{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_163-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-02-26","aktenzeichen":"I ZR 163/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"PAngV § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6, § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 4 Abs. 4 Dr. Clauder's Hufpflege a) Im Rahmen der Preisangabenverordnung stellt die Werbung im Verhältnis zum Angebot kein Aliud, sondern ein Minus im Sinne einer Vorstufe dar. b) Der Grundpreis ist dann i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV in unmittelbarer Nähe des Endpreises angegeben, wenn beide Preise auf einen Blick wahr- genommen werden können (Abgrenzung gegenüber BGH GRUR 2003, 889, 890 - Internet-Reservierungssystem und BGH GRUR 2008, 84 Tz. 29 und 31 - Versandkosten). c) Die Regelung in § 4 Abs. 4 PAngV über die Preisauszeichnung bei Waren, die nach Katalogen oder Warenlisten oder auf Bildschirmen angeboten wer- den, kann nicht auf die bereits bei der Werbung bestehende Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises gemäß § 2 PAngV übertragen werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 163/06 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n26. Februar 2009 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja\n\nPAngV § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6, § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 4 Abs. 4 \n\nDr. Clauder's Hufpflege \n\na) Im Rahmen der Preisangabenverordnung stellt die Werbung im Verhältnis \n\nzum Angebot kein Aliud, sondern ein Minus im Sinne einer Vorstufe dar. \n\nb) Der Grundpreis ist dann i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV in unmittelbarer \nNähe des Endpreises angegeben, wenn beide Preise auf einen Blick wahr-\ngenommen werden können (Abgrenzung gegenüber BGH GRUR 2003, 889, \n890 - Internet-Reservierungssystem und BGH GRUR 2008, 84 Tz. 29 und 31 \n- Versandkosten). \n\nc) Die Regelung in § 4 Abs. 4 PAngV über die Preisauszeichnung bei Waren, \ndie nach Katalogen oder Warenlisten oder auf Bildschirmen angeboten wer-\nden, kann nicht auf die bereits bei der Werbung bestehende Verpflichtung \nzur Angabe des Grundpreises gemäß § 2 PAngV übertragen werden. \n\nBGH, Urteil vom 26. Februar 2009 - I ZR 163/06 - LG Darmstadt \n\nAG Seligenstadt \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 26. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Dr. Schaffert, Dr. Bergmann, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt \n\n- 21. Zivilkammer - vom 26. Juli 2006 wird auf Kosten der Beklag-\n\nten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte vertreibt über das Internet Tierpflegeprodukte. Sie gab am \n\n28. September 2004 gegenüber der Klägerin, der Zentrale zur Bekämpfung un-\n\nlauteren Wettbewerbs, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. In dieser \n\nverpflichtete sie sich unter anderem, es zu unterlassen, in der an den Letzt-\n\nverbraucher gerichteten Werbung im Internet oder sonst werblich für Produkte \n\ndes Sortiments ohne Angabe eines Grundpreises nach der Preisangabenver-\n\nordnung zu werben. Für den Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichte-\n\nte sie sich zu einer an die Klägerin zu zahlenden und von dieser nach billigem \n\nErmessen festzusetzenden Vertragsstrafe. \n\n2 \n\nAm 22. November 2004 warb die Beklagte auf ihrer Startseite im Internet \n\nmit einem Sonderangebot für das Produkt \"Dr. Clauder's Hufpflege\" zum Preis \n\nvon 3,99 €. Über diesem Preis war verkleinert und durchgestrichen der Preis \n\nvon 4,99 € dargestellt. Der Grundpreis von 0,80 € pro 100 ml war erst auf einer \n\nweiteren Seite angegeben, zu der man durch Anklicken des Produkts gelangte. \n\n3 \n\nNach Auffassung der Klägerin hat die Beklagte mit dieser Präsentation \n\nfür ihr Produkt im Internet ohne Angabe eines Grundpreises nach der Preisan-\n\ngabenverordnung geworben und damit die vereinbarte Vertragsstrafe verwirkt. \n\nDas Amtsgericht hat der von ihr deswegen erhobenen Klage auf Zahlung von \n\n3.000 € nebst Zinsen stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Be-\n\nklagten ist ohne Erfolg geblieben. \n\n4 \n\nMit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-\n\nweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abwei-\n\nsung der Klage weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe ihre im \n\nSeptember 2004 übernommene Unterlassungsverpflichtung dadurch verletzt, \n\ndass sie in der von der Klägerin beanstandeten Werbung von November 2004 \n\nden Grundpreis des Hufpflegemittels nicht in unmittelbarer Nähe des Endprei-\n\nses angegeben habe. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\n6 \n\nDie Startseite sei der erste Eindruck, den ein Kunde von einem Internet-\n\nunternehmen und dessen Angebot erhalte. Dem Kunden müsse daher deutlich \n\nvor Augen geführt werden, dass er zur Erlangung weiterer Produktinformatio-\n\nnen einen Link betätigen müsse; dabei müsse auch erkennbar sein, welche In-\n\nformationen auf der Zusatzseite bereitgehalten würden. Das Hufpflegemittel \n\nstelle für die angesprochene Zielgruppe einen Artikel des täglichen Bedarfs dar. \n\nViele Verbraucher seien daher an einer weiterführenden Produktbeschreibung \n\nnicht interessiert und träfen deshalb ihre Kaufentscheidung, ohne die weiterfüh-\n\nrende Seite angeklickt und die Grundpreisangabe wahrgenommen zu haben. \n\nDie Beklagte habe auch schuldhaft gegen den Unterlassungsvertrag verstoßen. \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat \n\nkeinen Erfolg. \n\n1. Nach Auffassung der Revision fehlt es bereits deshalb an einem Ver-\n\nstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung vom 28. September 2004, weil die \n\nBeklagte das fragliche Hufpflegemittel auf der Startseite ihres Internetauftritts \n\nam 22. November 2004 in einer seinen unmittelbaren Erwerb ermöglichenden \n\nWeise dargestellt und daher nicht, wie nach dem insoweit klaren Wortlaut der \n\nUnterlassungserklärung erforderlich, beworben, sondern bereits angeboten ha-\n\nbe. Dem kann nicht zugestimmt werden. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nAllerdings muss zwischen dem Anbieten von Waren gegenüber Letzt-\n\nverbrauchern (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 PAngV und - im Blick auf das im Streitfall \n\nin Rede stehende Erfordernis der Angabe des Grundpreises - § 2 Abs. 1 Satz 1 \n\nPAngV) und dem Werben dafür (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, § 2 Abs. 1 Satz 2 \n\nPAngV) schon deshalb unterschieden werden, weil das Werben im Gegensatz \n\nzum Anbieten nur dann den Vorschriften der Preisangabenverordnung unter-\n\nliegt, wenn es unter Angabe von Preisen erfolgt (vgl. BGHZ 155, 301, 304 \n\n- Telefonischer Auskunftsdienst; BGH, Urt. v. 9.6.2004 - I ZR 187/02, GRUR \n\n2004, 960, 961 = WRP 2004, 1359 - 500 DM-Gutschein für Autokauf; OLG Köln \n\nOLG-Rep 2004, 374; OLG Stuttgart MMR 2008, 754; Köhler in Hefer-\n\nmehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 1 PAngV Rdn. 8, jeweils m.w.N.). \n\nDieser Umstand ändert aber nichts daran, dass die Werbung nach der Preisan-\n\ngabenverordnung im Verhältnis zum Angebot kein Aliud, sondern ein Minus im \n\nSinne einer Vorstufe zu einem Angebot ist. Die Werbung ist daher den für An-\n\ngebote generell geltenden Anforderungen nur dann unterworfen, wenn sie in \n\nqualifizierter Form - unter Angabe von Preisen - erfolgt (Piper in Piper/Ohly, \n\nUWG, 4. Aufl., § 1 PAngV Rdn. 14). Dementsprechend stellt ein Anbieten in \n\ndiesem Zusammenhang regelmäßig auch eine Werbung dar (Fezer/Wenglorz, \n\nUWG, § 4-S14 Rdn. 83 m.w.N.). \n\n10 \n\n2. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte den Grund-\n\npreis für das Hufpflegemittel nicht - wie nach § 2 Abs. 1 Satz 2 i.V. mit Satz 1 \n\nPAngV erforderlich - in unmittelbarer Nähe des Endpreises angegeben. Nicht \n\nausreichend sei es, den Grundpreis erst in der allgemeinen Produktbeschrei-\n\nbung zu nennen, die nur über ein Anklicken des Produkts erreicht werden kön-\n\nne und damit nicht von allen Kunden aufgerufen werde. Gegen diese Beurtei-\n\nlung wendet sich die Revision ohne Erfolg. \n\n11 \n\na) Die Revision rügt vergeblich, das Berufungsgericht habe nicht hinrei-\n\nchend berücksichtigt, dass die Bestimmungen in § 1 Abs. 6 Satz 2 und § 2 \n\nAbs. 1 Satz 1 PAngV über den Ort, an dem die Preisangaben zu machen seien, \n\nentsprechend ihrer Bedeutung und unter Berücksichtigung des § 1 Abs. 6 \n\nSatz 1 PAngV nach der allgemeinen Verkehrsauffassung auszulegen seien, die \n\nPreisangabenverordnung gemäß § 1 Abs. 6 Satz 3 PAngV ein abgestuftes Sys-\n\ntem der Formenstrenge kenne und der Grundpreis gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 \n\nPAngV gegebenenfalls im Blick auf den Endpreis vernachlässigt werden könne. \n\n12 \n\nDie Preisangabenverordnung sieht keine Abstufung der formalen Anfor-\n\nderungen an Endpreisangaben einerseits und Grundpreisangaben andererseits \n\nvor. Insbesondere gelten die in § 1 Abs. 6 Satz 1 PAngV statuierten Grundsätze \n\nder Preisklarheit und Preiswahrheit ausdrücklich für alle nach der Preisanga-\n\nbenverordnung zu machenden Angaben und damit für Grundpreise in gleicher \n\nWeise wie für Endpreise (MünchKomm.UWG/Ernst, Anh. §§ 1-7 G § 1 PAngV \n\nRdn. 49). Dasselbe gilt für das in § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV geregelte Erfordernis \n\nder eindeutigen Zuordnung der erforderlichen Angaben zu dem Angebot oder \n\nder Werbung (MünchKomm.UWG/Ernst aaO § 1 PAngV Rdn. 52). Die Hervor-\n\nhebung des Endpreises ist gemäß § 1 Abs. 6 Satz 3 PAngV nur dann geboten, \n\nwenn eine Preisaufgliederung vorliegt, das heißt neben dem Endpreis auch \n\nPreisbestandteile ausgewiesen sind (MünchKomm.UWG/Ernst aaO § 1 PAngV \n\nRdn. 61; Piper in Piper/Ohly aaO § 1 PAngV Rdn. 58); die Angabe des Grund-\n\npreises neben dem Endpreis stellt dabei allerdings keine solche Preisaufgliede-\n\nrung dar (Piper in Piper/Ohly aaO § 2 PAngV Rdn. 3; Köhler in Hefer-\n\nmehl/Köhler/Bornkamm aaO § 2 PAngV Rdn. 1; MünchKomm.UWG/Ernst aaO \n\n§ 2 PAngV Rdn. 10 m.w.N.). Die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 3 PAngV, \n\nnach der auf die Angabe des Grundpreises verzichtet werden kann, wenn die-\n\nser mit dem Endpreis identisch ist, lässt ebenfalls keine Abstufung der an End-\n\npreisangaben einerseits und Grundpreisangaben andererseits zu stellenden \n\nAnforderungen erkennen. Sie trägt lediglich dem Umstand Rechnung, dass in \n\neinem solchen Fall das Erfordernis der Angabe der beiden - gleichen - Preise \n\nnebeneinander eine überflüssige Förmelei darstellte (vgl. Gelberg in Land-\n\nmann/Rohmer, GewO, Stand Mai 2008, § 2 PAngV Rdn. 8). \n\n13 \n\nb) Die Revision macht ferner geltend, für die Frage, ob der elektronische \n\nVerweis (Link) für den Verbraucher klar erkennbar sei, sei die Verkehrsauffas-\n\nsung maßgeblich; der durchschnittlich versierte Internetnutzer wisse, dass sich \n\nauf einer Homepage regelmäßig weitere Informationen durch Anklicken etwa \n\nder dargestellten Produkte in Erfahrung bringen ließen. Auch mit diesem Ein-\n\nwand hat die Revision keinen Erfolg. Sie berücksichtigt dabei nicht hinreichend, \n\ndass der Grundpreis gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV in unmittelbarer Nähe \n\ndes Endpreises anzugeben ist. Dies setzt voraus, dass beide Preise auf einen \n\nBlick wahrgenommen werden können (Harte/Henning/Völker, UWG, 2. Aufl., \n\n§ 2 PAngV Rdn. 8; Fezer/Wenglorz aaO § 4-S14 Rdn. 152; MünchKomm.UWG/\n\nErnst aaO § 2 PAngV Rdn. 9). Die bloße unmittelbare Erreichbarkeit, wie sie \n\ngemäß § 5 Abs. 1 TMG für die von den Diensteanbietern verfügbar zu halten-\n\nden Informationen genügt, reicht insoweit entgegen der Auffassung der Revisi-\n\non im Hinblick auf den klaren Wortlaut der Regelung in der Preisangabenver-\n\nordnung nicht aus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bestimmungen des \n\nTelemediengesetzes ausdrücklich nur einen Mindeststandard festlegen. \n\n14 \n\nc) Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt lässt sich nicht mit demje-\n\nnigen vergleichen, der der Senatsentscheidung \"Internet-Reservierungssystem\" \n\n(BGH, Urt. v. 3.4.2003 - I ZR 222/00, GRUR 2003, 889 = WRP 2003, 1222) \n\nzugrunde lag. Nach den dort getroffenen Feststellungen wurden die Kunden \n\nbereits im Rahmen der Werbung klar und unmissverständlich darauf hingewie-\n\nsen, dass die bei einer zu buchenden Flugreise neben dem Flugtarif anfallen-\n\nden Steuern und Gebühren vom jeweiligen Flugziel und der Flugroute abhingen \n\nund der endgültige Flugpreis daher erst nach der Auswahl der gewünschten \n\nFlugverbindung angezeigt werden könne (BGH GRUR 2003, 889, 890). Dage-\n\ngen fehlte es bei der Werbung der Beklagten, die die Klägerin als Verstoß ge-\n\ngen die zwischen den Parteien bestehende Vertragsstrafenvereinbarung bean-\n\nstandet, an einer entsprechenden, von vornherein gegebenen Unterrichtung der \n\nKunden über den Grundpreis. Es kommt hinzu, dass der Grundpreis einer Ware \n\ni.S. des § 2 PAngV nicht wie der endgültige Preis einer Flugreise variabel und \n\ndaher auch kein Grund ersichtlich ist, der den Werbenden hinderte, den Grund-\n\npreis entsprechend der Bestimmung des § 2 PAngV in unmittelbarer Nähe und \n\ndamit so anzugeben, dass beide Preise auf einen Blick wahrgenommen werden \n\nkönnen. \n\n15 \n\nd) Die vorliegende Beurteilung steht auch nicht in Widerspruch zu dem \n\nSenatsurteil \"Versandkosten\" (BGH, Urt. v. 4.10.2007 - I ZR 143/04, GRUR \n\n2008, 84 = WRP 2008, 98). Der Senat hat dort ausgesprochen (aaO Tz. 31), \n\ndass die gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PAngV anzugebenden Versandkosten \n\nbei über das \n\nInternet erfolgenden Bestellungen nicht notwendig \n\nin \n\nunmittelbarem Zusammenhang mit dem Preis des Produkts auszuweisen sind, \n\nsondern auch noch alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf \n\neiner gesonderten Seite gemacht werden können, die noch vor Einleitung des \n\nBestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss. Er hat dies damit \n\nbegründet, dass dem Verbraucher bereits seit längerem geläufig ist, dass im \n\nVersandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten \n\nanfallen und diese Drittkosten neben dem Warenpreis gesondert und nicht auf \n\ndie Ware, sondern auf die Sendung erhoben werden (aaO Tz. 31 mit Hinweis \n\nauf BGH, Urt. v. 14.11.1996 - I ZR 162/94, GRUR 1997, 479, 480 = WRP 1997, \n\n431 - Münzangebot). Demgegenüber ist das Erfordernis, bei Warenangeboten \n\nnach näherer Maßgabe des § 2 PAngV neben dem Endpreis auch den Grund-\n\npreis anzugeben, im Bewusstsein der Letztverbraucher bei weitem weniger ver-\n\nankert. Im Hinblick darauf ist in diesem Bereich eine strengere Beurteilung \n\ngeboten. Sie entspricht außerdem dem unterschiedlichen Wortlaut der \n\nBestimmungen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV ist der Grundpreis in unmit-\n\ntelbarer Nähe des Endpreises anzugeben. Demgegenüber ist die Angabe, ob \n\nund gegebenenfalls in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten \n\nanfallen, gemäß § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV dem Angebot oder der Werbung \n\n(lediglich) eindeutig zuzuordnen. Einen unmittelbaren räumlichen Bezug dieser \n\nAngabe zu dem Angebot oder der Werbung fordert das Gesetz daher nicht (vgl. \n\nBGH GRUR 2008, 84 Tz. 29 - Versandkosten; Köhler in Hefermehl/Köhler/\n\nBornkamm aaO § 1 PAngV Rdn. 13a; Rohnke, GRUR 2007, 381, 382). \n\n16 \n\nUnter diesen Umständen kommt es auf die zusätzlichen Erwägungen \n\ndes Berufungsgerichts nicht an, bei dem hier in Rede stehenden Produkt han-\n\ndele es sich um einen Artikel des täglichen Bedarfs mit der Folge, dass häufig \n\nvor dem Kauf kein Interesse an weiteren Produktbeschreibungen bestehe. \n\n17 \n\ne) Gemäß § 4 Abs. 4 PAngV können nach Katalogen oder Warenlisten \n\noder auf Bildschirmen angebotene Waren dadurch ausgezeichnet werden, dass \n\ndie Preise unmittelbar bei den Abbildungen oder Beschreibungen der Waren \n\noder in mit den Katalogen oder Warenlisten im Zusammenhang stehenden \n\nPreisverzeichnissen angegeben werden. Dieser Bestimmung kommt vor allem \n\nfür die Angebote des Versandhandels und der Buch- und Schallplattenclubs \n\nsowie im Neuwagenhandel Bedeutung zu (vgl. Harte/Henning/Völker aaO § 4 \n\nPAngV Rdn. 14; Fezer/Wenglorz aaO § 4-S14 Rdn. 174; MünchKomm.UWG/\n\nErnst aaO § 4 PAngV Rdn. 13). Sie regelt die Form der Preisangabe den bei \n\nsolchen Angeboten bestehenden Erfordernissen Rechnung tragend relativ \n\ngroßzügig (vgl. Harte/Henning/Völker aaO § 4 PAngV Rdn. 16). Entgegen der \n\nAnsicht der Revision kann sie aber nicht entsprechend auf die Regelung über \n\ndie - bereits bei der Werbung bestehende - Verpflichtung zur Angabe des \n\nGrundpreises gemäß § 2 PAngV übertragen werden. Die Gründe, die für die \n\nLockerung der Anforderungen bei der Preisauszeichnung von Waren gelten, die \n\nnach Katalogen oder Warenlisten oder auf Bildschirmen angeboten werden, \n\nspielen bei der Grundpreisangabe gemäß § 2 PAngV keine Rolle. \n\n18 \n\nIII. Nach allem hat die Revision der Beklagten keinen Erfolg und ist des-\n\nhalb mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nBornkamm \n\n Schaffert \n\n Bergmann \n\nKirchhoff \n\n Koch \n\nVorinstanzen: \n\nAG Seligenstadt, Entscheidung vom 17.03.2006 - 1 C 58/05 (03) - \n\nLG Darmstadt, Entscheidung vom 26.07.2006 - 21 S 83/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_163-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-26/i-zr-163-06","cited_norms":[{"jurabk":"PAngV 2022","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":20},{"jurabk":"PAngV 2022","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":14},{"jurabk":"PAngV 2022","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_163-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_163-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-26/i-zr-163-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_163-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:13:33.427280+00:00"}}