{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_164-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-01-15","aktenzeichen":"I ZR 164/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 164/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n15. Januar 2009 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 5. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des \n\nSaarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 10. Mai \n\n2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht ihres Sohnes \n\nauf Zahlung von Frachtvergütungen sowie auf Schadensersatz wegen Nichter-\n\nfüllung einer Vereinbarung über den Einsatz von zwei Transportfahrzeugen in \n\nder Zeit von Januar bis Juli 2001 in Anspruch. \n\n2 \n\nDie Klägerin unterhielt bis zum 9. Oktober 2000 ein Transportunterneh-\n\nmen in H. . Unter der identischen Anschrift wurde am 10. Oktober \n\n2000 ein Transportunternehmen auf ihren Sohn angemeldet. Im Dezember \n\n2000 kam es zwischen dem Ehemann der Klägerin, der im Betrieb der Klägerin \n\ntätig war, und der Beklagten zu Vertragsverhandlungen über den täglichen Ein-\n\nsatz von zwei Transportfahrzeugen für die Beklagte. Die Fahrzeuge sollten je-\n\nweils kurzfristig telefonisch geordert werden. Mit Faxschreiben vom 5. De-\n\nzember 2000 teilte die Beklagte der \"Firma W. \" mit, dass ab dem 2. Januar \n\n2001 täglich ein Lkw mit einer Nutzlast von 3,5 to eingesetzt werde. In einem \n\nweiteren Faxschreiben vom 8. Dezember 2000 bestätigte die Beklagte der \n\n\"Firma W. \" die zusätzliche tägliche Disponierung eines Planensattelzugs mit \n\neiner Länge von 13,6 m ab dem 2. Januar 2001. Die Beklagte rief die Fahrzeu-\n\nge vom 3. Januar 2001 an ab, wobei die Anforderungen jedoch nicht täglich \n\nerfolgten und im Juli 2001 überwiegend ausblieben. \n\n3 \n\nAm 23. Juli 2001 stellte die \"Firma Lasten-Express W. \" der Beklagten \n\nfür 84 Ladestellen in der Zeit von Januar bis Juli 2001 insgesamt 7.795,20 DM \n\nin Rechnung. Mit anwaltlichem Schreiben vom 31. August 2001 wurde die Be-\n\nklagte erfolglos aufgefordert, den Rechnungsbetrag bis zum 11. September \n\n2001 auszugleichen und für Lkw-Standtage in der Zeit vom 2. Januar bis \n\n31. Juli 2001 insgesamt 106.082 DM an die Klägerin zu zahlen. \n\n4 \n\nDie Klägerin beantragte am 24. Dezember 2001 für die \"Firma M. \n\nW. \" den Erlass eines Mahnbescheids über eine Hauptforderung \"Frachtaus- \n\nfall gemäß Rechnung vom 31.8.2001\" in Höhe von 39.945,19 € nebst Zinsen \n\nund Kosten, der am 8. Januar 2002 erlassen und der Beklagten am 14. Januar \n\n2002 zugestellt wurde. Die Beklagte legte gegen den Mahnbescheid Wider-\n\nspruch ein. Mit Schriftsatz vom 28. Juni 2002 beantragte die Klägerin, ihr für die \n\nDurchführung des streitigen Verfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die \n\nSache wurde daraufhin am 9. Juli 2002 vom Mahngericht an das im Mahnbe-\n\nscheid benannte Landgericht Saarbrücken abgegeben, das der Klägerin mit \n\nBeschluss vom 2. April 2003 Prozesskostenhilfe bewilligte. Der Bewilligungsbe-\n\nschluss wurde der Klägerin am 14. April 2003 zugestellt. Die Begründung des \n\nmit dem Mahnbescheid geltend gemachten Anspruchs ging am 23. Juni 2004 \n\nbeim Landgericht Saarbrücken ein. \n\n5 \n\nDie Klägerin hat vorgebracht, sie sei zur Geltendmachung der streitge-\n\ngenständlichen Forderungen berechtigt, da ihr Sohn, der ihren Betrieb für \n\n100.000 DM übernommen habe, seine Ansprüche gegen die Beklagte Ende Juli \n\n2001 an sie abgetreten habe, weil er nicht mehr zur Zahlung der Raten für den \n\nÜbernahmebetrag im Stande gewesen sei. Da sie den Mahnbescheid aus eige-\n\nnem Recht beantragt habe, sei die Klageforderung nicht verjährt. Der Scha-\n\ndensersatzanspruch ergebe sich daraus, dass die Beklagte nicht - wie ver-\n\neinbart - täglich beide Fahrzeuge geordert habe. Die Beklagte schulde daher \n\nSchadensersatz in Höhe der vereinbarten Vergütung abzüglich 30% für erspar-\n\nte Aufwendungen. \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 34.864,05 € nebst Zinsen zu \n\nzahlen. \n\nDie Beklagte hat eine Zahlungsverpflichtung schon dem Grunde nach in \n\nAbrede gestellt und zudem die Einrede der Verjährung erhoben. \n\nDas Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen \n\nzur Zahlung von 28.127,92 € nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung der Be-\n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nklagten hat das Berufungsgericht die Klage wegen Verjährung der erhobenen \n\nAnsprüche insgesamt abgewiesen. \n\n9 \n\nMit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Kläge-\n\nrin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, \n\ndie Revision zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n10 \n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die streitgegenständli-\n\nchen Frachtvergütungs- und Schadensersatzansprüche verjährt seien. Dazu \n\nhat es ausgeführt: \n\n11 \n\nDie mit Rechnung vom 23. Juli 2001 geltend gemachten Vergütungsan-\n\nsprüche seien gemäß §§ 407, 439 Abs. 1 Satz 1 HGB verjährt. Dem Mahnbe-\n\nscheid vom 8. Januar 2002 komme zwar verjährungsunterbrechende oder \n\n-hemmende Wirkung zu, da die Forderung in dem Mahnbescheidsantrag hinrei-\n\nchend individualisiert und der Mahnbescheid von der Klägerin als Berechtigter \n\nbeantragt worden sei. Die mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Ansprü-\n\nche seien jedoch nicht innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Verjäh-\n\nrungsunterbrechung bzw. -hemmung begründet worden. Im Zeitpunkt der Ein-\n\nreichung der Anspruchsbegründung am 23. Juni 2004 sei die einjährige Verjäh-\n\nrungsfrist des § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB bereits abgelaufen gewesen. Es könne \n\nentgegen der Ansicht des Landgerichts nicht angenommen werden, dass bei \n\neiner vorsätzlichen rechtswidrigen Pflichtverletzung, wie sie in der Nichtzahlung \n\nvon Frachtlohn liege, die besondere Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß \n\n§ 439 Abs. 1 Satz 2 HGB gelte. \n\n12 \n\nSoweit die Klägerin Schadensersatz wegen des nicht täglichen Abrufs ih-\n\nrer Fahrzeuge bis einschließlich 31. Juli 2001 verlange, seien auch diese An-\n\nsprüche gemäß § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB verjährt. Zwar stelle der unterlassene \n\nAbschluss von Einzelverträgen eine positive Vertragsverletzung dar, auf die in \n\nder Regel die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB An-\n\nwendung finde. Etwas anderes gelte jedoch dann, wenn Ersatzansprüche wirt-\n\nschaftlich die Funktion eines Vergütungsanspruchs hätten. In einem solchen \n\nFall gelte die für den ursprünglichen Anspruch maßgebliche Verjährungsvor-\n\nschrift auch für den Ersatzanspruch, der wirtschaftlich ganz oder teilweise an \n\ndie Stelle des ursprünglichen Anspruchs getreten sei und damit einen sekundä-\n\nren Erfüllungsanspruch darstelle. Die Klägerin fordere der Sache nach letztlich \n\nFrachtlohn für die Tage, an denen die Transportfahrzeuge entgegen der ver-\n\ntraglichen Vereinbarung nicht abgerufen worden seien. Hierfür gelte die einjäh-\n\nrige Verjährungsfrist gemäß § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB. \n\n13 \n\nII. Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des \n\nBerufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten erhobene Einrede der \n\nVerjährung zu Unrecht durchgreifen lassen. \n\n14 \n\n1. Die Annahme des Berufungsgerichts, der von der Klägerin geltend \n\ngemachte Anspruch in Höhe von 3.985,62 € für durchgeführte Transporte und \n\ndie von der Klägerin erhobenen Ansprüche wegen des nicht täglich erfolgten \n\nAbrufs von zwei Transportfahrzeugen in der Zeit von Anfang Januar bis Ende \n\nJuli 2001 seien gemäß § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB verjährt, hält der rechtlichen \n\nNachprüfung nicht stand. \n\n15 \n\na) Entgegen der Auffassung der Revision unterliegen die aus dem streit-\n\ngegenständlichen Rahmenvertrag resultierenden Frachtvergütungsansprüche \n\nnicht den allgemeinen Verjährungsregelungen gemäß § 196 Abs. 1 und 2 BGB \n\na.F. bzw. § 195 BGB, sondern der frachtrechtlichen Verjährungsvorschrift des \n\n§ 439 Abs. 1 HGB. In dem zwischen der \"Firma W. \" und der Beklagten ge- \n\nschlossenen Rahmenvertrag wurde ein frachtvertragliches Dauerschuldverhält-\n\nnis vereinbart, in dem bereits alle wesentlichen Vertragsbedingungen, insbe-\n\nsondere der Einsatz konkreter Fahrzeuge und die Höhe der von der Beklagten \n\nzu zahlenden Vergütung, festgelegt waren. Die Klägerin hat ihren Frachtvergü-\n\ntungsanspruch auch nicht damit begründet, dass das Transportunternehmen \n\nW. der Beklagten Transportmittel und Personal zur Verfügung gestellt hätte. \n\nSie hat die Forderung in Höhe von 3.985,62 € in ihrer Anspruchsbegründung \n\nvom 22. Juni 2004 vielmehr darauf gestützt, dass 84 Beförderungen ab S. \n\n oder mit Zuladungen \n\nin S. durchgeführt worden seien, \n\nfür \n\ndie die Beklagte eine zusätzliche Frachtvergütung in Höhe von jeweils 80 DM \n\nschulde. In der Rechnung des Transportunternehmens W. vom 23. Juli \n\n2001 ist auch von \"Transportübernahmen\" die Rede, was ebenfalls dafür \n\nspricht, dass die Klägerin Frachtlohn für durchgeführte Beförderungen (§ 407 \n\nAbs. 2 HGB) beansprucht. Die Beklagte hat dem Transportunternehmen W. \n\ndie jeweiligen Einzelaufträge als Unterfrachtführerin erteilt. Der Unterfrachtver-\n\ntrag stellt - ebenso wie der Hauptfrachtvertrag - einen Frachtvertrag gemäß \n\n§ 407 HGB dar. \n\n16 \n\nDas Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass die von \n\nder Klägerin erhobenen Schadensersatzansprüche der Verjährungsvorschrift \n\ndes § 439 Abs. 1 HGB unterliegen. Der streitgegenständliche Rahmenvertrag \n\nenthält konkrete frachtvertragliche Einzelabreden und unterfällt damit dem \n\n§ 407 HGB. Der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch \n\naus § 280 BGB beruht darauf, dass die im Rahmenvertrag vorgesehenen Ein-\n\nzelaufträge von der Beklagten nicht erteilt wurden. Damit resultieren die Scha-\n\ndensersatzansprüche aus den den §§ 407 bis 452 HGB unterliegenden Beför-\n\nderungen (vgl. BGH, Urt. v. 3.11.1999 - I ZR 145/97, TranspR 2000, 214, \n\n217 f.). \n\n17 \n\nb) Ob die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche der dreijähri-\n\ngen Verjährungsfrist gemäß § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB unterliegen, wie die Re-\n\nvision meint, kann im Streitfall offenbleiben, da die einjährige Verjährungsfrist \n\ndes § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB entgegen der Annahme des Berufungsgerichts \n\nbei Einreichung der Anspruchsbegründung am 23. Juni 2004 noch nicht abge-\n\nlaufen war. \n\n18 \n\naa) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die \n\nstreitgegenständlichen Forderungen im Mahnbescheidsantrag der Klägerin vom \n\n24. Dezember 2001 hinreichend individualisiert worden sind und dass die Klä-\n\ngerin nach ihrem Vortrag aufgrund einer mit ihrem Sohn vereinbarten Abtretung \n\nberechtigt war, ein Mahnbescheidsverfahren gegen die Beklagte einzuleiten. \n\n19 \n\nbb) Dementsprechend wurde die Verjährungsfrist mit der Einreichung \n\ndes Antrags auf Erlass des Mahnbescheids bei Gericht am 24. Dezember 2001 \n\ngemäß § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. i.V. mit § 693 Abs. 2 ZPO a.F. unterbro-\n\nchen. Der am 8. Januar 2002 erlassene Mahnbescheid wurde der Beklagten \n\nam 14. Januar 2002 zugestellt. Da durch die Zustellung des Mahnbescheids die \n\nVerjährung unterbrochen werden sollte, trat die Wirkung gemäß § 693 Abs. 2 \n\nZPO a.F. bereits mit der Einreichung des Antrags auf Erlass des Mahnbe-\n\nscheids ein. Das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. No-\n\nvember 2001 (BGBl. I S. 3138) führt zu keiner anderen Beurteilung. Soweit sich \n\nzwischen dem Antrag und der Zustellung des Mahnbescheids die Sach- und \n\nRechtslage ändert und sich hierdurch die Voraussetzungen des Eintritts der \n\nVerjährung zum Nachteil des Gläubigers verschlechtern, ist nach Art. 229 § 6 \n\nAbs. 1 Satz 3 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch in der vor dem 1. Januar \n\n2002 geltenden Fassung anzuwenden. Demgemäß kann auch ein nach dem \n\n31. Dezember 2001 zugestellter Mahnbescheid die Unterbrechung der Verjäh-\n\nrung herbeiführen, wenn sein Erlass bis zum 31. Dezember 2001 beantragt \n\nwurde. Die Unterbrechung endet dann mit Ablauf des 31. Dezember 2001 und \n\nsetzt sich ab dem 1. Januar 2002 gemäß Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB als Hem-\n\nmung fort (vgl. BGH, Urt. v. 6.3.2008 - III ZR 206/07, NJW 2008, 1674 Tz. 13 f.). \n\n20 \n\nDie nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB ausgelöste Hemmung der Verjährung \n\nendet im Mahnverfahren gemäß § 696 Abs. 1 ZPO mit der Abgabe der Sache \n\nan das Streitgericht (Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 204 Rdn. 36). Die Be-\n\nklagte hat gegen den Mahnbescheid am 18. Januar 2002 Widerspruch einge-\n\nlegt. Mit Verfügung vom 21. Januar 2002 wurde der Klägerin die Einlegung des \n\nWiderspruchs seitens der Beklagten mitgeteilt. Danach geriet das Verfahren in \n\nStillstand. In einem solchen Fall endet die Hemmung der Verjährung gemäß \n\n§ 204 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB sechs Monate nach Zugang der letzten gericht-\n\nlichen Verfügung, im Streitfall also sechs Monate nach Zugang der Verfügung \n\nvom 21. Januar 2002. \n\n21 \n\nVor Ablauf der durch den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids einge-\n\ntretenen Hemmung hat die Klägerin am 1. Juli 2002 Prozesskostenhilfe bean-\n\ntragt, dadurch wurde die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 14, Abs. 2 BGB \n\nerneut gehemmt. Gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB endet die Hemmung wie-\n\nderum sechs Monate nach der formell rechtskräftigen gerichtlichen Entschei-\n\ndung über den Prozesskostenhilfeantrag. Maßgebend ist der Zugang der Ent-\n\nscheidung \n\n(MünchKomm.BGB/Grothe, 5. Aufl., § 204 Rdn. 106; Palandt/ \n\nHeinrichs aaO § 204 Rdn. 45). Der Beschluss über die Bewilligung von Pro-\n\nzesskostenhilfe vom 2. April 2003 wurde der Klägerin am 14. April 2003 zuge-\n\nstellt. Gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB endete die Hemmung der Verjährung \n\nsechs Monate nach Ablauf der Frist des § 127 Abs. 3 ZPO. Unter Berücksichti-\n\ngung der sechsmonatigen Frist des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB war die einjährige \n\nVerjährungsfrist des § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB daher zum Zeitpunkt der Einrei-\n\nchung der Anspruchsbegründung am 23. Juni 2004 noch nicht abgelaufen. \n\n22 \n\n2. Das die Klage abweisende Urteil des Berufungsgerichts kann danach \n\nkeinen Bestand haben. Eine Entscheidung in der Sache ist dem Senat ver-\n\nwehrt. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Klägerin gegen \n\ndie Beklagte grundsätzlich die ihr vom Landgericht zuerkannten Ansprüche \n\n- 3.985,62 € gemäß § 407 Abs. 2 HGB für durchgeführte Beförderungen und \n\n24.142,23 € als Schadensersatz wegen Nichterfüllung des am 5./8. Dezember \n\n2000 geschlossenen Rahmenvertrags - aus abgetretenem Recht ihres Sohnes \n\nzustehen. Die insofern von der Beklagten in der Berufungsbegründung erhobe-\n\nnen Einwände hat das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht \n\ngeprüft. Dies ist nunmehr nachzuholen. \n\n23 \n\nDie Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nBergmann \n\nKirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG Saarbrücken, Entscheidung vom 19.07.2005 - 7 II O 81/02 - \n\nOLG Saarbrücken, Entscheidung vom 10.05.2006 - 5 U 437/05-44 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_164-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-15/i-zr-164-06","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 439","ref_norm":"439","n":12},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 693","ref_norm":"693","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 696","ref_norm":"696","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_164-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_164-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-15/i-zr-164-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_164-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:05:07.584627+00:00"}}