{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_193-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-07-09","aktenzeichen":"I ZR 193/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 9. Juli 2009 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle CE-Kennzeichnung UWG § 4 Nr. 11; MPG § 3 Nr. 1 lit. a und 8, § 6 Abs. 1 Satz 1; AMG § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 21 Abs. 2 Nr. 1 a) Hyaluronsäure-Natrium-Fertigspritzen zur intraartikulären Anwendung bei Gelenkerkrankungen sind Medizinprodukte i.S. des § 3 Nr. 1 lit. a MPG. So- weit für sie eine Individualrezeptur vorliegt, brauchen sie bei der Abgabe kei- ne CE-Kennzeichnung zu tragen. b) Die Anbringung der CE-Kennzeichnung an einem Medizinprodukt ist nicht deshalb entbehrlich, weil dieses von einem Apotheker an einen Arzt für des- sen Praxisbedarf abgegeben wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 193/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nVerkündet am: \n9. Juli 2009 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nCE-Kennzeichnung \n\nUWG § 4 Nr. 11; MPG § 3 Nr. 1 lit. a und 8, § 6 Abs. 1 Satz 1; AMG § 13 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 1, § 21 Abs. 2 Nr. 1 \n\na) Hyaluronsäure-Natrium-Fertigspritzen zur intraartikulären Anwendung bei \nGelenkerkrankungen sind Medizinprodukte i.S. des § 3 Nr. 1 lit. a MPG. So-\nweit für sie eine Individualrezeptur vorliegt, brauchen sie bei der Abgabe kei-\nne CE-Kennzeichnung zu tragen. \n\nb) Die Anbringung der CE-Kennzeichnung an einem Medizinprodukt ist nicht \ndeshalb entbehrlich, weil dieses von einem Apotheker an einen Arzt für des-\nsen Praxisbedarf abgegeben wird. \n\nBGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - I ZR 193/06 - OLG Frankfurt a.M. \nLG Frankfurt a.M. \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 9. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und \n\ndie Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin und die Anschlussrevision des Beklagten \n\ngegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frank-\n\nfurt am Main vom 21. September 2006 werden zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufge-\n\nhoben. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDer Beklagte, ein Apotheker, vertreibt in seiner Apotheke von ihm dort \n\nhergestellte Hyaluronsäure-Natrium-Fertigspritzen zur intraartikulären Anwen-\n\ndung bei Gelenkerkrankungen. Hyaluronsäure ist der natürliche Hauptbestand-\n\nteil der im Körper vorhandenen Gelenkflüssigkeit und verleiht dieser die zur \n\nSchonung der Gelenke erforderliche Viskosität und Elastizität. Die Fertigsprit-\n\nzen des Beklagten dienen dazu, von Arthrose befallenen Gelenken, die nicht \n\nmehr über ausreichend körpereigene Gelenkflüssigkeit verfügen, Hyaluronsäu-\n\nre durch Injektion zuzuführen. \n\n2 \n\nDer Beklagte stellt die Fertigspritzen her, indem er die als Rohsubstanz \n\nbezogene Hyaluronsäure in Kochsalzlösung auflöst, die Lösung auf den physio-\n\nlogischen pH-Wert des Körpers einstellt und sodann in Spritzen abfüllt, die er \n\nanschließend steril verpackt. Er gibt die Spritzen teilweise auf ärztliche Verord-\n\nnung an bestimmten Patienten und teilweise an Ärzte für deren Praxisbedarf ab. \n\n3 \n\nKlägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Nach \n\nihrer Auffassung sind die Spritzen des Beklagten Medizinprodukte, die, da sie \n\nkeine CE-Kennzeichnung nach dem Medizinproduktegesetz tragen, nicht ver-\n\nkehrsfähig sind. Der Beklagte ist demgegenüber der Ansicht, seine Spritzen \n\nstellten Arzneimittel dar, die er nach dem Arzneimittelrecht in seiner Apotheke \n\nherstellen und abgeben dürfe. Auch wenn die Spritzen als Medizinprodukte ein-\n\nzuordnen wären, handele es sich um von der Kennzeichnungspflicht befreite \n\nSonderanfertigungen. \n\nDas Landgericht hat die auf Unterlassung und Ersatz der Abmahnkosten \n\ngerichtete Klage abgewiesen. \n\nIn der Berufungsinstanz hat die Klägerin ihre Anträge weiterverfolgt, wo-\n\nbei sie den Unterlassungsantrag darauf gerichtet hat, \n\n4 \n\n5 \n\nes dem Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel \nzu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs \n\nHyaluronsäure-Natrium-Fertigspritzen zur intraartikulären Anwendung \nbei Gelenkerkrankungen in den Verkehr zu bringen und/oder in den Ver-\nkehr bringen zu lassen, die nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen \nsind, \n\ninsbesondere wenn dies geschieht wie nachstehend eingelichtet: \n\nhilfsweise: \n\naufgrund einer ärztlichen Verordnung für Praxisbedarf Hyaluronsäure-\nNatrium-Fertigspritzen zur intraartikulären Anwendung bei Gelenker-\nkrankungen in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen \nzu lassen, die nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, \n\ninsbesondere wenn dies geschieht wie vorstehend eingelichtet \n\nweiter hilfsweise: \n\nHyaluronsäure-Natrium-Fertigspritzen in den Verkehr zu bringen und/ \noder in den Verkehr bringen zu lassen, ohne dass für diese eine arznei-\nmittelrechtliche Zulassung besteht. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht hat dem Zahlungsantrag und, soweit die Klägerin \n\ndie Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung begehrt hat, dem ersten Hilfs-\n\nantrag stattgegeben; die weitergehende Berufung der Klägerin hat es zurück-\n\ngewiesen (OLG Frankfurt a.M. WRP 2007, 216). \n\n7 \n\nMit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klä-\n\ngerin ihren Unterlassungshauptantrag weiter. Der Beklagte beantragt, die Revi-\n\nsion der Klägerin zurückzuweisen. Darüber hinaus begehrt er mit seiner An-\n\nschlussrevision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, die vollständige \n\nAbweisung der Klage. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Abgabe der Fertigspritzen aufgrund eines \n\nIndividualrezepts für zulässig erachtet und die Abweisung der Klage mit dem in \n\nerster Linie verfolgten Unterlassungsantrag daher bestätigt. Dagegen hat es in \n\nder Abgabe der nicht gekennzeichneten Spritzen zur Deckung von Praxisbedarf \n\n(1. Unterlassungshilfsantrag) einen Verstoß gegen § 6 Abs. 1 und 2 MPG ge-\n\nsehen. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\n9 \n\nBei den vom Beklagten abgegebenen Fertigspritzen handele es sich al-\n\nlerdings um Medizinprodukte, die auch nicht die Voraussetzungen einer von der \n\nKennzeichnungspflicht befreienden Sonderanfertigung erfüllten. Die in den \n\nSpritzen enthaltene Stoffzubereitung diene nach ihrer Zweckbestimmung der \n\nLinderung einer Krankheit, wobei sie ihre bestimmungsgemäße Hauptwirkung \n\nnicht durch immunologisch, metabolisch oder pharmakologisch wirkende Mittel, \n\nsondern nach den im Körper ausgelösten Wirkungszusammenhängen auf phy-\n\nsikalischem Wege erreiche. Ein Medizinprodukt stelle nur dann eine nicht der \n\nCE-Kennzeichnungspflicht unterliegende Sonderanfertigung dar, wenn es in \n\nseiner Gesamtheit im Hinblick auf die persönlichen Anforderungen eines be-\n\nstimmten Patienten angefertigt werde. Das treffe auf die streitgegenständliche \n\nInjektionslösung nicht zu, da sie zwar in unterschiedlichen Typen hergestellt \n\nwerde, die Typen aber für eine unbestimmte Vielzahl von Patienten geeignet \n\nseien. \n\n10 \n\nDer Beklagte sei als Apotheker jedoch nach den analog anwendbaren \n\nVorschriften des Arzneimittelgesetzes in beschränktem Umfang befugt, die \n\nstreitgegenständlichen Spritzen auch ohne CE-Kennzeichnung herzustellen und \n\nabzugeben. Entsprechend § 4 Abs. 1, § 13 Abs. 2 Nr. 1 AMG dürfe er die nicht \n\ngekennzeichneten Spritzen daher in Verkehr bringen, soweit eine Individualre-\n\nzeptur vorliege. Dagegen sei die Abgabe nicht gekennzeichneter Spritzen zur \n\nDeckung von Praxisbedarf mit einer analogen Anwendung der arzneimittel-\n\nrechtlichen Vorschriften nicht zu rechtfertigen. Eine Ausnahme von der für diese \n\nSpritzen bestehenden Zertifizierungspflicht ergebe sich insbesondere nicht aus \n\n§ 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG. \n\n11 \n\nDem aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG begründeten Anspruch auf Ersatz der \n\nAbmahnkosten stehe nicht entgegen, dass der Kläger mit der Abmahnung ein \n\nzu weitgehendes Unterlassungsbegehren verfolgt habe. \n\n12 \n\nII. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Er-\n\ngebnis stand. Das Berufungsgericht hat die vom Beklagten hergestellten Sprit-\n\nzen mit Recht als grundsätzlich mit einer CE-Kennzeichnung zu versehende \n\nMedizinprodukte eingeordnet und deren Inverkehrbringen ohne eine solche \n\nKennzeichnung als damit grundsätzlich verbots- sowie auch wettbewerbswidrig \n\nangesehen (unten unter II 1). Soweit ihrer Herstellung eine Individualrezeptur \n\nzugrunde liegt, handelt es sich bei den Spritzen jedoch um Sonderanfertigun-\n\ngen i.S. des § 3 Nr. 8 MPG, die gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 MPG von der \n\nCE-Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind, so dass sich die vom Beru-\n\nfungsgericht vorgenommene Abweisung der Klage mit dem Unterlassungs-\n\nhauptantrag als in der Sache zutreffend erweist (unten unter II 2). Soweit der \n\nBeklagte die Fertigspritzen darüber hinaus auch ohne das Vorliegen einer Indi-\n\nvidualrezeptur für den Praxisbedarf von Ärzten erstellt, liegen dagegen keine \n\nSonderanfertigungen vor. Deshalb entfällt insofern auch nicht die Pflicht zur \n\nAnbringung einer CE-Kennzeichnung (unten unter II 3). Da der von der Klägerin \n\nmit der Abmahnung geltend gemachte Anspruch teilweise begründet war, ist \n\nauch der auf Ersatz der Abmahnkosten gerichtete Zahlungsanspruch gerecht-\n\nfertigt (unten unter II 4). \n\n13 \n\n1. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die vom Be-\n\nklagten hergestellten Spritzen Medizinprodukte i.S. des § 3 Nr. 1 lit. a MPG \n\nsind, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 MPG grundsätzlich nur in den Verkehr ge-\n\nbracht werden dürfen, wenn sie mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind. \n\nEine Zuwiderhandlung gegen dieses Gebot stellt regelmäßig zugleich ein nach \n\n§§ 3, 4 Nr. 11 UWG unzulässiges Verhalten im Wettbewerb dar. Auf den Um-\n\nstand, dass sich die gesetzliche Grundlage seit dem beanstandeten Verhalten \n\nim Jahre 2004 (zunächst durch das UWG 2004 sowie erneut durch das UWG \n\n2008) geändert hat, kommt es im Streitfall nicht an, weil ein Verstoß gegen das \n\nMedizinproduktegesetz heute ebenso wie zum Zeitpunkt des beanstandeten \n\nVerhaltens als Wettbewerbsverstoß verfolgt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. \n\n15.1.2009 - I ZR 141/06, GRUR 2009, 881 Tz. 16 = WRP 2009 1089 - Überre-\n\ngionaler Krankentransport). \n\n14 \n\na) Das Berufungsgericht hat die vom Beklagten hergestellten Spritzen \n\nmit Recht als Medizinprodukte angesehen, weil sie mittels ihres Wirkstoffs zwar \n\n- ebenso wie (Funktions-)Arzneimittel i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG - die durch \n\neine Krankheit bedingten Schmerzen der Patienten lindern und das Fortschrei-\n\nten der Krankheit verhindern sollen, diese bestimmungsgemäßen Wirkungen im \n\nKörper aber gemäß § 3 Nr. 1 MPG weder durch pharmakologisch noch durch \n\nimmunologisch oder metabolisch wirkende Mittel, sondern auf physikalischem \n\nWege erreicht wird. Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision ist diese \n\nWirkungsweise nicht aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise, son-\n\ndern objektiv und daher aus der Sicht der Fachkreise zu beurteilen, die die Wir-\n\nkung der Hyaluronsäure als physikalisch beurteilen. Da dieser Stoff zudem die \n\nnicht mehr (ausreichend) vorhandene körpereigene Gelenkflüssigkeit ersetzt, \n\nstellt er ein Medizinprodukt dar (Anhalt in Anhalt/Dieners, Handbuch des Medi-\n\nzinprodukterechts, § 3 Rdn. 41; Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht, 111. Akt.-Lief. \n\n2009, § 2 AMG Rdn. 159). Der Umstand, dass die Hyaluronsäure mit der Zeit \n\nverstoffwechselt wird, steht dem nicht entgegen, weil dieser Vorgang nicht der \n\nZweckbestimmung ihrer Einbringung in das Gelenk entspricht, sondern eine \n\n- nicht erwünschte - Folge des Zeitablaufs darstellt (Anhalt in Anhalt/Dieners \n\naaO). \n\n15 \n\nb) Gegenstände, die die begrifflichen Voraussetzungen von Medizinpro-\n\ndukten erfüllen, stellen allerdings Arzneimittel dar, wenn sie dazu bestimmt \n\nsind, durch Anwendung am oder im Körper dessen Beschaffenheit, Zustand \n\noder Funktionen oder seelische Zustände erkennen zu lassen (§ 2 Abs. 3 Nr. 7 \n\ni.V. mit Abs. 1 Nr. 2 AMG; § 2 Abs. 5 Nr. 1 MPG). Dies ist bei den Spritzen des \n\nBeklagten nicht der Fall. \n\n16 \n\nc) Das Berufungsgericht hat das in § 6 Abs. 1 Satz 1 MPG enthaltene \n\ngrundsätzliche Verbot des Inverkehrbringens von Medizinprodukten ohne \n\nCE-Kennzeichnung mit Recht als Marktverhaltensregelung i.S. des § 4 Nr. 11 \n\nUWG angesehen (vgl. BGH, Beschl. v. 17.7.2008 - I ZR 133/07, GRUR 2008, \n\n922 Tz. 6 = WRP 2008, 1333 - In-vitro-Diagnostika). Da die in § 6 Abs. 1 Satz 1 \n\nMPG angeordnete Kennzeichnungspflicht der Sicherheit, Eignung und Leistung \n\nder Medizinprodukte und damit der Gesundheit und dem Schutz der mit ihnen \n\nin Kontakt kommenden Personen zu dienen bestimmt ist (vgl. BGH GRUR \n\n2008, 922 Tz. 6 f. - In-vitro-Diagnostika), ist ein Verstoß gegen diese Vorschrift \n\nauch geeignet, die Interessen der Mitbewerber und Verbraucher spürbar zu be-\n\neinträchtigen. \n\n17 \n\n2. Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Beurteilung des Beru-\n\nfungsgerichts, der Beklagte sei zur Abgabe von Spritzen auch ohne CE-Kenn-\n\nzeichnung befugt, soweit eine Individualrezeptur vorliege, erweist sich im Er-\n\ngebnis als richtig, weil die Spritzen in einem solchen Fall Sonderanfertigungen \n\ni.S. des § 3 Nr. 8 MPG darstellen und damit von der gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 \n\nMPG grundsätzlich bestehenden Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind. \n\nDie Klägerin kann daher mit ihrem in erster Linie gestellten Unterlassungsantrag \n\nnicht durchdringen. \n\n18 \n\nSonderanfertigungen sind nach dem mit der Begriffsbestimmung in Art. 1 \n\nAbs. 2 lit. d der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte (ABl. 1993 Nr. L \n\n169, S. 1) übereinstimmenden § 3 Nr. 8 Satz 1 MPG Medizinprodukte, die - ob-\n\njektiv - aufgrund schriftlicher Verordnung nach spezifischen Auslegungsmerk-\n\nmalen eigens angefertigt werden und - subjektiv - zur ausschließlichen Anwen-\n\ndung bei einem namentlich benannten Patienten bestimmt sind. Keine Son-\n\nderanfertigungen sind nach § 3 Nr. 8 Satz 2 MPG serienmäßig hergestellte Me-\n\ndizinprodukte, die noch an die spezifischen Anforderungen des Arztes, Zahn-\n\narztes oder sonstigen beruflichen Anwenders angepasst werden müssen. Eine \n\ndarüber hinausgehende Einschränkung des Begriffs der Sonderanfertigung er-\n\ngibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck des § 3 Nr. 8 \n\nMPG. Die dort getroffene Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass die \n\nCE-Kennzeichnung, die die freie Verkehrsfähigkeit von Produkten im Europäi-\n\nschen Wirtschaftsraum sicherstellen soll, bei für einzelne Personen bestimmten \n\nund daher nicht frei verkehrsfähigen Sonderanfertigungen nicht sinnvoll wäre \n\n(Hill in Anhalt/Dieners aaO § 8 Rdn. 36). Die Erstreckung der Verpflichtung zur \n\nAnbringung einer CE-Kennzeichnung auf Medizinprodukte, die ihrer Bestim-\n\nmung nach nicht frei verkehrsfähig sein sollen, aufgrund ihrer Beschaffenheit \n\naber gegebenenfalls auch bei anderen Patienten als dem in der schriftlichen \n\nVerordnung namentlich benannten angewendet werden könnten, würde daher \n\neine freie Verkehrsfähigkeit signalisieren, die diesen Produkten tatsächlich fehlt. \n\n19 \n\nDie vom Beklagten hergestellten Fertigspritzen sind danach Sonderan-\n\nfertigungen nach § 3 Nr. 8 Satz 1 MPG. Sie werden allein aufgrund schriftlicher \n\nVerordnung zur ausschließlichen Anwendung bei den im jeweiligen Rezept na-\n\nmentlich benannten Personen abgegeben und daher mit einer engen Zweckbe-\n\nstimmung, die sich ausschließlich auf den benannten Patienten bezieht, erst-\n\nmals in Verkehr gesetzt. Unerheblich ist dabei, ob das Produkt an individuelle \n\nBedürfnisse des jeweiligen Patienten angepasst werden musste oder nicht. \n\nSolche aufgrund einer individuellen Rezeptur angefertigten und abgegebenen \n\nFertigspritzen sind zu keinem Zeitpunkt frei verkehrsfähig. Sie benötigen daher \n\nkeine auf die Verkehrsfähigkeit hinweisende CE-Kennzeichnung. \n\n20 \n\n3. Die Anschlussrevision, mit der der Beklagte seine Verurteilung zur Un-\n\nterlassung der Abgabe der Fertigspritzen für den ärztlichen Praxisbedarf sowie \n\nzur Zahlung der Abmahnkosten angreift, hat ebenfalls keinen Erfolg. \n\n21 \n\na) Aus den Ausführungen zu vorstehend II 2 folgt, dass der Unterlas-\n\nsungshilfsantrag, der sich auf Spritzen bezieht, die für den Praxisbedarf von \n\nÄrzten hergestellt werden und - unstreitig - keine Sonderanfertigungen i.S. des \n\n§ 3 Nr. 8 MPG sind, gemäß den vorstehend unter II 1 dargestellten Grundsät-\n\nzen begründet ist (§§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 6 Abs. 1 Satz 1 MPG). Eine \n\nanaloge Anwendung der § 4 Abs. 1, § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 21 Abs. 2 Nr. 1 \n\nAMG, von der das Berufungsgericht ausgegangen ist, scheidet schon deshalb \n\naus, weil es an der für sie erforderlichen planwidrigen Regelungslücke im Ge-\n\nsetz fehlt. Dieses enthält - wie unter II 2 dargestellt - in § 3 Nr. 8 MPG eine spe-\n\nzielle Regelung, die die bei Medizinprodukten grundsätzlich bestehende Pflicht \n\nzur Anbringung einer CE-Kennzeichnung in Fällen entfallen lässt, in denen eine \n\nsolche Kennzeichnung überflüssig wäre. Darüber hinaus fehlt es an der für eine \n\nAnalogie erforderlichen Vergleichbarkeit der jeweiligen Interessenlage. In den \n\n§ 6 Abs. 1 Satz 1, § 3 Nr. 8 MPG ist geregelt, in welchen Fällen im Blick auf die \n\nerwünschte freie Verkehrsfähigkeit von Medizinprodukten im Europäischen \n\nWirtschaftsraum auf diesen eine CE-Kennzeichnung anzubringen ist und in wel-\n\nchen Fällen auf sie verzichtet werden kann. Demgegenüber betreffen die § 13 \n\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG die Frage, inwiefern Inhaber von \n\nApotheken von der für die Herstellung von Arzneimitteln gemäß § 13 Abs. 1 \n\nAMG grundsätzlich bestehenden Erlaubnispflicht und in welchem Umfang Arz-\n\nneimittel von der für sie gemäß § 21 Abs. 1 AMG grundsätzlich bestehenden \n\nZulassungspflicht dann befreit sind, wenn sie in einer Apotheke hergestellt wer-\n\nden. In beiden Fällen geht es mithin um die - in § 6 Abs. 1 Satz 1, § 3 Nr. 8 \n\nMPG nicht angesprochene - Frage, inwiefern die durch die Person des Herstel-\n\nlers eines Arzneimittels oder den Ort seiner Herstellung vermittelte Produktsi-\n\ncherheit die grundsätzlich bestehende Erlaubnis- bzw. Zulassungspflicht entfal-\n\nlen lässt. \n\n22 \n\nb) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Klagean-\n\ntrag auf Ersatz der von der Klägerin pauschal berechneten Kosten der Abmah-\n\nnung ungeachtet dessen in vollem Umfang begründet ist, dass diese nur teil-\n\nweise berechtigt war (vgl. BGHZ 177, 253 Tz. 50 - Payback, m.w.N.). \n\n23 \n\nIII. Nach allem sind die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision \n\ndes Beklagten zurückzuweisen. \n\n24 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nKirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt a.M., Entscheidung vom 13.05.2005 - 3/11 O 175/04 - \n\nOLG Frankfurt a.M., Entscheidung vom 21.09.2006 - 6 U 91/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_193-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-09/i-zr-193-06","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_193-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_193-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-09/i-zr-193-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_193-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:42:16.181772+00:00"}}