{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_174-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-02-05","aktenzeichen":"I ZR 174/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 174/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n5. Februar 2009 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 20. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. \n\nDr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und \n\nDr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hanseatischen \n\nOberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 14. September \n\n2006 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kos-\n\ntenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin \n\ngegen die Abweisung der Klage mit dem Klageantrag zu I 1 b mit \n\nAusnahme der Dienstleistung \"Personennahverkehr\" und im Kla-\n\ngeantrag zu I 2 hinsichtlich der Marken Nr. 304 41 369 \"BVG \n\nMetroBus\", Nr. 304 41 371 \"BVG MetroLinien\" und Nr. 304 41 370 \n\n\"BVG MetroTram\" mit Ausnahme des Dienstleistungssektors \"Per-\n\nsonennahverkehr\" zurückgewiesen worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin ist eine Gesellschaft der Metro-Unternehmensgruppe, die zu \n\nden weltweit größten Handelsunternehmen gehört. Im Metro-Konzern ist die \n\nKlägerin für die Verwaltung und Durchsetzung der Kennzeichenrechte zustän-\n\ndig und von der Metro AG ermächtigt, die Rechte an dem Unternehmenskenn-\n\nzeichen wahrzunehmen. \n\n2 \n\nDie Klägerin ist Inhaberin der mit Priorität vom 15. April 1995 unter ande-\n\nrem für \"Veranstaltung und Vermittlung von Reisen, Vermittlung von Verkehrs-\n\nleistungen\" \n\neingetragenen \n\nfarbigen \n\n(gelb/schwarz) Wort-/Bildmarke \n\nNr. 395 16 389 \n\nund der mit Priorität vom 22. September 2003 für \"Transportwesen\" eingetrage-\n\nnen farbigen (blau/gelb) Wort-/Bildmarke Nr. 303 48 717 \n\n3 \n\nDie Klägerin ist weiterhin Inhaberin der Wortmarke Nr. 301 27 034 \"ME-\n\nTRORAPID\", die mit Priorität vom 27. April 2001 für \"Fahrzeuge; Apparate zur \n\nBeförderung zu Lande, in der Luft und auf dem Wasser; Werbung; Geschäfts-\n\nführung; Transportwesen; Veranstaltung von Reisen\" eingetragen ist. \n\n4 \n\nDie Metro-Unternehmensgruppe betreibt sogenannte Cash&Carry-\n\nMärkte, in denen Gewerbetreibende einkaufen können. In den Märkten wurden \n\nfrüher auch Urlaubsreisen angeboten. Gegenwärtig bietet der Metro-Konzern in \n\nZusammenarbeit mit dem Reiseveranstalter Reisen über Fernabsatzme- \n\ndien an. \n\n5 \n\nDie Beklagte, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, bietet im Großraum \n\nBerlin Leistungen des öffentlichen Personennahverkehrs an. Sie ist Inhaberin \n\nder Wortmarke Nr. 300 05 182 \"BVG Metrocard\", die mit Priorität vom 26. Ja-\n\nnuar 2000 für die aus dem Klageantrag zu I 1 a ersichtlichen Waren und Dienst-\n\nleistungen eingetragen ist, sowie der weiteren Wortmarke Nr. 300 05 183 \n\n\"Metrocard\", die mit derselben Priorität für die im Klageantrag zu I 1 a kursiv \n\ngesetzten Waren und Dienstleistungen Schutz beansprucht. Die Bezeichnung \n\n\"BVG Metrocard\" hatte die Beklagte für eine Monatskarte zur Benutzung öffent-\n\nlicher Nahverkehrsmittel zusammen mit der Teilnahme an einem Carsharing-\n\nProgramm verwandt. \n\nDie Beklagte ist weiterhin Inhaberin der mit Priorität vom 16. Juli 2004 für \n\ndie aus dem Klageantrag zu I 1 b ersichtlichen Waren und Dienstleistungen \n\neingetragenen Wortmarken Nr. 304 41 369 \"BVG MetroBus\", Nr. 304 41 371 \n\n\"BVG MetroLinien\" und Nr. 304 41 370 \"BVG MetroTram\". \n\nDie Klägerin hat geltend gemacht, die von der Beklagten verwendeten \n\nBezeichnungen und eingetragenen Marken verletzten ihre Markenrechte und \n\ndas Unternehmenskennzeichen \"Metro\". Die Marken und das Unternehmens-\n\nkennzeichen seien bekannte Kennzeichen. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\nI. \n\ndie Beklagte zu verurteilen, \n\n1. es zu unterlassen, \n\na) im geschäftlichen Verkehr mit Dienstleistungen auf dem Ge-\nbiet des Transportwesens, insbesondere Personennahver-\nkehr sowie Vermietung/Bereitstellung von Kraftfahrzeugen \noder Vermittlung von Kraftfahrzeugen oder Fahrdienstleis-\ntungen; mit Dienstleistungen auf dem Gebiet des Finanz-\nwesens, insbesondere Dienstleistungen im Zusammen-\nhang mit der Herausgabe oder Vermittlung oder Abrech-\nnung einer Kunden-, Geld-, Kredit- oder Service-Karte für \nden bargeldlosen Zahlungsverkehr; mit Datenverarbei-\ntungsgeräten und Computern, insbesondere Magnetauf-\nzeichnungsträgern, Speicherbausteinen, sowie mit Spei-\ncher-, Memory-, Flash- oder Chipkarten zur Aufzeichnung \nund Speicherung von Daten, die Bezeichnung \n\n\"Metrocard\" und/oder \n\"BVG Metrocard\" \n\nzu verwenden und/oder verwenden zu lassen, insbesonde-\nre wenn dies wie in der nachfolgend eingeblendeten Form \ngeschieht: \n\nb) im geschäftlichen Verkehr für Drucksachen, Zeitungen, \nZeitschriften, Bücher, Veröffentlichungen (Schriften) aller \nArt, Pläne, Ansichtskarten, Fahrscheine, Eintrittskarten; \nFahrscheinhefte; Fahrpläne, Werbeplakate, Werbung, ins-\nbesondere Werbung in Schaufenstern; Vermietung von \nReklameflächen und Leuchtelementen zu Werbezwecken \ninnerhalb von Fahrzeugen, besonders in Omnibussen, Stra-\nßenbahnwagen, U-Bahnwagen, Triebwagen und Waggons; \nDienstleistungen auf dem Gebiet des Transportwesens, ins-\nbesondere des Personennahverkehrs und der Vermietung/ \nBereitstellung/Vermittlung von (Kraft-)Fahrzeugen, Omnibus-\nsen, Straßenbahn- und U-Bahnfahrzeugen sowie Fahrdienst-\nleistungen die Bezeichnung \n\n\"BVG MetroBus\" und/oder \n\"BVG MetroLinien\" und/oder \n\"BVG MetroTram\" \n\nzu verwenden und/oder verwenden zu lassen, \n\nc) im geschäftlichen Verkehr für die Personenbeförderung mit \n\nBussen und/oder Straßenbahnen die Bezeichnung \n\n\"MetroBus\" und/oder \n\"MetroTram\" und/oder \n\"MetroNetz\" und/oder \n\"MetroLinien\" \n\nzu verwenden und/oder verwenden zu lassen; \n\n2. in die vollständige Löschung der beim Deutschen Patent- und \nMarkenamt eingetragenen Marken Nr. 300 05 183 \"Metrocard\", \nNr. 300 05 182 \"BVG Metrocard\", Nr. 304 41 369 \"BVG Metro-\nBus\", Nr. 304 41 371 \"BVG MetroLinien\" und Nr. 304 41 370 \n\"BVG MetroTram\" einzuwilligen; \n\n3. der Klägerin Auskunft unter Angabe der erzielten Umsätze und \nWerbeausgaben (aufgeschlüsselt nach Vierteljahren) darüber zu \nerteilen, in welchem Umfang sie die oben unter 1 a bis c be-\nzeichneten Handlungen begangen haben; \n\nII. \n\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen \nSchaden zu ersetzen, der dieser durch die im Antrag zu I 1 a bis c \nbeschriebenen Handlungen bereits entstanden ist oder künftig noch \nentstehen wird. \n\n9 \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, die \n\nKlagemarken seien in den in Rede stehenden Waren- und Dienstleistungssek-\n\ntoren nur schwach kennzeichnungskräftig und nicht bekannt. Eine Verwechs-\n\nlungsgefahr zwischen den Kollisionszeichen bestehe nicht. \n\n10 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-\n\nrin hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Unterlassung der Benutzung der \n\nBezeichnungen \"BVG Metrocard\" und \"Metrocard\" \n\nfür Dienstleistungen auf dem Gebiet der Vermietung/Bereitstellung \nvon (Kraft-)Fahrzeugen oder Vermittlung von Fahrzeugen oder \nFahrdienstleistungen (es sei denn, dies geschieht im Rahmen von \nKombinationsangeboten mit Zeitkarten für die Benutzung von Bus-\nsen und Bahnen der Beklagten); Datenverarbeitungsgeräte und \nComputer, insbesondere Magnetaufzeichnungsträger; Speicherbau-\nsteine; Speicher-, Memory-, Flash- oder Chipkarten zur Aufzeich-\nnung und Speicherung von Daten, \n\nund der Bezeichnung \"BVG Metrocard\" darüber hinaus \n\nfür Dienstleistungen auf dem Gebiet des Finanzwesens, insbesonde-\nre Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Herausgabe oder \nVermittlung oder Abrechnung einer Kunden-, Geld-, Kredit- oder \nService-Karte für den bargeldlosen Zahlungsverkehr \n\nverurteilt. In diesem Umfang hat das Berufungsgericht die Beklagte auch zur \n\nEinwilligung in die Löschung der entsprechenden Marken verurteilt. Im Übrigen \n\nist die Berufung der Klägerin ohne Erfolg geblieben. \n\n11 \n\nMit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kläge-\n\nrin ihr Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Die Beklagte beantragt, die Re-\n\nvision zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n12 \n\nI. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin geltend gemachten An-\n\nsprüche nur im Hinblick auf einen Unterlassungsanspruch gegen die Benutzung \n\nder Bezeichnungen \"BVG Metrocard\" und \"Metrocard\" und einen Anspruch auf \n\nLöschung der gleichlautenden Marken für die näher bezeichneten Waren und \n\nDienstleistungen aufgrund der Klagemarken Nr. 395 16 389 und Nr. 303 48 717 \n\nund des Unternehmenskennzeichens der Metro AG nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und \n\nAbs. 5, § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG für begründet erachtet. Dazu hat es ausge-\n\nführt: \n\n13 \n\nZwischen den Klagemarken \"METRO\" einerseits und den kollidierenden \n\nMarken der Beklagten \"BVG Metrocard\" und \"Metrocard\" bestehe Verwechs-\n\nlungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für nahezu alle Waren und \n\nDienstleistungen, für die die angegriffenen Marken eingetragen seien. Ausge-\n\nnommen seien nur Dienstleistungen auf dem Gebiet des Transportwesens und \n\nFahrdienstleistungen, soweit diese im Rahmen von Kombinationsangeboten mit \n\nZeitkarten für die Benutzung von Bussen und Bahnen angeboten würden. In \n\neinem entsprechenden Umfang seien auch Ansprüche wegen Verwechslungs-\n\ngefahr i.S. von § 15 Abs. 2 MarkenG mit dem Unternehmenskennzeichen \n\n\"Metro\" gegeben. \n\n14 \n\nDie Klage sei dagegen nicht begründet, soweit die Benutzung der Marke \n\n\"BVG Metrocard\" für Dienstleistungen auf dem Gebiet des Personennahver-\n\nkehrs drohe. Der Bestandteil \"BVG\" sei in dem zusammengesetzten Zeichen \n\nprägend. Er weise erkennbar nicht nur auf das Unternehmen, sondern auch auf \n\ndas Nahverkehrsnetz hin. Das Publikum habe deshalb keine Veranlassung, die \n\nangebotenen Leistungen einem anderen Unternehmen als dem Nahverkehrs-\n\nunternehmen zuzuordnen oder auf eine Zusammenarbeit zwischen der Metro-\n\nGruppe und der Beklagten zu schließen. \n\n15 \n\nDie gegen die Bezeichnungen \"BVG MetroBus\", \"BVG MetroLinien\" und \n\n\"BVG MetroTram\" gerichtete Klage sei wegen fehlender Verwechslungsgefahr \n\nmit den Klagemarken und dem Unternehmenskennzeichen \"Metro\" unbegrün-\n\ndet. Der Bestandteil \"Metro\" habe in den angegriffenen Zeichen keine selbstän-\n\ndig kennzeichnende Stellung. Die Kollisionszeichen würden auch nicht gedank-\n\nlich mit den Kennzeichen der Klägerin in Verbindung gebracht. Der Unterlas-\n\nsungsanspruch ergebe sich auch nicht aus dem Schutz des bekannten Unter-\n\nnehmenskennzeichens \"Metro\" nach § 15 Abs. 3 und 4 MarkenG, weil das Pub-\n\nlikum keinen Anlass habe, die Kollisionszeichen auf dem in Rede stehenden \n\nDienstleistungssektor gedanklich miteinander zu verknüpfen. \n\n16 \n\nDie Klage sei schließlich auch unbegründet, soweit sie sich gegen die \n\nBenutzung der Bezeichnungen \"MetroBus\", \"MetroTram\", \"MetroNetz\" und \n\n\"MetroLinien\" für die Personenbeförderung mit Bussen und Straßenbahnen \n\nrichte. Es fehle an einer kennzeichenmäßigen Benutzung dieser Bezeichnun-\n\ngen. Diese würden nur beschreibend in der Art eines Bestellzeichens verwen-\n\ndet. \n\n17 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat nur \n\nzum Teil Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-\n\nverweisung der Sache, soweit das Berufungsgericht einen Unterlassungsan-\n\nspruch nach dem Klageantrag zu I 1 b auch außerhalb des Dienstleistungssek-\n\ntors \"Personennahverkehr\" und einen entsprechenden Anspruch auf Einwilli-\n\ngung \n\nin die Löschung der Marken Nr. 304 41 369 \n\n\"BVG MetroBus\", \n\nNr. 304 41 371 \"BVG MetroLinien\" und Nr. 304 41 370 \"BVG MetroTram\" ver-\n\nneint hat (dazu nachstehend unter II 5). Im Übrigen ist die Revision unbegrün-\n\ndet. \n\n18 \n\n1. Die Annahme des Berufungsgerichts, ein Unterlassungsanspruch der \n\nKlägerin gegen die Beklagte aus den Klagemarken Nr. 395 16 389 und \n\n303 48 717 \"METRO\" sowie Nr. 301 27 034 \"METRORAPID\" und dem Unter-\n\nnehmenskennzeichen der Metro AG gemäß § 14 Abs. 5 und § 15 Abs. 4 Mar-\n\nkenG auf Unterlassung der Benutzung der Marken \"Metrocard\" und \"BVG Me-\n\ntrocard\" sowie der Marken \"BVG MetroBus\", \"BVG MetroLinien\" und \"BVG Met-\n\nroTram\" auf dem Gebiet des Personennahverkehrs (Klageantrag zu I 1 a und b) \n\nscheide aus, hält der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\n19 \n\na) Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Unterlassungsanspruch \n\nnach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG gegen die Verwendung der hier in \n\nRede stehenden Zeichen auf dem Gebiet des Personennahverkehrs aufgrund \n\nder Klagemarken Nr. 395 16 389 und Nr. 303 48 717 \"METRO\" verneint. \n\n20 \n\nAnsprüche aus der Klagemarke Nr. 303 48 717 scheiden gegen die Ver-\n\nwendung der Wortmarken \"Metrocard\" und \"BVG Metrocard\" schon deshalb \n\naus, weil die Klagemarke prioritätsjünger als die angegriffenen Marken ist (§ 6 \n\nAbs. 1 und 2 MarkenG). Im Übrigen besteht zwischen den Klagemarken \n\n\"METRO\" und den kollidierenden Zeichen auf dem in Rede stehenden Dienst-\n\nleistungssektor des Personennahverkehrs keine Verwechslungsgefahr i.S. von \n\n§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. \n\n21 \n\naa) Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 \n\nMarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzuneh-\n\nmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehen-\n\nden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der \n\nmit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kenn-\n\nzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit \n\nder Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der \n\nZeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke aus-\n\ngeglichen werden kann und umgekehrt (BGH, Urt. v. 28.6.2007 - I ZR 132/04, \n\nGRUR 2008, 258 Tz. 20 = WRP 2008, 232 - INTERCONNECT/T-InterConnect). \n\nBei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch \n\ndie Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere \n\nihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen \n\nsind (EuGH, Urt. v. 12.6.2007 - C-334/05, Slg. 2007, I-4529 = GRUR 2007, 700 \n\nTz. 35 - Limoncello; BGH, Urt. v. 3.4.2008 - I ZR 49/05, GRUR 2008, 1002 \n\nTz. 23 = WRP 2008, 1434 - Schuhpark). \n\n22 \n\nbb) Das Berufungsgericht ist zu Recht hinsichtlich der Klagemarke \n\nNr. 303 48 717 von Dienstleistungsidentität und in Bezug auf die Marke \n\nNr. 395 16 389 von Dienstleistungsähnlichkeit ausgegangen. \n\n23 \n\nBei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen sind \n\nalle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den \n\nWaren und Dienstleistungen kennzeichnen. Hierzu gehören insbesondere die \n\nArt der Waren und Dienstleistungen, ihr Verwendungszweck, ihre Nutzung so-\n\nwie die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Wa-\n\nren oder Dienstleistungen. In die Beurteilung einzubeziehen ist, ob die Waren \n\noder Dienstleistungen regelmäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer \n\nKontrolle hergestellt oder erbracht werden oder ob sie beim Vertrieb Berüh-\n\nrungspunkte aufweisen. Von einer Unähnlichkeit der Waren oder Dienstleistun-\n\ngen kann nur ausgegangen werden, wenn trotz (unterstellter) Identität der Mar-\n\nken die Annahme einer Verwechslungsgefahr wegen des Abstands der Waren \n\nund Dienstleistungen von vornherein ausgeschlossen ist. Dabei gibt es eine \n\nabsolute Waren- und Dienstleistungsunähnlichkeit, die auch bei Identität der \n\nZeichen nicht durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren \n\nMarke ausgeglichen werden kann (vgl. EuGH, Urt. v. 29.9.1998 - C-39/97, Slg. \n\n1998, I-5507 = GRUR 1998, 922 Tz. 15 - Canon; BGH, Urt. v. 30.3.2006 \n\n- I ZR 96/03, GRUR 2006, 941 Tz. 13 = WRP 2006, 1235 - TOSCA BLU; \n\nBeschl. v. 28.9.2006 - I ZB 100/05, GRUR 2007, 321 Tz. 20 = WRP 2007, 321 \n\n- COHIBA). \n\n24 \n\nDie Marke Nr. 303 48 717 ist ebenso wie die angegriffenen Marken \"Me-\n\ntrocard\", \"BVG Metrocard\", \"BVG MetroBus\", \"BVG MetroLinien\" und \"BVG Met-\n\nroTram\" für Transportdienstleistungen eingetragen, die auch die hier in Rede \n\nstehenden Leistungen des Personennahverkehrs umfassen. Die Klagemarke \n\nNr. 395 16 389 ist für \"Veranstaltung und Vermittlung von Reisen\" sowie \"Ver-\n\nmittlung von Verkehrsleistungen\" eingetragen. Insoweit besteht wegen des ge-\n\nmeinsamen Bezugs zur Personenbeförderung eine Ähnlichkeit der Dienstleis-\n\ntungen. \n\n25 \n\nEine Dienstleistungsähnlichkeit ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil \n\ndie Beförderung im Personennahverkehr nach den Bestimmungen des Perso-\n\nnenbeförderungsgesetzes genehmigungspflichtig ist und eine Leistung der Da-\n\nseinsvorsorge darstellt. Das schließt es nicht aus, dass die angesprochenen \n\nVerkehrskreise durch den gemeinsamen Bezug zur Personenbeförderung bei \n\nder Verwendung einer einheitlichen Bezeichnung zumindest von wirtschaftli-\n\nchen oder organisatorischen Verbindungen zwischen den Unternehmen ausge-\n\nhen. \n\n26 \n\ncc) Zugunsten der Klägerin ist im Revisionsverfahren von einer gesteiger-\n\nten Kennzeichnungskraft der Klagemarken \"METRO\" für die in Rede stehenden \n\nDienstleistungen auszugehen. Das Berufungsgericht hat eine durchschnittliche \n\nKennzeichnungskraft der Klagemarken von Hause aus angenommen. Es hat \n\nfestgestellt, dass der gleichnamige Firmenbestandteil der Metro AG für \n\nCash&Carry-Märkte einen hohen Bekanntheitsgrad genießt. Im Streitfall hat das \n\nBerufungsgericht offengelassen, ob die Bekanntheit des Unternehmenskenn-\n\nzeichens sich auf die Klagemarken \"METRO\" für den Bereich der Vermittlung \n\nvon Reisedienstleistungen auswirkt. Für die Revisionsinstanz ist deshalb eine \n\ngesteigerte Kennzeichnungskraft der Klagemarken \"METRO\" zu unterstellen. \n\n27 \n\ndd) Das Berufungsgericht hat zu Recht eine unmittelbare Verwechs-\n\nlungsgefahr zwischen den Kollisionszeichen verneint. Auch unter Berücksichti-\n\ngung einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Klagemarken ist die Zeichen-\n\nähnlichkeit zu gering, um auf den in Frage stehenden Dienstleistungssektor die \n\nGefahr einer unmittelbaren Verwechselbarkeit der Zeichen zu begründen. \n\n28 \n\n(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Gesamteindruck \n\nder farbigen Klagemarken von ihrem Wortbestandteil dominiert wird und die \n\nangegriffenen Marken weder von dem Wortbestandteil \"Metro\" geprägt werden \n\nnoch dieser Bestandteil in den zusammengesetzten Zeichen eine selbständig \n\nkennzeichnende Stellung innehat. Dagegen wendet sich die Revision ohne Er-\n\nfolg mit der Begründung, die Klagemarken würden auch durch die graphische \n\nGestaltung und die Farbgebung geprägt; in den angegriffenen Zeichen habe \n\nder Bestandteil \"Metro\" eine selbständig kennzeichnende Stellung. \n\n29 \n\n(2) Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der jeweilige Gesamt-\n\neindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen zu berücksichtigen. Das \n\nschließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer \n\nkomplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen \n\nVerkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (EuGH, \n\nUrt. v. 6.10.2005 - C-120/04, Slg. 2005, I-8551 = GRUR 2005, 1042 Tz. 28 f. = \n\nWRP 2005, 1505 - THOMSON LIFE; BGH, Beschl. v. 22.9.2005 - I ZB 40/03, \n\nGRUR 2006, 60 Tz. 17 = WRP 2006, 92 - coccodrillo). Weiterhin ist es nicht \n\nausgeschlossen, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammenge-\n\nsetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine \n\nselbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungs-\n\nbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert \n\noder prägt (EuGH GRUR 2005, 1042 Tz. 30 - THOMSON LIFE; BGH, Urt. v. \n\n22.7.2004 - I ZR 204/01, GRUR 2004, 865, 866 = WRP 2004, 1281 - Mustang). \n\nDie Beurteilung des Gesamteindrucks zusammengesetzter Zeichen liegt im \n\nWesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet und kann im Revisionsverfahren nur \n\neingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den zutreffen-\n\nden Rechtsbegriff zugrunde gelegt, bestehende Erfahrungssätze angewandt \n\nund den Sachvortrag umfassend gewürdigt hat (vgl. BGH, Urt. v. 27.11.2003 \n\n- I ZR 79/01, GRUR 2004, 514, 516 = WRP 2004, 758 - Telekom). \n\n30 \n\n(3) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Ge-\n\nsamteindruck der Klagemarken von ihrem Wortbestandteil geprägt wird. Die \n\nFarbgebung in gelb sowie gelb und blau und die graphische Gestaltung treten \n\nin der Wahrnehmung des Verkehrs als lediglich einfache dekorative Elemente \n\nzurück. Insoweit gilt der Erfahrungssatz, dass sich der Verkehr bei einer Wort-/ \n\nBildmarke an dem Wortbestandteil orientiert, wenn - wie vorliegend - der Bild-\n\nbestandteil keine ins Gewicht fallende graphische Gestaltung aufweist (vgl. \n\nBGHZ 167, 322 Tz. 30 - Malteserkreuz; BGH GRUR 2008, 258 Tz. 23 \n\n- INTERCONNECT/T-Interconnect; vgl. auch Büscher, GRUR 2005, 802, 809). \n\nIm Übrigen würde sich im Verhältnis zu den angegriffenen Marken die Zeichen-\n\nähnlichkeit bei einer Einbeziehung der graphischen Gestaltung und Farbgebung \n\nder Klagemarken weiter verringern, weil es sich bei den angegriffenen Marken \n\num Wortmarken handelt, die keine den Klagemarken vergleichbare graphische \n\nund farbliche Gestaltung aufweisen. Aber auch im Verhältnis zu der in den Far-\n\nben Blau und Gelb gehaltenen in dem Klageantrag zu I 1 a aufgeführten Auf-\n\nmachung des Zeichens \"BVG metro card\" führt die Farbgebung nicht zu einer \n\nentscheidungserheblichen Annäherung an die Klagemarken \"METRO\", weil die \n\ngraphische Gestaltung deutliche Unterschiede aufweist. \n\n31 \n\n(4) Der Gesamteindruck der angegriffenen Marken \"Metrocard\", \"BVG \n\nMetrocard\", \"BVG MetroBus\", \"BVG MetroTram\" und \"BVG MetroLinien\" wird im \n\nZusammenhang mit Dienstleistungen des Personennahverkehrs nicht von dem \n\nBestandteil \"Metro\" geprägt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts \n\nkommt dem Bestandteil auch keine selbständig kennzeichnende Stellung zu. \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\n32 \n\nDas Berufungsgericht hat - ausgehend von den Grundsätzen der Senats-\n\nentscheidung \"City Plus\" (BGH, Urt. v. 13.3.2003 - I ZR 122/00, GRUR 2003, \n\n880, 881 = WRP 2003, 1228) - angenommen, der Bestandteil \"BVG\" trete im \n\nGesamteindruck der Marken nicht in den Hintergrund. Der Verkehr erblicke dar-\n\nin nicht nur ein Unternehmenskennzeichen, sondern zugleich einen Sachhin-\n\nweis auf das von der Beklagten betriebene Nahverkehrsnetz. Der Erfahrungs-\n\nsatz, dass der Verkehr neben einem erkennbaren Unternehmenskennzeichen \n\nin den anderen Bestandteilen den eigentlichen Produkthinweis erblicke, finde \n\ndeshalb keine Anwendung. Auf diese Überlegungen kommt es im Ergebnis \n\nnicht an. Denn unabhängig von diesen Erwägungen verfügt der Bestandteil \n\n\"Metro\" in den angegriffenen Bezeichnungen über keine dominierende oder \n\nselbständig kennzeichnende Stellung. Zwar ist bei der Beurteilung der Frage, \n\nob der mit dem Klagekennzeichen übereinstimmende Bestandteil des angegrif-\n\nfenen Zeichens dieses prägt, eine durch Benutzung erworbene gesteigerte \n\nKennzeichnungskraft des Klagezeichens auch dann zu berücksichtigen, wenn \n\ndieses Zeichen allein aus dem übereinstimmenden Bestandteil besteht (vgl. \n\nBGH GRUR 2003, 880, 881 - City Plus; BGH, Urt. v. 19.7.2007 - I ZR 137/04, \n\nGRUR 2007, 888 Tz. 24 = WRP 2007, 1193 - Euro Telekom). Eine Verkürzung \n\nauf den mit der Klagemarke übereinstimmenden Bestandteil ist jedoch nicht \n\nanzunehmen, wenn durch die Einfügung des Bestandteils in das zusammenge-\n\nsetzte Zeichen ein Gesamtbegriff mit eigenständigem Bedeutungsgehalt ent-\n\nsteht. Dann tragen auch die anderen Bestandteile zum Gesamteindruck bei, \n\nselbst wenn sie beschreibend sind (vgl. BGH, Beschl. v. 5.3.1998 - I ZB 28/95, \n\nGRUR 1998, 932, 933 = WRP 1998, 868 - MEISTERBRAND; Beschl. v. \n\n25.3.1999 \n\n- I ZB 32/96, GRUR 1999, 735, 736 = WRP 1999, 855 \n\n- MONOFLAM/POLYFLAM). \n\n33 \n\nDie zusammengesetzten Begriffe \"MetroBus\" und \"MetroTram\" haben \n\n- unabhängig davon, ob das Buchstabenkürzel \"BVG\" vorangestellt ist - einen \n\neinem beschreibenden Begriff stark angenäherten Inhalt. Sie bezeichnen aus \n\nSicht des Verkehrs ein Linienbus- oder ein Straßenbahnangebot in einer Metro-\n\npole oder mit Bezügen zum U-Bahnnetz. Es liegt deshalb fern, dass der Ver-\n\nkehr die Gesamtbegriffe \"MetroBus\" und \"MetroTram\" in die Bestandteile \n\n\"Metro\" und \"Bus\" bzw. \"Tram\" aufspaltet und mit dem bekannten Unterneh-\n\nmenskennzeichen der Klägerin oder den entsprechenden Marken \"METRO\" \n\nverwechselt. \n\n34 \n\nDer Verkehr hat auch nicht deshalb Veranlassung, die Begriffe \"Metro-\n\nBus\" und \"MetroTram\" aufzuspalten oder eine gedankliche Verbindung zwi-\n\nschen den Klagemarken \"METRO\" und den Zeichen \"MetroBus\" und \"Metro-\n\nTram\" herzustellen, weil derart bezeichnete Busse oder Straßenbahnen zu \n\nHandelsmärkten der Unternehmensgruppe der Klägerin fahren. Das Beru-\n\nfungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass mit \"MetroBus\" oder \n\n\"MetroTram\" bezeichnete Bus- oder Straßenbahnverbindungen zu den Han-\n\n35 \n\n36 \n\ndelsmärkten der Metro-Gruppe existieren. Die Revision hat insoweit auch kei-\n\nnen Vortrag der Klägerin als übergangen gerügt. \n\nEine unmittelbare Verwechslungsgefahr besteht danach nicht. \n\nDas Gleiche gilt für die Bezeichnungen \"Metrocard\" und \"BVG Metro-\n\ncard\". Der Verkehr versteht das Wort \"card\" als Karte, die Zugang zu bestimm-\n\nten Leistungen gewährt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird \n\nder Begriff \"Metrocard\" im Zusammenhang mit Leistungen des Personennah-\n\nverkehrs als Schlüssel zur Wahrnehmung bestimmter Nahverkehrsangebote \n\nverstanden. Der Verkehr wird deshalb den Begriff \"Metro\" nicht isolieren und mit \n\ndem gleichnamigen Handelskonzern in Verbindung bringen. \n\n37 \n\nNichts anderes gilt schließlich für die Bezeichnung \"MetroLinien\". Der \n\nVerkehr wird den Begriff ohne weiteres als Hinweis auf das Angebot der \n\n\"MetroBusse\" und \"MetroTrams\" auffassen. \n\n38 \n\nee) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe \n\nes versäumt, eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens \n\nzu prüfen. \n\n39 \n\n(1) Die Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens hat \n\nunter dem Begriff des gedanklichen Inverbindungbringens Eingang in die Mar-\n\nkenrechtsrichtlinie und das Markengesetz gefunden (vgl. EuGH, Urt. v. \n\n13.9.2007 - C-234/06, Slg. 2007, I-7333 = GRUR Int. 2007, 1009 Tz. 63 = WRP \n\n2007, 1322 - Il Ponte Finanziaria/HABM [BAINBRIDGE]; BGH, Beschl. v. \n\n29.5.2008 - I ZB 54/05, GRUR 2008, 905 Tz. 33 = WRP 2008, 1349 \n\n- Pantohexal). Diese Art der Verwechslungsgefahr, die erst zu prüfen ist, wenn \n\ndie einander gegenüberstehenden Zeichen - wie im Streitfall - nicht unmittelbar \n\nmiteinander verwechselbar sind, greift dann ein, wenn die Zeichen in einem \n\nBestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen ei-\n\nnes Unternehmens sieht und deshalb die nachfolgenden Bezeichnungen, die \n\neinen wesensgleichen Stamm aufweisen, demselben Inhaber zuordnet (BGH, \n\nUrt. v. 20.9.2007 - I ZR 6/05, GRUR 2007, 1071 Tz. 40 = WRP 2007, 1461 \n\n- Kinder II, m.w.N.). \n\n40 \n\n(2) Die Revision hat sich zum Beleg dafür, dass die Klägerin über eine \n\ngroße Zeichenfamilie mit dem Bestandteil \"METRO\" verfügt, auf 25 Markenein-\n\ntragungen bezogen, die dieses Zeichen aufweisen. Daraus folgt aber nicht, \n\ndass die Markenfamilie in einem Umfang benutzt worden ist, der dem allgemei-\n\nnen Publikum, an das sich die in Rede stehenden Dienstleistungen der ange-\n\ngriffenen Marken richten, Veranlassung gibt, \"METRO\" als Stammbestandteil \n\neiner Zeichenserie aufzufassen. \n\n41 \n\nEs fehlt zudem an der Erkennbarkeit des Bestandteils \"Metro\" als Serien-\n\nzeichen in den angegriffenen Marken. Das Berufungsgericht hat in anderem \n\nZusammenhang rechtsfehlerfrei festgestellt, dass das Publikum die angegriffe-\n\nnen Marken für die in Rede stehenden Dienstleistungen nicht zergliedernd ver-\n\nsteht und auch nicht an die Unternehmensgruppe der Klägerin erinnert wird \n\n(hierzu oben unter II 1 a dd (4)). Der Verkehr hat danach keinen Grund, den \n\nWortbestandteil \"Metro\" in den Kollisionszeichen als wesensgleichen Stamm \n\neiner Zeichenserie der Klägerin aufzufassen. Daran ändert auch der Umstand \n\nnichts, dass nach dem Vortrag der Klägerin inzwischen einige Nahverkehrsun-\n\nternehmen Linien des öffentlichen Nahverkehrs durch Wirtschaftsunternehmen \n\nsponsern lassen und diese Linien nach den jeweiligen Unternehmen benennen. \n\nDas Berufungsgericht hat hierzu nicht feststellen können, dass dieses neuartige \n\nVerhalten die Verkehrsauffassung bereits zum Kollisionszeitpunkt beeinflusst \n\nhat. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht zu Recht auch \n\nauf den Kollisionszeitpunkt und nicht den Schluss der mündlichen Verhandlung \n\nin der Berufungsinstanz abgestellt, weil die Beklagte mit den angegriffenen \n\nMarken über eigene Kennzeichenrechte verfügt. Ohne Erfolg rügt die Revision \n\nin diesem Zusammenhang weiterhin, das Berufungsgericht habe keine Feststel-\n\nlungen zu dem von der Klägerin vorgetragenen Phänomen des \"Haltestellen-\n\nSponsoring\" getroffen, bei dem eine Haltestelle mit dem Namen eines in der \n\nNähe ansässigen Unternehmens gekennzeichnet wird. Im Streitfall geht es \n\nnicht um die Bezeichnung einer Haltestelle. Besondere Ausführungen des Beru-\n\nfungsgerichts waren hierzu daher nicht veranlasst. \n\n42 \n\nb) Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch aus der Kla-\n\ngemarke Nr. 301 27 034 \"METRORAPID\" gegen die Benutzung der Marken \n\n\"Metrocard\", \"BVG Metrocard\", \"BVG MetroBus\", \"BVG MetroLinien\" und \"BVG \n\nMetroTram\" wegen fehlender Verwechslungsgefahr verneint (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 \n\nund Abs. 5 MarkenG). Dagegen wendet sich die Revision ebenfalls ohne Erfolg. \n\n43 \n\naa) Aus dieser Klagemarke kann die Klägerin ein Verbot der Benutzung \n\nder Marken \"Metrocard\" und \"BVG Metrocard\" der Beklagten schon deshalb \n\nnicht herleiten, weil die Klagemarke nach § 6 Abs. 1 und Abs. 2 MarkenG priori-\n\ntätsjünger ist als die angegriffenen Marken. \n\n44 \n\nbb) Zwischen der Klagemarke Nr. 301 27 034 \"METRORAPID\" und den \n\nprioritätsjüngeren Marken \"BVG MetroBus\", \"BVG MetroLinien\" und BVG \n\nMetroTram\" hat das Berufungsgericht mit Recht eine Verwechslungsgefahr \n\nverneint. \n\n45 \n\n(1) Allerdings ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht nur \n\nvon Dienstleistungsähnlichkeit, sondern von Dienstleistungsidentität auszuge-\n\nhen. Die Klagemarke ist unter anderem für den Oberbegriff \"Transportwesen\" \n\neingetragen. Dieser umfasst auch den Personentransport einschließlich des \n\nöffentlichen Personennahverkehrs mit Bussen und Bahnen. \n\n46 \n\n(2) Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Klagemarke \"METRORA-\n\nPID\" hat das Berufungsgericht für die in Rede stehenden Dienstleistungen nicht \n\nfestgestellt. Selbst wenn aber von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft auch \n\ndieser Klagemarke ausgegangen wird, ist die Zeichenähnlichkeit zwischen die-\n\nser Klagemarke und den angegriffenen Marken zu gering, um eine Verwechs-\n\nlungsgefahr zu begründen. Der Bestandteil \"METRO\" prägt entgegen der An-\n\nsicht der Revision die Klagemarke nicht. Er weist ebenso wie der Bestandteil \n\n\"RAPID\" für Dienstleistungen im Bereich des Transportwesens beschreibende \n\nAnklänge auf und dominiert den Gesamteindruck der Klagemarke nicht. Die \n\nangegriffenen Marken werden ebenfalls nicht durch den Wortbestandteil \"Met-\n\nro\" geprägt; dieser Bestandteil hat auch keine selbständig kennzeichnende \n\nStellung in den zusammengesetzten Zeichen inne (hierzu Abschn. II 1 a dd (4)). \n\n47 \n\nc) Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung \n\nder Bezeichnungen \"Metrocard\", \"BVG Metrocard\", \"BVG MetroBus\", \"BVG \n\nMetroLinien\" und \"BVG MetroTram\" für die hier in Rede stehenden Dienstleis-\n\ntungen schließlich auch nicht aufgrund des Unternehmenskennzeichens der \n\nMetro AG nach § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG zu. \n\n48 \n\naa) Die Klägerin ist allerdings im Wege gewillkürter Prozessstandschaft \n\nwirksam ermächtigt, die Rechte an dem Unternehmenskennzeichen der Metro \n\nAG geltend zu machen. \n\n49 \n\n(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Dritter \n\naufgrund einer Ermächtigung des Rechtsinhabers aus dessen Recht auf Unter-\n\nlassung klagen, wenn er ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat (BGHZ 145, \n\n279, 286 - DB Immobilienfonds; BGH, Urt. v. 31.7.2008 - I ZR 21/06, GRUR \n\n2008, 1108 Tz. 54 = WRP 2008, 1537 - Haus & Grund III). Das eigene schutz-\n\nwürdige Interesse des Ermächtigten kann sich bei dem Anspruch aus dem Un-\n\nternehmenskennzeichen aufgrund einer besonderen Beziehung zum Rechtsin-\n\nhaber ergeben; dabei können auch wirtschaftliche Interessen herangezogen \n\nwerden (vgl. BGH, Urt. v. 13.10.1994 - I ZR 99/92, GRUR 1995, 54, 57 = WRP \n\n1995, 13 - Nicoline; BGH GRUR 2008, 1108 Tz. 54 - Haus & Grund III). \n\n50 \n\n(2) Von einem eigenen schutzwürdigen Interesse der Klägerin, die von \n\nder Metro AG zur Geltendmachung der Rechte aus dem Unternehmenskenn-\n\nzeichen ermächtigt worden ist, ist im Streitfall auszugehen. Das Berufungsge-\n\nricht hat festgestellt, dass die Klägerin im Metro-Konzern für die Verwaltung und \n\nDurchsetzung der Kennzeichenrechte zuständig ist. Die Klägerin ist Inhaberin \n\nmehrerer mit dem Wortbestandteil \"Metro\" des Unternehmenskennzeichens der \n\nMetro AG gebildeter Marken. Auch in der Firmierung der Klägerin ist die Be-\n\nzeichnung \"Metro\" enthalten. Die Klägerin hat deshalb ein eigenes schutzwür-\n\ndiges Interesse an der Geltendmachung der Rechte aus dem Unternehmens-\n\nkennzeichen der Metro AG, das über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft ver-\n\nfügt. \n\n51 \n\nbb) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht eine Verwechslungsge-\n\nfahr zwischen dem Unternehmenskennzeichen der Metro AG und den angegrif-\n\nfenen Marken für die fraglichen Dienstleistungen verneint (§ 15 Abs. 2 und 4 \n\nMarkenG). Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass kennzeichnungskräftiger \n\nBestandteil des vollständigen Unternehmenskennzeichens allein \"Metro\" ist, \n\nweil der Rechtsformzusatz beschreibend ist. Zudem ist \"Metro\" auch das Fir-\n\nmenschlagwort der vollständigen Firmierung der Metro AG. Zu einer fehlenden \n\nVerwechslungsgefahr zwischen dem Unternehmenskennzeichen und den an-\n\ngegriffenen Marken gelten die vorstehenden Ausführungen zur Klagemarke \n\n\"METRO\" entsprechend (II 1 a dd und ee). \n\n52 \n\nEine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne zwischen dem Unterneh-\n\nmenskennzeichen der Metro AG und den angegriffenen Marken kann ebenfalls \n\nnicht angenommen werden. Von dieser Art der Verwechslungsgefahr ist auszu-\n\ngehen, wenn der Verkehr zwar die Bezeichnungen selbst und die durch sie ge-\n\nkennzeichneten Unternehmen auseinanderhalten kann, aus den sich gegen-\n\nüberstehenden Zeichen aber auf organisatorische oder wirtschaftliche Zusam-\n\nmenhänge schließt (BGH, Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 230/99, GRUR 2002, 898, \n\n900 = WRP 2002, 1066 - defacto). Nach den Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts wird der Verkehr bei den angegriffenen Bezeichnungen im Zusammen-\n\nhang mit Transportdienstleistungen im öffentlichen Personennahverkehr aber \n\nnicht an die Handelskette des Metrokonzerns erinnert. Er gelangt deshalb auch \n\nnicht zu der Annahme, es bestünden wirtschaftliche oder organisatorische Be-\n\nziehungen zwischen den Unternehmen. \n\n53 \n\nd) Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch gegen die \n\nVerwendung der Bezeichnungen für die hier in Rede stehenden Dienstleistun-\n\ngen auch nicht aufgrund des bekannten Unternehmenskennzeichens \"Metro \n\nAG\" für begründet erachtet (§ 15 Abs. 3 und 4 MarkenG). Es hat dies daraus \n\ngefolgert, dass der Verkehr aufgrund der angegriffenen Marken nicht an die \n\nHandelskette des Metro-Konzerns erinnert wird. Das lässt einen Rechtsfehler \n\nnicht erkennen. Die Revision wendet sich auch nicht gegen die Verneinung des \n\nUnterlassungsanspruchs aufgrund des Bekanntheitsschutzes des Unterneh-\n\nmenskennzeichens. \n\n54 \n\n2. Die Klägerin kann kein Verbot der Benutzung der Bezeichnung \n\n\"Metrocard\" und \"BVG Metrocard\" für Dienstleistungen auf dem Gebiet der \n\nVermietung/Bereitstellung von (Kraft-)Fahrzeugen oder Vermittlung von Fahr-\n\nzeugen oder Fahrdienstleistungen beanspruchen, wenn dies im Rahmen von \n\nKombinationsangeboten mit Zeitkarten für die Benutzung von Bussen und Bah-\n\nnen der Beklagten geschieht (Klageantrag zu I 1 a). \n\n55 \n\na) Die Beklagte hat unter der Bezeichnung \"BVG Metrocard\" eine Mo-\n\nnatskarte für ihre öffentlichen Verkehrsmittel angeboten, die mit einem Carsha-\n\nring-Programm verbunden war. Das Berufungsgericht hat kennzeichenrechtli-\n\nche Unterlassungsansprüche aus den Klagemarken und dem Unternehmens-\n\nkennzeichen der Metro AG verneint, weil die Beklagte den Begriff \"BVG metro \n\ncard\" auf der von der Klägerin beanstandeten Musterkarte nicht zeichenmäßig \n\nbenutzt habe (Klageantrag I 1 a). Im Übrigen hat es eine Verwechslungsgefahr \n\nzwischen den Kennzeichen der Klägerin und den angegriffenen Marken \"Metro-\n\ncard\" und \"BVG Metrocard\" für die in Rede stehenden Dienstleistungen ver-\n\nneint. \n\n56 \n\nb) Diese Beurteilung hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\nDabei kann offenbleiben, ob der Begriff \"BVG metro card\" auf der vorgelegten \n\nMusterkarte kennzeichenmäßig benutzt wird. Denn jedenfalls liegt zwischen \n\nden Klagemarken \"METRO\" und \"METRORAPID\" und dem Unternehmens-\n\nkennzeichen der Metro AG einerseits und den angegriffenen Bezeichnungen \n\n\"BVG metro card\", \"Metrocard\" und \"BVG Metrocard\" andererseits insoweit kei-\n\nne Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 2 MarkenG vor. \n\nNach den zutreffenden Feststellungen des Berufungsgerichts wird der Verkehr \n\ndie angegriffenen Bezeichnungen weder auf \"Metro\" verkürzen, noch kommt \n\ndiesem Bestandteil in den kollidierenden Bezeichnungen eine selbständig \n\nkennzeichnende Stellung zu, weil der Begriff wegen des erkennbaren Zusam-\n\nmenhangs mit den Leistungen des öffentlichen Personennahverkehrs beschrei-\n\nbende Anklänge aufweist. Die Zeichenähnlichkeit zwischen den kollidierenden \n\nZeichen ist danach zu gering, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen. \n\n57 \n\n3. Der Klägerin steht auch kein Anspruch gegen die Beklagte auf Unter-\n\nlassung der Benutzung der Bezeichnungen \"MetroBus\", \"MetroTram\", \"Metro-\n\nNetz\" und \"MetroLinien\" für die Personenbeförderung mit Bussen und Straßen-\n\nbahnen zu (Klageantrag I 1 c). Zwischen den Klagemarken und dem Unter-\n\nnehmenskennzeichen der Metro AG und den angegriffenen Bezeichnungen \n\nbesteht keine Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 und § 15 Abs. 2 \n\nMarkenG. \n\n58 \n\na) Das Berufungsgericht hat allerdings zu Unrecht die kennzeichenmäßi-\n\nge Benutzung der angegriffenen Bezeichnungen verneint. Die Klägerin hat als \n\nVerletzungsform mit den Anlagen K 27 bis K 30 Prospektmaterial der Beklagten \n\nvorgelegt, in dem das \"BVG Verkehrskonzept 2005 plus\" vorgestellt wird. Nach \n\nAnsicht des Berufungsgerichts werden die Begriffe in Überschriften und im \n\nFließtext der Unterlagen nach Art eines Bestellzeichens verwendet. Der Ver-\n\nkehr werde in Rechnung stellen, dass auch andere Nahverkehrsunternehmen \n\nso bezeichnete Leistungen anbieten. Dem kann nicht zugestimmt werden. \n\n59 \n\naa) Eine markenmäßige Benutzung setzt voraus, dass die Bezeichnung \n\nim Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unter-\n\nscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen \n\nanderer dient (vgl. EuGH, Urt. v. 12.11.2002 - C-206/01, Slg. 2002, I-10273 \n\n= GRUR 2003, 55 Tz. 51 ff. - Arsenal Football Club; BGH, Urt. v. 3.2.2005 \n\n- I ZR 45/03, GRUR 2005, 414, 415 = WRP 2005, 610 - Russisches Schaum-\n\ngebäck; Urt. v. 30.4.2008 - I ZR 123/05, GRUR 2008, 793 Tz. 16 = WRP 2008, \n\n1196 - Rillenkoffer). Die Rechte aus der Marke sind daher auf diejenigen Fälle \n\nbeschränkt, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funk-\n\ntion der Marke und insbesondere deren Hauptfunktion, d.h. die Gewährleistung \n\nder Herkunft der Ware gegenüber dem Verbraucher, beeinträchtigt oder immer-\n\nhin beeinträchtigen könnte (EuGH, Urt. v. 25.1.2007 - C-48/05, Slg. 2007, \n\nI-1017 = GRUR Int. 2007, 404 Tz. 21 = WRP 2007, 299 - Opel/Autec; BGHZ \n\n171, 89 Tz. 22 - Pralinenform). \n\n60 \n\nbb) Die Revision rügt zu Recht, dass die Begriffe \"MetroBus\", \"Metro-\n\nTram\", \"MetroNetz\" und \"MetroLinien\" nicht rein beschreibend sind. Auch wenn \n\nden angesprochenen Verkehrskreisen bekannt ist, dass in Weltstädten wie Pa-\n\nris und New York die U-Bahn als \"Metro\" bezeichnet wird, erkennen sie, dass \n\nes hier gerade nicht um das Berliner U-Bahnnetz, sondern um ein Straßen-\n\nbahn- und Busnetz geht. Auch aus dem Begriff \"Metropole\" als Synonym für \n\nGroßstadt kann keine rein beschreibende Benutzung abgeleitet werden. Durch \n\ndie Abkürzung auf \"Metro\" und die gleichzeitige Kombination mit einem weite-\n\nren Bestandteil entsteht ein neues, dem Verkehr in diesem Zusammenhang \n\nnicht geläufiges Wort. Dies gilt auch für die Bezeichnungen \"MetroNetz\" und \n\n\"MetroLinien\". Diese Begriffe sind allenfalls für U-Bahnen, nicht jedoch für Stra-\n\nßenbahn- und Buslinien bekannt. Das Berufungsgericht führt keine Anhalts-\n\npunkte für seine Annahme an, der Verkehr gehe davon aus, dass entsprechen-\n\nde Leistungen auch in anderen deutschen Städten so bezeichnet werden. Es ist \n\ndaher davon auszugehen, dass die Bezeichnungen als Herkunftshinweis aufge-\n\nfasst werden. Hierfür spricht auch, dass die Bezeichnungen in einer für be-\n\nschreibende Begriffe ungewöhnlichen Schreibweise mit Majuskeln in der Wort-\n\nmitte verwendet werden. \n\n61 \n\nb) Im Streitfall liegt jedoch keine Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 \n\nAbs. 2 Nr. 2 und § 15 Abs. 2 MarkenG vor. Zwar hat das Berufungsgericht die \n\nVerwechslungsgefahr - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht geprüft. \n\nZur Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit und zur Branchennähe ergeben sich \n\njedoch keine Besonderheiten gegenüber den für die Beklagte als Marken einge-\n\ntragenen Bezeichnungen. Dies gilt auch für die Kennzeichnungskraft der älteren \n\nKennzeichenrechte der Klägerin. Der Senat kann aufgrund des feststehenden \n\nSachverhalts und der Feststellungen des Berufungsgerichts zum Gesamtein-\n\ndruck der eingetragenen Marken der Beklagten die Zeichenähnlichkeit für die in \n\nRede stehenden Verletzungshandlungen selbst beurteilen. Danach ist die Ähn-\n\nlichkeit zwischen den Kollisionszeichen zu gering, um eine Verwechslungsge-\n\nfahr zu begründen. Durch die Einfügung des Bestandteils \"Metro\" in die Zeichen \n\n\"MetroBus\", \"MetroTram\", \"MetroNetz\" und \"MetroLinien\" entstehen Gesamt-\n\nbegriffe mit eigenständigem Bedeutungsgehalt. Sie werden deshalb vom Ver-\n\nkehr nicht auf die Bezeichnung \"Metro\" verkürzt; auch kommt diesem Bestand-\n\nteil keine selbständig kennzeichnende Stellung zu. Dies gilt ungeachtet der Bil-\n\ndung der angegriffenen Zeichen mit Majuskeln in der Wortmitte. \n\n62 \n\n4. Zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass die \n\nmit den Klageanträgen zu I 3 und II verfolgten Annexansprüche nicht bestehen. \n\nDie Beklagte hat die Kennzeichen der Klägerin nicht verletzt. Soweit Ansprüche \n\ngegen die Beklagte in Betracht kommen (dazu nachstehend) beruhen sie auf \n\nder Annahme einer Erstbegehungsgefahr. \n\n63 \n\n5. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch dagegen, dass das Beru-\n\nfungsgericht einen Anspruch auf Unterlassung der drohenden Benutzung der \n\nMarken \"BVG MetroBus\", \"BVG MetroLinien\", \"BVG MetroTram\" für Waren und \n\nDienstleistungen außerhalb des Dienstleistungssektors \"Personennahverkehr\" \n\nverneint (Klageantrag zu I 1 b) und insoweit auch den Anspruch auf Einwilligung \n\nin die Löschung der Marken \"BVG MetroBus\", \"BVG MetroLinien\" und \"BVG \n\nMetroTram\" für unbegründet erachtet hat (Klageantrag zu I 2). \n\n64 \n\na) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung steht dem Anspruch, \n\nsoweit er auf die Marke Nr. 395 16 389 \"METRO\" gestützt wird, nicht der Ein-\n\nwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Die Beklagte macht geltend, die Mar-\n\nkenanmeldung sei zur Umgehung des Benutzungszwangs wiederholt worden. \n\nDie Klägerin habe keinen Benutzungswillen für Beförderungsdienstleistungen \n\nim öffentlichen Personennahverkehr. Dafür fehle ihr auch die Erlaubnis. An-\n\nhaltspunkte für eine Behinderungsabsicht bestehen indessen nicht. Die Marke \n\nist für Beförderungsdienstleistungen im öffentlichen Nahverkehr nicht eingetra-\n\ngen. Selbst wenn sie wie die Marke Nr. 303 48 717 \"METRO\" umfassend für \n\n\"Transportwesen\" eingetragen wäre, könnte nicht von einem fehlenden Benut-\n\nzungswillen ausgegangen werden. Die Aktivitäten der Metro-Gruppe sind viel-\n\nfältig. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts befassen sich Unter-\n\nnehmen des Konzerns mit dem Gütertransport und mit der Vermittlung von Rei-\n\nsen. Es liegt deshalb nicht fern, die Marke umfassend für \"Transportwesen\" an-\n\nzumelden. \n\n65 \n\nb) Im Streitfall ist auch von einer bestehenden Begehungsgefahr auszu-\n\ngehen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Marken seien zwar auch für \n\nWaren eingetragen, die nicht unbedingt mit dem Betrieb eines Nahverkehrssys-\n\ntems zu tun hätten wie zum Beispiel Drucksachen und Zeitungen. Die Beklagte \n\ndürfe jedoch als Anstalt des öffentlichen Rechts nur im Rahmen ihrer satzungs-\n\ngemäßen Aufgaben tätig werden. Es sei deshalb zwingend davon auszugehen, \n\ndass die Marken herkunftshinweisend für sämtliche Produkte, für die sie einge-\n\ntragen seien, nur im Rahmen des Betriebs des Nahverkehrssystems verwendet \n\nwerden. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht \n\nstand. \n\n66 \n\nAufgrund der Anmeldung und Eintragung eines Zeichens als Marke ist im \n\nRegelfall zu vermuten, dass eine Benutzung für die eingetragenen Waren oder \n\nDienstleistungen in naher Zukunft bevorsteht, wenn keine konkreten Umstände \n\nvorliegen, die gegen eine solche Benutzungsabsicht sprechen (vgl. BGH, Urt. v. \n\n15.1.2004 - I ZR 121/01, GRUR 2004, 600, 601 = WRP 2004, 763 - d-c-fix/CD-\n\nFIX; Urt. v. 13.3.2008 - I ZR 151/05, GRUR 2008, 912 Tz. 30 = WRP 2008, \n\n1353 - Metrosex; Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 14 \n\nRdn. 109; Lange, Marken- und Kennzeichenrecht, Rdn. 3156). Die Markenan-\n\nmeldung und -eintragung begründet damit regelmäßig einen vorbeugenden Un-\n\nterlassungsanspruch, der sich auf alle angemeldeten und eingetragenen Waren \n\nund Dienstleistungen erstreckt. Davon ist auch im Streitfall auszugehen. Eine \n\nBeschränkung der zu erwartenden künftigen Benutzung folgt nicht daraus, dass \n\ndie Waren und Dienstleistungen als Werbeträger und Merchandisingartikel ab-\n\ngesetzt oder im Zusammenhang mit dem Betrieb von Buslinien genutzt werden \n\nkönnen. Auf die subjektiven Verwendungsabsichten des Markeninhabers \n\nkommt es nicht an (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., Vor §§ 14-19 \n\nRdn. 60). Diese können sich ändern und beseitigen nicht die durch die Regis-\n\ntrierung geschaffene objektive Gefahr der Benutzung der Zeichen. Auch dem \n\nSatzungszweck der Beklagten als Anstalt des öffentlichen Rechts kommt keine \n\nentscheidungserhebliche Bedeutung zu. Diese beseitigt nicht die Gefahr einer \n\nLizenzierung der Marken. \n\n67 \n\nIst aber eine Begehungsgefahr nicht ausgeschlossen, kann die Entschei-\n\ndung des Berufungsgerichts insoweit keinen Bestand haben. Das Berufungsge-\n\nricht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - eine Verwechslungsgefahr \n\nfür den hier in Rede stehenden Waren- und Dienstleistungsbereich außerhalb \n\ndes Dienstleistungssektors \"Personennahverkehr\" nicht geprüft. Diese Beurtei-\n\nlung wird es im wiedereröffneten Berufungsrechtszug nachzuholen haben. Für \n\ndas weitere Verfahren wird auf Folgendes hingewiesen: \n\n68 \n\nSollte die Verwechslungsgefahr für Waren und Dienstleistungen außer-\n\nhalb des Gebiets des Personennahverkehrs zu bejahen sein, ist es der Beklag-\n\nten nicht verwehrt, für ihr Nahverkehrsangebot zu werben. Wird etwa die Marke \n\n\"BVG MetroBus\" auf einer Werbefläche an Haltestellen oder Bahnhöfen ange-\n\nbracht, liegt darin keine markenmäßige Benutzung für die Ware \"Werbeplaka-\n\nte\". Denn die Bezeichnung dient nicht der Unterscheidung von Werbeplakaten \n\nder Beklagten von solchen anderer Unternehmen. Sie dient vielmehr der Kenn-\n\nzeichnung der Leistung des Personennahverkehrs und stellt nur insoweit eine \n\nBenutzung i.S. des § 14 Abs. 3 Nr. 5 MarkenG dar. \n\nBornkamm \n\nRiBGH Pokrant ist krankheitsbedingt \nabwesend und kann daher nicht un- \nterschreiben. \n\nBüscher \n\nBornkamm \n\nSchaffert \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \nLG Hamburg, Entscheidung vom 24.05.2005 - 312 O 296/04 - \nOLG Hamburg, Entscheidung vom 14.09.2006 - 3 U 138/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_174-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-05/i-zr-174-06","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":4},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_174-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_174-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-05/i-zr-174-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_174-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:15:30.274613+00:00"}}