{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_135-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-02-19","aktenzeichen":"I ZR 135/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG §§ 3, 4 Nr. 10 a.F. Verkündet am: 19. Februar 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ahd.de Die Registrierung eines Domainnamens kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände den Tatbestand einer unlauteren Mitbewerberbehinderung erfüllen und einen Anspruch auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens be- gründen. Solche Umstände liegen nicht schon vor, wenn der Domaininhaber eine Viel- zahl von Domainnamen auf sich registrieren lässt, um sie potentiellen Interes- senten zum Kauf oder zur entgeltlichen Nutzung anzubieten, und ein einem dieser Domainnamen entsprechendes Unternehmenskennzeichen eines Dritten erst nach der Registrierung des Domainnamens in Gebrauch genommen wird, wenn für den Domaininhaber zum Registrierungszeitpunkt kein besonderes In- teresse eines bestimmten Unternehmens erkennbar war, gerade einen dieser Geschäftsbezeichnung entsprechenden Domainnamen zu verwenden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 135/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nUWG §§ 3, 4 Nr. 10 a.F. \n\nVerkündet am: \n19. Februar 2009 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nahd.de \n\nDie Registrierung eines Domainnamens kann nur bei Vorliegen besonderer \nUmstände den Tatbestand einer unlauteren Mitbewerberbehinderung erfüllen \nund einen Anspruch auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens be-\ngründen. \n\nSolche Umstände liegen nicht schon vor, wenn der Domaininhaber eine Viel-\nzahl von Domainnamen auf sich registrieren lässt, um sie potentiellen Interes-\nsenten zum Kauf oder zur entgeltlichen Nutzung anzubieten, und ein einem \ndieser Domainnamen entsprechendes Unternehmenskennzeichen eines Dritten \nerst nach der Registrierung des Domainnamens in Gebrauch genommen wird, \nwenn für den Domaininhaber zum Registrierungszeitpunkt kein besonderes In-\nteresse eines bestimmten Unternehmens erkennbar war, gerade einen dieser \nGeschäftsbezeichnung entsprechenden Domainnamen zu verwenden. \n\nBGH, Urt. v. 19. Februar 2009 - I ZR 135/06 - OLG Hamburg \nLG Hamburg \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 19. Februar 2009 durch die Richter Dr. Bergmann, Prof. Dr. Büscher, \n\nDr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen \n\nOberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 5. Juli 2006 unter \n\nZurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt \n\nund im Umfang der nachfolgenden Abänderung aufgehoben. \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nHamburg, Zivilkammer 15, vom 26. Mai 2005 im Kostenpunkt und \n\ninsoweit abgeändert, als die Beklagten zur Einwilligung in die Lö-\n\nschung des Domainnamens \"ahd.de\" verurteilt worden sind. \n\nDie Klage wird insoweit abgewiesen. \n\nVon den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten 2/3, die \n\nKlägerin 1/3. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Klägerin ist auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung tä-\n\ntig und bietet ihren Kunden spezifische Ausstattungen mit Hard- und Software \n\nan. Sie tritt jedenfalls seit dem 2. Oktober 2001 im geschäftlichen Verkehr unter \n\nder Kurzbezeichnung \"ahd\" auf. Außerdem ist sie Inhaberin der am 8. Juli 2003 \n\nangemeldeten Wort-/Bildmarke \"ahd\", die für unterschiedliche Waren und \n\nDienstleistungen im EDV-Bereich eingetragen ist. \n\n2 \n\nDie Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, hat meh-\n\nrere tausend Domainnamen auf sich registrieren lassen, um sie potentiellen \n\nInteressenten zum Kauf oder zur entgeltlichen Nutzung anzubieten. Seit Mai \n\n1997 ist die Beklagte zu 1 auch Inhaberin des Domainnamens \"ahd.de\". Vor \n\ndem Sommer 2002 enthielt die unter \"www.ahd.de\" aufgerufene Textseite ne-\n\nben einem \"Baustellenschild\" lediglich den Hinweis, dass hier \"die Internetprä-\n\nsenz der Domain ahd.de\" entstehe. Danach konnten über diesen Domainna-\n\nmen unterschiedliche inhaltliche Angebote abgerufen werden. \n\n3 \n\nMit Anwaltsschreiben vom 30. August 2001 ließ die Klägerin die Beklagte \n\nzu 1 auffordern, den Domainnamen \"ahd.de\" zu ihrer Verwendung freizugeben. \n\nEnde 2002/Anfang 2003 verhandelten die Parteien über eine Übertragung des \n\nDomainnamens auf die Klägerin. Mit Anwaltsschreiben vom 12. Dezember \n\n2003 mahnte diese die Beklagte zu 1 wegen der Nutzung des Domainnamens \n\nab. \n\n4 \n\nDie Klägerin begehrt von den Beklagten Unterlassung der Nutzung des \n\nDomainnamens \"ahd.de\" für den Betrieb eines Internetportals, Einwilligung in \n\ndessen Löschung sowie Auskunftserteilung und Feststellung der Schadenser-\n\nsatzpflicht. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die Beru-\n\nfung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Hamburg, MMR 2006, 608). \n\nDas Berufungsgericht hat die Beklagten nach Maßgabe der in der Berufungsin-\n\nstanz gestellten Anträge der Klägerin unter Androhung der gesetzlichen Ord-\n\nnungsmittel verurteilt, \n\n1. es zu unterlassen, die Bezeichnung \"ahd\" im geschäftlichen Verkehr \nzu Wettbewerbszwecken zum Betreiben eines Internetportals zu be-\nnutzen, auf dem angeboten wird: \n\na) Webspace anzumieten, \n\nb) die Zurverfügungstellung von E-Mail-Adressen für Dritte, die den \n\nBestandteil \"ahd\" enthalten, \n\nc) die Erstellung von Homepages, \n\nd) die Werbung für Unternehmen, die die vorgenannten Dienstleis-\n\ntungen anbieten, \n\nbzw. von Dritten nutzen zu lassen; \n\n2. gegenüber der Denic eG in Frankfurt in die Löschung der Internet-\nDomain \"ahd.de\" einzuwilligen und gegenüber der Denic eG sowie \ndem zuständigen Serviceprovider die hierzu erforderlichen Willens-\nerklärungen abzugeben. \n\n6 \n\n7 \n\nFerner hat es die Beklagten zur Auskunftserteilung verurteilt und ihre \n\nSchadensersatzpflicht festgestellt. \n\nDagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer vom Berufungsgericht zu-\n\ngelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\n9 \n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Beklagten die Ge-\n\nschäftsbezeichnung \"ahd\" der Klägerin verletzt haben und wegen wettbe-\n\nwerbswidriger Behinderung der Klägerin zur Löschung des Domainnamens \n\n\"ahd.de\" verpflichtet sind. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\nDie Klägerin habe die Abkürzung \"ahd\" spätestens am 2. Oktober 2001 \n\nals Geschäftsbezeichnung im geschäftlichen Verkehr in Gebrauch genommen. \n\nDie Geschäftsbezeichnung verfüge von Haus aus über durchschnittliche Kenn-\n\nzeichnungskraft, die nicht durch Drittzeichen geschwächt sei. Die Beklagten \n\nkönnten eine bessere Priorität weder für ihren Domainnamen, den sie kennzei-\n\nchenmäßig gebraucht hätten, noch unter dem Gesichtspunkt eines Werktitel-\n\nschutzes in Anspruch nehmen. \n\n10 \n\nZwischen dem Firmenschlagwort der Klägerin und dem angegriffenen \n\nDomainnamen bestehe Zeichenidentität, zumindest aber eine ausgesprochen \n\nhohe Zeichenähnlichkeit. Die Zusätze \".de\" und \"www.\" seien bei Domainna-\n\nmen üblich und würden von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als \n\nkennzeichnend bzw. prägend verstanden. \n\n11 \n\nZwischen den Angeboten der Parteien unter dem Kürzel \"ahd\" bestehe \n\nBranchen- bzw. Dienstleistungsnähe, die allerdings nicht sehr stark ausgeprägt \n\nsei. Die Beklagten böten unter \"www.ahd.de\" neben anderen Dienstleistungen \n\nE-Mail-Adressen inklusive Homepage nach Wunsch an. Mit diesen Dienstleis-\n\ntungen näherten sich die Beklagten dem Geschäftsbereich der Klägerin in einer \n\nWeise an, dass von einer Dienstleistungsähnlichkeit gesprochen werden könne. \n\nDerartige Dienstleistungen würden häufig als Ergänzung zum Kerngeschäfts-\n\nfeld von Systemhäusern angeboten, wie die Klägerin eines sei. Die angespro-\n\nchenen Verkehrskreise hätten danach Anlass anzunehmen, zwischen den Par-\n\nteien bestünden zumindest geschäftliche Zusammenhänge. Als Ergebnis der \n\nbei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr i.S. von § 15 Abs. 2 MarkenG vor-\n\nzunehmenden Abwägung zwischen Zeichenähnlichkeit, Kennzeichnungskraft \n\ndes Zeichens der Klägerin und wirtschaftlichem Abstand der Tätigkeitsgebiete \n\nder Parteien setze sich das Kennzeichen der Klägerin daher wegen der beste-\n\nhenden Zeichenidentität durch. \n\n12 \n\nAuf einen beschreibenden Gebrauch gemäß § 23 Nr. 1 oder 2 MarkenG \n\nkönnten sich die Beklagten nicht berufen. Es spreche nichts dafür, dass es sich \n\nbei der Buchstabenkombination \"ahd\" um einen freihaltebedürftigen Gattungs-\n\nbegriff handele. \n\n13 \n\nDie Beklagten seien wettbewerbsrechtlich zur Löschung des Domainna-\n\nmens verpflichtet. Die Aufrechterhaltung der Registrierung des Domainnamens \n\nstelle sich als unlautere Behinderung der Klägerin gemäß §§ 3, 4 Nr. 10 UWG \n\ndar. Wegen der lediglich in einem eingeschränkten geschäftlichen Betätigungs-\n\nbereich bestehenden kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr komme \n\neine wettbewerbsrechtliche Verpflichtung, vollständig von der Nutzung des Do-\n\nmainnamens Abstand zu nehmen, zwar nur bei Vorliegen zusätzlicher die Un-\n\nlauterkeit begründender Umstände in Betracht. Solche lägen hier aber vor, weil \n\nbei der Registrierung auf die Beklagten von einem offensichtlichen Miss-\n\nbrauchsfall auszugehen sei. Es bestehe kein eigenes Interesse der Beklagten, \n\nunter dem Domainnamen \"ahd.de\" konkrete Inhalte zu veröffentlichen. Die Be-\n\nklagten wollten diese Adresse lediglich für Dritte sperren oder sie diesen gegen \n\nEntgelt überlassen. Soweit die Beklagten außer einer Vielzahl anderer Angebo-\n\nte nunmehr auch Informationen zum Thema Althochdeutsch in die Internetseite \n\n\"www.ahd.de\" aufgenommen hätten, diene dies allein der Vereitelung berech-\n\ntigter zeichenrechtlicher Ansprüche. \n\n14 \n\nII. Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen \n\ndie Verurteilung zur Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung \"ahd\" für \n\nein Internet-Portal mit den im Verbotstenor genannten Angeboten und zur Aus-\n\nkunftserteilung sowie gegen die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Be-\n\nklagten wendet. Hinsichtlich der Verurteilung zur Einwilligung in die Löschung \n\ndes Domainnamens \"ahd.de\" führt die Revision zur Aufhebung des Berufungs-\n\nurteils und zur Abweisung der Klage. \n\n15 \n\n1. Die Klägerin kann wegen Verletzung ihres Unternehmenskennzei-\n\nchens \"ahd\" von den Beklagten gemäß § 15 Abs. 2 und 4, § 5 Abs. 2 MarkenG \n\nverlangen, die Verwendung der Bezeichnung \"ahd\" für ein Internet-Portal mit \n\nden im Verbotstenor genannten Angeboten zu unterlassen. \n\n16 \n\na) Die Klägerin hat nach den von der Revision nicht angegriffenen Fest-\n\nstellungen des Berufungsgerichts das Kürzel \"ahd\" spätestens seit 2. Oktober \n\n2001 als Geschäftsbezeichnung verwendet. Sie hat dadurch jedenfalls zu die-\n\nsem Zeitpunkt ein Kennzeichenrecht nach § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG an dieser \n\nBezeichnung erworben. \n\n17 \n\naa) Der Schutz des Unternehmenskennzeichens nach § 5 Abs. 2 Satz 1 \n\nMarkenG entsteht bei von Haus aus unterscheidungskräftigen Bezeichnungen \n\nmit der Aufnahme der Benutzung im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung \n\ndes Geschäftsbetriebs (BGH, Urt. v. 24.2.2005 - I ZR 161/02, GRUR 2005, 871, \n\n872 = WRP 2005, 1164 - Seicom). Bei schlagwortfähigen Firmenbestandteilen \n\nist der Kennzeichenschutz, der lediglich die Eignung voraussetzt, im Verkehr \n\nals Herkunftshinweis zu dienen, aus der Gesamtfirma abgeleitet und entsteht \n\ndaher bereits mit dem Schutz der vollständigen Bezeichnung (BGH, Urt. v. \n\n31.7.2008 - I ZR 171/05, GRUR 2008, 1104 Tz. 30 = WRP 2008, 1532 - Haus & \n\nGrund II, m.w.N.). Bei der Bezeichnung \"ahd\" handelt es sich allerdings entge-\n\ngen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht um einen Bestandteil der Fir-\n\nma der Klägerin, sondern lediglich um eine aus den Firmenbestandteilen gebil-\n\ndete Abkürzung. Ob ein solches Firmenschlagwort den Zeitrang des Gesamt-\n\nkennzeichens teilt oder für die Schutzentstehung auf einen selbständigen Ent-\n\nstehungstatbestand abzustellen ist, der den Schutz der Abkürzung als Unter-\n\nnehmenskennzeichen begründet (vgl. BGH, Urt. v. 30.11.1989 - I ZR 191/87, \n\nGRUR 1992, 329, 331 = WRP 1990, 613 - AjS-Schriftenreihe; Hacker in \n\nStröbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 5 Rdn. 24), kann im Streitfall dahinste-\n\nhen. Der Kennzeichenschutz ist, wie das Berufungsgericht im Ergebnis mit \n\nRecht angenommen hat, jedenfalls spätestens am 2. Oktober 2001 dadurch \n\nentstanden, dass die Klägerin die unterscheidungskräftige Abkürzung \"ahd\" als \n\nbesondere Geschäftsbezeichnung ihres Unternehmens i.S. von § 5 Abs. 2 \n\nSatz 1 MarkenG in Benutzung genommen hat. \n\n18 \n\nbb) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die als Wort nicht aus-\n\nsprechbare Buchstabenkombination \"ahd\" habe für sich genommen keine origi-\n\nnäre Unterscheidungskraft. Entsprechende Buchstabenkombinationen weisen \n\nkennzeichenrechtliche Unterscheidungskraft von Haus aus auf, wenn sie ohne \n\nweiteres geeignet sind, vom Verkehr als namensmäßiger Hinweis auf ein be-\n\nstimmtes Unternehmen verstanden zu werden (BGHZ 145, 279, 281 - DB Im-\n\nmobilienfonds). Die Anforderungen an die Unterscheidungskraft dürfen dabei \n\n- wie auch bei sonstigen Firmenschlagwörtern - nicht überspannt werden. Es \n\nreicht aus, dass eine bestimmte beschreibende Verwendung nicht festzustellen \n\nist (BGH GRUR 2008, 1104 Tz. 17 - Haus & Grund II, m.w.N.). Von einem den \n\nTätigkeitsbereich des Unternehmens der Klägerin beschreibenden Inhalt der \n\nBezeichnung \"ahd\" kann nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht \n\nausgegangen werden. Auf die Frage, ob es sich bei der Buchstabenfolge \"ahd\" \n\num eine gebräuchliche Abkürzung des Begriffs \"althochdeutsch\" handelt, wie \n\ndie Revision geltend macht, kommt es nicht an. Der Tätigkeitsbereich der Klä-\n\ngerin weist keine Berührungspunkte zur althochdeutschen Sprache auf. Schon \n\naus diesem Grunde liegt es fern, dass der Verkehr die von der Klägerin zur Be-\n\nzeichnung ihres Unternehmens verwendete Buchstabenkombination als Abkür-\n\nzung für \"althochdeutsch\" versteht. \n\n19 \n\nb) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Beklagten \n\ndie Bezeichnung \"ahd\" i.S. des § 15 Abs. 2 MarkenG kennzeichenmäßig be-\n\nnutzt. \n\n20 \n\naa) Der Schutz des Unternehmenskennzeichens nach § 15 Abs. 2, § 5 \n\nAbs. 2 MarkenG setzt eine kennzeichenmäßige Verwendung der kollidierenden \n\nBezeichnung voraus (BGH, Urt. v. 16.12.2004 - I ZR 177/02, GRUR 2005, 419, \n\n422 = WRP 2005, 605 - Räucherkate, m.w.N.). In der Benutzung eines Do-\n\nmainnamens im geschäftlichen Verkehr kann eine kennzeichenmäßige Ver-\n\nwendung liegen, wenn der Verkehr darin keine bloße Adressbezeichnung, son-\n\ndern einen Hinweis auf das Unternehmen oder auf die betriebliche Herkunft von \n\nWaren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sieht (vgl. \n\nBGH GRUR 2005, 871, 873 - Seicom; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Ge-\n\nwerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, § 14 MarkenG Rdn. 123; \n\nIngerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., nach § 15 Rdn. 80). \n\n21 \n\nbb) Das Berufungsgericht hat die Beklagten gemäß dem Klageantrag 1 \n\nin der Berufungsinstanz lediglich dazu verurteilt, die Benutzung der Bezeich-\n\nnung \"ahd\" für ein Internetportal mit den in diesem Antrag genannten Angebo-\n\nten zu unterlassen. Deshalb ist in der Revisionsinstanz allein zu prüfen, ob das \n\nBerufungsgericht eine derartige kennzeichenmäßige Benutzungshandlung der \n\nBeklagten rechtsfehlerfrei festgestellt hat. Da den Beklagten nach dem Unter-\n\nlassungstenor nicht in jeder Hinsicht verboten worden ist, die Bezeichnung \n\n\"ahd\" zu verwenden, kommt es nicht darauf an, ob sie die Bezeichnung oder \n\nden Domainnamen noch für andere Zwecke verwendet haben und ob darin ge-\n\ngebenenfalls eine kennzeichenmäßige Benutzung zu sehen oder etwa wegen \n\neiner rein beschreibenden Verwendung zu verneinen wäre. \n\n22 \n\ncc) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Beklagten jedenfalls \n\nim Februar 2004 unter dem Domainnamen \"ahd.de\" E-Mail-Adressen inklusive \n\nHomepage sowie die anderen im Klageantrag zu 1 näher umschriebenen \n\nDienstleistungen angeboten haben. Dabei ist es davon ausgegangen, dass die-\n\nse Benutzung des Domainnamens kennzeichenmäßig erfolgt ist, weil die Be-\n\nzeichnung bei einer Verwendung gemäß der Anlage K 6 vom Verkehr als Her-\n\nkunftshinweis aufgefasst wird. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler er-\n\nkennen. Vergeblich rügt die Revision, das Berufungsgericht habe den Vortrag \n\nder Beklagten übergangen, sie hätten den Domainnamen nicht als Herkunfts-\n\nhinweis verwendet, sondern als bloße Adresse mit der Funktion einer \"Umlei-\n\ntungsdomain\" für das von der Beklagten zu 1 betriebene Internetportal \n\n\"www.internetfuehrer.de\". Dieses Vorbringen \n\nder Beklagten, \n\nunter \n\n\"http://www.ahd.de\" sei lediglich ein Internetportal zugänglich gemacht worden, \n\ndessen Betrieb unter der grafisch gestalteten bzw. eingebetteten Zeichenfolge \n\n\"internetfuehrer.de\" erfolgte, erschöpft sich in der Behauptung eines von der \n\nFeststellung des Berufungsgerichts abweichenden Verkehrsverständnisses. Die \n\nRevision zeigt nicht auf, dass die Feststellung des Berufungsgerichts auf einem \n\nRechtsfehler beruht, insbesondere erfahrungswidrig ist. Der Umstand, dass die \n\nunter dem Domainnamen \"ahd.de\" aufgerufene Internetseite gemäß Anlage K 6 \n\nauch einen Hinweis auf den Domainnamen \"internetfuehrer.de\" enthielt, steht \n\nnicht der Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, der angesprochene \n\nVerkehr verstehe die in der URL-Adresse sichtbare Bezeichnung \"ahd\" als \n\nkennzeichnenden Hinweis für die auf dieser Internetseite angebotenen Dienst-\n\nleistungen. Wie sich aus seinen Ausführungen zu der Gestaltung der Internet-\n\nseite gemäß Anlage K 21a - die wie die Anlage K 6 über \"ahd.de\" zugänglich \n\nwar und denselben grafisch gestalteten Hinweis auf \"internetfuehrer.de\" ent-\n\nhielt - ergibt, hat das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung berücksichtigt, \n\ndass das Angebot der Beklagten auch über \"www.internetfuehrer.de\" aufgeru-\n\nfen werden konnte. \n\n23 \n\nc) Das Berufungsgericht hat zu Recht eine Verwechslungsgefahr i.S. des \n\n§ 15 Abs. 2 MarkenG zwischen dem für die Beklagte zu 1 registrierten Domain-\n\nnamen \"ahd.de\" und dem Unternehmenskennzeichen \"ahd\" der Klägerin bejaht. \n\n24 \n\nDie Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller \n\nUmstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung \n\nzwischen dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Bezeich-\n\nnungen, der Kennzeichnungskraft des Kennzeichens der Klägerin und der Nähe \n\nder Unternehmensbereiche (st. Rspr.; vgl. nur BGH GRUR 2008, 1102 Tz. 21 \n\n- Haus & Grund II, m.w.N.). \n\n25 \n\naa) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht für die nicht als Wort \n\naussprechbare Geschäftsbezeichnung der Klägerin eine von Haus aus durch-\n\nschnittliche Kennzeichnungskraft angenommen. Es ist revisionsrechtlich nicht \n\nzu beanstanden, dass das Berufungsgericht eine Schwächung der Kennzeich-\n\nnungskraft durch Drittzeichen verneint hat. Eine solche Schwächung setzt vor-\n\naus, dass die Drittkennzeichen in gleichen oder eng benachbarten Branchen \n\nund in einem Umfang in Erscheinung treten, der geeignet erscheint, die erfor-\n\nderliche Gewöhnung des Verkehrs an die Existenz weiterer Kennzeichnungen \n\nim Ähnlichkeitsbereich zu bewirken (BGH, Urt. v. 15.2.2001 - I ZR 232/98, \n\nGRUR 2001, 1161, 1162 = WRP 2001, 1207 - CompuNet/ComNet I; BGH \n\nGRUR 2008, 1104 Tz. 25 - Haus & Grund II, m.w.N.). Allein die Anzahl der \n\nDrittzeichen reicht zur Darlegung einer Schwächung der Kennzeichnungskraft \n\nnicht aus. Der Umfang der Tätigkeit der Drittunternehmen und die Bekanntheit \n\nihrer Kennzeichnungen am Markt sind von den Beklagten nicht im Einzelnen \n\ndargelegt worden; insbesondere lässt sich dies den vorgelegten Internet-\n\nAusdrucken nicht entnehmen. Es ist schon nicht erkennbar, dass die in diesen \n\nAusdrucken angeführten Unternehmen im Tätigkeitsbereich der Klägerin oder \n\nzumindest in einer eng benachbarten Branche tätig sind. Die Beklagten haben \n\nzwar auf ein Unternehmen \"AHD EDV-Handels- und Dienstleistungs GmbH\" \n\nhingewiesen, das eine größere Branchennähe zur Klägerin aufweise als die \n\nBeklagten. Auch insoweit fehlen jedoch Angaben zum Tätigkeitsumfang und zur \n\nBekanntheit des Kennzeichens dieses Unternehmens. \n\n26 \n\nbb) Das Berufungsgericht hat mit Recht eine Identität der sich gegenü-\n\nberstehenden Bezeichnungen zugrunde gelegt. Die Klägerin begehrt aus ihrer \n\nUnternehmensbezeichnung \"ahd\" von den Beklagten, die Verwendung der Be-\n\nzeichnung \"ahd\" für ein Internetportal mit den im Unterlassungstenor genannten \n\nAngeboten zu unterlassen. Das Unterlassungsbegehren der Klägerin und das \n\nihm entsprechende Verbot sind nicht auf die entsprechende Verwendung der \n\nBezeichnung \"ahd\" als Bestandteil der Internetadresse \"www.ahd.de\" be-\n\nschränkt. Es kann dahinstehen, ob der Verkehr bei der als Verletzungshandlung \n\nfestgestellten Verwendung den Domainnamen \"ahd.de\" als einheitliche Kenn-\n\nzeichnung versteht und die angegriffene Bezeichnung \"ahd\" daher nur einen \n\nBestandteil dieses Gesamtzeichens darstellt oder ob der Verkehr \"ahd\" in der \n\nInternetadresse als selbständiges Kennzeichen auffasst. Jedenfalls handelt es \n\nsich um einen selbständig kennzeichnenden Bestandteil, der als solcher eine \n\nVerwechslungsgefahr im weiteren Sinne begründen kann (vgl. EuGH, Urt. v. \n\n6.10.2005 - C-120/04, Slg. 2005, I-8551 = GRUR 2005, 1042 Tz. 30 = WRP \n\n2005, 1505 - THOMSON LIFE; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 14 \n\nMarkenG Rdn. 349 m.w.N.). Der Zusatz \".de\" hat allein funktionale Bedeutung, \n\nindem er auf die in Deutschland am Weitesten verbreitete Top-Level-Domain \n\nhinweist. Der für Internetadressen erforderliche Zusatz \"www.\" ist gleichfalls \n\nallgemein bekannt. Die Domainadresse \"www.ahd.de\" weist deshalb im ge-\n\nwerblichen Verkehr auf ein Unternehmen mit der Geschäftsbezeichnung \"AHD\" \n\noder \"ahd\" hin (vgl. BGH, Urt. v. 22.7.2004 - I ZR 135/01, GRUR 2005, 262, 263 \n\n= WRP 2005, 338, 340 - soco.de). \n\n27 \n\ncc) Mit Recht ist das Berufungsgericht von einer für die Annahme einer \n\nVerwechslungsgefahr im weiteren Sinn, bei der der Verkehr von wirtschaftlichen \n\noder organisatorischen Beziehungen zwischen den konkurrierenden Unterneh-\n\nmen ausgeht (vgl. BGH GRUR 1992, 329, 332 - AjS-Schriftenreihe), hinrei-\n\nchenden Branchennähe zwischen der Tätigkeit der Klägerin unter ihrem Unter-\n\nnehmenskennzeichen und den von den Beklagten gemäß Anlage K 6 angebo-\n\ntenen, im Unterlassungstenor genannten Dienstleistungen ausgegangen. Die \n\nKlägerin bietet kundenspezifische Ausstattungen mit Hard- und Software an. \n\nDie von den Beklagten unter ihrem Domainnamen \"ahd.de\" angebotenen \n\nDienstleistungen bestehen darin, E-Mail-Adressen inklusive Homepage nach \n\nWunsch zur Verfügung zu stellen. Nach der von der Revision nicht angegriffe-\n\nnen Feststellung des Berufungsgerichts werden derartige Dienstleistungen häu-\n\nfig auch von sogenannten Systemhäusern, also von Unternehmen, die wie die \n\nKlägerin kundenspezifische EDV-Dienstleistungen erbringen, als Ergänzung \n\nzum Kerngeschäftsfeld angeboten (Full-Service-Prinzip). Entgegen der Auffas-\n\nsung der Revision kommt es nicht darauf an, ob diese Dienstleistungen wie das \n\nWebhosting tatsächlich bereits zur Geschäftstätigkeit der Klägerin gehören. Ei-\n\nne Branchennähe kann vielmehr auch unter Einbeziehung einer naheliegenden \n\nund nicht nur theoretischen Ausweitung des Tätigkeitsbereichs bejaht werden \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 29.10.1992 - I ZR 264/90, GRUR 1993, 404, 405 = WRP \n\n1993, 175 - Columbus, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 120, 103; Urt. v. \n\n21.2.2002 - I ZR 230/99, GRUR 2002, 898, 900 = WRP 2002, 1066 - defacto, \n\nm.w.N.). \n\n28 \n\nd) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass \n\nsich die Beklagten für die allein in Rede stehende Benutzung der Bezeichnung \n\n\"ahd\" zum Betrieb eines Internetportals mit den im Unterlassungstenor genann-\n\nten Angeboten nicht auf ein gegenüber der geschäftlichen Bezeichnung der \n\nKlägerin prioritätsälteres Recht berufen können. \n\n29 \n\naa) Für den Zeitrang des Unternehmenskennzeichens der Klägerin ist \n\nder Zeitpunkt der Schutzentstehung durch Benutzungsaufnahme spätestens am \n\n2. Oktober 2001 maßgeblich (§ 6 Abs. 3 MarkenG). Vor diesem Zeitpunkt ha-\n\nben die Beklagten kein eigenes Kennzeichenrecht erworben. Die Benutzung \n\neines Domainnamens lässt ein entsprechendes Unternehmenskennzeichen nur \n\nentstehen, wenn der Verkehr in der als Domainnamen gewählten Bezeichnung \n\neinen Herkunftshinweis erkennt (BGH, Urt. v. 24.4.2008 - I ZR 159/05, GRUR \n\n2008, 1099 Tz. 22 = WRP 2008, 1520 - afilias.de, m.w.N.). Daran fehlt es bei \n\nden von den Beklagten vor dem 2. Oktober 2001 aufgenommenen Benutzungs-\n\nhandlungen. \n\n30 \n\nDie Registrierung des Domainnamens als solche im Jahr 1997 ließ ein \n\nKennzeichenrecht der Beklagten schon deshalb nicht entstehen, weil damit al-\n\nlein keine Benutzung im geschäftlichen Verkehr verbunden war. Ebensowenig \n\nreichte es dafür aus, die Nutzung des Domainnamens \"ahd.de\" auf einer unter \n\neinem anderen Domainnamen der Beklagten erreichbaren Internetseite anzu-\n\nbieten. Denn auch dadurch wurde \"ahd.de\" nicht zur Kennzeichnung eines Un-\n\nternehmens oder der von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen ver-\n\nwendet. Es handelte sich lediglich um ein Angebot zum Erwerb des Domain-\n\nnamens, jedoch nicht um ein geschäftliches Handeln unter dem Domainnamen. \n\nDa sich die Anlagen B 6 bis B 8 nur auf solche Angebote zum Erwerb des Do-\n\nmainnamens \"ahd.de\" beziehen, hat das Berufungsgericht sie zutreffend als für \n\ndie Begründung eines Kennzeichenrechts ungeeignet angesehen. Auf die Fra-\n\nge, ob der entsprechende Vortrag der Beklagten zudem schon wegen Verspä-\n\ntung nicht zu berücksichtigen gewesen wäre, kommt es daher nicht an. \n\n31 \n\nbb) Die Beklagten können dem Kennzeichenrecht der Klägerin auch kei-\n\nne sonstigen aus der bloßen Registrierung des Domainnamens folgenden älte-\n\nren Rechte entgegenhalten. Der Vertragsschluss mit der Registrierungsstelle \n\nbegründet zwar zugunsten des Domaininhabers ein relativ wirkendes vertragli-\n\nches Nutzungsrecht, das dem Inhaber des Domainnamens ebenso ausschließ-\n\nlich zugewiesen ist wie das Eigentum an einer Sache (vgl. BVerfG GRUR 2005, \n\n261 - ad-acta.de). Ein erst nach der Registrierung des Domainnamens entste-\n\nhendes Namens- oder Kennzeichenrecht eines Dritten setzt sich daher nicht \n\nohne weiteres gegenüber dem Nutzungsrecht des Domaininhabers durch (BGH \n\nGRUR 2008, 1099 Tz. 32 - afilias.de). Das hat aber nur zur Folge, dass der In-\n\nhaber des später entstandenen Namens- oder Kennzeichenrechts nicht schon \n\nallein unter Berufung auf sein Recht dem Inhaber des Domainnamens jedwede \n\nNutzung und das Registrierthalten des Domainnamens untersagen kann, so-\n\nlange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Domainname in einer das \n\nRecht des Dritten verletzenden Weise verwendet werden soll (vgl. BGH, Urt. v. \n\n2.12.2004 \n\n- I ZR 207/01, GRUR 2005, 687, 689 = WRP 2005, 893 \n\n- weltonline.de). Im Streitfall wendet sich die Klägerin jedoch mit ihrem Unter-\n\nlassungsbegehren nicht gegen jedwede Nutzung des Domainnamens \"ahd.de\" \n\nder Beklagten oder gegen dessen Registrierung als solche, sondern nur gegen \n\ndie ihr Unternehmenskennzeichen verletzende Verwendung der Bezeichnung \n\n\"ahd\" zum Betrieb eines Internetportals mit den im Unterlassungstenor genann-\n\nten Angeboten. Ein Recht zur Benutzung des Domainnamens gerade (auch) in \n\ndieser das Kennzeichenrecht der Klägerin verletzenden Weise kann aus der \n\nRegistrierung nicht hergeleitet werden. Schon aus diesem Grund greift auch der \n\nVerwirkungseinwand nicht durch, den die Beklagten auf die Schutzwürdigkeit \n\nder aus der Registrierung des Domainnamens folgenden Rechtsstellung stüt-\n\nzen. \n\n32 \n\ne) Da das Berufungsgericht den Unterlassungsanspruch somit mit Recht \n\nbereits aus dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin für begründet erachtet \n\nhat, konnte es dahinstehen lassen, ob der Klägerin insoweit auch ein auf ihre \n\nMarke oder auf ihr Namensrecht gestützter Unterlassungsanspruch zusteht. \n\nKennzeichenrechtliche Ansprüche aus § 15 MarkenG gehen zudem, wie das \n\nBerufungsgericht mit Recht angenommen hat, in ihrem Anwendungsbereich \n\ndem Namensschutz des § 12 BGB vor (BGH, Urt. v. 9.9.2004 - I ZR 65/02, \n\nGRUR 2005, 430 = WRP 2005, 488 - mho.de; BGH GRUR 2008, 1099 Tz. 10 \n\n- afilias.de). \n\n33 \n\nf) Die Haftung des Beklagten zu 2 hat das Berufungsgericht rechtsfehler-\n\nfrei daraus hergeleitet, dass er als Geschäftsführer der Beklagten zu 1 das \n\nkennzeichenverletzende Angebot entweder selbst veranlasst oder zumindest \n\ndie Möglichkeit gehabt hat, es zu unterbinden (vgl. BGH, Urt. v. 26.9.1985 \n\n- I ZR 86/83, GRUR 1986, 248, 250 f. \n\n- Sporthosen; Urt. v. 9.6.2005 \n\n- I ZR 279/02, GRUR 2005, 1061, 1064 = WRP 2005, 1511 - Telefonische Ge-\n\nwinnauskunft). \n\n34 \n\n2. Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu Recht auch die Ansprüche \n\nauf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht im beantrag-\n\nten Umfang zugesprochen. Sie bestehen damit nur im Rahmen der konkreten \n\nVerletzungshandlung, die Gegenstand des Unterlassungsausspruchs ist. Der \n\nAuskunftsanspruch folgt in diesem Umfang jedenfalls aus § 242 BGB. Er setzt \n\nwie der Schadensersatzanspruch Verschulden voraus. Die Beurteilung des Be-\n\nrufungsgerichts, die Beklagten hätten nach Zugang der Abmahnung durch die \n\nKlägerin im Dezember 2003 schuldhaft gehandelt, lässt keinen Rechtsfehler \n\nerkennen. Für die Annahme eines zumindest fahrlässigen Verhaltens reicht es \n\naus, dass sie sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen \n\nbewegt haben und deshalb eine von der eigenen Einschätzung abweichende \n\nBeurteilung der rechtlichen Zulässigkeit ihres Verhaltens jedenfalls in Betracht \n\nziehen mussten (BGHZ 141, 329, 345 - Tele-Info-CD; BGH, Urt. v. 17.2.2000 \n\n- I ZR 194/97, GRUR 2000, 699, 670 - Kabelweitersendung, m.w.N.). \n\n35 \n\n3. Die gegen die Verurteilung zur Einwilligung in die Löschung des Do-\n\nmainnamens \"ahd.de\" gerichteten Angriffe der Revision haben dagegen Erfolg. \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin ein derarti-\n\nger Anspruch nicht zu. \n\n36 \n\na) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die \n\nKlägerin ihren Löschungsantrag nicht auf die Verletzung ihres Unternehmens-\n\nkennzeichenrechts stützen kann. Insoweit wäre der Löschungsanspruch nur \n\nbegründet, wenn schon das Halten des Domainnamens durch die Beklagten für \n\nsich gesehen eine Verletzung des Kennzeichenrechts der Klägerin darstellte. \n\nDavon kann jedoch, insbesondere bei einem Gebrauch des Domainnamens in \n\nBranchen außerhalb des EDV-Bereichs, nicht ausgegangen werden. \n\n37 \n\nb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin \n\nauch kein wettbewerbsrechtlicher Anspruch auf Einwilligung in die Löschung \n\ndes Domainnamens zu. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen seine \n\nAnnahme nicht, die Aufrechterhaltung der Registrierung des Domainnamens \n\nstelle eine gezielte unlautere Behinderung der Klägerin dar. \n\n38 \n\naa) Neben Ansprüchen aus Kennzeichenrecht können wettbewerbsrecht-\n\nliche Ansprüche gegeben sein, wenn sie sich gegen ein wettbewerbswidriges \n\nVerhalten richten, das als solches nicht Gegenstand der kennzeichenrechtli-\n\nchen Regelung ist (vgl. BGH, Urt. v. 30.10.2003 - I ZR 236/97, GRUR 2004, \n\n235, 238 = WRP 2004, 360 - Davidoff II, m.w.N.). Unter den Umständen des \n\nvorliegenden Falls ist die Aufrechterhaltung der Registrierung des Domainna-\n\nmens der Beklagten jedoch keine gezielte unlautere Behinderung der Klägerin. \n\nIhr steht daher auch kein Beseitigungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG \n\nauf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens zu. \n\n39 \n\nbb) Der Beseitigungsanspruch setzt grundsätzlich einen durch eine Ver-\n\nletzungshandlung bewirkten und fortdauernden Störungszustand voraus (vgl. \n\nBornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 8 Rdn. 1.76). \n\nDas Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagten seien unter dem Ge-\n\nsichtspunkt der Beseitigung der Folgen ihrer Kennzeichenverletzung durch \n\nwettbewerbswidriges Verhalten verpflichtet, sich jedweder Nutzung des Do-\n\nmainnamens zu enthalten. Es hat also auch die für den Beseitigungsanspruch \n\nmaßgebliche Verletzungshandlung in dem Verhalten der Beklagten gesehen, \n\ndas die Kennzeichenverletzung begründet. Für die Beurteilung dieser im Feb-\n\nruar 2004 vorgenommenen Verletzungshandlung ist das Gesetz gegen den un-\n\nlauteren Wettbewerb in der vor dem 8. Juli 2004 geltenden Fassung maßgeb-\n\nlich (im Folgenden: UWG a.F.). Nach diesem Zeitpunkt ist am 8. Juli 2004 das \n\nGesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 2949; \n\nim Folgenden: UWG 2004) in Kraft getreten, das nach der Verkündung des Be-\n\nrufungsurteils durch das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den \n\nunlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2949), in Kraft ge-\n\ntreten am 30. Dezember 2008 (im Folgenden: UWG 2008), geändert worden ist. \n\nDie Frage, ob wegen des Erfordernisses der Fortdauer des Störungszustands \n\nauch eine Prüfung der Rechtslage nach dem UWG 2004 und dem UWG 2008 \n\nzu erfolgen hat, kann allerdings dahingestellt bleiben, weil bereits eine Verlet-\n\nzungshandlung nach dem bei ihrer Vornahme geltenden UWG a.F. zu vernei-\n\nnen ist. Im Übrigen haben sich die Anforderungen an die Annahme einer unzu-\n\nlässigen gezielten Behinderung von Mitbewerbern durch das Inkrafttreten des \n\nUWG 2004 sowie des UWG 2008 gegenüber der jeweils bis dahin geltenden \n\nRechtslage nicht geändert. Diese Beurteilung gilt sowohl hinsichtlich der geziel-\n\nten Behinderung als solcher als auch für das Erfordernis einer Wettbewerbs-\n\nhandlung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004) oder einer geschäftlichen Handlung (§ 2 \n\nAbs. 1 Nr. 1 UWG 2008) sowie eines Handelns zu Zwecken des Wettbewerbs \n\ni.S. von § 1 UWG a.F. (vgl. BGHZ 171, 73 Tz. 12 - Außendienstmitarbeiter; \n\nBGH, Urt. v. 29.3.2007 - I ZR 164/04, GRUR 2007, 987 Tz. 32 = WRP 2007, \n\n1341 - Änderung der Voreinstellung I). \n\n40 \n\ncc) Die Reservierung eines Domainnamens zur geschäftlichen Verwer-\n\ntung stellt ein Handeln im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs \n\ni.S. von § 1 UWG a.F. dar. Für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses \n\nzwischen den Parteien reicht es aus, dass sie denselben Domainnamen für sich \n\nregistrieren \n\nlassen wollen (vgl. Ohly \n\nin Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl.; § 4 \n\nRdn. 10/85; Harte/Henning/Keller, UWG, § 2 Rdn. 14; Köhler in Hefermehl/ \n\nKöhler/Bornkamm aaO § 2 Rdn. 111). Durch die Registrierung des Domainna-\n\nmens \"ahd.de\" für die Beklagte zu 1 wird die Klägerin auch in ihren wettbe-\n\nwerblichen Entfaltungsmöglichkeiten eingeschränkt. Die Verwendung eines un-\n\nterscheidungskräftigen, nicht zugleich als Gattungsbegriff verstandenen Zei-\n\nchens als Internet-Adresse im geschäftlichen Verkehr wird als Hinweis auf den \n\nBetreiber des jeweiligen Internetauftritts verstanden (vgl. BGH GRUR 2008, \n\n1090 Tz. 25 - afilias.de). Dementsprechend erwartet der Verkehr unter dem \n\nDomainnamen \"ahd.de\" eine Internet-Seite, auf der ein Unternehmen, das die-\n\nse Kurzbezeichnung führt, Waren oder Dienstleistungen anbietet. Die Klägerin \n\nwird daran gehindert, ein dieser Verkehrserwartung entsprechendes Angebot \n\nunter der Internet-Adresse \"www.ahd.de\" zur Verfügung zu stellen. Denn die mit \n\nihrem Unternehmenskennzeichen gebildete Internet-Adresse unter der in \n\nDeutschland am weitesten verbreiteten Top-Level-Domain \".de\" kann nur ein-\n\nmal vergeben werden. \n\n41 \n\ndd) Gezielt ist die Behinderung des Mitbewerbers unter anderem dann, \n\nwenn er seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in an-\n\ngemessener Weise zur Geltung bringen kann. Dies ist aufgrund einer Gesamt-\n\nwürdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen \n\nder Mitbewerber, Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer sowie der Allge-\n\nmeinheit zu prüfen (vgl. BGHZ 148, 1, 5 - Mitwohnzentrale.de; BGH, Urt. v. \n\n21.2.2002 - I ZR 281/99, GRUR 2002, 902, 905 = WRP 2002, 1050 - Vanity-\n\nNummer; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rdn. 10.11). Unlauter \n\nkann eine Wettbewerbshandlung danach unter anderem sein, wenn sie sich \n\nzwar auch als Entfaltung eigenen Wettbewerbs darstellt, aber das Eigeninteres-\n\nse des Handelnden unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wettbewerbs-\n\nfreiheit weniger schutzwürdig ist als die Interessen der übrigen Beteiligten und \n\nder Allgemeinheit. Eine auf die Behinderung gerichtete Absicht ist nicht erfor-\n\nderlich (BGHZ 171, 73 Tz. 22 - Außendienstmitarbeiter). Nach diesen Grund-\n\nsätzen kann die Registrierung eines Domainnamens nur bei Vorliegen beson-\n\nderer Umstände den Tatbestand einer unlauteren Mitbewerberbehinderung er-\n\nfüllen. Solche besonderen Umstände liegen im Streitfall entgegen der Auffas-\n\nsung des Berufungsgerichts nicht vor. \n\n42 \n\n(1) Der Umstand, dass die Klägerin wegen der Registrierung des Do-\n\nmainnamens auf die Beklagte zu 1 daran gehindert ist, diesen für ihr Unter-\n\nnehmen zu nutzen, ist Folge des bei der Vergabe von Domainnamen geltenden \n\nPrioritätsprinzips. Die darin liegende Beeinträchtigung ihrer wettbewerblichen \n\nEntfaltungsmöglichkeiten hat die Klägerin daher grundsätzlich hinzunehmen. Im \n\nStreitfall standen ihr zum Zeitpunkt der Registrierung des Domainnamens auch \n\nkeine Rechte an der Bezeichnung \"ahd\" zu. Ihr Unternehmenskennzeichenrecht \n\nist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erst durch Benutzungsauf-\n\nnahme im Oktober 2001 entstanden. Ein Dritter, der den für einen anderen re-\n\ngistrierten Domainnamen als Unternehmenskennzeichen verwenden möchte, \n\nkann sich regelmäßig nicht auf ein schutzwürdiges Interesse berufen, weil er \n\nunschwer prüfen kann, ob die gewünschte Bezeichnung als Domainname noch \n\nverfügbar ist, und er regelmäßig auf eine andere Unternehmensbezeichnung \n\n(BGH GRUR 2008, 1099 Tz. 33 - afilias.de) oder auch - soweit noch nicht ver-\n\ngeben - eine andere Top-Level-Domain ausweichen kann. Auch im Streitfall \n\nbesteht kein überwiegendes Interesse der Klägerin, gerade die Buchstaben-\n\nkombination \"ahd\" als besondere Geschäftsbezeichnung und entsprechend als \n\nDomainnamen für ihr Unternehmen zu benutzen. Es handelt sich dabei nicht \n\num einen Bestandteil ihrer Firma, sondern lediglich um eine aus den Anfangs-\n\nbuchstaben der Firmenbestandteile gebildete Abkürzung. Die Klägerin könnte \n\nfolglich ohne weiteres einen auf ihr Unternehmen hinweisenden Domainnamen \n\nauch in anderer Weise aus Bestandteilen ihrer Firmenbezeichnung bilden. \n\n43 \n\n(2) Dem Domaininhaber ist es allerdings versagt, sich auf die grundsätz-\n\nlich zu seinen Gunsten ausgehende Interessenabwägung zu berufen, wenn er \n\nbei der Registrierung oder beim Halten des Domainnamens rechtsmissbräuch-\n\nlich handelt. Ein solcher Rechtsmissbrauch ist insbesondere anzunehmen, \n\nwenn der Domaininhaber den Domainnamen ohne ernsthaften Benutzungswil-\n\nlen in der Absicht hat registrieren lassen, sich diesen von dem Inhaber eines \n\nentsprechenden Kennzeichen- oder Namensrechts abkaufen zu lassen (BGH \n\nGRUR 2008, 1099 Tz. 33 - afilias.de). Das Berufungsgericht hat hier einen sol-\n\nchen Missbrauchsfall angenommen. Die von ihm getroffenen Feststellungen \n\ntragen diese Annahme jedoch nicht. \n\n44 \n\nDas Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, das Interesse der Beklag-\n\nten an dem Domainnamen beschränke sich darauf, diese Adresse für berech-\n\ntigte Nutzer zu sperren oder ihnen gegen Entgelt vollständig oder zur Nutzung \n\nzu überlassen. Ein eigenes Interesse der Beklagten, unter der Domainbezeich-\n\nnung irgendwelche konkreten Inhalte zu veröffentlichen, bestehe ersichtlich \n\nnicht. Soweit die Beklagten nunmehr unter dieser Seite Informationen zur alt-\n\nhochdeutschen Sprache anböten, sei diese Nutzung offensichtlich nur vorge-\n\nschoben, um den berechtigten Unterlassungsansprüchen der Klägerin zu ent-\n\ngehen. \n\n45 \n\nDiese Feststellungen genügen für die Annahme eines rechtsmissbräuch-\n\nlichen Handelns der Beklagten nicht. Die Beklagte zu 1 hat eine Vielzahl von \n\nDomainnamen auf sich registrieren lassen und hält sie, um sie potentiellen Inte-\n\nressenten zum Kauf oder zur entgeltlichen Nutzung anzubieten. Soweit die Re-\n\ngistrierung oder Nutzung des Domainnamens keine Namens- oder Kennzei-\n\nchenrechte Dritter verletzt, ist auch der Handel mit Domainnamen grundsätzlich \n\nzulässig (vgl. BGH GRUR 2005, 687, 688 - weltonline.de) und verfassungs-\n\nrechtlich geschützt (Art. 12 und 14 GG). Dementsprechend kann das Fehlen \n\neines ernsthaften Interesses der Beklagten, unter dem Domainnamen eigene \n\nAngebote oder Inhalte zu veröffentlichen, für sich allein die Annahme eines \n\nrechtsmissbräuchlichen Handelns nicht begründen. \n\n46 \n\nNach den Grundsätzen der Rechtsprechung zur unlauteren Behinderung \n\nvon Mitbewerbern durch rechtsmissbräuchliche Anmeldung von Marken kann \n\nzwar das Fehlen eines ernsthaften Benutzungswillens des Anmelders die An-\n\nnahme nahelegen, er wolle die Marke nur dazu verwenden, Dritte, die identi-\n\nsche oder ähnliche Bezeichnungen verwenden, in rechtsmissbräuchlicher Wei-\n\nse mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen zu überziehen (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 23.11.2000 - I ZR 93/98, GRUR 2001, 242, 244 = WRP 2001, 160 \n\n- Classe E). Für einen Benutzungswillen des Anmelders genügt aber die Ab-\n\nsicht, die Marke der Benutzung durch einen Dritten - im Wege der Lizenzertei-\n\nlung oder nach einer Übertragung - zuzuführen (BGH GRUR 2001, 242, 244 \n\n- Classe E). Ein ausreichender Benutzungswille ist insbesondere auch bei Wer-\n\nbeagenturen und Markendesignern gegeben, die im Rahmen einer bestehen-\n\nden oder potentiellen Beratungsleistung Marken anmelden, um diese ihren \n\nKunden für deren spezielle Vermarktungsbedürfnisse zur Verfügung zu stellen \n\n(BGH GRUR 2001, 242, 244 - Classe E). \n\n47 \n\nVon diesen Grundsätzen ist auch beim Erwerb und Halten von Domain-\n\nnamen auszugehen. Da die Klägerin das Unternehmenskennzeichen \"ahd\" erst \n\nnach der Registrierung des Domainnamens in Gebrauch genommen hat und \n\nzum Registrierungszeitpunkt deshalb für die Beklagten auch kein besonderes \n\nInteresse der Klägerin erkennbar war, gerade einen dieser Geschäftsbezeich-\n\nnung entsprechenden Domainnamen zu verwenden, konnte die Registrierung \n\nnicht in der Absicht erfolgen, gezielt die Klägerin zu behindern. Für die Annah-\n\nme eines berechtigten Interesses der Beklagten an dem Halten des Domain-\n\nnamens reicht es dann aus, dass sie diesen bei Gelegenheit an interessierte \n\nDritte verkaufen oder ihnen zur entgeltlichen Nutzung überlassen wollen. Da es \n\nauf eine eigene Nutzung nicht ankommt, ist es auch ohne Bedeutung, ob die \n\nBeklagten die Inhalte und Angebote zur althochdeutschen Sprache nur deshalb \n\nauf die Internetseite eingestellt haben, um auf diese Weise die von der Klägerin \n\ngeltend gemachten Ansprüche wegen Verletzung ihres Unternehmenskennzei-\n\nchens abwehren zu können. \n\n48 \n\nIII. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben, soweit die Beklagten da-\n\nzu verurteilt worden sind, in die Löschung des Domainnamens einzuwilligen. \n\nInsoweit ist die Klage unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung \n\nabzuweisen. Im Übrigen ist die Revision als unbegründet zurückzuweisen. \n\nBergmann \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nKirchhoff \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 26.05.2005 - 315 O 136/04 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 05.07.2006 - 5 U 87/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_135-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-19/i-zr-135-06","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":4},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_135-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_135-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-19/i-zr-135-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_135-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:12:02.091591+00:00"}}