{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_140-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-06-18","aktenzeichen":"I ZR 140/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HGB § 660 Abs. 3 Die Haftungsbeschränkungen nach §§ 658, 659, 660 Abs. 1 HGB entfallen ge- mäß § 660 Abs. 3 HGB nur bei einem eigenen qualifizierten Verschulden des Verfrachters. Die Vorschrift des § 607 Abs. 1 HGB findet im Rahmen von § 660 Abs. 3 HGB keine Anwendung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 140/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n18. Juni 2009 \nBott \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja\n\nHGB § 660 Abs. 3 \n\nDie Haftungsbeschränkungen nach §§ 658, 659, 660 Abs. 1 HGB entfallen ge-\nmäß § 660 Abs. 3 HGB nur bei einem eigenen qualifizierten Verschulden des \nVerfrachters. Die Vorschrift des § 607 Abs. 1 HGB findet im Rahmen von § 660 \nAbs. 3 HGB keine Anwendung. \n\nBGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - I ZR 140/06 - OLG Frankfurt a.M. \n\n LG Darmstadt \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 11. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats \nin Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom \n29. Juni 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das \nBerufungsgericht über einen Betrag von 4.371,26 € nebst 5% Zin-\nsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2003 hinaus zum \nNachteil der Beklagten erkannt hat. \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts \nDarmstadt - 23. Zivilkammer - vom 13. April 2005 unter Zurückwei-\nsung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und \nin der Hauptsache wie folgt neu gefasst: \n\nDie Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen \nverurteilt, an den Kläger 4.371,26 € nebst 5% Zinsen über \ndem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2003 zu zahlen. \n\nDie Kosten des ersten Rechtszuges und des Berufungsverfahrens \ntragen der Kläger zu 17/19 und die Beklagte zu 2/19. \n\nDie Kosten der Streithelferin des Klägers des ersten Rechtszuges \nund des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu 2/19 zu tragen; \nim Übrigen trägt die Streithelferin des Klägers ihre Kosten selbst. \n\nDie Kosten der Streithelferin der Beklagten des ersten Rechtszu-\nges und des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu 17/19 zu tra-\ngen; im Übrigen trägt die Streithelferin der Beklagten ihre Kosten \nselbst. \n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger zur Last. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger verlangt von der Beklagten als Frachtführerin Schadensersatz \n\nwegen Beschädigung von Transportgut. \n\nDer Kläger erwarb von seiner Streithelferin (im Weiteren: Verkäuferin) im \n\nDezember 2002 einen gebrauchten Pkw Mercedes zum Preis von 46.500 €, der \n\nin Luanda/Angola ausgeliefert werden sollte. Die in Frankfurt am Main ansässi-\n\nge Verkäuferin beauftragte die ebenfalls in der Bundesrepublik Deutschland \n\nansässige Beklagte zu festen Kosten (2.500 €) mit der Überführung des Fahr-\n\nzeugs von Deutschland nach Angola. Der Transport sollte von Kelsterbach zum \n\nLadehafen Antwerpen/Belgien mit einem Lkw und von dort per Seefracht in ei-\n\nnem Container zum Zielhafen Luanda erfolgen. Die Beförderung auf der See-\n\nstrecke übertrug die Beklagte nach ihrem Vortrag ihrer Streithelferin. \n\n3 \n\nDie Beklagte übernahm das Fahrzeug am 17. Dezember 2002 unbe-\n\nschädigt in Kelsterbach und übergab es am 20. Dezember 2002 in Antwerpen \n\nan den für den Weitertransport nach Luanda zuständigen Seefrachtführer. Ent-\n\ngegen der zwischen der Verkäuferin und der Beklagten getroffenen Vereinba-\n\nrung wurde der Pkw bis Dakar/Senegal zunächst nicht in einem Container, son-\n\ndern offen befördert. In Dakar erfolgte dann zwar eine Verladung in einen Con-\n\ntainer, jedoch ohne zusätzliche Sicherungsmaßnahmen und Fixierungen. Am \n\n10. Februar 2003 kam das Fahrzeug, das während des Seetransports schwere \n\nBeschädigungen erlitten hatte, im Zielhafen Luanda an, wo es der Kläger über-\n\nnahm. \n\n4 \n\nDer Kläger hat behauptet, die Kosten für die Beseitigung der Schäden \n\nbetrügen einschließlich einer von ihm aufgewendeten Containerkaution in Höhe \n\nvon 400 € insgesamt 51.539,40 US-Dollar (= 41.631,52 €). Diesen Betrag \n\nschulde ihm die Beklagte, die sich nicht auf Haftungsbegrenzungen berufen \n\nkönne, weil die Beschädigung durch ein der Beklagten zurechenbares qualifi-\n\nziertes Verschulden verursacht worden sei, als Schadensersatz. \n\nDer Kläger hat beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn 41.631,52 € nebst Zinsen zu zahlen. \n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten und hat sich hauptsächlich auf \n\nHaftungsausschlüsse und -beschränkungen des Seefrachtrechts berufen. \n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die dagegen \n\ngerichtete Berufung der Beklagten und ihrer Streithelferin hatte mit Ausnahme \n\neines Betrags von 400 € (Containerkaution) keinen Erfolg. \n\nMit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Ab-\n\nweisung der Klage, soweit sie zur Zahlung von mehr als 4.371,26 € nebst Zin-\n\nsen verurteilt worden ist. Der Kläger beantragt, das Rechtsmittel zurückzuwei-\n\nsen. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nEntscheidungsgründe: \n\n9 \n\nI. Das Berufungsgericht hat dem Kläger aus §§ 459, 421 Abs. 1 Satz 2, \n\n§§ 452, 452a, 606 Satz 2 HGB, § 249 BGB einen Schadensersatzanspruch in \n\nHöhe von 41.231,52 € zuerkannt. Dazu hat es ausgeführt: \n\n10 \n\nBei dem Vertragsverhältnis zwischen der Verkäuferin und der Beklagten \n\nhandele es sich um einen Speditionsvertrag zu festen Kosten mit der Folge, \n\ndass die Beklagte grundsätzlich der Frachtführerhaftung nach den §§ 407 ff. \n\nHGB unterliege. Gemäß Art. 28 Abs. 4 EGBGB komme auf den Vertrag deut-\n\nsches Recht zur Anwendung. Die Aktivlegitimation des Klägers ergebe sich aus \n\n§ 421 Abs. 1 Satz 2 HGB. \n\n11 \n\nEs handele sich bei dem zwischen der Verkäuferin und der Beklagten \n\nüber die Gesamtstrecke geschlossenen Vertrag allerdings um einen multimoda-\n\nlen Vertrag, da er eine Beförderung mit verschiedenen Transportmitteln vorse-\n\nhe, auf die unterschiedliche Haftungsregime zur Anwendung kämen. Auf ein \n\nderartiges Vertragsverhältnis seien die allgemeinen frachtrechtlichen Vorschrif-\n\nten (§§ 407 ff. HGB) nur anwendbar, wenn diese nicht durch die spezielleren \n\nBestimmungen der §§ 452a bis 452d HGB für multimodale Beförderungen ver-\n\ndrängt würden. Gemäß § 452a HGB griffen die Sondervorschriften ein, wenn \n\nder Schadenseintritt einer bestimmten Teilstrecke zugeordnet werden könne. \n\nIm Streitfall ergebe sich aus den unstreitigen Tatsachen, dass der Schaden nur \n\nauf der Seestrecke entstanden sein könne. Dies führe zur Anwendung der \n\n§§ 606 ff. HGB und zur Haftung der Beklagten gemäß § 606 Satz 2 HGB, da \n\nder Schaden am Pkw in der Zeit zwischen seiner Übernahme in Antwerpen und \n\nder Ablieferung in Luanda entstanden sei und die Beklagte nicht dargetan habe, \n\ndass sie den Schaden nicht zu vertreten habe. \n\n12 \n\nDer Kläger könne grundsätzlich gemäß § 606 Satz 2 HGB i.V. mit § 249 \n\nBGB Ersatz der nachgewiesenen voraussichtlichen Reparaturkosten beanspru-\n\nchen, die sich auf 41.231,52 € beliefen. Der Beklagten sei es verwehrt, sich auf \n\ndie Haftungsbeschränkungen nach den §§ 658, 659, 660 Abs. 1 HGB zu beru-\n\nfen, weil der Schaden auf eine pflichtwidrige unzureichende Sicherung des \n\nTransportgutes zurückzuführen sei, die leichtfertig und im Bewusstsein, dass \n\nein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen worden sei \n\n(§ 660 Abs. 3 HGB). \n\n13 \n\nIm Rahmen der nach § 452a HGB vorzunehmenden fiktiven Betrachtung \n\nmüsse sich die Beklagte so behandeln lassen, als habe sie die Verfrachtung \n\nüber See selbst vorgenommen. Auf das Vertragsverhältnis zu ihrer Streithelferin \n\nkomme es nicht an. Dementsprechend könne offenbleiben, ob die Pflichtverlet-\n\nzung auf einem Organverschulden des Verfrachters oder auf einem Versagen \n\nseiner Leute beruhe. Letzteres müsse sich die Beklagte jedenfalls nach § 607 \n\nAbs. 1 HGB zurechnen lassen. \n\n14 \n\n15 \n\nHinsichtlich der beanspruchten Containerkaution sei die Klage unbe-\n\ngründet. \n\nII. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Abweisung der Klage, soweit die \n\nBeklagte zur Zahlung eines 4.371,26 € übersteigenden Betrages verurteilt wor-\n\nden ist. \n\n16 \n\n1. Mit Recht hat das Berufungsgericht eine Schadensersatzverpflichtung \n\nder Beklagten dem Grunde nach für den streitgegenständlichen Transportscha-\n\nden aus §§ 459, 452, 452a, 606 Satz 2 HGB bejaht. Die Revision erhebt inso-\n\nweit auch keine Rügen. \n\n17 \n\na) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass auf den \n\nzwischen der Verkäuferin und der Beklagten geschlossenen Speditionsvertrag \n\nzu festen Kosten (§ 459 HGB), aus dem der Kläger als Empfänger des Fracht-\n\ngutes seine Anspruchsberechtigung herleitet (§ 421 Abs. 1 Satz 2 HGB), ge-\n\nmäß Art. 28 Abs. 4 Satz 1 EGBGB deutsches Sachrecht zur Anwendung \n\nkommt. Nach dieser Vorschrift wird bei einem Güterbeförderungsvertrag vermu-\n\ntet, dass dieser mit demjenigen Staat die engsten Verbindungen aufweist, in \n\ndem der Beförderer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seine Hauptnieder-\n\nlassung hat, sofern sich in diesem Staat auch der Verladeort oder der Entlade-\n\nort oder die Hauptniederlassung des Absenders befinden, und sich aus der Ge-\n\nsamtheit der Umstände nicht ergibt, dass der Vertrag engere Verbindungen mit \n\neinem anderen Staat aufweist (Art. 28 Abs. 5 EGBGB). Dies gilt auch für multi-\n\nmodale Frachtverträge \n\ni.S. des § 452 HGB (BGH, Urt. v. 29.6.2006 \n\n- I ZR 168/03, NJW-RR 2006, 1694 Tz. 15 = TranspR 2006, 466, 467; Urt. v. \n\n25.10.2007 - I ZR 151/04, TranspR 2008, 210 Tz. 15 = VersR 2008, 1711, \n\nm.w.N.). \n\n18 \n\nIm vorliegenden Fall haben sowohl die Verkäuferin als Versenderin des \n\nbeschädigten Fahrzeugs als auch die Beklagte als mit der Besorgung des \n\nstreitgegenständlichen Transports beauftragtes Unternehmen ihre Hauptnieder-\n\nlassungen in der Bundesrepublik Deutschland. Zudem wurde der Pkw hier für \n\ndie Beförderung nach Luanda verladen. Die Voraussetzungen für die Anwen-\n\ndung deutschen Rechts gemäß Art. 28 Abs. 4 Satz 1 EGBGB sind danach er-\n\nfüllt. Im Streitfall spricht auch nichts dafür, dass der in Rede stehende Vertrag \n\nzu einem anderen Staat engere Verbindungen aufweist. \n\n19 \n\nb) Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass sich die \n\nHaftung der Beklagten für den streitgegenständlichen Transportschaden nach \n\nden Bestimmungen über die Haftung eines Verfrachters beurteilt (§§ 556 ff. \n\nHGB). \n\n20 \n\naa) Die Beklagte hat die Besorgung der Versendung des Pkw zu festen \n\nKosten übernommen, so dass sie hinsichtlich der Beförderung die Pflichten ei-\n\nnes Frachtführers oder Verfrachters hatte (§ 459 Satz 1 HGB). Die als solche \n\neinheitliche Speditionsleistung hatte die Beförderung mit verschiedenartigen \n\nTransportmitteln (Lkw, Schiff) zum Gegenstand. Einzelne Teile des Vertrages \n\nwären, wenn für sie gesonderte Verträge geschlossen worden wären, verschie-\n\ndenen Rechtsvorschriften unterworfen gewesen. Der Transport des Fahrzeugs \n\nper Lkw von Kelsterbach nach Antwerpen/Belgien wäre nach den Vorschriften \n\nder CMR zu beurteilen. Für den Transport per Schiff von Antwerpen nach \n\nLuanda kämen die §§ 556 ff. HGB zur Anwendung. Richtet sich die Leistung \n\neines Fixkostenspediteurs auf die Besorgung eines solchen multimodalen \n\nTransports, greift § 452 HGB ein (BGHZ 173, 344 Tz. 23; Koller, Transport-\n\nrecht, 6. Aufl., § 452 HGB Rdn. 6). \n\n21 \n\nbb) Nach § 452 HGB sind die Vorschriften der §§ 407 ff. HGB nur dann \n\neinheitlich auf die gesamte Beförderungsleistung anzuwenden, wenn sich aus \n\ninternationalem Übereinkommen oder den besonderen Vorschriften der \n\n§§ 452a ff. HGB nichts anderes ergibt. Internationale Übereinkommen greifen \n\nim Streitfall nicht ein. Eine Anwendung unterschiedlicher Rechtsvorschriften für \n\neinzelne Teilstrecken der Beförderung ergibt sich hier jedoch aus § 452a HGB. \n\nNach dieser Vorschrift bestimmt sich die Haftung bei einem multimodalen \n\nTransport nach dem Recht einer Teilstrecke, wenn feststeht, dass der Schaden \n\nauf dieser Teilstrecke eingetreten ist, d.h. die Schadensursache auf ihr gesetzt \n\nworden ist (BGHZ 173, 344 Tz. 24; Koller aaO § 452a HGB Rdn. 3). \n\n22 \n\nDas Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Schäden am Pkw auf der \n\nSeestrecke zwischen Antwerpen und Luanda entstanden sind. Dabei hat es \n\nangenommen, dass die Strecken zwischen Antwerpen und Dakar sowie zwi-\n\nschen Dakar und Luanda als eine Teilstrecke i.S. des § 452 HGB anzusehen \n\nseien, weil durchweg nur das Transportmittel \"Schiff\" benutzt worden sei und \n\ndie Umladung in Dakar den Zusammenhang des (unimodalen) Schifftransports \n\nnicht unterbrochen habe. Dementsprechend hat das Berufungsgericht die Pha-\n\nse des Beladens in Antwerpen der nachfolgenden Teilstrecke und die Phase \n\ndes Entladens in Luanda der vorangegangenen Teilstrecke zugeordnet. Diese \n\nBeurteilung lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen (vgl. BGHZ 164, 394, \n\n396 f.; BGH, Urt. v. 18.10.2007 - I ZR 138/04, TranspR 2007, 472 Tz. 19 ff. = \n\nVersR 2008, 661) und wird von den Parteien in der Revisionsinstanz auch nicht \n\nmehr in Frage gestellt. \n\n23 \n\ncc) Nach § 452a HGB ist für die Haftung des Frachtführers das Recht \n\nmaßgeblich, das für einen hypothetischen Vertrag über eine Beförderung auf \n\nder Teilstrecke gelten würde, auf der der Schaden eingetreten ist. Die Annahme \n\ndes Berufungsgerichts, auch der (hypothetische) Teilstreckenvertrag unterliege \n\ndem deutschen Recht, ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern. \n\n24 \n\nIm vorliegenden Fall braucht nicht entschieden zu werden, ob die \n\nRechtswahl, die die Parteien eines multimodalen Frachtvertrags in Bezug auf \n\ndiesen getroffen haben, auf den (hypothetischen) Teilstreckenvertrag durch-\n\nschlägt (so die wohl herrschende Meinung; vgl. OLG Düsseldorf TranspR 2002, \n\n33, 34; OLG Hamburg TranspR 2003, 72, 73 und TranspR 2004, 402, 403; \n\nFremuth in Fremuth/Thume, Transportrecht, § 452a HGB Rdn. 11; Basedow, \n\nFestschrift für Herber, 1999, S. 15, 43; einschränkend Ramming, TranspR \n\n1999, 325, 341; Herber, TranspR 2001, 101, 103 und TranspR 2006, 435, \n\n436 f.; a.A. Koller aaO § 452 Rdn. 1a und § 452a HGB Rdn. 5; Rabe, Seehan-\n\ndelsrecht, 4. Aufl., Anh. § 656 Rdn. 25 f.; Drews, TranspR 2003, 12, 15 f.; Mast, \n\nDer multimodale Frachtvertrag nach deutschem Recht, 2002, S. 204 f.). Die \n\nAnwendung deutschen Rechts folgt hier jedenfalls daraus, dass sowohl die \n\nVerkäuferin als auch die Beklagte, auf deren vertragliche Beziehung insoweit \n\nabzustellen ist (BGH TranspR 2007, 472 Tz. 16; OLG Dresden TranspR 2002, \n\n246; Fremuth in Fremuth/Thume aaO § 452a HGB Rdn. 8 f.; Koller aaO § 452a \n\nHGB Rdn. 5), ihre Hauptniederlassung jeweils in Deutschland haben und auch \n\nnichts dafür spricht, dass der hier in Rede stehende hypothetische Teil-\n\nstreckenvertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist \n\n(Art. 28 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 EGBGB; vgl. auch BGH TranspR 2008, 210 \n\nTz. 17). \n\n25 \n\ndd) Da der streitgegenständliche Transportschaden nach den Feststel-\n\nlungen des Berufungsgerichts auf der Seestrecke von Antwerpen nach Luanda \n\neingetreten ist und auf den fiktiven Teilstreckenvertrag zwischen der Verkäufe-\n\nrin und der Beklagten deutsches Recht zur Anwendung kommt, richtet sich die \n\nHaftung der Beklagten nach den für einen Verfrachter geltenden Vorschriften \n\nder §§ 556 ff. HGB. \n\n26 \n\n(1) Gemäß § 606 Satz 2 HGB haftet der Verfrachter für den Schaden, \n\nder durch Verlust oder Beschädigung der Güter in der Zeit von der Annahme \n\nbis zur Ablieferung entsteht, es sei denn, dass der Verlust oder die Beschädi-\n\ngung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Verfrach-\n\nters nicht abgewendet werden konnten. Ein Verschulden seiner Leute und der \n\nSchiffsbesatzung hat der Verfrachter nach § 607 Abs. 1 HGB in gleichem Um-\n\nfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. \n\n27 \n\n(2) Im vorliegenden Fall ist der Schaden während des fiktiven Obhuts-\n\nzeitraums der Beklagten, nämlich während der Seebeförderung eingetreten. \n\nDas Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass die insoweit dar-\n\nlegungsbelastete Beklagte nichts dazu vorgetragen hat, dass sie den Eintritt \n\ndes Schadens nicht zu vertreten hat. Für die Annahme eines Verschuldens der \n\nBeklagten spricht schon der unstreitige Umstand, dass der Pkw auf der Teil-\n\nstrecke von Antwerpen nach Dakar vertragswidrig ohne Container und auf der \n\nweiteren Teilstrecke von Dakar nach Luanda zwar in einem Container, jedoch \n\nohne zusätzliche Fixierungen und Sicherungen transportiert wurde. Zwar hat \n\ndie Beklagte ihrer Streithelferin die Anweisung erteilt, das Fahrzeug von Anfang \n\nan in einem Container zu befördern. Die Nichtbeachtung dieser Weisung durch \n\nihre Streithelferin muss sich die Beklagte aber im Rahmen von § 606 Satz 2 \n\nHGB gemäß § 607 Abs. 1 HGB zurechnen lassen. \n\n28 \n\n2. Als (fiktive) Verfrachterin ist die Beklagte gemäß § 606 Satz 2 HGB \n\nzum Ersatz des aufgrund der Beschädigung des Transportgutes entstandenen \n\nSchadens verpflichtet. Der Umfang des von ihr zu leistenden Schadensersatzes \n\nbestimmt sich nach § 249 BGB (Rabe aaO § 606 HGB Rdn. 44). Dementspre-\n\nchend ist die Beklagte grundsätzlich zum Ersatz der dem Kläger durch die Re-\n\nparatur seines Fahrzeugs entstehenden Kosten verpflichtet. Der gemäß § 249 \n\nBGB zu berechnende Schadensersatz wird allerdings - wenn kein qualifiziertes \n\nVerschulden nach § 660 Abs. 3 HGB vorliegt (dazu nachfolgend unter II. 3.) - \n\ndurch die Regelungen in § 660 Abs. 1 Satz 1 HGB begrenzt. Nach dieser Vor-\n\nschrift haftet der Verfrachter höchstens bis zu einem Betrag von 666,67 Rech-\n\nnungseinheiten pro Frachtstück oder bis zu einem Betrag von zwei Rechnungs-\n\neinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts des beschädigten Gutes, je \n\nnachdem, welcher Betrag höher ist. Gemäß § 660 Abs. 1 Satz 2 HGB ist die in \n\nSatz 1 genannte Rechnungseinheit das Sonderziehungsrecht des Internationa-\n\nlen Währungsfonds. \n\n29 \n\nDer danach zu leistende Ersatz ist gemäß § 660 Abs. 1 Satz 3 HGB in \n\nEuro entsprechend dem Wert des Euros gegenüber dem Sonderziehungsrecht \n\nam Tag des Urteils - eine davon abweichende Parteivereinbarung ist nicht dar-\n\ngetan - umzurechnen. Maßgebend ist der Tag der Verkündung des letztinstanz-\n\nlichen Urteils, so dass es, wenn das Revisionsgericht entscheidet, auf dessen \n\nUrteil ankommt (vgl. zu Art. 23 CMR: BGH, Urt. v. 6.2.1997 - I ZR 202/94, \n\nTranspR 1997, 335, 337 = VersR 1997, 1298; Thume/Thume, Kommentar zur \n\nCMR, 2. Aufl., Art. 23 Rdn. 17, m.w.N. in Fn. 36). Bei einem Gewicht des be-\n\nschädigten Fahrzeugs von 1.875 kg und dem Wert des Sonderziehungsrechts \n\nam 18. Juni 2009 errechnet sich daraus eine Entschädigungsleistung, die un-\n\nterhalb des von der Beklagten in der Revisionsinstanz anerkannten Ersatzbe-\n\ntrags von 4.371,26 € liegt. \n\n30 \n\n3. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts, der Beklagten sei es im Streitfall nach § 660 Abs. 3 HGB ver-\n\nwehrt, sich auf die Haftungsbegrenzung gemäß § 660 Abs. 1 Satz 1 HGB zu \n\nberufen, weil der Schaden am Transportgut auf ein qualifiziertes Verschulden \n\nder Beklagten zurückzuführen sei. \n\n31 \n\na) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Schäden an \n\ndem vom Kläger erworbenen Pkw auf ein pflichtwidriges Unterlassen der erfor-\n\nderlichen Sicherung des Transportgutes während der Seebeförderung zurück-\n\nzuführen seien, das leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen worden sei, \n\ndass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Die Annahme eines \n\nqualifizierten Verschuldens i.S. von § 660 Abs. 3 HGB rechtfertige sich aus dem \n\nunstreitigen Umstand, dass das Fahrzeug zunächst - vertragswidrig - ohne \n\nContainer und sonstige Sicherungen von Antwerpen nach Dakar und von dort \n\naus zwar in einem Container, aber ohne zusätzliche Fixierungen nach Luanda \n\ntransportiert worden sei. Insoweit erhebt die Revision keine Rügen. \n\n32 \n\nDas Berufungsgericht hat im Anschluss daran offengelassen, ob die \n\nPflichtverletzung auf einem Organverschulden der Beklagten oder auf einem \n\nVersagen ihrer Bediensteten oder Beauftragten beruhe. Es hat gemeint, ein \n\netwaiges Organverschulden müsse sich die Beklagte als fiktiver Seefrachtführer \n\nanalog § 487d Abs. 1 Satz 1 lit. a HGB zurechnen lassen, für ein Verschulden \n\ndes mit dem Seetransport beauftragten Unternehmens und dessen Leute müs-\n\nse die Beklagte gemäß § 607 Abs. 1 HGB einstehen. Diese Beurteilung hält der \n\nrevisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n33 \n\nb) Gemäß § 660 Abs. 3 HGB verliert der Verfrachter das Recht auf jede \n\nHaftungsbeschränkung, \"wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlas-\n\nsung zurückzuführen ist, die der Verfrachter in der Absicht, einen Schaden her-\n\nbeizuführen oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen hat, dass ein \n\nSchaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde\". \n\n34 \n\naa) Der Wortlaut der Vorschrift, in der nur vom \"Verfrachter\" und nicht \n\nauch - wie etwa in § 435 HGB - von den in § 428 HGB genannten Personen \n\n(\"seiner Leute\") die Rede ist, könnte darauf hindeuten, dass die Haftungsbe-\n\nschränkungen nach den §§ 658, 659, 660 Abs. 1 HGB nur bei einem eigenen \n\nqualifizierten Verschulden des Verfrachters entfallen. Diese Schlussfolgerung \n\nist jedoch nicht zwingend. Es ist zu berücksichtigen, dass in § 607 Abs. 2 HGB \n\nausdrücklich bestimmt ist, dass der Verfrachter nur sein eigenes Verschulden \n\nzu vertreten hat, wenn der Schaden durch ein Verhalten bei der Führung oder \n\nder sonstigen Bedienung des Schiffs (sogenanntes nautisches Verschulden, \n\nvgl. dazu BGHZ 169, 281 Tz. 38 ff.) oder durch Feuer entstanden ist. Des Wei-\n\nteren ist in Betracht zu ziehen, dass die Vorschrift des § 660 Abs. 3 HGB eine \n\nErgänzung der Haager Regeln von 1924 durch die sogenannten Visby-Regeln \n\ndarstellt, die auf einer diplomatischen Seerechtskonferenz in Brüssel am \n\n23. Februar 1968 verabschiedet wurden. Damit sollten die Haager Regeln an-\n\nderen internationalen transportrechtlichen Übereinkommen wie dem Warschau-\n\ner Abkommen von 1929 in der in Den Haag im Jahre 1955 beschlossenen Fas-\n\nsung und der CMR gleichgestellt werden (Rabe, TranspR 2004, 142, 144). So-\n\nwohl im Warschauer Abkommen (Art. 25) als auch in der CMR (Art. 29 Abs. 2) \n\nwird das qualifizierte Verschulden der Leute oder Bediensteten dem qualifizier-\n\nten Verschulden des Luft-(Land-)frachtführers gleichgestellt. \n\n35 \n\nDemgegenüber enthält Art. 13 (Verlust des Rechts auf Haftungsbe-\n\nschränkung) des Athener Übereinkommens von 1974 über die Beförderung von \n\nReisenden und ihrem Gepäck auf See keine derartige Gleichbehandlung, son-\n\ndern die ausdrückliche Bestimmung, dass nur ein qualifiziertes Verschulden des \n\nBeförderers selbst zum Verlust des Anspruchs auf Haftungsbeschränkung führt. \n\nEbenso fehlt in Art. 4 § 5 lit. e der Haager Visby-Regeln, auf den § 660 Abs. 3 \n\nHGB zurückgeht (Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung betref-\n\nfend das Zweite Seerechtsänderungsgesetz, BT-Drucks. 10/3852, S. 23 f.), ei-\n\nne Gleichstellung des eigenen Verschuldens des Unternehmers mit dem Ver-\n\nschulden der für ihn tätigen Personen. \n\n36 \n\nbb) Aus der Entstehungsgeschichte des § 660 Abs. 3 HGB ergibt sich \n\nklar, dass die Haftungsbeschränkungen nach §§ 658, 659, 660 Abs. 1 HGB nur \n\nbei einem eigenen qualifizierten Verschulden des Verfrachters entfallen sollen. \n\nDie Vorschrift des § 660 Abs. 3 HGB wurde durch das Zweite Seerechtsände-\n\nrungsgesetz vom 25. Juli 1986 (BGBl. I, S. 1120 ff.) in das Handelsgesetzbuch \n\neingefügt. Sie stimmt inhaltlich mit Art. 4 § 5 lit. e der Haager Visby-Regeln ü-\n\nberein, in dem der Verlust von zugunsten des Unternehmers bestehenden Haf-\n\ntungsbeschränkungen geregelt ist. \n\n37 \n\nDurch das Zweite Seerechtsänderungsgesetz wurden als Anlage zu \n\n§ 664 HGB auch zahlreiche Bestimmungen des Athener Übereinkommens von \n\n1974 in das Handelsgesetzbuch übernommen, namentlich die Vorschrift des \n\nArt. 13 betreffend den Verlust des Rechts auf Haftungsbeschränkungen, die \n\nnunmehr in Art. 10 der Anlage zu § 664 HGB enthalten ist. Die Regelungen \n\nüber die Beförderung von Reisenden und Gepäck in Art. 13 des Athener Über-\n\neinkommens von 1974 hat der deutsche Gesetzgeber allerdings nicht unverän-\n\ndert übernommen. In Art. 10 Abs. 1 der Anlage zu § 664 HGB ist vielmehr be-\n\nstimmt, dass der Beförderer - weitergehend als nach Art. 13 - das Recht auf \n\nHaftungsbeschränkungen verliert, \"wenn der Schaden von ihm oder einem sei-\n\nner Bediensteten oder Beauftragten in Ausübung ihrer Verrichtungen vorsätz-\n\nlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist\". Damit ist ausdrücklich eine \n\nGleichstellung des Verschuldens des Beförderers mit dem Verschulden der für \n\nihn tätigen Personen vorgenommen worden. \n\n38 \n\nBei der Einarbeitung von Art. 4 § 5 lit. e der Haager Visby-Regeln in das \n\nHandelsgesetzbuch hat der deutsche Gesetzgeber dagegen davon abgesehen, \n\ndurch einen Zusatz in § 660 Abs. 3 HGB zu bestimmen, dass das qualifizierte \n\nVerschulden der Schiffsbesatzung und der Leute des Verfrachters zum Wegfall \n\nder Haftungsbegrenzungen gemäß §§ 658, 659, 660 Abs. 1 HGB führt. Dieser \n\nUmstand rechtfertigt die Annahme, dass die Regelung des § 660 Abs. 3 HGB, \n\ndie nur das qualifizierte Verschulden des Verfrachters erwähnt, dahin auszule-\n\ngen ist, dass nur ein eigenes Verschulden des Verfrachters seine unbeschränk-\n\nte Haftung zur Folge hat (so auch Rabe aaO § 660 HGB Rdn. 26; ders., \n\nTranspR 2004, 142, 144; Herber, Das neue Haftungsrecht der Schifffahrt, 1989, \n\nS. 215 f.; ders., Seehandelsrecht, 1999, S. 332 f.; zweifelnd: Basedow, Der \n\nTransportvertrag, 1987, S. 424 f.). Die Vorschrift des § 607 Abs. 1 HGB, auf die \n\ndas Berufungsgericht abgestellt hat, steht dieser Beurteilung nicht entgegen, \n\nweil sie nur die Haftung dem Grunde nach betrifft und nicht auch für die Frage \n\nmaßgeblich ist, in welcher Höhe der Seefrachtführer haftet. \n\n39 \n\nc) Handelt es sich bei dem in Anspruch genommenen Verfrachter um ei-\n\nne juristische Person oder - wie im Streitfall - um eine Kapitalgesellschaft, erfor-\n\ndert der Verlust des Rechts auf Haftungsbeschränkungen ein qualifiziertes Ver-\n\nschulden der Organe des Anspruchgegners, hier also des Geschäftsführers der \n\nBeklagten (vgl. BGH, Urt. v. 3.11.2005 - I ZR 325/02, TranspR 2006, 35, 37, \n\ninsoweit in BGHZ 164, 394 nicht abgedruckt). Dazu hat das Berufungsgericht \n\nnichts festgestellt. Dem Vortrag des Klägers lassen sich auch keine Anhalts-\n\npunkte für die Annahme einer den Schaden verursachenden schweren Pflicht-\n\nverletzung des Geschäftsführers der Beklagten entnehmen. Insbesondere hat \n\ndie Beklagte bei der Erteilung des Beförderungsauftrags ausdrücklich die Wei-\n\nsung erteilt, das Fahrzeug in einem Container zu transportieren. Sie konnte und \n\ndurfte sich darauf verlassen, dass das von ihr beauftragte Unternehmen diese \n\nAnweisung beachten und auch ordnungsgemäß ausführen würde (vgl. Rabe, \n\nTranspR 2004, 142, 145). Insbesondere ist es ihr entgegen der von der Revisi-\n\nonserwiderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Auf-\n\nfassung nicht als schwere Pflichtverletzung zuzurechnen, dass sie darauf ver-\n\nzichtet hat, die Einhaltung ihrer Anweisungen in den Ver- und Umladehäfen \n\ndurch einen speziell zu diesem Zweck beauftragten Agenten überwachen zu \n\nlassen. Für das vertragswidrige Verhalten ihrer Streithelferin bei der Verladung \n\nund dem Transport des Pkw braucht die Beklagte gerade nicht nach § 660 \n\nAbs. 3 HGB einzustehen. \n\n40 \n\nIII. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten teilwei-\n\nse aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte zur Zahlung ei-\n\nnes über 4.371,26 € nebst Zinsen hinausgehenden Betrags verurteilt worden \n\nist. \n\n41 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 101 ZPO. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nKirchhoff \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Darmstadt, Entscheidung vom 13.04.2005 - 23 O 324/03 - \n\nOLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 29.06.2006 - 12 U 100/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_140-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-18/i-zr-140-06","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 452a","ref_norm":"452a","n":13},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 606","ref_norm":"606","n":9},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 452","ref_norm":"452","n":7},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 607","ref_norm":"607","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":4},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 556","ref_norm":"556","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 435","ref_norm":"435","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 428","ref_norm":"428","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_140-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_140-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-18/i-zr-140-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_140-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:37:54.913682+00:00"}}