{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_186-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-02-05","aktenzeichen":"I ZR 186/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 186/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n5. Februar 2009 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 20. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Born-\n\nkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hanseatischen \n\nOberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 28. September \n\n2006 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kos-\n\ntenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin \n\ngegen die Abweisung der Klage mit den Klageanträgen zu I 1 Teil 2 \n\nund I 2 zurückgewiesen worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin ist eine Gesellschaft der Metro-Unternehmensgruppe, die zu \n\nden weltweit größten Handelsunternehmen gehört. Im Metro-Konzern ist die \n\nKlägerin für die Verwaltung und Durchsetzung der Kennzeichenrechte zustän-\n\ndig und von der Metro AG ermächtigt, die Rechte an dem Unternehmenskenn-\n\nzeichen wahrzunehmen. \n\n2 \n\nDie Klägerin ist Inhaberin der mit Priorität vom 15. April 1995 unter ande-\n\nrem für \"Veranstaltung und Vermittlung von Reisen, Vermittlung von Verkehrs-\n\nleistungen\" \n\neingetragenen \n\nfarbigen \n\n(gelb/schwarz) Wort-/Bildmarke \n\nNr. 395 16 389 \n\nund der mit Priorität vom 22. September 2003 für \"Transportwesen\" eingetrage-\n\nnen farbigen (blau/gelb) Wort-/Bildmarke Nr. 303 48 717 \n\n3 \n\nDie Klägerin ist weiterhin Inhaberin der Wortmarke Nr. 300 15 432 \n\n\"METRORAPID\", die mit Priorität vom 1. März 2000 unter anderem für \"Trans-\n\nportwesen; Werbung; Geschäftsführung; Veranstaltung von Reisen\" eingetra-\n\ngen ist, und der gleichlautenden Wortmarke Nr. 301 27 034 (Priorität: 27. April \n\n2001), die Schutz unter anderem für \"Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung zu \n\nLande, in der Luft und auf dem Wasser; Werbung; Geschäftsführung; Trans-\n\nportwesen; Veranstaltung von Reisen\" beansprucht. \n\n4 \n\nDie Metro-Unternehmensgruppe betreibt sogenannte Cash&Carry-\n\nMärkte, in denen Gewerbetreibende einkaufen können. In den Märkten wurden \n\nfrüher auch Urlaubsreisen angeboten. Gegenwärtig bietet der Metro-Konzern in \n\nZusammenarbeit mit dem Reiseveranstalter Reisen über Fernabsatzme- \n\ndien an. \n\n5 \n\nDie Beklagte, eine GmbH, betreibt die U-Bahn-, Bus- und Straßenbahnli-\n\nnien im Münchner Verkehrs- und Tarifverbund. Seit Dezember 2004 bezeichnet \n\nsie Buslinien mit schneller Verbindungsfunktion zwischen den Stadtteilen und \n\nden U-Bahnstationen als \"Metrobus\" oder \"MVG Metrobus\". Die Beklagte hat \n\ndie Wortmarken Nr. 304 05 665 \"MVG Metrobus\" und Nr. 304 10 377 \"MVG \n\nMetroBus\" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 6, 12, 16, 20, 35, 38, 39 \n\nund 41 angemeldet. \n\n6 \n\n7 \n\nDie Klägerin hat geltend gemacht, die von der Beklagten verwendeten \n\nBezeichnungen verletzten ihre Markenrechte und das Unternehmenskennzei-\n\nchen \"Metro\". Die Marken \"METRO\" und das gleichlautende Unternehmens-\n\nkennzeichen seien bekannte Kennzeichen. \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\nI. \n\ndie Beklagte zu verurteilen, \n\n1. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für Transport-\n\ndienstleistungen im öffentlichen Nahverkehr \n\n\"MVG Metrobus\" \n\"MVG MetroBus\" und/oder \n\"MetroBus\" \n\nzu verwenden und/oder verwenden zu lassen (Klageantrag I 1 \nTeil 1) \n\nund/oder für \n\nNamensschilder aus Metall; Reklame-Metallschilder zu Werbe-\nzwecken; Schilder aus Metall; Autobusse; Omnibusse; Abreißka-\nlender; Abziehbilder; Ansichtskarten; Aufkleber, Stickers; Bier-\ndeckel; Blöcke (Papier- und Schreibwaren), Broschüren, Bücher; \nDruckereierzeugnisse; Eintrittskarten; Etiketten, nicht aus Textil-\nstoffen; Fahnen, Wimpel; Fahrkarten; Fahrpläne; Fahrscheinhef-\nte; Formblätter; Kalender; Magazine (Zeitschriften); Notizbücher; \nPapiertaschentücher; Plakate aus Papier und Pappe; Postkar-\nten; Prospekte; Radiergummis; Schilder aus Papier und Pappe; \nSchreibgeräte; Schriften (Veröffentlichungen); Stempel; Tickets \n(Papier- und \n(Fahrkarten, Eintrittskarten); Transparente \nSchreibwaren); Veröffentlichungen; Werbeplakate; Zeichenlinea-\nle; Zeitschriften (Magazine); Zeitungen; Namensschilder, nicht \naus Metall; Schilder zu Werbezwecken, nicht aus Metall; Zei-\ntungshalter, Zeitungsständer; Herausgabe von Werbetexten; \nMarketing; Öffentlichkeitsarbeit; Online-Werbung in einem Com-\nputernetzwerk; Plakatanschlagwerbung; Planung und Gestaltung \nvon Werbemaßnahmen; Preisermittlung von Waren- und Dienst-\nleistungen; Rundfunkwerbung; Verbreitung von Werbeanzeigen; \nVermietung von Reklameflächen und Leuchtelementen innerhalb \nvon Bahnhöfen, Haltestellen und Busstationen, innerhalb und \naußerhalb von Fahrzeugen, besonders Omnibussen, Waggons, \nTriebwagen, U-Bahnzügen; Verteilen von Werbemitteln; Vertei-\nlung von Werbematerial; Vervielfältigung von Dokumenten; Wer-\nbung; Werbung in Schaufenstern; Zusammenstellung von Daten \nin Computerdatenbanken; Bereitstellen von Informationen im In-\nternet, insbesondere von Publikationen, Verlags- und Druckerei-\nerzeugnissen, Zeitschriften und Büchern jeweils in elektronischer \nForm; Auskünfte über Transportangelegenheiten, insbesondere \nFahrplaninformationen; Beförderung von Passagieren; Beförde-\nrung von Personen mit Autobussen; Bereitstellen von elektroni-\nschen Publikationen (nicht herunterladbar); Herausgabe von \nVerlags- und Druckereierzeugnissen in elektronischer Form, \nauch im Internet; Herausgabe von Zeitschriften und Büchern in \nelektronischer Form, auch im Internet \n\ndie Bezeichnung \n\n\"MVG Metrobus\" und/oder \n\"MVG MetroBus\" \n\nzu verwenden und/oder verwenden zu lassen (Klageantrag I 1 \nTeil 2); \n\n2. gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die voll-\nständige Löschung der deutschen Marken Nr. 304 10 377 \"MVG \nMetroBus\" und Nr. 304 05 665 \"MVG Metrobus\" einzuwilligen; \n\n3. der Klägerin Auskunft unter Angabe der erzielten Umsätze und \nWerbeausgaben, aufgeschlüsselt nach Vierteljahren, darüber zu \nerteilen, in welchem Umfang sie die oben unter Ziffer 1 be-\nzeichneten Handlungen begangen hat; \n\nII. \n\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen \nSchaden zu ersetzen, der dieser durch die im Antrag zu I 1 be-\nschriebenen Handlungen entstanden ist oder künftig noch entstehen \nwird. \n\n8 \n\n9 \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat demgegenüber vor-\n\ngetragen, die Bezeichnung \"Metrobus\" sei eine unmittelbar verständliche be-\n\nschreibende Angabe. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist \n\nerfolglos geblieben. \n\n10 \n\nMit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kläge-\n\nrin ihre Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuwei-\n\nsen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n11 \n\nI. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin geltend gemachten An-\n\nsprüche für unbegründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt: \n\n12 \n\nDie Marken der Klägerin würden nicht durch die Verwendung der Be-\n\nzeichnungen \"MVG Metrobus\", \"MVG MetroBus\" und \"MetroBus\" für Transport-\n\ndienstleistungen im öffentlichen Personennahverkehr verletzt. Zwischen den \n\nKlagemarken und den angegriffenen Bezeichnungen bestehe keine Zeichen-\n\nähnlichkeit. Die farbige Klagemarke Nr. 395 16 389, die von Hause aus über \n\ndurchschnittliche Kennzeichnungskraft verfüge, werde durch den Wortbestand-\n\nteil \"METRO\" geprägt. Ob die Bekanntheit des Unternehmenskennzeichens \n\n\"Metro\" sich auf die Kennzeichnungskraft der Klagemarke auswirke, könne of-\n\nfenbleiben. Selbst wenn dies der Fall sei, bestehe keine Verwechslungsgefahr. \n\nIn den angegriffenen Bezeichnungen werde der Bestandteil \"MVG\", der \n\nzugleich ein Sachhinweis auf das Verkehrsnetz der Beklagten sei, nicht vom \n\nVerkehr vernachlässigt. Das Publikum erkenne vielmehr, dass es sich um ein \n\nbestimmtes mit \"Metrobus\" bezeichnetes System von Buslinien in dem vom \n\nMVG bedienten Teil des Münchner Verkehrsnetzes handele. Die Bezeichnung \n\n\"MetroBus\" werde der Verbraucher beschreibend auffassen. Aus den gleichen \n\nGründen bestünde kein Unterlassungsanspruch aufgrund des Unternehmens-\n\nkennzeichens \"Metro\". \n\n13 \n\nDer Unterlassungsanspruch der Klägerin sei auch nicht im Hinblick auf \n\ndie Benutzung der Bezeichnungen \"MVG Metrobus\" und \"MVG MetroBus\" für \n\ndie Waren und Dienstleistungen gegeben, für die die gleichlautenden Marken \n\nder Beklagten Schutz beanspruchten. Eine ernsthaft drohende Begehungsge-\n\nfahr für eine Zeichenverletzung ergebe sich für die fraglichen Waren und \n\nDienstleistungen nur im Zusammenhang mit dem Betrieb von Buslinien in ei-\n\nnem Nahverkehrsnetz. Eine weitergehende Berühmung könne der Anmeldung \n\nund Rechtsverteidigung der Beklagten nicht entnommen werden. Bleibe der \n\nBezug zum Busnetz der Beklagten gewahrt, sei eine Verwechslungsgefahr für \n\ndas Publikum nicht zu besorgen. \n\n14 \n\nEin Unterlassungsanspruch lasse sich auch nicht aus den Marken \n\n\"METRORAPID\" herleiten. Zwischen diesen Marken und den angegriffenen \n\nBezeichnungen \"MVG Metrobus\", \"MVG MetroBus\" und \"MetroBus\" bestehe \n\nkeine Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Die Annahme \n\neiner betrieblichen Fehlzuordnung oder von Verbindungen zwischen den Anbie-\n\ntern liege fern. \n\n15 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat nur \n\nzum Teil Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-\n\nverweisung der Sache, soweit das Berufungsgericht einen Unterlassungsan-\n\nspruch nach dem Klageantrag zu I 1 Teil 2 und einen Anspruch auf Einwilligung \n\nin die Löschung der Marken Nr. 304 10 377 \n\n\"MVG MetroBus\" und \n\nNr. 304 05 665 \"MVG Metrobus\" verneint hat (dazu nachstehend unter II 4 und \n\n5). Im Übrigen ist die Revision unbegründet. \n\n16 \n\n1. Das Berufungsgericht hat zutreffend einen Unterlassungsanspruch ge-\n\ngen die Verwendung der Bezeichnungen \"MVG Metrobus\", \"MVG MetroBus\" \n\nund \"MetroBus\" für Transportdienstleistungen im öffentlichen Nahverkehr auf-\n\ngrund der Klagemarke Nr. 395 16 389 \"METRO\" und der Klagemarken \n\nNr. 300 15 432 und Nr. 301 27 034 \"METRORAPID\" sowie des Unternehmens-\n\nkennzeichens \"Metro\" der Metro AG für nicht begründet erachtet (Klagean-\n\ntrag I 1 Teil 1). \n\n17 \n\na) Zu Recht hat das Berufungsgericht einen markenrechtlichen Unterlas-\n\nsungsanspruch aufgrund der Klagemarke Nr. 395 16 389 \"METRO\" gegen die \n\nBenutzung der in Rede stehenden Bezeichnungen für Transportdienstleistun-\n\ngen im öffentlichen Nahverkehr mangels Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 \n\nAbs. 2 Nr. 2 MarkenG verneint. \n\n18 \n\naa) Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 \n\nMarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzuneh-\n\nmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehen-\n\nden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der \n\nmit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kenn-\n\nzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit \n\nder Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der \n\nZeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke aus-\n\ngeglichen werden kann und umgekehrt (BGH, Urt. v. 28.6.2007 - I ZR 132/04, \n\nGRUR 2008, 258 Tz. 20 = WRP 2008, 232 - INTERCONNECT/T-InterConnect). \n\nBei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch \n\ndie Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere \n\nihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen \n\nsind (EuGH, Urt. v. 12.6.2007 - C-334/05, Slg. 2007, I-4529 = GRUR 2007, 700 \n\nTz. 35 - Limoncello; BGH, Urt. v. 3.4.2008 - I ZR 49/05, GRUR 2008, 1002 \n\nTz. 23 = WRP 2008, 1434 - Schuhpark). \n\n19 \n\nbb) Das Berufungsgericht ist bei der Prüfung zutreffend von der Ähnlich-\n\nkeit der Dienstleistungen, für die die Klagemarke Nr. 395 16 389 \"METRO\" ge-\n\nschützt ist, und den Dienstleistungen ausgegangen, für die die angegriffenen \n\nBezeichnungen verwandt werden. \n\n20 \n\nBei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen sind \n\nalle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den \n\nWaren und Dienstleistungen kennzeichnen. Hierzu gehören insbesondere die \n\nArt der Waren und Dienstleistungen, ihr Verwendungszweck, ihre Nutzung so-\n\nwie die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Wa-\n\nren oder Dienstleistungen. In die Beurteilung einzubeziehen ist, ob die Waren \n\noder Dienstleistungen regelmäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer \n\nKontrolle hergestellt oder erbracht werden oder ob sie beim Vertrieb Berüh-\n\nrungspunkte aufweisen. Von einer Unähnlichkeit der Waren oder Dienstleistun-\n\ngen kann nur ausgegangen werden, wenn trotz (unterstellter) Identität der Mar-\n\nken die Annahme einer Verwechslungsgefahr wegen des Abstands der Waren \n\nund Dienstleistungen von vornherein ausgeschlossen ist. Dabei gibt es eine \n\nabsolute Waren- und Dienstleistungsunähnlichkeit, die auch bei Identität der \n\nZeichen nicht durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren \n\nMarke ausgeglichen werden kann (vgl. EuGH, Urt. v. 29.9.1998 - C-39/97, Slg. \n\n1998, I-5507 Tz. 15 = GRUR 1998, 922 - Canon; BGH, Urt. v. 30.3.2006 \n\n- I ZR 96/03, GRUR 2006, 941 Tz. 13 = WRP 2006, 1235 - TOSCA BLU; \n\nBeschl. v. 28.9.2006 - I ZB 100/05, GRUR 2007, 321 Tz. 20 = WRP 2007, 321 \n\n- COHIBA). \n\n21 \n\nZwischen der Veranstaltung und Vermittlung von Reisen sowie der Ver-\n\nmittlung von Verkehrsleistungen, für die die Klagemarke geschützt ist, und \n\nTransportdienstleistungen im öffentlichen Nahverkehr besteht wegen des ge-\n\nmeinsamen Bezugs zur Personenbeförderung Dienstleistungsähnlichkeit. \n\n22 \n\nEntgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Dienstleis-\n\ntungsähnlichkeit nicht deshalb zu verneinen, weil die Beförderung von Perso-\n\nnen im öffentlichen Nahverkehr nach den Bestimmungen des Personenbeförde-\n\nrungsgesetzes genehmigungspflichtig ist und eine Leistung der Daseinsvorsor-\n\nge darstellt. Dies schließt es nicht aus, dass die angesprochenen Verkehrskrei-\n\nse durch den gemeinsamen Bezug zur Personenbeförderung bei der Verwen-\n\ndung einer einheitlichen Bezeichnung zumindest von wirtschaftlichen oder or-\n\nganisatorischen Verbindungen zwischen den Unternehmen ausgehen. \n\n23 \n\ncc) Es ist auch von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Klage-\n\nmarke Nr. 395 16 389 \"METRO\" für die in Rede stehenden Dienstleistungen \n\nauszugehen. Das Berufungsgericht hat eine durchschnittliche Kennzeichnungs-\n\nkraft der Klagemarke von Hause aus angenommen. Es hat festgestellt, dass \n\nder gleichnamige Firmenbestandteil der Metro AG für Cash&Carry-Märkte einen \n\nhohen Bekanntheitsgrad genießt. Im Streitfall hat das Berufungsgericht offenge-\n\nlassen, ob die Bekanntheit des Unternehmenskennzeichens sich auf die Kla-\n\ngemarke \"METRO\" für den Bereich der Vermittlung von Reiseleistungen aus-\n\nwirkt. Für die Revisionsinstanz ist deshalb eine gesteigerte Kennzeichnungs-\n\nkraft der Klagemarke zu unterstellen. \n\n24 \n\ndd) Das Berufungsgericht hat zu Recht eine unmittelbare Verwechs-\n\nlungsgefahr zwischen der Klagemarke Nr. 395 16 389 \"METRO\" und den ange-\n\ngriffenen Bezeichnungen \"MVG Metrobus\", \"MVG MetroBus\" und \"MetroBus\" \n\nfür Transportdienstleistungen im öffentlichen Nahverkehr verneint. Auch unter \n\nBerücksichtigung einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Klagemarke ist \n\ndie Zeichenähnlichkeit zu gering, um auf dem in Frage stehenden Dienstleis-\n\ntungssektor die Gefahr einer unmittelbaren Verwechselbarkeit der Zeichen zu \n\nbegründen. \n\n25 \n\n(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Gesamteindruck \n\nder farbigen Klagemarke von ihrem Wortbestandteil dominiert wird, während die \n\nangegriffenen Bezeichnungen weder von dem Wortbestandteil \"Metro\" geprägt \n\nwerden noch dieser Bestandteil in den zusammengesetzten Zeichen eine selb-\n\nständig kennzeichnende Stellung innehat. Dagegen wendet sich die Revision \n\nohne Erfolg mit der Begründung, in den angegriffenen Bezeichnungen habe der \n\nBestandteil \"Metro\" eine selbständig kennzeichnende Stellung. Dem Bestandteil \n\n\"MVG\" komme keine die Verwechslungsgefahr ausschließende Wirkung zu. \n\nDer Verkehr werde die angegriffenen Bezeichnungen auf \"Metro\" verkürzen. \n\n26 \n\n(2) Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der jeweilige Gesamt-\n\neindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen zu berücksichtigen. Das \n\nschließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer \n\nkomplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen \n\nVerkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (EuGH, \n\nUrt. v. 6.10.2005 - C-120/04, Slg. 2005, I-8551 = GRUR 2005, 1042 Tz. 28 f. = \n\nWRP 2005, 1505 - THOMSON LIFE; BGH, Beschl. v. 22.9.2005 - I ZB 40/03, \n\nGRUR 2006, 60 Tz. 17 = WRP 2006, 92 - coccodrillo). Weiterhin ist es nicht \n\nausgeschlossen, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammenge-\n\nsetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine \n\nselbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungs-\n\nbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert \n\noder prägt (EuGH GRUR 2005, 1042 Tz. 30 - THOMSON LIFE; BGH, Urt. v. \n\n22.7.2004 - I ZR 204/01, GRUR 2004, 865, 866 = WRP 2004, 1281 - Mustang). \n\nDie Beurteilung des Gesamteindrucks zusammengesetzter Zeichen liegt im \n\nWesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet und kann im Revisionsverfahren nur \n\neingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den zutreffen-\n\nden Rechtsbegriff zugrunde gelegt, bestehende Erfahrungssätze angewandt \n\nund den Sachvortrag umfassend gewürdigt hat (vgl. BGH, Urt. v. 27.11.2003 \n\n- I ZR 79/01, GRUR 2004, 514, 516 = WRP 2004, 758 - Telekom). \n\n27 \n\n(3) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Ge-\n\nsamteindruck der Klagemarke \"METRO\" von ihrem Wortbestandteil geprägt \n\nwird. Die Farbgebung (gelb) und die graphische Gestaltung treten in der Wahr-\n\nnehmung des Verkehrs zurück. Insoweit gilt der Erfahrungssatz, dass sich der \n\nVerkehr bei einer Wort-/Bildmarke an dem Wortbestandteil orientiert, wenn - wie \n\nvorliegend - der Bildbestandteil keine ins Gewicht fallende graphische Gestal-\n\ntung aufweist (vgl. BGHZ 167, 322 Tz. 30 - Malteserkreuz; BGH GRUR 2008, \n\n258 Tz. 23 - INTERCONNECT/T-InterConnect; vgl. auch Büscher, GRUR 2005, \n\n802, 809). Im Übrigen würde sich im Verhältnis zu den angegriffenen Bezeich-\n\nnungen bei einer Einbeziehung der graphischen Gestaltung und Farbgebung \n\nder Klagemarke die Zeichenähnlichkeit weiter verringern, weil die kollidierenden \n\nZeichen keine der Klagemarke vergleichbare graphische und farbliche Gestal-\n\ntung aufweisen. \n\n28 \n\n(4) Der Gesamteindruck der angegriffenen Bezeichnung \"MetroBus\" wird \n\nnach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts \n\nweder von dem Bestandteil \"Metro\" geprägt, noch kommt diesem Bestandteil in \n\ndem zusammengesetzten Zeichen eine selbständig kennzeichnende Stellung \n\nzu. Zwar ist bei der Beurteilung der Frage, ob der mit dem Kennzeichen über-\n\neinstimmende Bestandteil des angegriffenen Zeichens dieses prägt, eine durch \n\nBenutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft des Klagezeichens auch dann zu \n\nberücksichtigen, wenn dieses Zeichen allein aus dem übereinstimmenden Be-\n\nstandteil besteht (vgl. BGH, Urt. v. 13.3.2003 - I ZR 122/00, GRUR 2003, 880, \n\n881 = WRP 2003, 1228 - City Plus; Urt. v. 19.7.2007 - I ZR 137/04, GRUR \n\n2007, 888 Tz. 24 = WRP 2007, 1193 - Euro Telekom). Das Berufungsgericht \n\nhat jedoch rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Begriff \"MetroBus\" ein Linien-\n\nbusangebot in einer Metropole mit Bezügen zum U-Bahnnetz bezeichnet. We-\n\ngen dieser beschreibenden Funktion des Wortes \"MetroBus\" \n\nliegt es \n\n- ungeachtet der konkreten Schreibweise mit der Majuskel \"B\" in der Wortmitte - \n\nfern, dass der Verkehr den Gesamtbegriff in die Bestandteile \"Metro\" und \"Bus\" \n\naufspaltet oder mit der dem bekannten Unternehmenskennzeichen der Metro \n\nAG entsprechenden Klagemarke \"METRO\" gedanklich in Verbindung bringt. \n\n29 \n\nDer Verkehr hat auch nicht deshalb Veranlassung, den Begriff \"Metro-\n\nBus\" aufzuspalten oder eine gedankliche Verbindung zwischen der Klagemarke \n\nNr. 395 16 389 \"METRO\" und dem Zeichen \"MetroBus\" herzustellen, weil derart \n\nbezeichnete Busse zu Handelsmärkten der Unternehmensgruppe der Klägerin \n\nfahren. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass mit \n\n\"MetroBus\" bezeichnete Busverbindungen zu den Handelsmärkten der Metro-\n\nGruppe existieren. Die Revision hat insoweit auch keinen Vortrag der Klägerin \n\nals übergangen gerügt. \n\n30 \n\nWird der Begriff \"MetroBus\" aber vom Verkehr nicht zergliedernd aufge-\n\nfasst und wegen des beschreibenden Anklangs auch nicht auf \"Metro\" verkürzt, \n\nist die Zeichenähnlichkeit zwischen \"METRO\" und \"MetroBus\" so gering, dass \n\nbei bestehender Dienstleistungsähnlichkeit trotz überdurchschnittlicher Kenn-\n\nzeichnungskraft der Klagemarke eine unmittelbare Verwechslungsgefahr aus-\n\nscheidet. \n\n31 \n\nEntsprechendes gilt für die angegriffenen Bezeichnungen \"MVG Metro-\n\nbus\" und \"MVG MetroBus\", die jedenfalls keine größere Zeichenähnlichkeit zur \n\nKlagemarke \"METRO\" aufweisen als die isolierte Bezeichnung \"MetroBus\". Aus \n\ndiesem Grund kann offenbleiben, ob der Bestandteil \"MVG\" zum Gesamtein-\n\ndruck der angegriffenen Bezeichnung beiträgt - wie dies das Berufungsgericht \n\nangenommen hat - oder ob er zurücktritt, weil der Verkehr ihn als Teil des Un-\n\nternehmenskennzeichens identifiziert und die eigentliche Produktkennzeich-\n\nnung in dem Bestandteil \"Metrobus\" sieht (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. \n\n14.3.1996 - I ZR 36/93, GRUR 1996, 404, 405 = WRP 1996, 739 - Blendax \n\nPep; GRUR 2008, 258 Tz. 29 - INTERCONNECT/T-InterConnect). \n\n32 \n\nee) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe \n\nes versäumt, eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens \n\nzu prüfen. \n\n33 \n\n(1) Die Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens hat \n\nunter dem Begriff des gedanklichen Inverbindungbringens Eingang in die Mar-\n\nkenrechtsrichtlinie und das Markengesetz gefunden (vgl. EuGH, Urt. v. \n\n13.9.2007 - C-234/06, Slg. 2007, I-7333 = GRUR Int. 2007, 1009 Tz. 63 = WRP \n\n2007, 1322 - Il Ponte Finanziaria/HABM [BAINBRIDGE]; BGH, Beschl. v. \n\n29.5.2008 - I ZB 54/05, GRUR 2008, 905 Tz. 33 = WRP 2008, 1349 - Panto-\n\nhexal). Diese Art der Verwechslungsgefahr, die erst zu prüfen ist, wenn die ein-\n\nander gegenüberstehenden Zeichen - wie im Streitfall - nicht unmittelbar mit-\n\neinander verwechselbar sind, greift dann ein, wenn die Zeichen in einem Be-\n\nstandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines \n\nUnternehmens sieht und deshalb die nachfolgenden Bezeichnungen, die einen \n\nwesensgleichen Stamm aufweisen, demselben Inhaber zuordnet (BGH, Urt. v. \n\n20.9.2007 - I ZR 6/05, GRUR 2007, 1071 Tz. 40 = WRP 2007, 1461 - Kinder II, \n\nm.w.N.). \n\n34 \n\n(2) Die Revision hat sich zum Beleg dafür, dass die Klägerin über eine \n\ngroße Zeichenfamilie mit dem Bestandteil \"METRO\" verfügt, auf 25 Markenein-\n\ntragungen bezogen, die dieses Zeichen aufweisen. Daraus folgt aber nicht, \n\ndass die Markenfamilie in einem Umfang benutzt worden ist, der dem allgemei-\n\nnen Publikum, an das sich die in Rede stehenden Dienstleistungen der ange-\n\ngriffenen Marke richten, Veranlassung gibt, \"METRO\" als Stammbestandteil \n\neiner Zeichenserie aufzufassen. \n\n35 \n\nEs fehlt zudem an der Erkennbarkeit des Bestandteils \"Metro\" als Serien-\n\nzeichen in der angegriffenen Marke. Das Berufungsgericht hat in anderem Zu-\n\nsammenhang rechtsfehlerfrei festgestellt, dass das Publikum die angegriffenen \n\nBezeichnungen für Transportdienstleistungen im öffentlichen Personennahver-\n\nkehr als Gesamtbegriff und nicht zergliedernd versteht und auch nicht an die \n\nUnternehmensgruppe der Klägerin erinnert wird \n\n(hierzu oben unter \n\nII 1 a dd (4)). Der Verkehr hat danach keinen Grund, den Wortbestandteil \"Met-\n\nro\" in dem Kollisionszeichen als wesensgleichen Stamm einer Zeichenserie der \n\nKlägerin aufzufassen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass nach dem \n\nVortrag der Klägerin inzwischen einige Nahverkehrsunternehmen Linien des \n\nöffentlichen Nahverkehrs durch Wirtschaftsunternehmen sponsern lassen und \n\ndiese Linien nach den jeweiligen Unternehmen benennen. Das Berufungsge-\n\nricht hat hierzu nicht feststellen können, dass dieses neuartige Verhalten die \n\nVerkehrsauffassung beeinflusst hat. Entgegen der Ansicht der Revision hat das \n\nBerufungsgericht bei den Zeichen \"MVG Metrobus\" und \"MVG MetroBus\" zu \n\nRecht auf den Kollisionszeitpunkt abgestellt, weil die Beklagte die Bezeichnun-\n\ngen als Marken angemeldet hat. Hinsichtlich der Bezeichnung \"MetroBus\" ist \n\nebenfalls nicht ersichtlich, dass die Auffassung des inländischen Verkehrs bis \n\nzum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz beeinflusst \n\nworden ist. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts ist in den von der Klägerin aufgezeigten Fällen der Sponsor der \n\nBuslinie als Namensgeber ohne weiteres ersichtlich, was bei dem Begriff \n\n\"MetroBus\" wegen des beschreibenden Sinngehalts (Linienbusangebot in einer \n\nMetropole mit Bezügen zum U-Bahnnetz) gerade nicht der Fall ist. Mit ihrer ge-\n\ngenteiligen Würdigung setzt die Revision in unzulässiger Weise ihre eigene Auf-\n\nfassung an die Stelle derjenigen des Tatrichters. \n\n36 \n\nOhne Erfolg rügt die Revision in diesem Zusammenhang weiterhin, das \n\nBerufungsgericht habe keine Feststellungen zu dem von der Klägerin vorgetra-\n\ngenen Phänomen des \"Haltestellen-Sponsoring\" getroffen, bei dem eine Halte-\n\nstelle mit dem Namen eines in der Nähe ansässigen Unternehmens gekenn-\n\nzeichnet wird. Im Streitfall geht es nicht um die Bezeichnung einer Haltestelle. \n\nEs liegt deshalb fern, dass der Verkehr dadurch veranlasst werden könnte, in \n\nder Kennzeichnung eines Busliniensystems mit dem Begriff \"MetroBus\" einen \n\nHinweis auf die Handelskette \"METRO\" zu sehen. \n\n37 \n\nb) Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch aus den Kla-\n\ngemarken Nr. 300 15 432 und Nr. 301 27 034 \"METRORAPID\" gegen die Be-\n\nnutzung der Bezeichnungen \"MVG Metrobus\", \"MVG MetroBus\" und \"Metro-\n\nBus\" wegen einer fehlenden Verwechslungsgefahr verneint (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 \n\nund Abs. 5 MarkenG). Dagegen wendet sich die Revision ebenfalls ohne Erfolg. \n\n38 \n\naa) Allerdings ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht von \n\neiner Dienstleistungsähnlichkeit, sondern von Dienstleistungsidentität auszuge-\n\nhen. Die Klagemarken sind unter anderem für den Oberbegriff \"Transportwe-\n\nsen\" eingetragen. Dieser umfasst auch den Personentransport einschließlich \n\ndes öffentlichen Personennahverkehrs. \n\n39 \n\nbb) Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Klagemarken \"METRO-\n\nRAPID\" hat das Berufungsgericht für die in Rede stehenden Dienstleistungen \n\nnicht festgestellt. Selbst wenn aber von der gesteigerten Kennzeichnungskraft \n\nauch dieser Klagemarken ausgegangen wird, ist die Zeichenähnlichkeit mit den \n\nangegriffenen Zeichen \"MVG Metrobus\", \"MVG MetroBus\" und \"MetroBus\" zu \n\ngering, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen. Der Bestandteil \"METRO\" \n\nprägt entgegen der Ansicht der Revision die Klagemarke nicht. Er weist ebenso \n\nwie der Bestandteil \"RAPID\" für Dienstleistungen im Bereich des Transportwe-\n\nsens beschreibende Anklänge auf und dominiert den Gesamteindruck der Kla-\n\ngemarken nicht. Die angegriffenen Bezeichnungen werden ebenfalls nicht \n\ndurch den Wortbestandteil \"Metro\" geprägt; dieser Bestandteil hat auch keine \n\nselbständig kennzeichnende Stellung inne (hierzu Abschnitt II 1 a dd (4)). \n\n40 \n\nc) Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung \n\nder Bezeichnungen \"MVG Metrobus\", \"MVG MetroBus\" und \"MetroBus\" für die \n\nhier in Rede stehenden Dienstleistungen schließlich auch nicht aufgrund des \n\nUnternehmenskennzeichens der Metro AG nach § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG \n\nzu. \n\n41 \n\naa) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Klägerin al-\n\nlerdings im Wege gewillkürter Prozessstandschaft wirksam ermächtigt, die \n\nRechte an dem Unternehmenskennzeichen der Metro AG geltend zu machen. \n\n42 \n\n(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Dritter \n\naufgrund einer Ermächtigung des Rechtsinhabers aus dessen Recht auf Unter-\n\nlassung klagen, wenn er ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat (BGHZ 145, \n\n279, 286 - DB Immobilienfonds; BGH, Urt. v. 31.7.2008 - I ZR 21/06, GRUR \n\n2008, 1108 Tz. 54 = WRP 2008, 1537 - Haus & Grund III). Das eigene schutz-\n\nwürdige Interesse des Ermächtigten kann sich bei dem Anspruch aus dem Un-\n\nternehmenskennzeichen aufgrund einer besonderen Beziehung zum Rechtsin-\n\nhaber ergeben; dabei können auch wirtschaftliche Interessen herangezogen \n\nwerden (vgl. BGH, Urt. v. 13.10.1994 - I ZR 99/92, GRUR 1995, 54, 57 = WRP \n\n1995, 13 - Nicoline; BGH GRUR 2008, 1108 Tz. 54 - Haus & Grund III). \n\n43 \n\n(2) Von einem eigenen schutzwürdigen Interesse der Klägerin, die von \n\nder Metro AG zur Geltendmachung der Rechte aus dem Unternehmenskenn-\n\nzeichen ermächtigt worden ist, ist im Streitfall auszugehen. Das Berufungsge-\n\nricht hat festgestellt, dass die Klägerin im Metro-Konzern für die Verwaltung und \n\nDurchsetzung der Kennzeichenrechte zuständig ist. Die Klägerin ist Inhaberin \n\nmehrerer mit dem Wortbestandteil \"Metro\" des Unternehmenskennzeichens der \n\nMetro AG gebildeter Marken. Auch in der Firmierung der Klägerin ist die Be-\n\nzeichnung \"Metro\" enthalten. Die Klägerin hat deshalb ein eigenes schutzwür-\n\ndiges Interesse an der Geltendmachung der Rechte aus dem Unternehmens-\n\nkennzeichen der Metro AG, das über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft ver-\n\nfügt. \n\n44 \n\nbb) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht eine Verwechslungsge-\n\nfahr zwischen dem Unternehmenskennzeichen der Metro AG und den angegrif-\n\nfenen Bezeichnungen für die fraglichen Dienstleistungen verneint (§ 15 Abs. 2 \n\nMarkenG). Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass kennzeichnungskräftiger \n\nBestandteil des vollständigen Unternehmenskennzeichens allein \"Metro\" ist, \n\nweil der Rechtsformzusatz beschreibend ist. Zudem ist \"Metro\" auch das Fir-\n\nmenschlagwort der vollständigen Firmierung der Metro AG. Zum Fehlen der \n\nVerwechslungsgefahr zwischen dem Unternehmenskennzeichen und der ange-\n\ngriffenen Marke gelten die vorstehenden Ausführungen zur Klagemarke \"MET-\n\nRO\" entsprechend (II 1 a dd und ee). \n\n45 \n\nEine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne zwischen dem Unterneh-\n\nmenskennzeichen der Metro AG und den angegriffenen Marken kann ebenfalls \n\nnicht angenommen werden. Von dieser Art der Verwechslungsgefahr ist auszu-\n\ngehen, wenn der Verkehr zwar die Bezeichnungen selbst und die durch sie ge-\n\nkennzeichneten Unternehmen auseinanderhalten kann, aus den sich gegenü-\n\nberstehenden Zeichen aber auf organisatorische oder wirtschaftliche Zusam-\n\nmenhänge schließt (BGH, Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 230/99, GRUR 2002, 898, \n\n900 = WRP 2002, 1066 - defacto). Nach den Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts wird der Verkehr bei den angegriffenen Bezeichnungen im Zusammen-\n\nhang mit Transportdienstleistungen im öffentlichen Personennahverkehr aber \n\nnicht an die Handelskette des Metrokonzerns erinnert. Er gelangt deshalb auch \n\nnicht zu der Annahme, es bestünden wirtschaftliche oder organisatorische Be-\n\nziehungen zwischen den Unternehmen. \n\n46 \n\nd) Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch gegen die \n\nVerwendung der Bezeichnungen \"MVG Metrobus\", \"MVG MetroBus\" und \n\n\"MetroBus\" für die hier in Rede stehenden Dienstleistungen auch nicht aufgrund \n\ndes bekannten Unternehmenskennzeichens \"Metro AG\" für begründet erachtet \n\n(§ 15 Abs. 3 und 4 MarkenG). Es hat dies daraus gefolgert, dass der Verkehr \n\naufgrund der angegriffenen Marke nicht an die Handelskette des Metrokonzerns \n\nerinnert wird. Das lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Revision greift \n\ndie Versagung eines Unterlassungsanspruchs aufgrund des Bekanntheits-\n\nschutzes des Unternehmenskennzeichens auch nicht an. \n\n47 \n\n2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungs-\n\ngericht den markenrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung \n\nder Bezeichnungen \"MVG Metrobus\", \"MVG MetroBus\" und \"MetroBus\" für \n\nTransportdienstleistungen im öffentlichen Nahverkehr aufgrund der Klagemarke \n\nNr. 303 48 717 \"METRO\" nicht für begründet erachtet hat. \n\n48 \n\na) Die Klägerin hat auch die Wort-/Bildmarke Nr. 303 48 717 \"METRO\" \n\nzum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht. Sie hat die Klage zwar erst in der \n\nBerufungsinstanz auf diese Marke gestützt. Dies ist vorliegend jedoch unschäd-\n\nlich. Die Einführung einer weiteren Klagemarke in den Verletzungsprozess ist \n\neine Klageänderung. Diese ist im Berufungsverfahren nur unter den Vorausset-\n\nzungen des § 533 ZPO i.V. mit §§ 529, 531 Abs. 2 ZPO zulässig. Das Beru-\n\nfungsgericht hat sich zur Zulässigkeit der Klageänderung nicht ausdrücklich \n\ngeäußert. Es hat sie ersichtlich aber als sachdienlich angesehen. Die Klage-\n\nmarke ist im Tatbestand des Berufungsurteils angeführt. Dort findet sich auch \n\nder Hinweis, dass die Klägerin die Klage auch auf diese Marke gestützt hat. In \n\nden Entscheidungsgründen stellt das Berufungsgericht einleitend fest, die Be-\n\nklagte verletze die Zeichen der Klägerin nicht. Die folgende Prüfung bezieht \n\nsich danach auf alle von der Klägerin in den Rechtsstreit eingeführten Kennzei-\n\nchen, auch wenn das Berufungsgericht auf die Klagemarke Nr. 303 48 717 \n\n\"METRO\" nicht mehr gesondert zurückgekommen ist. In die Beurteilung ist \n\ndeshalb auch diese Marke einzubeziehen, ohne dass es darauf ankommt, ob \n\ndie Voraussetzungen für die Zulassung der Klageänderung und der Zulassung \n\ndes neuen Vortrags der Klägerin vorgelegen haben. Selbst wenn das Beru-\n\nfungsgericht die Klageänderung und das neue Vorbringen der Klägerin zu Un-\n\nrecht zugelassen hat, kann dieser Verfahrensfehler in der Revisionsinstanz \n\nnicht mehr berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urt. v. 24.10.1984 - VIII ZR 140/83, \n\nNJW 1985, 3079, 3080; Beschl. v. 22.1.2004 - V ZR 187/03, NJW 2004, 1458, \n\n1459; Urt. v. 29.6.2006 - I ZR 168/03, NJW-RR 2006, 1694 Tz. 19 = TranspR \n\n2006, 466). \n\n49 \n\nb) Das Berufungsgericht hat - inzident - eine Verwechslungsgefahr zwi-\n\nschen der Klagemarke Nr. 303 48 717 \"METRO\" und den angegriffenen Be-\n\nzeichnungen verneint. Dagegen wendet sich die Revision mit der Begründung, \n\ndas Berufungsgericht habe seiner Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu Un-\n\nrecht keine Dienstleistungsidentität zugrunde gelegt. Die Klagemarke \n\nNr. 303 48 717 \"METRO\" sei auch für die Dienstleistung \"Transportwesen\" ein-\n\ngetragen. Es bestehe deshalb zu den Transportdienstleistungen im öffentlichen \n\nNahverkehr, für die die Benutzung der angegriffenen Bezeichnungen in Rede \n\nstehe, Dienstleistungsidentität. \n\n50 \n\nMit dieser Rüge hat die Revision im Ergebnis keinen Erfolg. Das Beru-\n\nfungsgericht hat bei den Klagemarken \"METRO\" zwar nur auf die Dienstleistun-\n\ngen \"Veranstaltung von Reisen\" und \"Vermittlung von Verkehrsleistungen\" ab-\n\ngestellt und \n\nist deshalb zu Unrecht \n\nim Hinblick auf die Klagemarke \n\nNr. 303 48 717 \"METRO\" nicht von Dienstleistungsidentität ausgegangen. Das \n\nverhilft der Revision aber nicht zum Erfolg, weil auch auf der Grundlage einer \n\nDienstleistungsidentität keine Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 \n\nMarkenG zwischen der Klagemarke Nr. 303 48 717 \"METRO\" und den ange-\n\ngriffenen Zeichen \"MVG Metrobus\", \"MVG MetroBus\" und \"MetroBus\" gegeben \n\nist. Dies vermag der Senat auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts \n\nselbst zu beurteilen. Denn auch bei unterstellter gesteigerter Kennzeichnungs-\n\nkraft und Dienstleistungsidentität ist die Zeichenähnlichkeit zu gering, um eine \n\nunmittelbare Verwechslungsgefahr oder eine Verwechslungsgefahr unter dem \n\nAspekt des Serienzeichens zu begründen (hierzu oben II 1 a dd (4) und ee). \n\n51 \n\n3. Zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass die \n\nmit den Klageanträgen zu I 3 (Auskunftsanspruch) und II (Feststellungsantrag) \n\nverfolgten Annexansprüche nicht bestehen. Die Beklagte hat die Kennzeichen \n\nder Klägerin nicht verletzt. Soweit Ansprüche gegen die Beklagte in Betracht \n\nkommen (dazu nachstehend), beruhen sie auf der Annahme einer Erstbege-\n\nhungsgefahr. \n\n52 \n\n4. Die Revision hat jedoch Erfolg, soweit das Berufungsgericht die Klage \n\ngegen die Benutzung der als Marken für die Beklagte angemeldeten Zeichen \n\n\"MVG Metrobus\" und \"MVG MetroBus\" für folgende Waren und Dienstleistun-\n\ngen abgewiesen hat (Klageantrag zu I 1 Teil 2): \n\nNamensschilder aus Metall; Reklame-Metallschilder zu Werbezwecken; \nSchilder aus Metall; Autobusse; Omnibusse; Abreißkalender; Abziehbil-\nder; Ansichtskarten; Aufkleber, Stickers; Bierdeckel; Blöcke (Papier- und \nSchreibwaren), Broschüren, Bücher; Druckereierzeugnisse; Eintrittskar-\nten; Etiketten, nicht aus Textilstoffen; Fahnen, Wimpel; Fahrkarten; \nFahrpläne; Fahrscheinhefte; Formblätter; Kalender; Magazine (Zeitschrif-\nten); Notizbücher; Papiertaschentücher; Plakate aus Papier und Pappe; \nPostkarten; Prospekte; Radiergummis; Schilder aus Papier und Pappe; \nSchreibgeräte; Schriften (Veröffentlichungen); Stempel; Tickets (Fahrkar-\nten, Eintrittskarten); Transparente (Papier- und Schreibwaren); Veröffent-\nlichungen; Werbeplakate; Zeichenlineale; Zeitschriften (Magazine); Zei-\ntungen; Namensschilder, nicht aus Metall; Schilder zu Werbezwecken, \nnicht aus Metall; Zeitungshalter, Zeitungsständer; Herausgabe von Wer-\nbetexten; Marketing; Öffentlichkeitsarbeit; Online-Werbung in einem \nComputernetzwerk; Plakatanschlagwerbung; Planung und Gestaltung \nvon Werbemaßnahmen; Preisermittlung von Waren- und Dienstleistun-\ngen; Rundfunkwerbung; Verbreitung von Werbeanzeigen; Vermietung \nvon Reklameflächen und Leuchtelementen innerhalb von Bahnhöfen, \nHaltestellen und Busstationen, innerhalb und außerhalb von Fahrzeu-\ngen, besonders Omnibussen, Waggons, Triebwagen, U-Bahnzügen; \nVerteilen von Werbemitteln; Verteilung von Werbematerial; Vervielfälti-\ngung von Dokumenten; Werbung; Werbung in Schaufenstern; Zusam-\nmenstellung von Daten in Computerdatenbanken; Bereitstellen von In-\nformationen im Internet, insbesondere von Publikationen, Verlags- und \nDruckereierzeugnissen, Zeitschriften und Büchern jeweils in elektroni-\nscher Form; Auskünfte über Transportangelegenheiten, insbesondere \nFahrplaninformationen; Beförderung von Passagieren; Beförderung von \nPersonen mit Autobussen; Bereitstellen von elektronischen Publikatio-\nnen (nicht herunterladbar); Herausgabe von Verlags- und Druckereier-\nzeugnissen in elektronischer Form, auch im Internet; Herausgabe von \nZeitschriften und Büchern in elektronischer Form, auch im Internet. \n\n53 \n\na) Das Berufungsgericht hat angenommen, es bestünde keine ernstlich \n\ndrohende Begehungsgefahr dafür, dass die unter Nr. 304 10 377 und \n\nNr. 304 05 665 angemeldeten Marken \"MVG Metrobus\" und \"MVG MetroBus\" \n\nfür andere Waren oder Dienstleistungen benutzt würden als für solche, die mit \n\ndem Betrieb von Buslinien in einem Nahverkehrsnetz verbunden seien. Diese \n\nBeurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n54 \n\nb) Aufgrund der Anmeldung eines Zeichens als Marke ist im Regelfall zu \n\nvermuten, dass eine Benutzung für die eingetragenen Waren oder Dienstleis-\n\ntungen in naher Zukunft bevorsteht, wenn keine konkreten Umständen vorlie-\n\ngen, die gegen eine solche Benutzungsabsicht sprechen (vgl. BGH, Urt. v. \n\n15.1.2004 - I ZR 121/01, GRUR 2004, 600, 601 = WRP 2004, 763 - d-c-fix/CD-\n\nFIX; Urt. v. 13.3.2008 - I ZR 151/05, GRUR 2008, 912 Tz. 30 = WRP 2008, \n\n1353 - Metrosex; Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 14 \n\nRdn. 109; Lange, Marken- und Kennzeichenrecht, Rdn. 3156). Die Anmeldung \n\neiner verwechselbaren Marke begründet damit einen vorbeugenden Unterlas-\n\nsungsanspruch. \n\n55 \n\nIm Streitfall sind keine Umstände ersichtlich, die die Vermutung der dro-\n\nhenden Benutzung widerlegen oder einschränken. Entgegen der Annahme des \n\nBerufungsgerichts folgt eine Beschränkung der zu erwartenden künftigen Be-\n\nnutzung nicht daraus, dass die Waren und Dienstleistungen als Werbeträger \n\noder Merchandisingartikel eingesetzt oder im Zusammenhang mit dem Betrieb \n\nvon Buslinien benutzt werden können. Auf die subjektiven Verwendungsabsich-\n\nten des Markeninhabers kommt es insoweit nicht an (vgl. Ingerl/Rohnke, Mar-\n\nkengesetz, 2. Aufl., Vor §§ 14-19 Rdn. 60). Diese können sich ändern und be-\n\nseitigen nicht die durch die Anmeldung geschaffene objektive Gefahr der Be-\n\nnutzung des Zeichens. \n\n56 \n\nc) Danach kann auch die Annahme des Berufungsgerichts, zwischen den \n\nKlagemarken und den angegriffenen Bezeichnungen bestehe keine marken-\n\nrechtliche Verwechslungsgefahr, keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht \n\nhat die Prüfung rechtsfehlerhaft darauf beschränkt, ob die Voraussetzungen \n\ndes § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliegen, wenn die Zeichen für die Waren und \n\nDienstleistungen nur im Zusammenhang mit dem Busnetz der Beklagten in \n\nMünchen verwandt werden. Die Waren und Dienstleistungen sind der Beurtei-\n\nlung aber nicht beschränkt auf einzelne mögliche Verwendungsformen, sondern \n\nso zugrunde zu legen, wie sie in das Verzeichnis eingetragen sind (vgl. BGH, \n\nUrt. v. 24.1.2002 - I ZR 156/95, GRUR 2002, 544, 548 = WRP 2002, 537 \n\n- BANK 24). \n\n57 \n\n5. Die Abweisung der Klage mit dem Klageantrag zu I 2 (Anspruch auf \n\nEinwilligung in die Löschung), kann ebenfalls keinen Bestand haben, weil nicht \n\nausgeschlossen werden kann, dass in dem vorstehend unter II 4 dargestellten \n\nUmfang ein Eingriff in den Schutzbereich der Klagemarken vorliegt. \n\nBornkamm \n\nRiBGH Pokrant ist krankheits- \nheitsbedingt abwesend und \nkann daher nicht unterschrei- \nben. \n\nBornkamm \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 27.01.2005 - 315 O 694/04 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 28.09.2006 - 3 U 72/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_186-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-05/i-zr-186-06","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":5},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 533","ref_norm":"533","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_186-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_186-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-05/i-zr-186-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_186-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:15:22.259860+00:00"}}