{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_176-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-04-22","aktenzeichen":"I ZR 176/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG §§ 3, 8 Abs. 2 Verkündet am: 22. April 2009 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Auskunft der IHK Ein Hoheitsträger, der einerseits Prüfungen abnimmt und andererseits auf er- werbswirtschaftlicher Grundlage Lehrgänge zu deren Vorbereitung anbietet, han- delt unter dem Gesichtspunkt der missbräuchlichen Ausnutzung einer amtlichen Stellung wettbewerbswidrig, wenn er gegenüber einem Prüfungsbewerber, den er über sein eigenes Leistungsangebot informiert und der sich daraufhin nach Kon- kurrenzangeboten erkundigt, erklärt, er wisse von keinen weiteren Angeboten, obwohl ihn der private Wettbewerber über sein Angebot informiert hat. Auf die Unwissenheit des jeweiligen Mitarbeiters kann sich der Hoheitsträger nicht stüt- zen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 176/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nUWG §§ 3, 8 Abs. 2 \n\nVerkündet am: \n22. April 2009 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nAuskunft der IHK \n\nEin Hoheitsträger, der einerseits Prüfungen abnimmt und andererseits auf er-\nwerbswirtschaftlicher Grundlage Lehrgänge zu deren Vorbereitung anbietet, han-\ndelt unter dem Gesichtspunkt der missbräuchlichen Ausnutzung einer amtlichen \nStellung wettbewerbswidrig, wenn er gegenüber einem Prüfungsbewerber, den er \nüber sein eigenes Leistungsangebot informiert und der sich daraufhin nach Kon-\nkurrenzangeboten erkundigt, erklärt, er wisse von keinen weiteren Angeboten, \nobwohl ihn der private Wettbewerber über sein Angebot informiert hat. Auf die \nUnwissenheit des jeweiligen Mitarbeiters kann sich der Hoheitsträger nicht stüt-\nzen. \n\nBGH, Urteil vom 22. April 2009 - I ZR 176/06 - OLG Hamm \n\nLG Münster \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 22. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Hamm vom 24. August 2006 aufgehoben. \n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts \n\nMünster - 4. Kammer für Handelssachen - vom 12. Januar 2006 \n\nabgeändert: \n\n1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr \nauf Anfrage von Interessenten für einen Vorbereitungslehrgang zur Prü-\nfung zum Bilanzbuchhalter nur auf das eigene Angebot und nicht auf be-\nstehende Angebote privater Anbieter hinzuweisen. \n\nDer Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorste-\nhende Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, ersatzweise \nOrdnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs \nMonaten und im Wiederholungsfall bis zu insgesamt höchstens zwei Jah-\nren angedroht, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen gesetzlichen \nVertretern zu vollziehen ist. \n\n2. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie \ndie unter Nr. 1 bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter \nAngabe der Art, des Zeitpunkts und der Anzahl der Handlungen sowie \nunter Angabe der im Zusammenhang mit unter Nr. 1 bezeichneten Hand-\nlungen mit den Interessenten abgeschlossenen Verträge einschließlich \ndes damit erwirtschafteten Umsatzes. \n\n3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Schaden der \nKlägerin zu ersetzen, der ihr aus den unter Nr. 1 beschriebenen Hand-\nlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDie Klägerin bietet Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Prüfung zum \"Bi-\n\nlanzbuchhalter (IHK)\" an. Die beklagte Industrie- und Handelskammer nimmt \n\ndie Prüfung zum \"Bilanzbuchhalter (IHK)\" ab und bietet auch selbst Vorberei-\n\ntungskurse für diese Prüfung an. \n\nNach Auffassung der Klägerin haben zwei im April 2005 durchgeführte \n\nTestanrufe bei der Beklagten ergeben, dass deren Mitarbeiter das eigene Fort-\n\nbildungsangebot herausstellten und Hinweise auf Lehrgänge privater Anbieter \n\nbewusst unterließen. \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\ndie Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurtei-\nlen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf Anfrage von Interessenten \nfür einen Vorbereitungslehrgang zur Prüfung zum Bilanzbuchhalter nur auf das \neigene Angebot und nicht auf bestehende Angebote privater Anbieter hinzuwei-\nsen. \n\nFerner hat sie Auskunftserteilung und die Feststellung der Schadenser-\n\nsatzpflicht der Beklagten begehrt. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist \n\nohne Erfolg geblieben (OLG Hamm, Urt. v. 24.8.2006 - 4 U 76/06, juris). \n\nMit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die \n\nBeklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. \n\nEntscheidungsgründe:\n\n7 \n\n8 \n\nI. Das Berufungsgericht hat seine die Abweisung der Klage durch das \n\nLandgericht bestätigende Entscheidung wie folgt begründet: \n\nDie Beklagte nehme, soweit sie in Erfüllung von Pflichtaufgaben nach \n\ndem IHK-Gesetz Prüfungen für den Abschluss als Bilanzbuchhalter (IHK) \n\ndurchführe, bei denjenigen, die diesen Abschluss anstrebten, eine besondere \n\nVertrauensstellung ein. Sie dürfe ihre Stellung als öffentlich-rechtliche Prüfungs-\n\nstelle nicht dazu benutzen, sich hinsichtlich der von ihr veranstalteten Lehrgän-\n\nge Vorteile zu verschaffen, und müsse daher bei Anfragen nach Veranstaltern \n\nvon Lehrgängen anders als ihre privaten Mitbewerber objektiv und sachgerecht \n\nAuskunft erteilen. Die Beklagte handele aber nur dann wegen unsachlicher Ein-\n\nflussnahme und gezielter Behinderung von Mitbewerbern unzulässig, wenn sie \n\nAuskünfte bewusst unvollständig erteile, indem sie zur Erlangung eines sachlich \n\nnicht gerechtfertigten Vorteils ausschließlich auf Lehrgänge ihrer Akademie hin-\n\nweise. Die Klägerin habe ein solches bewusstes und absichtliches Vorgehen \n\nder Beklagten nicht vorgetragen. Bei dem einen Telefonat habe der Mitarbeiter \n\nder Beklagten das Lehrgangsangebot des privaten Mitbewerbers nicht gekannt \n\nund daher nicht bewusst verschwiegen. Bei dem anderen Gespräch sei eben-\n\nfalls keine bewusste Ausgrenzung der weiteren Anbieter erfolgt, sondern auf \n\ndas Vorhandensein anderer Informationsquellen hingewiesen worden. \n\n9 \n\nDa auch kein weiteres Moment ersichtlich sei, aus dem sich eine Unlau-\n\nterkeit des Verhaltens der Beklagten herleiten ließe, sei die Klage ferner nicht \n\naus der Generalklausel des § 3 UWG 2004 begründet. \n\n10 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin führt zur \n\nVerurteilung der Beklagten gemäß den Klageanträgen. Das von der Klägerin \n\nbeanstandete Verhalten der Mitarbeiterin der Beklagten bei dem Testanruf in \n\nBocholt begründet einen Wettbewerbsverstoß unter dem Gesichtspunkt der \n\nmissbräuchlichen Ausnutzung einer amtlichen Stellung. Die Beklagte darf im \n\ngeschäftlichen Verkehr auf Anfrage von Personen, die sich für Vorbereitungs-\n\nlehrgänge zur Prüfung zum Bilanzbuchhalter interessieren, nicht nur auf das \n\neigene Angebot, sie muss auch auf bestehende Angebote privater Anbieter \n\nhinweisen. \n\n11 \n\n1. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ist gemäß § 3 UWG 2004, \n\n§ 3 Abs. 1 UWG 2008, jeweils i.V. mit § 8 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, Abs. 2 und \n\nAbs. 3 Nr. 1 UWG begründet. \n\n12 \n\na) Die Klägerin hat ihr Unterlassungsbegehren auf Wiederholungsgefahr \n\ngestützt und zur Begründung auf zwei von Mitarbeiterinnen der Beklagten im \n\nApril 2005 geführte Telefonate verwiesen. Auf das in die Zukunft gerichtete Un-\n\nterlassungsbegehren sind die Bestimmungen des UWG 2008 anzuwenden. Der \n\nUnterlassungsanspruch besteht aber nur dann, wenn das von der Klägerin be-\n\nanstandete Verhalten auch schon zur Zeit der Begehung im April 2005 nach der \n\nBeurteilung auf der Grundlage des UWG 2004 wettbewerbswidrig war. \n\n13 \n\nb) Die Ableitung von Ansprüchen aus der wettbewerbsrechtlichen Gene-\n\nralklausel wegen noch unter der Geltung des UWG 2004 vorgenommener \n\nWettbewerbshandlungen setzt mindestens voraus, dass die betreffende Verhal-\n\ntensweise von ihrem Unlauterkeitsgehalt her den in den §§ 4 bis 7 UWG 2004 \n\naufgeführten Beispiels- bzw. Anwendungsfällen unlauteren Verhaltens ent-\n\nspricht (Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 3 Rdn. 65; \n\nMünchKomm.UWG/Sosnitza, § 3 Rdn. 9 m.w.N.) und zudem den anständigen \n\nGepflogenheiten in Gewerbe und Handel zuwiderläuft (BGH, Urt. v. 13.7.2006 \n\n- I ZR 241/03, GRUR 2006, 1042 Tz. 29 = WRP 2006, 1502 - Kontaktanzeigen; \n\nKöhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO). Ein Rückgriff auf die Generalklau-\n\nsel ist insbesondere in Fällen geboten, in denen die Tatbestände der §§ 4 bis 7 \n\nUWG zwar bestimmte Gesichtspunkte der lauterkeitsrechtlichen Beurteilung \n\nerfassen, aber keine umfassende Bewertung der Interessen der durch das \n\nWettbewerbsverhältnis betroffenen Marktteilnehmer ermöglichen (vgl. BGH, Urt. \n\nv. 9.2.2006 - I ZR 73/02, GRUR 2006, 426 Tz. 16 = WRP 2006, 577 - Direktan-\n\nsprache am Arbeitsplatz II; Urt. v. 22.11.2007 - I ZR 183/04, GRUR 2008, 262 \n\nTz. 9 = WRP 2008, 219 - Direktansprache am Arbeitsplatz III). \n\n14 \n\nc) Das Berufungsgericht hat es mit Recht als unbeachtlich angesehen, \n\ndass die Beklagte den von der Klägerin behaupteten Verlauf der beiden bean-\n\nstandeten Telefonate mit Nichtwissen bestritten hat. Denn es handelt sich um \n\nVorgänge, die in ihrem eigenen Geschäfts- und Verantwortungsbereich abge-\n\nlaufen sind. Es wäre ihr ohne weiteres möglich gewesen, bei den angerufenen \n\nMitarbeiterinnen die entsprechenden Informationen einzuholen (§ 138 Abs. 4 \n\nZPO). \n\n15 \n\nNach dem danach als unbestritten zu behandelnden Vortrag der Klägerin \n\nhat der Zeuge Z., den sie mit den Testanrufen betraut hatte, bei der Zweigstelle \n\nder Beklagten in Bocholt angerufen und um Weitervermittlung an jemanden ge-\n\nbeten, der sich mit der Ausbildung zum Bilanzbuchhalter (IHK) auskenne. Der \n\nMitarbeiterin der Beklagten, mit der er daraufhin verbunden wurde, hat der Zeu-\n\nge Z. erklärt, dass er momentan in Bonn wohne, ab August in Bocholt sein wer-\n\nde, gelernter Industriekaufmann sei, seit fünf Jahren in der Buchhaltung arbeite, \n\nnunmehr den Bilanzbuchhalterabschluss machen wolle und daher um Auskunft \n\nbitte, welche Möglichkeit es in Bocholt und Umgebung zur Vorbereitung gebe. \n\nDie Mitarbeiterin der Beklagten verwies hierauf zunächst auf die Vorbereitungs-\n\nlehrgänge der Beklagten und gab auf Nachfrage, ob es noch andere Anbieter \n\nim Raum Bocholt gebe, die auf den Bilanzbuchhalterabschluss vorbereiteten, \n\nan: \"Wüsst' ich jetzt im Moment nicht, außer dass wir das machen und die Be-\n\nrufsschulen.\" Auf die Frage, ob die Klägerin in der Region Lehrgänge anbiete, \n\nantwortete sie: \"Nicht dass ich wüsste\". Auf die dann noch gestellte Frage zu \n\nFernlehrgängen etc. verwies sie auf Unterlagen, die dem Anrufer zugesandt \n\nwerden könnten. Bei den dem Zeugen Z. daraufhin übersandten Materialien \n\nhandelte es sich um ein Informationsblatt der IHK Akademie der Wirtschaft \n\n\"Lehrgang Gepr. Bilanzbuchhalter(in)\", einen die Stoffgebiete wiedergebenden \n\nZettel \"Gepr. Bilanzbuchhalter(in) Rahmenstoffplan\" sowie einen weiteren Zet-\n\ntel, auf dem die Teilnahme- und Zahlungsbedingungen für den Besuch von \n\nLehrgängen und Seminaren der Akademie der Wirtschaft der Beklagten abge-\n\ndruckt waren. \n\n16 \n\nd) Aufgrund dieses Sachverhalts steht fest, dass die Beklagte, die sich \n\ndas Verhalten ihrer Mitarbeiterin nach § 8 Abs. 2 UWG zurechnen lassen muss, \n\ngegen die sich aus ihrer Doppelstellung als Prüfungsbehörde und erwerbswirt-\n\nschaftlicher Anbieterin von Prüfungsvorbereitungskursen ergebende Verpflich-\n\ntung verstoßen hat, ihre amtliche Stellung nicht zur Förderung ihrer wirtschaftli-\n\nchen Interessen zu missbrauchen. Denn sie hätte bei Anfragen nach Vorberei-\n\ntungskursen für die bei ihr abzulegende Prüfung nicht allein über ihr eigenes \n\nAngebot informieren dürfen, sondern hätte Interessenten auch auf Angebote \n\nprivater Mitbewerber hinzuweisen müssen. \n\n17 \n\naa) Ein Wettbewerber ist allerdings regelmäßig nur berechtigt, nicht aber \n\nverpflichtet, über Waren und Dienstleistungen von Mitbewerbern Angaben zu \n\nmachen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Kunde sich bei dem Wett-\n\nbewerber nach Konkurrenzprodukten erkundigt. Der Wettbewerber braucht da-\n\nher auch dann nicht über das Konkurrenzangebot zu informieren, wenn er von \n\ndiesem Angebot Kenntnis hat. \n\n18 \n\nbb) Für die Beklagte gilt jedoch im Blick auf ihre Doppelstellung als Prü-\n\nfungsbehörde und Anbieterin von Lehrgängen zur Prüfungsvorbereitung ein \n\nanderer Maßstab. Denn eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wie die Be-\n\nklagte, die neben ihrer Prüfungstätigkeit im Rahmen der beruflichen Fort- und \n\nWeiterbildung Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Prüfung zum Finanzbuchhal-\n\nter anbietet, nimmt besonderes Vertrauen für sich in Anspruch (vgl. Köhler in \n\nHefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rdn. 13.36; Ohly in Piper/Ohly, UWG, \n\n4. Aufl., Einf. D Rdn. 36). Auch das Berufungsgericht hat im rechtlichen Ansatz \n\nzutreffend darauf abgestellt, dass die Personen, die am Besuch von Fortbil-\n\ndungsveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Prüfung zum Bilanzbuchhalter \n\ninteressiert sind, darauf vertrauen dürfen, von der Beklagten sachgerechte Aus-\n\nkünfte über entsprechende Veranstaltungen zu erhalten. Dieses Vertrauen \n\nrechtfertigt sich insbesondere aus der Tatsache, dass die Beklagte die Prüfung \n\nabnimmt und dabei im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit eine Monopolstel-\n\nlung innehat (vgl. §§ 53, 71 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz i.V. mit § 1 Abs. 1 der \n\nVerordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bilanz-\n\nbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin). Die Beklagte ist wegen des ihr in ihrer \n\namtlichen Funktion entgegengebrachten Vertrauens gehalten, Auskünfte objek-\n\ntiv und sachgerecht zu erteilen (vgl. BGHZ 19, 299, 304 f. - Bad Ems; BGH, Urt. \n\nv. 24.2.1994 - I ZR 59/92, GRUR 1994, 516, 517 = WRP 1994, 506 - Auskunft \n\nüber Notdienste; Urt. v. 18.10.2001 - I ZR 193/99, GRUR 2002, 550, 551 = \n\nWRP 2002, 527 - Elternbriefe). \n\n19 \n\ncc) Hinzu kommt, dass die Beklagte schon dadurch einen gewissen Vor-\n\nsprung im Wettbewerb hat, dass sie aufgrund ihrer Stellung als Prüfungsbehör-\n\nde für viele Prüfungsbewerber die erste Anlaufstation ist und sich für viele \n\nschon wegen ihrer Prüfungstätigkeit auch für den Vorbereitungskurs empfehlen \n\nwird. Nach der Lebenserfahrung werden Prüfungsbewerber häufig davon aus-\n\ngehen, dass die Beklagte die Prüfungsanforderungen am besten kennt und da-\n\nher auch in besonderem Maße dazu berufen sein wird, eine effektive Prüfungs-\n\nvorbereitung zu gewährleisten. Bei diesen Gegebenheiten ist die Beklagte \n\ngehalten, ihren aufgrund ihrer öffentlich-rechtlichen Monopolstellung als Prü-\n\nfungsbehörde ohnedies bestehenden Vorsprung im Wettbewerb nicht noch da-\n\ndurch weiter zu vergrößern, dass sie gegenüber Prüfungsbewerbern, die sie \n\nüber ihr eigenes Lehrgangsangebot informiert und die sich bei ihr nach Konkur-\n\nrenzangeboten erkundigen, unzutreffende Angaben macht und - wenn Mitbe-\n\nwerber ebenfalls Kurse anbieten - den Eindruck erweckt, als böte allein sie \n\nLehrgänge zur Prüfungsvorbereitung an. Die Beklagte ist aus diesem Grund \n\nverpflichtet, die Mitarbeiter, die sie mit der Erteilung von Auskünften in Prü-\n\nfungsangelegenheiten und über Lehrgänge zur Prüfungsvorbereitung beauf-\n\ntragt, entsprechend zu instruieren. Ferner muss sie dafür Sorge tragen, dass \n\nInformationen, die ihr Mitbewerber über ihre Lehrgänge zukommen lassen, ge-\n\nsammelt und von den zuständigen Mitarbeitern - etwa in Form einer Liste der \n\nAnbieter solcher Kurse - Interessenten zur Verfügung gestellt werden. \n\n20 \n\ndd) Im Streitfall hat die Klägerin vorgetragen, sie habe die Beklagte wie \n\nsämtliche Industrie- und Handelskammern über ihr Angebot informiert. Die Re-\n\nvision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen \n\ngetroffen hat. Zur Klärung dieser Frage ist indessen eine Zurückverweisung der \n\nSache an das Berufungsgericht nicht erforderlich. Denn die Beklagte hat nicht \n\nbestritten, von der Klägerin über deren Angebot informiert worden zu sein. Sie \n\nhat lediglich geltend gemacht, dass ihre Mitarbeiterin von diesem Angebot \n\nnichts gewusst und deshalb gegenüber dem Anrufer nicht die Unwahrheit ge-\n\nsagt habe. \n\n21 \n\nee) Der Senat hat in früheren Urteilen allerdings ausgesprochen, dass \n\neine wettbewerbsrechtliche Haftung der öffentlichen Hand unter dem Gesichts-\n\npunkt des Missbrauchs einer Vertrauensstellung nur dann besteht, wenn eine \n\nAuskunft bewusst unrichtig oder bewusst unvollständig erteilt wird (BGH GRUR \n\n1994, 516, 517 - Auskunft über Notdienste ; vgl. auch BGHZ 19, 299, 305 - Bad \n\nEms). Diese Entscheidungen sind jedoch noch unter der Geltung des § 1 UWG \n\n1909 ergangen, der einen subjektiven Tatbestand voraussetzte (vgl. Köhler in \n\nHefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 3 Rdn. 104 m.w.N.). Demgegenüber \n\nkommt es nach dem UWG 2008 wie auch schon nach dem UWG 2004 allein \n\ndarauf an, ob eine geschäftliche Handlung bzw. ein Handeln im geschäftlichen \n\nVerkehr geeignet ist, die Interessen von Marktteilnehmern spürbar zu beein-\n\nträchtigen (vgl. BGHZ 163, 265, 270 - Atemtest; 171, 73 Tz. 21 - Außendienst-\n\nmitarbeiter). Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt. \n\n22 \n\n2. Der auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten gerichte-\n\nte Antrag und der zur Vorbereitung der Bezifferung des möglichen Schadenser-\n\nsatzanspruchs geltend gemachte Auskunftsanspruch sind gemäß §§ 3, 9 Satz 1 \n\nUWG 2004, § 242 BGB und § 3 Abs. 1, § 9 Satz 1 UWG 2008, § 242 BGB \n\nebenfalls begründet. Soweit die Beklagte ihre mit der Erteilung von Auskünften \n\nin Prüfungsangelegenheiten und über Vorbereitungslehrgänge zur Prüfungs-\n\nvorbereitung beauftragten Mitarbeiter nicht in dem vorstehend unter II 1 d cc \n\ndargestellten Sinn instruiert hat und Mitarbeiter der Beklagten aus diesem \n\nGrund unrichtige oder immerhin missverständliche Auskünfte in dem oben unter \n\nII 1 d dd dargestellten Sinn erteilt haben, trifft die Beklagte daran unter dem Ge-\n\nsichtspunkt einer fehlerhaften Organisation ihres Geschäftsbetriebs ein eigenes \n\nVerschulden. Anderenfalls muss sie sich das schädigende Verhalten ihrer Mit-\n\narbeiter gemäß § 831 Abs. 1 BGB zurechnen lassen (vgl. Köhler in Hefermehl/\n\nKöhler/Bornkamm aaO § 9 Rdn. 1.7 m.w.N.). \n\n23 \n\nIII. Nach allem ist die Klage begründet und ihr daher unter Aufhebung \n\ndes Berufungsurteils und Abänderung des landgerichtlichen Urteils statt-\n\nzugeben. \n\n24 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nBergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Münster, Entscheidung vom 12.01.2006 - 24 O 165/05 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 24.08.2006 - 4 U 76/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_176-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-22/i-zr-176-06","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_176-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_176-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-22/i-zr-176-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_176-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:25:31.907664+00:00"}}