{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_168-06A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-10-29","aktenzeichen":"I ZR 168/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 29. Oktober 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Scannertarif UrhG § 54d Abs. 1, § 54f Abs. 3, § 54g Abs. 1 (F: 25.7.1994) a) Der Auskunftsanspruch nach § 54g Abs. 1 UrhG a.F. gegen die zur Zahlung einer Vergütung nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. verpflichteten Hersteller, Im- porteure und Händler richtet sich nur auf Auskunftserteilung über Art und Stückzahl der im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und nicht auf Auskunftserteilung über hergestellte und importierte Geräte. b) Die von der Verwertungsgesellschaft Wort zusammen mit der Verwertungs- gesellschaft Bild-Kunst gemäß § 13 UrhWG aufgestellten Tarife für die Ver- gütung von Scannern nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. sind angemessen (§ 54d Abs. 1 UrhG a.F.), soweit nach dem am 19. Dezember 1996 veröffentlichten Tarif für jeden ab dem 1. Januar 1994 veräußerten oder sonst in Verkehr ge- brachten Scanner, der mindestens zwei Seiten in der Minute vervielfältigen kann, eine nach Kopiergeschwindigkeit und Auflösungsvermögen des Scan- ners gestaffelte Vergütung zu bezahlen ist und soweit nach dem am 19. Dezember 2000 veröffentlichten Tarif für ab dem 1. Januar 2001 veräu- ßerte oder sonst in Verkehr gebrachte Scanner mit einer Leistungsfähigkeit von bis zu 12 Seiten in der Minute eine Vergütung von 20 DM zu entrichten ist. c) Der doppelte Vergütungssatz nach § 54f Abs. 3 UrhG a.F. kann nur verlangt werden, wenn der Meldepflichtige schuldhaft gegen seine Meldepflicht ver- stoßen hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 168/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja\n\nVerkündet am: \n29. Oktober 2009 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nScannertarif \n\nUrhG § 54d Abs. 1, § 54f Abs. 3, § 54g Abs. 1 (F: 25.7.1994) \n\na) Der Auskunftsanspruch nach § 54g Abs. 1 UrhG a.F. gegen die zur Zahlung \neiner Vergütung nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. verpflichteten Hersteller, Im-\nporteure und Händler richtet sich nur auf Auskunftserteilung über Art und \nStückzahl der im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes veräußerten \noder in Verkehr gebrachten Geräte und nicht auf Auskunftserteilung über \nhergestellte und importierte Geräte. \n\nb) Die von der Verwertungsgesellschaft Wort zusammen mit der Verwertungs-\ngesellschaft Bild-Kunst gemäß § 13 UrhWG aufgestellten Tarife für die Ver-\ngütung von Scannern nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. sind angemessen (§ 54d \nAbs. 1 UrhG a.F.), soweit nach dem am 19. Dezember 1996 veröffentlichten \nTarif für jeden ab dem 1. Januar 1994 veräußerten oder sonst in Verkehr ge-\nbrachten Scanner, der mindestens zwei Seiten in der Minute vervielfältigen \nkann, eine nach Kopiergeschwindigkeit und Auflösungsvermögen des Scan-\nners gestaffelte Vergütung zu bezahlen ist und soweit nach dem am \n19. Dezember 2000 veröffentlichten Tarif für ab dem 1. Januar 2001 veräu-\nßerte oder sonst in Verkehr gebrachte Scanner mit einer Leistungsfähigkeit \nvon bis zu 12 Seiten in der Minute eine Vergütung von 20 DM zu entrichten \nist. \n\nc) Der doppelte Vergütungssatz nach § 54f Abs. 3 UrhG a.F. kann nur verlangt \nwerden, wenn der Meldepflichtige schuldhaft gegen seine Meldepflicht ver-\nstoßen hat. \n\nBGH, Urteil vom 29. Oktober 2009 - I ZR 168/06 - OLG Düsseldorf \nLG Düsseldorf \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 2. Juli 2009 durch die Richter Dr. Bergmann, Pokrant, Dr. Schaffert, \n\nDr. Kirchhoff und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats \ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Juli 2006 unter Zu-\nrückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt \nund insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Beklagte \nunter Ziffer I des Urteilsausspruchs zur Auskunftserteilung über den \n9. Mai 2006 hinaus und über von ihr hergestellte und importierte \nScanner verurteilt hat, unter Ziffer II des Urteilsausspruchs die Er-\nledigung des Anspruchs auf Auskunftserteilung hinsichtlich von der \nBeklagten hergestellter und importierter Scanner festgestellt hat, \nunter Ziffer III 1 des Urteilsausspruchs die Zahlungspflicht der Be-\nklagten festgestellt hat und unter Ziffer III 2 des Urteilsausspruchs \ndie Zahlungspflicht der Beklagten über den 9. Mai 2006 hinaus \nfestgestellt hat. \n\nIm Umfang der Aufhebung der Verurteilung unter Ziffer I II und III 2 \ndes Urteilsausspruchs wird auf die Berufung der Beklagten das Ur-\nteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 27. De-\nzember 2001 abgeändert. Der Auskunftsantrag und der Feststel-\nlungsantrag werden als unzulässig abgewiesen, soweit sie den \nZeitraum vom 9. Mai 2006 bis zum 1. Januar 2007 betreffen. Im \nÜbrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen. \n\nIm Umfang der Aufhebung der Feststellung unter Ziffer III 1 des Ur-\nteilsausspruchs wird die Sache zur neuen Verhandlung und Ent-\nscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungs-\ngericht zurückverwiesen. \n\nDas Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf \nvom 25. Juli 2006 wird darüber hinaus in Ziffer III 2 des Urteilsaus-\nspruchs dahin berichtigt, dass es unter Ziffer 2 Satz 1 des dort ein-\ngefügten Tarifs heißt „Scanner mit einer Leistungsfähigkeit von bis \nzu 2 Vervielfältigungen pro Minute“. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten über die Vergütung von Scannern nach § 54a \n\nAbs. 1 UrhG a.F. \n\nDie Klägerin ist die Verwertungsgesellschaft Wort. Sie nimmt in Deutsch-\n\nland als einzige Verwertungsgesellschaft die urheberrechtlichen Nutzungsrech-\n\nte an Sprachwerken wahr. Im Zusammenhang mit der Vergütungspflicht gemäß \n\n§ 54a UrhG a.F. ist sie auch im Auftrag der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst \n\ntätig. Deren Aufgabe ist die Wahrnehmung der urheberrechtlichen Nutzungs-\n\nrechte an Fotografien, Bildwerken und Grafiken aller Art. Die Beklagte importiert \n\nund vertreibt Scanner. \n\n3 \n\nDie Klägerin hat zusammen mit der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst \n\ngemäß § 13 UrhWG Tarife für die Vergütung von Scannern nach § 54a Abs. 1 \n\nUrhG a.F. aufgestellt und im Bundesanzeiger veröffentlicht. Nach dem am \n\n19. Dezember 1996 veröffentlichten Tarif ist für jeden ab dem 1. Januar 1994 \n\nveräußerten oder sonst in Verkehr gebrachten Scanner, der mindestens zwei \n\nSeiten in der Minute vervielfältigen kann, eine nach Kopiergeschwindigkeit und \n\nAuflösungsvermögen des Scanners gestaffelte Vergütung zu bezahlen. Der am \n\n19. Dezember 2000 veröffentlichte Tarif sieht für Scanner, die ab dem 1. Januar \n\n2001 veräußert oder sonst in Verkehr gebracht werden, eine nach der Kopier-\n\ngeschwindigkeit des Scanners gestaffelte Vergütung vor. Für Scanner mit einer \n\nLeistungsfähigkeit von bis zu 12 Seiten in der Minute ist dabei eine Vergütung \n\nvon 20 DM zu entrichten; für in der Zeit vom 1. Oktober 2000 bis 31. Dezember \n\n2000 veräußerte oder in Verkehr gebrachte Scanner enthält der Tarif eine \n\nÜbergangsregelung. \n\n4 \n\nDie Klägerin hat von der Beklagten - nach Durchführung des in § 14 \n\nAbs. 1 Nr. 1a, § 16 Abs. 1 und 2 Satz 2 UrhWG vorgesehenen Verfahrens vor \n\nder Schiedsstelle - zuletzt Auskunft darüber verlangt, in welchem Umfang sie in \n\nder Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 13. September 2000 sowie ab dem 1. April \n\n2001 Scanner hergestellt, importiert, veräußert oder in sonstiger Weise in Ver-\n\nkehr gebracht hat und wie viele Seiten pro Minute in welchem DIN-Format mit \n\nHilfe dieser Scanner vervielfältigt werden können. Soweit sie ursprünglich auch \n\nAuskunftserteilung für die Zeit vom 1. Oktober 2000 bis zum 31. März 2001 be-\n\ngehrt hatte, hat sie - nachdem die Beklagte insoweit Auskunft erteilt hat - bean-\n\ntragt, die Erledigung der Hauptsache festzustellen. Die Klägerin hat darüber \n\nhinaus die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr für jeden \n\nvon der Beklagten in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 13. September 2000 \n\nveräußerten oder in sonstiger Weise in Verkehr gebrachten Scanner die dop-\n\npelte Vergütung nach dem am 19. Dezember 1996 veröffentlichten Tarif und für \n\njeden von der Beklagten seit dem 1. Oktober 2000 veräußerten oder in sonsti-\n\nger Weise in Verkehr gebrachten Scanner die (einfache) Vergütung nach dem \n\nam 19. Dezember 2000 veröffentlichten Tarif zu bezahlen. \n\n5 \n\n6 \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat sich der Erledi-\n\ngungserklärung der Klägerin nicht angeschlossen. \n\nDas Landgericht hat den Anträgen auf Auskunftserteilung und Feststel-\n\nlung der Vergütungspflicht für die Zeit ab dem 1. Oktober 2000 stattgegeben \n\nund die weitergehende Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die von \n\nder Beklagten gegen ihre teilweise Verurteilung eingelegte Berufung zurückge-\n\nwiesen und auf die Berufung der Klägerin der Klage auch in dem Umfang statt-\n\ngegeben, in dem das Landgericht sie abgewiesen hat. Mit ihrer vom Berufungs-\n\ngericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, \n\nerstrebt die Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage. \n\n7 \n\nWährend des Revisionsverfahrens hat die Klägerin den Rechtsstreit in \n\nder Hauptsache für den Zeitraum nach dem 1. Januar 2007 im Hinblick darauf \n\nfür erledigt erklärt, dass die Beklagte mit Wirkung zum 1. Januar 2007 dem zwi-\n\nschen Bitkom und der Klägerin bestehenden Gesamtvertrag beigetreten sei und \n\nseither die nach dem Gesamtvertrag anfallende Vergütung entrichte. Die Be-\n\nklagte hat der Erledigungserklärung weder zugestimmt noch widersprochen. \n\n8 \n\n9 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte sei der Klägerin \n\ngemäß § 54g Abs. 1 UrhG a.F. zur Auskunftserteilung und nach § 54a Abs. 1 \n\nUrhG a.F. zur Zahlung einer Vergütung nach dem jeweiligen Tarif der Klägerin \n\nverpflichtet. Hierzu hat es ausgeführt: \n\nDie Klägerin könne die beanspruchte Auskunft gemäß § 54g Abs. 1 \n\nUrhG a.F. für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 13. September 2000 und ab \n\ndem 1. April 2001 verlangen, weil es sich bei den von der Beklagten importier-\n\nten und vertriebenen Scannern um vergütungspflichtige Vervielfältigungsgeräte \n\nim Sinne von § 54a Abs. 1 UrhG handele. Der Auskunftsanspruch bestehe un-\n\nabhängig davon, ob für diese Scanner nach den Tarifen der Klägerin eine Ver-\n\ngütung geschuldet sei. Es sei daher unerheblich, ob die in der Zeit vom 1. Ja-\n\nnuar 1994 bis zum 13. September 2000 importierten und veräußerten Scanner \n\neine Kopiergeschwindigkeit von mindestens zwei Seiten in der Minute gehabt \n\nhätten. Hinsichtlich des ursprünglich gleichfalls zulässigen und begründeten \n\nAntrags auf Auskunftserteilung für die Zeit vom 1. Oktober 2000 bis zum \n\n31. März 2001 sei die Erledigung der Hauptsache festzustellen, nachdem die \n\nBeklagte insoweit Auskunft erteilt und die Klägerin daraufhin die Hauptsache \n\nteilweise für erledigt erklärt habe. \n\n10 \n\nDie Klägerin habe Anspruch auf die Feststellung, dass die Beklagte ihr \n\nfür die in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 13. September 2000 in Verkehr \n\ngebrachten Scanner gemäß § 54a Abs. 1 UrhG a.F. eine Vergütung nach dem \n\nam 19. Dezember 1996 veröffentlichten Tarif der Klägerin - und zwar gemäß \n\n§ 54f Abs. 3 UrhG a.F. in Höhe des doppelten Vergütungssatzes - schulde. \n\nAuch insoweit sei unerheblich, ob die von der Beklagten in Verkehr gebrachten \n\nScanner mindestens zwei Vervielfältigungen in der Minute hätten herstellen \n\nkönnen. Der Feststellungsantrag sei dahin auszulegen, dass er nur die grund-\n\nsätzliche Anwendbarkeit des Tarifs auf Scanner, die Angemessenheit der Ver-\n\ngütung nach diesem Tarif und den Anfall des doppelten Vergütungssatzes \n\nbetreffe, nicht aber die Frage umfasse, ob die von der Beklagten in Verkehr ge-\n\nbrachten Geräte nach ihrer Kopiergeschwindigkeit unter diesen Tarif fielen. Die \n\nim Tarif geforderte Vergütung sei angemessen. Die Klägerin schulde den dop-\n\npelten Vergütungssatz, weil sie die Einfuhr der Scanner nicht gemeldet habe. \n\nDer Antrag festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin für jeden seit dem \n\n1. Oktober 2000 in Verkehr gebrachten Scanner eine Vergütung nach dem am \n\n19. Dezember 2000 veröffentlichten Tarif zu zahlen habe, sei gleichfalls be-\n\ngründet. Die Einwände der Beklagten gegen die Angemessenheit des Tarifs für \n\nab dem 1. Januar 2001 verkaufte Scanner seien nicht gerechtfertigt. \n\n11 \n\n12 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nteilweise Erfolg. \n\n1. Die Revision ist uneingeschränkt zulässig. Eine Beschränkung der \n\nRevisionszulassung ergibt sich, wie die Revision zutreffend geltend macht, nicht \n\ndaraus, dass das Berufungsgericht die Zulassung der Revision damit begründet \n\nhat, die Frage der Angemessenheit der Einzelgerätevergütungen für Vervielfäl-\n\ntigungsgeräte, die in einer Funktionseinheit zum Einsatz kämen, habe Grund-\n\nsatzbedeutung. Zwar kann die Zulassung der Revision auf einen Teil des Streit-\n\ngegenstands beschränkt werden, der Gegenstand eines Teil- oder Zwischenur-\n\nteils sein könnte, und kann sich eine Beschränkung der Revisionszulassung \n\nauch aus der Begründung für die Zulassung der Revision ergeben, wenn dar-\n\naus hinreichend deutlich hervorgeht, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit \n\neiner Nachprüfung im Revisionsverfahren nur wegen eines Teils des Streitge-\n\ngenstandes eröffnen wollte (BGH, Urt. v. 26.3.2009 - I ZR 44/06, GRUR 2009, \n\n660 Tz. 21 = WRP 2009, 847 - Resellervertrag, m.w.N.). Die Begründung des \n\nBerufungsgerichts lässt jedoch nicht erkennen, dass es die Zulassung der Re-\n\nvision auf einen Teil des Streitgegenstands hat beschränken wollen, der von \n\nder von ihm als grundsätzlich erachteten Rechtsfrage betroffen ist. Die Frage \n\nder Angemessenheit der Einzelgerätevergütungen lässt sich auch nicht allein \n\ndem Teil eines Streitgegenstandes zuordnen, der Gegenstand eines Teil- oder \n\nZwischenurteils sein könnte. \n\n13 \n\n2. Während des Revisionsverfahrens hat die Klägerin durch Einreichung \n\neines Schriftsatzes den Rechtsstreit in der Hauptsache für den Zeitraum nach \n\ndem 1. Januar 2007 im Hinblick darauf für erledigt erklärt, dass die Beklagte mit \n\nWirkung zum 1. Januar 2007 dem zwischen Bitkom und der Klägerin bestehen-\n\nden Gesamtvertrag beigetreten sei und seither die nach dem Gesamtvertrag \n\nanfallende Vergütung entrichte. Diese Erledigungserklärung betrifft den Antrag \n\nauf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für jeden von \n\nder Beklagten in diesem Zeitraum veräußerten oder in sonstiger Weise in Ver-\n\nkehr gebrachten Scanner die Vergütung nach dem am 19. Dezember 2000 ver-\n\nöffentlichten Tarif zu bezahlen sowie den als Hilfsantrag zur Durchsetzung des \n\nZahlungsanspruchs gestellten Antrag auf Auskunftserteilung für diesen Zeit-\n\nraum. \n\n14 \n\nDie Erledigungserklärung der Klägerin ist einseitig geblieben, da die Be-\n\nklagte ihr nicht zugestimmt hat und der fehlende Widerspruch der Beklagten \n\nnicht als Zustimmung gilt. Die Regelung des § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO, nach der \n\ndas Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und \n\nStreitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss entscheidet, wenn der \n\nBeklagte der durch Einreichung eines Schriftsatzes abgegebenen Erledigungs-\n\nerklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der \n\nZustellung des Schriftsatzes widerspricht und der Beklagte zuvor auf diese Fol-\n\nge hingewiesen worden ist, ist gemäß § 29 Nr. 1 EGZPO nicht auf Verfahren \n\nanzuwenden, die - wie das vorliegende - bereits am 1. September 2004 anhän-\n\ngig gewesen sind (Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 91a Rdn. 10). \n\n15 \n\nDie einseitige Erledigungserklärung der Klägerin ist zulässig. Die Erledi-\n\ngung der Hauptsache kann vom Kläger auch im Revisionsverfahren jedenfalls \n\ndann einseitig erklärt werden, wenn das Ereignis, das die Hauptsache erledigt \n\nhaben soll - wie hier - als solches außer Streit steht (st. Rspr.; BGH, Urt. v. \n\n18.12.2003 - I ZR 84/01, GRUR 2004, 349 = WRP 2004, 496 - Einkaufsgut-\n\nschein II, m.w.N.). Zu prüfen ist dann, ob die Klage bis zu dem geltend gemach-\n\nten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und - wenn das der Fall \n\nist - ob sie durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. \n\nSind beide Voraussetzungen erfüllt, ist die Erledigung der Hauptsache festzu-\n\nstellen; anderenfalls ist die Klage abzuweisen (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2004, \n\n349 - Einkaufsgutschein II, m.w.N.). \n\n16 \n\nDanach ist die Klage insoweit abzuweisen. Der Antrag auf Feststellung, \n\ndass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für jeden von der Beklagten seit \n\ndem 1. Oktober 2000 veräußerten oder in sonstiger Weise in Verkehr gebrach-\n\nten Scanner die Vergütung nach dem am 19. Dezember 2000 veröffentlichten \n\nTarif zu bezahlen, war unzulässig, soweit er sich auf den Zeitraum ab dem Ein-\n\ntritt des geltend gemachten erledigenden Ereignisses am 1. Januar 2007 be-\n\nzog. Der in die Zukunft gerichtete Feststellungsantrag ist nur zulässig, soweit er \n\ndie Zahlungspflicht der Beklagten für bis zum Schluss der mündlichen Verhand-\n\nlung vor dem Berufungsgericht am 9. Mai 2006 in Verkehr gebrachte Scanner \n\nbetrifft. Für die Zeit danach fehlt das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche \n\nFeststellungsinteresse. Für den als Hilfsantrag zur Durchsetzung des Zah-\n\nlungsanspruchs gestellten Antrag auf Auskunftserteilung für die Zeit ab dem \n\n1. April 2001 besteht ein Rechtsschutzinteresse demzufolge gleichfalls nur hin-\n\nsichtlich von Scannern, die bis zum 9. Mai 2006 in Verkehr gebracht worden \n\nsind. \n\n17 \n\nDie im gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht allein aus Grün-\n\nden der Prozessökonomie zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits eröff-\n\nnete Möglichkeit, statt der an sich vorrangigen Leistungsklage in Form der Stu-\n\nfenklage ausnahmsweise eine Feststellungsklage zu erheben, darf nicht dazu \n\nführen, dass der Kläger mit der Feststellungsklage mehr erreicht, als er mit ei-\n\nner Leistungsklage erreichen könnte. So verhielte es sich aber, wenn der Fest-\n\nstellungsantrag im Streitfall zeitlich unbeschränkt wäre und sich demnach auch \n\nauf erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsge-\n\nricht entstandene Vergütungsansprüche erstrecken würde. Mit einer Leistungs-\n\nklage hätte die Klägerin nur bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tat-\n\nsacheninstanz bereits entstandene und fällige Vergütungsansprüche geltend \n\nmachen können. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 259 ZPO Klage auf \n\nkünftige Leistung erhoben werden kann, sind weder von der Klägerin dargetan \n\nnoch sonst ersichtlich. Zwar kann eine Feststellungsklage eine künftige Leis-\n\ntung betreffend zulässig sein, auch wenn eine entsprechende Leistungsklage \n\nan § 259 ZPO scheitern würde. Dies setzt indessen ein besonderes Feststel-\n\nlungsinteresse hinsichtlich der künftigen Leistung voraus, für das im Streitfall \n\nnichts dargetan ist (vgl. BGH, Urt. v. 17.7.2008 - I ZR 206/05, GRUR 2008, 993 \n\nTz. 11-13 = WRP 2008, 1445 - Kopierstationen; Urt. v. 2.10.2008 - I ZR 18/06, \n\nGRUR 2009, 53 Tz. 10 f. = WRP 2009, 80 - PC). \n\n18 \n\n3. Soweit der Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, \n\nder Klägerin für jeden von der Beklagten seit dem 1. Oktober 2000 veräußerten \n\noder in sonstiger Weise in Verkehr gebrachten Scanner die Vergütung nach \n\ndem am 19. Dezember 2000 veröffentlichten Tarif zu bezahlen, den Zeitraum \n\nzwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht \n\nam 9. Mai 2006 und dem geltend gemachten erledigenden Ereignis am 1. Ja-\n\nnuar 2007 betrifft, ist er - wie unter II 2 ausgeführt - unzulässig, weil ihm inso-\n\nweit das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse fehlt. \n\nDer als Hilfsantrag zur Durchsetzung des Zahlungsanspruchs gestellte Antrag \n\nauf Auskunftserteilung für die Zeit ab dem 1. April 2001 ist gleichfalls unzuläs-\n\nsig, soweit er nach dem 9. Mai 2006 und bis zum 1. Januar 2007 in Verkehr \n\ngebrachte Scanner betrifft, da insofern - wie ebenfalls unter II 2 ausgeführt - \n\nkein Rechtsschutzinteresse besteht. Die Klage ist daher insoweit als unzulässig \n\nabzuweisen. \n\n19 \n\n4. Da demnach lediglich zu beurteilen ist, ob Ansprüche wegen Scannern \n\nbegründet sind, die bis zum 9. Mai 2006 in Verkehr gebracht worden sind, ist es \n\nnicht von Bedeutung, dass die Vergütungspflicht für Vervielfältigungsgeräte \n\ndurch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Regelung \n\ndes Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 \n\n(BGBl. I, S. 2513) neu geregelt worden ist (§§ 54 ff. UrhG). Für den Streitfall ist \n\nallein die bis zum 9. Mai 2006 bestehende Rechts- und Sachlage maßgeblich. \n\n20 \n\n5. Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 54g Abs. 1 UrhG a.F. \n\nAuskunft verlangen, in welchem Umfang diese in der Zeit vom 1. Januar 1994 \n\nbis zum 13. September 2000 und vom 1. Oktober 2000 bis zum 31. März 2001 \n\nsowie vom 1. April 2001 bis zum 9. Mai 2006 Scanner veräußert oder in Ver-\n\nkehr gebracht hat und wie viele Seiten pro Minute in welchem DIN-Format mit \n\nHilfe dieser Scanner vervielfältigt werden können. Die Anträge auf Auskunftser-\n\nteilung sind daher insoweit für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 13. Sep-\n\ntember 2000 und vom 1. April 2001 bis zum 9. Mai 2006 begründet. Für die Zeit \n\nvom 1. Oktober 2000 bis zum 31. März 2001 hat das Berufungsgericht insoweit \n\nmit Recht die Erledigung des Antrags auf Auskunftserteilung festgestellt, da die \n\nBeklagte sich der Erledigungserklärung der Klägerin nicht angeschlossen hat \n\nund der ursprünglich zulässige und begründete Auskunftsantrag sich dadurch \n\nerledigt hat, dass die Beklagte der Klägerin Auskunft erteilt hat (vgl. BGH \n\nGRUR 2004, 349 - Einkaufsgutschein II, m.w.N.). Die Revision rügt allerdings \n\nmit Erfolg, dass das Berufungsgericht die Beklagte zur Auskunftserteilung nicht \n\nnur über von ihr veräußerte oder in Verkehr gebrachte Scanner, sondern über \n\nsämtliche von ihr hergestellte und importierte Scanner verurteilt bzw. insoweit \n\ndie Erledigung der Hauptsache festgestellt hat. \n\n21 \n\na) Der Urheber kann gemäß § 54g Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. von dem \n\nnach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten Aus-\n\nkunft über Art und Stückzahl der im Geltungsbereich des Urheberrechtsgeset-\n\nzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte verlangen. Dieser An-\n\nspruch kann gemäß § 54h Abs. 1 UrhG nur durch eine Verwertungsgesellschaft \n\ngeltend gemacht werden. \n\n22 \n\nb) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Be-\n\nklagte grundsätzlich zur Zahlung einer Vergütung nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. \n\nverpflichtet ist. Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, dass es nach § 53 \n\nAbs. 1 bis 3 UrhG durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren \n\nvergleichbarer Wirkung vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes ge-\n\ngen den Hersteller (§ 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F.) sowie gegen den Importeur \n\nund Händler (§ 54a Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F.) von Geräten, die zur Vornahme \n\nsolcher Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung einer ange-\n\nmessenen Vergütung für die durch die Veräußerung oder sonstiges Inver-\n\nkehrbringen der Geräte geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vor-\n\nzunehmen. \n\n23 \n\naa) Scanner sind vergütungspflichtige Vervielfältigungsgeräte im Sinne \n\nvon § 54a Abs. 1 UrhG a.F. (BGH, Urt. v. 5.7.2001 - I ZR 335/98, GRUR 2002, \n\n246, 247 f. = WRP 2002, 219 - Scanner, m.w.N.). Sie sind dazu bestimmt, ur-\n\nheberrechtlich geschützte Vorlagen zwar nicht durch Ablichtung eines Werk-\n\nstücks, wohl aber in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung zu vervielfältigen. \n\nMit der Ablichtung eines Werkstücks ist dessen fotomechanische Vervielfälti-\n\ngung - insbesondere im Wege der Fotokopie - gemeint (vgl. BGH GRUR 2009, \n\n53 Tz. 15 - PC, m.w.N.). Mit einem Scanner können weder allein noch in Ver-\n\nbindung mit anderen Geräten fotomechanische Vervielfältigungen wie mit ei-\n\nnem herkömmlichen Fotokopiergerät hergestellt werden. Unter Verfahren ver-\n\ngleichbarer Wirkung im Sinne des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. sind Verfahren \n\nzur Vervielfältigung von Druckwerken zu verstehen (BGHZ 174, 359 Tz. 16 ff. \n\n- Drucker und Plotter). Ein Scanner ist im Zusammenspiel mit einem PC und \n\neinem Drucker geeignet, wie ein herkömmliches Fotokopiergerät zur Vervielfäl-\n\ntigung von Druckwerken eingesetzt zu werden. \n\n24 \n\nbb) Auch bei dem von der Beklagten importierten und vertriebenen \n\nFlachbettscanner handelt es sich danach um ein vergütungspflichtiges Verviel-\n\nfältigungsgerät im Sinne des § 54a Abs. 1 UrhG a.F. Insoweit ist es nicht von \n\nBedeutung, ob mit diesem Gerät - wie die Revision geltend macht - Vervielfälti-\n\ngungen nicht mit einer Texterkennungssoftware, sondern nur mit einer Bildver-\n\narbeitungssoftware bewerkstelligt werden können und auf dem Bildschirm des \n\nPC daher keine Textdateien, sondern nur Bilddateien dargestellt werden. Es \n\nkommt nicht darauf an, dass der Scanner seine Vervielfältigungsfunktion nur im \n\nZusammenwirken mit anderen Geräten erfüllen kann; desgleichen ist es uner-\n\nheblich, ob die Vorlage originalgetreu wiedergegeben oder vor dem Ausdrucken \n\nim PC formatiert oder sonst bearbeitet wird (BGH GRUR 2002, 246, 247 \n\n- Scanner, m.w.N.). Entscheidend ist, dass die mit Hilfe des Scanners und des \n\nPC - sei es als Textdatei, sei es als Bilddatei - erfasste Vorlage ausgedruckt \n\nund damit - im Ergebnis wie mit einem Fotokopiergerät - vervielfältigt werden \n\nkann. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, der von der Beklagten vertriebe-\n\nne Scanner sei, da er lediglich eine Darstellung der Vorlage als Bilddatei zulas-\n\nse, nicht mit einem - vergütungspflichtigen - Fotokopiergerät, sondern mit einer \n\n- nicht vergütungspflichtigen - digitalen Kamera gleichzusetzen. Der Vergü-\n\ntungspflicht digitaler Kameras nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. steht nicht entge-\n\ngen, dass diese keine Textdateien, sondern Bilddateien erzeugen. Digitalkame-\n\nras sind im Unterschied zu Scannern vielmehr deshalb nicht nach § 54a Abs. 1 \n\nUrhG a.F. vergütungspflichtig, weil sie nicht im Sinne dieser Vorschrift dazu be-\n\nstimmt sind, urheberrechtlich geschützte Werke zu vervielfältigen. \n\n25 \n\nc) Da die Beklagte als Importeurin und Vertreiberin vergütungspflichtiger \n\nVervielfältigungsgeräte der Klägerin dem Grunde nach zur Zahlung einer Ver-\n\ngütung verpflichtet ist, hat sie dieser selbst dann Auskunft über Art und Stück-\n\nzahl der von ihr veräußerten oder in Verkehr gebrachten Scanner zu erteilen, \n\nwenn für diese Geräte nach dem Tarif der Klägerin vom 19. Dezember 1996 \n\nkeine Vergütung geschuldet sein sollte, weil die Kopiergeschwindigkeit der \n\nScanner nicht mindestens zwei Seiten in der Minute beträgt. Die nach § 54g \n\nAbs. 1 UrhG a.F. geschuldete Auskunft erstreckt sich auch auf Geräte, für die \n\nnach der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG a.F. oder dem Tarif einer Verwertungs-\n\ngesellschaft mit Rücksicht auf ihre Kopiergeschwindigkeit keine Vergütung zu \n\nzahlen ist, weil auch diese langsameren Geräte grundsätzlich nach § 54a \n\nAbs. 1 UrhG vergütungspflichtig sind (vgl. BGHZ 140, 326, 335 - Telefaxgeräte; \n\nSchricker/Loewenheim, Urheberrecht, 3. Aufl., § 54g UrhG Rdn. 2; Dreyer in \n\nDreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 2. Aufl., § 54f UrhG Rdn. 6). \n\n26 \n\nd) Die Revision rügt allerdings mit Erfolg, dass das Berufungsgericht die \n\nBeklagte zur Auskunftserteilung nicht nur über von ihr veräußerte oder in Ver-\n\nkehr gebrachte Scanner, sondern über sämtliche von ihr hergestellte und impor-\n\ntierte Scanner verurteilt bzw. insoweit die Erledigung der Hauptsache festge-\n\nstellt hat. Der Auskunftsanspruch nach § 54g Abs. 1 UrhG a.F. richtet sich zwar \n\ngegen die zur Zahlung einer Vergütung nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. verpflich-\n\nteten Hersteller, Importeure und Händler. Diese haben aber nur Auskunft über \n\nArt und Stückzahl der im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes veräu-\n\nßerten oder in Verkehr gebrachten Geräte zu erteilen. Allein die Herstellung \n\noder der Import der Geräte löst keine Vergütungspflicht aus. Hersteller oder \n\nImporteure veräußern die von ihnen hergestellten oder importierten Geräte \n\nnicht zwangsläufig im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes oder brin-\n\ngen sie hier in Verkehr. Werden die Geräte nicht im Geltungsbereich des Urhe-\n\nberrechtsgesetzes veräußert oder in Verkehr gebracht, bedarf es keiner Aus-\n\nkunftspflicht des Herstellers oder des Importeurs, da dann weder diese selbst \n\nnoch Dritte vergütungspflichtig sind. Insoweit verhält es sich anders als bei \n\nHändlern, die nach § 54g Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 UrhG a.F. bzw. § 54f Abs. 1 \n\nSatz 2 Halbsatz 2 UrhG n.F. auch dann auskunftspflichtig sind, wenn sie nicht \n\nselbst vergütungspflichtig sind, damit die vergütungspflichtige Bezugsquelle \n\naufgedeckt oder überprüft werden kann (vgl. Begründung zum Regierungsent-\n\nwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes, BR-\n\nDrucks. 218/94, S. 26 f.) \n\n27 \n\n6. Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht festgestellt \n\nhat, die Beklagte sei verpflichtet, der Klägerin für jeden von der Beklagten in der \n\nZeit vom 1. Januar 1994 bis zum 13. September 2000 veräußerten oder in \n\nsonstiger Weise in Verkehr gebrachten Scanner gemäß § 54d Abs. 1 UrhG a.F. \n\neine Vergütung nach dem am 19. Dezember 1996 veröffentlichten Tarif der Klä-\n\ngerin - und zwar gemäß § 54f Abs. 3 UrhG a.F. in Höhe des doppelten Vergü-\n\ntungssatzes - zu bezahlen. \n\n28 \n\na) Das Berufungsgericht hat den Feststellungsantrag der Klägerin dahin \n\nausgelegt, dass dieser nur die grundsätzliche Anwendbarkeit des Tarifs auf \n\nScanner, die Angemessenheit der Vergütung nach diesem Tarif und den Anfall \n\ndes doppelten Vergütungssatzes betrifft, nicht aber die Frage umfasst, ob die \n\nvon der Beklagten in Verkehr gebrachten Geräte nach ihrer Kopiergeschwindig-\n\nkeit unter diesen Tarif fallen. Es hat diese Auslegung des Feststellungsantrags \n\nmit den Parteien in der Verhandlung erörtert. Diese haben gegen die Auslegung \n\nkeine Einwände erhoben. \n\n29 \n\nb) Einem auf die drei genannten Fragen beschränkten Feststellungsan-\n\ntrag fehlt, wie die Revision zutreffend geltend macht, das nach § 256 Abs. 1 \n\nZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Das rechtliche Interesse an einer \n\nFeststellung kann zwar auf einzelne Streitpunkte eines Rechtsverhältnisses \n\nbeschränkt sein, wenn der Feststellungsausspruch geeignet ist, zu einer end-\n\ngültigen Erledigung der gesamten Streitigkeit zu führen. Dies ist hier jedoch \n\nnicht der Fall. Die Klägerin kann von der Beklagten für die in der Zeit vom 1. Ja-\n\nnuar 1994 bis zum 13. September 2000 veräußerten oder in sonstiger Weise in \n\nVerkehr gebrachten Scanner die beanspruchte Vergütung nach dem am \n\n19. Dezember 1996 veröffentlichten Tarif nur verlangen, wenn diese Scanner \n\n- wie in dem Tarif vorausgesetzt - mindestens zwei Seiten in der Minute verviel-\n\nfältigen können. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die in Rede stehenden \n\nScanner der Beklagten diese Kopiergeschwindigkeit erreichen. Allein die Fest-\n\nstellung, dass der Tarif der Klägerin grundsätzlich auf Scanner anwendbar ist, \n\ndie Vergütung nach diesem Tarif für Scanner angemessen und der doppelte \n\nVergütungssatz angefallen ist, ist daher nicht geeignet, den Streit der Parteien \n\nüber die Vergütungspflicht der fraglichen Scanner zu beenden. \n\n30 \n\nc) Der Umstand, dass dem Feststellungsantrag in der Auslegung des Be-\n\nrufungsgerichts das Feststellungsinteresse fehlt, führt allerdings nicht dazu, \n\ndass dieser Antrag beim derzeitigen Stand des Verfahrens als unzulässig ab-\n\nzuweisen ist. Die Klägerin hat zwar gegen die Auslegung ihres Feststellungsan-\n\ntrags durch das Berufungsgericht keine Einwände erhoben. Sie durfte jedoch \n\ndarauf vertrauen, dass an einem so verstandenen Feststellungsantrag ein Fest-\n\nstellungsinteresse besteht. Das Berufungsgericht hätte die Klägerin nicht ent-\n\ngegen § 139 Abs. 1 ZPO dazu verleiten dürfen, den Feststellungsantrag auf die \n\ndrei genannten Streitpunkte zu beschränken und ihm damit das Feststellungsin-\n\nteresse zu nehmen. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Anspruch \n\nder Parteien auf ein faires Gerichtsverfahren gebieten es in einem solchen Fall, \n\nvon einer Abweisung der Klage als unzulässig abzusehen und der Klägerin im \n\nwiedereröffneten Berufungsverfahren Gelegenheit für die Erklärung zu geben, \n\ndass ihr Feststellungsantrag die Frage umfasst, ob die von der Beklagten in der \n\nZeit vom 1. Januar 1994 bis zum 13. September 2000 veräußerten oder in Ver-\n\nkehr gebrachten Scanner nach ihrer Kopiergeschwindigkeit unter den am \n\n19. Dezember 1996 veröffentlichten Tarif der Klägerin fallen (vgl. BGH, Urt. v. \n\n4.10.2007 - I ZR 143/04, GRUR 2008, 84 Tz. 22 f. = WRP 2008, 98 - Versand-\n\nkosten, m.w.N.). \n\n31 \n\nd) Von einer Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der \n\nSache an das Berufungsgericht kann auch nicht deshalb abgesehen werden, \n\nweil der Feststellungsantrag jedenfalls unbegründet ist (vgl. BGHZ 156, 1, 10 \n\n- Paperboy; BGH, Urt. v. 11.12.2003 - I ZR 74/01, GRUR 2004, 344 = WRP \n\n2004, 491 - Treue-Punkte). Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, \n\ndass der Tarif der Klägerin grundsätzlich auf Scanner anwendbar ist, die Vergü-\n\ntung nach diesem Tarif für Scanner angemessen ist und - für den Fall, dass die \n\nScanner aufgrund ihrer Kopiergeschwindigkeit nach dem Tarif vergütungspflich-\n\ntig sind - der doppelte Vergütungssatz angefallen ist. \n\n32 \n\naa) Die in dem am 19. Dezember 1996 veröffentlichten Tarif für ab dem \n\n1. Januar 1994 veräußerte oder sonst in Verkehr gebrachte Scanner geforderte \n\nVergütung ist, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, an-\n\ngemessen. \n\n33 \n\n(1) Die tatrichterliche Entscheidung darüber, ob ein von einer Verwer-\n\ntungsgesellschaft aufgestellter Tarif als angemessen oder unangemessen an-\n\nzusehen ist, kann in der Revisionsinstanz nicht uneingeschränkt überprüft wer-\n\nden. Sie kann vom Revisionsgericht - abgesehen von gerügten Verfahrensver-\n\nstößen - zwar insbesondere darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht \n\ndie Maßstäbe verkannt hat, nach denen die angemessene Vergütung zu \n\nbestimmen ist (BGH, Urt. v. 29.1.2004 - I ZR 135/00, GRUR 2004, 669, 670 f. = \n\nWRP 2004, 669 - Musikmehrkanaldienst, m.w.N.). Dies ist hier jedoch nicht der \n\nFall. \n\n34 \n\n(2) Als angemessene Vergütung nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. gelten \n\ngemäß § 54d Abs. 1 UrhG a.F. die in der Anlage zu dieser Vorschrift bestimm-\n\nten Sätze, soweit - wie hier - nicht etwas anderes vereinbart ist. In Ziffer II 1 der \n\nAnlage zu § 54d Abs. 1 UrhG a.F. in ihrer vom 1. August 1994 bis zum 13. Sep-\n\ntember 2000 geltenden Fassung vom 25. Juli 1994 ist die Vergütung nach \n\n§ 54a Abs. 1 UrhG a.F. geregelt. Sie ist nach der Leistungsfähigkeit der Verviel-\n\nfältigungsgeräte gestaffelt und beträgt für jedes Vervielfältigungsgerät mit einer \n\nKopiergeschwindigkeit von 2 bis 12 Vervielfältigungen je Minute 75 DM. \n\n35 \n\n(3) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die \n\nRegelung in Ziffer II 1 der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG a.F. auf Scanner an-\n\nwendbar ist. Bei Vervielfältigungsverfahren vergleichbarer Wirkung sind die in \n\nZiffer II der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG a.F. aufgeführten Vergütungssätze \n\ngemäß Ziffer II 4 der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG a.F. entsprechend anzu-\n\nwenden. Bei Scannern handelt es sich - wie oben unter II 5 b aa ausgeführt - \n\num Vervielfältigungsgeräte, die im Sinne des § 54a Abs. 1 UrhG a.F. dazu be-\n\nstimmt sind, urheberrechtlich geschützte Werke in einem Verfahren vergleich-\n\nbarer Wirkung zu vervielfältigen. Da der Vervielfältigungsvorgang mit Hilfe eines \n\nScanners dem im Gesetz ausdrücklich geregelten Vervielfältigungsvorgang mit \n\nHilfe eines Fotokopiergeräts weitgehend vergleichbar ist, gelten die angegebe-\n\nnen Vergütungssätze grundsätzlich auch für Scanner (BGH GRUR 2002, 246, \n\n248 - Scanner). \n\n36 \n\n(4) Der am 19. Dezember 1996 veröffentlichte Tarif der Klägerin bewegt \n\nsich innerhalb des durch Ziffer II 1 der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG a.F. vorge-\n\ngebenen Rahmens und ist auch in seiner konkreten Ausgestaltung, wie das \n\nBerufungsgericht zutreffend angenommen hat, sachgerecht und angemessen. \n\nDie Klägerin hat ihren Tarif nach der Kopiergeschwindigkeit und dem Auflö-\n\nsungsvermögen der Scanner gestaffelt. Die Staffelung nach der Kopierge-\n\nschwindigkeit im Tarif stimmt mit der Staffelung nach der Kopiergeschwindigkeit \n\nin Ziffer II 1 der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG a.F. überein. Die Staffelung nach \n\ndem Auflösungsvermögen, die in Ziffer II 1 der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG \n\na.F keine Entsprechung findet, hat zur Folge, dass die Tarife für Scanner mit \n\ngeringerem Auflösungsvermögen erheblich unter den Vergütungssätzen in Zif-\n\nfer II 1 der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG a.F. liegen und die Vergütungssätze in \n\nZiffer II 1 der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG a.F. nur für Scanner mit besonders \n\nhohem Auflösungsvermögen zu zahlen sind. Es ist nicht zu beanstanden und \n\nwird von der Revision auch nicht gerügt, dass der Tarif der Klägerin die Höhe \n\nder Gerätevergütung auf diese Weise von der Leistungsfähigkeit der Scanner \n\nabhängig macht (vgl. BGH GRUR 2002, 246, 248 - Scanner). \n\n37 \n\n(5) Die Revision der Beklagten macht geltend, der Tarif der Klägerin vom \n\n19. Dezember 1996 sei unangemessen, weil die Vergütung für vom 1. Januar \n\n1994 bis zum 13. September 2000 in Verkehr gebrachte Scanner niedriger aus-\n\ngefallen wäre, wenn die Klägerin pflichtgemäß bereits zu dieser Zeit auch einen \n\nTarif für Drucker und PCs veröffentlicht gehabt hätte. Der Verzicht der Klägerin \n\nauf eine Vergütung für die übrigen Geräte der Funktionseinheit habe dazu ge-\n\nführt, dass der Tarif für Scanner überhöht gewesen sei. Diese Rüge kann schon \n\ndeshalb keinen Erfolg haben, weil sie auf der unzutreffenden Annahme beruht, \n\nauch die übrigen Geräte der Funktionseinheit seien nach § 54a Abs. 1 UrhG \n\na.F. vergütungspflichtig. Innerhalb der aus Scanner, PC und Drucker gebildeten \n\nFunktionseinheit ist jedoch allein der Scanner zur Vornahme von Vervielfälti-\n\ngungen bestimmt und damit nach § 54a Abs. 1 UrhG vergütungspflichtig. PCs \n\nund Drucker gehören dagegen - wie der Senat nach Erlass des Berufungsur-\n\nteils entschieden hat - nicht zu den nach § 54a Abs. 1 UrhG vergütungspflichti-\n\ngen Geräten (BGHZ 174, 359 Tz. 9-12 - Drucker und Plotter; BGH GRUR 2009, \n\n53 Tz. 16 f. - PC). \n\n38 \n\nbb) Die Beklagte ist - für den Fall, dass sie aufgrund einer Kopierge-\n\nschwindigkeit der Scanner von mindestens zwei Seiten in der Minute eine Ver-\n\ngütung nach dem Tarif schuldet - nach § 54f Abs. 3 UrhG a.F. zur Zahlung des \n\ndoppelten Vergütungssatzes verpflichtet. \n\n39 \n\n(1) Wer Geräte, die zur Vornahme von Vervielfältigungen durch Ablich-\n\ntung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung be-\n\nstimmt sind, in den Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes gewerblich \n\neinführt, ist dem Urheber gegenüber nach § 54f Abs. 1 und 2 UrhG a.F. ver-\n\npflichtet, Art und Stückzahl der eingeführten Gegenstände der nach § 54h \n\nAbs. 3 UrhG a.F. bezeichneten Empfangsstelle monatlich bis zum 10. Tag nach \n\nAblauf jedes Kalendermonats schriftlich mitzuteilen. Kommt er dieser Melde-\n\npflicht nicht, nur unvollständig oder sonst unrichtig nach, so kann gemäß § 54f \n\nAbs. 3 UrhG a.F. der doppelte Vergütungssatz verlangt werden. \n\n40 \n\n(2) Die Beklagte hat ihre Meldepflicht verletzt. Sie hat der Empfangsstelle \n\nnicht rechtzeitig schriftlich mitgeteilt, dass sie Scanner gewerblich einführt. Das \n\nBerufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Meldepflicht nach \n\n§ 54f UrhG a.F. - ebenso wie die Auskunftspflicht nach § 54g UrhG a.F. - hin-\n\nsichtlich sämtlicher Vervielfältigungsgeräte im Sinne des § 54a Abs. 1 UrhG \n\na.F. besteht, die dem Grunde nach vergütungspflichtig sind (vgl. oben unter \n\nII 5 c). \n\n41 \n\n(3) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der doppelte \n\nVergütungssatz nach § 54f Abs. 3 UrhG a.F. nur verlangt werden kann, wenn \n\nder Meldepflichtige schuldhaft gegen seine Meldepflicht verstoßen hat (vgl. Be-\n\nschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Regierungsent-\n\nwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Produktpiraterie, BT-Drucks. 11/5744, \n\nS. 35). Dabei kann offen bleiben, ob das Erfordernis schuldhaften Verhaltens \n\naus dem Präventions- und Sanktionscharakter dieser Bestimmung \n\nfolgt \n\n(Schricker/Loewenheim aaO § 54f UrhG [a.F.] Rdn. 4 i.V. mit § 54g [a.F.] \n\nRdn. 9; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 54e Rdn. 6 i.V. mit § 54f \n\nRdn. 8) oder ob ihm der Gedanke eines pauschalierten Schadensersatzan-\n\nspruchs zugrunde liegt (Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 54e UrhG \n\nRdn. 11; Wandtke/Bullinger/Lüft, Urheberrecht, 3. Aufl., § 54f UrhG Rdn. 3). \n\n42 \n\nDie Revision macht ohne Erfolg geltend, von einem schuldhaften Verstoß \n\ngegen die Meldepflicht könne nicht ausgegangen werden. Es habe entgegen \n\nder Ansicht des Berufungsgerichts nicht auf der Hand gelegen, dass es sich bei \n\nScannern um vergütungspflichtige Vervielfältigungsgeräte handele. Für die Be-\n\nklagte sei nicht erkennbar gewesen, dass eine Meldepflicht auch für Geräte be-\n\nstanden habe, die nach dem Tarif der Klägerin aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit \n\nnicht vergütungspflichtig seien. Im Urheberrecht werden - ebenso wie im ge-\n\nwerblichen Rechtsschutz - an die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt strenge \n\nAnforderungen gestellt. Nach ständiger Rechtsprechung handelt fahrlässig, wer \n\nsich - wie hier die Beklagte - erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich \n\nZulässigen bewegt, in dem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende \n\nBeurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht \n\nziehen muss (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.1997 - I ZR 79/95, GRUR 1998, 568, 569 \n\n- Beatles-Doppel-CD; Urt. v. 23.4.1998 - I ZR 205/95, GRUR 1999, 49, 51 \n\n- „Bruce Springsteen and his Band“, m.w.N.). \n\n43 \n\n7. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin für jeden von der Beklagten \n\nseit dem 1. Oktober 2000 bis zum 9. Mai 2006 veräußerten oder in sonstiger \n\nWeise in Verkehr gebrachten Scanner die Vergütung nach dem am 19. Dezem-\n\nber 2000 veröffentlichten Tarif zu bezahlen. \n\n44 \n\na) Die Revision macht vergeblich geltend, die im Tarif der Klägerin für die \n\nZeit ab dem 1. Januar 2001 festgesetzte Vergütung für Scanner mit einer Leis-\n\ntungsfähigkeit von bis zu 12 Vervielfältigungen pro Minute sei unangemessen. \n\nDie Schiedsstelle habe in ihrem Einigungsvorschlag vom 6. Juli 2005 zutreffend \n\nausgeführt, dass der Tarif insoweit nicht ausreichend nach der Leistungsstärke \n\nder Geräte differenziere, weil nach den repräsentativen Zahlen über abgerech-\n\nnete Scanner und Kopiergeräte im Jahr 2001 ein Anteil von 99,28 % auf Geräte \n\ndieser Leistungsklasse entfallen sei. \n\n45 \n\naa) Das Berufungsgericht hat diese Bedenken mit Blick auf das zur Zeit \n\nder Geltung des Tarifs der Klägerin maßgebliche Recht zutreffend für nicht be-\n\ngründet erachtet. Nach Ziffer II der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG a.F. sowohl in \n\nder vom 14. September 2000 bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung \n\nvom 1. September 2000 als auch in der vom 1. Januar 2002 bis zum 31. De-\n\nzember 2007 geltenden Fassung vom 13. Dezember 2001 beträgt die Vergü-\n\ntung nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. für jedes Vervielfältigungsgerät mit einer \n\nLeistung von bis zu 12 Vervielfältigungen je Minute unterschiedslos 75 DM bzw. \n\n38,35 €. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Klägerin ihrem Tarif diese - auch \n\nfür Scanner geltende (vgl. oben unter II 6 d aa [3]) - gesetzliche Regelung \n\nzugrunde gelegt und in dieser Leistungsklasse entsprechend der gesetzlichen \n\nRegelung nicht weiter nach der Leistungsstärke der Scanner unterschieden hat. \n\nDer Tarif der Klägerin kann zudem schon deshalb nicht als unangemessen an-\n\ngesehen werden, weil er nicht die im Gesetz vorgesehene Vergütung von \n\n75 DM bzw. 38,35 €, sondern nur eine deutlich niedrigere Vergütung von 20 DM \n\nfordert. \n\n46 \n\nbb) Abweichendes ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision \n\nauch nicht aus der Entscheidung „Scanner“ des Senats und der gesetzlichen \n\nNeuregelung der Vergütungspflicht. Der Senat hat im Hinblick auf die unter-\n\nschiedlichen Sachverhalte, die die Vergütungsregelung des § 54a Abs. 1 UrhG \n\na.F. erfasst, eine Änderung der gesetzlichen Regelung - entweder durch Ab-\n\nschaffung der festen Vergütungssätze oder durch eine stärkere Differenzierung \n\nder unterschiedlichen Vervielfältigungsvorgänge - für sinnvoll erachtet (BGH \n\nGRUR 2002, 246, 248 - Scanner). Das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene \n\nZweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft \n\nvom 26. Oktober 2007 (BGBl. I, S. 2513) hat die festen Vergütungssätze abge-\n\nschafft und durch eine flexible Regelung ersetzt (vgl. § 54a UrhG). Das ändert \n\njedoch nichts daran, dass bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung die fes-\n\nten Vergütungssätze galten und für die Gestaltung der Tarife maßgebend wa-\n\nren. \n\n47 \n\nb) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die im Tarif der Klägerin für \n\ndie Zeit ab dem 1. Januar 2001 festgesetzten Vergütungen für Scanner seien, \n\nwie die Schiedsstelle in ihrem Einigungsvorschlag vom 6. Juli 2005 zutreffend \n\nausgeführt habe, unangemessen, weil bei der Höhe des Tarifs nicht hinreichend \n\nberücksichtigt werde, dass Scanner nur in Funktionseinheiten eingesetzt wer-\n\nden könnten. Die Schiedsstelle hat angenommen, die gesetzlichen Vergütungs-\n\nsätze in der Anlage II zu § 54d Abs. 1 UrhG a.F. stellten eine Obergrenze dar, \n\ndie bei einer Addition der Vergütungen für Geräte, die typischerweise in einer \n\nFunktionseinheit Verwendung fänden, in keinem Fall überschritten werden dür-\n\nfe. Diese Bedenken greifen - wie bereits oben unter II 6 d aa (5) ausgeführt - \n\nnicht durch, weil PCs und Drucker nicht zu den nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. \n\nvergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten gehören. \n\n48 \n\nc) Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass die in Ziffer III 2 des Ur-\n\nteilsausspruchs in Kopie wiedergegebene Veröffentlichung des Tarifs im Bun-\n\ndesanzeiger vom 19. Dezember 2000 unter Ziffer 2 Satz 1 die Zahl der Verviel-\n\nfältigungen - offenbar versehentlich - nicht nennt und insoweit durch wiederholte \n\nVeröffentlichung des Tarifs im Bundesanzeiger vom 27. Januar 2001 durch Hin-\n\nzufügung der Zahl „2“ berichtigt worden ist. Das Berufungsurteil ist daher in Zif-\n\nfer III 2 des Urteilsausspruchs wegen einer offenbaren Unrichtigkeit gemäß \n\n§ 319 Abs. 1 ZPO dahin zu berichtigen, dass es unter Ziffer 2 Satz 1 des dort \n\neingefügten Tarifs heißt „Scanner mit einer Leistungsfähigkeit von bis zu 2 Ver-\n\nvielfältigungen pro Minute“. \n\n49 \n\nIII. Auf die Revision der Beklagten ist danach das Berufungsurteil unter \n\nZurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels aufzuheben, soweit das Be-\n\nrufungsgericht die Beklagte unter Ziffer I des Urteilsausspruchs zur Auskunfts-\n\nerteilung über den 9. Mai 2006 hinaus und über von ihr hergestellte und impor-\n\ntierte Scanner verurteilt hat, unter Ziffer II des Urteilsausspruchs die Erledigung \n\ndes Anspruchs auf Auskunftserteilung hinsichtlich von der Beklagten hergestell-\n\nter und importierter Scanner festgestellt hat, unter Ziffer III 1 des Urteilsaus-\n\nspruchs die Zahlungspflicht der Beklagten festgestellt hat und unter Ziffer III 2 \n\ndes Urteilsausspruchs die Zahlungspflicht der Beklagten über den 9. Mai 2006 \n\nhinaus festgestellt hat. Im Umfang der Aufhebung der Verurteilung unter Ziffer I \n\nund der Feststellungen unter Ziffer II und III 2 des Urteilsausspruchs ist auf die \n\nBerufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts abzuändern. Der Aus-\n\nkunftsantrag und der Feststellungsantrag sind als unzulässig abzuweisen, so-\n\nweit sie den Zeitraum vom 9. Mai 2006 bis zum 1. Januar 2007 betreffen. Im \n\nÜbrigen ist die Klage als unbegründet abzuweisen. Im Umfang der Aufhebung \n\nder Feststellung unter Ziffer III 1 des Urteilsausspruchs ist die Sache zur neuen \n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsurteil ist darüber hinaus in \n\nZiffer III 2 des Urteilsausspruchs dahin zu berichtigen, dass es unter Ziffer 2 \n\nSatz 1 des dort eingefügten Tarifs heißt „Scanner mit einer Leistungsfähigkeit \n\nvon bis zu 2 Vervielfältigungen pro Minute“. \n\nBergmann \n\nPokrant \n\nSchaffert \n\nKirchhoff \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.12.2001 - 12 O 79/98 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.07.2006 - I-20 U 64/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_168-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-29/i-zr-168-06","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 54a","ref_norm":"54a","n":30},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 54d","ref_norm":"54d","n":15},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 54f","ref_norm":"54f","n":11},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 54g","ref_norm":"54g","n":10},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":3},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 54h","ref_norm":"54h","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 54e","ref_norm":"54e","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_168-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_168-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-29/i-zr-168-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_168-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:56:22.806338+00:00"}}