{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_126-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-10-09","aktenzeichen":"I ZR 126/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 9. Oktober 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Gebäckpresse Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemein- schaftsgeschmacksmuster Art. 5 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1, Art. 11, 110a Abs. 5 Satz 2; UWG § 4 Nr. 9 lit. a a) Der Schutz für ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster entsteht nach Art. 11, 110a Abs. 5 Satz 2 GGV nur, wenn das Geschmacksmuster der Öf- fentlichkeit auf dem Territorium der Gemeinschaft erstmals zugänglich gemacht wurde; eine Veröffentlichung außerhalb des Territoriums der Gemeinschaft genügt - auch wenn sie den Fachkreisen innerhalb der Gemeinschaft bekannt sein konn- te - den Anforderungen des Art. 11 GGV nicht. b) Offenbarungshandlungen des Rechtsinhabers außerhalb der Gemeinschaft sind nach Art. 7 GGV neuheitsschädlich, wenn den in der Gemeinschaft tätigen Fach- kreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs das Geschmacksmuster im normalen Geschäftsverlauf bekannt sein konnte. c) Die für die Gefahr einer Herkunftstäuschung regelmäßig erforderliche Bekanntheit des nachgeahmten Produkts muss - ungeachtet der einem Angehörigen eines Verbandslandes der Pariser Verbandsübereinkunft nach Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 PVÜ zukommenden Gleichstellung mit Inländern - auf dem inländischen Markt vor- liegen; die ausschließliche Bekanntheit des nachgeahmten Produkts im Ausland reicht grundsätzlich nicht aus.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 126/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n9. Oktober 2008 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nGebäckpresse \n\nVerordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemein-\nschaftsgeschmacksmuster Art. 5 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1, Art. 11, 110a Abs. 5 Satz 2; \nUWG § 4 Nr. 9 lit. a \n\na) Der Schutz für ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster entsteht \nnach Art. 11, 110a Abs. 5 Satz 2 GGV nur, wenn das Geschmacksmuster der Öf-\nfentlichkeit auf dem Territorium der Gemeinschaft erstmals zugänglich gemacht \nwurde; eine Veröffentlichung außerhalb des Territoriums der Gemeinschaft genügt \n- auch wenn sie den Fachkreisen innerhalb der Gemeinschaft bekannt sein konn-\nte - den Anforderungen des Art. 11 GGV nicht. \n\nb) Offenbarungshandlungen des Rechtsinhabers außerhalb der Gemeinschaft sind \nnach Art. 7 GGV neuheitsschädlich, wenn den in der Gemeinschaft tätigen Fach-\nkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs das Geschmacksmuster im normalen \nGeschäftsverlauf bekannt sein konnte. \n\nc) Die für die Gefahr einer Herkunftstäuschung regelmäßig erforderliche Bekanntheit \ndes nachgeahmten Produkts muss - ungeachtet der einem Angehörigen eines \nVerbandslandes der Pariser Verbandsübereinkunft nach Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 \nPVÜ zukommenden Gleichstellung mit Inländern - auf dem inländischen Markt vor-\nliegen; die ausschließliche Bekanntheit des nachgeahmten Produkts im Ausland \nreicht grundsätzlich nicht aus. \n\nBGH, Urt. v. 9. Oktober 2008 - I ZR 126/06 - OLG Hamburg \nLG Hamburg \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 9. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hanseatischen \n\nOberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 7. Juni 2006 auf-\n\ngehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Klägerin, ein in Hongkong ansässiges Unternehmen, stellt Haus-\n\nhaltsgeräte her und liefert diese an Vertriebsunternehmen in Europa. Zu ihrem \n\nProduktprogramm gehört eine elektrische Gebäckpresse. Diese meldete die \n\nKlägerin beim chinesischen Patentamt am 24. Juli 2001 als Geschmacksmuster \n\nund am 11. Oktober 2001 als Patent an. Das Geschmacksmuster wurde am \n\n8. Mai 2002, das Patent am 31. Juli 2002 in China veröffentlicht. \n\n2 \n\nDie Beklagte ist ein bekanntes Unternehmen, das in ihren Filialen neben \n\nKaffee eine Vielzahl unterschiedlicher Waren, darunter auch Haushaltsgeräte, \n\nvertreibt. Sie trat Mitte des Jahres 2003 an die Klägerin heran und verhandelte \n\nmit ihr über den Erwerb einer größeren Zahl von Gebäckpressen. Die Verhand-\n\nlungen der Parteien führten jedoch zu keinem Vertragsschluss. Anfang Novem-\n\nber 2003 bot die Beklagte in ihren Filialen die im Klageantrag wiedergegebene \n\nelektrische Gebäckpresse an, die Ähnlichkeit mit der Gebäckpresse der Kläge-\n\nrin aufweist. Die Beklagte hat diese Gebäckpresse von der Streithelferin bezo-\n\ngen. \n\n3 \n\nDie Klägerin ist der Ansicht, sie könne für die von ihr hergestellte Ge-\n\nbäckpresse Schutz für ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmus-\n\nter beanspruchen. Das Geschmacksmuster sei durch Lieferungen an ein briti-\n\nsches Unternehmen in der Zeit von Juni bis Oktober 2002 erstmals innerhalb \n\nder Europäischen Gemeinschaft zugänglich gemacht worden. Die Beklagte ha-\n\nbe durch den Vertrieb ihrer Gebäckpresse das Klagegeschmacksmuster ver-\n\nletzt. Darüber hinaus habe die Beklagte mit der fast identischen Nachahmung \n\nder Gebäckpresse unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäu-\n\nschung auch wettbewerbswidrig gehandelt. \n\n4 \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\nI. \n\ndie Beklagte zu verurteilen, \n\n1. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr elektrische Gebäck-\npressen anzubieten, zu vertreiben und/oder zu bewerben, die \nnach Maßgabe der nachstehend wiedergegebenen Abbildungen \ngestaltet sind: \n\n2. der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die un-\nter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar \nunter Angabe \n\na) der Verkehrsmenge, der Verkaufszeiten und der Verkaufs-\n\npreise, \n\nb) der betriebenen Werbung und der Bezeichnung der einzelnen \nWerbemittel, deren Auflagenhöhe, deren Gestehungskosten \nund des Umfangs ihrer Verbreitung, \n\nc) der - bezogen auf die unter Ziffer 1 genannten Gebäckpres-\nsen - Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, aufge-\nschlüsselt nach den einzelnen Kostenfaktoren; \n\nII. \n\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen \nSchaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer 1 bezeichne-\nten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird. \n\n5 \n\nDie Beklagte und die Streithelferin haben geltend gemacht, dass die Ver-\n\nöffentlichung des Klagemusters in China ein nicht eingetragenes Gemein-\n\nschaftsgeschmacksmuster nicht habe begründen können. Die spätere Veröf-\n\nfentlichung in der Gemeinschaft habe ebenfalls kein Recht der Klägerin zur \n\nEntstehung bringen können, weil die Veröffentlichungen des Patentamts in Pe-\n\nking neuheitsschädlich seien. \n\n6 \n\n7 \n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Beru-\n\nfung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil aufge-\n\nhoben und die Klage abgewiesen (OLG Hamburg OLG-Rep 2006, 909). \n\nMit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-\n\nweisung die Beklagte und die Streithelferin beantragen, verfolgt die Klägerin \n\nihre Klageanträge weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\nI. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Klägerin \n\nnach Art. 19 Abs. 2, Art. 89 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des \n\nRates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster \n\n(GGV; ABl. Nr. L 3 v. 5.1.2002, S. 1) wegen Verletzung eines nicht eingetrage-\n\nnen Gemeinschaftsgeschmacksmusters und nach § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 9 lit. a \n\nUWG wegen vermeidbarer Herkunftstäuschung sowie Ansprüche auf Aus-\n\nkunftserteilung und Schadensersatz verneint. Zur Begründung hat es ausge-\n\nführt: \n\n9 \n\nDas Geschmacksmuster der Klägerin sei zwar im Zeitpunkt seiner erst-\n\nmaligen Veröffentlichung in China am 8. Mai 2002 neu und eigenartig gewesen. \n\nJedoch könne eine Offenbarungshandlung außerhalb der Gemeinschaft gemäß \n\nArt. 11, 110a Abs. 5 Satz 2 GGV ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsge-\n\nschmacksmuster nicht begründen. Auch der Charakter des Schutzrechts als \n\n\"Gemeinschaftsschutzrecht\" lege es nahe, dass sein Schutz nicht durch eine \n\nVeröffentlichung an einem beliebigen Ort ohne jedweden Bezug zur Europäi-\n\nschen Union begründet werden könne. Die spätere Veröffentlichung des Mus-\n\nters in Großbritannien habe ein Schutzrecht der Klägerin ebenfalls nicht entste-\n\nhen lassen. Da die Veröffentlichung des Geschmacksmusters in China den in-\n\nländischen Fachkreisen habe bekannt sein können, sei das Geschmacksmuster \n\nzum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung in der Gemeinschaft nicht mehr neu i.S. \n\ndes Art. 5 Abs. 1 lit. a i.V. mit Art. 7 Abs. 1 GGV gewesen. \n\n10 \n\nDie Klägerin könne sich auch nicht mit Erfolg auf Ansprüche aus ergän-\n\nzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz berufen. Sie habe nichts da-\n\nfür vorgetragen, dass die Gebäckpresse geeignet sei, in Deutschland auf die \n\nKlägerin bezogene Herkunfts- oder Gütevorstellungen auszulösen, selbst wenn \n\ndie wettbewerbliche Eigenart der Gebäckpresse unterstellt werde. Aufgrund \n\nihrer Vertriebsaktivitäten in Großbritannien habe die Klägerin ebenfalls keinen \n\nAnsprüche aus §§ 3, 4 Nr. 9 UWG auslösenden Besitzstand erworben. \n\n11 \n\nII. Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des \n\nBerufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. \n\n12 \n\n1. Allerdings hält die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Klägerin \n\nstünden keine Ansprüche aus einem nicht eingetragenen Gemeinschaftsge-\n\nschmacksmuster zu, der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. \n\n13 \n\na) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der in die \n\nZukunft gerichtete Unterlassungsanspruch, soweit er auf das nicht eingetragene \n\nGemeinschaftsgeschmacksmuster gestützt ist, schon deshalb nicht besteht, \n\nweil im Laufe des Rechtsstreits die dreijährige Schutzfrist des Art. 11 Abs. 1 \n\nGGV für das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster abgelaufen \n\nist. Es hat angenommen, dass die dreijährige Schutzdauer nach Art. 11 Abs. 1 \n\nGGV jedenfalls im Herbst 2005 endete. Das lässt einen Rechtsfehler nicht er-\n\nkennen und wird von der Revision auch nicht beanstandet. \n\n14 \n\nb) Der Ablauf der Schutzfrist lässt allerdings Auskunfts- und Schadens-\n\nersatzansprüche (Art. 89 Abs. 1 lit. d GGV, § 42 Abs. 2 GeschmMG, § 242 \n\nBGB) wegen Verletzungen des Schutzrechts unberührt, die während seines \n\nBestehens begangen worden sind (BGH, Urt. v. 24.3.2005 - I ZR 131/02, \n\nGRUR 2005, 600, 603 = WRP 2005, 878 - Handtuchklemmen). Insoweit hat \n\ndas Berufungsgericht aber mit Recht angenommen, dass ein Schutz für ein \n\nnicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht entstanden ist. \n\n15 \n\naa) Ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird nach \n\nArt. 1 Abs. 1 und 2 lit. a GGV geschützt, wenn es die Voraussetzungen der \n\nVerordnung erfüllt, insbesondere neu ist und Eigenart hat (Art. 4 Abs. 1, Art. 5, \n\n6 GGV), und wenn es in der in dieser Verordnung vorgesehenen Weise der Öf-\n\nfentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. \n\n16 \n\nbb) Die erstmalige Offenbarung des Klagemusters in China erfüllt jedoch \n\nnicht die Voraussetzungen des Art. 11 GGV, weil hierdurch das Geschmacks-\n\nmuster nicht im Sinne dieser Vorschrift der Öffentlichkeit zugänglich gemacht \n\nworden ist. Nach der Bestimmung des Art. 11 Abs. 1 GGV entsteht der Schutz \n\nfür ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster mit dem Tag, an \n\ndem es der Öffentlichkeit innerhalb der Gemeinschaft erstmals zugänglich ge-\n\nmacht wurde. Nach Art. 11 Abs. 2 Satz 1 GGV gilt ein Geschmacksmuster als \n\nder Öffentlichkeit innerhalb der Gemeinschaft zugänglich gemacht, wenn es in \n\nsolcher Weise bekanntgemacht, ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf \n\nsonstige Weise offenbart wurde, dass dies den in der Gemeinschaft tätigen \n\nFachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf \n\nbekannt sein konnte. Eine Veröffentlichung außerhalb des Territoriums der Eu-\n\nropäischen Gemeinschaft genügt - auch wenn sie den Fachkreisen innerhalb \n\nder Gemeinschaft bekannt sein konnte - den Anforderungen des Art. 11 GGV \n\nnicht. \n\n17 \n\n(1) Der Wortlaut des Art. 11 GGV schließt zwar nicht ausdrücklich aus, \n\ndass auch eine erstmalige Offenbarung außerhalb der Gemeinschaft für die \n\nEntstehung des Schutzes ausreichend sein kann, wenn dies den entsprechen-\n\nden Fachkreisen innerhalb der Gemeinschaft bekannt sein konnte. Dement-\n\nsprechend war die Frage, ob eine Offenbarung innerhalb der Gemeinschaft er-\n\nfolgen musste (so LG Frankfurt GRUR-RR 2005, 4, 5 f.; Ruhl, Gemeinschafts-\n\ngeschmacksmuster, Art. 11 Rdn. 15; Rahlf/Gottschalk, GRUR Int. 2004, 821, \n\n824 f.; Schennen in Festschrift für Eisenführ, 2003, S. 99, 107) oder ob es ge-\n\nnügte, wenn das Muster der Öffentlichkeit außerhalb der Gemeinschaft offen-\n\nbart wurde (Rother in Festschrift für Eisenführ, 2003, S. 85, 91; Maier/Schlötel-\n\nburg, Leitfaden Gemeinschaftsgeschmacksmuster, S. 19), nach Inkrafttreten \n\nder Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung zunächst umstritten. Der \n\nWortlaut des Art. 11 Abs. 2 Satz 1 GGV legt allerdings im Hinblick auf die wie-\n\nderholte Anführung des Territoriums der Gemeinschaft bereits den Schluss na-\n\nhe, dass eine Offenbarung innerhalb der Gemeinschaft für eine Schutzentste-\n\nhung erforderlich ist (vgl. Sáez, EIPR 2002, 585, 588). Für diese Auslegung \n\nspricht zudem ein Vergleich mit Art. 7 GGV, der bestimmt, wann ein Ge-\n\nschmacksmuster der Öffentlichkeit zugänglich gemacht ist und deshalb zum \n\nvorbestehenden Formenschatz gehört. Diese Vorschrift sieht eine Veröffentli-\n\nchung innerhalb der Gemeinschaft nicht vor, was gerade auf einen Unterschied \n\nzwischen Art. 7 und Art. 11 GGV hindeutet (Ruhl aaO Art. 11 Rdn. 15). \n\n18 \n\n(2) Aus der im Jahre 2003 mit Wirkung ab 1. Mai 2004 eingefügten Vor-\n\nschrift des Art. 110a Abs. 5 Satz 2 GGV (ABl. Nr. L 236 v. 23.9.2003, S. 344) \n\nergibt sich nunmehr eindeutig, dass der Schutz für ein nicht eingetragenes Ge-\n\nmeinschaftsgeschmacksmuster nur entstehen kann, wenn das Muster der Öf-\n\nfentlichkeit auf dem Territorium der Gemeinschaft erstmals zugänglich gemacht \n\nwird. Danach genießt ein Geschmacksmuster, das nicht in der Gemeinschaft \n\nöffentlich zugänglich gemacht wurde, keinen Schutz als nicht eingetragenes \n\nGemeinschaftsgeschmacksmuster gemäß Art. 11 GGV. Das Berufungsgericht \n\nhat zutreffend angenommen, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber mit der Ein-\n\nführung der Vorschrift des Art. 110a Abs. 5 Satz 2 GGV ersichtlich nur eine \n\nKlarstellung des Wortlauts des Art. 11 GGV ohne dessen inhaltliche Änderung \n\nbezweckt hat. Die Vorschrift wurde zwar erst anlässlich des Beitritts der neuen \n\nMitgliedstaaten zum 1. Mai 2004 in die Gemeinschaftsgeschmacksmusterver-\n\nordnung aufgenommen. Sie betrifft inhaltlich aber eine nicht auf den Beitritt be-\n\nzogene Klarstellung der Regelung des Art. 11 GGV. Dies entspricht auch der \n\nnahezu einhelligen Auffassung in der Literatur nach Einführung des Art. 110a \n\nAbs. 5 Satz 2 GGV, die dementsprechend die Ansicht vertritt, dass die Offenba-\n\nrung des Musters auf dem Territorium der Gemeinschaft stattgefunden haben \n\nmuss, um den Schutz für ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacks-\n\nmuster entstehen zu lassen (Ruhl aaO Art. 11 Rdn. 15 und Art. 110a Rdn. 12; \n\nBulling/Hellwig/Langöhrig, Geschmacksmuster, 2. Aufl. Rdn. 108; Auler in Bü-\n\nscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, \n\nTeil 1, Kap. 11, Art. 11 GGV Rdn. 5; Eichmann in Eichmann/v. Falckenstein, \n\nGeschmacksmustergesetz, 3. Aufl., Allgemeines Rdn. 18; Gottschalk, Der \n\nSchutz des Designs nach deutschem und europäischem Recht, 2005, S. 96; \n\nGottschalk/Gottschalk, GRUR Int. 2006, 461, 464; Bulling, Mitt. 2004, 254, 257; \n\nFolliard-Monguiral/Rogers, EIPR 2004, 48, 57; Fischoeder in Stöckel/Lüken, \n\nHandbuch Marken- und Designrecht, 2. Aufl., S. 463; Maierhöfer, Geschmacks-\n\nmusterschutz und UWG-Leistungsschutz, 2006, 101; Ecker, Das \"öffentliche \n\nZugänglichmachen\" im Sinne des Art. 11 Gemeinschaftsgeschmacksmuster-\n\nverordnung, 2008, S. 96; a.A. - allerdings ohne Erwähnung des Art. 110a Abs. 5 \n\nSatz 2 GGV - Oldekop, WRP 2006, 801, 805). \n\n19 \n\n(3) Diese Auslegung des Art. 11 GGV entspricht auch einem Gleichklang \n\nmit dem eingetragenem Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das eine Registrie-\n\nrung in der Gemeinschaft erfordert. Zwar besteht bei einer Veröffentlichung au-\n\nßerhalb der Gemeinschaft eine Schutzlücke im Hinblick auf eine beim nicht ein-\n\ngetragenen Geschmacksmuster fehlende Neuheitsschonfrist. Dies ist jedoch \n\nunschädlich. Die Revisionserwiderung weist mit Recht darauf hin, dass es dem \n\nMusterinhaber, der sein Muster außerhalb des Territoriums der Europäischen \n\nGemeinschaft veröffentlicht hat, grundsätzlich unbenommen bleibt, es innerhalb \n\nder Jahresfrist des Art. 7 Abs. 2 lit. b GGV eintragen zu lassen, um noch Ge-\n\nschmacksmusterschutz durch ein eingetragenes Recht zu erlangen (vgl. Sáez \n\naaO S. 588). \n\n20 \n\n(4) Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften \n\nnach Art. 234 EG ist nicht erforderlich, weil der frühere Streit über die Ausle-\n\ngung des Art. 11 GGV durch die Klarstellung des Gemeinschaftsgesetzgebers \n\nin Art. 110a Abs. 5 Satz 2 GGV überholt ist. \n\n21 \n\ncc) Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass die \n\nerstmalige Veröffentlichung des Klagemusters in der Europäischen Gemein-\n\nschaft im Herbst 2002 ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmus-\n\nter nicht begründen konnte. Das in Rede stehende Muster war zu diesem Zeit-\n\npunkt nicht mehr neu i.S. des Art. 5 Abs. 1 lit. a, Art. 7 Abs. 1 GGV. \n\n22 \n\n(1) Nach Art. 5 Abs. 1 lit. a GGV gilt ein nicht eingetragenes Gemein-\n\nschaftsgeschmacksmuster als neu, wenn der Öffentlichkeit vor dem Tag seiner \n\nerstmaligen Veröffentlichung kein identisches Muster zugänglich gemacht wor-\n\nden ist. Art. 7 Abs. 1 GGV regelt, wann ein Geschmacksmuster der Öffentlich-\n\nkeit zugänglich gemacht worden ist und daher zum vorbestehenden Formen-\n\nschatz zählt. Anders als bei Art. 11 GGV kommt es im Rahmen des Art. 7 GGV \n\nnicht auf den Ort der Offenbarung an, so dass grundsätzlich auch eine Offenba-\n\nrungshandlung außerhalb der Gemeinschaft neuheitsschädlich sein kann (Ruhl \n\naaO Art. 7 Rdn. 8; Auler in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO Art. 7 GGV Rdn. 4). \n\nDies gilt auch für Offenbarungshandlungen des Rechtsinhabers selbst, weil \n\nbeim nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster die zwölfmonatige \n\nNeuheitsschonfrist des Art. 7 Abs. 2 GGV nicht gilt (Ruhl aaO Art. 11 Rdn. 16; \n\nGottschalk aaO S. 67; Sáez aaO S. 588; Eichmann in Eichmann/v. Falckenstein \n\naaO Allgemeines Rdn. 18). Ein derart offenbartes Muster ist der Öffentlichkeit \n\nnur dann nicht zugänglich gemacht, wenn die in der Gemeinschaft tätigen \n\nFachkreise des betreffenden Wirtschaftszweigs es trotz der Offenbarung im \n\nnormalen Geschäftsverlauf nicht kennen können. \n\n23 \n\n(2) Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Veröffentli-\n\nchung des identischen Geschmacksmusters durch das chinesische Patentamt \n\nin Peking am 8. Mai 2002 der Neuheit des Klagemusters zum Zeitpunkt seiner \n\nerstmaligen Veröffentlichung in der Europäischen Gemeinschaft im Herbst 2002 \n\nentgegensteht. Es hat hierzu festgestellt, dass der chinesische Markt für den \n\nBereich der Entwicklung und Herstellung von Haushaltsgeräten ein wichtiger \n\nMarkt ist. Es hat demnach mit Recht angenommen, dass die inländischen \n\nFachkreise diesen Markt in ihre Beobachtung einbeziehen (vgl. dazu auch \n\nBGH, Urt. v. 29.1.2004 - I ZR 163/01, GRUR 2004, 427, 428 = WRP 2004, 613 \n\n- Computergehäuse). Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei ange-\n\nnommen, dass von der amtlichen Bekanntmachung des registrierten Schutz-\n\nrechts Kenntnis genommen werden konnte. \n\n24 \n\n2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Klägerin stünden die gel-\n\ntend gemachten Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leis-\n\ntungsschutz nach §§ 8, 9, 3, 4 Nr. 9 lit. a UWG i.V. mit § 242 BGB, § 1 UWG \n\na.F. nicht zu, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung hingegen nicht stand. \n\nMit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können derartige An-\n\nsprüche nicht verneint werden. \n\n25 \n\na) Mit Blick auf das im Laufe des Rechtsstreits in Kraft getretene neue \n\nGesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist hinsichtlich der maßgeblichen \n\nRechtsgrundlagen zwischen dem Unterlassungsanspruch einerseits und dem \n\nAuskunfts- und Schadensersatzanspruch andererseits zu unterscheiden. Da \n\nder Unterlassungsanspruch auf die Abwehr künftiger Gefahren gerichtet ist, ist \n\neine Klage nur dann begründet, wenn auch auf der Grundlage der nunmehr \n\ngeltenden Rechtslage Unterlassung verlangt werden kann. Zudem muss die \n\nHandlung zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig gewesen sein, da \n\nes andernfalls an der Wiederholungsgefahr fehlt. Demgegenüber kommt es bei \n\nder Feststellung der Schadensersatzpflicht und der Verpflichtung zur Aus-\n\nkunftserteilung auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Begehung an. Nachdem \n\ndie Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in § 4 Nr. 9 \n\nUWG lediglich die gesetzlichen Grundlagen, nicht aber den Inhalt des ergän-\n\nzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes geändert hat (BGH, Urt. v. \n\n28.10.2004 - I ZR 326/01, GRUR 2005, 166, 167 = WRP 2005, 88 - Puppen-\n\nausstattungen; vgl. auch die Begründung des Regierungsentwurfs, BT-\n\nDrucks. 15/1487, S. 17), ist eine Differenzierung nach neuem und altem Recht \n\nnicht erforderlich (BGH, Urt. v. 11.1.2007 - I ZR 198/04, GRUR 2007, 795 \n\nTz. 19 = WRP 2007, 1076 - Handtaschen; Urt. v. 30.4.2008 - I ZR 123/05, \n\nGRUR 2008, 793 Tz. 25 = WRP 2008, 1196 - Rillenkoffer). \n\n26 \n\nb) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass An-\n\nsprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz im Streit-\n\nfall nicht durch die Vorschriften der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverord-\n\nnung ausgeschlossen sind. Die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung \n\nlässt Bestimmungen der Mitgliedstaaten über den unlauteren Wettbewerb unbe-\n\nrührt (Art. 96 Abs. 1 GGV). Dazu zählen auch die Vorschriften über den ergän-\n\nzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz nach den §§ 3, 4 Nr. 9 lit. a \n\nUWG, die sich gegen ein unlauteres Wettbewerbsverhalten richten, das in der \n\nvermeidbaren Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft der Pro-\n\ndukte liegt. Von dieser Zielrichtung des Gesetzes gegen den unlauteren Wett-\n\nbewerb unterscheidet sich die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung, \n\ndie in der Form des Gemeinschaftsgeschmacksmusters ein bestimmtes Leis-\n\ntungsergebnis schützt. Der zeitlich befristete Schutz für ein nicht eingetragenes \n\nGemeinschaftsgeschmacksmuster berührt daher nicht den zeitlich nicht von \n\nvornherein befristeten Anspruch aufgrund ergänzendem wettbewerbsrechtli-\n\nchem Leistungsschutz wegen vermeidbarer Herkunftstäuschung nach den §§ 3, \n\n4 Nr. 9 lit. a UWG, § 1 UWG a.F. (BGH, Urt. v. 15.9.2005 - I ZR 151/02, GRUR \n\n2006, 79 Tz. 18 = WRP 2006, 75 - Jeans I; BGH, Beschl. v. 19.1.2006 \n\n- I ZR 151/02, GRUR 2006, 346 Tz. 7 = WRP 2006, 467 - Jeans II). \n\n27 \n\nc) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann der Vertrieb eines \n\nnachgeahmten Erzeugnisses wettbewerbswidrig sein, wenn das Produkt von \n\nwettbewerblicher Eigenart ist und besondere Umstände hinzutreten, die die \n\nNachahmung unlauter erscheinen lassen. Dabei besteht zwischen dem Grad \n\nder wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Über-\n\nnahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen eine Wechselwir-\n\nkung. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Über-\n\nnahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände \n\nzu stellen, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen (BGH, \n\nUrt. v. 21.9.2006 - I ZR 270/03, GRUR 2007, 339 Tz. 24 = WRP 2007, 313 \n\n- Stufenleitern; Urt. v. 24.5.2007 - I ZR 104/04, GRUR 2007, 984 Tz. 14 = WRP \n\n2007, 1455 - Gartenliege; BGH GRUR 2008, 793 Tz. 27 - Rillenkoffer). Danach \n\nkönnen Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz \n\ngegen den Vertrieb eines nachgeahmten Erzeugnisses bestehen, wenn die Ge-\n\nfahr einer Herkunftstäuschung gegeben ist und der Nachahmer zumutbare und \n\ngeeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung unterlässt \n\n(BGH GRUR 2007, 339 Tz. 24 - Stufenleitern; GRUR 2007, 984 Tz. 30 - Gar-\n\ntenliege). \n\n28 \n\nd) Das Berufungsgericht hat unterstellt, dass die Gebäckpresse der Klä-\n\ngerin über wettbewerbliche Eigenart verfügt. Es hat zudem offengelassen, ob \n\ndie Beklagte die Leistung der Klägerin - wie von dieser geltend gemacht - fast \n\nidentisch übernommen hat. Vom Vorliegen beider Voraussetzungen ist daher \n\nfür die Revisionsinstanz auszugehen. \n\n29 \n\ne) Mit Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsge-\n\nricht im Inverkehrbringen der Gebäckpresse der Beklagten keine vermeidbare \n\nTäuschung über die betriebliche Herkunft i.S. von § 4 Nr. 9 lit. a UWG, § 1 \n\nUWG a.F. gesehen hat. \n\n30 \n\naa) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass die Gebäckpresse der \n\nKlägerin in Deutschland von der Firma P. unter deren Marke in den Han- \n\ndel gebracht werde. In Großbritannien sei sie unter der Herstellerbezeichnung \n\n\"R. H. \" vertrieben worden. Vor diesem Hintergrund erschließe es sich \n\nnicht, aufgrund welcher Umstände der Verkehr Veranlassung haben sollte, et-\n\nwaige Herkunftsvorstellungen gerade mit der Klägerin und nicht mit den auf den \n\nGeräten ausdrücklich namentlich genannten Unternehmen zu verbinden. Zwar \n\nsei es nicht erforderlich, dass die angesprochenen Verkehrskreise das nachge-\n\nahmte Produkt einem namentlich bekannten Unternehmen zuordneten. Weise \n\ndas Produkt jedoch ausdrücklich auf ein anderes oder sogar mehrere andere \n\nUnternehmen hin als dasjenige, das die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche gel-\n\ntend mache, könne ein ergänzender Leistungsschutz jedenfalls für das klagen-\n\nde Unternehmen nicht entstehen. \n\n31 \n\nbb) Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung \n\nnicht stand. Das Berufungsgericht ist zwar im Ansatz zutreffend davon ausge-\n\ngangen, dass der Verkehr das Unternehmen, dem er die ihm bekannte Ware \n\nzuschreibt, nicht namentlich zu kennen braucht. Es hat jedoch nicht hinreichend \n\nberücksichtigt, dass eine Täuschung des Verkehrs über die betriebliche Her-\n\nkunft auch dann eintreten kann, wenn das nachgeahmte Produkt von einem \n\nDrittunternehmen unter dessen Kennzeichen vertrieben wird. Denn es genügt, \n\ndass der Verkehr die Vorstellung hat, die Ware sei von einem bestimmten Her-\n\nsteller, wie auch immer dieser heißen möge, oder einem mit diesem verbunde-\n\nnen Unternehmen in den Verkehr gebracht worden (BGH GRUR 2006, 79 \n\nTz. 36 - Jeans I; GRUR 2007, 339 Tz. 40 - Stufenleitern; GRUR 2007, 984 \n\nTz. 32 - Gartenliege). Nach den bisherigen Feststellungen kann dies entgegen \n\nder Ansicht des Berufungsgerichts nicht verneint werden. \n\n32 \n\n(1) Die Tatsache, dass das Produkt der Klägerin in Deutschland von der \n\nAbnehmerin der Klägerin, der Firma P. , unter deren Kennzeichen vertrie- \n\nben wird, ändert nichts daran, dass der Verkehr es einem bestimmten Hersteller \n\nzuordnet. Für einen ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz nach \n\n§§ 3, 4 Nr. 9 lit. a UWG, § 1 UWG a.F. reicht die Gefahr einer vermeidbaren \n\nHerkunftstäuschung aus. Diese erfordert nicht, dass der Verkehr das nachge-\n\nahmte Produkt dem richtigen Hersteller zuordnet. \n\n33 \n\n(2) Soweit das Berufungsgericht darüber hinaus festgestellt hat, dass die \n\nGebäckpresse der Klägerin im \"A. \"-Katalog unter der Herstellerbezeichnung \n\n\"R. H. \" vertrieben wird, schließt auch dies eine Herkunftstäuschung \n\nnicht aus. Dies gilt schon deshalb, weil die Gebäckpresse nach den an anderer \n\nStelle getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts unter der Bezeichnung \n\n\"R. H. \" nur in Großbritannien vertrieben wird, während sie in Deutsch- \n\nland unter der Bezeichnung \"P. \" in den Handel gebracht wird. Im Übrigen \n\nkann auch dann, wenn der Hersteller in der Vergangenheit einen Vertrieb unter \n\nverschiedenen Bezeichnungen zugelassen hat, eine Herkunftstäuschung nicht \n\nohne weiteres verneint werden (vgl. BGH GRUR 2007, 984 Tz. 26, 32 - Gar-\n\ntenliege). \n\n34 \n\nIII. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben und, da die Sache noch \n\nnicht zur Endentscheidung reif ist, zur neuen Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverwei-\n\nsen. Für das weitere Verfahren wird auf Folgendes hingewiesen: \n\n35 \n\nDie Gefahr einer Täuschung über die betriebliche Herkunft eines nach-\n\ngeahmten Erzeugnisses setzt, sofern nicht Original und Nachahmung neben-\n\neinander vertrieben werden und der Verkehr damit beide Produkte unmittelbar \n\nmiteinander vergleichen kann, voraus, dass das nachgeahmte Erzeugnis eine \n\ngewisse Bekanntheit erlangt hat. Es genügt bereits eine Bekanntheit, bei der \n\nsich die Gefahr der Herkunftstäuschung in noch relevantem Umfang ergeben \n\nkann, wenn Nachahmungen vertrieben werden (BGH GRUR 2007, 984 Tz. 34 \n\n- Gartenliege, m.w.N.). Maßgebend ist eine Bekanntheit auf dem inländischen \n\nMarkt (vgl. BGH, Urt. v. 8.11.2001 - I ZR 199/99, GRUR 2002, 275, 277 = WRP \n\n2002, 207 - Noppenbahnen; Ullmann in Ullmann jurisPK-UWG, § 4 Nr. 9 \n\nRdn. 80; Harte/Henning/Sambuc, UWG, § 4 Nr. 9 Rdn. 66; MünchKomm.UWG/ \n\nWiebe, § 4 Nr. 9 Rdn. 120). Entscheidend ist der Zeitpunkt der Markteinführung \n\nder Nachahmung (BGH GRUR 2007, 339 Tz. 39 - Stufenleitern). Feststellungen \n\ndazu hat das Berufungsgericht bisher nicht getroffen. Im Ergebnis zutreffend \n\nhat es jedoch angenommen, dass der Klägerin nicht über Art. 1 Abs. 2, Art. 2 \n\nAbs. 1 PVÜ eine eventuelle Bekanntheit des Produkts in Großbritannien zugute \n\nkommen kann. Der ausländische Wettbewerber genießt zwar gemäß Art. 1 \n\nAbs. 2, Art. 2 Abs. 1 PVÜ Gleichbehandlung. Dies ändert jedoch nichts daran, \n\ndass auch er die nach inländischem Recht erforderlichen Tatbestandsmerkmale \n\nerfüllen muss (Ullmann in Ullmann jurisPK-UWG, § 4 Nr. 9 Rdn. 30 Fn. 21, \n\nRdn. 80 Fn. 70; Harte/Henning/Sambuc aaO § 4 Nr. 9 Rdn. 170; Fezer/Götting, \n\nUWG, § 4-9 Rdn. 32; vgl. auch BGH, Urt. v. 26.10.1962 - I ZR 21/61, GRUR \n\n1963, 152, 156 = WRP 1963, 87 - Rotaprint). Gegenteiliges ergibt sich auch \n\nnicht aus der Entscheidung \n\n\"Betonsteinelemente\" \n\n(Urt. v. 21.3.1991 \n\n- I ZR 158/89, GRUR 1992, 523, 524 = WRP 1991, 575). In dieser Entschei-\n\ndung hat es der Senat in einem Fall, in dem als Unlauterkeitsmerkmal die Aus-\n\nnutzung vorvertraglich erbrachten Vertrauens stand, für die Zubilligung ergän-\n\nzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes und die Annahme einer \n\nwettbewerblichen Eigenart nicht als erforderlich angesehen, dass ein Unter-\n\nnehmen sich durch den Vertrieb seiner Waren bereits einen wettbewerblichen \n\nBesitzstand im Inland geschaffen hat. Für die wettbewerbliche Eigenart eines \n\nErzeugnisses reicht die Eignung zur Herkunftstäuschung aus. Die wettbewerbli-\n\nche Eigenart erfordert keine Bekanntheit des Produkts; die Bekanntheit spielt \n\nallein für die Frage einer (vermeidbaren) Herkunftstäuschung eine Rolle (BGH, \n\nUrt. v. 17.10.1996 - I ZR 153/94, GRUR 1997, 308, 310 = WRP 1997, 306 \n\n- Wärme fürs Leben). Der Vertrauensbruch, der in jenem Fall in Rede stand, \n\nund der nach der Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb \n\nder Vorschrift des § 4 Nr. 9 lit. c UWG unterfällt (vgl. Begründung zum Regie-\n\nrungsentwurf, BT-Drucks. 15/1487, S. 18), setzt keine Bekanntheit im fraglichen \n\nSinn voraus. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nBergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 20.05.2005 - 308 O 182/04 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 07.06.2006 - 5 U 96/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_126-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-09/i-zr-126-06","cited_norms":[{"jurabk":"GGV","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":17},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":9},{"jurabk":"GGV","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":9},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"GGV","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GeschmMG 2004","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_126-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_126-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-09/i-zr-126-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_126-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:56:18.931917+00:00"}}