{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_167-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-02-05","aktenzeichen":"I ZR 167/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 5. Februar 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle METROBUS MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5, § 15 Abs. 2 und Abs. 4 a) Ob ein bekanntes Klagekennzeichen (hier: Klagemarke und Firmenschlagwort „METRO“) in einem zusammengesetzten Zeichen (hier: METROBUS) eine selb- ständig kennzeichnende Stellung behält, kann maßgeblich von dem jeweiligen Pro- duktbereich und Dienstleistungssektor abhängen, in dem das angegriffene Zeichen benutzt wird. b) Zwischen einem bekannten Klagekennzeichen und einem zusammengesetzten Zeichen ist eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt eines Serienzeichens ausgeschlossen, wenn der Verkehr das angegriffene Zeichen als Gesamtbegriff mit einem eigenständigen Sinngehalt auffasst und den mit dem Klagekennzeichen identischen Wortbestandteil in dem zusammengesetzten Zeichen deshalb nicht als Stammbestandteil einer Zeichenserie ansieht. c) Zwischen einem Handelsunternehmen und einem produzierenden Unternehmen kann die für die Annahme einer Verwechslungsgefahr i.S. von § 15 Abs. 2 Mar- kenG erforderliche Branchennähe gegeben sein, weil der Verbraucher, der eine dem Unternehmenskennzeichen des Handelsunternehmens entsprechende Marke auf einem Produkt vorfindet, zu dem Schluss gelangen kann, es bestünden zumin- dest wirtschaftliche Verbindungen des Produzenten zu dem Händler.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 167/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n5. Februar 2009 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nMETROBUS \n\nMarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5, § 15 Abs. 2 und Abs. 4 \n\na) Ob ein bekanntes Klagekennzeichen (hier: Klagemarke und Firmenschlagwort \n„METRO“) in einem zusammengesetzten Zeichen (hier: METROBUS) eine selb-\nständig kennzeichnende Stellung behält, kann maßgeblich von dem jeweiligen Pro-\nduktbereich und Dienstleistungssektor abhängen, in dem das angegriffene Zeichen \nbenutzt wird. \n\nb) Zwischen einem bekannten Klagekennzeichen und einem zusammengesetzten \nZeichen ist eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt eines Serienzeichens \nausgeschlossen, wenn der Verkehr das angegriffene Zeichen als Gesamtbegriff \nmit einem eigenständigen Sinngehalt auffasst und den mit dem Klagekennzeichen \nidentischen Wortbestandteil in dem zusammengesetzten Zeichen deshalb nicht als \nStammbestandteil einer Zeichenserie ansieht. \n\nc) Zwischen einem Handelsunternehmen und einem produzierenden Unternehmen \nkann die für die Annahme einer Verwechslungsgefahr i.S. von § 15 Abs. 2 Mar-\nkenG erforderliche Branchennähe gegeben sein, weil der Verbraucher, der eine \ndem Unternehmenskennzeichen des Handelsunternehmens entsprechende Marke \nauf einem Produkt vorfindet, zu dem Schluss gelangen kann, es bestünden zumin-\ndest wirtschaftliche Verbindungen des Produzenten zu dem Händler. \n\nBGH, Urt. v. 5. Februar 2009 - I ZR 167/06 - OLG Hamburg \nLG Hamburg \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 20. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Born-\n\nkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hanseatischen Ober-\nlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 24. August 2006 wird zu-\nrückgewiesen. \n\nAuf die Anschlussrevision der Beklagten zu 2 wird unter Zurückwei-\nsung der weitergehenden Anschlussrevision das genannte Urteil im \nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die \nBeklagte zu 2 verurteilt hat, es zu unterlassen, im geschäftlichen Ver-\nkehr die Bezeichnung „HVV MetroBus“ für folgende Waren und \nDienstleistungen zu benutzen und insoweit in die Löschung der Mar-\nke Nr. 301 10 444 einzuwilligen: Omnibusse; Fahrscheine, Eintritts-\nkarten, Fahrscheinhefte; Fahrpläne; Vermietung von Reklameflächen \nund Leuchtelementen innerhalb von Bahnhöfen, Haltestellen und \nBusstationen, innerhalb und außerhalb von Fahrzeugen, besonders \nstädtischen Omnibussen, Waggons, Triebwagen, U-Bahnzügen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Klägerin gegen das \nUrteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12, vom 19. Oktober \n2004 zurückgewiesen. \n\nVon den Gerichtskosten tragen die Klägerin 92% und die Beklagte \nzu 2 8%. \n\nVon den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte \nzu 2 8%. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklag-\nten zu 1 und 92% der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. \nIm Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin ist eine Gesellschaft der Metro-Unternehmensgruppe, die zu \n\nden weltweit größten Handelsunternehmen gehört. Im Metro-Konzern ist die \n\nKlägerin für die Verwaltung und Durchsetzung der Kennzeichenrechte zustän-\n\ndig und von der Metro AG ermächtigt, die Rechte an dem Unternehmenskenn-\n\nzeichen wahrzunehmen. \n\n2 \n\nDie Klägerin ist Inhaberin der mit Priorität vom 15. April 1995 unter anderem \n\nfür „Veranstaltung und Vermittlung von Reisen, Vermittlung von Verkehrsleistun-\n\ngen“ eingetragenen farbigen (gelb/schwarz) Wort-/Bildmarke Nr. 395 16 389 \n\n3 \n\nDie Klägerin ist weiterhin Inhaberin der Wortmarke Nr. 300 15 432 \n\n„METRORAPID“, die mit Priorität vom 1. März 2000 unter anderem für „Trans-\n\nportwesen; Werbung; Geschäftsführung; Veranstaltung von Reisen“ eingetra-\n\ngen ist, und der gleichlautenden Wortmarke Nr. 301 27 034 (Priorität: 27. April \n\n2001), die Schutz für „Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung zu Lande, in der \n\nLuft und auf dem Wasser, Werbung; Geschäftsführung; Transportwesen; Ver-\n\nanstaltung von Reisen“ beansprucht. \n\n4 \n\nDie Metro-Unternehmensgruppe betreibt sogenannte Cash&Carry-\n\nMärkte, in denen Gewerbetreibende einkaufen können. In den Märkten wurden \n\nfrüher auch Urlaubsreisen angeboten. Gegenwärtig bietet der Metro-Konzern in \n\n5 \n\n6 \n\nZusammenarbeit mit dem Reiseveranstalter Reisen über Fernabsatzme- \n\ndien an. \n\nDie Beklagte zu 1, eine Aktiengesellschaft, ist im Großraum Hamburg \n\ndas Unternehmen, das den öffentlichen Personennahverkehr betreibt. Die Be-\n\nklagte zu 2 erbringt die hierfür erforderlichen Planungs- und Koordinationsleis-\n\ntungen. \n\nDie Beklagten bezeichnen seit dem Jahre 2001 Buslinien mit hoher Takt-\n\nfrequenz als „METROBUS“. Die Bezeichnung befindet sich in gelber Schrift auf \n\nschwarzem Grund in den elektronischen Anzeigen an der Frontseite und den \n\nSeitenflächen der Busse zusammen mit der Angabe des Fahrziels und der Bus-\n\nlinie. Die Beklagte zu 2 \n\nist \n\nInhaberin der eingetragenen Wortmarke \n\nNr. 301 10 444 „HVV Metrobus“, die mit Priorität vom 16. Februar 2001 für die \n\nim Klageantrag zu I 1 bezeichneten Waren und Dienstleistungen Schutz bean-\n\nsprucht. Die Beklagte zu 2 ist zudem Inhaberin der Domain-Namen „metro-\n\nbus.de“ und „hvv-metrobus.de“. \n\n7 \n\nDie Klägerin hat geltend gemacht, die von den Beklagten verwendeten \n\nBezeichnungen, die Marke der Beklagten zu 2 und deren Domain-Namen ver-\n\nletzten ihre Markenrechte und das Unternehmenskennzeichen „Metro“. Die \n\nMarke „METRO“ und das gleichlautende Unternehmenskennzeichen seien be-\n\nkannte Kennzeichen. \n\n8 \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\nI. 1. die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen \n\nVerkehr für \nReklame-Metallschilder zu Werbezwecken; Fahrzeugsitze; Gepäck-\nträger; Gepäcknetze; Omnibusse; Schonbezüge für Fahrzeugsitze; \n\nDrucksachen, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Veröffentlichungen \naller Art, Pläne, Ansichtskarten, Fahrscheine, Eintrittskarten, Fahr-\nscheinhefte; Fahrpläne, Werbeplakate; Schilder zu Werbezwecken, \nnicht aus Metall; Werbung in Schaufenstern, Vermietung von Re-\nklameflächen und Leuchtelementen innerhalb von Bahnhöfen, Hal-\ntestellen und Busstationen, innerhalb und außerhalb von Fahrzeu-\ngen, besonders städtischen Omnibussen, Waggons, Triebwagen, \nU-Bahnzügen; Transportwesen, insbesondere Linienbusbeförde-\nrung von Personen mit Autobussen; Auskünfte über Transportange-\nlegenheiten, insbesondere Fahrplaninformationen, \ndie Bezeichnung \n\n„HVV MetroBus“ \n und/oder \n„MetroBus“ \n und/oder \n„METROBUS“ \n\nzu verwenden und/oder verwenden zu lassen, insbesondere als In-\nternetadresse www.metrobus.de und/oder www.hvv-metrobus.de \nund/oder, wenn dies in der nachfolgend eingeblendeten Form ge-\nschieht: \n\n 2. die Beklagte zu 2 zu verurteilen, \n\na) in die vollständige Löschung der beim Deutschen Patent- und \nMarkenamt eingetragenen Marke Nr. 301 10 444 „HVV Metro-\nBus“ einzuwilligen; \n\nb) die Domainadressen \n\n„www.hvv-\nmetrobus.de“ beim zuständigen Internetprovider löschen zu las-\nsen; \n\n„www.metrobus.de“ und \n\n 3. die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft unter Angabe \nder erzielten Umsätze und Werbeausgaben, aufgeschlüsselt nach \nVierteljahren, darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die oben \nunter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen begangen haben; \n\nII. \n\nfestzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin al-\nlen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die im Antrag zu I 1 be-\nschriebenen Handlungen entstanden ist oder künftig noch entste-\nhen wird. \n\n9 \n\nDie Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie haben vorgetragen, \n\nder Begriff „Metro“ gehöre zum Grundwortschatz der englischen, französischen, \n\nitalienischen und spanischen Sprache. Im deutschen Fremdwortschatz stehe er \n\nfür Untergrundbahnen in Paris, Moskau und New York. \n\n10 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-\n\nrin hat das Berufungsgericht die Beklagte zu 2 verurteilt, die Benutzung der Be-\n\nzeichnung „HVV MetroBus“ für die im Klageantrag zu I 1 angeführten Waren \n\nund Dienstleistungen zu unterlassen mit Ausnahme der Dienstleistungen „Li-\n\nnienbusbeförderung von Personen mit Autobussen“ und „Fahrplaninformatio-\n\nnen“. In diesem Umfang hat das Berufungsgericht die Beklagte zu 2 auch zur \n\nEinwilligung in die Löschung der entsprechenden Marke verurteilt. Im Übrigen \n\nist die Berufung der Klägerin ohne Erfolg geblieben (OLG Hamburg MD 2007, \n\n136). \n\n11 \n\nDagegen richten sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision \n\nder Klägerin und die Anschlussrevision der Beklagten zu 2. Die Klägerin verfolgt \n\nmit ihrem Rechtsmittel, dessen Zurückweisung die Beklagten beantragen, die \n\nvollständige Verurteilung nach den Klageanträgen. Die Beklagte zu 2 wendet \n\nsich mit ihrer Anschlussrevision gegen die teilweise Verurteilung nach den Kla-\n\ngeanträgen zu I 1 und I 2 a. Die Klägerin beantragt, die Anschlussrevision der \n\nBeklagten zu 2 zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n12 \n\nA. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin geltend gemachten An-\n\nsprüche nur im Hinblick auf einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch gegen \n\ndie Verwendung der Bezeichnung „HVV MetroBus“ und einen Anspruch auf \n\nEinwilligung in die Löschung der gleichlautenden Marke gegen die Beklagte \n\nzu 2 aufgrund des Unternehmenskennzeichens der Metro AG gemäß § 15 \n\nAbs. 2 und 4 MarkenG mit Ausnahme der Dienstleistungen „Linienbusbeförde-\n\nrung von Personen mit Autobussen“ und „Fahrplaninformationen“ für begründet \n\nerachtet. Hierzu hat es ausgeführt: \n\n13 \n\nEs drohe ernsthaft die Benutzung der Marke „HVV MetroBus“ für die ein-\n\ngetragenen Waren und Dienstleistungen durch die Beklagte zu 2. Die Klägerin \n\nkönne den Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu 2 zwar nicht auf die \n\nMarke „METRO“ stützen. Zwischen dieser nur durchschnittlich kennzeich-\n\nnungskräftigen Marke und dem angegriffenen Zeichen bestehe keine Ver-\n\nwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Der Unterlassungsan-\n\nspruch ergebe sich jedoch aufgrund des Unternehmenskennzeichens der Metro \n\nAG aus § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG. Die Bekanntheit des Firmenbestandteils \n\n„Metro“ für den Betrieb von Cash&Carry-Märkten bei den allgemeinen Ver-\n\nkehrskreisen erfasse - mit Ausnahme der Dienstleistungen „Linienbusbeförde-\n\nrung von Personen mit Autobussen“ und „Fahrplaninformationen“ - alle Waren \n\nund Dienstleistungen, für die die Marke der Beklagten zu 2 eingetragen sei. Die \n\nBekanntheit des Unternehmenskennzeichens wirke sich auch auf den Eindruck \n\ndes Verkehrs von dem Kombinationszeichen „HVV MetroBus“ aus, in dem der \n\nVerkehr das bekannte Zeichen „Metro“ wiedererkenne. Im Hinblick auf die ge-\n\nsteigerte Kennzeichnungskraft und die bestehende Branchennähe reiche die \n\nZeichenähnlichkeit aus, um eine Verwechslungsgefahr i.S. von § 15 Abs. 2 \n\nMarkenG zu begründen. \n\n14 \n\nWegen einer beabsichtigten Verwendung der in Rede stehenden Be-\n\nzeichnung für die Dienstleistungen „Linienbusbeförderung von Personen mit \n\nAutobussen“ und „Fahrplaninformationen“ stünden der Klägerin keine Ansprü-\n\nche zu, weil der Bestandteil „Metro“ in der angegriffenen Bezeichnung nicht \n\nselbständig kennzeichnend sei. Der Verkehr entnehme der Zeichenkombinati-\n\non, dass ein mit „MetroBus“ bezeichnetes System von Buslinien im HVV-Ver-\n\nkehrsnetz angeboten werde. Eine Verwechslungsgefahr i.S. von § 15 Abs. 2 \n\nMarkenG bestehe deshalb insoweit nicht. \n\n15 \n\nEntsprechendes gelte für die Klagemarken „METRO“ und „METRORA-\n\nPID“. Die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen reiche nicht, um \n\neine Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG und damit einen \n\nUnterlassungsanspruch gegen die Verwendung der Bezeichnung „HVV Metro-\n\nBus“ für die verbliebenen Dienstleistungen i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG \n\nzu begründen. \n\n16 \n\nDer Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung der angegriffenen \n\nBezeichnung für die Dienstleistungen „Linienbusbeförderung von Personen mit \n\nAutobussen“ und „Fahrplaninformationen“ ergebe sich auch nicht aus dem \n\nSchutz des bekannten Unternehmenskennzeichens „Metro AG“ nach § 15 \n\nAbs. 3 und 4 MarkenG. Das Publikum habe keinen Anlass, die Kollisionszei-\n\nchen auf dem in Rede stehenden Dienstleistungssektor gedanklich miteinander \n\nzu verknüpfen. \n\n17 \n\nEin Unterlassungsanspruch gegen die Benutzung der Bezeichnungen \n\n„MetroBus“ und „METROBUS“ wegen ihrer Verwendung in Prospekten und auf \n\nFahrzielanzeigern von Bussen bestehe ebenfalls nicht. Es fehle an einer kenn-\n\nzeichenmäßigen Benutzung der angegriffenen Bezeichnungen. Der Verkehr \n\nfasse die Begriffe nicht herkunftshinweisend, sondern nur wie Bestellzeichen \n\nzur Unterscheidung der verschiedenen Angebote nach der Art der Dienstleis-\n\ntung auf. Im Übrigen sei weder eine Verwechslungsgefahr zwischen den Kla-\n\ngemarken und dem Unternehmenskennzeichen „Metro“ einerseits und den an-\n\ngegriffenen Bezeichnungen gegeben, noch bestehe die Gefahr einer gedankli-\n\nchen Verknüpfung mit dem bekannten Unternehmenskennzeichen Metro AG. \n\nDer Klägerin stünden schließlich auch keine Ansprüche im Hinblick auf \n\ndie Domain-Namen der Beklagten zu 2 und keine Annexansprüche zu. \n\nB. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin ist unbe-\n\ngründet, während die Anschlussrevision der Beklagten zu 2 teilweise Erfolg hat. \n\nI. Revision der Klägerin \n\n1. Die Annahme des Berufungsgerichts, ein Unterlassungsanspruch der \n\nKlägerin gegen die Beklagten aus den Klagekennzeichen nach § 14 Abs. 5 und \n\n§ 15 Abs. 4 MarkenG wegen der Verwendung der Bezeichnung „HVV Metro-\n\nBus“ für die Linienbusbeförderung von Personen mit Autobussen sowie für \n\nFahrplaninformationen scheide aus, hält der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\n18 \n\n19 \n\n20 \n\n21 \n\n22 \n\na) Zu Recht hat das Berufungsgericht einen markenrechtlichen Unterlas-\n\nsungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG gegen die Verwen-\n\ndung der Bezeichnung „HVV MetroBus“ für die in Rede stehenden Dienstleis-\n\ntungen der Linienbusbeförderung von Personen mit Autobussen sowie Fahr-\n\nplaninformationen aufgrund der Klagemarke Nr. 395 16 389 „METRO“ verneint. \n\nZwischen den kollidierenden Zeichen besteht keine Verwechslungsgefahr i.S. \n\nvon § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. \n\n23 \n\naa) Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 \n\nMarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzuneh-\n\nmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehen-\n\nden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der \n\nmit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kenn-\n\nzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit \n\nder Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der \n\nZeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke aus-\n\ngeglichen werden kann und umgekehrt (BGH, Urt. v. 28.6.2007 - I ZR 132/04, \n\nGRUR 2008, 258 Tz. 20 = WRP 2008, 232 - INTERCONNECT/T-InterConnect). \n\nBei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch \n\ndie Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere \n\nihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen \n\nsind (EuGH, Urt. v. 12.6.2007 - C-334/05, Slg. 2007, I-4529 = GRUR 2007, 700 \n\nTz. 35 - Limoncello; BGH, Urt. v. 3.4.2008 - I ZR 49/05, GRUR 2008, 1002 \n\nTz. 23 = WRP 2008, 1434 - Schuhpark). \n\n24 \n\nbb) Das Berufungsgericht ist bei seiner Prüfung zutreffend von einer Ähn-\n\nlichkeit der Dienstleistungen ausgegangen, für die die kollidierenden Zeichen \n\nSchutz beanspruchen. \n\n25 \n\nBei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen sind \n\nalle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den \n\nWaren und Dienstleistungen kennzeichnen. Hierzu gehören insbesondere die \n\nArt der Waren und Dienstleistungen, ihr Verwendungszweck, ihre Nutzung so-\n\nwie die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Wa-\n\nren oder Dienstleistungen. In die Beurteilung einzubeziehen ist, ob die Waren \n\noder Dienstleistungen regelmäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer \n\nKontrolle hergestellt oder erbracht werden oder ob sie beim Vertrieb Berüh-\n\nrungspunkte aufweisen. Von einer Unähnlichkeit der Waren oder Dienstleistun-\n\ngen kann nur ausgegangen werden, wenn trotz (unterstellter) Identität der Mar-\n\nken die Annahme einer Verwechslungsgefahr wegen des Abstands der Waren \n\nund Dienstleistungen von vornherein ausgeschlossen ist. Dabei gibt es eine \n\nabsolute Waren- und Dienstleistungsunähnlichkeit, die auch bei Identität der \n\nZeichen nicht durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren \n\nMarke ausgeglichen werden kann (vgl. EuGH, Urt. v. 29.9.1998 - C-39/97, Slg. \n\n1998, I-5507 Tz. 15 = GRUR 1998, 922 - Canon; BGH, Urt. v. 30.3.2006 \n\n- I ZR 96/03, GRUR 2006, 941 Tz. 13 = WRP 2006, 1235 - TOSCA BLU; \n\nBeschl. v. 28.9.2006 - I ZB 100/05, GRUR 2007, 321 Tz. 20 = WRP 2007, 321 \n\n- COHIBA). \n\n26 \n\nZwischen der Veranstaltung und der Vermittlung von Reisen sowie der \n\nVermittlung von Verkehrsleistungen, für die die Klagemarke geschützt ist, und \n\nder Linienbusbeförderung von Personen mit Autobussen sowie Fahrplaninfor-\n\nmationen besteht wegen des gemeinsamen Bezugs zur Personenbeförderung \n\nDienstleistungsähnlichkeit. \n\n27 \n\nEntgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Dienstleis-\n\ntungsähnlichkeit nicht deshalb zu verneinen, weil die Beförderung von Perso-\n\nnen mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr im Gegensatz zu herkömmlichen Rei-\n\nsedienstleistungen nach den Bestimmungen des Personenbeförderungsgeset-\n\nzes genehmigungspflichtig ist und eine Leistung der Daseinsvorsorge darstellt. \n\nDies schließt es nicht aus, dass die angesprochenen Verkehrskreise durch den \n\ngemeinsamen Bezug zur Personenbeförderung bei der Verwendung einer ein-\n\nheitlichen Bezeichnung zumindest von wirtschaftlichen oder organisatorischen \n\nVerbindungen zwischen den Unternehmen ausgehen. \n\n28 \n\ncc) Das Berufungsgericht ist von einer originär durchschnittlichen Kenn-\n\nzeichnungskraft der Klagemarke „METRO“ ausgegangen und hat angenom-\n\nmen, diese sei weder durch eine umfangreiche Benutzung noch durch die Be-\n\nkanntheit des Unternehmenskennzeichens der Metro AG gesteigert. \n\n29 \n\nZugunsten der Klägerin kann jedoch - wie von der Revision geltend ge-\n\nmacht - von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Klagemarke „METRO“ \n\nfür die hier in Rede stehenden Dienstleistungen ausgegangen werden. Das Be-\n\nrufungsgericht hat festgestellt, dass das Unternehmenskennzeichen „Metro“ \n\nfirmenmäßig in erheblichem Umfang für die Vermittlung von Reisen verwendet \n\nworden und als bekanntes Zeichen anzusehen ist. Es hat weiter angenommen, \n\ndass die infolge der Bekanntheit hohe Kennzeichnungskraft des Unterneh-\n\nmenskennzeichens für den Betrieb von Kaufhäusern sich auch auf den Bereich \n\nder Vermittlung von Reisen auswirkt, weil dem Verkehr bekannt ist, dass Kauf-\n\nhausunternehmen üblicherweise auch Reiseleistungen vertreiben. Für die Kla-\n\ngemarke hat das Berufungsgericht zwar keine entsprechenden Feststellungen \n\ngetroffen. Zugunsten der Klägerin kann aber unterstellt werden, dass neben \n\ndem Unternehmenskennzeichen auch die Klagemarke „METRO“ für die fragli-\n\nchen Dienstleistungen infolge der Bekanntheit des Unternehmenskennzeichens \n\nüber eine gesteigerte Kennzeichnungskraft verfügt. Hierfür spricht neben dem \n\nvom Berufungsgericht nicht gewürdigten Vortrag, nach dem die Klagemarke \n\n„METRO“ von Unternehmen der Metro-Gruppe in erheblichem Umfang für die \n\nVermittlung von Reisen benutzt worden ist, der Umstand, dass das Publikum in \n\nder Erinnerung nicht nach der rechtlichen Art der Kennzeichen differenziert (vgl. \n\nIngerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 14 Rdn. 395). Zudem ist der Verkehr \n\nbei Dienstleistungen daran gewöhnt, dass diese häufiger als Waren mit dem \n\nUnternehmensnamen gekennzeichnet werden (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2007 \n\n- I ZR 162/04, GRUR 2008, 616 Tz. 16 = WRP 2008, 802 - AKZENTA). \n\n30 \n\ndd) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht eine unmittelbare \n\nVerwechslungsgefahr zwischen der Klagemarke „METRO“ und der angegriffe-\n\nnen Marke „HVV Metrobus“ verneint, die zutreffend in der Schreibweise „HVV \n\nMetrobus“ und nicht, wie von der Klägerin angeführt und vom Berufungsgericht \n\nübernommen, in der Gestaltung „HVV MetroBus“ eingetragen ist. Auch unter \n\nBerücksichtigung einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Klagemarke ist \n\ndie Zeichenähnlichkeit zu gering, um die Gefahr einer unmittelbaren Verwech-\n\nselbarkeit der Zeichen zu begründen. \n\n31 \n\n(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Gesamteindruck \n\nder farbigen Klagemarke von ihrem Wortbestandteil dominiert wird und die an-\n\ngegriffene Marke „HVV Metrobus“ weder von dem Wortbestandteil „Metro“ ge-\n\nprägt wird noch dieser Bestandteil in dem zusammengesetzten Zeichen eine \n\nselbständig kennzeichnende Stellung innehat. Dagegen wendet sich die Revisi-\n\non ohne Erfolg mit der Begründung, die Klagemarke werde auch durch die gra-\n\nphische Gestaltung und die Farbgebung geprägt; in der angegriffenen Marke \n\nhabe der Bestandteil „Metro“ eine selbständig kennzeichnende Stellung. \n\n32 \n\n(2) Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der jeweilige Gesamt-\n\neindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen zu berücksichtigen. Das \n\nschließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer \n\nkomplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen \n\nVerkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (EuGH, \n\nUrt. v. 6.10.2005 - C-120/04, Slg. 2005, I-8551 = GRUR 2005, 1042 Tz. 28 f. = \n\nWRP 2005, 1505 - THOMSON LIFE; BGH, Beschl. v. 22.9.2005 - I ZB 40/03, \n\nGRUR 2006, 60 Tz. 17 = WRP 2006, 92 - coccodrillo). Weiterhin ist es nicht \n\nausgeschlossen, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammenge-\n\nsetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine \n\nselbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungs-\n\nbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert \n\noder prägt (EuGH GRUR 2005, 1042 Tz. 30 - THOMSON LIFE; BGH, Urt. v. \n\n22.7.2004 - I ZR 204/01, GRUR 2004, 865, 866 = WRP 2004, 1281 - Mustang). \n\nDie Beurteilung des Gesamteindrucks zusammengesetzter Zeichen liegt im \n\nWesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet und kann im Revisionsverfahren nur \n\neingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den zutreffen-\n\nden Rechtsbegriff zugrunde gelegt, bestehende Erfahrungssätze angewandt \n\nund den Sachvortrag umfassend gewürdigt hat (vgl. BGH, Urt. v. 27.11.2003 \n\n- I ZR 79/01, GRUR 2004, 514, 516 = WRP 2004, 758 - Telekom). \n\n33 \n\n(3) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Ge-\n\nsamteindruck der Klagemarke von ihrem Wortbestandteil geprägt wird. Die \n\nFarbgebung (gelb) und die graphische Gestaltung treten in der Wahrnehmung \n\ndes Verkehrs als lediglich einfache dekorative Elemente zurück. Insoweit gilt \n\nder Erfahrungssatz, dass sich der Verkehr bei einer Wort-/Bildmarke an dem \n\nWortbestandteil orientiert, wenn - wie vorliegend - der Bildbestandteil keine ins \n\nGewicht fallende graphische Gestaltung aufweist (vgl. BGHZ 167, 322 Tz. 30 \n\n- Malteserkreuz; BGH GRUR 2008, 258 Tz. 23 \n\n- INTERCONNECT/T-\n\nInterConnect; vgl. auch Büscher, GRUR 2005, 802, 809). Im Übrigen würde \n\nsich die Zeichenähnlichkeit bei einer Einbeziehung der graphischen Gestaltung \n\nund Farbgebung der Klagemarke weiter verringern, weil die angegriffene Marke \n\n„HVV Metrobus“ eine Wortmarke ist und deshalb keine der Klagemarke ver-\n\ngleichbare graphische und farbliche Gestaltung aufweist. \n\n34 \n\n(4) Auch den Gesamteindruck der angegriffenen Marke „HVV Metrobus“ \n\nhat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bestimmt. Es hat zutreffend ange-\n\nnommen, dass der Bestandteil „Metro“ weder das Gesamtzeichen prägt noch \n\neine selbständig kennzeichnende Stellung innehat. Zwar ist bei der Beurteilung \n\nder Frage, ob der mit dem Kennzeichen übereinstimmende Bestandteil des an-\n\ngegriffenen Zeichens dieses prägt, eine durch Benutzung gesteigerte Kenn-\n\nzeichnungskraft des Klagezeichens auch dann zu berücksichtigen, wenn dieses \n\nZeichen allein aus dem übereinstimmenden Bestandteil besteht (vgl. BGH, Urt. \n\nv. 13.3.2003 - I ZR 122/00, GRUR 2003, 880, 881 = WRP 2003, 1228 - City \n\nPlus; Urt. v. 19.7.2007 - I ZR 137/04, GRUR 2007, 888 Tz. 24 = WRP 2007, \n\n1193 - Euro Telekom). Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerfrei festge-\n\nstellt, dass der Begriff „Metrobus“ in dem angegriffenen Zeichen im Zusammen-\n\nhang mit der Beförderung von Personen mit Autobussen im Linienverkehr und \n\nmit Fahrplaninformationen aus Sicht des Verkehrs ein Beförderungsangebot \n\ninnerhalb des Hamburger Verkehrsverbunds bezeichnet. Wegen dieser Funkti-\n\non des Wortbestandteils „Metrobus“ liegt es fern, dass der Verkehr den Ge-\n\nsamtbegriff in die Bestandteile „Metro“ und „bus“ aufspaltet oder mit der dem \n\nbekannten Unternehmenskennzeichen entsprechenden Klagemarke „METRO“ \n\ngedanklich in Verbindung bringt. \n\n35 \n\nDer Verkehr hat auch nicht deshalb Veranlassung, den Begriff „Metrobus“ \n\nin „Metro“ und „bus“ aufzuspalten oder eine gedankliche Verbindung zwischen \n\nder Klagemarke „METRO“ und dem Zeichen „Metrobus“ herzustellen, weil ein \n\nderart bezeichneter Bus zu Handelsmärkten der Unternehmensgruppe der Klä-\n\ngerin fährt. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass \n\nmit „Metrobus“ bezeichnete Busverbindungen zu den Handelsmärkten der Met-\n\nro-Gruppe existieren. Die Revision hat insoweit auch keinen Vortrag der Kläge-\n\nrin als übergangen gerügt. \n\n36 \n\nWird der Begriff „Metrobus“ aber vom Verkehr nicht zergliedernd aufge-\n\nfasst und bringt er auch aus anderen Gründen die Zeichen „METRO“ und \n\n„Metrobus“ nicht miteinander in Verbindung, ist die Zeichenähnlichkeit zwischen \n\n„METRO“ und „Metrobus“ so gering, dass eine unmittelbare Verwechslungsge-\n\nfahr ausscheidet. Danach kann offenbleiben, ob auch der Bestandteil „HVV“ \n\nzum Gesamteindruck der angegriffenen Marke beiträgt oder ob er zurücktritt, \n\nweil der Verkehr ihn als Unternehmenskennzeichen identifiziert und die eigentli-\n\nche Produktbezeichnung in dem Bestandteil „Metrobus“ sieht. \n\n37 \n\nee) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe \n\nes versäumt, eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens \n\nzu prüfen. \n\n38 \n\n(1) Die Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens hat \n\nunter dem Begriff des gedanklichen Inverbindungbringens Eingang in die Mar-\n\nkenrechtsrichtlinie und das Markengesetz gefunden (vgl. EuGH, Urt. v. \n\n13.9.2007 - C-234/06, Slg. 2007, I-7333 = GRUR Int. 2007, 1009 Tz. 63 = WRP \n\n2007, 1322 - Il Ponte Finanziaria/HABM [BAINBRIDGE]; BGH, Beschl. v. \n\n29.5.2008 - I ZB 54/05, GRUR 2008, 905 Tz. 33 = WRP 2008, 1349 - Panto-\n\nhexal). Diese Art der Verwechslungsgefahr, die erst zu prüfen ist, wenn die ein-\n\nander gegenüberstehenden Zeichen - wie im Streitfall - nicht unmittelbar mit-\n\neinander verwechselbar sind, greift dann ein, wenn die Zeichen in einem Be-\n\nstandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines \n\nUnternehmens sieht und deshalb die nachfolgenden Bezeichnungen, die einen \n\nwesensgleichen Stamm aufweisen, demselben Inhaber zuordnet (BGH, Urt. v. \n\n20.9.2007 - I ZR 6/05, GRUR 2007, 1071 Tz. 40 = WRP 2007, 1461 - Kinder II, \n\nm.w.N.). \n\n39 \n\n(2) Die Revision hat sich zum Beleg dafür, dass die Klägerin über eine \n\ngroße Zeichenfamilie mit dem Bestandteil „METRO“ verfügt, auf 25 Markenein-\n\ntragungen bezogen, die dieses Zeichen aufweisen. Daraus folgt aber nicht, \n\ndass die Markenfamilie in einem Umfang benutzt worden ist, der dem allgemei-\n\nnen Publikum, an das sich die in Rede stehenden Dienstleistungen der ange-\n\ngriffenen Marke richten, Veranlassung gibt, „METRO“ als Stammbestandteil \n\neiner Zeichenserie aufzufassen. \n\n40 \n\nEs fehlt zudem an der Erkennbarkeit des Bestandteils „Metro“ als Serien-\n\nzeichen in der angegriffenen Marke. Das Berufungsgericht hat in anderem Zu-\n\nsammenhang rechtsfehlerfrei festgestellt, dass das Publikum die angegriffene \n\nMarke für die Dienstleistungen „Linienbusbeförderung von Personen mit Auto-\n\nbussen“ und „Fahrplaninformationen“ als Gesamtbegriff und nicht zergliedernd \n\nversteht und auch nicht an die Unternehmensgruppe der Klägerin erinnert wird \n\n(vgl. oben unter B I 1 a dd (4)). Der Verkehr hat danach keinen Grund, den \n\nWortbestandteil „Metro“ in dem Kollisionszeichen als wesensgleichen Stamm \n\neiner Zeichenserie der Klägerin aufzufassen. Daran ändert auch der Umstand \n\nnichts, dass nach dem Vortrag der Klägerin inzwischen einige Nahverkehrsun-\n\nternehmen Linien des öffentlichen Nahverkehrs durch Wirtschaftsunternehmen \n\nsponsern lassen und diese Linien nach den jeweiligen Unternehmen benennen. \n\nDas Berufungsgericht hat hierzu nicht feststellen können, dass dieses neuartige \n\nVerhalten die Verkehrsauffassung bereits zum Kollisionszeitpunkt beeinflusst \n\nhat. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht zu Recht auch \n\nauf den Kollisionszeitpunkt und nicht den Schluss der mündlichen Verhandlung \n\nin der Berufungsinstanz abgestellt, weil die Beklagte mit der angegriffenen Mar-\n\nke über ein eigenes Kennzeichenrecht verfügt. Zudem ist nach den rechtsfeh-\n\nlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts in den von der Klägerin \n\naufgezeigten Fällen der Sponsor der Buslinien als Namensgeber ohne weiteres \n\nersichtlich, was bei dem angegriffenen Begriff „HVV Metrobus“ wegen des be-\n\nschreibenden Inhalts bei den in Rede stehenden Dienstleistungen gerade nicht \n\nder Fall ist. Mit ihrer gegenteiligen Würdigung setzt die Revision in unzulässiger \n\nWeise ihre eigene Auffassung an die Stelle derjenigen des Tatrichters. \n\n41 \n\nOhne Erfolg rügt die Revision in diesem Zusammenhang weiterhin, das \n\nBerufungsgericht habe keine Feststellungen zu dem von der Klägerin vorgetra-\n\ngenen Phänomen des „Haltestellen-Sponsoring“ getroffen, bei dem eine Halte-\n\nstelle mit dem Namen eines in der Nähe ansässigen Unternehmens gekenn-\n\nzeichnet wird. Im Streitfall geht es nicht um die Bezeichnung einer Haltestelle. \n\nBesondere Ausführungen des Berufungsgerichts waren hierzu daher nicht ver-\n\nanlasst. \n\n42 \n\nb) Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch aus den Kla-\n\ngemarken Nr. 300 15 432 und Nr. 301 27 034 „METRORAPID“ gegen die Ver-\n\nwendung der Bezeichnung „HVV Metrobus“ wegen einer fehlenden Verwechs-\n\nlungsgefahr verneint (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG). Dagegen wendet \n\nsich die Revision ebenfalls ohne Erfolg. \n\n43 \n\naa) Auf die Klagemarke Nr. 301 27 034 kann die Klägerin das Verbot \n\nschon deshalb nicht stützen, weil diese Marke nach § 6 Abs. 1 und 2 MarkenG \n\nprioritätsjünger ist als die angegriffene Marke der Beklagten zu 2. \n\n44 \n\nbb) Zwischen der Klagemarke Nr. 300 15 432 „METRORAPID“ und der \n\nprioritätsjüngeren Marke „HVV Metrobus“ hat das Berufungsgericht mit Recht \n\neine Verwechslungsgefahr verneint. \n\n45 \n\n(1) Allerdings ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht nur \n\nvon Dienstleistungsähnlichkeit, sondern von Dienstleistungsidentität auszuge-\n\nhen. Die Klagemarke ist unter anderem für den Oberbegriff „Transportwesen“ \n\neingetragen. Dieser umfasst auch den Personentransport einschließlich des \n\nöffentlichen Personennahverkehrs mit Bussen. \n\n46 \n\n(2) Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Klagemarke „METRORA-\n\nPID“ hat das Berufungsgericht für die in Rede stehenden Dienstleistungen nicht \n\nfestgestellt. Dagegen erinnert die Revision nichts. Selbst wenn aber von einer \n\ngesteigerten Kennzeichnungskraft auch dieser Klagemarke ausgegangen wird, \n\nist die Zeichenähnlichkeit zwischen dieser Klagemarke und der angegriffenen \n\nMarke „HVV Metrobus“ zu gering, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen. \n\nDer Bestandteil „METRO“ prägt entgegen der Ansicht der Revision die Klage-\n\nmarke nicht. Er weist ebenso wie der Bestandteil „RAPID“ für Dienstleistungen \n\nim Bereich des Transportwesens beschreibende Anklänge auf und dominiert \n\nden Gesamteindruck der Klagemarke nicht. Die angegriffene Marke wird eben-\n\nfalls nicht durch den Wortbestandteil „Metro“ geprägt; dieser Bestandteil hat \n\nauch keine selbständig kennzeichnende Stellung in dem zusammengesetzten \n\nZeichen inne (hierzu Abschn. B I 1 a dd (4)). \n\n47 \n\nc) Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung \n\nder Bezeichnung „HVV Metrobus“ für die hier in Rede stehenden Dienstleistun-\n\ngen schließlich auch nicht aufgrund des Unternehmenskennzeichens der Metro \n\nAG nach § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG zu. \n\n48 \n\naa) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Klägerin al-\n\nlerdings im Wege gewillkürter Prozessstandschaft wirksam ermächtigt, die \n\nRechte an dem Unternehmenskennzeichen der Metro AG geltend zu machen. \n\n49 \n\n(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Dritter \n\naufgrund einer Ermächtigung des Rechtsinhabers aus dessen Recht auf Unter-\n\nlassung klagen, wenn er ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat (BGHZ 145, \n\n279, 286 - DB Immobilienfonds; BGH, Urt. v. 31.7.2008 - I ZR 21/06, GRUR \n\n2008, 1108 Tz. 54 = WRP 2008, 1537 - Haus & Grund III). Das eigene schutz-\n\nwürdige Interesse des Ermächtigten kann sich bei dem Anspruch aus dem Un-\n\nternehmenskennzeichen aufgrund einer besonderen Beziehung zum Rechtsin-\n\nhaber ergeben; dabei können auch wirtschaftliche Interessen herangezogen \n\nwerden (vgl. BGH, Urt. v. 13.10.1994 - I ZR 99/92, GRUR 1995, 54, 57 = WRP \n\n1995, 13 - Nicoline; BGH GRUR 2008, 1108 Tz. 54 - Haus & Grund III). \n\n50 \n\n(2) Von einem eigenen schutzwürdigen Interesse der Klägerin, die von \n\nder Metro AG zur Geltendmachung der Rechte aus dem Unternehmenskenn-\n\nzeichen ermächtigt worden ist, ist im Streitfall auszugehen. Das Berufungsge-\n\nricht hat festgestellt, dass die Klägerin im Metro-Konzern für die Verwaltung und \n\nDurchsetzung der Kennzeichenrechte zuständig ist. Die Klägerin ist Inhaberin \n\nmehrerer mit dem Wortbestandteil „Metro“ des Unternehmenskennzeichens der \n\nMetro AG gebildeter Marken. Auch in der Firmierung der Klägerin ist die Be-\n\nzeichnung „Metro“ enthalten. Die Klägerin hat deshalb ein eigenes schutzwürdi-\n\nges Interesse an der Geltendmachung der Rechte aus dem Unternehmens-\n\nkennzeichen der Metro AG, das über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft ver-\n\nfügt. \n\n51 \n\nbb) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht eine Verwechslungsge-\n\nfahr zwischen dem Unternehmenskennzeichen der Metro AG und der angegrif-\n\nfenen Marke „HVV Metrobus“ für die fraglichen Dienstleistungen verneint (§ 15 \n\nAbs. 2 und 4 MarkenG). Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass kennzeich-\n\nnungskräftiger Bestandteil des vollständigen Unternehmenskennzeichens allein \n\n„Metro“ ist, weil der Rechtsformzusatz beschreibend ist. Zudem ist „Metro“ auch \n\ndas Firmenschlagwort der vollständigen Firmierung der Metro AG. Zum Fehlen \n\nder Verwechslungsgefahr zwischen dem Unternehmenskennzeichen und der \n\nangegriffenen Marke gelten die vorstehenden Ausführungen zur Klagemarke \n\n„METRO“ entsprechend (B I 1 a dd und ee). \n\n52 \n\nEine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne zwischen dem Unterneh-\n\nmenskennzeichen der Metro AG und der angegriffenen Marke „HVV Metrobus“ \n\nkann ebenfalls nicht angenommen werden. Von dieser Art der Verwechslungs-\n\ngefahr ist auszugehen, wenn der Verkehr zwar die Bezeichnungen selbst und \n\ndie durch sie gekennzeichneten Unternehmen auseinanderhalten kann, aus \n\nden sich gegenüberstehenden Zeichen aber auf organisatorische oder wirt-\n\nschaftliche Zusammenhänge schließt (BGH, Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 230/99, \n\nGRUR 2002, 898, 900 = WRP 2002, 1066 - defacto). Nach den Feststellungen \n\ndes Berufungsgerichts wird der Verkehr bei der Bezeichnung „HVV Metrobus“ \n\nim Zusammenhang mit den Dienstleistungen „Linienbusbeförderung von Perso-\n\nnen mit Autobussen“ und „Fahrplaninformationen“ aber nicht an die Handelsket-\n\nte des Metrokonzerns erinnert. Er gelangt deshalb auch nicht zu der Annahme, \n\nes bestünden wirtschaftliche oder organisatorische Beziehungen zwischen den \n\nUnternehmen. \n\n53 \n\nd) Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch gegen die \n\nVerwendung der Bezeichnung „HVV Metrobus“ für die hier in Rede stehenden \n\nDienstleistungen auch nicht aufgrund des bekannten Unternehmenskennzei-\n\nchens „Metro AG“ für begründet erachtet (§ 15 Abs. 3 und 4 MarkenG). Es hat \n\ndies daraus gefolgert, dass der Verkehr aufgrund der angegriffenen Marke nicht \n\nan die Handelskette des Metrokonzerns erinnert wird. Das lässt einen Rechts-\n\nfehler nicht erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen. \n\n54 \n\n2. Der Klägerin steht kein Anspruch gegen die Beklagte zu 2 auf Lö-\n\nschung der angegriffenen Marke „HVV Metrobus“ für die Dienstleistungen Li-\n\nnienbusbeförderung von Personen mit Autobussen und Fahrplaninformationen \n\nzu, weil die Beklagte zu 2 nach den Ausführungen unter B I 1 insoweit nicht in \n\nden Schutzbereich der von der Klägerin geltend gemachten Kennzeichenrechte \n\neingreift (§ 51 Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 12 MarkenG). \n\n55 \n\n3. Die Klägerin kann von den Beklagten weder aufgrund der Klagemar-\n\nken nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG noch aufgrund des Unterneh-\n\nmenskennzeichens der Metro AG nach § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG die Unter-\n\nlassung der Benutzung der Bezeichnungen „MetroBus“ und „METROBUS“ ver-\n\nlangen. \n\n56 \n\na) Soweit das beantragte Verbot für die im Klageantrag zu I 1 aufgeführ-\n\nten Waren und Dienstleistungen in Rede steht, ist das Berufungsgericht davon \n\nausgegangen, dass die Bezeichnungen bislang nur im Zusammenhang mit \n\nFahrplan- und Fahrzielinformationen verwandt worden sind. Die Beklagten ver-\n\nwenden die Bezeichnung „METROBUS“ nach den Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts seit Sommer 2001 in den elektronischen Anzeigefeldern für Fahr-\n\nziel und Linien an der Frontseite und den Seitenflächen von Bussen, wie dies \n\nim Insbesondere-Teil des Klageantrags zu I 1 eingeblendet ist. Zudem verwen-\n\ndet die Beklagte zu 2 die Bezeichnung auf dem als Anlage K 23 vorgelegten \n\nFaltblatt in Alleinstellung. Das Berufungsgericht hat deshalb angenommen, \n\ndass für die übrigen im Klageantrag zu I 1 aufgeführten Waren und Dienstleis-\n\ntungen eine Begehungsgefahr im Hinblick auf die Benutzung der Bezeichnun-\n\ngen „METROBUS“ und „MetroBus“ fehlt. Diese Beurteilung lässt einen Rechts-\n\nfehler nicht erkennen und wird auch von der Revision nicht angegriffen. \n\n57 \n\nb) Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, \n\ndass eine Verwechslungsgefahr zwischen den Kollisionszeichen für die fragli-\n\nchen Dienstleistungen (Fahrplan- und Fahrzielinformationen) nicht gegeben ist \n\n(§ 14 Abs. 2 Nr. 2 und § 15 Abs. 2 MarkenG). \n\n58 \n\naa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt allerdings, so-\n\nweit die Beklagten die angegriffenen Bezeichnungen „MetroBus“ und „METRO-\n\nBUS“ verwenden, eine markenmäßige Benutzung vor. \n\n59 \n\nDas Berufungsgericht hat angenommen, der Leser des Faltblattes und \n\nder Fahrgast, der die Bezeichnungen in den Zielortangaben der Busse sehe, \n\nerkenne, dass es um eine bestimmte Art von Bussen im Großraum Hamburg \n\ngehe. Er werde deshalb in dem Wort „METROBUS“ eine Art Bestellzeichen er-\n\nblicken, das diese Art des Angebots nur von andersartigen Angeboten dessel-\n\nben Verkehrsunternehmens abgrenzen solle. Dem kann nicht beigetreten wer-\n\nden. Das Berufungsgericht hat zu hohe Anforderungen an eine markenmäßige \n\nBenutzung gestellt. \n\n60 \n\n(1) Eine markenmäßige Benutzung setzt voraus, dass die Bezeichnung \n\nim Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unter-\n\nscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen \n\nanderer dient (vgl. EuGH, Urt. v. 12.11.2002 - C-206/01, Slg. 2002, I-10273 \n\n= GRUR 2003, 55 Tz. 51 ff. - Arsenal Football Club; BGH, Urt. v. 3.2.2005 \n\n- I ZR 45/03, GRUR 2005, 414, 415 = WRP 2005, 610 - Russisches Schaum-\n\ngebäck; Urt. v. 30.4.2008 - I ZR 123/05, GRUR 2008, 793 Tz. 16 = WRP 2008, \n\n1196 - Rillenkoffer). Die Rechte aus der Marke sind daher auf diejenigen Fälle \n\nbeschränkt, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funk-\n\ntion der Marke und insbesondere deren Hauptfunktion, d.h. die Gewährleistung \n\nder Herkunft der Ware gegenüber dem Verbraucher, beeinträchtigt oder immer-\n\nhin beeinträchtigen könnte (EuGH, Urt. v. 25.1.2007 - C-48/05, Slg. 2007, \n\nI-1017 = GRUR Int. 2007, 404 Tz. 21 = WRP 2007, 299 - Opel/Autec; BGHZ \n\n171, 89 Tz. 22 - Pralinenform). \n\n61 \n\n(2) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagten benutzten die \n\nBezeichnungen „MetroBus“ und „METROBUS“ rein beschreibend, erweist sich \n\njedoch als erfahrungswidrig. Die Bezeichnungen haben zwar gewisse beschrei-\n\nbende Anklänge, sind aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts \n\nnicht glatt beschreibend. Vielmehr handelt es sich nach der Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts um die Schöpfung eines neuen Wortes, das in der deutschen \n\nSprache in dieser Form zuvor nicht vorgekommen ist. Nach der Lebenserfah-\n\nrung ist deshalb davon auszugehen, dass ein nicht unerheblicher Teil des an-\n\ngesprochenen Verkehrs den angegriffenen Bezeichnungen keine Beschaffen-\n\nheitsangabe beilegt, sondern sie als Produktnamen auffasst und in ihnen die \n\nBezeichnungen einer Buslinie eines bestimmten Unternehmens sieht. Entgegen \n\nder Auffassung des Berufungsgerichts liegt es fern, dass der Verkehr in den \n\nBezeichnungen nur ein Bestellzeichen, also eine branchenübliche Bezeichnung \n\nfür eine bestimmte Produktgattung, sieht. Der Begriff „Metrobus“ reiht sich nicht \n\nohne weiteres in Bezeichnungen wie „Stadtbus“, „Flughafenbus“ oder „Eilbus“ \n\nein, weil er im Gegensatz zu jenen Angaben nicht glatt beschreibend ist. \n\n62 \n\nbb) Zu Recht hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, dass zwi-\n\nschen dem Unternehmenskennzeichen und Firmenschlagwort der Metro AG \n\nund den angegriffenen Bezeichnungen „MetroBus“ und „METROBUS“ keine \n\nVerwechslungsgefahr i.S. von § 15 Abs. 2 MarkenG besteht. Insoweit gelten die \n\nAusführungen unter B I 1 c bb entsprechend. \n\n63 \n\ncc) Eine Verwechslungsgefahr zwischen den Klagemarken „METRO“ und \n\n„METRORAPID“ und den angegriffenen Bezeichnungen i.S. von § 14 Abs. 2 \n\nNr. 2 MarkenG besteht ebenfalls nicht, weil die Ähnlichkeit der Kollisionszei-\n\nchen zu gering ist. Hierzu kann auf die entsprechenden Erwägungen zur Ver-\n\nwechslungsgefahr zwischen den Klagemarken und der angegriffenen Marke \n\n„HVV Metrobus“ Bezug genommen werden, bei denen die Zeichenähnlichkeit \n\nauch bei Außerachtlassung der auf das Unternehmen hinweisenden Buchsta-\n\nbenfolge „HVV“ zu gering ist, um eine Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 \n\nAbs. 2 Nr. 2 MarkenG zu begründen (vgl. unter B I 1 a dd und ee). \n\n64 \n\n4. Ein Anspruch auf Einwilligung in die Löschung der Domainnamen \n\n„metrobus.de“ und „hvv-metrobus.de“ besteht schon deshalb nicht, weil nach \n\nden Feststellungen des Berufungsgerichts über die Domainnamen noch keine \n\nmit Inhalt gefüllten Seiten abgerufen werden können. In der bloßen Registrie-\n\nrung der Domainnamen liegt noch keine kennzeichenmäßige Benutzung. Eine \n\nErstbegehungsgefahr besteht ebenfalls nicht. Sie muss auf eine konkrete Ver-\n\nletzungshandlung gerichtet sein. Daran fehlt es, wenn der Domainname, wie im \n\nStreitfall, in einer Weise verwendet werden kann, dass der Verkehr ihn als be-\n\nschreibende Angabe versteht (vgl. BGH, Urt. v. 13.3.2008 - I ZR 151/05, GRUR \n\n2008, 912 Tz. 19 = WRP 2008, 1353 - Metrosex). \n\n65 \n\n5. Zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass die \n\nmit den Klageanträgen zu I 3 und II verfolgten Annexansprüche nicht bestehen. \n\nDie Beklagten haben die Kennzeichen der Klägerin nicht verletzt. Die Verurtei-\n\nlung der Beklagten zu 2 beruht auf der Annahme einer Erstbegehungsgefahr. \n\n66 \n\n67 \n\nII. Anschlussrevision der Beklagten zu 2 \n\nDas Berufungsgericht hat den Anträgen auf Unterlassung der Benutzung \n\nder Marke „HVV Metrobus“ und auf Einwilligung in die Löschung mit Ausnahme \n\nder Dienstleistungen „Linienbusbeförderung von Personen mit Autobussen“ und \n\n„Fahrplaninformationen“ gegen die Beklagte zu 2 stattgegeben. Die hiergegen \n\ngerichtete Anschlussrevision der Beklagten zu 2 hat teilweise Erfolg. \n\n68 \n\n1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 2 aufgrund des Unterneh-\n\nmenskennzeichens und des Firmenschlagworts der Metro AG ein Unterlas-\n\nsungsanspruch aus § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG für folgende Waren und Dienst-\n\nleistungen zu, für die die angegriffene Marke eingetragen ist: \n\nReklame-Metallschilder zu Werbezwecken; Fahrzeugsitze; Gepäckträger; \nGepäcknetze; Schonbezüge für Fahrzeugsitze; Drucksachen, Zeitungen, \nZeitschriften, Bücher, Veröffentlichungen aller Art, Pläne, Ansichtskarten; \nWerbeplakate; Schilder zu Werbezwecken, nicht aus Metall; Werbung in \nSchaufenstern; Transportwesen, davon ausgenommen Linienbusbeförde-\nrung von Personen mit Autobussen; Auskünfte über Transportangelegen-\nheiten, davon ausgenommen Fahrplaninformationen. \n\n69 \n\nDagegen ist eine Verwechslungsgefahr aufgrund des Unternehmens-\n\nkennzeichens und des Firmenschlagworts der Metro AG i.S. von § 15 Abs. 2 \n\nMarkenG mangels Branchennähe ausgeschlossen, soweit die folgenden Waren \n\nund Dienstleistungen in Rede stehen: \n\nOmnibusse; Fahrscheine, Eintrittskarten, Fahrscheinhefte; Fahrpläne; \nVermietung von Reklameflächen und Leuchtelementen innerhalb von \nBahnhöfen, Haltestellen und Busstationen, innerhalb und außerhalb von \nFahrzeugen, besonders städtischen Omnibussen, Waggons, Triebwagen, \nU-Bahnzügen. \n\n70 \n\na) Zu Recht hat das Berufungsgericht in der Eintragung der Marke „HVV \n\nMetrobus“ durch die Beklagte zu 2 eine Erstbegehungsgefahr für deren kenn-\n\nzeichenverletzende Benutzung gesehen. Aufgrund der Anmeldung eines Zei-\n\nchens als Marke ist im Regelfall zu vermuten, dass eine Benutzung für die ein-\n\ngetragenen Waren oder Dienstleistungen in naher Zukunft bevorsteht, wenn \n\nkeine konkreten Umstände vorliegen, die gegen eine solche Benutzungsabsicht \n\nsprechen (vgl. BGH, Urt. v. 15.1.2004 - I ZR 121/01, GRUR 2004, 600, 601 \n\n= WRP 2004, 763 - d-c-fix/CD-FIX; BGH GRUR 2008, 912 Tz. 30 - Metrosex; \n\nHacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 14 Rdn. 109; Lange, Mar-\n\nken- und Kennzeichenrecht, Rdn. 3156). Im Streitfall sind keine Umstände er-\n\nsichtlich, welche die Vermutung der drohenden Benutzung widerlegen. Entge-\n\ngen der Auffassung der Anschlussrevision kommt es nicht darauf an, dass auf-\n\ngrund eines noch nicht beendeten Widerspruchsverfahrens gemäß § 26 Abs. 5 \n\nMarkenG das Ende der Benutzungsschonfrist noch nicht feststeht. Die Benut-\n\nzung der angemeldeten und eingetragenen Marke droht nicht erst am Ende der \n\nBenutzungsschonfrist. Die Gefahr der Ingebrauchnahme einer noch unbenutz-\n\nten Marke mag zu diesem Zeitpunkt wegen des Benutzungszwangs besonders \n\nhoch sein. Grundsätzlich muss aber schon vor dem Ablauf der Benutzungs-\n\nschonfrist damit gerechnet werden, dass der Markeninhaber sein registriertes \n\nRecht durch eigene Benutzungshandlungen oder durch Lizenzierung in Ge-\n\nbrauch nimmt. \n\n71 \n\nb) Zwischen dem Unternehmenskennzeichen der Metro AG und der an-\n\ngegriffenen Bezeichnung „HVV MetroBus“ besteht im Hinblick auf die vorste-\n\nhend aufgeführten Waren und Dienstleistungen Verwechslungsgefahr (§ 15 \n\nAbs. 2 MarkenG). Dagegen ist eine Verwechslungsgefahr i.S. von § 15 Abs. 2 \n\nMarkenG zwischen dem Unternehmenskennzeichen und Firmenschlagwort der \n\nMetro AG und der angegriffenen Marke für die Waren und Dienstleistungen \n\n„Omnibusse; Fahrscheine, Eintrittskarten, Fahrscheinhefte; Fahrpläne; Vermie-\n\ntung von Reklameflächen und Leuchtelementen innerhalb von Bahnhöfen, Hal-\n\ntestellen und Busstationen, innerhalb und außerhalb von Fahrzeugen, beson-\n\nders städtischen Omnibussen, Waggons, Triebwagen, U-Bahnzügen“ zu ver-\n\nneinen. \n\n72 \n\naa) Das Berufungsgericht hat eine Branchennähe zu sämtlichen Waren \n\nund Dienstleistungen angenommen, für die die angegriffene Marke eingetragen \n\nist. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand. \n\n73 \n\nFür die Beurteilung der Branchennähe kommt es in erster Linie auf die \n\nProduktbereiche und Arbeitsgebiete an, die nach der Verkehrsauffassung ty-\n\npisch für die Parteien sind. Anhaltspunkte können Berührungspunkte der Waren \n\noder Dienstleistungen der Unternehmen auf den Märkten sowie Gemeinsamkei-\n\nten der Vertriebswege und der Verwendbarkeit der Produkte und Dienstleistun-\n\ngen sein. In die Tätigkeitsbereiche der Parteien sind aber auch naheliegende \n\nAusweitungen der Tätigkeitsbereiche einzubeziehen (BGH GRUR 2002, 898, \n\n899 f. - defacto). \n\n74 \n\nDas Unternehmensschlagwort „Metro“ wird nach den Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts für den Betrieb von Cash&Carry-Großhandelsmärkten be-\n\nnutzt, in denen Wiederverkäufer und Gewerbetreibende einkaufen können. Die \n\nBranchennähe beschränkt sich nicht auf die Dienstleistung des Betreibens von \n\nKaufhäusern und Großmärkten, sondern erstreckt sich nach der Verkehrsauf-\n\nfassung auch auf sämtliche Waren und Dienstleistungen, die üblicherweise in \n\nGroßhandelsmärkten angeboten werden. Die entsprechenden Feststellungen \n\ndes Berufungsgerichts erweisen sich nicht als erfahrungswidrig. Häufig werden \n\nWaren unter Handelsmarken in den Verkehr gebracht. Der Verbraucher, der \n\neine dem Unternehmenskennzeichen eines Handelskonzerns entsprechende \n\nMarke auf einem Produkt vorfindet, kann deshalb zu dem Schluss gelangen, es \n\nbestünden zumindest wirtschaftliche Verbindungen des Herstellerunternehmens \n\nzu dem Handelsunternehmen. Dies betrifft im Streitfall die vorbezeichneten Wa-\n\nren und Dienstleistungen, die für Wiederverkäufer von Interesse sein können \n\nund in Cash&Carry-Märkten angeboten oder erbracht werden. Ohne Erfolg \n\nwendet die Anschlussrevision ein, Zeitschriften und Bücher würden wegen der \n\nPreisbindung erfahrungsgemäß nicht von Zwischenhändlern angeboten. Die \n\nAnschlussrevision legt selbst dar, dass es spezielle Zeitschriften- und Buch-\n\ngroßhändler gibt. Das Firmenschlagwort „Metro“ wird außerdem von der Kon-\n\nzerntocher MGT METRO Group Logistik GmbH für Gütertransport- und Logis-\n\ntikdienstleistungen benutzt, so dass sich die Tätigkeitsbereiche auch insoweit \n\nüberschneiden. \n\n75 \n\nKeine Branchennähe besteht dagegen zu den Waren und Dienstleistun-\n\ngen „Omnibusse; Fahrscheine, Eintrittskarten, Fahrscheinhefte; Fahrpläne; Ver-\n\nmietung von Reklameflächen und Leuchtelementen innerhalb von Bahnhöfen, \n\nHaltestellen und Busstationen, innerhalb und außerhalb von Fahrzeugen, be-\n\nsonders städtischen Omnibussen, Waggons, Triebwagen, U-Bahnzügen“. Kon-\n\nkrete Feststellungen dazu, dass die Unternehmensgruppe, der die Klägerin an-\n\ngehört, auf diesem Gebiet tätig ist, hat das Berufungsgericht auch nicht getrof-\n\nfen. \n\n76 \n\nbb) Das Berufungsgericht ist von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft \n\ndes Unternehmenskennzeichens „Metro“ ausgegangen. Dies ist für die Waren \n\nund Dienstleistungen, für die Branchennähe besteht, nicht zu beanstanden. Für \n\nden Betrieb von Kaufhäusern und sogenannten Cash&Carry-Märkten ist das \n\nUnternehmenskennzeichen schon von Hause aus normal unterscheidungskräf-\n\ntig. Infolge des großen Marktanteils des Metro-Konzerns hat die Bezeichnung \n\nnach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei den allgemeinen Verkehrs-\n\nkreisen einen hohen Bekanntheitsgrad erreicht. \n\n77 \n\ncc) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Zeichenähnlich-\n\nkeit zwischen der angegriffenen Marke „HVV Metrobus“ und dem Unterneh-\n\nmenskennzeichen „Metro“ bejaht. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr kann \n\nallerdings nicht angenommen werden. Der Bestandteil „Metro“ prägt trotz seiner \n\ngesteigerten Kennzeichnungskraft das angegriffene Zeichen nicht. Der Verkehr \n\nerkennt vielmehr, dass es sich um unterschiedliche Zeichen handelt. \n\n78 \n\ndd) Die Übereinstimmung des Firmenschlagworts „Metro“ mit dem identi-\n\nschen Bestandteil der angegriffenen Marke begründet aber, wie das Beru-\n\nfungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, unter Berücksichtigung \n\nder gesteigerten Kennzeichnungskraft des Klagekennzeichens eine Verwechs-\n\nlungsgefahr im weiteren Sinn, soweit eine Branchennähe besteht. \n\n79 \n\nEine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn liegt vor, wenn ein mit einer \n\nälteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in eine \n\nkomplexe Marke aufgenommen wird, in der er eine selbständig kennzeichnende \n\nStellung behält, und wenn wegen der Übereinstimmung dieses Bestandteils mit \n\ndem älteren Zeichen bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck \n\nhervorgerufen wird, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen aus wirt-\n\nschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. EuGH GRUR \n\n2005, 1042 Tz. 30 ff. - THOMSON LIFE; BGHZ 167, 322 Rdn. 18 - Malteser-\n\nkreuz; BGH GRUR 2008, 258 Tz. 33 - INTERCONNECT/T-InterConnect). \n\n80 \n\nDem Bestandteil „Metro“ kommt eine selbständig kennzeichnende Stel-\n\nlung in der angegriffenen Marke zu. Für die Frage, ob ein mit dem Klagezeichen \n\nübereinstimmender Bestandteil in einem mehrgliedrigen angegriffenen Zeichen \n\neine selbständig kennzeichnende Stellung einnimmt, kann die gesteigerte \n\nKennzeichnungskraft des Klagezeichens sprechen (vgl. BGH GRUR 2003, 880, \n\n881 - City Plus). So liegen die Dinge im Streitfall, in dem dem Klagezeichen für \n\ndie vorliegend in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen eine gesteigerte \n\nKennzeichnungskraft zukommt. Gegen eine selbständig kennzeichnende Stel-\n\nlung spricht auch nicht, dass der Bestandteil „Metrobus“ als einheitliches Wort \n\ngestaltet ist. Für den hier in Rede stehenden Produktbereich erkennt der Ver-\n\nkehr in dem Gesamtbegriff den Bestandteil „Metro“. Er geht deshalb von wirt-\n\nschaftlichen oder organisatorischen Verbindungen zum Metro-Konzern aus. \n\n81 \n\n2. Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 2 kein über den Anspruch \n\naus dem Unternehmenskennzeichen nach § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG hinaus-\n\ngehender Anspruch aufgrund der Klagemarken „METRO“ und „METRORAPID“ \n\nzu (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG). \n\n82 \n\na) Ansprüche aus der Klagemarke „METRO“ Nr. 395 16 389 hat das Be-\n\nrufungsgericht verneint. Sie sind auch nicht ersichtlich. Die Klagemarke „Metro“ \n\nverfügt für die Produkte und Dienstleistungen, für die bei dem Unternehmens-\n\nkennzeichen keine Branchennähe besteht, auch nicht über gesteigerte Kenn-\n\nzeichnungskraft. \n\n83 \n\nDenn die Kennzeichnungskraft der Klagemarke muss bezogen auf die \n\njeweils in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen ermittelt werden (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 30.10.2003 - I ZR 236/97, GRUR 2004, 235, 237 = WRP 2004, \n\n360 - Davidoff II; Urt. v. 29.4.2004 - I ZR 191/01, GRUR 2004, 779, 782 = WRP \n\n2004, 1046 - Zwilling/Zweibrüder; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerb-\n\nlicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, § 14 MarkenG Rdn. 195). Es \n\nbestehen keine Anhaltspunkte, dass die Klagemarke für die hier noch in Rede \n\nstehenden Waren oder Dienstleistungen dem Verkehr bekannt geworden ist. \n\n84 \n\nb) Das Berufungsgericht hat allerdings offengelassen, ob der Klägerin \n\naus den Marken Nr. 301 27 034 und Nr. 300 15 432 „METRORAPID“ ein ent-\n\nsprechender Unterlassungsanspruch zusteht. Der Senat kann auf der Grundla-\n\nge der Feststellungen des Berufungsgerichts aber selbst in der Sache ent-\n\nscheiden. \n\n85 \n\n86 \n\naa) Aus der prioritätsjüngeren Klagemarke Nr. 301 27 034 kann die Klä-\n\ngerin keine Rechte gegen die ältere Marke der Beklagten zu 2 ableiten. \n\nbb) Zwischen der prioritätsälteren Klagemarke Nr. 300 15 432 „METRO-\n\nRAPID“ und der angegriffenen Marke besteht, soweit die Waren und Dienstleis-\n\ntungen „Omnibusse; Fahrscheine, Eintrittskarten, Fahrscheinhefte; Fahrpläne; \n\nVermietung von Reklameflächen und Leuchtelementen innerhalb von Bahnhö-\n\nfen, Haltestellen und Busstationen, innerhalb und außerhalb von Fahrzeugen, \n\nbesonders städtischen Omnibussen, Waggons, Triebwagen, U-Bahnzügen“ in \n\nRede stehen, keine Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. \n\nZwar ist eine Ähnlichkeit zwischen den Dienstleistungen „Transportwesen“ und \n\n„Immobilienwesen“, für die die Klagemarke Schutz beansprucht, und den hier \n\nnoch in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke \n\nnicht auszuschließen. Die Zeichenähnlichkeit zwischen den Kollisionszeichen \n\nist aber zu gering, um selbst bei erhöhter Kennzeichnungskraft der Klagemarke \n\n„METRORAPID“ und bestehender Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen \n\neine Verwechslungsgefahr zu begründen (hierzu B I 1 b bb). \n\n87 \n\n3. Im gleichen Umfang wie der Unterlassungsanspruch steht der Klägerin \n\ngegen die Beklagte zu 2 ein Anspruch auf Einwilligung in die Löschung der \n\nMarke „HVV Metrobus“ aus § 51 Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 12 MarkenG zu. \n\n88 \n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nBornkamm \n\nRiBGH Pokrant ist krankheits- \nheitsbedingt abwesend und \nkann daher nicht unterschrei- \nben. \n\nBornkamm \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 19.10.2004 - 312 O 614/04 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 24.08.2006 - 3 U 205/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_167-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-05/i-zr-167-06","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":9},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":8},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_167-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_167-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-05/i-zr-167-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_167-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:14:54.171880+00:00"}}