{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_192-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-11-08","aktenzeichen":"I ZR 192/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 192/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n8. November 2007 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 8. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Hamm vom 21. September 2006 wird auf Kosten der Be-\n\nklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte betreibt Kfz-Reparaturwerkstätten. Sie ließ im \"S. \n\n Boten\" am 27. September 2005 folgende Werbeanzeige veröffentlichen: \n\n2 \n\nDie Klägerin, ein Wettbewerbsverband, hält die Werbung mit dem ange-\n\nkündigten Preisnachlass für wettbewerbswidrig. Es handele sich um eine unan-\n\ngemessene unsachliche Beeinflussung, da der angesprochene Verkehr davon \n\nabgehalten werde, sich mit den Angeboten der Mitbewerber zu befassen. Die \n\nAktion diene vor allem dazu, eine etwaige Selbstbeteiligung im Rahmen einer \n\nKaskoversicherung zu umgehen und dem Kunden auf Kosten des Versicherers \n\neinen Vorteil zu verschaffen. \n\n3 \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\ndie Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu \nverurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken \nder Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren- oder Dienst-\nleistungen des eigenen oder eines fremden Unternehmens anzukündi-\ngen, \n\n\"Mit dieser Anzeige erhalten Sie bei Hagelschadenreparatur \n150,- EUR in BAR* \n*Kasko-Abwicklung ab 1.000,- EUR Schaden\" \n\nund/oder solchermaßen beworbene Aktionen durchzuführen. \n\n4 \n\nDie Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, der Versicherer werde \n\nbei entsprechenden Reparaturen nicht über die Höhe des vom Versicherungs-\n\nnehmer aufzubringenden Betrags getäuscht. Bei Hagelschäden werde der Re-\n\nparaturaufwand anders als bei Schäden an der Windschutzscheibe durch einen \n\nvom Versicherer beauftragten Sachverständigen begutachtet. Der Versicherer \n\nkenne daher die erforderlichen Kosten, die die Beklagte damit nicht überschrei-\n\nten könne. Außerdem erließen einzelne Versicherer von sich aus die Selbstbe-\n\nteiligung, wenn ihre Kunden den Hagelschaden bei einer von ihnen vorgeschla-\n\ngenen Werkstatt beseitigen ließen. Der Wettbewerb werde daher nicht beein-\n\n \n \n \n \n \n \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nträchtigt, wenn andere Werkstätten den Versicherten eine Barvergütung in Hö-\n\nhe des Selbstbehalts aus ihrem Gewinn bezahlten. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. \n\nDie Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Hamm, Urt. \n\nv. 21.9.2006 - 4 U 86/06, juris). \n\nMit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision verfolgt die Be-\n\nklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt, das \n\nRechtsmittel zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch für begründet erachtet \n\nund hierzu ausgeführt: \n\nDie Beklagte beteilige sich durch die Werbung und die anschließende \n\nDurchführung der Aktion an einem Betrug i.S. des § 263 StGB zu Lasten der \n\nKaskoversicherer. Gemäß § 13 Abs. 5 AKB ersetze der Versicherer die zur \n\nWiederherstellung erforderlichen Kosten. Erforderlich sei der Reparaturaufwand \n\nin einer Fachwerkstatt. Wegen des dem Versicherten gewährten Rabatts sei \n\ndieser Aufwand aber um 150 € niedriger als nach der Mitteilung gegenüber dem \n\nVersicherer. Wenn die Mitteilung korrekt erfolgte, wäre die Leistung des Versi-\n\ncherers entsprechend geringer. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht \n\ndaraus, dass der Versicherer vor der Reparatur eines Hagelschadens einen \n\nSchadensgutachter einschalte. Das Gutachten lege den Reparaturaufwand \n\nnicht fest. Wenn die Kosten tatsächlich niedriger als vom Gutachter angenom-\n\nmen seien, schulde der Versicherer nur den geringeren Betrag. \n\n10 \n\nDie Vorschrift des § 263 StGB stelle eine Marktverhaltensregelung i.S. \n\ndes § 4 Nr. 11 UWG dar. Der Versicherer sei hier geschützter Marktteilnehmer, \n\nweil er bei der Kaskoversicherung hinsichtlich der Preisgestaltung in die Rolle \n\neines Kunden rücke. Unerheblich sei, dass einzelne Versicherer dadurch in den \n\nWettbewerb eingriffen, dass sie den Erlass einer Selbstbeteiligung anböten, \n\nwenn die Reparatur in einer bestimmten Werkstätte durchgeführt werde. Selbst \n\nwenn ein solches Verhalten unzulässig wäre, rechtfertigte dies nicht ein betrü-\n\ngerisches Verhalten. \n\n11 \n\n12 \n\nDas versprochene Verhalten selbst sei ebenfalls wettbewerbswidrig. \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nkeinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die streitgegenständliche Werbung im \n\nErgebnis zu Recht als wettbewerbswidrig angesehen. \n\n13 \n\n1. Die streitgegenständliche Werbung verstößt entgegen der Auffassung \n\ndes Berufungsgerichts allerdings nicht gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 263 \n\nStGB. Sie stellt allenfalls eine versuchte Anstiftung zum Betrug dar, die als sol-\n\nche nicht strafbar ist. Der Rechtsbruchtatbestand setzt demgegenüber die Erfül-\n\nlung aller Merkmale des Tatbestandes der das Marktverhalten regelnden ge-\n\nsetzlichen Vorschrift voraus (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wett-\n\nbewerbsrecht, 25. Aufl., § 4 UWG Rdn. 11.50; MünchKomm.UWG/Schaffert, \n\n§ 4 Nr. 11 Rdn. 81). \n\n14 \n\n2. Die streitgegenständliche Werbung verstößt aber gegen §§ 3, 4 Nr. 1 \n\nUWG, da sie geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit der angesprochenen Ver-\n\nkehrskreise unangemessen unsachlich zu beeinflussen (vgl. auch Köhler in \n\nHefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 4 UWG Rdn. 1.39a). \n\n15 \n\na) Das Werben mit Preisnachlässen ist nach der Aufhebung des Rabatt-\n\ngesetzes allerdings wettbewerbsrechtlich grundsätzlich zulässig. Entsprechen-\n\nde Angebote unterliegen seither nur einer Missbrauchskontrolle. Ein Preisnach-\n\nlass ist danach u.a. dann wettbewerbswidrig, wenn von der Vergünstigung eine \n\nderart starke Anziehungskraft ausgeht, dass die Rationalität der Nachfrageent-\n\nscheidung auch bei einem verständigen Verbraucher vollständig in den Hinter-\n\ngrund tritt (vgl. BGH, Urt. v. 22.5.2003 - I ZR 8/01, GRUR 2003, 1057 = WRP \n\n2003, 1428 - Einkaufsgutschein; Urt. v. 9.6.2004 - I ZR 187/02, GRUR 2004, \n\n960 = WRP 2004, 1359 - 500 DM-Gutschein für Autokauf). Da die Anlockwir-\n\nkung, die von einer besonders günstigen Preisgestaltung ausgeht, gewollte \n\nFolge des Wettbewerbs ist (BGH GRUR 2003, 1057 - Einkaufsgutschein; \n\nGRUR 2004, 960 - 500 DM-Gutschein für Autokauf; BGH, Urt. v. 22.9.2005 \n\n- I ZR 28/03, GRUR 2006, 161 Tz. 17 = WRP 2006, 69 - Zeitschrift mit Sonnen-\n\nbrille), kann der Umstand allein, dass mit einem Rabatt geworben wird, die Un-\n\nlauterkeit nicht begründen. \n\n16 \n\nb) Eine unangemessene unsachliche Beeinflussung kommt aber dann in \n\nBetracht, wenn der angesprochene Verkehr bei Entscheidungen, die er zu tref-\n\nfen hat, auch die Interessen dritter Personen zu wahren hat. Soweit ein Versi-\n\ncherungsnehmer die Interessen des Versicherers wahrzunehmen hat, kann das \n\nVersprechen eines Vorteils zu seinen Gunsten gegen § 4 Nr. 1 UWG versto-\n\nßen, wenn der Versicherungsnehmer dadurch veranlasst werden kann, auf das \n\nAngebot einzugehen, ohne den Vorteil an den Versicherer weiterzuleiten. Der \n\nStreitfall ist insoweit mit den den Senatsentscheidungen \"Kleidersack\" (Urt. v. \n\n30.1.2003 - I ZR 142/00, GRUR 2003, 624, 626 = WRP 2003, 886) und \"Quer-\n\nsubventionierung von Laborgemeinschaften\" (Urt. v. 21.4.2005 - I ZR 201/02, \n\nGRUR 2005, 1059, 1060 = WRP 2005, 1508) zugrunde liegenden Sachverhal-\n\nten vergleichbar (vgl. auch Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 4 \n\nUWG Rdn. 1.84; Seichter in Ullmann, jurisPK-UWG, § 4 Nr. 1 Rdn. 71; Münch-\n\nKomm.UWG/Heermann, § 4 Nr. 1 Rdn. 197 ff.). \n\n17 \n\naa) Die beanstandete Werbung spricht nach den getroffenen Feststellun-\n\ngen die Halter von Kraftfahrzeugen an, für die eine Kaskoversicherung besteht. \n\nDiese erhalten den Rabatt für den Abschluss eines Vertrags, für dessen Kosten \n\nsie selbst nur in Höhe des Selbstbehalts und im Übrigen die Versicherer auf-\n\nkommen müssen. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 AKB sind sie gehalten, alles zu tun, \n\nwas der Minderung des Schadens dienen kann. Dies schließt neben der Ver-\n\npflichtung, die Kosten für die Reparatur niedrigzuhalten (vgl. dazu Stiefel/ \n\nHofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Auf., § 13 AKB Rdn. 51; Jacobsen in \n\nFeyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, 2. Aufl., § 13 AKB Rdn. 33), \n\nauch ein, dass dem Versicherer gegenüber zutreffende Angaben zu den Kosten \n\nder Reparatur gemacht werden. Die nach dem Versicherungsvertrag gebotene \n\nobjektive Entscheidung wird durch die von der Beklagten versprochene Barver-\n\ngütung eines Teils des Selbstbehalts beeinträchtigt. Der Kunde hat in der Regel \n\ndurch die Beauftragung einer günstigeren Werkstatt keine wirtschaftlichen Vor-\n\nteile. Demgegenüber profitiert er von dem von der Beklagten versprochenen \n\nRabatt unmittelbar, wenn er bereit ist, diesen seinem Versicherer zu verschwei-\n\ngen. \n\n18 \n\nbb) Das Angebot der Beklagten kann den angesprochenen Verbraucher \n\nsomit veranlassen, die Beklagte unter Verletzung seiner Verpflichtung aus dem \n\nVersicherungsvertrag und gegebenenfalls insbesondere unter Ausschlagung \n\neines gleichwertigen oder günstigeren Angebots eines Mitbewerbers allein des-\n\nhalb zu beauftragen, weil er den von der Beklagten versprochenen Vorteil er-\n\nlangen möchte. Von der zugesagten Einsparung in Höhe von 150 € geht, da es \n\nsich dabei um einen nicht ganz unerheblichen Betrag handelt, ein hinreichen-\n\ndes Maß an Einflussnahme aus. Zwar wird ein Teil der Marktteilnehmer bei der \n\nSchadensabwicklung seine vertraglichen Verpflichtungen aus dem Versiche-\n\nrungsvertrag beachten und daher den ihm von der Beklagten in Aussicht ge-\n\nstellten Vorteil an den Versicherer weiterleiten. Nach der Lebenserfahrung be-\n\nsteht jedoch bei einem nicht unerheblichen Teil der Bevölkerung die Bereit-\n\nschaft, die Interessen der Versicherer im Blick auf den eigenen Vorteil nicht hin-\n\nreichend zu wahren. \n\n19 \n\ncc) Eine andere Beurteilung wäre allerdings dann geboten, wenn die Be-\n\nklagte nur an Kunden von Versicherern heranträte, die über die Art der Abrech-\n\nnung informiert und mit ihr einverstanden wären. In solchen Fällen wird der \n\nKunde nicht unangemessen unsachlich beeinflusst, da er aufgrund des Einver-\n\nständnisses des Versicherers nicht dessen Interessen zuwiderhandelt (vgl. \n\nauch BGH, Urt. v. 8.11.2007 - I ZR 121/06, unter II 2 b der Entscheidungsgrün-\n\nde). Entsprechende Feststellungen hat das Berufungsgericht jedoch nicht ge-\n\ntroffen. Die Revision erhebt in dieser Hinsicht auch keine Rügen. \n\n20 \n\n3. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Unterlassungsanspruch \n\nhinsichtlich der Ankündigung der Aktion in dem vom Berufungsgericht zuge-\n\nsprochenen Umfang gegeben. Das Verbot erfasst allein die Fälle, in denen der \n\nRabatt beliebigen Kunden versprochen wird, die bei unterschiedlichen Versi-\n\ncherern versichert sind. \n\n21 \n\nIII. Danach ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu-\n\nrückzuweisen. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nSchaffert \n\nBergmann \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Arnsberg, Entscheidung vom 06.04.2006 - 8 O 10/06 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 21.09.2006 - 4 U 86/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_192-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-08/i-zr-192-06","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_192-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_192-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-08/i-zr-192-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_192-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:09:45.900430+00:00"}}