{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_166-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-07-29","aktenzeichen":"I ZR 166/06","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"Verkündet am: 29. Juli 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Finanz-Sanierung RDG §§ 3, 5 Eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, die ohne entsprechende Er- laubnis erbracht wird, ist auch unter der Geltung des Rechtsdienstleistungsge- setzes nicht deswegen gerechtfertigt, weil sich der Handelnde dabei der Hilfe eines Rechtsanwalts bedient.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nI ZR 166/06 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja\n\nVerkündet am: \n29. Juli 2009 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nFinanz-Sanierung \n\nRDG §§ 3, 5 \n\nEine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, die ohne entsprechende Er-\nlaubnis erbracht wird, ist auch unter der Geltung des Rechtsdienstleistungsge-\nsetzes nicht deswegen gerechtfertigt, weil sich der Handelnde dabei der Hilfe \neines Rechtsanwalts bedient. \n\nBGH, Versäumnisurteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 166/06 - OLG Brandenburg \n\nLG Frankfurt (Oder) \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 28. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Koch und Gröning \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des \nBrandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. August 2006 auf-\ngehoben. \n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer \ndes Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 17. Oktober 2005 wird zu-\nrückgewiesen. \n\nAuf die Berufung des Klägers wird das genannte Urteil des Landge-\nrichts Frankfurt (Oder) abgeändert: \n\nDie Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung \nfestzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft \nbis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, weiterhin \nverurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbe-\nwerbs \n\n1. wie folgt zu werben bzw. werben zu lassen: \n\n„… Erfolgreich vermittelt unsere renommierte Gesellschaft Lösungen für Ihre \nfinanziellen Probleme … dass Ihnen die Finanzsanierung ab sofort zur Verfü-\ngung steht … Finanzsanierungsvertrag“, \n\nohne darauf hinzuweisen, dass die Verbraucher an ein Unternehmen vermit-\ntelt werden, das nicht zur Rechtsberatung zugelassen ist und für die notwen-\ndigen rechtsberatenden und -besorgenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit \nden Entschuldungsbemühungen noch ein Rechtsanwalt zu beauftragen ist; \n\nund/oder \n\n2. Verbrauchern in Deutschland die Vermittlung einer Finanzsanierung gegen-\nüber Gläubigern in Deutschland wie nachstehend im Klageantrag zu 3 wie-\ndergegeben anzubieten bzw. anbieten zu lassen, ohne darauf hinzuweisen, \ndass an ein Unternehmen vermittelt wird, das nicht zur Rechtsberatung zuge-\nlassen ist und für die notwendigen rechtsberatenden und -besorgenden Tätig-\nkeiten im Zusammenhang mit den Entschuldungsbemühungen noch ein \nRechtsanwalt zu beauftragen ist. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDer Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Ver-\n\nbraucherverbände. Er nimmt die Beklagte, eine in Kufstein ansässige österrei-\n\nchische Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die in Deutschland weder zur \n\nRechtsberatung zugelassen noch eine geeignete Stelle i.S. des § 305 InsO ist, \n\nwegen irreführender Werbung und Verstoßes gegen das Rechtsberatungsge-\n\nsetz auf Unterlassung in Anspruch. \n\n2 \n\nIn einem von der Beklagten unter dem 20. Juli 2004 versandten Schrei-\n\nben an eine Verbraucherin im Bundesland Brandenburg war unter der Über-\n\nschrift „Genehmigung in Höhe von 5.000,00 €“ Folgendes ausgeführt: \n\nSehr geehrte Frau … \nsehr erfolgreich vermittelt unsere renommierte Gesellschaft Lösungen \nfür Ihre finanziellen Probleme und wir möchten Ihnen unsere Dienste \nanbieten. \nWir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass Ihnen die Finanzsanie-\nrung ab sofort zur Verfügung steht. Wir möchten Ihnen, lieber Kunde, \nhiermit eine verbindliche Zusage für Ihren genehmigten Finanzsanie-\nrungsvertrag wie folgt erteilen: \nVertragsvolumen: \nmonatliche Rate: \nca. Laufzeit: \n… \n\n5.000,00 € \n121,52 € \n48 Mon. \n\n3 \n\n4 \n\nDem Schreiben lag das nachstehend im Klageantrag zu 3 wiedergege-\n\nbene Vertragsformular „VERMITTLERVERTRAG“ bei. \n\nDie Beklagte verweist die Verbraucher, die mit ihr einen entsprechenden \n\n„Vermittlervertrag“ schließen, an die auch in K. ansässige C. \n\nSchuldnerhilfe GmbH (im Weiteren: C. GmbH), die ebenfalls keine Erlaubnis \n\nnach dem deutschen Rechtsberatungsgesetz besitzt. Diese bietet den Verbrau-\n\nchern den Abschluss eines als „Dienstleistungsvertrag und Entgeltliche Bevoll-\n\nmächtigung zur Schuldnerhilfe“ bezeichneten Vertrags gemäß dem nachste-\n\nhend im Klageantrag zu 3 wiedergegebenen Formular an. Nach § 1 Nr. 3 die-\n\nses Vertrags ist die C. GmbH dem jeweiligen Auftraggeber „bei der Bewälti-\n\ngung verschiedenster verwaltungstechnischer Aufgaben und Probleme im Zu-\n\nsammenhang mit dessen Verschuldung behilflich“; insbesondere erfasst sie die \n\nSchulden und Gläubiger, sichtet das Vermögen des Schuldners, erteilt Rat-\n\nschläge zur Ausgabenreduzierung, berät den Schuldner bei der Schuldenrück-\n\nführung, nimmt Sanierungsraten des Schuldners in Empfang und leitet diese \n\nanteilig an die Gläubiger weiter. Des Weiteren umfasst ihre Tätigkeit danach \n\nauch die „Empfehlung eines in Schuldenangelegenheiten versierten Rechtsan-\n\nwalts“, der die aufbereiteten Unterlagen und Daten des Auftraggebers erhält, \n\nzusammen mit diesem und der C. GmbH ein Sanierungskonzept entwirft \n\nund mit den Gläubigern möglichst günstige Stundungs-, Ratenzahlungs- und \n\nTeilverzichtsvereinbarungen auszuhandeln versucht. Die C. GmbH selbst \n\nerbringt gemäß § 1 Nr. 4 des Dienstleistungsvertrags keine rechtsbesorgenden \n\nTätigkeiten. Nach § 5 Nr. 4 des Vertrags trägt sie, wenn der Auftraggeber einen \n\nvon ihr empfohlenen Anwalt bevollmächtigt, dessen Kosten; bei einem vom Auf-\n\ntraggeber selbst gewählten Rechtsanwalt leistet sie lediglich einen pauschalen \n\nHonorarzuschuss in Höhe von 50 € netto. \n\n5 \n\nNach Ansicht des Klägers erweckt die Beklagte beim verschuldeten \n\nVerbraucher den unzutreffenden Eindruck, dass sie für ihn ein Konzept zu sei-\n\nner wirtschaftlichen Sanierung anbiete und durchführe, obwohl sie ihn tatsäch-\n\nlich nur weitervermittle. Auch die C. GmbH sei nicht zur Rechtsberatung \n\nzugelassen und könne daher keine Schuldenregulierung betreiben. Zwischen \n\nder Leistung der Beklagten und der Gegenleistung des Auftraggebers, der an \n\ndie Beklagte, die C. GmbH und den Rechtsanwalt Zahlungen leisten müs-\n\nse, bestehe daher ein krasses Missverhältnis. Die C. GmbH verstoße ge-\n\ngen das Rechtsberatungsgesetz, weil sie den Rechtsanwalt, der seinen Auftrag \n\nund seine Informationen von ihr erhalte, vermittle. \n\n6 \n\nDer Kläger hat zuletzt beantragt, \n\nes der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel \nzu untersagen, \n\n1. im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs wie folgt zu \n\nwerben bzw. werben zu lassen: \n\n„… Erfolgreich vermittelt unsere renommierte Gesellschaft Lösungen \nfür Ihre finanziellen Probleme … dass Ihnen die Finanzsanierung ab \nsofort zur Verfügung steht … Finanzsanierungsvertrag“, \n\nohne darauf hinzuweisen, dass die Verbraucher an ein Unternehmen \nvermittelt werden, das nicht zur Rechtsberatung zugelassen ist und \nfür die notwendigen rechtsberatenden und -besorgenden Tätigkeiten \nim Zusammenhang mit den Entschuldungsbemühungen noch ein \nRechtsanwalt zu beauftragen ist; \n\nund/oder \n\n2. im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Verbrau-\nchern in Deutschland die Vermittlung einer Finanzsanierung gegen-\nüber Gläubigern in Deutschland wie nachfolgend abgebildet anzubie-\nten bzw. anbieten zu lassen, ohne darauf hinzuweisen, dass an ein \nUnternehmen vermittelt wird, das nicht zur Rechtsberatung zugelas-\nsen ist und für die notwendigen rechtsberatenden und -besorgenden \nTätigkeiten im Zusammenhang mit den Entschuldungsbemühungen \nnoch ein Rechtsanwalt zu beauftragen ist: \n\nund/oder \n\n3. Verbrauchern in Deutschland die Vermittlung von Finanzsanierungen \ngegenüber Gläubigern in Deutschland anzubieten, wenn der Finanz-\nsanierungsfirma keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz \nerteilt wurde, insbesondere die Vermittlung sogenannter Dienstleis-\ntungsverträge und entgeltliche Bevollmächtigung zur Schuldnerhilfe \nwie nachfolgend abgebildet anzubieten, wenn es darin heißt, dass \nder Verbraucher bei Beauftragung eines vom Finanzsanierer emp-\nfohlenen Rechtsanwalts keine zusätzlichen Rechtsanwaltskosten zu \ntragen hat, aber bei einer Beauftragung eines nicht empfohlenen \nRechtsanwalts nur ein Zuschuss in Höhe von 50 € gewährt wird: \n\n7 \n\nDie Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, die Klageanträge sei-\n\nen nicht hinreichend bestimmt; zumindest aber reichten sie zu weit. Die Wer-\n\nbung lasse zweifelsfrei erkennen, dass die Beklagte als Maklerin und Vermittle-\n\nrin auftrete. Die C. GmbH gewähre ihren Kunden umfassende Hilfestellung \n\nbei der Bewältigung ihrer wirtschaftlichen Probleme. Die eigentliche Schulden-\n\nregulierung erfolge durch den vom Kunden selbst beauftragten Rechtsanwalt. \n\nDas deutsche Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und das deutsche \n\nRechtsberatungsgesetz seien auf die Beklagte und die C. GmbH nicht an-\n\nwendbar. \n\n8 \n\nDas Landgericht hat dem Klageantrag zu 3 stattgegeben und die Klage \n\nim Übrigen abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers ist oh-\n\nne Erfolg geblieben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht \n\ndie Klage auch mit dem Klageantrag zu 3 abgewiesen (OLG Brandenburg, Urt. \n\nv. 8.8.2006 – 6 U 122/05, juris). \n\n9 \n\nMit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Klä-\n\nger seine Klageanträge weiter. Die Beklagte war in der Revisionsverhandlung \n\ntrotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten. Der Kläger beantragt, über die \n\nRevision durch Versäumnisurteil zu entscheiden. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n10 \n\nI. Über die Revision ist, da die Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung \n\nin der Revisionsverhandlung nicht vertreten war, auf Antrag des Klägers durch \n\nVersäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der Säum-\n\nnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81). \n\n11 \n\nII. Das Berufungsgericht hat in dem beanstandeten Verhalten weder eine \n\nirreführende Werbung noch einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz \n\ngesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\n12 \n\nDie Berufung des Klägers habe keinen Erfolg, weil weder das Schreiben \n\nvom 20. Juli 2004 noch der von der Beklagten verwendete Vermittlungsvertrag \n\nbeim durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Angehöri-\n\ngen der angesprochenen Zielgruppe der verschuldeten Verbraucher den unzu-\n\ntreffenden Eindruck erweckten, dass die Beklagte selbst ein Konzept zur Schul-\n\nden-/Finanzsanierung anbiete und durchführe. Zwar lasse die Formulierung, die \n\nBeklagte erteile eine „verbindliche Zusage“ für einen „Finanzsanierungsvertrag“, \n\ndarauf schließen, diese biete selbst eine Lösung der finanziellen Probleme der \n\nverschuldeten Verbraucher an. Die Wendung, die Beklagte „vermittle“ Lösun-\n\ngen und der Finanzsanierungsvertrag sei „genehmigt“, weise aber darauf hin, \n\ndass die Beklagte noch ein weiteres Unternehmen beteilige. Die Zusammen-\n\nschau von Anschreiben und Vermittlervertrag mache dem Verbraucher deutlich, \n\ndass die Beklagte lediglich die Sanierung seiner Finanzen vermittle. \n\n13 \n\nDie Werbung der Beklagten sei auch nicht deshalb irreführend, weil der \n\nVerbraucher erwarte, an ein Unternehmen vermittelt zu werden, das die erwar-\n\ntete Hilfe erbringen könne, die C. GmbH hierzu aber mangels Zulassung \n\nzur Rechtsberatung nicht in der Lage sei und ihn daher an einen Rechtsanwalt \n\nweitervermittle, der ebenfalls bezahlt werden müsse. Die durch die Werbung \n\nder Beklagten begründete Erwartung, nach der erfolgten Vermittlung nur noch \n\neine Zahlung an das Finanzsanierungsunternehmen erfolgen müsse, werde \n\nerfüllt. Der Verbraucher müsse zwar, da die gewerbliche Schuldenregulierung \n\ndem Rechtsberatungsgesetz unterfalle, neben dem Finanzsanierer auch noch \n\neinen Rechtsanwalt beauftragen, müsse aber bei Beauftragung des von der \n\nC. GmbH empfohlenen Anwalts keine weiteren Kosten tragen. Er werde \n\nauch nicht darüber getäuscht, dass er die Kosten eines selbst gewählten An-\n\nwalts im Wesentlichen tragen müsse. \n\n14 \n\nDie Verurteilung der Beklagten nach dem Klageantrag zu 3 sei schon \n\ndeshalb zu Unrecht erfolgt, weil der Kläger gar nicht geltend gemacht habe, \n\ndass aufgrund der Verträge der unrichtige Eindruck erweckt werde, die C. \n\nGmbH übernehme sämtliche mit der Schuldnerhilfe verbundenen Aufgaben. \n\nDas Landgericht habe zudem nicht berücksichtigt, dass die C. GmbH ge-\n\nmäß § 1 ihres Dienstleistungsvertrags lediglich die aufbereiteten Unterlagen an \n\neinen Rechtsanwalt weitergebe, der dann Kontakt mit den Gläubigern aufneh-\n\nme. \n\n15 \n\nDer Klageantrag zu 3 habe aber auch mit der vom Kläger vorgetragenen \n\nBegründung keinen Erfolg. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die \n\nC. GmbH fremde Rechtsangelegenheiten besorge. Der Teil der Schuldner-\n\nhilfe, den sie gemäß § 1 ihres Dienstleistungsvertrags selbst leiste, stelle eine \n\nBesorgung wirtschaftlicher Belange dar, die im Wesentlichen der Ermittlung des \n\nSachverhalts diene und die Grundlage für eine Bewertung der wirtschaftlichen \n\nLage des Verbrauchers liefere. Ebensowenig handele es sich bei der Vermitt-\n\nlung eines spezialisierten Rechtsanwalts und dessen Bezahlung um eine nach \n\ndem Rechtsberatungsgesetz erlaubnispflichtige Tätigkeit. \n\n16 \n\nIII. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht \n\nstand. Das Berufungsgericht hat zwar mit Recht angenommen, dass die Klage-\n\nanträge nicht unbestimmt sind, weil sie allein auf das Verbot der konkreten Ver-\n\nhaltensweisen der Beklagten gerichtet sind, der Kläger die erhobenen Unterlas-\n\nsungsansprüche gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG i.V. mit § 4 UKlaG geltend ma-\n\nchen kann und auf die beanstandete Verhaltensweise der Beklagten deutsches \n\nWettbewerbsrecht anzuwenden ist (vgl. BGH, Urt. v. 5.10.2006 – I ZR 7/04, \n\nGRUR 2007, 245 Tz. 11 = WRP 2007, 174 – Schulden Hulp). Zu Recht ist es \n\nauch davon ausgegangen, dass das beanstandete Verhalten der Beklagten \n\nungeachtet dessen, dass diese von Österreich aus tätig wird, dem Anwen-\n\ndungsbereich des Rechtsberatungsgesetzes unterfällt (vgl. BGH GRUR 2007, \n\n245 Tz. 18 ff. – Schulden Hulp). Nicht zugestimmt werden kann aber der Auf-\n\nfassung des Berufungsgerichts, die von der Beklagten zusammen mit ihrer ei-\n\ngenen (Vermittlungs-)Leistung angebotenen Dienstleistungen der C. GmbH \n\nstellten keine nach dem Rechtsberatungsgesetz bzw. – nach der Neuregelung \n\ndes Rechtsdienstleistungsrechts – nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz er-\n\nlaubnispflichtige und daher, wenn sie ohne die erforderliche Erlaubnis erbracht \n\nwird, rechts- und wettbewerbswidrige Tätigkeit dar (dazu unten unter III 1). Die \n\nKlageanträge zu 1 und 2 erweisen sich unter dem Gesichtspunkt einer irrefüh-\n\nrenden Werbung als begründet (dazu unten unter III 2). \n\n17 \n\n1. Der Klageantrag zu 3 ist gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG \n\n2004 i.V. mit Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG, § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 und \n\n2, § 4 Nr. 11 UWG 2008 i.V. mit § 3 RDG begründet. \n\n18 \n\na) Der Kläger hat sein Unterlassungsbegehren auf Wiederholungsgefahr \n\nnach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG gestützt und dazu eine von der Beklagten am \n\n20. Juli 2004, also nach dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen den unlauteren \n\nWettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414; im Folgenden: UWG 2004) am \n\n8. Juli 2004 begangene Zuwiderhandlung vorgetragen. Das UWG 2004 ist nach \n\nder Verkündung des Berufungsurteils durch das Erste Gesetz zur Änderung des \n\nGesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I \n\nS. 2949), in Kraft getreten am 30. Dezember 2008 (im Folgenden: UWG 2008), \n\ngeändert worden. Auf das in die Zukunft gerichtete Unterlassungsbegehren des \n\nKlägers sind die Bestimmungen des UWG 2008 anzuwenden. Der Unterlas-\n\nsungsanspruch besteht aber nur, wenn das beanstandete Verhalten auch \n\nschon zur Zeit der Begehung am 20. Juli 2004, also nach der Beurteilung auf \n\nder Grundlage des UWG 2004 wettbewerbswidrig war. \n\n19 \n\nb) Das Vermitteln der von der C. GmbH angebotenen Dienste erfüllt \n\nsowohl die Voraussetzungen einer Wettbewerbshandlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 \n\nUWG 2004 als auch diejenigen einer geschäftlichen Handlung nach § 2 Abs. 1 \n\nNr. 1 UWG 2008. \n\n20 \n\nc) Die Bestimmung des Art. 1 § 1 RBerG zählt zu den Vorschriften, die \n\ndazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Ver-\n\nbraucher, das Marktverhalten zu regeln (BGH GRUR 2007, 245 Tz. 15 – Schul-\n\nden Hulp; BGH, Urt. v. 3.5.2007 – I ZR 19/05, GRUR 2007, 978 Tz. 19 = WRP \n\n2007, 1334 – Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer, jeweils m.w.N.). \n\nDasselbe gilt für die am 1. Juli 2008 in Kraft getretene Bestimmung des § 3 \n\nRDG. Diese stellt klar, dass Rechtsdienstleistungen angesichts des fortbeste-\n\nhenden Verbotscharakters des neuen Gesetzes, das gemäß seinem § 1 Abs. 1 \n\nSatz 2 dazu dient, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsord-\n\nnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen, nur aufgrund ge-\n\nsetzlicher Erlaubnis erbracht werden dürfen und im Übrigen verboten sind (vgl. \n\nRömermann in Grunewald/Römermann, RDG, § 3 Rdn. 1 und 10 f.; Kleine-\n\nCosack, RDG, 2. Aufl., Allg. Teil Rdn. 147; Franz, Das neue Rechtsdienstleis-\n\ntungsgesetz, S. 29 f.). \n\n21 \n\nDer Anwendung des § 4 Nr. 11 UWG steht nicht entgegen, dass nach Ar-\n\ntikel 4 der mit der UWG-Novelle 2008 in das deutsche Recht umgesetzten \n\nRichtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken diejenigen Vorschrif-\n\nten der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken vollständig harmoni-\n\nsiert werden sollen, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beein-\n\nträchtigen. Denn nach Art. 3 Abs. 8 der Richtlinie 2005/29/EG bleiben alle spe-\n\nzifischen Regeln für reglementierte Berufe unberührt, damit die strengen Integri-\n\ntätsstandards gewährleistet bleiben, die die Mitgliedstaaten den in dem Beruf \n\ntätigen Personen nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts auferlegen können. \n\nDementsprechend ist die Anwendung des § 4 Nr. 11 UWG auf berufsrechtliche \n\nBestimmungen, die – wie die Regelung des § 3 RDG – das Marktverhalten in \n\ngemeinschaftsrechtskonformer Weise regeln, auch nach dem UWG 2008 zu-\n\nlässig (vgl. Köhler \n\nin Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 4 \n\nRdn. 11.6a). \n\n22 \n\nd) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verstößt das von der \n\nC. GmbH mit ihrem Dienstleistungsvertrag angebotene und von der Be-\n\nklagten vermittelte Geschäftsmodell gegen das in Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 \n\nRBerG, § 3 RDG geregelte Verbot der Erbringung von Rechtsdienstleistungen \n\nohne entsprechende Erlaubnis. \n\n23 \n\naa) Der Senat hat bereits in der Entscheidung „Schuldenregulierung“ \n\nausgesprochen, dass eine ohne entsprechende Erlaubnis vorgenommene Be-\n\nsorgung fremder Rechtsangelegenheiten nicht dadurch gerechtfertigt wird, dass \n\nder Handelnde sich dabei der Hilfe eines Rechtsberaters bedient (BGH, Urt. v. \n\n24.6.1987 – I ZR 74/85, GRUR 1987, 714, 715 = WRP 1987, 726). Denn auch \n\ndann, wenn er sich insofern eines Rechtsanwalts bedient, verpflichtet er sich \n\ngegenüber dem Vertragspartner, die Rechtsbesorgung zu übernehmen. Entge-\n\ngen der Annahme des Berufungsgerichts ist diese Entscheidung des Senats \n\nnicht vereinzelt geblieben (vgl. etwa BGH, Urt. v. 16.3.1989 – I ZR 30/87, \n\nGRUR 1989, 437, 440 = WRP 1989, 508 – Erbensucher), sondern auch von \n\nanderen Senaten des Bundesgerichtshofs übernommen worden (BGH, Urt. v. \n\n18.5.1995 – III ZR 109/94, NJW 1995, 3122, 3123; Urt. v. 8.10.2004 – \n\nV ZR 18/04, NJW 2005, 820, 823; Urt. v. 22.2.2005 – XI ZR 41/04, NJW 2005, \n\n1488; Urt. v. 10.10.2006 – XI ZR 265/05, NJW 2007, 1131 Tz. 14; BGHZ 167, \n\n223 Tz. 12; BGH, Urt. v. 3.7.2008 – III ZR 260/07, NJW 2008, 3069 Tz. 19; zur \n\nsteuerlichen Beratung BGHZ 98, 330, 335 – Unternehmensberatungsgesell-\n\nschaft I; 132, 229, 232). \n\n24 \n\nDer Senat sieht auch unter der Geltung des Rechtsdienstleistungsgeset-\n\nzes keinen Anlass, von dieser Auffassung abzurücken. Sie stellt im Interesse \n\nder rechtsuchenden Bürger sicher, dass die gesetzliche Regelung nicht um-\n\ngangen wird und nur Rechtsberater tätig werden, die selbst die erforderliche \n\npersönliche und sachliche Zuverlässigkeit besitzen, und gewährleistet, dass im \n\nFalle einer fehlerhaften Beratung Schadensersatzansprüche erfolgreich geltend \n\ngemacht werden können (vgl. BGH NJW 2008, 3069 Tz. 20). Außerdem hat der \n\nRechtsberater, der vom ohne Erlaubnis handelnden Geschäftsbesorger zuge-\n\nzogen wird, nach seinen vertraglichen Verpflichtungen in erster Linie die Inte-\n\nressen seines Auftraggebers und nicht die des zu beratenden Rechtsuchenden \n\nwahrzunehmen, so dass die Gefahr von Interessenkollisionen besteht, die die \n\nUnabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit des hinzugezogenen Rechtsbera-\n\nters gefährden können (BGH NJW 2008, 3069 Tz. 20). Die Bundesregierung \n\nhat zwar im Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsge-\n\nsetzes vorgeschlagen, dem Dienstleistenden zu gestatten, die Rechtsdienstleis-\n\ntung als Teil seines eigenen Leistungsangebots zu erbringen, solange er inso-\n\nfern einen Anwalt hinzuzieht, der die Rechtsdienstleistung eigenverantwortlich \n\nerbringt (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungs-\n\nrechts, BT-Drucks. 16/3655, S. 38, 56 f.; § 5 Abs. 3 RDG-E). Der Gesetzgeber \n\nhat jedoch von der Einführung einer solchen Regelung Abstand genommen und \n\neine Tätigkeit des zugelassenen Rechtsberaters als Erfüllungsgehilfe eines \n\nnichtanwaltlichen Unternehmens weiterhin nicht zugelassen. Danach besteht \n\ndas Erfordernis einer gesonderten Einschaltung eines zugelassenen Rechtsbe-\n\nraters nach dem neuen Recht fort (so auch BGH NJW 2008, 3069 Tz. 20 mit \n\nHinweis auf die Beschlussempfehlung und den Bericht des Rechtsausschusses \n\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, BT-\n\nDrucks. 16/6634, S. 6, 51 f.). Der in diesem Sinne verstandene Erlaubnisvorbe-\n\nhalt ist auch durch ausreichende Belange des Gemeinwohls gedeckt und daher \n\nin verfassungsrechtlicher Hinsicht unbedenklich (vgl. BGH NJW 2008, 3069 \n\nTz. 22). Der der Berufsfreiheit Rechnung tragende Zweck der Regelung in Art. 1 \n\n§ 5 RBerG, § 5 RDG, Berufe, die ohne gleichzeitige Rechtsberatung nicht aus-\n\ngeübt werden können, nicht am Rechtsberatungsgesetz bzw. Rechtsdienstleis-\n\ntungsgesetz scheitern zu lassen, bleibt von dem Erlaubnisvorbehalt unberührt \n\n(vgl. BGH NJW 2008, 3069 Tz. 23). \n\n25 \n\nbb) Der Streitfall unterscheidet sich insoweit auch maßgeblich von dem \n\nSachverhalt, der dem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom \n\n27. September 2002 (WRP 2002, 1423 = NJW 2002, 3531) zugrunde lag. Das \n\nBundesverfassungsgericht hatte dort über einen Fall zu entscheiden, in dem ein \n\nGeschäftsbesorger, der sich auf die Durchsetzung von Rückübertragungsan-\n\nsprüchen an in der ehemaligen DDR belegenen Grundstücken spezialisiert hat-\n\nte, möglichen Anspruchsinhabern auf der Grundlage von zivilrechtlichen Verträ-\n\ngen berufsmäßig die Ermittlung von Tatsachen anbot. Die Besonderheit jenes \n\nFalles bestand darin, dass die Geschäftsbesorgung – wie auch im Rahmen der \n\nErbenermittlung (vgl. dazu BGH, Urt. v. 13.3.2003 – I ZR 143/00, GRUR 2003, \n\n886, 888 = WRP 2003, 1103 – Erbenermittler) – zwingend eine Zusammenar-\n\nbeit zwischen dem Geschäftsbesorger, der allein vom maßgeblichen Lebens-\n\nsachverhalt Kenntnis hatte, und dem von ihm zu beauftragenden Rechtsanwalt \n\nerforderte. An einer solchen besonderen Sachverhaltsgestaltung fehlt es im \n\nStreitfall. \n\n26 \n\ncc) Nach diesen Grundsätzen verstößt die C. GmbH mit ihrem Ge-\n\nschäftsmodell insoweit gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG und § 3 RDG, als \n\nsie denjenigen ihrer Kunden, die – wie durch die Regelung der Kosten nahege-\n\nlegt – darauf verzichten, einen selbst gewählten Rechtsanwalt zu beauftragen, \n\neinen „in Schuldenangelegenheiten versierten Rechtsanwalt“ empfiehlt. Zwar \n\nhat der Kunde den Anwalt gemäß § 5 Nr. 4 des Dienstleistungsvertrags auch in \n\nsolchen Fällen selbst zu beauftragen und zu bevollmächtigen. Diese formale \n\nBestimmung ändert aber nichts daran, dass dem Anwalt der Sache nach – wie \n\ninsbesondere die Regelung der Kostentragung zeigt – lediglich die Stellung ei-\n\nnes Erfüllungsgehilfen der C. GmbH zukommt. \n\n27 \n\ndd) Soweit die Beklagte der auf dieser Grundlage gesetzwidrig und in \n\nwettbewerbsrechtlicher Hinsicht unlauter handelnden C. GmbH Kunden \n\nvermittelt, unterstützt sie deren Verhalten. Dies löst ihre eigene wettbewerbs-\n\nrechtliche Haftung gemäß § 830 Abs. 2 BGB i.V. mit § 27 StGB aus. \n\n28 \n\ne) Das nach allem verbotswidrige Verhalten der C. GmbH wie auch \n\nder Beklagten stellt im Hinblick auf die von ihm ausgehenden Gefahren, wie sie \n\noben unter II 1 c dargestellt wurden, auch keinen Bagatellverstoß i.S. der § 3 \n\nUWG 2004, § 3 Abs. 1 und 2 UWG 2008 dar (vgl. BGH, Urt. v. 20.11.2003 – \n\nI ZR 104/01, GRUR 2004, 253, 254 = WRP 2004, 487 – Rechtsberatung durch \n\nAutomobilclub [zu § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F.]; Köhler in Hefermehl/Köhler/\n\nBornkamm aaO § 3 Rdn. 149). \n\n29 \n\n2. Im Hinblick auf die Ausführungen zu vorstehend III 1 erweisen sich \n\nauch die Klageanträge zu 1 und 2 als gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit §§ 3, 5 \n\nUWG 2004 und 2008 begründet. Die von der Beklagten betriebene Werbung für \n\ndas von ihr vermittelte Finanz-Sanierungsmodell erweckt beim angesprochenen \n\nDurchschnittsverbraucher den Eindruck, der vermittelte Sanierer sei berechtigt \n\nund in der Lage, für seine Kunden umfassende Finanz-Sanierungen durchzu-\n\nführen. Dieser Eindruck ist insofern unzutreffend, als der Sanierer nach den \n\nAusführungen zu vorstehend III 1 nicht berechtigt ist, bei Finanz-Sanierungen, \n\nwenn nicht regelmäßig, so doch zumindest vielfach erforderliche rechtsberaten-\n\nde und/oder rechtsbesorgende Tätigkeiten selbst zu erbringen oder immerhin \n\ndurch von ihm in rechtmäßiger Weise beauftragte Dritte erbringen zu lassen. \n\nDer im letzten Satz der Nummer 2 des von der Beklagten angebotenen Vermitt-\n\nlervertrags enthaltene – pauschale – Hinweis darauf, dass „eine Rechtsbera-\n\ntung durch den Auftragnehmer … ausgeschlossen“ sei, führt aus dieser Irrefüh-\n\nrung schon deshalb nicht heraus, weil es sich nicht auf die Leistung des Finanz-\n\nSanierers, sondern allein auf die von der Beklagten selbst zu erbringende Leis-\n\ntung bezieht. \n\n30 \n\nDie gegebene Irreführung über die Befähigung der Person, die die von \n\nder Beklagten vermittelte Dienstleistung ausführen soll, ist auch wettbewerbs-\n\nrechtlich relevant; denn sie bezieht sich auf einen Gesichtspunkt, der für die \n\nvom Werbeadressaten zu treffende Marktentscheidung von zentraler Bedeu-\n\ntung und daher geeignet ist, ihn zu einer Entscheidung zu veranlassen, die er \n\nohne die Irreführung nicht getroffen hätte (vgl. BGH, Urt. v. 14.5.2009 – \n\nI ZR 179/07 Tz. 29 – Die clevere Alternative; Bornkamm in Hefermehl/Köhler/\n\nBornkamm aaO § 5 Rdn. 2.179). \n\n31 \n\n32 \n\nIV. Nach allem ist der Klage unter Aufhebung des Berufungsurteils und \n\nteilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils stattzugeben. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 und § 269 \n\nAbs. 3 Satz 2 ZPO i.V. mit § 92 Abs. 2 ZPO analog. \n\n33 \n\nDie Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \n\n§ 708 Nr. 2 ZPO. \n\nBornkamm \n\nRiBGH Pokrant ist in \nUrlaub und kann da- \nher nicht unterschreiben. \n\nBornkamm \n\n Schaffert \n\n Koch \n\nGröning \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 17.10.2005 - 12 O 585/04 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 08.08.2006 - 6 U 122/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_166-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-29/i-zr-166-06","cited_norms":[{"jurabk":"RDG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"RDG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 830","ref_norm":"830","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_166-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_166-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-29/i-zr-166-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_166-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:44:34.977944+00:00"}}