{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_147-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-07-02","aktenzeichen":"I ZR 147/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG §§ 3, 4 Nr. 1 Verkündet am: 2. Juli 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Winteraktion Eine Werbung für die Vermittlung des Erwerbs einer Vorratsgesellschaft, bei der den als Vermittlern angesprochenen Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern für die Vermittlung die Teilnahme an einem Gewinnspiel mit einem attraktiven Gewinn (hier: Smart-Cabriolet) angeboten wird, ist unlauter i.S. von §§ 3, 4 Nr. 1 UWG.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 147/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja\n\nUWG §§ 3, 4 Nr. 1 \n\nVerkündet am: \n2. Juli 2009 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nWinteraktion \n\nEine Werbung für die Vermittlung des Erwerbs einer Vorratsgesellschaft, bei \nder den als Vermittlern angesprochenen Rechtsanwälten, Steuerberatern und \nWirtschaftsprüfern für die Vermittlung die Teilnahme an einem Gewinnspiel mit \neinem attraktiven Gewinn (hier: Smart-Cabriolet) angeboten wird, ist unlauter \ni.S. von §§ 3, 4 Nr. 1 UWG. \n\nBGH, Urteil vom 2. Juli 2009 - I ZR 147/06 - OLG Köln \nLG Bonn \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 2. Juli 2009 durch die Richter Dr. Bergmann, Pokrant, Dr. Schaffert, \n\nDr. Kirchhoff und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Köln vom 7. Juli 2006 wird auf Kosten der Beklagten zu-\n\nrückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Beklagte, die F. AG, gründet Gesellschaften auf Vorrat und veräußert \n\ndiese. Im Zeitraum vom 15. November 2004 bis zum 28. Februar 2005 führte \n\nsie im Internet eine als \"Winteraktion\" bezeichnete Werbemaßnahme durch, in \n\nder es unter anderem hieß: \n\nDie F.-Winter-Aktion vom 15. November 2004 bis zum 28. Februar 2005 \nGroße F.-Vorratsgesellschaft mit kleinem Smart-Cabrio? ... \n\nIm oben genannten Zeitpunkt verschenkt die F. AG unter allen Vermittlern (An-\nwaltskanzleien/Steuerberatern/Wirtschaftsprüfern etc.) und allen Erwerbern ei-\nner \"großen\" F.-Vorratsgesellschaft ein \"kleines\" Smart-Cabriolet. \n\n... Was müssen Sie dafür tun? \n\nBei der Vermittlung oder dem Erwerb einer F.-Vorratsgesellschaft erhalten Sie \nalle Gesellschaftsunterlagen in einem F.-Ordner \"Firma, fertig, los\". In jedem \nGesellschaftsordner befindet sich während der F.-Winteraktion ein Faxvordruck \nmit dem Namen der erworbenen Gesellschaft. Bitte schätzen Sie die Anzahl der \nOrdner, die in ein Smart-Cabrio ohne Insassen mit geschlossenem Verdeck \npassen, und teilen Sie uns Ihre Schätzung auf diesem Faxdokument mit. ... \n\n2 \n\n3 \n\nDie Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., \n\nhat diese Werbung als wettbewerbswidrig beanstandet und die Beklagte auf \n\nUnterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 189 € nebst Zin-\n\nsen in Anspruch genommen. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Bonn, Urt. v. \n\n30.11.2005 - 16 O 14/05, juris). Das Oberlandesgericht (OLG Köln GRUR-RR \n\n2007, 49) hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, \n\ndass der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel unter-\n\nsagt wird, \n\nim geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs eine Werbeaktion für \ndie Vermittlung von eigenen Angeboten oder Produkten, bei der eine Teilnahme \nan einem Gewinnspiel beworben wird, durchzuführen, die sich unter anderem \nauch an Personen wendet, die die Interessen Dritter bei ihrer Entscheidung zu \nbeachten haben, nämlich Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, \nwenn mit wörtlich oder inhaltsgleichen nachstehenden Ankündigungen [gewor-\nben wird]: … (es folgt der oben wiedergegebene Werbetext). \n\n4 \n\nMit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-\n\nweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsan-\n\ntrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\n6 \n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stünden die Kla-\n\ngeansprüche zu, weil die beanstandete Werbeaktion der Beklagten geeignet \n\nsei, die Entscheidungsfreiheit sonstiger Marktteilnehmer i.S. von § 4 Nr. 1 UWG \n\ndurch unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen. \n\nZwar genüge, wie im Umkehrschluss aus § 4 Nr. 6 UWG folge, die Kop-\n\npelung des Absatzgeschäfts mit einem Gewinnspiel gegenüber anderen Markt-\n\nteilnehmern als Verbrauchern für sich gesehen nicht, um eine Beeinträchtigung \n\ndurch unangemessenen unsachlichen Einfluss i.S. des § 4 Nr. 1 UWG anzu-\n\nnehmen. Das schließe es aber nicht aus, im Einzelfall auch eine Werbeaktion, \n\ndie ein Absatzgeschäft mit einem Gewinnspiel koppele, gegenüber sonstigen \n\nMarktteilnehmern als unlauter i.S. des § 4 Nr. 1 UWG anzusehen, wenn diese \n\nWerbeaktion sich aufgrund eines weiteren Umstandes als unangemessene un-\n\nsachliche Beeinflussung darstelle. Diese Voraussetzung sei hier erfüllt, weil die \n\nvon der Werbung angesprochenen Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirt-\n\nschaftsprüfer bei der Tätigkeit, für die ihnen die Teilnahme an dem Gewinnspiel \n\nversprochen werde, nämlich der Vermittlung einer \"großen\" F.-Vorratsgesell-\n\nschaft, die Interessen Dritter, nämlich der Erwerber, zu wahren hätten. Die Ge-\n\nfahr, der in diesen Fällen gemäß § 4 Nr. 1 UWG zu begegnen sei, bestehe dar-\n\nin, dass die umworbene Person die gebotene kritische Prüfung des Produkts \n\nvernachlässige und den Dritten unsachlich berate, nur um in den Genuss der in \n\nAussicht gestellten Vergünstigung zu kommen. \n\n7 \n\nDie Gefahr einer unsachlichen Beratung sei bei einem zur Objektivität \n\nund Neutralität verpflichteten Berater nicht erst dann zu bejahen, wenn damit zu \n\nrechnen sei, dass er im Ergebnis wegen der Möglichkeit der Teilnahme an dem \n\nGewinnspiel ein für den Dritten nachteiliges Angebot oder Produkt empfehle. \n\nVielmehr genüge es, dass die Möglichkeit der Teilnahme an dem Gewinnspiel \n\ngeeignet sei, in die von dem Berater zu treffenden Wertungen einzufließen, \n\nwelche Angebote oder Produkte er eingehender prüfen und welchen Angeboten \n\noder Produkten er im Falle ihrer Gleichwertigkeit den Vorzug geben solle. Dann \n\nwerde die Objektivität des Beworbenen mehr als vom verständigen Verbraucher \n\nerwartet und mehr als geschäftlich notwendig und üblich beeinträchtigt. Im vor-\n\nliegenden Fall sei das unter Berücksichtigung der Erwartungshaltung der Drit-\n\nten, der Stellung des Vergünstigungsempfängers sowie des Wertes und der Art \n\nder Vergünstigung anzunehmen. \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Rügen der Revision bleiben \n\nohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Kläge-\n\nrin gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2, §§ 3, 4 Nr. 1 UWG von der Beklagten \n\nUnterlassung der beanstandeten Werbemaßnahme verlangen kann. \n\n1. Nach der Verkündung des Berufungsurteils ist das Gesetz gegen den \n\nunlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 durch das Erste Gesetz zur Änderung \n\ndes Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember 2008 \n\n(BGBl. I S. 2949), in Kraft getreten am 30. Dezember 2008, geändert worden. \n\nDie für die rechtliche Beurteilung maßgebliche Rechtslage hat sich dadurch al-\n\nlerdings inhaltlich nicht verändert. Im Streitfall geht es um die Beurteilung einer \n\n(auch) an Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer gerichteten Wer-\n\nbemaßnahme unter dem Gesichtspunkt, ob diese dadurch als sonstige Markt-\n\nteilnehmer durch unangemessene unsachliche Einflussnahme in ihrer Ent-\n\nscheidungsfreiheit beeinträchtigt werden. Der Anwendungsbereich der Richtli-\n\nnie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken zwischen Unternehmen und \n\nVerbrauchern ist daher nicht betroffen (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie). \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\n2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine \n\nunangemessene unsachliche Einflussnahme i.S. von § 4 Nr. 1 UWG in Betracht \n\nkommt, wenn der angesprochene Verkehr bei von ihm zu treffenden Entschei-\n\ndungen auch die Interessen dritter Personen zu wahren hat und er durch die \n\nbeanstandete Werbemaßnahme veranlasst werden kann, seine Entscheidung \n\nnicht allein an dem Interesse des Dritten auszurichten, sondern sich bei ihr \n\nauch davon leiten zu lassen, ob ihm ein versprochener Vorteil oder eine Ver-\n\ngünstigung zufließt (vgl. BGH, Urt. v. 30.1.2003 - I ZR 142/00, GRUR 2003, \n\n624, 626 = WRP 2003, 886 - Kleidersack; Urt. v. 21.4.2005 - I ZR 201/02, \n\nGRUR 2005, 1059, 1060 = WRP 2005, 1508 - Quersubventionierung von La-\n\nborgemeinschaften; Urt. v. 8.11.2007 - I ZR 60/05, GRUR 2008, 530 Tz. 14 = \n\nWRP 2008, 777 - Nachlass bei der Selbstbeteiligung; vgl. ferner Fezer/Stein-\n\nbeck, UWG, § 4-1 Rdn. 212; Stuckel in Harte/Henning, UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 1 \n\nRdn. 84, 86; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 4 \n\nRdn. 1.84; Seichter in jurisPK-UWG/Ullmann, 2. Aufl., § 4 Nr. 1 Rdn. 146). Das \n\nBerufungsgericht hat bei seiner Beurteilung, im Streitfall sei eine unangemes-\n\nsene unsachliche Beeinflussung i.S. von § 4 Nr. 1 UWG anzunehmen, die Er-\n\nwartungshaltung derjenigen Personen berücksichtigt, die sich hinsichtlich des \n\nErwerbs von Vorratsgesellschaften der Beklagten von Rechtsanwälten, Steuer-\n\nberatern oder Wirtschaftsprüfern beraten ließen. Weiter hat es auf die Stellung \n\ndieser Berater als mögliche Empfänger der mit dem Gewinnspiel ausgelobten \n\nVergünstigung sowie auf deren Wert und Art abgestellt. Diese Beurteilung be-\n\ngegnet aus Rechtsgründen keinen Bedenken. \n\n11 \n\na) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass Rechtsanwäl-\n\nte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, an die sich die beanstandete Werbung \n\nals Vermittler von Vorratsgesellschaften der Beklagten richtet, als unabhängige \n\nBerater und Vertreter ihrer Auftraggeber in Rechtssachen sowie in steuerlichen \n\nund wirtschaftlichen Angelegenheiten (vgl. §§ 1, 3, 43a Abs. 1 BRAO; § 33 \n\nSatz 1, § 57 Abs. 1 StBerG; §§ 2, 43 Abs. 1 WPO) grundsätzlich zu einer objek-\n\ntiven und neutralen Entscheidung verpflichtet sind, die die Interessen ihrer Auf-\n\ntraggeber wahrt. Aus dieser Stellung als unabhängige, nur den Interessen der \n\nMandanten verpflichtete Berater folgt - unabhängig von der Frage, ob im Einzel-\n\nfall ein Verstoß gegen bestimmte berufsrechtliche Vorschriften wie etwa § 43a \n\nAbs. 1 BRAO gegeben ist -, dass Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirt-\n\nschaftsprüfer sich bei der Beratung von Mandanten, die den Kauf einer Vorrats-\n\ngesellschaft erwägen, allein von dem Interesse des potentiellen Erwerbers lei-\n\nten und sich nicht dadurch beeinflussen lassen sollen, ob ihnen bei der Empfeh-\n\nlung eines bestimmten Angebots möglicherweise persönlich eine Vergünstigung \n\nzufließt. \n\n12 \n\nb) Eine nach den vorstehend angeführten Grundsätzen unzulässige Ein-\n\nflussnahme auf Personen, die die Interessen Dritter zu beachten haben, kann \n\nauch in dem Angebot der Teilnahme an einem Gewinnspiel für die Vermittlung \n\ndes beworbenen Produkts bestehen, wenn die Teilnahmebedingungen und ins-\n\nbesondere der ausgelobte Gewinn geeignet sind, die Entscheidung des Vermitt-\n\nlers zu beeinflussen. Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, die \n\nim Streitfall eröffnete Möglichkeit der Teilnahme an dem Gewinnspiel könne in \n\ndie von dem Berater zu treffenden Wertungen einfließen, welche Angebote oder \n\nProdukte er eingehender prüfen und welchen Angeboten oder Produkten er bei \n\nGleichwertigkeit den Vorzug geben soll, ist revisionsrechtlich nicht zu bean-\n\nstanden. Die Auffassung des Berufungsgerichts, bei dem ausgelobten Smart-\n\nCabrio handele es sich zumindest seinem Wert nach auch für die hier ange-\n\nsprochenen Berufskreise um einen interessanten Gewinn, begegnet keinen \n\nrechtlichen Bedenken. \n\n13 \n\nc) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht bei sei-\n\nner Würdigung, im Streitfall liege eine unangemessene unsachliche Einfluss-\n\nnahme i.S. des § 4 Nr. 1 UWG vor, nicht die sich aus der Wertung des § 4 Nr. 6 \n\nUWG ergebenden Folgen verkannt. Wie auch die Revision sieht, ist das Beru-\n\nfungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass (jedenfalls) gegenüber sons-\n\ntigen Marktteilnehmern nicht jedwede Kopplung des Absatzgeschäfts mit einem \n\nGewinnspiel als nach § 4 Nr. 1 UWG unlauter anzusehen ist. Entgegen der An-\n\nsicht der Revision kommt es im Streitfall auch nicht darauf an, ob das mit dem \n\nAbsatzgeschäft verknüpfte Angebot der Teilnahme an dem Gewinnspiel geeig-\n\nnet ist, die Rationalität der Nachfrageentscheidung der angesprochenen Ver-\n\nkehrsteilnehmer vollständig in den Hintergrund treten zu lassen, und ob im Blick \n\nauf die Regelung des § 4 Nr. 6 UWG bei sonstigen Marktteilnehmern insoweit \n\nein anderer Maßstab anzulegen ist als bei Verbrauchern. Die Unlauterkeit der \n\nbeanstandeten Werbemaßnahme der Beklagten folgt nicht daraus, dass mit \n\ndem Angebot der Teilnahme an dem Gewinnspiel für die Vermittlung einer gro-\n\nßen F.-Vorratsgesellschaft deshalb eine unangemessene unsachliche Einfluss-\n\nnahme auf die als Vermittler angesprochenen Berater ausgeübt wird, weil etwa \n\nwegen der Höhe oder der Art des ausgelobten Gewinns die Gefahr besteht, \n\ndass die Rationalität der Entscheidung der Berater vollständig in den Hinter-\n\ngrund tritt. \n\n14 \n\nDie beworbene Teilnahme an dem Gewinnspiel ist vielmehr als unlautere \n\nunangemessene unsachliche Einflussnahme zu beanstanden, weil sich die an-\n\ngesprochenen Berater bei ihrer Empfehlung für ein bestimmtes Angebot aus-\n\nschließlich von dem Interesse ihres Mandanten und nicht (auch) von einer ih-\n\nnen zufließenden möglichen persönlichen Vergünstigung leiten lassen sollen. \n\nDie Gefahr einer solchen unangemessenen unsachlichen Beeinflussung ent-\n\nfällt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, auch nicht deshalb, \n\nweil die Mandanten der angesprochenen Berater nach ihrer Entscheidung über \n\nden Erwerb einer Vorratsgesellschaft möglicherweise infolge der Aushändigung \n\ndes Ordners mit den Gesellschaftsunterlagen von dem Gewinnspiel und den \n\nTeilnahmebedingungen Kenntnis erlangen und eventuell gemäß § 667 BGB \n\nHerausgabe eines etwaigen Gewinns verlangen können (vgl. BGH, Urt. v. \n\n2.4.2001 - II ZR 217/99, NJW 2001, 2476, 2477 m.w.N.). \n\n15 \n\nd) Das Berufungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass \n\nes im Rahmen des § 4 Nr. 1 UWG nicht darauf ankommt, ob das betreffende \n\nVerhalten auch gegen berufsrechtliche Regelungen verstößt, die die Wahrung \n\nder beruflichen Unabhängigkeit des Beraters zum Gegenstand haben. Insbe-\n\nsondere kann eine unangemessene unsachliche Beeinflussung i.S. von § 4 \n\nNr. 1 UWG schon dann zu bejahen sein, wenn die beanstandete Werbemaß-\n\nnahme geeignet ist, die angesprochenen Berater auch ohne Eingehen einer \n\nBindung i.S. von § 43a Abs. 1 BRAO im Hinblick auf die angebotene Teilnahme \n\nan dem Gewinnspiel zu einer Vermittlung des beworbenen Produkts zu veran-\n\nlassen (vgl. - zum Verhältnis des § 4 Nr. 1 UWG zu Verbotstatbeständen der \n\närztlichen Berufsordnung - BGH GRUR 2005, 1059, 1060 f. - Quersubventionie-\n\nrung von Laborleistungen). \n\n16 \n\n3. Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten folgt aus § 12 Abs. 1 \n\nSatz 2 UWG. \n\n17 \n\nIII. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 \n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nBergmann \n\nPokrant \n\nSchaffert \n\nKirchhoff \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bonn, Entscheidung vom 30.11.2005 - 16 O 14/05 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 07.07.2006 - 6 U 239/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_147-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-02/i-zr-147-06","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":16},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 43a","ref_norm":"43a","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"WiPrO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":1},{"jurabk":"WiPrO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_147-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_147-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-02/i-zr-147-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_147-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:45:43.788829+00:00"}}