{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_183-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-07-03","aktenzeichen":"I ZR 183/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 3. Juli 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle HGB § 425 Abs. 2; BGB § 254 Abs. 1 und 2 F Die Haftungsabwägung nach § 254 BGB und § 425 Abs. 2 HGB darf, auch so- weit die Haftung eines Paketbeförderungsdienstes in Rede steht, nicht schema- tisch erfolgen, sondern muss alle festgestellten Umstände des Einzelfalls be- rücksichtigen. Dabei darf das einem Versender anzulastende Verschulden nach § 254 Abs. 1 BGB nicht grundsätzlich schwerer gewichtet werden als das einem Versender anzulastende Verschulden nach § 254 Abs. 2 BGB. Die Abwägung muss auch bei geringeren Paketwerten im Blick haben, dass sie bei hohen Werten nicht zu unangemessenen Ergebnissen führt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 183/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nVerkündet am: \n3. Juli 2008 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nHGB § 425 Abs. 2; BGB § 254 Abs. 1 und 2 F \n\nDie Haftungsabwägung nach § 254 BGB und § 425 Abs. 2 HGB darf, auch so-\nweit die Haftung eines Paketbeförderungsdienstes in Rede steht, nicht schema-\ntisch erfolgen, sondern muss alle festgestellten Umstände des Einzelfalls be-\nrücksichtigen. Dabei darf das einem Versender anzulastende Verschulden nach \n§ 254 Abs. 1 BGB nicht grundsätzlich schwerer gewichtet werden als das einem \nVersender anzulastende Verschulden nach § 254 Abs. 2 BGB. Die Abwägung \nmuss auch bei geringeren Paketwerten im Blick haben, dass sie bei hohen \nWerten nicht zu unangemessenen Ergebnissen führt. \n\nBGH, Urt. v. 3. Juli 2008 - I ZR 183/06 - OLG Düsseldorf \nLG Düsseldorf \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 3. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und \n\ndie Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. September 2006 im \n\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht der \n\nKlage stattgegeben hat. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbe-\n\nschwerdeverfahrens und der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Klägerin \n\nist Transportversicherungsassekuradeur der h. \n\nGmbH in Mannheim (im Folgenden: Versenderin). Sie nimmt die Beklagte, die \n\neinen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und übergegange-\n\nnem Recht der Versenderin wegen Verlusts von Transportgut in zwei Fällen auf \n\nSchadensersatz in Anspruch. \n\n2 \n\nSchadensfall 1: Am 4. März 2004 übergab die Versenderin der Beklagten \n\nzwei Pakete zur Beförderung von Mannheim nach Stuttgart. Beide Pakete ent-\n\nhielten nach dem Vortrag der Klägerin Mobilfunktelefone. Ein Paket ging auf \n\ndem Transport verloren. Im zweiten Paket fehlte nach dem Vortrag der Klägerin \n\nein Telefon. Die Klägerin macht einen Schadensersatzanspruch in Höhe von \n\n12.129 € geltend. \n\n3 \n\nSchadensfall 2: Am 4. Februar 2004 übergab die Versenderin der Be-\n\nklagten drei Pakete zur Beförderung von Mannheim nach Rastatt. Die Pakete, \n\ndie nach dem Vortrag der Klägerin ebenfalls Mobilfunktelefone enthielten, gin-\n\ngen auf dem Transport verloren. Die Klägerin macht einen Schadensersatzan-\n\nspruch in Höhe von 12.570 € geltend. \n\n4 \n\nDie Versenderin ist Großkundin der Beklagten und nimmt am sogenann-\n\nten EDI-Verfahren teil. Die von der Beklagten im hier maßgeblichen Zeitraum \n\nverwendeten Beförderungsbedingungen (Stand 1/2004) enthielten auszugswei-\n\nse folgende Regelungen: \n\n3. Beförderungsbeschränkungen \n\n(a) U. befördert keine Waren, die nach Massgabe der folgenden Ab- \n\nsätze (i) bis (iv) vom Transport ausgeschlossen sind. \n\n … \n\n(ii) Der Wert eines Pakets darf den Gegenwert von USD 50 000 in \n\nder jeweiligen Landeswährung nicht überschreiten. … \n\n … \n\n9. Haftung \n\n… \n\n9.2 Gelten keine Abkommensbestimmungen oder sonstige zwingende \nnationale Gesetze, wird die Haftung ausschließlich durch diese Be-\ndingungen geregelt. Massgeblich ist jeweils das Land, in dem die \nSendung U. zum Transport übergeben wurde. \n\nIn Deutschland ist die Haftung für Verlust oder Beschädigung be-\ngrenzt auf nachgewiesene direkte Schäden bis maximal € 510 pro \nSendung oder 8,33 SZR für jedes Kilogramm, je nachdem welcher \nBetrag höher ist. … \n\nVorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Scha-\nden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die \nU. , seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätz- \nlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, dass der Schaden mit \nWahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen haben. \n\n… \n\n9.4 Die Haftungsgrenze nach Ziffer 9.2 wird angehoben durch korrekte \nDeklaration eines höheren Wertes der Sendung auf dem Fracht-\nbrief und durch Zahlung des in der \"Tariftabelle und Serviceleistun-\ngen\" aufgeführten Zuschlages auf den angegebenen Wert (Wertpa-\nket). In keinem Fall dürfen die in Absatz 3 (a) (ii) festgesetzten \nGrenzen überschritten werden. Der Versender erklärt durch Unter-\nlassung einer Wertdeklaration, daß sein Interesse an den Gütern \ndie in Ziffer 9.2 genannte Grundhaftung nicht übersteigt. \n\n5 \n\n6 \n\nDie Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte hafte für den Verlust der \n\nTransportgüter in voller Höhe. Sie hat die Beklagte daher auf Zahlung von \n\n24.699 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. \n\nDie Beklagte hat zu ihrer Verteidigung insbesondere geltend gemacht, \n\ndass sich die Klägerin ein Mitverschulden der Versenderin unter dem Gesichts-\n\npunkt der unterlassenen Wertdeklaration und des unterlassenen Hinweises auf \n\neinen außergewöhnlich hohen Schaden anrechnen lassen müsse. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nDas Berufungsgericht hat die im ersten Rechtszug in Höhe von 24.010 € \n\nerfolgreiche Klage in Höhe von 20.897,25 € nebst Zinsen für begründet erachtet \n\nund sie im Übrigen abgewiesen. \n\nMit ihrer vom Senat beschränkt auf die Frage des Mitverschuldens zuge-\n\nlassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abwei-\n\nsung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuwei-\n\nsen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat zur Frage des Mitverschuldens ausgeführt: \n\nDie Klägerin müsse sich kein Mitverschulden gemäß § 425 Abs. 2 HGB, \n\n§ 254 Abs. 1 BGB wegen unterlassener Wertdeklaration anrechnen lassen, weil \n\ndie Beklagte nicht hinreichend dargetan habe, inwiefern sie Wertpakete im EDI-\n\nVerfahren mit erhöhter Beförderungssicherheit transportiere. \n\n11 \n\nDagegen müsse sich die Klägerin ein Mitverschulden gemäß § 425 \n\nAbs. 2 HGB, § 254 Abs. 2 BGB anrechnen lassen, weil die Versenderin es bei \n\nAbschluss der Frachtverträge unterlassen habe, die Beklagte darauf hinzuwei-\n\nsen, dass ihr für den Fall, dass die Pakete verlorengehen, ein ungewöhnlich \n\nhoher Schaden drohe. Die Gefahr eines besonders hohen Schadens sei anzu-\n\nnehmen, wenn der Wert der Sendung 5.000 € übersteige. Maßgeblich sei der \n\nWert der Sendung, nicht der Wert des einzelnen Pakets. Bei der Haftungsab-\n\nwägung sei neben dem Wert der transportierten Ware zu berücksichtigen, dass \n\ndas einem Versender nach § 254 Abs. 2 BGB anzulastende Verschulden weni-\n\nger schwer wiege als das einem Versender nach § 254 Abs. 1 BGB anzulas-\n\ntende Verschulden. Das Mitverschulden könne nach der Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs nicht höher als 50% angesetzt werden. Es sei daher eine \n\nstufenweise Kürzung des Schadensersatzanspruchs geboten. Für die ersten \n\n5.000 € Warenwert bleibe der Anspruch ungekürzt, für einen zwischen \n\n5.000,01 € und 10.000 € liegenden Warenwert sei eine Kürzung um 20% vor-\n\nzunehmen. Bei Warenwerten über 10.000,01 € sei die Quote für jede angefan-\n\ngenen weiteren 5.000 € um einen Prozentpunkt zu erhöhen. \n\n12 \n\nII. Die Revision der Beklagten führt in dem Umfang, in dem das Beru-\n\nfungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat, zur Aufhebung des Beru-\n\nfungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n13 \n\n1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der \n\nMitverschuldenseinwand auch im Fall des qualifizierten Verschuldens i.S. von \n\n§ 435 HGB zu berücksichtigen ist (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 30.1.2008 \n\n- I ZR 146/05, TranspR 2008, 117 Tz. 34; Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 165/04, \n\nTranspR 2008, 122 Tz. 25). \n\n14 \n\n2. Nicht zutreffend ist dagegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, \n\nein Mitverschulden der Versenderin gemäß § 425 Abs. 2 HGB, § 254 Abs. 1 \n\nBGB wegen Unterlassens einer Wertdeklaration komme nicht in Betracht. \n\n15 \n\na) Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte nicht dargetan, \n\nauf welche Weise sie sicherstellt, dass Wertpakete auch im EDI-Verfahren mit \n\nerhöhter Beförderungssicherheit transportiert werden. Soweit die Beklagte vor-\n\ngetragen habe, dass sie ein wertdeklariertes Paket im EDI-Verfahren nur dann \n\nsorgfältiger behandele, wenn es der Absender dem Abholfahrer gesondert \n\nübergebe, müsse sich diese Notwendigkeit auch einem Kaufmann nicht er-\n\nschließen. Die von der Beklagten vorgetragenen Kontrollen bei der Beförderung \n\nvon Wertpaketen könnten im EDI-Verfahren zudem auch dann nicht umgesetzt \n\nwerden, wenn der Versender dem Abholfahrer das wertdeklarierte Paket ge-\n\nsondert übergebe, weil sie das Vorhandensein von Frachtpapieren voraussetz-\n\nten. Derartige Versanddokumente in Papierform existierten im EDI-Verfahren \n\naber nicht. \n\n16 \n\nb) Mit dieser Begründung kann ein Mitverschulden der Versenderin we-\n\ngen des Unterlassens einer Wertdeklaration nicht verneint werden. Wenn \n\n- wovon mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts zuguns-\n\nten der Beklagten auszugehen ist - die konkrete Ausgestaltung des Versand-\n\nverfahrens dem Absender keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme bietet, auf \n\nwelche Weise wertdeklarierte Pakete einem besonders kontrollierten Trans-\n\nportsystem zugeführt werden, hat dieser selbst Maßnahmen zu ergreifen, um \n\nauf eine sorgfältigere Behandlung des wertdeklarierten Pakets aufmerksam zu \n\nmachen (BGH TranspR 2008, 117 Tz. 39 m.w.N.). Ein schadensursächliches \n\nMitverschulden der Versenderin kommt deshalb in Betracht, weil sie hätte er-\n\nkennen können, dass eine sorgfältigere Behandlung durch die Beklagte nur \n\ngewährleistet ist, wenn wertdeklarierte Pakete nicht mit anderen Paketen in den \n\nFeeder gegeben, sondern dem Abholfahrer der Beklagten gesondert überge-\n\nben werden. Dass eine solche separate Übergabe an den Abholfahrer erforder-\n\nlich ist, liegt angesichts der Ausgestaltung des vorliegend angewandten Verfah-\n\nrens, das im beiderseitigen Interesse der Beschleunigung des Versands darauf \n\nangelegt ist, dass Paketkontrollen zunächst unterbleiben, für einen ordentlichen \n\nund vernünftigen Versender auf der Hand. Da die Pakete im Falle einer geson-\n\nderten Übergabe an den Abholfahrer im Ergebnis aus dem EDI-Verfahren her-\n\nausgenommen werden, bedarf es entgegen der Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts auch keines weiteren Vortrags zur Beförderungssicherheit wertdeklarier-\n\nter Pakete, für die es keinerlei Frachtpapiere gibt (BGH TranspR 2008, 117 \n\nTz. 39 m.w.N.). \n\n17 \n\n3. Die Annahme des Berufungsgerichts, es liege ein Mitverschulden der \n\nVersenderin nach § 425 Abs. 2 HGB, § 254 Abs. 2 BGB vor, weil sie die Be-\n\nklagte nicht auf den Wert der Warensendung und auf den dadurch für den Fall \n\nihres Verlusts drohenden ungewöhnlich hohen Schaden hingewiesen habe, ist \n\nebenfalls nicht frei von Rechtsfehlern. \n\n18 \n\na) Das Berufungsgericht hat insofern auf den Wert der Sendung abge-\n\nstellt, die im Streitfall aus mehreren Paketen - im Schadensfall 1 aus zwei, im \n\nSchadensfall 2 aus drei Paketen - bestand. Es hat sich dabei auf Senatsent-\n\nscheidungen gestützt, in denen in zumindest missverständlicher Weise auf den \n\nWert der Sendung (nicht auf den Wert des einzelnen Pakets) abgestellt wurde. \n\nInzwischen hat der Senat jedoch klargestellt, dass es insoweit nicht auf den \n\nWert der Sendung, sondern auf den Wert des einzelnen Pakets ankommt \n\n(BGH, Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 98/05, TranspR 2007, 412 Tz. 21; Urt. v. 3.5.2007 \n\n- I ZR 175/05, TranspR 2007, 414 Tz. 25). Dass eine Sendung, die aus einer \n\ngroßen Zahl einzelner Pakete besteht, einen entsprechend hohen Wert haben \n\nkann, liegt auch für den Frachtführer auf der Hand. Anders verhält es sich da-\n\ngegen, wenn bereits ein einzelnes Paket einen Wert von über 5.000 € aufweist. \n\nNur in einem solchen Fall ist für den Fall des Verlusts die Gefahr eines unge-\n\nwöhnlich hohen Schadens begründet, auf die hinzuweisen der Versender \n\ngehalten ist. \n\n19 \n\nNach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Wert der beiden \n\nPakete im Schadensfall 1 jeweils mehr als 5.000 € betragen. Hinsichtlich des \n\nSchadensfalls 2 kann dies auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststel-\n\nlungen nicht abschließend beurteilt werden. Zwar lag der Wert des verlorenge-\n\ngangenen Gutes bei dieser Sendung insgesamt ebenfalls über 5.000 €. Es sind \n\njedoch drei Pakete verlorengegangen. Die Gefahr eines ungewöhnlich hohen \n\nSchadens kann jedoch nur dann angenommen werden, wenn in einem der Pa-\n\nkete Waren im Wert von mehr als 5.000 € enthalten gewesen sind. Hierzu hat \n\ndas Berufungsgericht bislang noch keine Feststellungen getroffen. \n\n20 \n\nb) Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, \n\ndass die Kausalität des Mitverschuldenseinwands nach § 254 Abs. 2 Satz 1 \n\nBGB nur verneint werden kann, wenn der Transporteur trotz eines Hinweises \n\nauf den ungewöhnlichen Wert des Gutes keine besonderen Maßnahmen ergrif-\n\nfen hätte. Hiervon kann nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im \n\nStreitfall nicht ausgegangen werden. \n\n21 \n\nDas Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass die Ur-\n\nsächlichkeit des Verhaltens der Beklagten für den eingetretenen Schaden nicht \n\ndeshalb zu verneinen ist, weil der Beklagten nach der Darstellung der Klägerin \n\nbekannt war, dass die Versenderin häufiger Waren mit einem größeren Wert \n\nversandte. Die Kausalität eines Mitverschuldens lässt sich in entsprechenden \n\nFällen nur verneinen, wenn der Frachtführer zumindest gleich gute Erkenntnis-\n\nmöglichkeiten vom Wert der Sendung hat wie der Versender (st. Rspr.; vgl. zu-\n\nletzt etwa BGH, Urt. v. 13.9.2007 - I ZR 155/04, TranspR 2007, 466 Tz. 26 \n\nm.w.N.). So hat der Senat den Mitverschuldenseinwand für nicht begründet er-\n\nachtet, wenn der Frachtführer bei einer Nachnahmesendung aufgrund des ein-\n\nzuziehenden Betrags vom Wert des Gutes Kenntnis hat (BGH, Urt. v. 3.2.2005 \n\n- I ZR 276/02, TranspR 2005, 208, 209). Eine entsprechende spezielle Kenntnis \n\nder Beklagten vom Wert der streitgegenständlichen Pakete hat das Berufungs-\n\ngericht nicht festgestellt. \n\n22 \n\nDas Berufungsgericht hat ferner mit Recht angenommen, dass die Be-\n\nhauptung der Klägerin, ein Kundendienstmitarbeiter der Beklagten habe ge-\n\ngenüber der Versenderin erklärt, eine Wertdeklaration sei nicht erforderlich, \n\nwenn die Versenderin über eine Transportversicherung verfüge, für den Mitver-\n\nschuldenseinwand gemäß § 254 Abs. 2 BGB unerheblich ist. Das Berufungsge-\n\nricht hat dies zutreffend damit begründet, dass ein möglicher Verzicht auf eine \n\nWertdeklaration für sich gesehen nicht auch einen Verzicht auf den Hinweis \n\nenthält, dass die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens besteht. \n\n23 \n\nc) Die Haftungsabwägung nach § 254 BGB ist zwar grundsätzlich Sache \n\ndes Tatrichters. Sie kann im Revisionsverfahren jedoch daraufhin überprüft \n\nwerden, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig be-\n\nrücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde ge-\n\nlegt worden sind (vgl. BGH, Urt. v. 15.2.2007 - I ZR 186/03, NJW-RR 2007, \n\n1110 Tz. 28 = TranspR 2007, 164 m.w.N.). Die Abwägung darf insbesondere \n\nnicht schematisch erfolgen, sondern muss alle festgestellten Umstände des \n\nEinzelfalls berücksichtigen (BGH, Urt. v. 28.9.2006 - I ZR 198/03, TranspR \n\n2007, 110 Tz. 32). Diesen Anforderungen genügt die vom Berufungsgericht \n\nvorgenommene Beurteilung nicht. \n\n24 \n\naa) Schon der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach das ei-\n\nnem Versender anzulastende Verschulden nach § 254 Abs. 2 BGB grundsätz-\n\nlich weniger schwer wiege als das einem Versender nach § 254 Abs. 1 BGB \n\nanzulastende Verschulden, trifft nicht zu. Die zuletzt genannte Bestimmung re-\n\ngelt den Fall, dass bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Ge-\n\nschädigten mitgewirkt hat. Nach § 254 Abs. 2 BGB kann das Mitverschulden \n\nauch darin bestehen, dass der Geschädigte es unterlässt, den Schädiger auf \n\ndie Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen oder \n\nden Schaden abzuwenden oder zu mindern. Damit enthält § 254 Abs. 2 BGB \n\nlediglich - klarstellend - besondere Anwendungsfälle des § 254 Abs. 1 BGB \n\n(MünchKomm.BGB/Oetker, 5. Aufl., § 254 Rdn. 68; Palandt/Heinrichs, BGB, \n\n67. Aufl., § 254 Rdn. 36; Erman/Ebert, BGB, 12. Aufl., § 254 Rdn. 53; Loo-\n\nschelders, Die Mitverantwortlichkeit des Geschädigten im Privatrecht, 1999, \n\nS. 163 ff.). Hinsichtlich der Rechtsfolgen trifft § 254 Abs. 1 BGB für sämtliche \n\nFälle des Mitverschuldens eine einheitliche Regelung. Danach sind die Verur-\n\nsachungs- und Verschuldensanteile von Schädiger und Geschädigtem im Ein-\n\nzelfall gegeneinander abzuwägen. Eine (abstrakte) Gewichtung der verschie-\n\ndenen Fälle des Mitverschuldens, wie sie das Berufungsgericht vorgenommen \n\nhat, widerspricht dieser gesetzlichen Regelung. \n\n25 \n\nbb) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der \n\nWert der transportierten Ware bei der Haftungsabwägung von Bedeutung ist \n\n(st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 22.11.2007 - I ZR 74/05, TranspR 2008, 30 \n\nTz. 46 [insoweit in BGHZ 174, 244 nicht abgedruckt]). Daneben kann bei ent-\n\nsprechendem Sachvortrag des Frachtführers auch im Rahmen des § 254 \n\nAbs. 2 BGB die Reichweite des bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten \n\nBereichs einen für die Bemessung der Haftungsquote relevanten Gesichtspunkt \n\ndarstellen: Je größer der gesicherte Bereich ist, desto größer ist auch der Anteil \n\ndes Mitverschuldens des Versenders, der durch das Unterlassen der Wertan-\n\ngabe den Transport der Ware außerhalb des gesicherten Bereichs veranlasst \n\n(BGH TranspR 2008, 30 Tz. 45 m.w.N.). \n\n26 \n\ncc) Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, wonach der dem Ver-\n\nsender anzurechnende Mitverursachungsbeitrag auch bei hohen Werten nicht \n\nhöher als 50% angesetzt werden darf, trifft dagegen nicht zu. Zwar liegt auf Sei-\n\nten der Beklagten ein qualifiziertes Verschulden vor, weshalb ihr Verursa-\n\nchungsanteil in der Regel höher zu gewichten ist. Wie der Senat - zeitlich nach \n\nErlass des Berufungsurteils - entschieden hat, kann nach den Umständen des \n\nEinzelfalls aber auch ein Mitverschuldensanteil von mehr als 50% in Betracht \n\nkommen (BGH, Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 43/05, TranspR 2008, 113 Tz. 53; BGH \n\nTranspR 2008, 30 Tz. 47). Dies gilt vor allem in Fällen, in denen das Paket auf-\n\ngrund der Beförderungsbedingungen der Beklagten von einem Transport aus-\n\ngeschlossen ist. In solchen Fällen kann auch ein vollständiger Wegfall der Haf-\n\ntung des Frachtführers gerechtfertigt sein, wenn der Versender positive Kennt-\n\nnis davon hat, dass der Frachtführer bestimmte Güter nicht befördern will und \n\nsich bei der Einlieferung bewusst über den entgegenstehenden Willen des \n\nFrachtführers hinwegsetzt (BGH, Urt. v. 13.7.2006 - I ZR 245/03, NJW-RR \n\n2007, 179 Tz. 35 = TranspR 2006, 448; BGH NJW-RR 2007, 1110 Tz. 30; \n\nBGH, Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 109/04, TranspR 2007, 405 Tz. 33). Ein solcher \n\nFall liegt hier zwar nicht vor, weil die Wertgrenze von 50.000 US-Dollar nach \n\nden Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erreicht war. Eine höhere Quo-\n\nte als 50% kann aber auch dann anzunehmen sein, wenn der Wert des Pakets \n\n- unabhängig vom Überschreiten einer in den Beförderungsbedingungen ge-\n\nsetzten Wertgrenze - sehr deutlich über dem Betrag liegt, ab dem ein Hinweis \n\nauf einen ungewöhnlich hohen Schaden hätte erfolgen müssen (BGH TranspR \n\n2008, 30 Tz. 47; TranspR 2008, 113 Tz. 53). Beides kann zwar bei den hier in \n\nRede stehenden Schadensfällen nicht angenommen werden. Die vom Beru-\n\nfungsgericht insoweit vorgenommene unzutreffende Beurteilung hat aber mög-\n\nlicherweise trotzdem das Ergebnis der Abwägung der beiderseitigen Haftungs-\n\nanteile beeinflusst. \n\n27 \n\ndd) Die Art und Weise der Abwägung der Mitverschuldensquote muss \n\nzudem auch bei geringeren Paketwerten im Blick haben, dass sie bei hohen \n\nWarenwerten nicht zu unangemessenen Ergebnissen führt (BGH TranspR \n\n2008, 30 Tz. 47; TranspR 2008, 113 Tz. 53). Diesem Erfordernis wird die vom \n\nBerufungsgericht vorgenommene stufenweise Kürzung des Schadensersatzan-\n\nspruchs nicht gerecht. Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass nach der \n\nTabelle des Berufungsgerichts bei Warenwerten, die dem Gegenwert von \n\n50.000 US-Dollar entsprechen, der Schadensersatzanspruch im Ergebnis ledig-\n\nlich um einen Wert gekürzt wird, der unter 25% liegt. Gemäß der Nummer 3 (a) \n\n(ii) ihrer Beförderungsbedingungen will die Beklagte Pakete, deren Wert den \n\nGegenwert von 50.000 US-Dollar überschreitet, jedoch nicht befördern. Nach \n\nder oben unter II 3 c cc angeführten Rechtsprechung des Senats kann in derar-\n\ntigen Fällen je nach den Umständen des Einzelfalls ein Mitverschuldensanteil \n\nvon mehr als 50% bis hin zu einem vollständigen Ausschluss der Haftung in \n\nBetracht kommen. Die in der Tabelle des Berufungsgerichts vorgesehenen \n\nQuoten entsprechen dem nicht. \n\n28 \n\nIII. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten \n\naufzuheben, soweit das Berufungsgericht der Klage stattgegeben hat. Im Um-\n\nfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und der Re-\n\nvision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\n29 \n\nDieses wird unter Berücksichtigung der oben unter II 2 und 3 dargestell-\n\nten Grundsätze eine nochmalige Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- \n\nund Verschuldensbeiträge vorzunehmen haben. Sollte das Berufungsgericht \n\ndabei zu einer abweichenden Beurteilung der Frage des Mitverschuldens nach \n\n§ 254 Abs. 1 BGB wegen Unterlassens einer Wertdeklaration gelangen, wird es \n\nsich weiterhin auch mit dem Einwand der Klägerin zu befassen haben, die Ver-\n\nsenderin habe auf eine Wertdeklaration verzichtet, weil ein Kundendienstmitar-\n\nbeiter der Beklagten ihr erklärt habe, dass eine Wertdeklaration nicht erforder-\n\nlich sei, wenn die Versenderin eine Transportversicherung eingedeckt habe. \n\nBornkamm \n\n Pokrant \n\n Schaffert \n\nBergmann \n\nRiBGH Dr. Koch ist in Urlaub \nund kann daher nicht unter- \nschreiben. \n\nBornkamm \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.02.2006 - 31 O 59/05 - \nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.09.2006 - I-18 U 61/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_183-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-03/i-zr-183-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":20},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":5},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 435","ref_norm":"435","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_183-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_183-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-03/i-zr-183-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_183-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:49:35.390717+00:00"}}