{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_128-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-12-18","aktenzeichen":"I ZR 128/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 128/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n18. Dezember 2008 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 18. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. \n\nDr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und \n\nDr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kam-\n\nmer 15 für Handelssachen, vom 3. Juli 2006 wird auf Kosten der \n\nBeklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin ist Assekuradeurin der Transportversicherer der G. \n\nGmbH in Hamburg (im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Be-\n\nklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus übergegangenem \n\nRecht der Versicherungsnehmerin wegen Verlusts von Transportgut auf Scha-\n\ndensersatz in Anspruch. \n\n2 \n\nDie Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte im Juni 2005 zu fi-\n\nxen Kosten mit der Beförderung einer aus vier Paketen bestehenden Waren-\n\nsendung von Hamburg nach Luftenberg/Österreich. Die Sendung kam bei der \n\nEmpfängerin nicht an. Mit Schreiben vom 18. Juni 2005 teilte die Beklagte der \n\nVersicherungsnehmerin mit, dass die Sendung beschädigt und der gesamte \n\nInhalt vernichtet worden sei. Die Beklagte hat für den Verlust der Ware an die \n\nVersicherungsnehmerin 510,81 € gezahlt. \n\n3 \n\nDie Klägerin hat behauptet, in den vier bei der Empfängerin nicht abge-\n\nlieferten Paketen hätten sich Waren im Gesamtwert von 1.705,26 € befunden. \n\nDie Transportversicherer der Versicherungsnehmerin hätten für den Verlust der \n\nPakete an die Versicherungsnehmerin unter Berücksichtigung der Ersatzleis-\n\ntung der Beklagten 1.194,45 € gezahlt. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklag-\n\nte hafte für den Verlust der Sendung unbeschränkt, da sie sich zur Ursache des \n\nAbhandenkommens unzureichend und widersprüchlich eingelassen habe. Sie \n\nhat die Beklagte auf Zahlung von 1.194,45 € nebst Zinsen in Anspruch genom-\n\nmen. \n\n4 \n\nDie Beklagte hat demgegenüber die Auffassung vertreten, sie hafte nicht \n\nwegen qualifizierten Verschuldens. Die vorprozessuale Mitteilung an die Versi-\n\ncherungsnehmerin sei eine Standarderklärung gewesen, die aufgrund der ma-\n\nschinellen Massenbearbeitung in ungeklärten Fällen an den Geschädigten her-\n\nausgeschickt werde. Tatsächlich sei die Sendung dadurch in Verlust geraten, \n\ndass der Frachtcontainer, in dem sich die Sendung befunden habe, in der \n\nNacht vom 13. auf den 14. Juni 2005 von einem U. -Gelände am Flughafen \n\nLinz von Dritten entwendet worden sei. Dieses Gelände sei gegen Diebstahls-\n\ngefahren gesichert. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDas Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete \n\nBerufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. \n\nMit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Be-\n\nklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, das \n\nRechtsmittel zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Die Vorinstanzen haben den geltend gemachten Schadensersatzan-\n\nspruch aus Art. 17 Abs. 1, Art. 29 CMR i.V. mit § 67 Abs. 1 VVG a.F. für be-\n\ngründet erachtet. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt: \n\nDie von der Klägerin vertretenen Transportversicherer der Versiche-\n\nrungsnehmerin seien aktivlegitimiert. Die Beklagte hafte für den der Versiche-\n\nrungsnehmerin entstandenen Schaden gemäß Art. 17 Abs. 1, Art. 29 CMR un-\n\nbeschränkt, weil sie oder der österreichische Lagerhalter, für den die Beklagte \n\neinzustehen habe, den Schaden leichtfertig und im Bewusstsein des wahr-\n\nscheinlichen Schadenseintritts verursacht hätten. Die Beklagte treffe in Bezug \n\nauf die näheren Umstände des Schadensfalls eine sekundäre Einlassungsob-\n\nliegenheit, der sie nicht nachgekommen sei. Ihr Vortrag zu den gegen einen \n\nDiebstahl ergriffenen Sicherheitsmaßnahmen sei lückenhaft. Das rechtfertige \n\nden Vorwurf eines qualifizierten Verschuldens. \n\n9 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nkeinen Erfolg. \n\n10 \n\n1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen einer \n\nvertraglichen Haftung der Beklagten für den hier in Rede stehenden Verlust von \n\nTransportgut nach Art. 17 Abs. 1 CMR bejaht. Es ist dabei zutreffend und von \n\nder Revision auch unbeanstandet davon ausgegangen, dass die Beklagte von \n\nder Versicherungsnehmerin als Fixkostenspediteurin i.S. von § 459 HGB beauf-\n\ntragt worden ist und sich ihre Haftung demgemäß grundsätzlich nach den Be-\n\nstimmungen über die Haftung des Frachtführers (Art. 17 ff. CMR) und - auf-\n\ngrund vertraglicher Einbeziehung - nach ihren Allgemeinen Beförderungsbedin-\n\ngungen richtet. \n\n11 \n\n2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, die Beklagte schulde für den Verlust des Transportgutes gemäß \n\nArt. 17 Abs. 1, Art. 29 CMR Schadensersatz, ohne sich auf die im Gesetz und \n\nin ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen vorgesehenen Haftungsbe-\n\nschränkungen berufen zu können, da sie den streitgegenständlichen Warenver-\n\nlust leichtfertig und im Bewusstsein verursacht habe, dass ein Schaden mit \n\nWahrscheinlichkeit eintreten werde. \n\n12 \n\na) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass es der Beklagten \n\noblegen habe, zu den näheren Umständen des Warenverlustes konkret vorzu-\n\ntragen, weil sie vorprozessual eine auch nicht ansatzweise zutreffende Begrün-\n\ndung für den eingetretenen Schaden gegeben habe. Dagegen hat die Revision \n\nnichts erinnert. Den Vorwurf des qualifizierten Verschuldens hat das Beru-\n\nfungsgericht darauf gestützt, dass die Beklagte ihrer sekundären Darlegungs-\n\nlast betreffend den Ablauf des hier in Rede stehenden Schadensfalls ein-\n\nschließlich der zur Schadensverhinderung getroffenen organisatorischen Kon-\n\ntrollmaßnahmen nicht genügt habe. \n\n13 \n\nb) Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie \n\nentspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ \n\n127, 275, 284; 129, 345, 350 f.; 145, 170, 183 f.; BGH, Urt. v. 14.6.2006 \n\n- I ZR 136/03, VersR 2007, 273 Tz. 13). \n\n14 \n\naa) Grundsätzlich ist der Anspruchsteller gehalten, die Voraussetzungen \n\nfür den Wegfall der zugunsten des Frachtführers bestehenden gesetzlichen \n\noder vertraglichen Haftungsbegrenzungen darzulegen und gegebenenfalls zu \n\nbeweisen. Danach trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der \n\nFrachtführer oder seine Leute vorsätzlich oder leichtfertig und im Bewusstsein \n\ngehandelt haben, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde \n\n(vgl. BGH VersR 2007, 273 Tz. 13; BGH, Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 43/05, \n\nTranspR 2008, 113 Tz. 30 m.w.N.). Die dem Anspruchsteller obliegende Darle-\n\ngungs- und Beweislast kann - wovon auch das Berufungsgericht zutreffend \n\nausgegangen ist - jedoch dadurch gemildert werden, dass der Frachtführer an-\n\ngesichts des unterschiedlichen Informationsstands der Vertragsparteien nach \n\nTreu und Glauben gehalten ist, soweit möglich und zumutbar, zu den näheren \n\nUmständen des Schadensfalls eingehend vorzutragen. Eine solche sekundäre \n\nDarlegungslast der Beklagten ist zu bejahen, wenn der Klagevortrag nach den \n\nUmständen des Falles ein qualifiziertes Verschulden mit gewisser Wahrschein-\n\nlichkeit nahelegt oder sich Anhaltspunkte für ein solches Verschulden aus dem \n\nunstreitigen Sachverhalt ergeben (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, \n\nTranspR 2003, 467, 469). Insbesondere hat der Frachtführer dann substantiiert \n\ndarzulegen, welche Sorgfalt er konkret aufgewendet hat. Kommt er dem nicht \n\nnach, kann nach den Umständen des Einzelfalls der Schluss auf ein qualifizier-\n\ntes Verschulden gerechtfertigt sein (BGH VersR 2007, 273 Tz. 13; TranspR \n\n2008, 113 Tz. 30 m.w.N.). \n\n15 \n\nHat der Spediteur/Frachtführer seiner Einlassungsobliegenheit genügt, \n\nmuss der Anspruchsteller die Voraussetzungen für eine unbeschränkte Haftung \n\ndes Frachtführers darlegen und gegebenenfalls beweisen (BGH TranspR 2008, \n\n113 Tz. 33). \n\n16 \n\nbb) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Vortrag \n\nder Klägerin mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf ein qualifiziertes Ver-\n\nschulden der Beklagten i.S. von § 435 HGB schließen lässt, das Voraussetzung \n\nfür eine unbeschränkte Haftung des Frachtführers nach Art. 29 Abs. 1 CMR ist. \n\nDie der Beklagten zum Transport nach Österreich übergebenen vier Pakete \n\nsind in Verlust geraten, während sie in ihrer Obhut waren. Mit Schreiben vom \n\n18. Juni 2005 hat die Beklagte der Versicherungsnehmerin lediglich mitgeteilt, \n\ndass \"die Sendung beschädigt und der gesamte Inhalt vernichtet\" worden sei. \n\nNach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin hat die Beklagte der Versiche-\n\nrungsnehmerin vorprozessual trotz mehrfacher Nachfrage keinerlei Einzelheiten \n\nzur Schadensursache mitgeteilt. Aufgrund der Weigerung der Beklagten, zu den \n\nnäheren Umständen des Schadensfalls Angaben zu machen, ist der Scha-\n\ndenshergang bis zur Klageerhebung völlig ungeklärt geblieben. Das rechtfertigt \n\ngrundsätzlich den Schluss auf ein grobes Organisationsverschulden im Be-\n\ntriebsbereich der Beklagten mit der Folge, dass sie im Prozess detailliert zu den \n\nOrganisationsabläufen in ihrem Betrieb und zu den von ihr gegen einen Verlust \n\nvon Transportgut eingerichteten Sicherheitsmaßnahmen vortragen muss (vgl. \n\nBGH TranspR 2003, 467, 469). \n\n17 \n\ncc) Die Beklagte ist ihrer sekundären Darlegungslast insoweit nachge-\n\nkommen, als sie einen Diebstahl des Frachtcontainers, in dem sich die vier ver-\n\nlorengegangenen Pakete nach ihrem unbestrittenen Vortrag befunden haben, \n\nals Schadensursache dargelegt hat. Ferner hat die Beklagte vorgetragen, dass \n\ndas Gelände, von dem der Container entwendet worden sei, mit einem hohen \n\nStacheldrahtzaun umgeben, durch ein Gittertor gesichert und videoüberwacht \n\ngewesen sei. Das Gelände sei während der Nacht von Wachpersonal kontrol-\n\nliert worden; der Fahrer habe seine Schlüssel für den entwendeten LKW im Bü-\n\nro abgelegt. Damit hat die Beklagte die ihr obliegende Darlegungslast nur un-\n\nvollkommen erfüllt. \n\n18 \n\nBei Zugrundelegung des von der Beklagten gehaltenen Vortrags sind \n\nentgegen der Auffassung der Revision Organisationsmängel in ihrem Betriebs-\n\nbereich denkbar und Geschehensabläufe naheliegend, die auf ein qualifiziertes \n\nVerschulden schließen lassen. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenom-\n\nmen, dass es auf der Grundlage des Vorbringens der Beklagten gut vorstellbar \n\nerscheint, dass weder das Gelände, von dem nach dem Vortrag der Beklagten \n\ndas komplette Transportfahrzeug entwendet wurde, noch das Fahrzeug selbst \n\nin ausreichendem Maße gesichert waren. Es ist insbesondere offengeblieben, \n\nob und auf welche Weise (etwa durch eine Wegfahrsperre) das entwendete \n\nTransportfahrzeug gegen Diebstahl gesichert war, ob das Gittertor zum Gelän-\n\nde, auf dem der beladene LKW abgestellt war, aufgeschlossen oder aufgebro-\n\nchen wurde, weshalb gerade die Aufzeichnung der eigentlichen Entwendung \n\ndurch die Videoanlage unterblieben ist, wie oft und in welchen Zeitabständen \n\ndas Gelände von Wachpersonal kontrolliert wurde, worauf sich die Bewachung \n\nerstreckt und ob der Wachdienst seinerseits in Bezug auf die Einhaltung der \n\nÜberwachungspflichten kontrolliert wird. Ebenso fehlen Angaben dazu, ob es \n\nvor dem streitgegenständlichen Schadensfall bereits zu Diebstählen von bela-\n\ndenen Transportfahrzeugen gekommen war und was die Beklagte gegebenen-\n\nfalls zur Erhöhung der Sicherheit unternommen hat. Die Beklagte hat auch nicht \n\ndargelegt, ob die Täter sich die angeblich im Bürogebäude verwahrten Fahr-\n\nzeugschlüssel verschafft haben. Mit Recht hat das Berufungsgericht von der \n\nBeklagten des Weiteren die Angabe der Namen der beteiligten Personen (Fah-\n\nrer, Wachmannschaft, zentrale Kontrolle) verlangt. Obwohl das Berufungsge-\n\nricht die Beklagte rechtzeitig vor der mündlichen Berufungsverhandlung darauf \n\nhingewiesen hat, in welchen konkreten Punkten ihr Vortrag ergänzt werden \n\nmüsse, ist die Beklagte dem nicht einmal ansatzweise nachgekommen. \n\n19 \n\nUnter diesen Umständen ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstan-\n\nden, dass das Berufungsgericht zu der Annahme gelangt ist, dass die Beklagte \n\nden Verlust der vier Pakete leichtfertig und im Bewusstsein des wahrscheinli-\n\nchen Schadenseintritts verursacht hat. \n\n20 \n\nIII. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 \n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nBergmann \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nAG Hamburg, Entscheidung vom 03.03.2006 - 31C C 215/05 - \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 03.07.2006 - 415 S 2/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_128-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-18/i-zr-128-06","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 435","ref_norm":"435","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_128-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_128-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-18/i-zr-128-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_128-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:09:46.091681+00:00"}}