{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_148-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-01-22","aktenzeichen":"I ZR 148/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 148/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n22. Januar 2009 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 22. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Streithelferin der Beklagten wird das Urteil \n\ndes 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Juli 2006 \n\naufgehoben. \n\nAuf die Berufung der Beklagten und ihrer Streithelferin wird das Ur-\n\nteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 23. November \n\n2005 abgeändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streit-\n\nhelferin der Beklagten werden der Klägerin auferlegt. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDie Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach italieni-\n\nschem Recht, produziert Polstermöbel. Ihre Kollektion enthält Möbelstücke, die \n\nnach Entwürfen von Charles Edouard Jeanneret, genannten Le Corbusier, ge-\n\nfertigt sind. Dazu gehören die Sessel und Sofas der Reihe \"LC 2\". \n\nZwischen der Klägerin und der Fondation Le Corbusier in Paris, die die \n\nRecht des verstorbenen Urhebers wahrnimmt, bestehen seit 1965 urheber-\n\nrechtliche Exklusivverträge. \n\nDie Beklagte, eine Zigarrenherstellerin, richtete in der Kunst- und Aus-\n\nstellungshalle der Bundesrepublik Deutschland in B. eine Zigarren-Lounge \n\nein. Sie erwarb bei ihrer in Italien geschäftsansässigen Streithelferin Nachbil-\n\ndungen von Sesseln und Sofas der Modellreihen \"LC 2\" der Le-Corbusier-\n\nMöbel und stellte diese in der Lounge auf. Die Streithelferin nimmt nicht in An-\n\nspruch, dass ihr urheberrechtliche Nutzungsrechte an den von Le Corbusier \n\ngeschaffenen Möbelmodellen eingeräumt sind. In der Vergangenheit stand ur-\n\nheberrechtlicher Schutz für Werke der angewandten Kunst in Italien nicht zur \n\nVerfügung. \n\n4 \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, unerlaubte Nachbildungen \n(Plagiate) urheberrechtlich geschützter Le-Corbusier-Möbelmodelle, und \nzwar des Sessels LC 2 und des zweisitzigen Sofas LC 2, in der Bundes-\nrepublik Deutschland zu verwerten, insbesondere in der Zigarren-Lounge \nin der Bundeskunsthalle in B. , aufzustellen und gewerblich zu benut- \nzen. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDie Beklagte, die der Klage entgegengetreten ist, hat behauptet, die in \n\nRede stehende Zigarren-Lounge in der Bundeskunsthalle werde von einem von \n\nihr unabhängigen Gastronomen betrieben; sie habe die Lounge nur ausgestat-\n\ntet. \n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt (LG Köln \n\nZUM-RD 2006, 256). Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten und ihrer \n\nStreithelferin hat das Berufungsgericht zurückgewiesen (OLG Köln GRUR-RR \n\n2007, 1). \n\nMit der Revision verfolgt die Streithelferin der Beklagten ihren Antrag auf \n\nAbweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuwei-\n\nsen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch nach § 97 UrhG \n\ni.V. mit § 17 UrhG als begründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt: \n\nDie fraglichen Möbelmodelle von Le Corbusier wiesen die erforderliche \n\nGestaltungshöhe auf, um als Werke der angewandten Kunst urheberrechtlich \n\ngeschützt zu sein. Der Klägerin stehe aufgrund des Vertrages vom \n\n20. November 2002 mit der Fondation Le Corbusier das alleinige Verbreitungs-\n\nrecht an den nach den Entwürfen von Le Corbusier gefertigten Möbelstücken \n\nzu. \n\n10 \n\nDie Beklagte habe mit dem Aufstellen der Nachbildungen der LC2-Möbel \n\nin der Zigarren-Lounge der Kunst- und Ausstellungshalle der Bundesrepublik \n\nDeutschland in B. das Verbreitungsrecht der Klägerin verletzt. Von einem \n\nInverkehrbringen von Vervielfältigungsstücken des Werkes i.S. von § 17 Abs. 1 \n\nUrhG sei auch auszugehen, wenn Nachbildungen der allgemeinen Öffentlich-\n\nkeit zur Benutzung zugänglich gemacht würden. Gegenteiliges ergebe sich \n\nauch nicht aus der Bestimmung des § 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UrhG, die Werke \n\nder angewandten Kunst von der Regelung des Vermietrechts ausnehme. Die \n\nVorschrift sei nur eine Rückausnahme zu der in § 17 Abs. 2 UrhG vom Er-\n\nschöpfungstatbestand ausgenommenen Vermietung. Das Verbot der Verbrei-\n\ntung stelle auch keine unzulässige Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit \n\nnach Art. 28 EG dar. Betroffen sei nur eine dem Erwerbsvorgang nachfolgende \n\nVerwertungshandlung im Inland, die von dem Erwerbsgeschäft getrennt sei und \n\ndieses weder verhindere noch erschwere. \n\n11 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nErfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der \n\nKlage. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach \n\n§ 97 Abs. 1 UrhG nicht zu. Die Beklagte hat das urheberrechtliche Verbrei-\n\ntungsrecht der Klägerin i.S. von § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 Abs. 1 UrhG durch das \n\nAufstellen der Möbelstücke in der Lounge der Kunsthalle nicht verletzt und auch \n\nnicht gegen das Verwertungsverbot nach § 96 UrhG verstoßen. \n\n12 \n\n1. Die Klägerin begehrt mit ihren Klageanträgen Schutz für das Inland. \n\nNach dem Schutzlandprinzip sind daher die Vorschriften des deutschen Urhe-\n\nberrechtsgesetzes anwendbar (BGHZ 171, 151 Tz. 24 - Wagenfeld-Leuchte; \n\nvgl. auch Art. 8 Abs. 1 der am 11. Januar 2009 in Kraft getretenen ROM-II-\n\nVerordnung). \n\n13 \n\n2. Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfälti-\n\ngungsstücke des Werks in der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu \n\nbringen (§ 17 Abs. 1 UrhG). Da es sich bei dem Verbreitungsrecht nach Art. 4 \n\nAbs. 1 der Informationsgesellschafts-Richtlinie um harmonisiertes Recht han-\n\ndelt, ist die Bestimmung des § 17 UrhG richtlinienkonform auszulegen (vgl. \n\nBGHZ 171, 151 Tz. 32 f. - Wagenfeld-Leuchte; Loewenheim in Loewenheim, \n\nHandbuch des Urheberrechts, 2003, § 20 Rdn. 19; Hermann, ELR 2008, 212, \n\n215; Haberstumpf in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Ur-\n\nheberrecht, Medienrecht, § 17 UrhG Rdn. 2). Nach der Bestimmung der Richtli-\n\nnie sehen die Mitgliedstaaten vor, \"dass den Urhebern in Bezug auf das Origi-\n\nnal ihrer Werke oder auf Vervielfältigungsstücke davon das ausschließliche \n\nRecht zusteht, die Verbreitung an die Öffentlichkeit in beliebiger Form durch \n\nVerkauf oder auf sonstige Weise zu erlauben oder zu verbieten\". \n\n14 \n\nDie Vorschrift des Art. 4 Abs. 1 der Informationsgesellschafts-Richtlinie \n\nüber das Verbreitungsrecht begründet nicht nur einen Mindestschutz, hinter \n\ndem die Mitgliedstaaten bei der Bestimmung ihres Schutzniveaus nicht zurück-\n\nbleiben dürfen, sondern stellt eine verbindliche Regelung des Verbreitungs-\n\nrechts auch im Sinne eines Maximalschutzes dar (a.A. Schulze in Dreier/\n\nSchulze, Urheberrechtsgesetz, 3. Aufl., § 17 Rdn. 4a; Heerma in Wandtke/\n\nBullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 17 Rdn. 11; v. Welser, GRUR Int. 2008, 596, \n\n597; Walter, Medien und Recht 2008, 246, 248). Dies folgt aus dem Zweck der \n\nRichtlinie, unterschiedliche einzelstaatliche Rechtsvorschriften über das Urhe-\n\nberrecht und verwandte Schutzrechte im Interesse der Rechtssicherheit und der \n\nFunktionsfähigkeit des Binnenmarkts anzupassen und ein uneinheitliches Vor-\n\ngehen der Mitgliedstaaten zu vermeiden (Erwägungsgründe 1, 4 und insbeson-\n\ndere 6 und 7 der Richtlinie). Dementsprechend wird in den Erwägungsgründen \n\nverschiedentlich die Zielsetzung der Informationsgesellschafts-Richtlinie her-\n\nvorgehoben, ein harmonisiertes Urheberrecht zu schaffen (Erwägungsgründe 1, \n\n4, 6, 7, 9, 23 und 31), und betont, durch die Rechtsharmonisierung zur Verwirk-\n\nlichung der Freiheiten des Binnenmarkts beizutragen (Erwägungsgrund 3). Dar-\n\naus wird zu Recht die Konsequenz gezogen, dass Art. 4 der Informationsge-\n\nsellschafts-Richtlinie das Verbreitungsrecht allgemeingültig regelt (Dustmann in \n\nFromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 17 Rdn. 5; Schricker/Loewen-\n\nheim, Urheberrecht, 3. Aufl., § 17 Rdn. 1; Dreyer in HK-UrhR, 2. Aufl., § 17 \n\nRdn. 5 und 12). Damit ist die Annahme nicht vereinbar, die Richtlinie bestimme \n\nnur einen Mindestschutz und räume den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, ein \n\nweiterreichendes Schutzniveau zu begründen oder aufrechtzuerhalten. Abwei-\n\nchendes ist, soweit ersichtlich, vor der Entscheidung des Gerichtshofs der Eu-\n\nropäischen Gemeinschaften vom 17. April 2008 - C-456/06, GRUR 2008, 604 \n\n- Peek & Cloppenburg/Cassina auch nicht vertreten worden (vgl. Walter in Eu-\n\nropäisches Urheberrecht, 2001, S. 1044 f.; Schricker/Loewenheim aaO § 17 \n\nRdn. 1; Loewenheim/Lehmann aaO § 54 Rdn. 41; Wandtke, EWiR 2007, \n\n189 f.). \n\n15 \n\nDie zum Teil im Schrifttum vertretene gegenteilige Ansicht stellt darauf \n\nab, dass die Regelungen des Verbreitungsrechts im WCT-Vertrag (Urheber-\n\nrechtsvertrag der Weltorganisation für geistiges Eigentum) und im WPPT-\n\nVertrag (WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger) nur Mindestrechte \n\ngewähren und es den Vertragsstaaten unbenommen bleibt, über diesen Min-\n\ndestschutz hinauszugehen (Schulze in Dreier/Schulze aaO § 17 Rdn. 4a; \n\nv. Welser, GRUR Int. 2008, 596). Die sich daraus ergebenden Folgerungen \n\nbetreffen aber nur die Auslegung der Vorschrift des Art. 4 Abs. 1 der Informati-\n\nonsgesellschafts-Richtlinie und damit die vom Gerichtshof der Europäischen \n\nGemeinschaften beantwortete Frage, ob eine Verbreitung im Sinne dieser \n\nRichtlinienbestimmung nur bei einer Übertragung des Eigentums vorliegt oder \n\nob die Richtlinie über den in den völkerrechtlichen Verträgen vorgesehenen \n\nSchutz hinausgeht. Für die Frage, ob die Informationsgesellschafts-Richtlinie \n\nihrerseits den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, ein höheres Schutzni-\n\nveau vorzusehen, ist dies jedoch ohne Belang. \n\n16 \n\n3. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat die Frage, ob \n\nvon einer Verbreitung ausgegangen werden kann, wenn der Öffentlichkeit nur \n\nder Gebrauch von Werkstücken eines urheberrechtlich geschützten Werkes \n\nüberlassen wird, verneint. Er hat angenommen, dass eine Verbreitung auf an-\n\ndere Weise als durch Verkauf i.S. des Art. 4 Abs. 1 der Informationsgesell-\n\nschafts-Richtlinie nur vorliegt, wenn eine Übertragung des Eigentums an dem \n\nGegenstand erfolgt (EuGH GRUR 2008, 604 Tz. 41 - Peek & Cloppenburg/\n\nCassina). Ein Dritter greift daher nicht in das ausschließlich dem Urheber nach \n\n§ 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 Abs. 1 UrhG zustehende Verbreitungsrecht ein, wenn er \n\nNachbildungen urheberrechtlich geschützter Modelle von Möbeln der Öffent-\n\nlichkeit zum Gebrauch zugänglich macht. Von einer Verbreitung ist nach der \n\nRechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften auch \n\nnicht auszugehen, wenn einem Dritten der Besitz des Originals oder eines Ver-\n\nvielfältigungsstücks übertragen wird (EuGH GRUR 2008, 604 Tz. 36 und 41 \n\n- Peek & Cloppenburg/Cassina). \n\n17 \n\nIm Streitfall hat die Beklagte danach das der Klägerin zustehende \n\nVerbreitungsrecht nicht verletzt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beklagte \n\nder Öffentlichkeit die Möbelstücke zur Benutzung zur Verfügung gestellt hat \n\noder sie den Besitz an den Werkstücken auf den die Lounge betreibenden \n\nGastronomen übertragen hat. In beiden Sachverhaltskonstellationen ist eine \n\nVerbreitung i.S. von Art. 4 Abs. 1 der Informationsgesellschafts-Richtlinie und \n\n§ 17 Abs. 1 UrhG nicht erfolgt, weil die Möbelstücke weder verkauft worden \n\nsind noch das Eigentum an ihnen übertragen worden ist. \n\n18 \n\n4. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung stehen der Klägerin \n\ndie begehrten Ansprüche auch nicht wegen Verletzung des Verwertungsverbots \n\naus § 96 Abs. 1 UrhG zu. Nach dieser Vorschrift dürfen rechtswidrig hergestell-\n\nte Vervielfältigungsstücke nicht verbreitet werden. Eine unmittelbare Anwen-\n\ndung des § 96 Abs. 1 UrhG scheidet aus, weil der Begriff der Verbreitung dem-\n\njenigen des § 17 UrhG entspricht und dessen Voraussetzungen nicht vorliegen \n\n(s. oben unter II 3). \n\n19 \n\nEine analoge Anwendung der Bestimmung, für die sich die Revisionser-\n\nwiderung ausspricht, kommt ebenfalls nicht in Betracht. Es fehlt an einer für \n\neine analoge Anwendung erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. Nach \n\nder Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften hat der \n\nGemeinschaftsgesetzgeber das Verbreitungsrecht bewusst auf Sachverhalte \n\nbeschränkt, die mit der Übertragung des Eigentums des Originals des Werks \n\noder eines Vervielfältigungsstücks verbunden sind (EuGH GRUR 2008, 604 \n\nTz. 38 - Peek & Cloppenburg/Cassina). \n\n20 \n\nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. \n\nBornkamm \n\n Büscher \n\n Bergmann \n\nKirchhoff \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 23.11.2005 - 28 O 268/05 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 07.07.2006 - 6 U 227/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_148-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-22/i-zr-148-06","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":11},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":3},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_148-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_148-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-22/i-zr-148-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_148-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:09:14.694737+00:00"}}