{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_153-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-03-26","aktenzeichen":"I ZR 153/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 26. März 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Reifen Progressiv UrhG §§ 35, 41 Ein einfaches Nutzungsrecht, das sich von einem ausschließlichen Nutzungs- recht ableitet, erlischt nicht, wenn das ausschließliche Nutzungsrecht aufgrund eines wirksamen Rückrufs wegen Nichtausübung (§ 41 UrhG) erlischt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 153/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja\n\nVerkündet am: \n26. März 2009 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nReifen Progressiv \n\nUrhG §§ 35, 41 \n\nEin einfaches Nutzungsrecht, das sich von einem ausschließlichen Nutzungs-\nrecht ableitet, erlischt nicht, wenn das ausschließliche Nutzungsrecht aufgrund \neines wirksamen Rückrufs wegen Nichtausübung (§ 41 UrhG) erlischt. \n\nBGH, Urteil vom 26. März 2009 - I ZR 153/06 - OLG Köln \nLG Köln \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 26. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Köln vom 14. Juli 2006 wird auf Kosten des Klägers zu-\n\nrückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Programmierer. Er hat behauptet, alleiniger Urheber des \n\nfür Reifenhändler bestimmten Computerprogramms „Reifen Progressiv“ zu sein, \n\nan dessen Erstellung er jedenfalls maßgeblich beteiligt gewesen ist. Die A. \n\nGmbH \n\n besaß das ausschließliche Nutzungsrecht an \n\ndiesem Programm einschließlich der Berechtigung, es zu verändern und wei-\n\nterzuentwickeln. Sie räumte der Beklagten, einer Reifenhändlerin, mit Vertrag \n\nvom 24. September 1997 gegen einmalige Zahlung eines bestimmten Betrages \n\nein einfaches Nutzungsrecht an der Software ein und schloss mit ihr am \n\n31. Oktober 1997 einen Programmwartungsvertrag, in dem sie sich verpflichte-\n\nte, der Beklagten gegen Zahlung einer jährlichen Gebühr die jeweils neueste \n\nVersion des Programms zur Verfügung zu stellen. Nachdem die A. GmbH \n\nihren Geschäftsbetrieb im September 2001 eingestellt und später Insolvenzan-\n\ntrag gestellt hatte, erklärte der Kläger gegenüber der A. GmbH mit Schreiben \n\nvom 22. Juli 2003 gemäß § 41 UrhG den Rückruf des dieser eingeräumten aus-\n\nschließlichen Nutzungsrechts. \n\n2 \n\nDie A. GmbH hatte \n\nim Jahre 2001 die P. AG \n\n mit \n\ndem Vertrieb \n\ndes Computerprogramms \n\nbetraut. \n\nDas Berufungsgericht hat der P. AG in einem Vorprozess die Verwendung \n\ndes Programms mit der Begründung untersagt, der Kläger sei zumindest des-\n\nsen Miturheber und habe einer Übertragung der Nutzungsrechte auf die P. \n\nAG nicht zugestimmt. \n\n3 \n\nDer Kläger ist der Auffassung, mit dem wirksamen Rückruf des aus-\n\nschließlichen Nutzungsrechts der A. GmbH sei auch das einfache Nutzungs- \n\nrecht der Beklagten erloschen, so dass diese das Programm seitdem unbefugt \n\nnutze. Zudem verwende die Beklagte eine ohne seine Zustimmung durch die \n\nP. AG veränderte Version des Programms und verletze auch dadurch sein \n\nUrheberrecht. Er nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Schadensersatz \n\nbzw. Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung in Höhe eines in das \n\nErmessen des Gerichts gestellten Betrages in Anspruch. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Köln GRUR-RR 2006, \n\n357). Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben (OLG Köln GRUR-RR 2007, 33). \n\nMit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung \n\ndie Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, die vom Kläger geltend ge-\n\nmachten Ansprüche seien nicht nach § 97 Abs. 1 UrhG begründet. Die Beklagte \n\nhabe ein Urheberrecht des Klägers nicht dadurch verletzt, dass sie das Pro-\n\ngramm nach dem Rückruf weiter genutzt habe; das Nutzungsrecht der Beklag-\n\nten sei infolge des Rückrufs nicht erloschen. Veränderungen des Programms \n\nund seiner Versionen bei der Beklagten hätten gleichfalls nicht zu einer Verlet-\n\nzung von Urheberrechten des Klägers geführt. Zu den Auswirkungen des Rück-\n\nrufs auf das Nutzungsrecht der Beklagten hat das Berufungsgericht ausgeführt: \n\n6 \n\nDas einfache Nutzungsrecht der Beklagten am Programm sei selbst \n\ndann nicht erloschen, wenn - was zu Gunsten des Klägers unterstellt werden \n\nkönne - der Kläger dessen alleiniger Urheber sei und das ausschließliche Nut-\n\nzungsrecht der A. GmbH wirksam zurückgerufen habe. Nach § 41 Abs. 5 \n\nUrhG erlösche das ausschließliche Nutzungsrecht, das der Urheber einem An-\n\nderen eingeräumt habe, mit Wirksamwerden des Rückrufs. Das Schicksal der \n\nNutzungsrechte, die dieser Andere seinerseits Dritten eingeräumt habe, sei in \n\n§ 41 UrhG nicht geregelt. Grundsätzlich sei zwar anzunehmen, dass bei einem \n\nRechtsverlust des Lizenzgebers auch die Rechte des Lizenznehmers untergin-\n\ngen und ohne weiteres an den Urheber zurückfielen. Bei einem Rückruf wegen \n\nNichtausübung des Nutzungsrechts werde diese Lösung jedoch den Interessen \n\nder Beteiligten nicht gerecht. Es wäre widersprüchlich, die vom Inhaber eines \n\nausschließlichen Nutzungsrechts \n\nin ordnungsgemäßer Ausübung dieses \n\nRechts verliehenen einfachen Nutzungsrechte nur deshalb entfallen zu lassen, \n\nweil er nicht weitere einfache Nutzungsrechte vergeben habe. Aus der Sicht \n\ndes einfachen Lizenznehmers wäre dies nicht plausibel zu begründen. Dem \n\nInteresse des Urhebers sei bereits dadurch genügt, dass er infolge des Rück-\n\nrufs die ausschließlichen Nutzungsrechte wieder selbst anstelle des untätigen \n\nvormaligen Inhabers verwerten könne. \n\n7 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Klägers hat kei-\n\nnen Erfolg. Die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Scha-\n\ndensersatz (§ 97 Abs. 1 UrhG) bzw. Herausgabe einer ungerechtfertigten Be-\n\nreicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB) sind nicht begründet, weil die Be-\n\nklagte ein Urheberecht des Klägers nicht verletzt hat. \n\n8 \n\n1. Die Beklagte hat ein Urheberrecht des Klägers nicht dadurch verletzt, \n\ndass sie das Computerprogramm nach dem Rückruf des Nutzungsrechts der \n\nA. GmbH durch den Kläger weiter genutzt hat. Das Berufungsgericht hat zu \n\nGunsten des Klägers unterstellt, dass der Kläger alleiniger Urheber des Compu-\n\nterprogramms ist und das ausschließliche Nutzungsrecht der A. GmbH wirk- \n\nsam nach § 41 UrhG zurückgerufen hat. Davon ist auch für die Revisionsin-\n\nstanz auszugehen. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass mit \n\ndem Wirksamwerden dieses Rückrufs zwar das ausschließliche Nutzungsrecht \n\nder A. GmbH, nicht aber das einfache Nutzungsrecht der Beklagten erlo- \n\nschen wäre, so dass die Beklagte auch nach dem Rückruf zur Nutzung des \n\nProgramms berechtigt war. \n\n9 \n\na) Die Frage, ob beim Erlöschen eines vom Urheberrecht (dem „Mutter-\n\nrecht“) abgespaltenen ausschließlichen oder einfachen Nutzungsrechts (des \n\n„Tochterrechts“) die davon abgeleiteten ausschließlichen oder einfachen Nut-\n\nzungsrechte (die „Enkelrechte“) gleichfalls erlöschen oder bestehen bleiben, ist \n\numstritten. Der Gesetzgeber hat für den Fall, dass der Inhaber des Rechts, der \n\ndas Nutzungsrecht eingeräumt hat, auf sein Recht verzichtet, mit der durch das \n\nGesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden \n\nKünstlern vom 22. März 2002 (BGBl. I, S. 1155) eingefügten Regelung des § 33 \n\nSatz 2 UrhG bestimmt, dass die von ihm eingeräumten ausschließlichen und \n\neinfachen Nutzungsrechte wirksam bleiben. Dem Vorschlag des sogenannten \n\nProfessorenentwurfs, darüber hinaus in § 33 Satz 3 UrhG zu regeln, dass im \n\nÜbrigen die Nutzungsrechte erlöschen, wenn das Recht, aufgrund dessen sie \n\neingeräumt worden sind, wegfällt (GRUR 2000, 765, 766 und 775), hat der Ge-\n\nsetzgeber nicht entsprochen. Die Streitfrage, ob Nutzungsrechte späterer Stufe \n\nbestehen bleiben, wenn das Nutzungsrecht früherer Stufe erlischt, solle nicht \n\npräjudiziert werden, sondern der Rechtsprechung zur Klärung überlassen blei-\n\nben (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 14/6433, S. 16). In der \n\nRechtsprechung und im Schrifttum werden zu dieser Frage gegensätzliche Auf-\n\nfassungen vertreten: \n\n10 \n\naa) Nach einer Ansicht erlöschen mit dem Tochterrecht auch die Enkel-\n\nrechte (OLG München in Schulze RzU OLGZ 248, 1, 3 ff. m. Anm. W. Norde-\n\nmann; OLG München FuR 1983, 605, 606 ff.; OLG Hamburg GRUR Int. 1998, \n\n431, 435; GRUR 2002, 335, 336 f., dazu zustimmend Wandtke, EWiR 2001, \n\n645 f.; LG Hamburg ZUM 1999, 858, 60, dazu zustimmend Schricker, EWiR \n\n1999, 275 f.; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 33 Rdn. 10, § 35 \n\nRdn. 16, § 41 Rdn. 37; Kotthoff \n\nin Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, \n\n2. Aufl., § 35 UrhG Rdn. 8; J.B. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheber-\n\nrecht, 10. Aufl., § 31 UrhG Rdn. 34, § 41 UrhG Rdn. 40; Möhring/Nicolini/\n\nSpautz, UrhG, 2. Aufl., § 35 Rdn. 6; Schricker/Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl., \n\n§ 33 UrhG Rdn. 16, § 35 Rdn. 11; Schricker, Verlagsrecht, 3. Aufl., § 28 VerlG \n\nRdn. 27; J.B. Nordemann in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 26 \n\nRdn. 31; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 4. Aufl., § 16 Rdn. 556; \n\nScheuermann, Urheber- und vertragsrechtliche Probleme der Videoauswertung \n\nvon Filmen [1990], S. 160 ff.; Lößl, Rechtsnachfolge in Verlagsverträge [1997], \n\nS. 173 ff.; W. Nordemann, GRUR 1970, 174 ff.; Platho, FuR 1984, 135, 138; \n\nvgl. auch OLG Stuttgart FuR 1983, 393, 397; Wandtke/Grunert in Wandtke/\n\nBullinger, UrhR, 3. Aufl., § 35 UrhG Rdn. 7 ff.; Ulmer, Urheber- und Verlags-\n\nrecht, 3. Aufl., S. 467 f.; vgl. weiter zum Patentrecht RGZ 142, 168, 170 f.; Ull-\n\nmann in Benkard, PatG, 10. Aufl., § 15 Rdn. 107, m.w.N.). Diese Auffassung \n\nstützt sich vor allem auf folgende Erwägungen: \n\n11 \n\n(1) Der das Urheberrecht beherrschende und dem Urheberschutz die-\n\nnende Zweckbindungsgedanke gebiete es, dass mit dem ausschließlichen Nut-\n\nzungsrecht auch die abgeleiteten Nutzungsrechte an den Urheber zurückfielen. \n\nNach diesem allgemein anerkannten Rechtsgedanken, der in der Übertra-\n\ngungszweckregel des § 31 Abs. 5 UrhG zum Ausdruck komme, hätten die ur-\n\nheberrechtlichen Befugnisse die Tendenz, so weit wie möglich beim Urheber zu \n\nverbleiben, damit dieser in angemessener Weise an den Erträgnissen seines \n\nWerkes beteiligt werde. Hieraus folge, dass der Urheber nicht mehr Rechte \n\nvergebe, als es dem Zweck des schuldrechtlichen Geschäfts entspreche, und \n\ndass bei einem Fortfall des schuldrechtlichen Geschäfts und Erlöschen der ver-\n\ngebenen Rechte auch die von diesen Rechten abgeleiteten Nutzungsrechte an \n\nden Urheber zurückfielen (OLG Hamburg GRUR 2002, 335, 336 f.). \n\n12 \n\nEin Fortbestehen der abgeleiteten Nutzungsrechte würde - so wird gel-\n\ntend gemacht - die Rechte des Urhebers gegenüber den Rechten der Nut-\n\nzungsberechtigten schwächen. So müsste der Urheber, der dem Lizenznehmer \n\nwegen Nichtzahlung der Lizenzgebühren gekündigt und dessen ausschließli-\n\nches Lizenzrecht zum Erlöschen gebracht hätte, es hinnehmen, dass der Subli-\n\nzenznehmer sein Werk weiter nutzte und der Lizenznehmer hierfür Lizenzge-\n\nbühren erhielte; ihm bliebe nur die Möglichkeit, den Lizenznehmer auf Beendi-\n\ngung des Lizenzvertrages mit dem Sublizenznehmer, auf Abtretung der Rechte \n\naus diesem Vertrag oder auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Er habe \n\njedoch ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse, mit dem Sublizenznehmer \n\ngegebenenfalls selbst einen neuen Lizenzvertrag zu schließen (Schricker, Ver-\n\nlagsrecht aaO). Zudem könnte der Urheber, der trotz des Rückfalls des aus-\n\nschließlichen Nutzungsrechts den Fortbestand eines einfachen Nutzungsrechts \n\nzu dulden hätte, einem Dritten nur ein mit dem einfachen Nutzungsrecht be-\n\nlastetes ausschließliches Nutzungsrecht einräumen. Dies würde seine Möglich-\n\nkeiten zur Verwertung seines Werkes wesentlich einschränken (Kotthoff in \n\nDreyer/Kotthoff/Meckel aaO). \n\n13 \n\n(2) Ferner folge aus dem Grundsatz, dass niemand mehr Rechte verge-\n\nben könne, als er selbst besitze, und dem Umstand, dass es im Urheberrecht \n\nkeinen gutgläubigen Erwerb von Rechten gebe, dass mit der Berechtigung des \n\nInhabers des ausschließlichen Nutzungsrechts auch die Berechtigung des In-\n\nhabers des abgeleiteten Nutzungsrechts ende. Da das Enkelrecht nur eine \n\nTeilbefugnis aus dem Tochterrecht sei, erlösche es gemeinsam mit diesem. Der \n\nErwerber des Enkelrechts werde in seinem Glauben an das Fortbestehen des \n\nTochterrechts nicht geschützt \n\n(Kotthoff \n\nin Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO; \n\nSchricker, Verlagsrecht aaO; J.B. Nordemann in Loewenheim aaO; Schack \n\naaO). \n\n14 \n\n(3) Der Sublizenznehmer werde durch einen Rückfall seiner Nutzungs-\n\nrechte an den Urheber nicht unzumutbar benachteiligt. Da der Lizenzvertrag \n\ndes Sublizenznehmers mit dem Lizenzgeber trotz des Entfallens des Lizenz-\n\nrechts bestehen bleibe, könne der Sublizenznehmer dem Anspruch des Lizenz-\n\ngebers auf Zahlung von Lizenzgebühren die Einrede des nichterfüllten Vertrags \n\nentgegenhalten und vom Lizenzgeber gegebenenfalls Schadensersatz wegen \n\nNichterfüllung beanspruchen. Darüber hinaus sei es dem Sublizenznehmer un-\n\nbenommen, sich durch Vereinbarungen mit dem Lizenzgeber oder dem Urhe-\n\nber gegen die Folgen eines vorzeitigen Fortfalls seines Lizenzrechts abzusi-\n\nchern (Möhring/Nicolini/Spautz aaO; Schricker, Verlagsrecht aaO; J.B. Norde-\n\nmann in Loewenheim aaO). Schließlich sei es möglich, den Sublizenznehmer \n\ndurch vertragliche Regelungen zwischen dem Urheber und dem Lizenzgeber zu \n\nschützen (vgl. Schricker, Verlagsrecht aaO; Ulmer aaO; zur Vertragsgestaltung \n\nJ.B. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 31 UrhG Rdn. 36 ff.; Wente/\n\nHerle, GRUR 1997, 96, 99 ff.); beispielsweise könne vereinbart werden, dass \n\nbei einer Beendigung des Nutzungsrechts erster Stufe das Nutzungsrecht zwei-\n\nter Stufe fortbestehe (vgl. BGH, Urt. v. 28.11.1985 - I ZR 89/83, ZUM 1986, 278 \n\n- Alexis Sorbas, und § 2 Abs. 5 lit. c Halbsatz 2 des zwischen dem Verband \n\ndeutscher Schriftsteller in der IG Medien und dem Börsenverein des Deutschen \n\nBuchhandels e.V. vereinbarten Normvertrags für den Abschluss von Verlags-\n\nverträgen vom 19. Oktober 1978 in der ab 1. April 1999 gültigen Fassung, wo-\n\nnach der Bestand bereits abgeschlossener Lizenzverträge vom Erlöschen des \n\nVerlagsrechts unberührt bleibt) oder der Urheber verpflichtet sei, dem Lizenz-\n\nnehmer die Nutzung zu den bisherigen Bedingungen für die vereinbarte Lauf-\n\nzeit zu gestatten (so § 2 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 der zwischen dem Börsen-\n\nverein des Deutschen Buchhandels und dem Deutschen Hochschulverband \n\nvereinbarten Musterverträge für wissenschaftliche Verlagswerke in der Fassung \n\ndes Jahres 2000). \n\n15 \n\nbb) Nach anderer Ansicht bleiben jedenfalls bei einem vorzeitigen Fortfall \n\ndes früheren Nutzungsrechts die späteren Nutzungsrechte bestehen. So soll \n\nzumindest bei einer außerordentlichen Beendigung des der Bestellung des Nut-\n\nzungsrechts erster Stufe zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vertrags - etwa \n\ndurch einvernehmliche Aufhebung oder durch einseitige Lossagung in Form \n\nvon Kündigung, Rücktritt oder Rückruf - und einem damit einhergehenden vor-\n\nzeitigen Wegfall des Nutzungsrechts erster Stufe - sei es durch Erlöschen, \n\nRückfall oder Rückeinräumung - das Nutzungsrecht zweiter Stufe bestehen \n\nbleiben (Haberstumpf in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, \n\nUrheberrecht, Medienrecht, § 35 UrhG Rdn. 4; ders., Handbuch des Urheber-\n\nrechts, 2. Aufl. Rdn. 418; ders. in Haberstumpf/Hintermeier, Einführung in das \n\nVerlagsrecht [1985], § 22 IV 2 d; ders. in FS Hubmann [1985], S. 127, 140 ff.; \n\nSieger, FuR 1983, 580, 585 ff.; Schwarz/Klingner, GRUR 1998, 103, 110 ff.; \n\nBeck, Der Lizenzvertrag im Verlagswesen [1961], S. 82 ff.; v. Hase, Der Musik-\n\nverlagsvertrag [1961], S. 44 ff.; Karow, Die Rechtsstellung des Subverlegers im \n\nMusikverlagswesen [1970], S. 82 ff.; Lange, Der Lizenzvertrag im Verlagswe-\n\nsen [1979], S. 92 ff.; Wohlfahrt, Das Taschenbuchrecht [1991], S. 147 ff.; vgl. \n\nauch Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger aaO § 35 UrhG Rdn. 9). \n\n16 \n\nDiese Ansicht stützt sich vor allem auf die Interessenlage, die einen \n\nSchutz des Sublizenznehmers gebiete. Der Sublizenznehmer werde durch ein \n\nvorzeitiges Erlöschen seines Nutzungsrechts regelmäßig empfindlich getroffen, \n\nweil er das Recht nicht bis zum vorgesehenen Ablauf der Nutzungsfrist verwer-\n\nten könne. Er könne daher möglicherweise nicht einmal die Aufwendungen \n\nausgleichen, die er für den Erwerb und zur Vorbereitung der Verwertung des \n\nNutzungsrechts gehabt habe. Der Sublizenznehmer könne zudem die Ursache \n\nfür die außerordentliche Auflösung des zwischen dem Urheber und dem Li-\n\nzenznehmer geschlossenen Vertrags und die vorzeitige Beendigung des frühe-\n\nren Nutzungsrechts regelmäßig weder beeinflussen noch vorhersehen. Es wäre \n\nunbillig, wenn er aufgrund von Umständen, die er nicht zu verantworten habe \n\nund auf die er sich nicht einstellen könne, sein Nutzungsrecht verlöre und er-\n\nhebliche wirtschaftliche Nachteile erlitte. \n\n17 \n\nb) Jedenfalls für den hier zu beurteilenden Fall des wirksamen Rückrufs \n\neines ausschließlichen Nutzungsrechts nach § 41 UrhG teilt der Senat die auch \n\nvom Berufungsgericht vertretene zuletzt genannte Ansicht, dass die vom aus-\n\nschließlichen Nutzungsrecht abgeleiteten einfachen Nutzungsrechte nicht an \n\nden Urheber zurückfallen (ebenso Haberstumpf in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO \n\n§ 41 UrhG Rdn. 7; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 41 UrhG Rdn. 17; \n\na.A. Schulze in Dreier/Schulze aaO § 41 Rdn. 37; J.B. Nordemann in Fromm/\n\nNordemann aaO § 41 UrhG Rdn. 40; Wandtke in Wandtke/Bullinger aaO § 41 \n\nUrhG Rdn. 28; Schack aaO § 16 Rdn. 556; vgl. zur Entscheidung des Beru-\n\nfungsgerichts auch die ablehnenden Anmerkungen von Scherenberg, CR 2007, \n\n8 ff. und Haupt, jurisPR-WettbR 12/2006, Anm. 6). \n\n18 \n\naa) Mit dem Gedanken der Zweckbindung der Nutzungsrechtseinräu-\n\nmung (vgl. etwa BGH, Urt. v. 22.1.1998 - I ZR 189/95, GRUR 1998, 680, 682 \n\n- Comic-Übersetzungen, m.w.N.) lässt sich zwar begründen, weshalb das Erlö-\n\nschen des zwischen dem Urheber und dem Nutzungsberechtigten geschlosse-\n\nnen Verpflichtungsgeschäfts zu einem Rückfall des auf dessen Grundlage ein-\n\ngeräumten Nutzungsrechts führt. Daraus ist aber nicht ohne weiteres zu schlie-\n\nßen, dass zugleich die vom ersten Nutzungsberechtigten eingeräumten weite-\n\nren Nutzungsrechte an den Urheber zurückfallen. Die Einräumung dieser weite-\n\nren Nutzungsrechte hat ihre Grundlage nicht in der zwischen dem Urheber und \n\ndem ersten Nutzungsberechtigten, sondern in einer zwischen diesem und dem \n\nzweiten Nutzungsberechtigten geschlossenen Vereinbarung. Das Erlöschen \n\ndes ersten Verpflichtungsgeschäfts hat grundsätzlich nicht das Erlöschen dieser \n\nweiteren Vereinbarung zur Folge. \n\n19 \n\nbb) Aus dem Grundsatz, dass niemand mehr Rechte vergeben kann, als \n\ner selbst besitzt, und dem Umstand, dass es im Urheberrecht keinen gutgläubi-\n\ngen Erwerb von Rechten gibt, lässt sich gleichfalls nicht herleiten, dass mit der \n\nBerechtigung des Inhabers eines Nutzungsrechts auch die Berechtigung des \n\nInhabers eines davon abgeleiteten Nutzungsrechts endet. Vom Zeitpunkt der \n\nBeendigung des Vertrags und des Erlöschens des Nutzungsrechts an ist zwar \n\nder bis dahin Nutzungsberechtigte nicht mehr berechtigt, weitere Nutzungsrech-\n\nte einzuräumen, und auch ein gutgläubiger Dritter nicht imstande, ein Nutzungs-\n\nrecht von ihm zu erwerben. Dies steht jedoch der Annahme nicht entgegen, \n\ndass der spätere Wegfall der Berechtigung des Verfügenden die Wirksamkeit \n\nseiner früheren Verfügungen unberührt lässt und die wirksam eingeräumten \n\nEnkelrechte rechtlich selbständig und vom Fortbestand des Tochterrechts un-\n\nabhängig sind (vgl. Sieger aaO; Beck aaO S. 86 f.; v. Hase aaO S. 45; Karow \n\naaO S. 85; Lange aaO S. 96). Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hin-\n\ngewiesen, dass die Regelung des § 33 Satz 2 UrhG, wonach die ausschließli-\n\nchen und einfachen Nutzungsrechte wirksam bleiben, wenn der Inhaber des \n\nRechts, der das Nutzungsrecht eingeräumt hat, auf sein Recht verzichtet, er-\n\nkennen lässt, dass der Verlust eines Nutzungsrechts nach der Vorstellung des \n\nGesetzgebers nicht zum Entfallen der daraus abgeleiteten Nutzungsrechte füh-\n\nren muss. \n\n20 \n\nEntgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht nicht über-\n\nsehen, dass im Streitfall die Nutzungsrechtsüberlassung Dauerleistungscharak-\n\nter hat und der Lizenzgeber nach dem Erlöschen seines Nutzungsrechts nicht \n\nmehr die Rechtsmacht hat, seinem Lizenznehmer das Nutzungsrecht weiterhin \n\nzu vermitteln (vgl. W. Nordemann, GRUR 1970, 174, 175). Das einfache Nut-\n\nzungsrecht hat - wie auch das ausschließliche Nutzungsrecht - keinen schuld-\n\nrechtlichen, sondern dinglichen Charakter (Schricker/Schricker, Urheberrecht, \n\nvor §§ 28 ff. UrhG Rdn. 49 m.w.N. auch zur Gegenansicht). Der Lizenzgeber \n\nmuss dem Lizenznehmer das Nutzungsrecht daher nicht während der Dauer \n\ndes Lizenzverhältnisses fortwährend in seinem Bestand vermitteln, vielmehr ist \n\ndas Enkelrecht nach seiner Abspaltung vom Tochterrecht von dessen Fortbe-\n\nstand unabhängig (vgl. Wohlfahrt aaO S. 151). \n\n21 \n\ncc) Bei der gebotenen Abwägung der - oben unter II 1 a dargestellten - \n\nInteressen des Urhebers einerseits und des Sublizenznehmers andererseits ist \n\nim Falle eines - hier gegebenen - Rückrufs von Nutzungsrechten nach § 41 \n\nUrhG die dieser Bestimmung zugrunde liegende Wertung zu berücksichtigen. \n\nDie Vorschrift des § 41 Abs. 5 UrhG regelt zwar allein, dass mit dem Wirksam-\n\nwerden eines Rückrufs das zurückgerufene Nutzungsrecht erlischt; ob die aus \n\ndem zurückgerufenen Nutzungsrecht abgeleiteten Nutzungsrechte erlöschen \n\noder fortbestehen, ist in § 41 UrhG dagegen nicht ausdrücklich bestimmt. Die \n\ndieser Regelung zu entnehmende gesetzliche Wertung spricht jedoch dafür, \n\ndass beim wirksamen Rückruf eines ausschließlichen Nutzungsrechts wegen \n\nNichtausübung die davon abgeleiteten einfachen Nutzungsrechte bestehen \n\nbleiben. \n\n22 \n\nNach § 41 Abs. 1 Satz 1 UrhG kann der Urheber ein ausschließliches \n\nNutzungsrecht zurückrufen, wenn dieses von seinem Inhaber nicht oder nur \n\nunzureichend ausgeübt wird und dadurch berechtigte Interessen des Urhebers \n\nerheblich verletzt werden. Da die Bestimmung nicht zwischen ausschließlichen \n\nNutzungsrechten erster oder späterer Stufe unterscheidet, kommt es nicht dar-\n\nauf an, ob der Urheber selbst das ausschließliche Nutzungsrecht vergeben oder \n\nder Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts seinerseits das ausschließ-\n\nliche Nutzungsrecht als ein Recht zweiter oder späterer Stufe eingeräumt hat. \n\nDer Urheber kann den Rückruf daher auch gegenüber dem Inhaber eines abge-\n\nleiteten ausschließlichen Nutzungsrechts erklären. Mit dem Wirksamwerden \n\ndes Rückrufs fällt ein solches ausschließliches Nutzungsrecht weiterer Stufe \n\nunmittelbar an den Urheber zurück (Schricker/Schricker, Urheberrecht aaO § 41 \n\nUrhG Rdn. 11 m.w.N.). \n\n23 \n\nGegenstand des Rückrufs kann nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der \n\nRegelung allerdings stets nur ein ausschließliches Nutzungsrecht sein. Das \n\nRückrufsrecht wegen Nichtausübung nach § 41 UrhG dient dem ideellen Inter-\n\nesse des Urhebers am Bekanntwerden seines Werkes (vgl. Begründung des \n\nRegierungsentwurfs, BT-Drucks. IV/270, S. 60) und seinem materiellen Interes-\n\nse an dessen Verwertung (Schricker/Schricker, Urheberrecht aaO § 41 UrhG \n\nRdn. 4 m.w.N. auch zur Gegenansicht, die § 41 UrhG allein dem Urheberper-\n\nsönlichkeitsrecht zuordnet). Ein einfaches Nutzungsrecht versperrt dem Urhe-\n\nber nicht eine anderweitige Nutzung und steht daher einer Verwertung und ei-\n\nnem Bekanntwerden seines Werkes nicht entgegen (Schricker/Schricker, Urhe-\n\nberrecht aaO § 41 UrhG Rdn. 11 m.w.N.). \n\n24 \n\nDer Urheber wird beim wirksamen Rückruf eines ausschließlichen Nut-\n\nzungsrechts demnach nicht übermäßig in einer Nutzung seines Rechts beein-\n\nträchtigt, wenn die vom ausschließlich Nutzungsberechtigten erteilten einfachen \n\nNutzungsrechte fortbestehen. Diese hindern ihn nicht daran, aufgrund des an \n\nihn zurückgefallenen ausschließlichen Nutzungsrechts neue Nutzungsrechte zu \n\nvergeben. Da er der Erteilung weiterer Nutzungsrechte durch den Inhaber des \n\nausschließlichen Nutzungsrechts zugestimmt hat (§ 35 Abs. 1 Satz 1 UrhG), \n\nmuss er es hinnehmen, dass sein ausschließliches Nutzungsrecht beim Rück-\n\nfall mit einfachen Nutzungsrechten belastet ist. \n\n25 \n\n2. Die Revision macht weiterhin geltend, die Beklagte habe das Urheber-\n\nrecht des Klägers dadurch verletzt, dass sie bearbeitete bzw. umgearbeitete \n\nVersionen der Software „Reifen Progressiv“ benutze, ohne dass diesen Bear-\n\nbeitungen bzw. Umarbeitungen eine auf den Kläger als Berechtigten zurückzu-\n\nführende Legitimationskette zugrunde liege. Die Vorinstanzen hätten den Vor-\n\ntrag des Klägers nicht zur Kenntnis genommen, dass in der Zeit von September \n\n2001 bis Juli 2003 nicht die A. GmbH, sondern die hierzu auf keinen Fall be- \n\nfugte P. AG Änderungen an der Software bei der Beklagten vorgenommen \n\nhabe. Damit hat die Revision ebenfalls keinen Erfolg. \n\n26 \n\nDas Landgericht, auf dessen Ausführungen das Berufungsgericht sich \n\nzur Begründung seiner Annahme, die Beklagte habe das Urheberrecht des Klä-\n\ngers auch nicht infolge von Veränderungen des Programms und seiner Versio-\n\nnen verletzt, bezogen hat, hat den von der Revision als übergangen gerügten \n\nVortrag des Klägers auf den Seiten 28 und 29 seines Schriftsatzes vom 11. Ok-\n\ntober 2005 nicht unberücksichtigt gelassen. Die Ausführungen, die der Kläger in \n\ndiesem Schriftsatz - nach seiner dortigen Darstellung lediglich „colorandi cau-\n\nsa“ - zu Veränderungen des Quellcodes durch „die Beklagte“ gemacht hat, \n\nbetreffen, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, erkennbar nicht die \n\nBeklagte des vorliegenden Rechtsstreits, sondern die P. AG, gegen die der \n\nKläger in einem Vorprozess ein Unterlassungsurteil erstritten und anschließend \n\nwegen eines Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsmit-\n\ntelverfahren eingeleitet hatte. Mit den vom Kläger in diesem Schriftsatz behaup-\n\nteten Veränderungen am Quellcode, die der Zeuge N. im Auftrag „der \n\nBeklagten“ - also der P. AG - bei dem Unternehmen Reifen S. bis ein- \n\nschließlich September 2003 vorgenommen haben soll, hat die Beklagte dem-\n\nnach bereits nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nichts zu tun. \n\n27 \n\nIII. Danach ist die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 \n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nSchaffert \n\nBergmann \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 16.11.2005 - 28 O 349/05 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 14.07.2006 - 6 U 224/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_153-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-26/i-zr-153-06","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":20},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":5},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":4},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":2},{"jurabk":"VerlG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_153-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_153-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-26/i-zr-153-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_153-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:19:38.014217+00:00"}}