{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_141-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-01-15","aktenzeichen":"I ZR 141/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Überregionaler Krankentransport UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11; NRW RettG § 1 Abs. 2 Nr. 5, § 2 Abs. 2, §§ 18 ff., Bay RDG Art. 13 Abs. 2 Satz 1 a) Die Durchführung eines Krankentransports i.S. von § 2 Abs. 2 Rettungsge- setz Nordrhein-Westfalen (RettG NRW) durch einen privaten Unternehmer stellt sowohl eine Wettbewerbshandlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004 als auch eine geschäftliche Handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2008 dar. b) In dem sich aus §§ 18 ff. RettG NRW ergebenden Verbot, Notfallrettung oder Krankentransporte ohne Genehmigung zu betreiben, liegt eine Markt- verhaltensregelung zum Schutz der im Rahmen von Krankentransporten zu befördernden Personen. c) Der Umstand, dass ein Unternehmer nach einer landesrechtlichen Vor- schrift Krankentransporte auch dann durchführen darf, wenn allein der Ziel- ort im Einsatzbereich seines Krankenwagens liegt, ändert nichts daran, dass der Unternehmer bei einem in einem anderen Bundesland beginnen- den Krankentransport (auch) die dort geltenden Genehmigungserfordernis- se beachten muss. Die sich daraus ergebende Rechtswidrigkeit des Verhal- tens kann aber die Annahme eines Bagatellverstoßes i.S. von § 3 UWG 2004, § 3 Abs. 1 UWG 2008 rechtfertigen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 141/06 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n15. Januar 2009 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja\n\nÜberregionaler Krankentransport \n\nUWG § 2 Abs. 1 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11; NRW RettG § 1 Abs. 2 Nr. 5, § 2 Abs. 2, \n§§ 18 ff., Bay RDG Art. 13 Abs. 2 Satz 1 \n\na) Die Durchführung eines Krankentransports i.S. von § 2 Abs. 2 Rettungsge-\nsetz Nordrhein-Westfalen (RettG NRW) durch einen privaten Unternehmer \nstellt sowohl eine Wettbewerbshandlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004 \nals auch eine geschäftliche Handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2008 dar. \n\nb) In dem sich aus §§ 18 ff. RettG NRW ergebenden Verbot, Notfallrettung \noder Krankentransporte ohne Genehmigung zu betreiben, liegt eine Markt-\nverhaltensregelung zum Schutz der im Rahmen von Krankentransporten zu \nbefördernden Personen. \n\nc) Der Umstand, dass ein Unternehmer nach einer landesrechtlichen Vor-\nschrift Krankentransporte auch dann durchführen darf, wenn allein der Ziel-\nort im Einsatzbereich seines Krankenwagens liegt, ändert nichts daran, \ndass der Unternehmer bei einem in einem anderen Bundesland beginnen-\nden Krankentransport (auch) die dort geltenden Genehmigungserfordernis-\nse beachten muss. Die sich daraus ergebende Rechtswidrigkeit des Verhal-\ntens kann aber die Annahme eines Bagatellverstoßes i.S. von § 3 UWG \n2004, § 3 Abs. 1 UWG 2008 rechtfertigen. \n\nBGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - I ZR 141/06 - OLG Köln \nLG Köln \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 15. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Köln vom 7. Juli 2006 wird auf Kosten des Klägers \n\nzurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger, ein in Köln ansässiger Krankentransportunternehmer, ver-\n\nfügt über eine Genehmigung zum Krankentransport nach dem nordrhein-\n\nwestfälischen Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den \n\nKrankentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW). Die \n\nin München ansässige Beklagte ist ein Krankentransportunternehmen, dem ei-\n\nne entsprechende behördliche Genehmigung nach dem bayerischen Gesetz \n\nzur Regelung von Notfallrettung, Krankentransport und Rettungsdienst \n\n(BayRDG) erteilt worden ist. \n\n2 \n\nAm 20. März 2005 transportierte die Beklagte eine Patientin mit einem \n\nKrankentransportwagen von Köln nach München. Der Transport war zunächst \n\nvon einem Angehörigen der Patientin beim Kläger bestellt worden, der deswe-\n\ngen bei der Krankenkasse der Patientin eine Kostenübernahmeerklärung bean-\n\ntragt hatte. Das von der Krankenkasse daraufhin bei der Leitstelle der Beklag-\n\nten in München eingeholte Kostenangebot lag unter dem vom Kläger geforder-\n\nten Betrag. Die Krankenkasse erteilte den Auftrag zum Krankentransport des-\n\nhalb der Beklagten. \n\n3 \n\nDer Kläger hält das Verhalten der Beklagten für wettbewerbswidrig, weil \n\ndiese nicht über die nach §§ 18, 22 RettG NRW für die Durchführung von Kran-\n\nkentransporten in Nordrhein-Westfalen erforderliche behördliche Genehmigung \n\nverfügt habe. Er verlangt von der Beklagten Unterlassung entsprechender Kran-\n\nkentransporte, Ersatz des ihm entgangenen Gewinns in Höhe von 400 € sowie \n\nErstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Höhe von 278,05 €. \n\n4 \n\nDer Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte \n\n1. unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es \nzu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken \nPatienten im Stadtbereich von Köln mit Krankentransportwagen auf-\nzunehmen, sofern und solange für diesen Betriebsbereich und für das \neingesetzte Fahrzeug keine Genehmigung nach dem Rettungsgesetz \nNRW erteilt worden ist; \n\n2. zu verurteilen, an den Kläger 678,05 € nebst Zinsen zu zahlen. \n\n5 \n\nNach Auffassung der Beklagten regeln die §§ 18, 22 RettG NRW allein \n\nden Marktzutritt. \n\n6 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Köln, Urt. v. 12.1.2006 \n\n- 84 O 74/05, juris). Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben (OLG \n\nKöln, Urt. v. 7.7.2006 - 6 U 35/06, juris). Mit der vom Berufungsgericht zugelas-\n\nsenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Klä-\n\nger sein Klagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n7 \n\n8 \n\nI. Das Berufungsgericht hat einen Wettbewerbsverstoß der Beklagten, \n\naufgrund dessen dem Kläger wettbewerbsrechtliche Ansprüche zustehen könn-\n\nten, verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\nDie Vorschriften der §§ 18, 22 RettG NRW seien keine Marktverhaltens-\n\nregelungen i.S. von § 4 Nr. 11 UWG. Die Aufgaben der Notfallrettung und des \n\nKrankentransports oblägen den Kreisen und kreisfreien Städten als Trägern des \n\nRettungsdienstes i.S. des § 6 Abs. 1 RettG NRW. Private Unternehmer bedürf-\n\nten hierfür einer behördlichen Genehmigung i.S. der §§ 18 ff. RettG NRW. Die \n\nGenehmigungsvorschriften dienten allein dem öffentlichen Interesse an einem \n\nfunktionsfähigen, flächendeckenden und bedarfsgerechten Rettungsdienst. Der \n\nöffentliche Rettungsdienst sei bei der Wahrnehmung der ihm übertragenen Auf-\n\ngaben nicht Marktteilnehmer i.S. der § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 4 Nr. 11 UWG, in des-\n\nsen Interesse das Marktverhalten zu regeln sei. Soweit die öffentliche Hand \n\nAufgaben der Notfallrettung und des Krankentransports wahrnehme, handele \n\nsie ausschließlich hoheitlich. Die Bestimmungen der §§ 18, 22, 23 RettG NRW \n\nseien nicht dazu bestimmt, das Wettbewerbsverhalten der zum Krankentrans-\n\nport zugelassenen privaten Unternehmer zu regeln. \n\n9 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nim Ergebnis keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zwar zu Unrecht ange-\n\nnommen, die Vorschrift des § 18 RettG NRW sei nicht (auch) dazu bestimmt, \n\ndas Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln; nach dieser \n\nVorschrift bedarf ein privater Unternehmer, der Aufgaben der Notfallrettung \n\noder des Krankentransports wahrnehmen will, der Genehmigung der Kreisver-\n\nwaltungsbehörde, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich er tätig sein will \n\n(dazu 1 und 2). Die Abweisung der Klage erweist sich jedoch im Ergebnis als \n\nzutreffend, weil die Interessen der Marktteilnehmer, die durch das Genehmi-\n\ngungserfordernis ebenfalls geschützt werden, durch den von der Beklagten be-\n\ngangenen Rechtsverstoß (dazu 3 und 4) nicht spürbar beeinträchtigt werden \n\n(dazu 5). \n\n10 \n\n1. Die Beklagte hat bei dem vom Kläger beanstandeten Krankentrans-\n\nport mit dem Ziel gehandelt, zugunsten ihres Unternehmens die Erbringung von \n\nDienstleistungen zu fördern, und damit eine Wettbewerbshandlung i.S. des § 2 \n\nAbs. 2 Nr. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung \n\nvorgenommen, in der dieses Gesetz bis zum 29. Dezember 2008 gegolten hat \n\n(UWG 2004). Der Streitfall ist insoweit nicht mit dem der Senatsentscheidung \n\n\"Abschleppkosten-Inkasso\" zugrunde liegenden Fall vergleichbar, in dem der \n\nSenat bei einem Unternehmer, der im Auftrag der Polizei ein Fahrzeug abge-\n\nschleppt und dafür Kostenansprüche geltend gemacht hatte, ein Handeln im \n\ngeschäftlichen Verkehr i.S. des § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wett-\n\nbewerb in der Fassung, in der dieses Gesetz bis zum 7. Juli 2004 gegolten hat, \n\nsowie eine Wettbewerbshandlung i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004 verneint \n\nhat (BGH, Urt. v. 26.1.2006 - I ZR 83/03, GRUR 2006, 428 Tz. 12 ff. = WRP \n\n2006, 741). Für die dort vorgenommene Beurteilung war insbesondere maßge-\n\nbend, dass ein Abschleppunternehmer, auch wenn ihn die Polizeibehörde durch \n\neinen privatrechtlichen Vertrag mit dem Abschleppen von Fahrzeugen beauf-\n\ntragt hat, bei der Durchführung einer polizeilich angeordneten Abschleppmaß-\n\nnahme in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes handelt. Seine \n\nStellung ist derjenigen eines Verwaltungshelfers angenähert. Er wird ohne ei-\n\ngene Entscheidungsmacht als verlängerter Arm der Verwaltungsbehörde tätig. \n\nDer Abschleppvorgang stellt sich materiell-rechtlich als polizeiliche Vollstre-\n\nckungsmaßnahme dar (BGH GRUR 2006, 428 Tz. 14 - Abschleppkosten-\n\nInkasso, m.w.N.) und ist damit dem Bereich der Eingriffsverwaltung zuzuordnen \n\n(vgl. BGHZ 166, 268 Tz. 14). Im Gegensatz dazu sollte mit der in den §§ 18 ff. \n\nRettG NRW geregelten Möglichkeit, dass private Unternehmer aufgrund einer \n\nentsprechenden Genehmigung Aufgaben der Notfallrettung und/oder des Kran-\n\nkentransports wahrnehmen, für private Unternehmer ein beschränkter Wettbe-\n\nwerb zugelassen werden (Prütting, Rettungsgesetz Nordrhein-Westfalen, \n\n3. Aufl., Vorbem. vor § 18). Damit wäre es grundsätzlich unvereinbar, die in die-\n\nsem Bereich tätigen Unternehmer ebenfalls als verlängerten Arm der für den \n\nRettungsdienst zuständigen Behörden anzusehen. Dies hat insbesondere für \n\nden Bereich der Krankentransporte i.S. des § 2 Abs. 2 RettG NRW zu gelten; \n\ndenn bei ihnen handelt es sich, da hier keine konkrete Gefahr für Leib oder Le-\n\nben der beförderten Personen besteht, um im Rahmen der Daseinsvorsorge \n\nerfolgende Maßnahmen der Leistungsverwaltung. \n\n11 \n\nDie Durchführung des streitgegenständlichen Krankentransports stellte \n\nweiterhin auch eine geschäftliche Handlung i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Ge-\n\nsetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung dar, in der dieses \n\nGesetz seit dem 30. Dezember 2008 gilt (UWG 2008). Die Neufassung des Ge-\n\nsetzes, die im Hinblick auf die Zukunftsgerichtetheit des vom Kläger gestellten \n\nUnterlassungsantrags hier ebenfalls zu berücksichtigen ist (st. Rspr.; vgl. zuletzt \n\nBGH, Urt. v. 26.6.2008 - I ZR 61/05, GRUR 2008, 830 Tz. 12 = WRP 2008, \n\n1213 - L-Carnitin II; Urt. v. 26.6.2008 - I ZR 112/05, GRUR 2008, 834 Tz. 10 = \n\nWRP 2008, 1209 - HMB-Kapseln, jeweils m.w.N.), ist in dieser Hinsicht nicht \n\nenger als der der Wettbewerbshandlung i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004 \n\n(vgl. Köhler, GRUR 2005, 793, 794 f.). \n\n12 \n\n2. Bei der Bestimmung des § 18 RettG NRW, die Krankentransporte \n\ndurch private Unternehmen unter einen Genehmigungsvorbehalt stellt, handelt \n\nes sich um eine Marktverhaltensregelung i.S. von § 4 Nr. 11 UWG. \n\n13 \n\na) Der in § 18 RettG NRW bestimmte und in den §§ 18a ff. RettG NRW \n\nkonkretisierte Genehmigungsvorbehalt dient allerdings in erster Linie dem öf-\n\nfentlichen Interesse an einem funktionsfähigen, flächendeckenden und bedarfs-\n\ngerechten Rettungsdienst. Insoweit stellt er - wie das Berufungsgericht zutref-\n\nfend angenommen hat - keine Marktverhaltensregelung im Interesse der priva-\n\nten Mitbewerber dar (vgl. zur vergleichbaren Bestimmung des § 13 Abs. 1 \n\nPBefG Schaffert, Festschrift für Ullmann, 2006, S. 853 ff.; a.A. OLG Hamm, Urt. \n\nv. 17.11.2005 - 4 U 105/05, juris Tz. 5; Prütting aaO § 18 Rdn. 37 mit Hinweis \n\nauf die zu §§ 2, 40 PBefG ergangene Entscheidung OLG Hamm WRP 1972, \n\n390). Soweit gemäß § 19 Abs. 4 RettG NRW die Genehmigung insbesondere \n\ndann zu versagen ist, wenn zu erwarten ist, dass durch ihren Gebrauch das \n\nöffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst beeinträchtigt \n\nwird (dazu eingehend Prütting aaO § 19 Rdn. 58 ff.), liegt eine objektive Zulas-\n\nsungsschranke und damit schon keine Marktverhaltensregelung i.S. des § 4 \n\nNr. 11 UWG, sondern eine dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht un-\n\nterfallende Marktzutrittsregelung vor (vgl. zur entsprechenden Regelung für das \n\nTaxigewerbe in § 13 Abs. 4 PBefG MünchKomm.UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 \n\nRdn. 71 a.E. und Rdn. 134). \n\n14 \n\nb) Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung jedoch nicht berück-\n\nsichtigt, dass der Genehmigungsvorbehalt in § 18 RettG NRW auch dem \n\nSchutz der im Wege des Krankentransports zu befördernden Kranken, Verletz-\n\nten und sonstigen hilfsbedürftigen Personen dient (vgl. OLG Hamm, Urt. v. \n\n17.11.2005 - 4 U 105/05, juris Tz. 5; Elskamp, Gesetzesverstoß und Wettbe-\n\nwerbsrecht, 2008, S. 163 f.; ebenso zur Genehmigungspflicht gemäß § 2 \n\nAbs. 1, § 13 Abs. 1 PBefG KG GRUR 2007, 515, 516; MünchKomm.UWG/\n\nSchaffert, § 4 Nr. 11 Rdn. 137; Harte/Henning/v. Jagow aaO § 4 Nr. 11 \n\nRdn. 107). Dies folgt insbesondere aus § 2 Abs. 2 RettG NRW; denn danach \n\nhat der Krankentransport die Aufgabe, den genannten Personen fachgerechte \n\nHilfe zu leisten und sie unter Betreuung durch qualifiziertes Personal zu beför-\n\ndern. \n\n15 \n\n3. Die Beklagte hat mit dem streitgegenständlichen Krankentransport \n\ngegen das nach dem Rettungsgesetz NRW beim Fehlen einer entsprechenden \n\nGenehmigung bestehende Verbot der Durchführung von Krankentransporten \n\nverstoßen. Wie sich aus dem Gegenschluss zu § 1 Abs. 2 Nr. 5 RettG NRW \n\n(\"Das Gesetz gilt nicht für … Beförderungen, die außerhalb von Nordrhein-\n\nWestfalen begonnen haben …\") sowie aus § 23 Abs. 3 RettG NRW ergibt, gilt \n\ndas Genehmigungserfordernis grundsätzlich für alle Krankentransporte, die \n\n- wie der hier beanstandete Transport - in Nordrhein-Westfalen beginnen. Zwar \n\ndurfte die Beklagte aufgrund der ihr erteilten Genehmigung gemäß Art. 13 \n\nAbs. 2 Satz 1 BayRDG Krankentransporte auch dann durchführen, wenn - wie \n\nim Streitfall - allein der Zielort im Einsatzbereich ihres Krankenwagens lag. \n\nAuch sind die Anforderungen des bayerischen Gesetzes an die Qualität des \n\nUnternehmens nicht geringer als diejenigen, die nach dem Rettungsgesetz \n\nNRW zu erfüllen sind. Da es sich aber jeweils nur um landesrechtliche Rege-\n\nlungen handelt, unterliegt die beanstandete Beförderung, soweit sie im Land \n\nNordrhein-Westfalen durchgeführt wurde, nach den Grundsätzen des interloka-\n\nlen Verwaltungsrechts (vgl. BVerfGE 11, 6, 19 = NJW 1960, 907, 908) allein \n\nden Vorschriften des Rettungsgesetzes NRW (Fehn/Kupfer in Steegmann, \n\nRecht des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes in Nordrhein-Westfalen, \n\n4. Aufl., 18. Ergänzungslieferung Dezember 2003, § 1 Rdn. 26). \n\n16 \n\n4. Der Anwendung des § 4 Nr. 11 UWG steht im Streitfall nicht entge-\n\ngen, dass die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, die \n\ngemäß ihrem Artikel 4 die vollständige Harmonisierung der Vorschriften der \n\nMitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken bezweckt, die die wirtschaft-\n\nlichen Interessen der Verbraucher beeinträchtigen, und mit dem Ersten Gesetz \n\nzur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. De-\n\nzember 2008 (BGBl. I, S. 2949) nunmehr auch ins deutsche Recht umgesetzt \n\nworden ist, keinen dieser Vorschrift vergleichbaren Unlauterkeitstatbestand \n\nkennt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Richtlinie 2005/29/EG gemäß \n\nihrem Artikel 3 Absatz 3 sowie ihrem Erwägungsgrund 9 die nationalen Rechts-\n\nvorschriften in Bezug auf die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte unberührt \n\nlässt. Die Anwendung des § 4 Nr. 11 UWG steht daher mit der Richtlinie im \n\nEinklang, soweit Marktverhaltensregelungen - wie hier - dem Schutz der Ge-\n\nsundheit und Sicherheit von Verbrauchern dienen (Köhler in Hefermehl/Köhler/\n\nBornkamm, UWG, 27. Aufl., § 4 Rdn. 11.6a). \n\n17 \n\n5. Das danach als unlauter i.S. des § 4 Nr. 11 UWG zu beurteilende \n\nHandeln der Beklagten stellt jedoch, da es die wettbewerbsrechtlich geschütz-\n\nten Interessen der Verbraucher nicht spürbar, sondern allenfalls unerheblich zu \n\nbeeinträchtigen vermag, kein nach § 3 UWG 2004 bzw. § 3 Abs. 1 UWG 2008 \n\nunzulässiges Verhalten im Wettbewerb dar. Für die Belange der beförderten \n\nPerson macht es nur dann einen praktischen Unterschied, ob der Beförderer für \n\nden Transport neben der Genehmigung, die nach dem am Zielort geltenden \n\nRecht erforderlich ist (hier: Bayern), auch über die Genehmigung verfügt, die \n\ndas am Ausgangsort des Transports geltende Recht voraussetzt (hier: Nord-\n\nrhein-Westfalen), wenn die Erteilung der Genehmigung nach dem Recht des \n\nAusgangsorts von weitergehenden, im Interesse der beförderten Personen be-\n\nstehenden Voraussetzungen abhängt als die Erteilung der Genehmigung nach \n\ndem Recht des Zielorts (vgl. KG GRUR 2007, 515, 516 f.). Dies aber ist nach \n\nden oben unter II 3 gemachten Ausführungen vorliegend nicht der Fall. \n\n18 \n\nIII. Danach ist die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 \n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nBornkamm \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nBergmann \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 12.01.2006 - 84 O 74/05 - \nOLG Köln, Entscheidung vom 07.07.2006 - 6 U 35/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_141-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-15/i-zr-141-06","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":7},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_141-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_141-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-15/i-zr-141-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_141-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:09:35.251368+00:00"}}