwirkt sich die Zurückverweisung hinsichtlich der Werbung für das Produkt \n\n\"AKTIVIA\" nicht auf die Pflicht der Beklagten aus, Abmahnkosten zu ersetzen. \n\nDie von einem Wettbewerbsverband geltend gemachte Kostenpauschale ist \n\nauch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn die Abmahnung nur teilweise berech-\n\ntigt ist (BGHZ 177, 253 Tz. 50; Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO \n\n§ 12 Rdn. 1.99). Die Pauschale fällt unabhängig vom Streitwert der beanstan-\n\ndeten Wettbewerbshandlung an. \n\n48 \n\nIII. Auf die Revision der Beklagten ist das Berufungsurteil daher teilweise, \n\nund zwar im Hinblick auf die Fernsehwerbung für das Produkt \"AKTIVIA\", auf-\n\nzuheben. Die Sache ist im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und \n\nEntscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückzuverweisen. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nKirchhoff \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 29.06.2006 - 17 HKO 5408/06 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 14.09.2006 - 29 U 3848/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_194-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-11/i-zr-194-06","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":26},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 5a","ref_norm":"5a","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_194-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_194-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-11/i-zr-194-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_194-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:19:13.804483+00:00"}}