{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_142-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-02-21","aktenzeichen":"I ZR 142/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZR 142/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Februar 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2008 durch \n\ndie Richter Dr. Bergmann, Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag von Rechtsanwalt X, seine Beiordnung gemäß \n\n§ 48 Abs. 2 BRAO aufzuheben, wird abgelehnt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Mit Beschluss vom 20. September 2007 hat der Senat dem Beklagten \n\nfür die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe gewährt und ihm Rechtsanwalt am \n\nBundesgerichtshof X beigeordnet. Mit Schriftsatz vom 28. November 2007 \n\nhat Rechtsanwalt X beantragt, seine Beiordnung aufzuheben, weil der Be- \n\nklagte sich weigere, eine Kostenrechnung über die Gebühr gemäß § 13 \n\nNr. 3335 VV RVG auszugleichen. Außerdem habe der Beklagte Rechtsanwalt \n\nX aufgefordert, ihm bis spätestens Anfang des Jahres 2008 den Entwurf \n\nder Revisionserwiderung zu übersenden, da er zu dessen “Überarbeitung und \n\nOptimierung“ einen entsprechenden Zeitraum benötige, obwohl der Beklagte \n\ndarüber informiert worden sei, dass mit einem Verhandlungstermin erst in der \n\nersten Jahreshälfte 2009 zu rechnen sei. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nII. Der Antrag ist abzulehnen, da kein wichtiger Grund für die Aufhebung \n\nder Beiordnung (§ 48 Abs. 2 BRAO) dargelegt worden ist. \n\n1. Nach § 48 Abs. 2 BRAO kann der gemäß § 121 ZPO einer Partei bei-\n\ngeordnete Rechtsanwalt beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür \n\nwichtige Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn das Vertrau-\n\nensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant nachhaltig und tiefgreifend gestört \n\nist (BGH, Beschl. v. 31.10.1991 - XII ZR 212/90, NJW-RR 1992, 189). \n\n2. Das ist hier nicht hinreichend dargelegt. \n\na) Die Weigerung des Beklagten, die nach der Bewilligung der Prozess-\n\nkostenhilfe erteilte Kostenrechnung über die Gebühr gemäß § 13 Nr. 3335 VV \n\nRVG zu bezahlen, ist nicht geeignet, die Zusammenarbeit im Rahmen des Man-\n\ndatsverhältnisses in empfindlicher Weise in Frage zu stellen. Nach § 16 Nr. 2 \n\nRVG sind das Verfahren über die Prozesskostenhilfe und das Verfahren, für \n\ndas die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist, dieselbe Angelegenheit. Da-\n\nher entfällt die Gebühr nach Nr. 3335 VV im Nachhinein, wenn dem Prozess-\n\nkostenhilfegesuch stattgegeben wird (Schons in Hartung/Römermann/Schons, \n\nRVG, 2. Aufl., Nr. 3335 VV Rdn. 11). Nach Gewährung der Prozesskostenhilfe \n\nkann der beigeordnete Rechtsanwalt Vergütungsansprüche gegen die Partei \n\nnicht mehr geltend machen (§§ 119, 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO; vgl. auch § 16 \n\nAbs. 2 BORA). Der im Revisionsverfahren beigeordnete Rechtsanwalt erhält \n\nseine Vergütung gemäß § 45 Abs. 1 RVG aus der Bundeskasse; auch wegen \n\neiner Vorschusszahlung hat er sich an die Staatskasse zu wenden (§ 47 Satz 1 \n\nRVG). Die Forderungssperre gegenüber dem Mandanten gemäß § 122 Abs. 1 \n\nNr. 3 ZPO gilt für alle nach der Beiordnung verwirklichten Gebührentatbestän-\n\nde, auch wenn diese bereits vor der Beiordnung erfüllt waren (vgl. OLG Mün-\n\nchen MDR 1991, 62; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 122 Rdn. 11; Musie-\n\nlak/Fischer, ZPO, 5. Aufl., § 122 Rdn. 8 m.w.N.). Auch der Anwalt, der vor der \n\nBeiordnung Wahlanwalt war, kann daher eine vor der Beiordnung entstandene \n\nVerfahrensgebühr nach der Beiordnung gegenüber dem Mandanten nicht mehr \n\ngeltend machen. \n\n6 \n\nb) Der Umstand, dass der Beklagte um eine Übersendung des Entwurfs \n\nder Revisionserwiderung bis Anfang des Jahres 2008 gebeten hat, obwohl er \n\ndarüber informiert worden war, dass der Verhandlungstermin beim Senat vor-\n\naussichtlich erst in der ersten Jahreshälfte 2009 stattfinden wird, reicht für die \n\nAufhebung der Beiordnung ebenfalls nicht aus. Rechtsanwalt X war zwar \n\nnicht gehalten, dieser Bitte des Beklagten zu entsprechen. Eine nachhaltige und \n\ntiefgreifende Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Anwalt und Man-\n\ndant folgt aber noch nicht aus unterschiedlichen zeitlichen Vorstellungen über \n\ndie Sachbearbeitung, die zudem erkennbar auf einer unzureichenden Kenntnis \n\ndes Mandanten von dem Ablauf des Revisionsverfahrens vor dem Bundesge-\n\nrichtshof beruhen. \n\n7 \n\nc) Der von Rechtsanwalt X vorgelegte Schriftwechsel mit dem Be- \n\nklagten lässt nicht erkennen, dass der Beklagte die Verantwortung des Rechts-\n\nanwalts für die bei Gericht eingereichten Schriftsätze nicht anerkennen will. Ver-\n\nständlicherweise hat der Rechtsanwalt zwar die Ankündigung einer \"Überarbei-\n\ntung und Optimierung\" des Entwurfs der Revisionserwiderung durch den Be-\n\nklagten als im Ton anmaßend empfunden. Bei der Bewertung der Wortwahl des \n\nBeklagten muss aber wiederum seine Unerfahrenheit in Revisionssachen be-\n\nrücksichtigt werden. Die Bitte des Mandanten, ihm vor Einreichung des Schrift-\n\nsatzes den Entwurf der Revisionserwiderung zu übersenden, begründet als sol-\n\nche keine nachhaltige und tiefgreifende Störung des Vertrauensverhältnisses, \n\nda auch die beim Bundesgerichtshof eingereichten Anwaltsschriftsätze mit den \n\nVoranwälten und den Mandanten abzustimmen sind. Es kommt hinzu, dass ein \n\nSchreiben von Rechtsanwalt Y als Vertreter von Rechtsanwalt X \n\nvom 22. November 2007 die erste Reaktion auf die Wünsche des Beklagten \n\nwar und deshalb Rechtsanwalt X zugemutet werden konnte, zunächst die \n\nWirkung jenes Schreibens auf den Beklagten abzuwarten, anstatt sofort das \n\nMandat zu beenden. \n\n8 \n\nd) Ebenso wenig kann schließlich ein wichtiger Grund für die Aufhebung \n\nder Beiordnung darin gesehen werden, dass der Beklagte in einem Telefax vom \n\n3. September 2007 an seinen Instanzanwalt die Befürchtung geäußert hat, der \n\nAntrag auf Prozesskostenhilfe könnte negativen Einfluss auf den Inhalt der Re-\n\nvisionserwiderung haben. Eine solche Befürchtung ist zwar unbegründet. Sie ist \n\naber aus der Sicht eines juristischen Laien nicht von vornherein völlig abwegig. \n\nEine nachhaltige und tiefgreifende Störung des Vertrauensverhältnisses be-\n\ngründet diese Befürchtung nicht. \n\n9 \n\ne) Auch bei einer Gesamtbetrachtung haben die vorgetragenen Störun-\n\ngen der Zusammenarbeit mit dem Beklagten kein ausreichendes Gewicht, um \n\ndie Aufhebung der Beiordnung zu rechtfertigen. \n\nBergmann \n\n Pokrant \n\n Schaffert \n\nKirchhoff \n\n Koch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 07.05.2004 - 308 O 610/02 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 05.07.2006 - 5 U 105/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_142-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-21/i-zr-142-06","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_142-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_142-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-21/i-zr-142-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_142-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:18:02.275542+00:00"}}