{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_168-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-06-29","aktenzeichen":"I ZR 168/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZR 168/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. Juni 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2009 durch die \n\nRichter Dr. Bergmann, Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch \n\nbeschlossen: \n\nDas Ablehnungsgesuch der Beklagten vom 23. Juni 2009 wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nGründe:\n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nI. Der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Bornkamm hat \n\ndie Parteien mit schriftlicher Erklärung vom 9. Juni 2009 darauf hingewiesen, \n\ndass und inwiefern er Dr. R. S. , der seit Anfang des Jahres geschäfts- \n\nführendes Vorstandsmitglied der Klägerin ist, seit vielen Jahren kennt. \n\nDie Beklagte hat daraufhin mit Schreiben vom 23. Juni 2009 mitgeteilt, \n\nsie lehne den Vorsitzenden in diesem Verfahren wegen Besorgnis der Befan-\n\ngenheit ab. \n\nII. Das Ablehnungsgesuch hat keinen Erfolg. \n\nNach § 42 ZPO kann ein Richter von den Prozessparteien außer in den \n\nFällen seines Ausschlusses kraft Gesetzes auch wegen Besorgnis der Befan-\n\ngenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrau-\n\nen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. \n\n5 \n\nMisstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen ver-\n\nmögen nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden bei ver-\n\nnünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der \n\nSache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegenüber (vgl. BGH, \n\nBeschl. v. 14.3.2003 - IXa ZB 27/03, NJW-RR 2003, 1220, 1221; Zöller/\n\nVollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 42 Rdn. 9 m.w.N.). Grundsätzlich können auch \n\nnahe persönliche (oder geschäftliche) Beziehungen zwischen dem Richter und \n\neiner Partei oder sonstigen Verfahrensbeteiligten geeignet sein, die Unpartei-\n\nlichkeit eines Richters in Frage zu stellen (BGH, Beschl. v. 31.1.2005 \n\n- II ZR 304/03, BGHReport 2005, 1350; Zöller/Vollkommer aaO § 42 Rdn. 12 \n\nm.w.N.). \n\nDie Umstände, die der Vorsitzende Richter Prof. Dr. Bornkamm den Par-\n\nteien mitgeteilt hat, vermögen eine Besorgnis der Befangenheit nicht zu be-\n\ngründen. \n\nZwar kennen sich Prof. Dr. Bornkamm und Dr. S. seit vielen Jahren. \n\nProf. Dr. Bornkamm ist seit seiner Tätigkeit im Bundesministerium der Justiz \n\n(1981 bis 1983) mit dem Vater von Dr. S. befreundet, der dort als Referats- \n\nleiter tätig war, und die Freundschaft hat sich bald auch auf den Sohn erstreckt. \n\nAuch haben sie in den achtziger Jahren eine Reihe von Bergtouren miteinander \n\nunternommen. In den letzten Jahren haben Prof. Dr. Bornkamm und Dr. S. \n\nsich jedoch nur noch gelegentlich gesehen, etwa anlässlich von Sachverständi-\n\ngenanhörungen im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages. Ihre per-\n\nsönliche Beziehung hat sich demnach im Lauf der Jahre in einem Maße gelo-\n\nckert, dass bei ruhiger und vernünftiger Betrachtung kein Anlass besteht, an der \n\n6 \n\n7 \n\nUnvoreingenommenheit Prof. Dr. Bornkamms zu zweifeln, zumal Dr. S. \n\nzwar geschäftsführendes Vorstandsmitglied der Klägerin, aber nicht selbst Par-\n\ntei dieses Rechtsstreits ist. \n\n8 \n\nDer Umstand, dass Dr. S. Prof. Dr. Bornkamm von seinem Wechsel \n\nzur VG Wort unmittelbar vor Beginn seiner neuen Tätigkeit unterrichtet hat, \n\nrechtfertigt keine andere Beurteilung. Über anstehende Verfahren, an denen die \n\nVG Wort beteiligt ist, haben Dr. S. und Prof. Dr. Bornkamm nicht gespro- \n\nchen. \n\nBergmann \n\nPokrant \n\nSchaffert \n\nKirchhoff \n\nKoch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_168-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-29/i-zr-168-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_168-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_168-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-29/i-zr-168-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_168-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:38:18.106036+00:00"}}