{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_160-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-02-19","aktenzeichen":"I ZR 160/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 160/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n19. Februar 2009 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 19. Februar 2009 durch die Richter Dr. Bergmann, Prof. Dr. Büscher, \n\nDr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Düsseldorf vom 22. August 2006 wird zurückgewiesen. \n\nDie Kläger tragen die Kosten der Revision jeweils zur Hälfte. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte ist die unter anderem für die Stadt E. am Rhein zu- \n\nständige K. Kl. . Sie hat den Mitgliedern der \n\nin \n\nihr zu- \n\nsammengeschlossenen Handwerksinnungen, für die sie Forderungen erfolglos \n\naußergerichtlich geltend gemacht hat, geraten, ihr für deren Beitreibung im We-\n\nge eines gerichtlichen Mahnverfahrens und gegebenenfalls der Zwangsvollstre-\n\nckung Vollmacht zu erteilen. \n\n2 \n\nDie Kläger, zwei in E. ansässige Rechtsanwälte, haben in die- \n\nsem Verhalten der Beklagten einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz \n\nund zugleich ein wettbewerbswidriges Handeln gesehen. Die Bestimmung des \n\nArt. 1 § 3 Nr. 1 RBerG berechtige die Beklagte nicht zur Vertretung der ihr als \n\nMitglieder angehörigen Handwerker vor Gericht. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDie Kläger haben zuletzt beantragt, \n\nes der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu \nuntersagen, ihre Mitglieder in gerichtlichen Mahnverfahren und/oder \nZwangsvollstreckungsverfahren zu vertreten. \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Kleve GewArch 2006, \n\n167). Die von den Klägern dagegen eingelegte Berufung ist ohne Erfolg geblie-\n\nben. \n\nMit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision haben die Kläger \n\nihr Klagebegehren zunächst weiterverfolgt. Die Beklagte hat beantragt, das \n\nRechtsmittel zurückzuweisen. Sie hat sodann Unterlagen vorgelegt, nach de-\n\nnen sie seit 28. Juli 2008 im Rechtsdienstleistungsregister für den Bereich der \n\nInkassodienstleistungen als Rechtsdienstleister eingetragen ist. Die Kläger ha-\n\nben hierauf mit Schriftsatz vom 30. September 2008 die Hauptsache für erledigt \n\nerklärt. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung mit der Begründung wider-\n\nsprochen, die Klage sei von Anfang an unbegründet gewesen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n7 \n\nI. Die Erledigung der Hauptsache kann von der Klagepartei im Revisi-\n\nonsverfahren einseitig erklärt werden, wenn - wie hier die Registrierung der Be-\n\nklagten im Rechtsdienstleistungsregister - das Ereignis, das die Hauptsache \n\nerledigt haben soll, als solches außer Streit steht. In diesem Fall ist zu prüfen, \n\nob die Klage bis zu dem von der Klagepartei behaupteten erledigenden Ereignis \n\nzulässig und begründet war und ob sie sich durch dieses Ereignis erledigt hat. \n\nSind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Erledigung der Hauptsache festzu-\n\nstellen; anderenfalls ist die Klage abzuweisen oder, soweit sie bereits in der \n\nVorinstanz abgewiesen wurde, die Revision zurückzuweisen (st. Rspr.; vgl. \n\nBGH, Urt. v. 18.12.2003 - I ZR 84/01, GRUR 2004, 349 = WRP 2004, 496 \n\n- Einkaufsgutschein II; Urt. v. 22.4.2004 - I ZR 21/02, GRUR 2004, 701, 702 \n\n= WRP 2004, 1029 - Klinikpackung II; Urt. v. 14.7.2008 - II ZR 132/07, NJW-RR \n\n2008, 1512 Tz. 7). \n\n8 \n\nII. Nach diesen Grundsätzen ist die Revision der Kläger zurückzuweisen. \n\nDie Hauptsache hat sich nicht erledigt, weil die Klage, wie das Berufungsgericht \n\nmit Recht angenommen hat, bereits vor der Registrierung der Beklagten im \n\nRechtsdienstleistungsregister unbegründet war. \n\n9 \n\n10 \n\n1. Das Berufungsgericht hat das von den Klägern beanstandete Verhal-\n\nten der Beklagten als rechtmäßig angesehen und hierzu ausgeführt: \n\nDie Beklagte betätige sich, soweit sie die Mitglieder der in ihr zusam-\n\nmengeschlossenen Innungen bei der Einziehung von Forderungen in gerichtli-\n\nchen Mahn- und Vollstreckungsverfahren vertrete, in zulässiger Weise im Rah-\n\n11 \n\n12 \n\nmen ihrer Zuständigkeit. Sie verstoße daher nicht gegen das Rechtsberatungs-\n\ngesetz. Auch ein Verstoß gegen § 79 ZPO (a.F.) sei nicht gegeben. Sofern die-\n\nse Bestimmung überhaupt eine Marktverhaltensregelung darstelle, stehe sie \n\nzumindest seit dem Zeitpunkt, seit dem Kapitalgesellschaften und Partner-\n\nschaftsgesellschaften kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung als Prozess-\n\nbevollmächtigte tätig sein dürften, nicht mehr der Eignung juristischer Personen \n\nzur Vertretung in gerichtlichen Verfahren entgegen. \n\n2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\na) Körperschaften des öffentlichen Rechts wie die beklagte Kreishand-\n\nwerkerschaft (vgl. § 89 Abs. 1 Nr. 1, § 53 Satz 1 HwO) waren nach Art. 1 § 3 \n\nRBerG zur Rechtsberatung und Rechtsbetreuung im Rahmen ihrer Zuständig-\n\nkeit befugt. Art. 1 § 3 Nr. 1 RBerG setzte sowohl nach seinem Wortlaut als auch \n\nnach seinem Sinn und Zweck keine eigenen Zuständigkeitsmaßstäbe, sondern \n\nging von der durch das öffentliche Recht begründeten Zuständigkeitsordnung \n\naus (BGHZ 144, 68, 73 - Rechtsbetreuende Verwaltungshilfe). Im Streitfall er-\n\ngibt sich aus der Aufgabenbestimmung des § 87 Nr. 3 HwO, dass die Beklagte \n\nsich mit ihrer von den Klägern beanstandeten Verhaltensweise im Rahmen ihrer \n\nZuständigkeit zu eigenem Verwaltungshandeln hielt. Nach dieser Bestimmung \n\nhat die Kreishandwerkerschaft die Aufgabe, Einrichtungen zur Förderung und \n\nVertretung der gewerblichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Mit-\n\nglieder der Handwerksinnungen zu schaffen oder zu unterstützen. Die Inkasso-\n\ntätigkeit von Kreishandwerkerschaften für die Mitglieder der in ihnen zusam-\n\nmengeschlossenen Handwerksinnungen fällt in diesen Aufgabenbereich (BGH, \n\nUrt. v. 12.7.1990 - I ZR 62/89, GRUR 1991, 53, 54 = WRP 1991, 102 - Kreis-\n\nhandwerkerschaft I). Die nach Art. 1 § 3 Nr. 1 RBerG erlaubnisfreie Rechts-\n\nbetreuung durch eine hierfür zuständige Körperschaft des öffentlichen Rechts \n\nschloss - anders als die nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 RBerG erlaubte Tä-\n\ntigkeit eines Inkassobüros (vgl. BGH, Beschl. v. 9.9.2008 - AnwSt (R) 5/05, \n\nDStR 2008, 2510 Tz. 10 = AnwBl 2008, 880) - eine etwaige Prozessvertretung \n\nein (BGHZ 144, 68, 77 - Rechtsbetreuende Verwaltungshilfe). Die Frage der \n\ngerichtlichen Vertretung der Mitglieder der der Beklagten angeschlossenen \n\nHandwerksinnungen musste daher entgegen der Auffassung der Revision nicht \n\nnotwendig in der gemäß § 89 Abs. 1 Nr. 1, § 55 HwO aufzustellenden Satzung \n\ngeregelt sein. \n\n13 \n\nb) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass (schon) \n\nnach § 79 ZPO a.F. eine Vertretung in gerichtlichen Verfahren durch juristische \n\nPersonen zulässig war, wie insbesondere aus § 59l Satz 3 BRAO, § 7 Abs. 4 \n\nSatz 2 PartGG folgt. Die am 1. Juli 2008 in Kraft getretene Vorschrift des § 79 \n\nAbs. 2 Satz 3 ZPO n.F. hat in dieser Hinsicht keine Neuregelung, sondern ledig-\n\nlich eine Klarstellung gebracht (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 79 \n\nRdn. 10). Auf die Frage, ob das Gericht nach § 157 ZPO a.F. dem Vertreter der \n\nBeklagten den mündlichen Vortrag für das vertretene Innungsmitglied im jewei-\n\nligen Einzelfall gestattete oder versagte, kommt es insoweit nicht an (vgl. dazu \n\nBGHZ 144, 68, 77 - Rechtsbetreuende Verwaltungshilfe). \n\n14 \n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nBergmann \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nKirchhoff \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Kleve, Entscheidung vom 23.09.2005 - 8 O 11/05 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.08.2006 - I-20 U 214/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_160-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-19/i-zr-160-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":3},{"jurabk":"HwO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"HwO","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"HwO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 59l","ref_norm":"59l","n":1},{"jurabk":"PartGG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_160-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_160-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-19/i-zr-160-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_160-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:10:45.991705+00:00"}}