{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_144-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-04-02","aktenzeichen":"I ZR 144/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG § 4 Nr. 9 lit. a Verkündet am: 2. April 2009 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Knoblauchwürste Im Rahmen des lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes spricht eine un- terschiedliche Herstellerangabe in der Regel gegen eine Herkunftstäuschung im weiteren Sinne. Dagegen räumt eine Handelsmarke auf dem nachgeahmten Produkt die Gefahr der Herkunftstäuschung nicht notwendig aus; dies setzt in- dessen voraus, dass der Verkehr die Handelsmarke als solche erkennt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 144/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nUWG § 4 Nr. 9 lit. a \n\nVerkündet am: \n2. April 2009 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nKnoblauchwürste \n\nIm Rahmen des lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes spricht eine un-\nterschiedliche Herstellerangabe in der Regel gegen eine Herkunftstäuschung im \nweiteren Sinne. Dagegen räumt eine Handelsmarke auf dem nachgeahmten \nProdukt die Gefahr der Herkunftstäuschung nicht notwendig aus; dies setzt in-\ndessen voraus, dass der Verkehr die Handelsmarke als solche erkennt. \n\nBGH, Urteil vom 2. April 2009 – I ZR 144/06 – OLG Köln \nLG Köln \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 2. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und \n\ndie Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 14. Juli 2006 aufgehoben. \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 31. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Köln vom 29. Dezember 2005 abgeändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Klägerin stellt Wurst- und Fleischwaren her, die sie auch in Deutsch-\n\nland vertreibt, darunter eine Knoblauchwurst nach türkischer Art unter der Be-\n\nzeichnung \"EMRE\". Diese wird unter der Dachmarke \"EGETÜRK\" in Deutsch-\n\nland in nachfolgend abgebildeter Produktverpackung vertrieben: \n\n2 \n\nDie Beklagte handelt mit türkischen Lebensmittelprodukten. Sie bringt in \n\nDeutschland unter ihrer Marke \"NAMLI\" Knoblauchwürste türkischer Art in der \n\nnachfolgend abgebildeten Produktverpackung in den Verkehr: \n\n3 \n\nDie Klägerin hält die Verpackungsausstattung der Beklagten für eine na-\n\nhezu identische Nachahmung ihrer eigenen Produktausstattung und macht ei-\n\nnen Anspruch aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gel-\n\ntend. \n\n4 \n\nSie hat beantragt, \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\ndie Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, 1000g-Wurstpackungen \nmit dem Motiv \"Doppellandschaft\" so anzubieten und/oder zu bewerben \nund/oder in den Verkehr zu bringen, wie nachstehend wiedergegeben \n(es folgt die vorstehende Abbildung der Produktverpackung der Beklag-\nten). \n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung \n\nder Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. \n\nMit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr \n\nKlagabweisungsbegehren weiter. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zu-\n\nrückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Unterlassungsanspruch \n\naus § 1 UWG a.F, §§ 8, 3, 4 Nr. 9 lit. a UWG 2004 zugesprochen. Zur Begrün-\n\ndung hat es ausgeführt: \n\nDie Verpackung der Klägerin verfüge über wettbewerbliche Eigenart. Die \n\nGesamtanmutung genieße Schutz wegen der künstlerisch-ästhetischen Umset-\n\nzung der Gestaltungsidee, einer an naive Malerei erinnernden naturalistischen \n\nTierdarstellung in einer idealisierten türkischen Landschaft. Der Eindruck werde \n\nmaßgeblich geprägt durch die im Vordergrund des unteren Bereichs der Ver-\n\npackung naturalistisch dargestellten Tiere, deren Fleisch für das Produkt verar-\n\nbeitet werde. Diese sei eingebettet in eine grüne Wiesenlandschaft mit einer \n\nBergkette im Hintergrund, vor einem kleinen Dorf mit Moschee nebst hohen Mi-\n\nnaretten. Der Kontrast zwischen den leuchtenden Grün- und Blautönen der \n\nLandschaft und dem kräftigen Gelb des Verpackungshintergrunds trage zu dem \n\nGesamteindruck naiver Landschaftsmalerei bei. Diese Gesamtanmutung finde \n\nsich im wettbewerblichen Umfeld nicht wieder, das entweder nur Landschafts- \n\noder nur Tierdarstellungen verwende. Aufgrund der ganz erheblichen Umsätze, \n\ndie in den Jahren 2002 bis 2004 in Deutschland mit Würsten in der Verpa-\n\nckungsausstattung der Klägerin erzielt worden seien, verbinde der Verkehr mit \n\ndieser Ausstattung Herkunftsvorstellungen. \n\n9 \n\nDie angegriffene Produktausstattung ahme die Verpackungsgestaltung \n\nder Klägerin unlauter nach, weil sie deren prägende Elemente mit der Folge ei-\n\nner sehr ähnlichen Gesamtanmutung übernehme. Die feststellbaren Unter-\n\nschiede der bildlichen Darstellung (nur ein Schaf, detailgenauere Ortsdarstel-\n\nlung, Wiedergabe eines Flusses im Bildvordergrund) seien nur geringfügig und \n\nblieben dem Verbraucher nicht in Erinnerung. Sie würden im Zusammenhang \n\nmit den auf den Produkten aufgebrachten unterschiedlichen Unternehmens- \n\nund Produktkennzeichnungen zwar eine unmittelbare Verwechslungsgefahr \n\nausschließen. Nicht ausgeräumt sei aber die Gefahr einer mittelbaren Her-\n\nkunftstäuschung. Unstreitig habe die Beklagte früher die Produkte der Klägerin \n\nals Großhändlerin vertrieben. Die Beklagte verweise selbst darauf, dass ihre \n\nHandelsmarke \"NAMLI\" bei den an türkischen Lebensmitteln interessierten Ver-\n\nkehrskreisen über eine erhebliche Bekanntheit verfüge. Begegneten dem Ver-\n\nbraucher mit der Marke \"NAMLI\" gekennzeichnete Wurstverpackungen, die er-\n\nhebliche Ähnlichkeit mit den Produktausstattungen der Klägerin aufwiesen, \n\nwerde er dem Irrtum unterliegen, es beständen (weiterhin) geschäftliche Ver-\n\nbindungen zwischen den Parteien. Bei Handelsmarken arbeite der Händler ty-\n\npischerweise mit dem nach außen nicht auftretenden Produkthersteller zusam-\n\nmen. Der Verbraucher werde dann auch nicht in seiner Vorstellung geschäftli-\n\ncher Beziehungen berichtigt, wenn ihm die Produkte der Parteien nebeneinan-\n\nder in demselben Ladenlokal begegneten. \n\n10 \n\nII. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision mit Erfolg. Der \n\nKlägerin steht kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus ergänzen-\n\ndem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gemäß §§ 8, 3, 4 Nr. 9 lit. a UWG \n\nzu. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Produktverpackungen der Partei-\n\nen stimmten nach ihrem Gesamteindruck derart überein, dass die Gefahr einer \n\nVerwechslung der betrieblichen Herkunft bestehe, hält der revisionsrechtlichen \n\nNachprüfung nicht stand. \n\n11 \n\n1. Für den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch ist die im \n\nRevisionsverfahren eingetretene Rechtsänderung durch das Erste Gesetz zur \n\nÄnderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember \n\n2008 zu beachten (BGBl. I 2949; im Folgenden: UWG 2008). Der Unterlas-\n\nsungsanspruch besteht aber nur, wenn das beanstandete Verhalten auch zur \n\nZeit der Begehung wettbewerbswidrig war. Dafür ist § 4 Nr. 9 UWG in der Fas-\n\nsung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (UWG \n\n2004) maßgeblich. Da es bereits an einer Wettbewerbswidrigkeit zur Zeit der \n\nBegehung fehlt, kann offenbleiben, ob Anhang Ziffer 13 zu § 3 Abs. 3 UWG \n\n2008 die Auslegung des im Wortlaut unveränderten Anspruchs aus § 4 Nr. 9 \n\nUWG 2008 beeinflusst. \n\n12 \n\n2. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann der Vertrieb eines \n\nnachgeahmten Erzeugnisses nach § 4 Nr. 9 UWG 2004 wettbewerbswidrig \n\nsein, wenn das Produkt von wettbewerblicher Eigenart ist und besondere Um-\n\nstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen. Dabei be-\n\nsteht zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise \n\nund der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen \n\nUmständen eine Wechselwirkung. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und \n\nje höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an \n\ndie besonderen Umstände zu stellen, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nach-\n\nahmung begründen (BGH, Urt. v. 19.10.2000 – I ZR 225/98, GRUR 2001, 443, \n\n444 f. = WRP 2001, 534 – Viennetta; Urt. v. 21.2.2002 – I ZR 265/99, GRUR \n\n2002, 629, 631 = WRP 2002, 1058 – Blendsegel; Urt. v. 28.10.2004 \n\n– I ZR 326/01, GRUR 2005, 166, 167 = WRP 2005, 88 – Puppenausstattungen; \n\nUrt. v. 21.9.2006 – I ZR 270/03, GRUR 2007, 339 Tz. 24 = WRP 2007, 313 \n\n– Stufenleitern; Urt. v. 24.5.2007 – I ZR 104/04, GRUR 2007, 984 Tz. 14 \n\n= WRP 2007, 1455 – Gartenliege; GRUR 2008, 1115 Tz. 18 – ICON; Urt. v. \n\n9.10.2008 – I ZR 126/06, GRUR 2009, 79 Tz. 27 = WRP 2009, 76 – Gebäck-\n\npresse). Danach können Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen \n\nLeistungsschutz gegen den Vertrieb eines nachgeahmten Erzeugnisses nach \n\n§ 4 Nr. 9 lit. a UWG 2004 bestehen, wenn die Gefahr einer Herkunftstäuschung \n\ngegeben ist und der Nachahmer zumutbare und geeignete Maßnahmen zur \n\nVermeidung der Herkunftstäuschung unterlässt (BGH GRUR 2005, 166, 167 \n\n– Puppenausstattung; GRUR 2007, 339 Tz. 24 – Stufenleitern; GRUR 2007, \n\n984 Tz. 30 – Gartenliege). \n\n13 \n\n3. Das Berufungsgericht hat der Produktverpackung der Klägerin wett-\n\nbewerbliche Eigenart zugesprochen, da die künstlerisch-ästhetische Umset-\n\nzung der im unteren Bereich der Verpackung befindlichen Tier- und Land-\n\nschaftsdarstellung geeignet sei, auf die betriebliche Herkunft der Knoblauch-\n\nwurst hinzuweisen. Ob diese Beurteilung den Angriffen der Revision standhält, \n\nkann dahinstehen. Denn die Revision wendet sich jedenfalls mit Erfolg dage-\n\ngen, dass das Berufungsgericht das Unlauterkeitsmerkmal der vermeidbaren \n\nHerkunftstäuschung nach § 4 Nr. 9 lit. a UWG 2004 bejaht hat. \n\n14 \n\nDas Berufungsgericht hat zwar zu Recht eine unmittelbare Herkunftstäu-\n\nschung verneint, weil der Verkehr insbesondere wegen der auf den Produkten \n\ndeutlich aufgebrachten Unternehmens- und Produktkennzeichnungen die un-\n\nterschiedliche Herkunft der Produkte der Parteien erkennt. Es ist aber von einer \n\nHerkunftstäuschung im weiteren Sinne ausgegangen. Diese Beurteilung hält \n\nrevisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n15 \n\nZutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, eine Herkunfts-\n\ntäuschung im weiteren Sinne liege vor, wenn der Verkehr die Nachahmung für \n\nein unter einer Zweitmarke vertriebenes Produkt des Originalherstellers halte \n\noder wenn er von geschäftlichen oder organisatorischen Beziehungen zwischen \n\nden beteiligten Unternehmen ausgehe \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 15.6.2000 \n\n– I ZR 90/98, GRUR 2001, 251, 254 = WRP 2001, 153 – Messerkenn-\n\nzeichnung, m.w.N.; GRUR 2001, 443, 445 – Viennetta). Zu Unrecht hat es aber \n\ndie Voraussetzungen einer solchen Herkunftstäuschung im weiteren Sinne be-\n\njaht. \n\n16 \n\nGegen die Annahme einer Herkunftstäuschung im weiteren Sinne spricht \n\nim Streitfall bereits die – auffällig angebrachte – unterschiedliche Herstelleran-\n\ngabe (vgl. BGH GRUR 2001, 251, 254 – Messerkennzeichnung; GRUR 2001, \n\n443, 446 – Viennetta). Das Berufungsgericht ist allerdings davon ausgegangen, \n\ndass es sich bei der Bezeichnung \"NAMLI\" nicht um eine Herstellerangabe, \n\nsondern – für den Verkehr erkennbar – um eine Handelsmarke handelt. Die Be-\n\nklagte selbst habe darauf verwiesen, dass sich ihre Handelsmarke \"NAMLI\" bei \n\nden an türkischen Lebensmitteln interessierten Verkehrskreisen einer nicht un-\n\nerheblichen Bekanntheit erfreue. Der Verbraucher werde daher zwischen der \n\nBezeichnung \"EGETÜRK\" der – als Herstellerin fungierenden – Klägerin und \n\nder Bezeichnung \"NAMLI\" der – nur mit dem Handel befassten – Beklagten un-\n\nterscheiden. Für eine Handelsmarke sei typisch, dass ihr Inhaber mit dem nach \n\naußen regelmäßig nicht in Erscheinung tretenden Hersteller zusammenarbeite. \n\n17 \n\nMit Erfolg rügt die Revision, dass das Parteivorbringen für diese Annah-\n\nme keine Grundlage bietet. Dass die Bezeichnung \"NAMLI\" dem Verkehr nicht \n\nals Herstellerangabe, sondern als Handelsmarke bekannt sei, lässt sich dem \n\nParteivorbringen nicht entnehmen. Insbesondere hat die Beklagte, auf deren \n\nVorbringen das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang verweist, selbst \n\nnicht vorgetragen, dass die Bezeichnung \"NAMLI\" als Handelsmarke verwendet \n\nworden sei und der Verkehr diese Bezeichnung als Handelsmarke kenne. Die \n\nBeklagte hat – worauf die Revision mit Recht hinweist – im Gegenteil in ihrem \n\nVortrag deutlich gemacht, dass sie zu der Zeit, als sie Produkte der Klägerin als \n\nGroßhändlerin vertrieben habe, diese stets in der originalen \"EGETÜRK\"-Aus-\n\nstattung weiterveräußert habe, ohne eigene Kennzeichnungen anzubringen. \n\n18 \n\nUnter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Verkehr die \n\nBezeichnung \"NAMLI\" für eine Herstellerangabe hält. Zwar sind im Lebensmit-\n\nteleinzelhandel Handelsmarken verbreitet. Sie werden jedoch vom Verkehr in \n\nder Regel nur dann als solche erkannt, wenn sie auf das fragliche Einzelhan-\n\ndelsunternehmen hinweisen. Dass die Beklagte unter der Bezeichnung \"NAM-\n\nLI\" im Einzelhandel tätig wäre, lässt sich weder den getroffenen Feststellungen \n\nnoch dem Parteivorbringen entnehmen. \n\n19 \n\n4. Die vom Berufungsgericht angenommenen Übereinstimmungen der \n\nProduktverpackungen reichen nicht aus, um – ungeachtet der unterschiedlichen \n\nHerstellerangabe – eine Herkunftstäuschung im weiteren Sinne zu bejahen. Die \n\nAnnahme des Berufungsgerichts, die Verpackungsausstattung der Beklagten \n\nübernehme die prägenden Elemente der Produktverpackung der Klägerin mit \n\nder Folge eines in hohem Maße ähnlichen Gesamteindrucks, beruht – wie die \n\nRevision zu Recht rügt – auf einem unzureichenden Vergleich der einander ge-\n\ngenüberstehenden Verpackungsgestaltungen. \n\n20 \n\na) Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass sich die Beurtei-\n\nlung der Ähnlichkeit der beiderseitigen Erzeugnisse auf deren Gesamtwirkung \n\nbeziehen müsse (vgl. BGH GRUR 2001, 251, 253 – Messerkennzeichnung, \n\nm.w.N.; GRUR 2002, 629, 632 – Blendsegel; GRUR 2005, 166, 168 – Puppen-\n\nausstattungen; Urt. v. 24.3.2005 – I ZR 131/02, GRUR 2005, 600, 602 = WRP \n\n2005, 878 – Handtuchklemmen; Urt. v. 11.1.2007 – I ZR 198/04, GRUR 2007, \n\n795 Tz. 32 = WRP 2007, 1076 – Handtaschen). \n\n21 \n\nAllerdings kann eine gestalterische Grundidee, die keinem Sonderschutz \n\nzugänglich wäre, nicht im Wege des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leis-\n\ntungsschutzes für einen Wettbewerber monopolisiert werden (BGH GRUR \n\n2002, 629, 633 – Blendsegel; BGH, Urt. v. 12.12.2002 – I ZR 221/00, GRUR \n\n2003, 359, 361 = WRP 2003, 496 – Pflegebett; vgl. auch BGH GRUR 2005, \n\n166, 168 – Puppenausstattungen). Um eine solche gestalterische Grundidee \n\nhandelt es sich, wenn bestimmte Tiere und eine bestimmte Landschaft auf der \n\nVerpackung eines Produkts dargestellt werden, um auf wesentliche Zutaten und \n\nauf die regionale Herkunft des Produkts hinzuweisen. Dementsprechend kann \n\neine Herkunftstäuschung nicht schon damit begründet werden, dass auf der \n\nbeanstandeten Verpackung ebenso wie auf der Verpackung des Produkts der \n\nKlägerin Rinder und Schafe in türkischer Landschaft abgebildet sind. Ebenso \n\nwenig können Übereinstimmungen im Stil die Herkunftstäuschung begründen \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 20.10.1978 – I ZR 160/76, GRUR 1979, 119, 120 = WRP \n\n1979, 443 – Modeschmuck; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, \n\n27. Aufl., § 4 Rdn. 9.23). Nicht ausreichend ist es daher, dass auf beiden Ver-\n\npackungen Tiere und Landschaft naiv-naturalistisch dargestellt sind. \n\n22 \n\nb) Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz kommt vielmehr allein für die \n\nkonkrete Umsetzung der gestalterischen Grundidee in Betracht. Im Streitfall be-\n\nsteht aber keine hinreichende Ähnlichkeit der Produktausstattungen, um einen \n\nUnterlassungsanspruch der Klägerin zu begründen. Die Unterschiede in der \n\nGestaltung treten nicht etwa als geringfügig zurück; sie führen vielmehr zu ei-\n\nnem abweichenden Gesamteindruck. Dies vermag der Senat auf der Grundlage \n\nder vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen selbst zu entscheiden, \n\nohne dass es einer weiteren Aufklärung durch den Tatrichter bedarf. \n\n23 \n\naa) Der Gesamteindruck der Produktverpackung der Klägerin wird von \n\nder einheitlichen Grundfarbe der Verpackungsausstattung bestimmt, die im un-\n\nteren Verpackungsbereich randscharf von der bildlichen Darstellung abgetrennt \n\nist. Es handelt sich – wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang \n\nfestgestellt hat – um ein kräftiges Gelb, von dem sich die in blauer Farbe gehal-\n\ntene Produktbezeichnung \"EMRE\" deutlich abhebt. Dieser starke Kontrast wird \n\nin abgeschwächter Form im unteren Verpackungsbereich wiederholt, in dem die \n\nGrundfarbe Gelb auf den blauen Himmel der bildlichen Darstellung trifft. Die \n\nKennzeichnung \"EGETÜRK\" im oberen Verpackungsbereich nimmt das Rot der \n\nUmrandung des Klarsichtfensters auf, das auch den Hinweis auf die Lagertem-\n\nperatur enthält. Insgesamt wird die Verpackung von dem gelben Grundton be-\n\nstimmt. Diese Merkmale treten in ihrer Wirkung nicht gegenüber der bildlichen \n\nDarstellung im unteren Verpackungsbereich zurück. \n\n24 \n\nbb) Im Gegensatz dazu weist die Produktverpackung der Beklagten kei-\n\nne einheitliche Grundfarbe auf, die Farbübergänge von den beiden bildlichen \n\nDarstellungen zu dem gelben Mittelbereich der Verpackung sind fließend. Es \n\nüberwiegen die im oberen und unteren Bereich enthaltenen Farben Grün und \n\nBlau, die mit den beiden rot-weißen \"NAMLI\"-Zeichen kontrastieren. Die Land-\n\nschaft im oberen Bildbereich ist von einer Banderole überspannt, unter der im \n\nrechten oberen Bereich Embleme abgebildet sind. In den unteren Bereich des \n\nKlarsichtfensters ragen zwar auch der Kopf und ein Teil des Rückens eines \n\nRindes vor einem Schaf hinein, gleich darüber befindet sich aber in deutlichem \n\nRot-Weiß-Kontrast das untere \"NAMLI\"-Zeichen. \n\n25 \n\ncc) Hinzu kommen die vom Berufungsgericht festgestellten Unterschiede \n\nder bildlichen Darstellung im unteren Teil der Verpackung. Auf der Verpackung \n\nder Beklagten ist nur ein Schaf abgebildet. Die Darstellung eines türkischen \n\nDorfes ist weiter in den Vordergrund gerückt und deshalb detailgenauer. Die \n\nLandschaft wird durch einen Fluss durchzogen, der mit einer Brücke über-\n\nspannt ist. Die Tiergruppe ist außerdem anders platziert: Sie ist bei beiden Ver-\n\npackungen unterhalb des Klarsichtfensters zu finden, bei der Verpackung der \n\nKlägerin in der Mitte, bei der der Beklagten am linken Verpackungsrand. Neben \n\nweiteren Details in der Darstellung weicht auch die Ausrichtung der Tiergruppe \n\ndeutlich voneinander ab. Das Rind ist bei der Verpackung der Klägerin nach \n\nlinks gewandt, zwei Schafe nach rechts und das Lamm wiederum nach links. \n\nBei der beanstandeten Produktverpackung der Beklagten sind Rind und Schaf \n\nnach rechts gewandt. \n\n26 \n\ndd) Danach beschränken sich die Übereinstimmungen auf die rechtecki-\n\nge Verpackungsform mit ebenfalls rechteckigem Klarsichtfenster, auf die Ver-\n\nwendung der Farben Gelb, Blau, Grün und Rot – in unterschiedlichen Anteilen – \n\nund darauf, dass im unteren Bereich eine in das Klarsichtfenster hineinragende, \n\nwirklichkeitsnah dargestellte Tiergruppe in türkischer Landschaft abgebildet ist. \n\nVor dem Hintergrund der unterschiedlichen Herstellerangabe reichen diese \n\nÜbereinstimmungen nicht aus, um eine Herkunftstäuschung im weiteren Sinne \n\nzu begründen. \n\n27 \n\nIII. Das angefochtene Urteil kann unter diesen Umständen keinen Be-\n\nstand haben. Es ist aufzuheben. Einer Zurückverweisung der Sache an das Be-\n\nrufungsgericht bedarf es nicht. Dem Senat ist aufgrund der getroffenen Feststel-\n\nlungen eine abschließende Entscheidung möglich. \n\n28 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nBergmann \n\nKirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 29.12.2005 - 31 O 792/04 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 14.07.2006 - 6 U 34/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_144-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-02/i-zr-144-06","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":7},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_144-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_144-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-02/i-zr-144-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_144-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:25:44.327352+00:00"}}