{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_142-06A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-02-26","aktenzeichen":"I ZR 142/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 26. Februar 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Kranhäuser UrhG § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 a) Sind auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste mehrere Personen in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet, werden sie gemäß § 10 Abs. 1 UrhG - auch im Verhältnis zueinander - bis zum Beweis des Gegenteils als Miturheber des Werkes angesehen. b) Bereits ein geringfügiger eigenschöpferischer Beitrag zu einem gemeinsam geschaffenen Werk, der sich nicht gesondert verwerten lässt, begründet nach § 8 Abs. 1 UrhG die Miturheberschaft.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 142/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nVerkündet am: \n26. Februar 2009 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nKranhäuser \n\nUrhG § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 \n\na) Sind auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf \ndem Original eines Werkes der bildenden Künste mehrere Personen in der \nüblichen Weise als Urheber bezeichnet, werden sie gemäß § 10 Abs. 1 \nUrhG - auch im Verhältnis zueinander - bis zum Beweis des Gegenteils als \nMiturheber des Werkes angesehen. \n\nb) Bereits ein geringfügiger eigenschöpferischer Beitrag zu einem gemeinsam \ngeschaffenen Werk, der sich nicht gesondert verwerten lässt, begründet \nnach § 8 Abs. 1 UrhG die Miturheberschaft. \n\nBGH, Urteil vom 26. Februar 2009 - I ZR 142/06 - OLG Hamburg \n LG Hamburg \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 26. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Dr. Schaffert, Dr. Bergmann, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers und der Drittwiderbeklagten wird das Urteil \n\ndes Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom \n\n5. Juli 2006 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im \n\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Widerklage stattgegeben \n\nworden ist. \n\nDie Berufung des Beklagten gegen die Abweisung der Widerklage im Ur-\n\nteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 8, vom 7. Mai 2004 wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDer Kläger trägt 15/28 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen \n\nKosten des Beklagten. Der Beklagte trägt 13/28 der Gerichtskosten und \n\nder außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie die außergerichtlichen \n\nKosten der Drittwiderbeklagten. Die weiteren außergerichtlichen Kosten \n\nbehalten der Kläger und der Beklagte auf sich. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien sind Architekten, wobei der Kläger und die beiden Drittwi-\n\nderbeklagten gemeinsam ein Architekturbüro betreiben. \n\nDer Kläger und der Beklagte beteiligten sich im Jahr 1992 mit jeweils ei-\n\ngenen Entwürfen an einem von der Stadt Köln ausgelobten Ideenwettbewerb \n\nzur städtebaulichen Neugestaltung des Kölner Rheinauhafens. Beide Wettbe-\n\nwerbsentwürfe wurden mit einem ersten Preis ausgezeichnet. Während bei \n\ndem Entwurf des Beklagten das städtebauliche Gesamtkonzept die besondere \n\nBeachtung des Preisgerichts fand, hob dieses beim Entwurf des Klägers die \n\nWirkung dreier - aus der nachfolgenden Abbildung ersichtlicher - „Brückenhäu-\n\nser“ hervor: \n\n3 \n\nKeines der beiden Konzepte vermochte die Verantwortlichen der Stadt \n\nKöln jedoch letztlich zu überzeugen. Als sich abzeichnete, dass der Architektur-\n\nauftrag keinem der beiden ersten Preisträger, sondern Dritten erteilt werden \n\nkönnte, schlossen sich der Kläger und der Beklagte sowie weitere Teilnehmer \n\ndes Ideenwettbewerbs zur „Arbeitsgemeinschaft erste Preisträger Rheinauha-\n\nfen Köln“ (im Weiteren „Arbeitsgemeinschaft“) zusammen und erarbeiteten am \n\n14./15. April 1993 in einem „Workshop“ einen gemeinsamen Entwurf (im Weite-\n\nren „Workshop-Entwurf“). Diesen legten sie der Stadt Köln mit Schreiben vom \n\n15. April 1993 unter den Bezeichnungen „Nutzungskonzept“ (Anlage B 12) und \n\n„Workshop-Bericht“ (Anlage B 13) vor. Der Workshop-Entwurf enthält Elemente \n\nder Wettbewerbsentwürfe beider Parteien; eine Fortentwicklung der Hochbau-\n\nten des Klägers ist mit Fußgängerbrücken des Beklagten kombiniert: \n\nAnlage B 12 \n\naus Anlage B 13 \n\n4 \n\nDie Gespräche zwischen der Stadt Köln und der Arbeitsgemeinschaft \n\nführten zu keinem Ergebnis. Die von den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft \n\nam 8. Februar 1994 gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts wurde am \n\n16. Oktober 1995 wieder aufgelöst. Dabei vereinbarten die Gesellschafter: \n\n1. Die Mitglieder stellen auch künftig keinerlei Ansprüche gegeneinander aus \n\nder in der Arge erbrachten Tätigkeit und deren Arbeitsergebnissen. \n\n2. Die Gesellschafter verpflichten sich, Elemente aus den Wettbewerbsentwür-\nfen oder davon direkt abgeleitete Elemente nur mit ausdrücklicher Zustim-\nmung des jeweiligen Verfassers zu verwenden. \n\n5 \n\nDer Kläger und die Drittwiderbeklagten verfolgten das Projekt „Rheinau-\n\nhafen“ daraufhin allein weiter. Sie stellten der Stadt Köln im Jahr 1999 die - in \n\nein abweichendes städtebauliches Konzept eingebetteten - „Kranhäuser“ des \n\nWorkshop-Entwurfs als eigenen Entwurf zur Bebauung des Rheinauhafens vor: \n\nAnlage K 25 [Anlage K 6] \n\n6 \n\nDie „Kranhäuser“ wurden in der sich anschließenden öffentlichen Dis-\n\nkussion und Presseberichterstattung ausschließlich dem Architekturbüro des \n\nKlägers und der Drittwiderbeklagten zugeschrieben. Der Beklagte wandte sich \n\nin Schreiben vom 14. Dezember 1995 bzw. 25. September 2000 und 13. Juni \n\n2002 an die Redaktionen der Zeitschriften „Der Spiegel“ bzw. „HÄUSER“ nach-\n\ndrücklich gegen eine entsprechende Darstellung in redaktionellen Beiträgen \n\ndieser Zeitschriften und machte geltend, alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft \n\n- und damit auch er selbst - seien Urheber dieses Entwurfs. \n\n7 \n\nDer Kläger und die Drittwiderbeklagten sind der Auffassung, bei den \n\n„Kranhäusern“ handele es sich ausschließlich um ihre Entwicklung. Der Beklag-\n\nte habe hierzu im Rahmen des Workshops am 14./15. April 1993 keinen prä-\n\ngenden Beitrag geleistet. \n\n8 \n\nDer Kläger hat beantragt, \n\n9 \n\n10 \n\n1. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, wörtlich oder schriftlich, \nausdrücklich oder sinngemäß, im geschäftlichen Verkehr mit Dritten, insbe-\nsondere gegenüber Vertretern der Medien zu behaupten, Miturheber der \nnachfolgend dargestellten „Kranhäuser“ am Rheinauhafen in Köln zu sein (es \nfolgt die Abbildung der oben wiedergegebenen Anlage K 25); \n\n2. festzustellen, dass der Beklagte nicht Miturheber der zuvor dargestellten \n\n„Kranhäuser“ am Rheinauhafen in Köln ist. \n\nDer Beklagte ist der Klage entgegengetreten. \n\nEr macht geltend, maßgeblich an der Entwicklung der „Kranhäuser“ be-\n\nteiligt gewesen zu sein. Auf seine schöpferischen Leistungen gingen insbeson-\n\ndere die kubische Ausgestaltung des Gebäudes zu einer liegenden L-Form, die \n\nschlanke hintere Stütze mit frei schwebenden Riegeln, die Nahtstelle von \n\nBrückenfuß und Gebäudezwischenraum sowie der Rücksprung im vorderen \n\nGebäudeteil zurück. Der Beklagte ist der Ansicht, der Kläger und die Drittwider-\n\nbeklagten seien nicht berechtigt, den unter seiner Beteiligung entstandenen \n\nWorkshop-Entwurf ohne seine Zustimmung zu bearbeiten oder zu verwerten. \n\n11 \n\nDer Beklagte hat widerklagend beantragt, \n\nI. den Kläger und die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, \n\n1. es zu unterlassen, den in den Anlagen B 12 und B 39 wiedergegebenen \nWorkshop-Entwurf - hilfsweise die in den Anlagen B 12, B 40 und B 41 \nenthaltenen und rot markierten „Kranhäuser“ - ohne seine Zustimmung \n\na) zu bearbeiten und/oder umzugestalten, wie es insbesondere mit den in \nden Anlagen K 6 und K 14 enthaltenen Entwürfen geschehen ist, \nund/oder \n\nb) zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten, auch in Gestalt einer Ände-\n\nrung und/oder \n\nc) diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen; \n\n2. ihm schriftlich Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über Verlet-\nzungshandlungen gemäß vorstehender Ziffer 1 b und c, zu c unter Anga-\nbe der beteiligten Dritten und der erhaltenen Honorare; \n\nII. festzustellen, dass der Kläger und die Drittwiderbeklagten als Gesamt-\nschuldner verpflichtet sind, ihm jeden Schaden zu ersetzen, der ihm infolge \nvon Verletzungshandlungen gemäß Ziffer I 1 entstanden ist und zukünftig \nnoch entstehen wird. \n\n12 \n\n13 \n\nDer Kläger und die Drittwiderbeklagten sind der Widerklage entgegenge-\n\ntreten. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abge-\n\nwiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage \n\nabgewiesen und der Widerklage nach dem Hauptantrag stattgegeben. Mit ihrer \n\nvom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Be-\n\nklagte beantragt, erstreben der Kläger und die Drittwiderbeklagten die Wieder-\n\nherstellung des Urteils des Landgerichts. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n14 \n\nA. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stünden die mit \n\nder Klage geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Feststellung \n\nnach § 97 Abs. 1, § 13 Satz 1 UrhG nicht zu; dagegen sei die Widerklage des \n\nBeklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Scha-\n\ndensersatzpflicht gemäß § 97 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Satz 1 UrhG begründet. Hierzu \n\nhat das Berufungsgericht ausgeführt: \n\n15 \n\nDie Klage sei unbegründet, weil der Kläger die gemäß § 10 Abs. 1 UrhG \n\nzugunsten des Beklagten streitende Vermutung einer Miturheberschaft an den \n\n„Kranhäusern“ nicht habe widerlegen können. Der gesamte Workshop-Entwurf \n\nder Arbeitsgemeinschaft einschließlich der „Kranhäuser“ genieße als Entwurf \n\neines Werkes der Baukunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG urheberrechtlichen \n\nSchutz. Der Beklagte sei im Workshop-Bericht als Mitglied der Arbeitsgemein-\n\nschaft genannt und könne sich daher auf die Urhebervermutung berufen. Diese \n\ngelte auch im Verhältnis von Miturhebern zueinander und beziehe sich hier auf \n\nsämtliche aus den Entwurfszeichnungen, Skizzen und Abbildungen der Anlagen \n\nB 12 und B 13 ersichtlichen Gestaltungen. \n\n16 \n\nDie Miturheberschaft des Beklagten sei bereits aufgrund seiner Beteili-\n\ngung an dem Workshop zu vermuten. Bei einem Zusammenschluss von Archi-\n\ntekten in einem Workshop mit dem Ziel, ein einheitliches, allen Beteiligten zuzu-\n\nrechnendes Werk zu schaffen, wirke die Urhebervermutung an dem gemeinsa-\n\nmen Entwurf zugunsten aller beteiligter Architekten. Selbst wenn die Urheber-\n\nvermutung nicht auf das gesamte schöpferische Ergebnis der Arbeitsgemein-\n\nschaft zu beziehen wäre, ergäbe sich keine abweichende Entscheidung. Nach \n\ndem Ergebnis der Beweisaufnahme sei nicht hinreichend sicher auszuschlie-\n\nßen, dass der Beklagte im Rahmen des Workshops nicht ganz unerhebliche \n\nschöpferische Gestaltungsbeiträge zur Ausgestaltung der „Kranhäuser“ geleis-\n\ntet habe, so dass die Urhebervermutung auch insoweit für ihn streite. \n\n17 \n\nDie Widerklage sei dagegen begründet. Der Beklagte könne als Mitur-\n\nheber gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 UrhG vom Kläger und den Drittwiderbeklagten \n\nverlangen, es zu unterlassen, den Workshop-Entwurf oder dessen Elemente \n\nohne seine Zustimmung zu veröffentlichen, zu verwerten oder zu verändern. \n\nDie Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft hätten in ihrer Auflösungsvereinbarung \n\nnicht eindeutig genug geregelt, dass die gemäß § 8 Abs. 2 UrhG erforderliche \n\nZustimmung zur Verwendung als im Voraus erteilt angesehen werden könne. \n\nDie auf Auskunftserteilung und auf Feststellung der Schadensersatzpflicht ge-\n\nrichteten Anträge seien gleichfalls begründet. \n\n18 \n\nB. Die gegen die Abweisung der Klage gerichtete Revision des Klägers \n\nist unbegründet (dazu B I). Dagegen hat die Revision des Klägers und der Dritt-\n\nwiderbeklagten Erfolg, soweit sie sich gegen die Stattgabe der Widerklage rich-\n\ntet (dazu B II). \n\n19 \n\nI. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Beklagte \n\nals Miturheber der in dem Workshop-Entwurf (Anlage B 12 und B 13) abgebil-\n\ndeten „Kranhäuser“ anzusehen und die Klage daher unbegründet ist. \n\n20 \n\n1. Der Kläger hat beantragt, dem Beklagten zu untersagen, sich gegen-\n\nüber Dritten als Miturheber der in Anlage K 25 des „Entwurfs zur Bebauung des \n\nRheinauhafens“ dargestellten „Kranhäuser“ zu bezeichnen. Der Senat kann \n\ndiesen Antrag als Prozesshandlung selbst auslegen. Er ist so zu verstehen, \n\ndass der Kläger dem Beklagten verbieten lassen möchte, sich gegenüber Drit-\n\nten als Miturheber der im Workshop-Entwurf (Anlage B 12 und B 13) abgebilde-\n\nten „Kranhäuser“ zu bezeichnen. Entsprechendes gilt für den Feststellungsan-\n\ntrag. \n\n21 \n\nDer Kläger ist Miturheber sowohl der im „Entwurf zur Bebauung des \n\nRheinauhafens“ (Anlage K 25) als auch der im Workshop-Entwurf (Anlage B 12 \n\nund B 13) dargestellten „Kranhäuser“. Er macht geltend, der Beklagte verletze \n\ndadurch sein Recht als Urheber auf Anerkennung der Urheberschaft am Werk \n\n(§ 13 Satz 1 UrhG), dass er sich gegenüber Dritten als Miturheber dieser „Kran-\n\nhäuser“ bezeichne. \n\n22 \n\nDer Beklagte hat sich gegenüber Dritten der Miturheberschaft an den \n\n„Kranhäusern“ berühmt. Er war allerdings nicht an der Entwicklung des „Ent-\n\nwurfs zur Bebauung des Rheinauhafens“ beteiligt, den der Kläger und die Dritt-\n\nwiderbeklagten der Stadt Köln im Jahr 1999 vorgestellt haben, sondern hat le-\n\ndiglich an der Erarbeitung des Workshop-Entwurfs mitgewirkt, den die Arbeits-\n\ngemeinschaft der Stadt Köln im Jahr 1993 vorgelegt hat. \n\n23 \n\nDer im Jahr 1999 entwickelte „Entwurf zur Bebauung des Rheinauha-\n\nfens“ ist jedoch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine Weiter-\n\nentwicklung des im Jahr 1993 erstellten Workshop-Entwurfs und stellt eine im \n\nSinne des § 23 UrhG unfreie Bearbeitung dieses früheren Entwurfs dar, und \n\nzwar insoweit, als Form und Gestaltung der in ihm abgebildeten „Kranhäuser“ \n\nim optischen Gesamteindruck nur geringfügig von der Darstellung im Work-\n\nshop-Entwurf abweichen. Der Beklagte macht zudem geltend, der „Entwurf zur \n\nBebauung des Rheinauhafens“ enthalte von ihm für den Workshop-Entwurf er-\n\nbrachte schöpferische Beiträge. \n\n24 \n\nDie Parteien streiten demnach darüber, ob der Beklagte als Miturheber \n\nder Darstellung der „Kranhäuser“ im Workshop-Entwurf anzusehen ist (Anlage \n\nB 12 und B 13), der seinerseits der Bearbeitung der „Kranhäuser“ im „Entwurf \n\nzur Bebauung des Rheinauhafens“ (Anlage K 25) zugrunde liegt. In diesem Fall \n\nwäre der Beklagte berechtigt, sich neben dem Kläger und den Drittwiderbeklag-\n\nten als den Urhebern der Bearbeitung als Miturheber des bearbeiteten Werkes \n\nzu bezeichnen (vgl. BGHZ 151, 15, 18 ff. - Stadtbahnfahrzeug, m.w.N.). \n\n25 \n\n2. Der Beklagte ist nach § 10 Abs. 1 UrhG als Miturheber der „Kranhäu-\n\nser“ des „Workshop-Entwurfs“ anzusehen. Wer auf den Vervielfältigungs-\n\nstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der \n\nbildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird nach \n\ndieser Bestimmung bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes \n\nangesehen. Die Urhebervermutung des § 10 UrhG gilt gemäß dem Wortlaut \n\nund dem Zweck der Vorschrift, dem Urheber den Nachweis seiner Berechtigung \n\nzu erleichtern, für alle Werke der bildenden Künste im Sinne des § 2 Abs. 1 \n\nNr. 4 UrhG und damit auch für Entwürfe zu Werken der Baukunst (BGH, Urt. v. \n\n14.11.2002 - I ZR 199/00, GRUR 2003, 231, 233 = WRP 2003, 279 - Staats-\n\nbibliothek). Sie gilt ferner, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen \n\nhat, auch zwischen Miturhebern (BGH, Urt. v. 3.3.1959 - I ZR 17/58, GRUR \n\n1959, 335, 336 - Wenn wir alle Engel wären; BGHZ 123, 208, 212 f. - Buchhal-\n\ntungsprogramm; OLG München ZUM 1990, 186, 188). Sind auf den Vervielfälti-\n\ngungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes \n\nder bildenden Künste mehrere Personen in der üblichen Weise als Urheber be-\n\nzeichnet, werden sie demnach - auch im Verhältnis zueinander - bis zum Be-\n\nweis des Gegenteils (§ 292 ZPO) als Miturheber des Werkes angesehen. Be-\n\nhauptet eine dieser Personen, eine der anderen Personen sei nicht Miturheber, \n\nmuss sie dafür den vollen Beweis erbringen (vgl. Schulze in Dreier/Schulze, \n\nUrhG, 3. Aufl., § 8 Rdn. 10; Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 3. Aufl., § 10 \n\nUrhG Rdn. 2; Wandtke/Bullinger/Thum, UrhR, 3. Aufl., § 10 UrhG Rdn. 29). \n\n26 \n\n27 \n\na) Der Beklagte kann sich gegenüber dem Kläger auf die Vermutung der \n\nMiturheberschaft an den „Kranhäusern“ des Workshop-Entwurfs berufen. \n\naa) Bei der Darstellung der „Kranhäuser“ im Workshop-Entwurf handelt \n\nes sich um den Entwurf eines Werkes der Baukunst und damit um ein Werk der \n\nbildenden Künste (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG). Das als Anlage B 12 vorgelegte Nut-\n\nzungskonzept und die aus Anlage B 13 ersichtlichen Computerzeichnungen \n\nlassen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die gestalterische Ei-\n\ngenart und die schöpferischen Besonderheiten der „Kranhäuser“ erkennen, die \n\ndiesen die Qualität eines Werkes der Baukunst verleihen. Soweit die Revision \n\nsich gegen diese Beurteilung wendet, ersetzt sie lediglich die Bewertung des \n\nTatrichters durch ihre eigene, ohne dabei einen Rechtsfehler des Berufungsge-\n\nrichts aufzuzeigen. \n\n28 \n\nbb) Der Beklagte ist in dem Workshop-Entwurf in der üblichen Weise als \n\nUrheber bezeichnet. Der Begriff der Üblichkeit ist im Interesse des Urheber-\n\nrechtsschutzes weit auszulegen; es genügt, wenn sich die Bezeichnung an ei-\n\nner nicht ganz versteckten oder völlig außergewöhnlichen Stelle der Vervielfäl-\n\ntigungsstücke oder des Originals befindet (Schulze in Dreier/Schulze aaO § 10 \n\nRdn. 10; Schricker/Loewenheim aaO § 10 UrhG Rdn. 7 m.w.N.). Das Nutzungs-\n\nkonzept (Anlage B 12) und der Workshop-Bericht (Anlage B 13) stellen nach \n\nden Feststellungen des Berufungsgerichts erkennbar die Ergebnisse eines ge-\n\nmeinsamen Schaffens der Arbeitsgemeinschaft dar. Der Beklagte ist auf dem \n\nDeckblatt und in der Einleitung des Workshop-Berichts namentlich als Mitglied \n\nder Arbeitsgemeinschaft aufgeführt. Er ist damit an einer üblichen Stelle als \n\nMitverfasser des Workshop-Entwurfs genannt. \n\n29 \n\ncc) Es kann dahinstehen, ob Vervielfältigungsstücke des Workshop-\n\nEntwurfs dadurch in genügender Anzahl nach ihrer Herstellung mit Zustimmung \n\nder Berechtigten in den Verkehr gebracht worden sind und die Darstellung der \n\n„Kranhäuser“ im Workshop-Entwurf dadurch im Sinne der § 6 Abs. 2 Satz 1 \n\nFall 2, § 10 Abs. 1 UrhG erschienen ist, dass der Stadt Köln mit Schreiben vom \n\n15. April 1993 Kopien des „Nutzungskonzepts“ (Anlage B 12) und des „Work-\n\nshop-Berichts“ (Anlage B 13) zugeleitet worden sind. Darauf kommt es nicht an. \n\nDer Beklagte ist jedenfalls auch auf dem Original des Workshop-Entwurfs na-\n\nmentlich genannt. Da es sich bei der im Workshop-Entwurf enthaltenen Darstel-\n\nlung der „Kranhäuser“ um den Entwurf eines Werkes der Baukunst und damit \n\num ein Werk der bildenden Kunst handelt (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG), reicht dies \n\naus, um die Vermutung der Miturheberschaft des Beklagten zu begründen. \n\n30 \n\ndd) Die Vermutung der Miturheberschaft des Beklagten bezieht sich, wie \n\ndas Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, auf sämtliche aus den Ent-\n\nwurfszeichnungen, Skizzen und Abbildungen der Anlagen B 12 und B 13 er-\n\nsichtlichen schöpferischen Gestaltungen. Sie erstreckt sich damit insbesondere \n\nauch auf die Darstellung der „Kranhäuser“. \n\n31 \n\nDie Revision wendet demgegenüber ohne Erfolg ein, diese Beurteilung \n\nwerde nicht dem Umstand gerecht, dass es sich bei dem Workshop-Entwurf \n\nnicht insgesamt um den Entwurf eines Werkes der Baukunst handele, sondern \n\num einen städtebaulichen Entwurf, der lediglich hinsichtlich der „Kranhäuser“ \n\nauch Darstellungen eines Werkes der Baukunst enthalte; der Hinweis auf dem \n\nDeckblatt des Workshop-Berichts weise deshalb die dort Bezeichneten zwar als \n\nAutoren eines städtebaulichen Entwurfs, nicht aber zugleich auch als Miturhe-\n\nber des darin dargestellten Entwurfs eines Bauwerks aus. \n\n32 \n\nDie Reichweite der Urhebervermutung des § 10 Abs. 1 UrhG ist aller-\n\ndings unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls zu bestimmen. \n\nInsbesondere ist es möglich, dass sich die Vermutung nach dem Charakter des \n\nWerkes ausnahmsweise nicht auf dessen Inhalt erstreckt. So besagt die Urhe-\n\nberbezeichnung bei einem Sammelwerk (§ 4 UrhG) lediglich, dass der angege-\n\nbene Urheber die Auswahl oder Anordnung der einzelnen Beiträge vorgenom-\n\nmen hat, nicht aber, dass die einzelnen Beiträge auch von ihm stammen. Eben-\n\nso erstreckt sich bei einer schöpferischen Bearbeitung (§ 3 UrhG) einer gemein-\n\nfreien Fabel die Verfasserangabe nicht auf die ihrem Sinngehalt nach gemein-\n\nfreie Geschichte, sondern auf die eigenschöpferische Sprachgestaltung. Die \n\nUrhebervermutung besagt in solchen Fällen nur, dass die angegebene Person \n\nals Urheber der konkreten Sammlung oder Bearbeitung anzusehen ist. Sie be-\n\nsagt dagegen nichts darüber, wer die einzelnen Beiträge und Vorlagen verfasst \n\nhat (BGH, Urt. v. 7.6.1990 - I ZR 191/88, GRUR 1991, 456, 457 - Goggolore). \n\n33 \n\nIm Streitfall lässt sich dem Charakter des Werkes nicht entnehmen, dass \n\ndie Vermutung der Urheberschaft an der Darstellung der „Kranhäuser“ nicht \n\nzugunsten sämtlicher auf dem Deckblatt und in der Einleitung des Workshop-\n\nBerichts angegebenen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft wirkt. Der von der \n\nRevision hervorgehobene Umstand, dass in einem Werk unterschiedliche \n\nWerkarten miteinander verbunden sind, führt für sich allein genommen regel-\n\nmäßig noch nicht zu einer Einschränkung der Urhebervermutung. Sind bei-\n\nspielsweise bei einem Lied, also einer Werkverbindung aus Melodie und Text, \n\nzwei Personen in der üblichen Weise zwischen der Überschrift und dem Noten-\n\nbild genannt, ohne dass klargestellt ist, welchen Beitrag jede dieser Personen \n\nzu der Melodie und dem Text des Liedes geleistet hat, sind beide als gleichbe-\n\nrechtigte Miturheber sowohl der Melodie als auch des Textes anzusehen (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 10.7.1986 - I ZR 128/84, GRUR 1986, 887, 888 - BORA BORA). In \n\nderartigen Fällen geht die Urhebervermutung dahin, dass alle Genannten glei-\n\nchermaßen Urheber der verbundenen Werke sind. \n\n34 \n\nEine Einschränkung der Urhebervermutung kann sich zwar aus zusätzli-\n\nchen Angaben zu der als Urheber bezeichneten Person im Werkstück ergeben; \n\nist beispielsweise neben dem Namen nur ein bestimmter Teil des Werkes oder \n\neine bestimmte Funktion der Person bei dessen Herstellung angegeben, so \n\nbeschränkt sich die Vermutung darauf, dass diese Person diesen Teil des Wer-\n\nkes verfasst oder in dieser Funktion bei dessen Herstellung tätig geworden ist \n\n(Schulze in Dreier/Schulze aaO § 8 Rdn. 9 und § 10 Rdn. 22 und 24; Schricker/\n\nLoewenheim aaO § 10 UrhG Rdn. 8; Wandtke/Bullinger/Thum aaO § 10 UrhG \n\nRdn. 16; OLG München ZUM 1990, 186, 188; AfP 1995, 503, 504). Dem Work-\n\nshop-Entwurf lassen sich jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ent-\n\nnehmen, dass die „Kranhäuser“ nicht auch dem Beklagten als Urheber zuzu-\n\nrechnen sind. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, aus der Textstelle in der \n\nEinleitung des Workshop-Berichts \n\nIn dem hier vorliegenden Konzept werden die T.’schen [Kläger], stadtbildprä-\ngenden Wolkenbügel mit den linearen und das Hafenbecken überspannenden \nStrukturen von L. [Beklagter] zu einer Einheit verschmolzen. \n\ngehe hervor, dass die Urheberschaft an den Bügelhäusern ausschließlich dem \n\nKläger zuzuschreiben sei; die Verschmelzung der beiden unterschiedlichen ge-\n\nstalterischen Ebenen - der „Wolkenbügel“ des Klägers als Werken der Baukunst \n\neinerseits und der „linearen und das Rheinbecken überspannenden Strukturen“ \n\ndes Beklagten als stadtplanerischer Leistung andererseits - finde allein auf der \n\nEbene der städtebaulichen Planung statt. Das Berufungsgericht hat diese Text-\n\nstelle dahin verstanden, dass sie das gesamte Arbeitsergebnis - ohne dabei \n\nzwischen städtebaulichen und hochbaulichen Anteilen zu trennen - der Arbeits-\n\ngemeinschaft als Ergebnis eines gemeinsamen Werkschaffens zuweise. Dies \n\nergibt sich nach Auffassung des Berufungsgerichts auch daraus, dass in dem \n\nVorwort des Berichts davon die Rede ist, die beiden ersten Preisträger des \n\nstädtebaulichen Ideenwettbewerbs L. [Beklagter] und T. [Kläger] hätten ein ge-\n\nmeinsames Konzept entwickelt, die Kopfbauten, Brücken und landseitige Be-\n\nbauung bildeten eine Einheit. Mit ihrer gegenteiligen Beurteilung begibt sich die \n\nRevision auf das ihr verschlossene Gebiet der tatrichterlichen Würdigung. \n\n35 \n\nb) Der Kläger hat die Vermutung, dass der Beklagte Miturheber der \n\n„Kranhäuser“ des Workshop-Entwurfs ist, nicht zu widerlegen vermocht. \n\n36 \n\naa) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wäre die sich aus § 10 \n\nAbs. 1 UrhG ergebende Vermutung der Miturheberschaft des Beklagten an den \n\n„Kranhäusern“ allerdings widerlegt, wenn feststünde, dass dieser zwar an der \n\nAusarbeitung des Workshop-Entwurfs, nicht aber an der Gestaltung der „Kran-\n\nhäuser“ beteiligt war. \n\n37 \n\n(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte sei - selbst \n\nwenn er keine schöpferischen Beiträge zur Gestaltung der „Kranhäuser“ geleis-\n\ntet haben sollte - als deren Miturheber anzusehen, weil er im Rahmen des \n\nWorkshops schöpferische Aktivitäten allgemeiner Art entwickelt habe, die in den \n\nWorkshop-Entwurf eingeflossen seien. Bei einem gemeinsamen Werkschaffen \n\nvon Architekten im Rahmen eines Workshops mit dem Ziel, ein einheitliches, \n\nallen Beteiligten zuzurechnendes Werk zu schaffen, beziehe sich die Urheber-\n\nvermutung des § 10 Abs. 1 UrhG auf das gesamte schöpferische Ergebnis der \n\nArbeitsgemeinschaft. Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft hätten der Stadt \n\nKöln mit ihrem Workshop-Bericht ein gemeinsames, einheitliches und untrenn-\n\nbares Arbeitsergebnis präsentieren wollen, innerhalb dessen die individuellen \n\nBeiträge der einzelnen Beteiligten zurücktreten sollten. Dem kann nicht zuge-\n\nstimmt werden. \n\n38 \n\n(2) Ein gemeinsames Werk mehrerer Schöpfer (§ 8 Abs. 1 UrhG) liegt al-\n\nlerdings auch dann vor, wenn mehrere Personen zunächst ein Werk gemein-\n\nsam entworfen und zu diesem sodann in gegenseitiger Unterordnung unter die \n\ngemeinsame Gestaltungsidee für sich genommen selbständige und voneinan-\n\nder unabhängige schöpferische Einzelbeiträge geleistet haben (vgl. RGZ 82, \n\n333, 336; BGHZ 123, 208, 212 - Buchhaltungsprogramm; v. Gamm, UrhG, § 8 \n\nRdn. 10; Möhring/Nicolini/Ahlberg, UrhG, 2. Aufl., § 8 Rdn. 4 f.; Schricker/\n\nLoewenheim aaO § 8 UrhG Rdn. 9; Wandtke/Bullinger/Thum aaO § 8 UrhG \n\nRdn. 16 f.). Damit ist allerdings nur eine notwendige, nicht aber eine für die Be-\n\ngründung einer Miturheberschaft schon hinreichende Bedingung erfüllt. Haben \n\nmehrere Personen ein Werk gemeinsam geschaffen, so sind sie nach § 8 Abs. \n\n1 UrhG nur dann Miturheber dieses Werkes, wenn sich ihre Anteile nicht ge-\n\nsondert verwerten lassen. Ist eine gesonderte Verwertung der Anteile möglich, \n\nwerden mehrere Urheber selbst dann nicht zu Miturhebern, wenn sie diese An-\n\nteile zur gemeinsamen Verwertung miteinander verbinden (§ 9 UrhG). \n\n39 \n\nDer Anteil eines beteiligten Urhebers ist gesondert verwertbar, wenn er \n\nselbständig verkehrsfähig ist; dies setzt voraus, dass er sich aus dem gemein-\n\nschaftlichen Werk herauslösen lässt, ohne dadurch unvollständig oder ergän-\n\nzungsbedürftig zu werden (v. Gamm aaO § 10 Rdn. 11; Schricker/Loewenheim \n\naaO § 8 UrhG Rdn. 5; vgl. auch BGH GRUR 1959, 335, 336 - Wenn wir alle \n\nEngel wären; vgl. ferner Wandtke/Bullinger/Thum aaO § 8 Rdn. 7). Nicht die \n\nsubjektive Vorstellung mehrerer Schöpfer von der Einheitlichkeit des gemein-\n\nsam geschaffenen Werkes und der Untrennbarkeit der hierzu geleisteten Bei-\n\nträge, sondern allein die objektive Möglichkeit einer gesonderten Verwertung \n\nder jeweiligen Anteile entscheidet darüber, inwieweit mehrere Schöpfer eines \n\ngemeinsamen Werkes als Miturheber dieses Werkes und seiner Bestandteile \n\nanzusehen sind. \n\n40 \n\nNach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die „Kranhäuser“ \n\nunabhängig vom Gesamtkonzept der Arbeitsgemeinschaft als selbständiges \n\nWerk der Baukunst verwertbar. Hätte der Beklagte keinen schöpferischen Bei-\n\ntrag zu den „Kranhäusern“ geleistet, wäre er daher selbst dann nicht deren Mit-\n\nurheber, wenn er andere schöpferische Beiträge zu dem Gesamtergebnis des \n\nWorkshops erbracht hätte. \n\n41 \n\nbb) Die sich aus § 10 Abs. 1 UrhG ergebende Vermutung der Miturhe-\n\nberschaft des Beklagten an den „Kranhäusern“ ist allerdings deshalb nicht wi-\n\nderlegt, weil der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht \n\nbewiesen hat, dass der Beklagte im Rahmen des Workshops keinen schöpferi-\n\nschen Beitrag zur Gestaltung der „Kranhäusern“ geleistet hat. Die tatrichterliche \n\nBeurteilung, die Vermutung der Urheberschaft sei durch den Beweis des Ge-\n\ngenteils widerlegt oder nicht widerlegt, kann in der Revisionsinstanz nur einge-\n\nschränkt darauf überprüft werden, ob der Tatrichter unzutreffende rechtliche \n\nMaßstäbe angelegt oder gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfah-\n\nrensvorschriften verstoßen hat. Dies ist hier der Fall. \n\n42 \n\n(1) Die sich aus § 10 Abs. 1 UrhG ergebende Vermutung der Urheber-\n\nschaft kann nur durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden. Wer die zu \n\nvermutende Urheberschaft bestreitet, trägt daher, wie das Berufungsgericht \n\nzutreffend angenommen hat, die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen \n\nder Urheberschaft. Es kann dahinstehen, ob den Schwierigkeiten, denen sich \n\ndie mit dem Beweis der Nichturheberschaft belastete Partei gegenübersieht, im \n\nRahmen des Zumutbaren dadurch zu begegnen ist, dass den Prozessgegner \n\neine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der für seine Urheberschaft spre-\n\nchenden Umstände trifft (vgl. allgemein zu den Anforderungen an den Beweis \n\nnegativer Tatsachen BGH, Urt. v. 19.5.1958 - II ZR 53/57, NJW 1958, 1189; \n\nUrt. v. 8.10.1992 - I ZR 220/90, GRUR 1993, 572, 573 f. - Fehlende Lieferfähig-\n\nkeit; Urt. v. 22.11.2007 - I ZR 77/05, GRUR 2008, 625 Tz. 19 = WRP 2008, 924 \n\n- Fruchtextrakt, m.w.N.). Der Beklagte hätte einer ihn treffenden sekundären \n\nDarlegungslast jedenfalls genügt. Er hat vorgetragen, auf seine schöpferischen \n\nLeistungen gingen insbesondere die kubische Ausgestaltung des Gebäudes zu \n\neiner liegenden L-Form, die schlanke hintere Stütze mit frei schwebenden Rie-\n\ngeln, die Nahtstelle von Brückenfuß und Gebäudezwischenraum sowie der \n\nRücksprung im vorderen Gebäudeteil zurück. Der Kläger hat nach den rechts-\n\nfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht bewiesen, dass der Be-\n\nklagte keine derartigen schöpferischen Beiträge zur Entwicklung der „Kranhäu-\n\nser“ erbracht hat, die seine Miturheberschaft begründeten. \n\n43 \n\n(2) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass auch Teile \n\neines Werkes - wie etwa die Gestaltung der Fassade eines Bauwerkes - Urhe-\n\nberrechtsschutz genießen, sofern sie für sich genommen eine persönliche geis-\n\ntige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG darstellen (RGZ 82, 333, 336; \n\nBGHZ 61, 88, 94 - Wählamt; BGH, Urt. v. 10.12.1987 - I ZR 198/85, GRUR \n\n1988, 533, 534 - Vorentwurf II; Urt. v. 19.1.1989 - I ZR 6/87, GRUR 1989, 416 \n\n- Bauaußenkante; BGHZ 151, 15, 21 - Stadtbahnfahrzeug; Schricker/Loewen-\n\nheim aaO § 2 UrhG Rdn. 66 f. und 151). Bereits ein geringfügiger eigenschöp-\n\nferischer Beitrag zu einem gemeinsamen Werk begründet daher die Miturhe-\n\nberschaft (vgl. BGHZ 123, 208, 213 - Buchhaltungsprogramm; Schricker/\n\nLoewenheim aaO § 8 UrhG Rdn. 4). \n\n44 \n\nDer Beklagte wäre demnach, wie das Berufungsgericht zutreffend ange-\n\nnommen hat, bereits dann als Miturheber der „Kranhäuser“ anzusehen, wenn \n\nseine Behauptung zuträfe, dass er den Rücksprung des dem Rheinauhafen-\n\nbecken zugewandten Gebäudeteils der „Kranhäuser“ mitgestaltet hat, um die \n\n„nahtlose“ Eingliederung der Köpfe der von ihm gestalteten Brücken in den Ge-\n\nbäudekörper zu gewährleisten. Dem steht, anders als die Revision meint, nicht \n\nentgegen, dass es sich bei dem „Rücksprung“ im Grundriss eines Gebäudes \n\num eine bekannte und alltägliche Gestaltungsform handelt. Auch die Verwen-\n\ndung allgemeinbekannter, gemeinfreier Gestaltungselemente kann urheber-\n\nrechtsschutzfähig sein, wenn dadurch eine besondere eigenschöpferische Wir-\n\nkung und Gestaltung erzielt wird (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 1989, 416, 417 \n\n- Bauaußenkante). Die tatrichterliche Beurteilung des Berufungsgerichts, diese \n\nVoraussetzung sei hier erfüllt, ist einer revisionsrechtlichen Nachprüfung weit-\n\ngehend entzogen (vgl. BGHZ 24, 55, 67 - Ledigenheim). Die Revision zeigt in-\n\nsoweit keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts auf. \n\n45 \n\n(3) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe die zuguns-\n\nten des Beklagten wirkende Vermutung nicht widerlegt. Es hat aufgrund einer \n\nWürdigung der Zeugenaussagen die Überzeugung gewonnen, es sei nicht aus-\n\nzuschließen, dass der Beklagte in einer Schaffensphase des Workshops, in der \n\ndie Köpfe „seiner“ Brücken mit den vom Kläger maßgeblich gestalteten „Kran-\n\nhäusern“ verbunden worden seien, schöpferisch beteiligt gewesen sei. Dies \n\nerscheine auch angesichts der Aufgabenstellung des Workshops, aus den \n\nWettbewerbsentwürfen des Klägers und des Beklagten ein gemeinsames Kon-\n\nzept zu „schmieden“, lebensnah, wenn nicht zwangsläufig. Denn bei dieser \n\nVerbindung habe es sich um die entscheidende „Nahtstelle“ zwischen dem \n\nEntwurf des Klägers, der drei „Wolkenbügelhäuser“ auf der Rheinauhalbinsel \n\nvorgesehen habe, und dem Entwurf des Beklagten, dessen prägendes Merkmal \n\ndie Anbindung der Halbinsel über drei Brücken gewesen sei, gehandelt. Eine \n\nmöglicherweise nur geringfügige, urheberrechtlich aber nicht völlig unmaßgebli-\n\nche schöpferische Beteiligung des Beklagten an der Gestaltung der „Kranhäu-\n\nser“ sei daher nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen. \n\n46 \n\nDie gegen diese Beurteilung gerichteten Einwände der Revision greifen \n\nnicht durch. Das Berufungsgericht hat keine überzogenen Anforderungen an die \n\nBeweisführung und die Überzeugungsbildung gestellt. Entgegen der Ansicht \n\nder Revision hat es eine mögliche schöpferische Leistung des Beklagten nicht \n\nallein aus einem möglichen Diskussionsbeitrag des Beklagten zur Ausgestal-\n\ntung des Anschlusses zwischen den „Kranhäusern“ und den Brücken hergelei-\n\ntet und dabei übersehen, dass darin nur eine Idee oder Anregung läge, der kein \n\nWerkcharakter zukäme (vgl. BGH, Urt. v. 19.10.1994 - I ZR 156/92, GRUR \n\n1995, 47, 48 = WRP 1995, 18 - Rosaroter Elefant; BGH GRUR 2003, 231, 233 \n\n- Staatsbibliothek). Soweit die Revision gegenteiliger Ansicht ist, vernachlässigt \n\nsie, dass nicht der Beklagte nachweisen muss, dass er einen über eine bloße \n\nAnregung hinausgehenden schöpferischen Beitrag zur Gestaltung der „Kran-\n\nhäuser“ geleistet hat, sondern dass der Kläger diese Behauptung des Beklag-\n\nten widerlegen muss. Es geht daher zulasten des Klägers, dass ihm dieser Be-\n\nweis nach der aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Auffassung des \n\nBerufungsgerichts nicht gelungen ist. \n\n47 \n\nII. Die Revision des Klägers und der Drittwiderbeklagten hat Erfolg, so-\n\nweit sie sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht der Widerklage statt-\n\ngegeben hat. \n\n48 \n\n1. Die Revision rügt insoweit allerdings vergeblich, dass das Berufungs-\n\ngericht den Kläger und die Drittwiderbeklagten nach dem Hauptantrag der Wi-\n\nderklage verurteilt hat. Zu Unrecht beruft sich die Revision darauf, dass die Be-\n\nrufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts in dieser Hinsicht un-\n\nzulässig gewesen sei. \n\n49 \n\na) Die Revision meint, die Berufungsbegründung des Beklagten habe \n\nhinsichtlich des mit der Berufung weiterverfolgten Hauptantrags der Widerklage \n\nnicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO entsprochen. Mit dem Hauptan-\n\ntrag der Widerklage habe eine Verwertung des in den Anlagen B 12 und B 39 \n\nwiedergegebenen Workshop-Entwurfs insgesamt untersagt werden sollen; nur \n\nder Hilfsantrag der Widerklage sei auf eine Untersagung der Verwertung der in \n\nden Anlagen B 12, B 40 und B 41 wiedergegebenen „Kranhäuser“ beschränkt \n\ngewesen. Zur Begründung der Berufung habe der Beklagte lediglich geltend \n\ngemacht, Miturheber der „Kranhäuser“ zu sein. Diese Begründung decke ledig-\n\nlich den Hilfsantrag, nicht aber den Hauptantrag ab. \n\n50 \n\nb) Damit dringt die Revision nicht durch. Das Berufungsgericht hat nicht \n\nübersehen, dass der Beklagte sich zur Begründung seiner Berufung sowohl \n\nhinsichtlich seines Antrags, die Klage abzuweisen, als auch hinsichtlich seines \n\nAntrags, der Widerklage stattzugeben, lediglich darauf berufen hat, Miturheber \n\nder „Kranhäuser“ zu sein. Entgegen der Ansicht der Revision genügte dieses \n\nVorbringen des Beklagten auch zur Begründung des Hauptantrags der Wider-\n\nklage. Ist der Beklagte Miturheber der „Kranhäuser“, kann er vom Kläger und \n\nden Drittwiderbeklagten bereits aus diesem Grund verlangen, dass sie es unter-\n\nlassen, den Workshop-Entwurf ohne seine Zustimmung zu verwerten, weil die-\n\nser Entwurf auch Abbildungen der „Kranhäuser“ enthält. Der Unterlassungsan-\n\ntrag durfte insoweit auf die konkrete Verletzungshandlung abstellen, in der die \n\nbehauptete Urheberrechtsverletzung begangen wurde (vgl. BGHZ 141, 267, \n\n283 f. - Laras Tochter). Demzufolge ist auch die Begründung der Berufung ge-\n\ngen die Abweisung des auf Unterlassung der Verwertung des gesamten Work-\n\nshop-Entwurfs gerichteten Hauptantrags nicht deshalb unzureichend, weil sie \n\nkeine Ausführungen dazu enthält, weshalb dem Kläger und den Drittwiderbe-\n\nklagten eine Verwertung der nicht die „Kranhäuser“ betreffenden Teile des \n\nWorkshop-Entwurfs verboten sein sollte. \n\n51 \n\n2. Die Widerklage ist jedoch nicht begründet. Der Beklagte hat es dem \n\nKläger entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gestattet, die „Kranhäuser“ \n\ndes Workshop-Entwurfs zu verwenden. Der Beklagte kann vom Kläger und den \n\nDrittwiderbeklagten daher nicht nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG verlangen, es zu \n\nunterlassen, den in den Anlagen B 12 und B 39 wiedergegebenen Workshop-\n\nEntwurf oder die in den Anlagen B 12, B 40 und B 41 wiedergegebenen „Kran-\n\nhäuser“ ohne seine Zustimmung zu bearbeiten oder zu verwerten bzw. bearbei-\n\nten oder verwerten zu lassen. Auch die geltend gemachten Ansprüche auf Aus-\n\nkunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht sind danach nicht \n\nbegründet. \n\n52 \n\na) Die Bearbeitung und Verwertung der in dem Workshop-Entwurf ent-\n\nhaltenen Darstellung der „Kranhäuser“ ist allerdings nur mit Zustimmung des \n\nBeklagten zulässig, da dieser nach § 10 Abs. 1 UrhG - wie ausgeführt - als de-\n\nren Miturheber anzusehen ist. Änderungen des Werkes sind nach § 8 Abs. 2 \n\nSatz 1 Halbsatz 2 UrhG nur mit Einwilligung - also vorheriger Zustimmung \n\n(§ 183 Satz 1 BGB) - der Miturheber zulässig. Das Recht zur Verwertung des \n\nWerkes steht den Miturhebern nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 UrhG zur ge-\n\nsamten Hand zu und kann daher gleichfalls grundsätzlich nur im allseitigen Ein-\n\nvernehmen aller Miturheber ausgeübt werden (vgl. Schricker/Loewenheim aaO \n\n§ 8 UrhG Rdn. 13). \n\n53 \n\nb) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Mitglieder der Arbeits-\n\ngemeinschaft hätten in der Vereinbarung zur Auflösung der Arbeitsgemein-\n\nschaft vom 16. Oktober 1995 nicht hinreichend eindeutig geregelt, dass die ge-\n\nmäß § 8 Abs. 2 UrhG erforderliche Zustimmung zur Verwendung als im Voraus \n\nerteilt angesehen werden könne. Die Regelung in Nummer 2 der Auflösungs-\n\nvereinbarung betreffe ausdrücklich nur die „Wettbewerbsentwürfe“ und die hier-\n\nin bereits enthaltenen Elemente. Bei den „Kranhäusern“ handele es sich jedoch \n\ngerade nicht um „Elemente aus den Wettbewerbsentwürfen“, da diese erst wäh-\n\nrend des Workshops entwickelt worden seien. Die Regelung in Nummer 1 der \n\nAuflösungsvereinbarung sei unklar und nicht hinreichend bestimmt. Insbeson-\n\ndere sei ihr nicht zu entnehmen, dass jeder Teilnehmer am Workshop dessen \n\nErgebnis ohne Zustimmung der anderen Teilnehmer verwenden dürfe. \n\n54 \n\nc) Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die \n\nAuslegung von Individualvereinbarungen ist allerdings grundsätzlich Sache des \n\nTatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob ge-\n\nsetzliche oder anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze \n\noder Verfahrensvorschriften verletzt sind oder die Auslegung auf Verfahrensfeh-\n\nlern beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen \n\nVerfahrensvorschriften außer acht gelassen worden ist (st. Rspr.; vgl. nur \n\nBGHZ 150, 32, 37 - Unikatrahmen; BGH, Urt. v. 14.12.2006 - I ZR 34/04, \n\nGRUR 2007, 693 Tz. 26 = WRP 2007, 986 - Archivfotos, jeweils m.w.N.). \n\n55 \n\nSo verhält es sich hier. Die Auslegung des Berufungsgerichts wider-\n\nspricht anerkannten Auslegungsgrundsätzen. Nach ihnen ist für die Auslegung \n\neiner individuellen Vertragsvereinbarung der wirkliche Wille der Vertragspartei-\n\nen maßgebend (§§ 133, 157 BGB) und dieser insbesondere unter Berücksichti-\n\ngung des Wortlauts der Erklärung und der Interessenlage der Parteien zu ermit-\n\nteln (vgl. BGH, Urt. v. 17.7.2008 - I ZR 168/05, GRUR 2009, 181 Tz. 32 = WRP \n\n2009, 182 - Kinderwärmekissen, m.w.N.). Die Revision rügt mit Erfolg, dass das \n\nBerufungsgericht den Wortlaut der Vereinbarung und die Interessenlage der \n\nParteien nicht vollständig erfasst hat. Bei zutreffender Auslegung der Auflö-\n\nsungsvereinbarung hat der Beklagte in eine Bearbeitung und Verwertung der \n\n„Kranhäuser“ des Workshop-Entwurfs durch den Kläger eingewilligt. Diese Ein-\n\nwilligung erstreckt sich auch auf die Drittwiderbeklagten, mit denen der Kläger \n\nein gemeinsames Architekturbüro betreibt. \n\n56 \n\naa) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Regelung in \n\nNummer 1 der Auflösungsvereinbarung \n\nDie Mitglieder stellen auch künftig keinerlei Ansprüche gegeneinander aus der \nin der Arge erbrachten Tätigkeit und deren Arbeitsergebnissen. \n\nnicht unklar oder unbestimmt. Sie besagt nach ihrem Wortlaut vielmehr klar und \n\ndeutlich, dass die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft hinsichtlich der dort erziel-\n\nten Ergebnisse keinerlei Ansprüche gegeneinander erheben werden. Die Rege-\n\nlung schließt es aus, dass Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft einander wegen \n\neiner Verwendung dieser Ergebnisse auf Unterlassung in Anspruch nehmen. \n\nSie stellt es damit jedem Mitglied der Arbeitsgemeinschaft grundsätzlich frei, \n\nderen Arbeitsergebnisse ohne Zustimmung der übrigen Mitglieder zu verwen-\n\nden. \n\n57 \n\nbb) Von diesem Grundsatz macht Nummer 2 der Auflösungsvereinba-\n\nrung \n\nDie Gesellschafter verpflichten sich, Elemente aus den Wettbewerbsentwürfen \noder davon direkt abgeleitete Elemente nur mit ausdrücklicher Zustimmung des \njeweiligen Verfassers zu verwenden. \n\nallerdings eine Ausnahme. \n\n58 \n\n(1) Diese Bestimmung betrifft entgegen der Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts nicht nur die Wettbewerbsentwürfe und die hierin bereits enthaltenen \n\nElemente, sondern darüber hinaus die aus den Wettbewerbsentwürfen direkt \n\nabgeleiteten Elemente. Dass damit nicht die in den Wettbewerbsentwürfen be-\n\nreits enthaltenen Elemente gemeint sind, ergibt sich nicht nur aus Wortlaut und \n\nSinn der Formulierung „abgeleitete Elemente“, sondern auch daraus, dass die \n\nin den Wettbewerbsentwürfen enthaltenen Elemente bereits mit der vorange-\n\nhenden Formulierung „Elemente aus den Wettbewerbsentwürfen“ erfasst sind. \n\nMit den „aus den Wettbewerbsentwürfen direkt abgeleiteten Elementen“ sind \n\ndaher jedenfalls auch die Ergebnisse der Arbeitsgemeinschaft bezeichnet, die \n\nunmittelbar aus den Wettbewerbsentwürfen hergeleitet sind. Dazu zählen ins-\n\nbesondere die im Workshop-Entwurf abgebildeten „Kranhäuser“. Dass diese, \n\nwie die Revisionserwiderung geltend macht, im Rahmen des Workshops ge-\n\ngenüber dem Wettbewerbsentwurf des Klägers nicht unerheblich verändert \n\nworden sind, ändert nichts daran, dass sie unmittelbar aus diesem entwickelt \n\nworden sind. \n\n59 \n\n(2) Die Regelung in Nummer 2 der Auflösungsvereinbarung ist dahin \n\nauszulegen, dass die Verwendung von aus einem Wettbewerbsentwurf direkt \n\nabgeleiteten Elementen allein der Zustimmung des jeweiligen Verfassers des \n\nWettbewerbsentwurfs und nicht auch der Zustimmung derjenigen Mitglieder der \n\nArbeitsgemeinschaft bedarf, die an der Ableitung dieser Elemente aus dem \n\nWettbewerbsentwurf mitgewirkt haben. Mit dem „jeweiligen Verfasser“ ist allein \n\nder jeweilige Verfasser des Wettbewerbsentwurfs gemeint. \n\n60 \n\nDie Revision weist zutreffend darauf hin, dass sich das Wort „Verfasser“ \n\nbereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht auf das Wort „Elemente“, \n\nsondern nur auf das Wort „Wettbewerbsentwürfe“ bezieht, weil der allgemeine \n\nSprachgebrauch zwar Verfasser von Entwürfen, nicht aber Verfasser von Ele-\n\nmenten kennt. Zudem bestätigt der Umstand, dass die Zustimmung „des jewei-\n\nligen Verfassers“ vorausgesetzt ist, dass es allein der Zustimmung des Verfas-\n\nsers des Wettbewerbsentwurfs bedarf. Hätte darüber hinaus auch die Zustim-\n\nmung desjenigen oder derjenigen erforderlich sein sollen, die an der Verände-\n\nrung des Wettbewerbsentwurfs mitgewirkt haben, müsste die Zustimmung „der \n\njeweiligen Verfasser“ vorausgesetzt sein. \n\n61 \n\nEs widerspräche zudem, wie die Revision mit Recht geltend macht, dem \n\nSinn und Zweck der Auflösungsvereinbarung, die durch die Gesellschaft be-\n\ngründeten Beziehungen zwischen den Gesellschaftern zu entflechten, wenn \n\nman annähme, die Verwendung von aus den Wettbewerbsentwürfen direkt ab-\n\ngeleiteten Elementen bedürfe der Zustimmung sämtlicher Mitglieder der Ar-\n\nbeitsgemeinschaft, die während des Workshops an Veränderungen des Wett-\n\nbewerbsentwurfs beteiligt waren. Dagegen entspricht es dem berechtigten In-\n\nteresse des Verfassers des jeweiligen Wettbewerbsentwurfs, Elemente, die \n\nwährend des Workshops unmittelbar aus seinem Wettbewerbsentwurf entwi-\n\nckelt worden sind und daher überwiegend auf seiner Leistung beruhen, ohne \n\nZustimmung der übrigen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft verwenden zu dür-\n\nfen. Die Interessen der an dem Workshop beteiligten weiteren Mitglieder der \n\nArbeitsgemeinschaft sind dadurch hinreichend gewahrt, dass sie die übrigen \n\nArbeitsergebnisse der Arbeitsgemeinschaft uneingeschränkt nutzen dürfen. \n\n62 \n\nC. Auf die Revision des Klägers und der Drittwiderbeklagten ist danach \n\ndas Berufungsurteil unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels \n\ninsoweit aufzuheben und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen, soweit \n\ndiese sich gegen die Abweisung der Widerklage durch das Landgericht richtet. \n\n63 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1, \n\n§ 100 Abs. 4 ZPO. \n\nBornkamm \n\nSchaffert \n\nBergmann \n\nKirchhoff \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 07.05.2004 - 308 O 610/02 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 05.07.2006 - 5 U 105/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_142-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-26/i-zr-142-06","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":16},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":14},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":6},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 292","ref_norm":"292","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 183","ref_norm":"183","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_142-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_142-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-26/i-zr-142-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_142-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:15:02.890247+00:00"}}