{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_184-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-06-26","aktenzeichen":"I ZR 184/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 184/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n26. Juni 2008 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 26. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Anschlussrevision der Klägerin zu 1 gegen das Urteil des \n\n18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Sep-\n\ntember 2006 wird verworfen, soweit sie sich gegen die Annahme \n\neines Mitverschuldens im Schadensfall 5 richtet. Im Übrigen wird \n\ndie Anschlussrevision zurückgewiesen. \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das genannte Urteil im Kos-\n\ntenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht über \n\neinen Betrag von 4.345,36 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Pro-\n\nzentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Juni 2002 (Aus-\n\nspruch zugunsten der Klägerin zu 1) und 2.500 € nebst Zinsen in \n\nHöhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem \n\n6. Juni 2002 (Ausspruch zugunsten der Klägerin zu 2) hinaus zum \n\nNachteil der Beklagten erkannt hat. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens \n\neinschließlich des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das \n\nBerufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin zu 1 ist führender Transportversicherer der A. \n\nGmbH in Poing (im Weiteren: Versenderin) und der Klägerin zu 2, die ihren Ge-\n\nschäftsverkehr über die Versenderin abwickelt. Die Klägerin zu 1 nimmt die Be-\n\nklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und \n\nübergegangenem Recht wegen des Verlusts von Transportgut in fünf Fällen auf \n\nSchadensersatz in Anspruch. Die Klägerin zu 2 begehrt von der Beklagten \n\nSchadensersatz im Umfang des von der Klägerin zu 1 nicht erstatteten Selbst-\n\nbehalts in Höhe von 1.250 € je Schadensfall. \n\n2 \n\nDie Versenderin beauftragte die Beklagte am 11. Januar 2002 mit der \n\nBeförderung mehrerer Pakete von ihrem Firmensitz in Poing zu verschiedenen \n\nEmpfängern in Spanien. Der Transport sollte bis Köln per LKW und von dort \n\nnach Spanien per Luftfracht erfolgen. Die Pakete gingen auf dem Transport ver-\n\nloren. Der Schadensort konnte nicht geklärt werden. Die Beklagte hat in jedem \n\nSchadensfall 511,29 € Ersatz geleistet. Die Klägerinnen verlangen weiteren \n\nSchadensersatz (für den Schadensfall 1 in Höhe von 51.523,71 €, für den \n\nSchadensfall 2 in Höhe von 8.676,67 €, für den Schadensfall 3 in Höhe von \n\n2.640,39 €, für den Schadensfall 4 in Höhe von 2.643,71 € und für den Scha-\n\ndensfall 5, der zwei separate Sendungen mit insgesamt sechs Paketen umfass-\n\nte, in Höhe von 7.562,34 €). \n\n3 \n\nDen Beförderungsverträgen lagen die Allgemeinen Beförderungsbedin-\n\ngungen der Beklagten mit Stand von November 2000 zugrunde, die auszugs-\n\nweise folgende Regelungen enthielten: \n\n… \n\n2. Serviceumfang \n\n… \n\n… Der Versender nimmt mit der Wahl der Beförderungsart in Kauf, dass \naufgrund der Massenbeförderung nicht die gleiche Obhut wie bei einer \nEinzelbeförderung gewährleistet werden kann. Der Versender ist damit \neinverstanden, wenn eine Kontrolle des Transportweges, insbesondere \ndurch Ein- und Ausgangsdokumentation, an den einzelnen Umschlag-\nstellen innerhalb des U. -Systems nicht durchgeführt wird. Soweit der \nVersender eine weitergehende Kontrolle der Beförderung wünscht, \nwählt er die Beförderung als Wertpaket. \n\n9. Haftung \n\n… \n\n9.2 Gelten keine Abkommensbestimmungen oder sonstige zwingende \nnationale Gesetze, wird die Haftung ausschließlich durch diese \nBedingungen geregelt. \n\nIn Deutschland ist die Haftung für Verlust oder Beschädigung be-\ngrenzt auf nachgewiesene direkte Schäden bis maximal € 510 pro \nSendung oder 8,33 SZR für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher \nBetrag höher ist. … \n\nVorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Scha-\nden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die \nU. , seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätz- \nlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass der Schaden \nmit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen haben. \n\n… \n\n9.4 Die Haftungsgrenze nach Ziffer 9.2 wird angehoben durch korrekte \nDeklaration eines höheren Wertes der Sendung auf dem Fracht-\nbrief und durch Zahlung des in der \"Tariftabelle und Serviceleis-\ntungen\" aufgeführten Zuschlages auf den angegebenen Wert \n(Wertpaket). … Der Versender erklärt durch Unterlassung einer \nWertdeklaration, dass sein Interesse an den Gütern die in Ziffer 9.2 \ngenannte Grundhaftung nicht übersteigt. \n\n… \n\n4 \n\nAlle Beförderungsaufträge wurden im sogenannten EDI-Verfahren ab-\n\ngewickelt. Hierbei handelt es sich um ein EDV-gestütztes Verfahren, bei dem \n\nder Versender die zu befördernden Pakete mittels einer von der Beklagten zur \n\nVerfügung gestellten Software selbst im System erfassen kann. Dieses System \n\nteilt sodann jedem Paket eine Kontrollnummer zu und erstellt einen Aufkleber, \n\nden der Versender auf das Paket aufbringen kann. Die Versanddaten werden \n\nauf elektronischem Wege an die Beklagte übermittelt. Der Abholfahrer der Be-\n\nklagten nimmt die Vielzahl der von dem Versender üblicherweise in einen so-\n\ngenannten Feeder verladenen Pakete entgegen und quittiert die Gesamtzahl \n\nder übernommenen Pakete auf einem Absendemanifest. Einen Abgleich zwi-\n\nschen der Versandliste und dem Inhalt des Feeders nimmt der Abholfahrer \n\nnicht vor. \n\n5 \n\nDie Klägerinnen haben behauptet, die verlorengegangenen Pakete hät-\n\nten die in den jeweiligen Handelsrechnungen aufgelisteten Waren enthalten. \n\nDie Klägerin zu 1 habe die Klägerin zu 2 wegen der in Rede stehenden Verluste \n\ngemäß dem Transportversicherungsvertrag entschädigt. Die Versenderin habe \n\nihre Ersatzansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin zu 1 abgetreten. Die \n\nKlägerinnen sind der Auffassung, die Beklagte müsse für die Verluste in voller \n\nHöhe haften, da sie keine Aufklärung über den Verbleib der Sendungen leisten \n\nkönne. \n\n6 \n\nDie Klägerinnen haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, \n\n1. an die Klägerin zu 1 65.546,82 € nebst Zinsen zu zahlen, \n\n2. an die Klägerin zu 2 7.500 € nebst Zinsen zu zahlen. \n\n7 \n\nDie Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, die Klägerinnen \n\nmüssten sich ein die Haftung ausschließendes Mitverschulden der Versenderin \n\nanrechnen lassen, weil diese eine Wertdeklaration unterlassen habe. Im Falle \n\neiner Wertangabe behandele sie die zur Beförderung übergebenen Pakete \n\nsorgfältiger, sofern deren Wert 2.500 € übersteige. Dies gelte auch, wenn der \n\nTransport im sogenannten EDI-Verfahren abgewickelt werde. Ein Mitverschul-\n\nden der Versenderin liege ferner darin, dass diese nicht darauf hingewiesen \n\nhabe, dass im Falle eines Verlusts der streitgegenständlichen Warensendungen \n\nein ungewöhnlich hoher Schaden gedroht habe. \n\n8 \n\n9 \n\nDas Landgericht hat der Klage im vollen Umfang stattgegeben. \n\nDas Berufungsgericht hat der Klägerin zu 1 unter Zurückweisung des \n\nweitergehenden Rechtsmittels der Beklagten und Abweisung der Klage im Üb-\n\nrigen sowie unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Versenderin in \n\nden Schadensfällen 1, 2 und 5 einen Schadensersatzanspruch in Höhe von \n\n52.602,10 € nebst Zinsen zuerkannt. Der Klägerin zu 2 hat es eine Schadens-\n\nersatzforderung in Höhe von 7.500 € nebst Zinsen zugesprochen. \n\n10 \n\nDer Senat hat die Revision der Beklagten beschränkt auf die Schadens-\n\nfälle 1 bis 4 und insoweit beschränkt auf das Mitverschulden zugelassen. In \n\ndiesem Umfang verfolgt die Beklagte mit ihrer Revision ihren Antrag auf Abwei-\n\nsung der Klage weiter. Die Klägerinnen beantragen, das Rechtsmittel zurück-\n\nzuweisen. \n\n11 \n\nDie Klägerin zu 1 hat Anschlussrevision eingelegt, mit der sie die Wie-\n\nderherstellung des erstinstanzlichen Urteils in den Schadensfällen 1, 2 und 5 \n\nerstrebt. Die Beklagte beantragt, die Anschlussrevision zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n12 \n\nA. Das Berufungsgericht hat eine unbeschränkte Haftung der Beklagten \n\nfür den Verlust der Pakete nach § 425 Abs. 1, § 435 HGB angenommen. In den \n\nSchadensfällen 1, 2 und 5 hat es die Schadensersatzforderung der Klägerin \n\nzu 1 wegen eines Mitverschuldens der Versenderin gemäß § 425 Abs. 2 HGB, \n\n§ 254 Abs. 2 BGB jedoch gekürzt. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt: \n\n13 \n\nIn den Schadensfällen 1, 2 und 5 müssten sich die Klägerinnen jeweils \n\nein Mitverschulden nach § 425 Abs. 2 HGB, § 254 Abs. 2 BGB anrechnen las-\n\nsen, weil die Versenderin es bei Abschluss der Frachtverträge unterlassen ha-\n\nbe, die Beklagte darauf hinzuweisen, dass dieser im Falle des Verlustes der \n\nPakete ein ungewöhnlich hoher Schaden gedroht habe. Die Gefahr eines be-\n\nsonders hohen Schadens sei anzunehmen, wenn der Wert der Sendung \n\n5.000 € übersteige. Bei der Haftungsabwägung sei neben dem Wert der trans-\n\nportierten Ware zu berücksichtigen, dass das einem Versender nach § 254 \n\nAbs. 2 BGB anzulastende Verschulden weniger schwer wiege als das nach \n\n§ 254 Abs. 1 BGB wegen unterlassener Wertdeklaration zu berücksichtigende \n\nVerschulden. Das Mitverschulden könne nach der Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs nicht höher als 50% angesetzt werden. Es sei daher eine stu-\n\nfenweise Kürzung des Schadensersatzanspruchs geboten. Für die ersten \n\n5.000 € Warenwert bleibe der Anspruch ungekürzt. Für einen zwischen \n\n5.000,01 € und 10.000 € liegenden Warenwert sei eine Kürzung um 20% vor-\n\nzunehmen. Bei Warenwerten ab 10.000,01 € sei die Quote für jede angefange-\n\nnen weiteren 5.000 € um einen Prozentpunkt zu erhöhen. Dies führe im Scha-\n\ndensfall 1 zu einer Kürzung des Schadensersatzanspruchs in Höhe von \n\n11.390,15 €, im Schadensfall 2 zu einer Kürzung in Höhe von 837,59 € und im \n\nSchadensfall 5 zu einer Kürzung in Höhe von 716,98 €. \n\n14 \n\nEin Mitverschulden wegen unterlassener Wertdeklaration nach § 425 \n\nAbs. 2 HGB, § 254 Abs. 1 BGB komme dagegen nicht in Betracht. Die Pakete \n\nseien im EDI-Verfahren versandt worden. Die Beklagte habe nicht dargetan, auf \n\nwelche Weise sie sicherstelle, dass auch in diesem Verfahren Wertpakete mit \n\nerhöhter Beförderungssicherheit transportiert würden. Wenn der Versender ein \n\nPaket nach der EDV-mäßigen Wertdeklaration zusammen mit anderen Paketen \n\nin den Feeder gebe, werde dieses Paket trotz erfolgter Wertdeklaration weiter-\n\nhin wie eine Standardsendung befördert. \n\n15 \n\nB. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt hinsichtlich der Scha-\n\ndensfälle 1 bis 4 zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung \n\nder Sache an das Berufungsgericht. Demgegenüber ist die Anschlussrevision \n\nder Klägerin zu 1 unbegründet, soweit sie die Schadensfälle 1 und 2 betrifft. \n\nUnzulässig ist sie, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht \n\nim Schadensfall 5 ein Mitverschulden der Versenderin bejaht hat. \n\n16 \n\n17 \n\nI. Zu den Schadensfällen 1 bis 4: \n\n1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass es sich bei \n\nden mit der Beklagten geschlossenen Transportverträgen um multimodale \n\nFrachtverträge gehandelt hat, da die Beförderung der Güter von Poing in der \n\nNähe von München nach Spanien mit verschiedenartigen Verkehrsmitteln (LKW \n\nund Flugzeug) erfolgen sollte (§ 452 Satz 1 HGB). Mit Recht hat das Beru-\n\nfungsgericht angenommen, dass auf die in Rede stehenden Frachtverträge \n\ndeutsches Recht zur Anwendung kommt, da die Versenderin und die Beklagte \n\nihren Sitz in Deutschland haben (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 EGBGB). Die Revision \n\nund die Anschlussrevision erheben insoweit auch keine Beanstandungen. Da \n\nder Schadensort ungeklärt geblieben ist, haftet die Beklagte nach § 452 Satz 1 \n\nHGB gemäß § 425 Abs. 1 HGB für die streitgegenständlichen Verluste. \n\n18 \n\n2. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Mit-\n\nverschuldenseinwand auch im Falle des qualifizierten Verschuldens i.S. von \n\n§ 435 HGB zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, \n\nTranspR 2003, 467, 471 = NJW 2003, 3626; Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 146/05, \n\nTranspR 2008, 117 Tz. 34). \n\n19 \n\n3. Ein mitwirkender Schadensbeitrag des Versenders kann sich daraus \n\nergeben, dass dieser eine Wertdeklaration unterlassen hat (st. Rspr.; BGH, Urt. \n\nv. 20.7.2006 - I ZR 9/05, NJW-RR 2007, 28 Tz. 23 = TranspR 2006, 394; BGH \n\nTranspR 2008, 117 Tz. 34). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts \n\nkommt in den Schadensfällen 1 bis 4 ein Mitverschulden der Versenderin we-\n\ngen Unterlassens einer Wertdeklaration (§ 425 Abs. 2 HGB, § 254 Abs. 1 BGB) \n\nin Betracht. \n\n20 \n\na) Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte nicht dargetan, \n\nauf welche Weise sie sicherstellt, dass Wertpakete auch im EDI-Verfahren mit \n\nerhöhter Beförderungssicherheit transportiert werden. Die von der Beklagten \n\nvorgetragenen Kontrollen bei der Beförderung von Wertpaketen könnten nicht \n\numgesetzt werden, weil die gesonderte Behandlung wertdeklarierter Pakete \n\nnach ihrem Vortrag das Vorhandensein von Frachtpapieren voraussetze, die im \n\nEDI-Verfahren jedoch nicht existierten. \n\n21 \n\nb) Mit dieser Begründung kann ein Mitverschulden der Versenderin we-\n\ngen Unterlassens einer Wertdeklaration nicht verneint werden. Das Berufungs-\n\ngericht ist zwar rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die von der Beklag-\n\nten vorgetragenen Kontrollen bei der Beförderung von Wertpaketen nicht um-\n\ngesetzt werden können, wenn Kunden, die am EDI-Verfahren teilnehmen, bei \n\nder Eingabe der Paketdaten eine Wertdeklaration vornehmen, das wertdekla-\n\nrierte Paket dann aber zusammen mit anderen Paketen in den Feeder geben. \n\nEine gesonderte Behandlung ist aber im Falle einer separaten Übergabe an \n\nden Frachtführer möglich (BGH NJW-RR 2007, 28 Tz. 32; BGH, Urt. v. \n\n30.1.2008 - I ZR 165/04, TranspR 2008, 122 Tz. 31). Da dies offenkundig ist, \n\nwar dieser Umstand auch ohne einen ausdrücklichen Vortrag der Beklagten \n\nhierzu zu berücksichtigen (vgl. auch BGH, Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 85/05, \n\nTranspR 2007, 419 Tz. 22; Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 175/05, TranspR 2007, 414 \n\nTz. 22; BGH TranspR 2008, 122 Tz. 31). \n\n22 \n\nDer Annahme eines Mitverschuldens steht nicht entgegen, dass die Be-\n\nklagte die Versenderin hierüber nicht informiert hat. Wenn - was mangels ge-\n\ngenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts zugunsten der Beklagten zu \n\nunterstellen ist - die konkrete Ausgestaltung des Versandverfahrens dem Ab-\n\nsender keinerlei Anhaltspunkte bietet, auf welche Weise wertdeklarierte Pakete \n\neinem besonders kontrollierten Transportsystem zugeführt werden, hat er selbst \n\nMaßnahmen zu ergreifen, um auf eine sorgfältigere Behandlung des wertdekla-\n\nrierten Pakets aufmerksam zu machen (vgl. BGH NJW-RR 2007, 28 Tz. 32; \n\nTranspR 2008, 117 Tz. 39). Ein schadensursächliches Mitverschulden der Ver-\n\nsenderin kommt deshalb in Betracht, weil sie hätte erkennen müssen, dass eine \n\nsorgfältigere Behandlung durch die Beklagte nur gewährleistet ist, wenn wert-\n\ndeklarierte Pakete nicht mit anderen Paketen in den Feeder gegeben, sondern \n\ndem Abholfahrer der Beklagten separat übergeben werden. Dass eine solche \n\ngesonderte Übergabe an den Abholfahrer erforderlich ist, liegt angesichts der \n\nAusgestaltung des vorliegend angewandten Verfahrens, das im beiderseitigen \n\nInteresse der Beschleunigung des Versands darauf angelegt ist, dass Paket-\n\nkontrollen zunächst unterbleiben (vgl. BGH, Urt. v. 4.5.2005 - I ZR 235/02, \n\nTranspR 2005, 403, 404 = VersR 2006, 573), für einen ordentlichen und ver-\n\nnünftigen Versender auf der Hand (BGH NJW-RR 2007, 28 Tz. 32). Da die Pa-\n\nkete im Falle einer gesonderten Übergabe an den Abholfahrer im Ergebnis aus \n\ndem EDI-Verfahren herausgenommen werden, bedarf es entgegen der Auffas-\n\nsung des Berufungsgerichts auch keines weiteren Vortrags zur Beförderungssi-\n\ncherheit wertdeklarierter Pakete, für die es keinerlei Frachtpapiere gibt (BGH \n\nTranspR 2008, 122 Tz. 32). \n\n23 \n\nc) Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - \n\nbislang keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die unterlassene Wert-\n\nangabe auf den in Verlust geratenen Paketen den Schaden mitverursacht hat, \n\nweil die Beklagte bei richtiger Wertangabe und entsprechender Bezahlung des \n\nhöheren Beförderungstarifs ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte. \n\n24 \n\n4. Das Berufungsgericht hat im Übrigen in den Schadensfällen 1 und 2 \n\nzwar zutreffend ein Mitverschulden der Versenderin darin begründet gesehen, \n\ndass diese es unterlassen hat, die Beklagte auf den Wert der Pakete und auf \n\nden dadurch im Falle ihres Verlustes drohenden ungewöhnlich hohen Schaden \n\nhinzuweisen (§ 425 Abs. 2 HGB i.V. mit § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB). Die vom \n\nBerufungsgericht vorgenommene Abwägung der Verursachungs- und Ver-\n\nschuldensanteile sowie die von ihm als geboten angesehene Kürzung des \n\nSchadensersatzanspruchs nach festgelegten Prozentsätzen halten der rechtli-\n\nchen Nachprüfung aber nicht stand. \n\n25 \n\na) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, \n\ndass die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens bei Zugrundelegung der \n\nBeförderungsbedingungen der Beklagten dann anzunehmen ist, wenn der Wert \n\neines Pakets 5.000 € übersteigt (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH TranspR 2008, 117 \n\nTz. 40; TranspR 2008, 122 Tz. 33, jeweils m.w.N.). Dieser Wert wird in den \n\nSchadensfällen 1 und 2 deutlich überschritten. \n\n26 \n\nb) Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass die Ur-\n\nsächlichkeit des Mitverschuldens nur dann fehlt, wenn der Transporteur trotz \n\neines Hinweises auf den ungewöhnlichen Wert des Gutes keine besonderen \n\nMaßnahmen ergriffen hätte (BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 265/03, TranspR \n\n2006, 208, 209 = NJW-RR 2006, 1108; BGH NJW-RR 2007, 28 Tz. 34). Dies \n\nkann hier nicht ohne weiteres angenommen werden. Ohne besonderen Sach-\n\nvortrag des Anspruchstellers ist im Regelfall davon auszugehen, dass der \n\nFrachtführer bei einem Hinweis auf den ungewöhnlich hohen Wert des Trans-\n\nportgutes entweder besondere Sicherungsmaßnahmen ergriffen oder den \n\nTransportauftrag abgelehnt hätte. Bei einem entsprechenden Sachvortrag des \n\nAnspruchstellers zur fehlenden Ursächlichkeit der unterlassenen Wertangabe \n\nobliegt es nach den allgemeinen Grundsätzen allerdings dem Frachtführer, dar-\n\nzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass der unterlassene Hinweis auf \n\nden ungewöhnlich hohen Wert des Gutes für den entstandenen Schaden zu-\n\nmindest mitursächlich war (vgl. BGH, Urt. v. 11.1.2007 - III ZR 116/06, NJW \n\n2007, 1063 Tz. 14; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 254 Rdn. 74; Staudin-\n\nger/Schiemann, BGB [2005], vor § 249 Rdn. 91). Die Parteien haben hierzu \n\nbislang keinen Vortrag gehalten. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren kön-\n\nnen sie dies gegebenenfalls nachholen. \n\n27 \n\nc) Die Haftungsabwägung nach § 254 BGB ist grundsätzlich Sache des \n\nTatrichters. Sie kann im Revisionsverfahren jedoch daraufhin überprüft werden, \n\nob alle in Betracht zu ziehenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt \n\nund der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden \n\nsind (vgl. BGH, Urt. v. 15.2.2007 - I ZR 186/03, NJW-RR 2007, 1110 Tz. 28 \n\n= TranspR 2007, 164 m.w.N.). Die Abwägung darf insbesondere nicht schema-\n\ntisch erfolgen, sondern muss alle festgestellten Umstände des Einzelfalls be-\n\nrücksichtigen (BGH, Urt. v. 28.9.2006 - I ZR 198/03, TranspR 2007, 110 \n\nTz. 32). Diesen Anforderungen genügt die vom Berufungsgericht vorgenomme-\n\nne Beurteilung nicht. \n\n28 \n\naa) Schon der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach das ei-\n\nnem Versender anzulastende Verschulden nach § 254 Abs. 2 BGB grundsätz-\n\nlich weniger schwer wiege als das einem Versender nach § 254 Abs. 1 BGB \n\nanzulastende Verschulden, trifft nicht zu. Die zuletzt genannte Bestimmung re-\n\ngelt den Fall, dass bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Ge-\n\nschädigten mitgewirkt hat. Nach § 254 Abs. 2 BGB kann das Mitverschulden \n\nauch darin bestehen, dass der Geschädigte es unterlässt, den Schädiger auf \n\ndie Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen oder \n\nden Schaden abzuwenden oder zu mindern. Damit enthält § 254 Abs. 2 BGB \n\nlediglich - klarstellend - besondere Anwendungsfälle des § 254 Abs. 1 BGB \n\n(MünchKomm.BGB/Oetker, 5. Aufl., § 254 Rdn. 68; Palandt/Heinrichs aaO \n\n§ 254 Rdn. 36; Erman/Ebert, BGB, 12. Aufl., § 254 Rdn. 53; Looschelders, Die \n\nMitverantwortlichkeit des Geschädigten im Privatrecht, 1999, S. 163 ff.). Hin-\n\nsichtlich der Rechtsfolgen trifft § 254 Abs. 1 BGB für sämtliche Fälle des Mitver-\n\nschuldens eine einheitliche Regelung. Danach sind die Verursachungs- und \n\nVerschuldensanteile von Schädiger und Geschädigtem im Einzelfall gegenein-\n\nander abzuwägen. Eine (abstrakte) Gewichtung der verschiedenen Fälle des \n\nMitverschuldens, wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat, widerspricht \n\ndieser gesetzlichen Regelung. \n\n29 \n\nbb) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der \n\nWert der transportierten Ware bei der Haftungsabwägung von Bedeutung ist (st. \n\nRspr.; vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 22.11.2007 - I ZR 74/05, TranspR 2008, 30 \n\nTz. 46, insoweit in BGHZ 174, 244 nicht abgedruckt). Daneben kann bei ent-\n\nsprechendem Sachvortrag des Frachtführers auch im Rahmen des § 254 \n\nAbs. 2 BGB die Größe des bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten Be-\n\nreichs einen für die Bemessung der Haftungsquote relevanten Gesichtspunkt \n\ndarstellen: Je größer der gesicherte Bereich ist, desto größer ist auch der Anteil \n\ndes Mitverschuldens des Versenders, der durch das Unterlassen der Wertan-\n\ngabe den Transport der Ware außerhalb des gesicherten Bereichs veranlasst \n\n(BGH TranspR 2008, 30 Tz. 45 m.w.N.). \n\n30 \n\ncc) Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, wonach der dem Ver-\n\nsender anzurechnende Mitverursachungsbeitrag auch bei hohen Werten nicht \n\nhöher als 50% angesetzt werden darf, trifft dagegen nicht zu. Zwar liegt auf Sei-\n\nten der Beklagten ein qualifiziertes Verschulden vor, weshalb ihr Verursa-\n\nchungsanteil in der Regel höher zu gewichten ist. Wie der Senat - zeitlich nach \n\nErlass des Berufungsurteils - entschieden hat, kann nach den Umständen des \n\nEinzelfalls aber auch ein Mitverschuldensanteil von mehr als 50% in Betracht \n\nkommen (BGH, Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 43/05, TranspR 2008, 113 Tz. 53; BGH \n\nTranspR 2008, 30 Tz. 47). Dies gilt vor allem in Fällen, in denen das Paket auf-\n\ngrund der Beförderungsbedingungen der Beklagten von einem Transport aus-\n\ngeschlossen ist. In solchen Fällen kann auch ein vollständiger Wegfall der Haf-\n\ntung des Frachtführers gerechtfertigt sein, wenn der Versender positive Kennt-\n\nnis davon hat, dass der Frachtführer bestimmte Güter nicht befördern will und \n\nsich bei der Einlieferung bewusst über den entgegenstehenden Willen des \n\nFrachtführers hinwegsetzt (BGH, Urt. v. 13.7.2006 - I ZR 245/03, NJW-RR \n\n2007, 179 Tz. 35 = TranspR 2006, 448; BGH NJW-RR 2007, 1110 Tz. 30 \n\n= TranspR 2007, 164; TranspR 2007, 405 Tz. 33). Ein solcher Fall liegt hier \n\nzwar nicht vor, weil die Wertgrenze von 50.000 US-Dollar nach den Feststellun-\n\ngen des Berufungsgerichts - auch im Schadensfall 1 - nicht erreicht war. Eine \n\nhöhere Quote als 50% kann aber auch dann anzunehmen sein, wenn der Wert \n\ndes Pakets - unabhängig vom Überschreiten einer in den Beförderungsbedin-\n\ngungen gesetzten Wertgrenze - sehr deutlich über dem Betrag liegt, ab dem ein \n\nHinweis auf einen ungewöhnlich hohen Schaden hätte erfolgen müssen (BGH \n\nTranspR 2008, 113 Tz. 53; TranspR 2008, 30 Tz. 47). Dies kann vorliegend \n\ninsbesondere im Schadensfall 1 in Betracht kommen. \n\n31 \n\nDie Abwägung der Mitverursachungs- und Mitverschuldensanteile muss \n\nzudem auch bei geringeren Paketwerten im Blick haben, dass sie bei hohen \n\nWarenwerten nicht zu unangemessenen Ergebnissen führt (BGH TranspR \n\n2008, 30 Tz. 47; TranspR 2008, 113 Tz. 53). Diesem Erfordernis wird die vom \n\nBerufungsgericht vorgenommene stufenweise Kürzung des Schadensersatzan-\n\nspruchs nicht gerecht. Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass nach der \n\nTabelle des Berufungsgerichts bei Warenwerten, die dem Gegenwert von \n\n50.000 US-Dollar entsprechen, der Schadensersatzanspruch im Ergebnis ledig-\n\nlich um einen Wert gekürzt wird, der unter 25% liegt. Gemäß Nr. 3 (a) (ii) ihrer \n\nBeförderungsbedingungen will die Beklagte Pakete, deren Wert den Gegenwert \n\nvon 50.000 US-Dollar überschreitet, jedoch nicht befördern. Nach der vorste-\n\nhend unter B I 4 c cc angeführten Rechtsprechung des Senats kann in derarti-\n\ngen Fällen je nach den Umständen des Einzelfalls ein Mitverschuldensanteil \n\nvon mehr als 50% bis hin zu einem vollständigen Ausschluss der Haftung in \n\n32 \n\n33 \n\nBetracht kommen. Die in der Tabelle des Berufungsgerichts vorgesehenen \n\nQuoten entsprechen dem nicht. \n\nd) In den Schadensfällen 1 und 2 ist die zulässige Anschlussrevision der \n\nKlägerin zu 1 unbegründet. \n\nDas Berufungsgericht hat den von der Klägerin zu 1 im Schadensfall 1 \n\ngeltend gemachten Schadensersatzanspruch um 21,88 % gekürzt. Da der Wert \n\ndes im Schadensfall 1 abhandengekommenen Gutes mit 52.035 € den für die \n\nAnnahme eines ungewöhnlich hohen Schadens maßgeblichen Betrag von \n\n5.000 € um mehr als das Zehnfache überschritten hat, kommt entgegen der \n\nAuffassung der Anschlussrevision keine Verringerung des Mitverursachungsan-\n\nteils der Versenderin, sondern vielmehr allein eine noch weitergehende Be-\n\nschränkung des Schadensersatzanspruchs wegen Unterlassens eines Hinwei-\n\nses auf die Gefahr eines besonders hohen Schadens in Betracht. \n\n34 \n\nIm Schadensfall 2 hat das Berufungsgericht den Schadensersatzan-\n\nspruch lediglich um 9,11% gekürzt. Auch in diesem Fall kommt eine noch wei-\n\ntergehende Beschränkung des Schadensersatzanspruchs in Betracht, da der \n\nWert des verlorengegangenen Gutes mit 9.187,96 € erheblich über dem maß-\n\ngeblichen Wert von 5.000 € gelegen hat. \n\n35 \n\nDemnach bleibt die Anschlussrevision der Klägerin zu 1, mit der sie sich \n\ngegen die Beschränkung des Schadensersatzanspruchs der Versenderin durch \n\ndas Berufungsgericht wendet, ohne Erfolg. \n\n \n \n \n \n \n\n36 \n\n37 \n\nII. Zum Schadensfall 5: \n\nDie Anschlussrevision der Klägerin zu 1 im Schadensfall 5, die sich da-\n\ngegen richtet, dass das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Versenderin \n\nbejaht hat, ist nicht zulässig. Eine wirksame Anschlussrevision nach § 554 \n\nAbs. 1 ZPO erfordert, dass sie einen Lebenssachverhalt betrifft, der mit dem \n\nvon der Revision erfassten Streitgegenstand in einem unmittelbaren rechtlichen \n\noder wirtschaftlichen Zusammenhang steht (BGHZ 174, 244 Tz. 40 f.). Hieran \n\nfehlt es in Bezug auf den Schadensfall 5. Gegenstand der Revision der Beklag-\n\nten sind nur die Schadensfälle 1 bis 4. Die Hauptrevision und die Anschlussre-\n\nvision im Schadensfall 5 betreffen mithin verschiedene Ansprüche wegen Ver-\n\nlusts von Transportgut. Den Schadensfällen ist lediglich gemein, dass die Be-\n\nförderungen auf einer vergleichbaren vertraglichen Grundlage durch dasselbe \n\nUnternehmen durchgeführt wurden und jeweils der Vorwurf leichtfertigen Ver-\n\nhaltens im Raume steht. Diese Umstände reichen aber weder für die Annahme \n\neines rechtlichen (vgl. auch BGHZ 166, 327, 328) noch eines wirtschaftlichen \n\nZusammenhangs aus (BGHZ 174, 244 Tz. 42; BGH TranspR 2008, 117 \n\nTz. 44). \n\n38 \n\nC. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten \n\naufzuheben, soweit das Berufungsgericht in den Schadensfällen 1 bis 4 zum \n\nNachteil der Beklagten erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur \n\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-\n\nfahrens einschließlich des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückzuverweisen. Die Anschlussrevision der Klägerin zu 1 ist \n\nteilweise zu verwerfen und im Übrigen zurückzuweisen. \n\nBornkamm \n\n Pokrant \n\n Büscher \n\nSchaffert \n\nKirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.02.2006 - 31 O 57/03 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.09.2006 - I-18 U 51/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_184-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-26/i-zr-184-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":15},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":6},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 435","ref_norm":"435","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 452","ref_norm":"452","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_184-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_184-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-26/i-zr-184-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_184-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:40:12.372212+00:00"}}