{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_124-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-05-28","aktenzeichen":"I ZR 124/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG § 4 Nr. 9 lit. a Verkündet am: 28. Mai 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LIKEaBIKE Die wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses hängt von dem Gesamtein- druck ab, den die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des jewei- ligen Erzeugnisses vermitteln. Sie kann daher durch Gestaltungsmerkmale ver- stärkt oder begründet werden, die für sich genommen nicht geeignet sind, im Verkehr auf die Herkunft des Erzeugnisses aus einem bestimmten Unterneh- men hinzuweisen. Die Übernahme von Merkmalen eines Erzeugnisses, die dem freizuhaltenden Stand der Technik angehören und der angemessenen Lösung einer techni- schen Aufgabe dienen, kann wettbewerbsrechtlich unlauter sein, wenn eine dadurch hervorgerufene Gefahr einer Herkunftstäuschung durch zumutbare Maßnahmen zu vermeiden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 124/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nUWG § 4 Nr. 9 lit. a \n\nVerkündet am: \n28. Mai 2009 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nLIKEaBIKE \n\nDie wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses hängt von dem Gesamtein-\ndruck ab, den die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des jewei-\nligen Erzeugnisses vermitteln. Sie kann daher durch Gestaltungsmerkmale ver-\nstärkt oder begründet werden, die für sich genommen nicht geeignet sind, im \nVerkehr auf die Herkunft des Erzeugnisses aus einem bestimmten Unterneh-\nmen hinzuweisen. \n\nDie Übernahme von Merkmalen eines Erzeugnisses, die dem freizuhaltenden \nStand der Technik angehören und der angemessenen Lösung einer techni-\nschen Aufgabe dienen, kann wettbewerbsrechtlich unlauter sein, wenn eine \ndadurch hervorgerufene Gefahr einer Herkunftstäuschung durch zumutbare \nMaßnahmen zu vermeiden ist. \n\nBGH, Urteil vom 28. Mai 2009 - I ZR 124/06 - OLG Köln \nLG Köln \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 28. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Koch und Gröning \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Köln vom 23. Juni 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-\n\nverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin vertreibt unter der Bezeichnung „LIKEaBIKE“ aus Holz ge-\n\nfertigte Laufräder für Kinder. \n\nSie begann im Jahr 1998 mit dem Verkauf des - nachfolgend abgebilde-\n\nten - Modells „race“. Dieses Modell entspricht dem für den Geschäftsführer der \n\nKlägerin R. M. mit Priorität vom 22. Mai 1997 eingetragenen internatio- \n\nnalen Geschmacksmuster DM 040 209. Er hat der Klägerin die ausschließli-\n\nchen Nutzungsrechte an diesem Geschmacksmuster eingeräumt. \n\n3 \n\nIm Jahr 2000 brachte die Klägerin das Modell „mountain“ auf den Markt. \n\nFür dieses Modell wurde ihr im Jahr 2003 ein Design-Preis verliehen. Seit Ok-\n\ntober 2004 liefert sie dieses - nachfolgend abgebildete - Laufrad mit roten Len-\n\nkergummigriffen und farblich darauf abgestimmtem Sattelbezug aus. \n\n4 \n\nIn den Jahren 2002 und 2003 brachte die Klägerin zwei weitere Modelle \n\nheraus. Mit ihren Laufrädern hat sie bis Oktober 2004 einen Umsatz von rund \n\n7,5 Mio. € erzielt; davon entfallen etwa 5,6 Mio. € auf das Modell „mountain“. \n\n5 \n\nDie Beklagte vertreibt unter der Bezeichnung „bykie“ gleichfalls ein aus \n\nHolz gefertigtes Laufrad für Kinder. Dieses - nachfolgend abgebildete - Laufrad \n\nwurde frühestens im November 2004 erstmals in deutschen Supermärkten, \n\nnämlich in den zur REWE-Gruppe gehörenden Penny-Märkten, zum Kauf an-\n\ngeboten. \n\n6 \n\nDas Laufrad „LIKEaBIKE mountain“ der Klägerin und das Laufrad „bykie“ \n\nder Beklagten sind auf der nachfolgenden Abbildung einander gegenüberge-\n\nstellt: \n\n7 \n\nDie Klägerin hält das Holzlaufrad „bykie“ für eine unzulässige Nachah-\n\nmung des eingetragenen Geschmacksmusters und eine wettbewerbsrechtlich \n\nunlautere Nachahmung ihres Modells „mountain“. Sie hat die Beklagte auf Un-\n\nterlassung, Auskunftserteilung, Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht und Er-\n\nstattung von Anwaltskosten in Anspruch genommen. \n\n8 \n\n9 \n\nDie Beklagte und ihre Streithelfer - die Patentanwälte, die sie bei der \n\nGestaltung ihres Modells „bykie“ beraten haben - sind dem entgegengetreten. \n\nDas Landgericht hat die Beklagte - bis auf einen geringen Teil der An-\n\nwaltskosten - antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage ab-\n\ngewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung \n\ndie Beklagte und ihre Streithelfer beantragen, erstrebt die Klägerin die Wieder-\n\nherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n10 \n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klage sei weder unter \n\ndem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschut-\n\nzes noch aus dem eingetragenen Geschmacksmuster begründet. Es hat hierzu \n\nausgeführt: \n\n11 \n\nDas Laufrad „bykie“ stelle keine Nachahmung des Laufrads „mountain“ \n\ndar, die eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Her-\n\nkunft herbeiführe. Das Laufrad „mountain“ habe allerdings wettbewerbliche Ei-\n\ngenart. Insbesondere präge die Gestaltung des Holzrahmens mit vorn rundli-\n\nchen und nach hinten spitz zulaufenden Rahmenhälften, die nach vorn durch \n\ndie Öffnung des Gabelkopfes träten und nach hinten schräg nach unten in Rich-\n\ntung der Hinterachse verliefen, den Gesamteindruck. Das nachgeahmte Er-\n\nzeugnis habe bei den maßgeblichen Verkehrskreisen auch eine gewisse Be-\n\nkanntheit erreicht. Davon sei aufgrund der Verkaufsstückzahlen und der Um-\n\nsätze auszugehen. Das Laufrad „bykie“ ahme das Laufrad „mountain“ jedoch \n\nnicht in einer Weise nach, dass es zu Herkunftstäuschungen komme. Die über-\n\nnommenen Gestaltungsmerkmale seien nicht geeignet, auf die Herkunft aus \n\neinem bestimmten Unternehmen hinzuweisen. Der maßgebliche Gesamtein-\n\ndruck und die wettbewerbliche Eigenart würden durch die Gestaltung des Holz-\n\nrahmens bedingt. Das Modell der Klägerin vermittle den Eindruck von Tempo \n\nund Rasanz; bei der Ausgestaltung habe der Gedanke, den Luftwiderstand ge-\n\nring zu halten, eine Rolle gespielt. Demgegenüber wirke der Rahmen des Lauf-\n\nrads der Beklagten eher verspielt und verschnörkelt, indem er abwechselnd \n\nbreiter und wieder schmaler werde. Zum Hinterrad ende er nicht fast spitz, son-\n\ndern in einer breiten Rundung, die dem Betrachter im Zusammenhang mit der \n\nBefestigungsschraube den Eindruck eines Tierkopfes vermittle. Ein gewisser-\n\nmaßen identischer Nachbau in den wettbewerblich eigenartigen Bestandteilen \n\nsei daher nicht festzustellen. \n\n12 \n\nAuf die in der Klageschrift angeführten Ansprüche aus dem Ge-\n\nschmacksmuster sei die Klägerin zweitinstanzlich nicht mehr zurückgekommen. \n\nSolche Ansprüche schieden aus, weil das dem Muster zugrunde liegende Mo-\n\ndell „race“ zu dem Laufrad „bykie“ einen noch größeren gestalterischen Abstand \n\naufweise, als das Modell „mountain“. \n\n13 \n\n14 \n\nfolg. \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat Er-\n\n1. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die auf ergänzen-\n\nden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gestützten Ansprüche verneint \n\nhat, halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n15 \n\na) Hinsichtlich der maßgeblichen Rechtsgrundlagen ist zwischen dem \n\nUnterlassungsanspruch einerseits und den Ansprüchen auf Auskunftserteilung \n\nund Schadensersatz andererseits zu unterscheiden. Auf das in die Zukunft ge-\n\nrichtete Unterlassungsbegehren der Klägerin sind die Bestimmungen des Ge-\n\nsetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung des am 30. Dezem-\n\nber 2008 in Kraft getretenen Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes ge-\n\ngen den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I, S. 2949; im \n\nFolgenden: UWG 2008) anzuwenden. Der auf Wiederholungsgefahr gestützte \n\nUnterlassungsanspruch besteht allerdings nur, wenn das beanstandete Verhal-\n\nten der Beklagten auch zur Zeit der Begehung - also zur Zeit des Angebots des \n\nLaufrads „bykie“ frühestens im November 2004 - nach der am 8. Juli 2004 in \n\nKraft getretenen Fassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb \n\nvom 3. Juli 2004 (BGBl. I, S. 1414; im Folgenden UWG 2004) wettbewerbswid-\n\nrig war. Dagegen kommt es für die Frage, ob der Klägerin ein Schadensersatz-\n\nanspruch und - als Hilfsanspruch zu dessen Durchsetzung - ein Auskunftsan-\n\nspruch zusteht, auf das zur Zeit der beanstandeten Handlungen geltende Recht \n\nan (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 9.10.2008 - I ZR 126/06, GRUR 2009, 79 \n\nTz. 25 = WRP 2009, 76 - Gebäckpresse). \n\n16 \n\nEine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der \n\nRechtslage ist allerdings nicht eingetreten, so dass im Folgenden zwischen al-\n\ntem und neuem Recht nicht unterschieden zu werden braucht. Die Änderungen \n\nin § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 3 UWG sind für den Streitfall ohne Bedeutung; das \n\nbeanstandete Verhalten der Beklagten ist sowohl eine Wettbewerbshandlung \n\nnach § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 UWG 2004 als auch eine geschäftliche Handlung \n\nnach § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 UWG 2008. Die Voraussetzungen des Unter-\n\nlassungsanspruchs (§ 8 Abs. 1 UWG) und des Schadensersatzanspruchs (§ 9 \n\nSatz 1 UWG) sind gleich geblieben. Die Vorschrift des § 4 Nr. 9 UWG über den \n\nergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gilt ebenfalls unverän-\n\ndert fort. \n\n17 \n\nDie Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken steht einer \n\nAnwendung des § 4 Nr. 9 UWG nicht entgegen (vgl. Köhler, GRUR 2009, 445, \n\n447 ff.). Sie bezweckt zwar eine vollständige Angleichung des Rechts der Mit-\n\ngliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken und lässt in ihrem Anwen-\n\ndungsbereich daher - von ausdrücklich genannten Ausnahmen abgesehen - \n\nweder mildere noch strengere nationale Regelungen zu. Sie erfasst jedoch nur \n\nunlautere Geschäftspraktiken, die die wirtschaftlichen Interessen von Verbrau-\n\nchern beeinträchtigen (Art. 1, Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie). Dem entsprechend \n\nbezwecken die drei Tatbestände der Richtlinie, die jedenfalls auch den Vertrieb \n\nvon Produktnachahmungen erfassen (Art. 6 Abs. 1 lit. b [„kommerzielle Her-\n\nkunft“], Art. 6 Abs. 2 lit. a und Nr. 13 des Anhangs I), ebenso wie die diese Re-\n\ngelungen umsetzenden Bestimmungen des UWG (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [„be-\n\ntriebliche Herkunft“], § 5 Abs. 2 und Nr. 13 des Anhangs zu § 3 Abs. 3) den \n\nVerbraucherschutz. Die Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem \n\nLeistungsschutz nach § 4 Nr. 9 lit. a UWG gegen unlauteres Nachahmen eines \n\nErzeugnisses dienen dagegen vorrangig dem Schutz der individuellen Leistung \n\ndes Herstellers und daneben dem Interesse der Allgemeinheit an einem unver-\n\nfälschten Wettbewerb (BGH, Urt. v. 24.5.2007 - I ZR 104/04, GRUR 2007, 984 \n\nTz. 23 = WRP 2007, 1455 - Gartenliege). Damit liegt die Vorschrift des § 4 Nr. 9 \n\nUWG außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie und bleibt von dieser \n\nunberührt (vgl. Begründung zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung \n\ndes Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BT-Drucks. 16/10145, S. 17). \n\n18 \n\nb) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass An-\n\nsprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz wegen der \n\nVerwertung eines fremden Leistungsergebnisses unabhängig vom Bestehen \n\nvon Ansprüchen aus einem Geschmacksmusterrecht gegeben sein können, \n\nwenn besondere Begleitumstände vorliegen, die außerhalb des sondergesetzli-\n\nchen Tatbestands liegen. Die Klägerin begründet ihren wettbewerbsrechtlichen \n\nAnspruch damit, dass die Beklagte die Merkmale ihres Laufrads „mountain“ \n\nübernommen habe, die dessen wettbewerbliche Eigenart begründen, und da-\n\ndurch die Abnehmer über die betriebliche Herkunft des Laufrads „bykie“ in ver-\n\nmeidbarer Weise getäuscht habe. Sie macht damit Begleitumstände geltend, \n\ndie nicht in den Schutzbereich des Geschmacksmusterrechts fallen (vgl. BGH, \n\nUrt. v. 21.2.2002 - I ZR 265/99, GRUR 2002, 629, 631 = WRP 2002, 1058 \n\n- Blendsegel; Urt. v. 12.12.2002 - I ZR 221/00, GRUR 2003, 359, 360 = WRP \n\n2003, 496 - Pflegebett; Urt. v. 10.1.2008 - I ZR 67/05, GRUR 2008, 790 Tz. 35 \n\n= WRP 2008, 1234 - Baugruppe; vgl. zum Verhältnis des ergänzenden wettbe-\n\nwerbsrechtlichen Leistungsschutzes zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster-\n\nschutz BGH, Urt. v. 15.9.2005 - I ZR 151/02, GRUR 2006, 79 Tz. 18 = WRP \n\n2006, 75 - Jeans I; Beschl. v. 19.1.2006 - I ZR 151/02, GRUR 2006, 346 Tz. 7 = \n\nWRP 2006, 467 - Jeans II; BGH GRUR 2009, 79 Tz. 26 - Gebäckpresse; zum \n\nMarkenschutz BGH, Urt. v. 21.9.2006 - I ZR 270/03, GRUR 2007, 339 Tz. 23 = \n\nWRP 2007, 313 - Stufenleitern; Urt. v. 30.4.2008 - I ZR 123/05, GRUR 2008, \n\n793 Tz. 26 = WRP 2008, 1196 - Rillenkoffer). \n\n19 \n\nc) Wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der \n\nWaren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers darstellen, handelt nach § 4 \n\nNr. 9 lit. a UWG unlauter, wenn er eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer \n\nüber die betriebliche Herkunft herbeiführt. \n\n20 \n\nDurch die Bestimmung des § 4 Nr. 9 UWG 2004 ist der ergänzende wett-\n\nbewerbsrechtliche Leistungsschutz lediglich gesetzlich geregelt, nicht aber in-\n\nhaltlich geändert worden, so dass die von der Rechtsprechung hierzu entwickel-\n\nten Grundsätze weiterhin gelten (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.2004 - I ZR 326/01, \n\nGRUR 2005, 166, 167 = WRP 2005, 88 - Puppenausstattungen; Urt. v. \n\n11.1.2007 - I ZR 198/04, GRUR 2007, 795 Tz. 19 = WRP 2007, 1076 - Hand-\n\ntaschen; BGH GRUR 2008, 793 Tz. 25 - Rillenkoffer; BGH, Urt. v. 26.6.2008 \n\n- I ZR 170/05, GRUR 2008, 1115 Tz. 17 = WRP 2008, 1510 - ICON; BGH \n\nGRUR 2009, 79 Tz. 25 - Gebäckpresse). \n\n21 \n\nDanach kann der Vertrieb eines nachahmenden Erzeugnisses wettbe-\n\nwerbswidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt über wettbewerbliche Eigen-\n\nart verfügt und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter \n\nerscheinen lassen. So verhält es sich, wenn die Nachahmung geeignet ist, eine \n\nHerkunftstäuschung hervorzurufen und der Nachahmer geeignete und zumut-\n\nbare Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung unterlässt. Dabei \n\nbesteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigen-\n\nart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen \n\nwettbewerblichen Umständen, so dass bei einer größeren wettbewerblichen \n\nEigenart und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an \n\ndie besonderen Umstände zu stellen sind, die die Wettbewerbswidrigkeit der \n\nNachahmung begründen und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. nur BGH GRUR 2009, \n\n79 Tz. 27 - Gebäckpresse). Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsge-\n\nricht ausgegangen. \n\n22 \n\nd) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass das \n\nLaufrad „LIKEaBIKE mountain“ der Klägerin über wettbewerbliche Eigenart ver-\n\nfügt. \n\n23 \n\naa) Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn dessen kon-\n\nkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten \n\nVerkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hin-\n\nzuweisen (st. Rspr.; vgl. nur BGH GRUR 2008, 1115 Tz. 20 - ICON ). \n\n24 \n\nbb) Das Berufungsgericht hat, von der Revision insoweit unbeanstandet, \n\ninsbesondere in der Gestaltung des Holzrahmens ein Merkmal des Laufrads \n\n„LIKEaBIKE mountain“ gesehen, das diesem wettbewerbliche Eigenart verleiht. \n\nEs hat hierzu ausgeführt, die Gestaltung des Holzrahmens mit vorne rundlichen \n\nund nach hinten spitz zulaufenden Rahmenhälften, die nach vorne durch die \n\nÖffnung des Gabelkopfes träten und nach hinten schräg nach unten in Richtung \n\nder Hinterachse verliefen, präge den Gesamteindruck dieses Laufrads. Die \n\nRahmenhälften vermittelten dem Betrachter dadurch, dass sie vom Lenker bis \n\nzum Hinterrad immer schmaler würden, den Eindruck von windschnittiger \n\nSchnelligkeit, der noch dadurch verstärkt werde, dass der gebogene Sattel mit \n\ntieferliegender Sitzfläche und der nachfolgende Schmutzabweiser eine schwin-\n\ngende Linie bildeten. \n\n25 \n\ncc) Entgegen der Darstellung der Revision hat das Berufungsgericht be-\n\nrücksichtigt, dass für das Laufrad der Klägerin nicht nur der Rahmen, sondern \n\nauch die flächige Lenkergabel mit der Durchtrittsöffnung charakteristisch ist, \n\ndurch die die beiden in diesem Bereich aneinanderliegenden, vorn rundlichen \n\nRahmenhälften hindurchtreten. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, auch die-\n\nse Gestaltung des Gabelkopfes könne die wettbewerbliche Eigenart des Lauf-\n\nrads der Klägerin begründen, auch wenn ihr die wichtige Funktion zukomme, \n\nein völliges Versteuern zu verhindern. \n\n26 \n\ndd) Die Revisionserwiderung macht vergeblich geltend, die Nutzung al-\n\nlein des technischen Prinzips eines durch den Gabelkopf nach vorne hindurch-\n\nragenden Rahmens, durch den ein zu starkes Einschlagen des Lenkers verhin-\n\ndert werde, könne der Beklagten selbst dann nicht untersagt werden, wenn es \n\nandere Möglichkeiten gebe, dieses Ziel zu erreichen. Der ergänzende Leis-\n\ntungsschutz für technische Erzeugnisse sei dadurch beschränkt, dass nicht nur \n\ntechnisch notwendige, sondern auch angemessene technische Lösungen nach \n\nAblauf hierfür bestehender Sonderschutzrechte frei wählbar seien. \n\n27 \n\nTechnisch notwendige Merkmale - also Merkmale, die bei gleichartigen \n\nErzeugnissen aus technischen Gründen zwingend verwendet werden müssen - \n\nkönnen allerdings aus Rechtsgründen keine wettbewerbliche Eigenart begrün-\n\nden. Die Übernahme solcher nicht (mehr) unter Sonderrechtsschutz stehender \n\nGestaltungsmerkmale ist mit Rücksicht auf den Grundsatz der Freiheit des \n\nStandes der Technik wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Dagegen kön-\n\nnen Merkmale, die zwar technisch bedingt, aber frei wählbar oder austauschbar \n\nsind, einem Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart verleihen (BGH, Urt. v. \n\n7.2.2002 - I ZR 289/99, GRUR 2002, 820, 822 = WRP 2002, 1054 - Bremszan-\n\ngen; BGH GRUR 2003, 359, 360 - Pflegebett; BGH, Urt. v. 24.3.2005 \n\n- I ZR 131/02, GRUR 2005, 600, 602 = WRP 2005, 878 - Handtuchklemmen; \n\nBGH GRUR 2007, 339 Tz. 27 - Stufenleitern; GRUR 2007, 984 Tz. 20 \n\n- Gartenliege; GRUR 2008, 1234 Tz. 36 - Baugruppe). Die Übernahme derarti-\n\nger Gestaltungsmerkmale ist auch - anders als die Revisionserwiderung wohl \n\nmeint - wettbewerbsrechtlich nicht stets zulässig. Die Übernahme von Merkma-\n\nlen, die dem freizuhaltenden Stand der Technik angehören und - unter Berück-\n\nsichtigung des Gebrauchszwecks, der Verkäuflichkeit der Ware sowie der \n\nVerbrauchererwartung - der angemessenen Lösung einer technischen Aufgabe \n\ndienen, kann zwar grundsätzlich nicht als wettbewerbsrechtlich unlauter ange-\n\nsehen werden (BGH GRUR 2002, 820, 822 - Bremszangen; GRUR 2005, 600, \n\n603 - Handtuchklemmen; GRUR 2007, 984 Tz. 35 - Gartenliege). Dies gilt aber \n\nnur, wenn eine durch die Übernahme solcher Merkmale hervorgerufene Gefahr \n\neiner Herkunftstäuschung durch zumutbare Maßnahmen nicht zu vermeiden ist \n\n(BGH, Urt. v. 12.7.2001 - I ZR 40/99, GRUR 2002, 86, 90 = WRP 2001, 1294 \n\n- Laubhefter; BGH GRUR 2003, 359, 361 - Pflegebett; GRUR 2007, 339 Tz. 44 \n\n- Stufenleitern). \n\n28 \n\nNach den von den Parteien nicht beanstandeten Feststellungen des Be-\n\nrufungsgerichts ist die für das Laufrad „LIKEaBIKE mountain“ gewählte Gestal-\n\ntung des Gabelkopfes technisch nicht zwingend notwendig, um ein zu starkes \n\nEinschlagen des Lenkers zu verhindern. Die vorgelegten Modelle des wettbe-\n\nwerblichen Umfelds zeigen vielmehr, dass es hierfür auch zahlreiche andere \n\ntechnische Lösungen gibt. Die Gestaltung des Gabelkopfes kann daher zur \n\nwettbewerblichen Eigenart des Laufrads der Klägerin beitragen. \n\n29 \n\ne) Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, das Laufrad „mountain“ der Klägerin werde durch das Laufrad \n\n„bykie“ der Beklagten nicht in einer Weise nachgeahmt, dass es zu vermeidba-\n\nren Herkunftstäuschungen komme. \n\n30 \n\naa) Die tatrichterliche Beurteilung, ob das Angebot einer nachahmenden \n\nWare oder Dienstleistung eine Täuschung der Abnehmer über die betriebliche \n\nHerkunft herbeiführt, ist in der Revisionsinstanz nur darauf zu prüfen, ob der \n\nTatrichter von zutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist, den \n\nSachvortrag umfassend berücksichtigt hat und keine Verstöße gegen Denkge-\n\nsetze oder Erfahrungssätze vorliegen (vgl. BGH GRUR 2007, 795 Tz. 31 \n\n- Handtaschen). Solche Fehler liegen hier vor. Das Berufungsgericht hat sowohl \n\nden Grad der wettbewerblichen Eigenart des Laufrads der Klägerin (dazu bb) \n\nals auch die Intensität der Übernahme der die wettbewerbliche Eigenart des \n\nLaufrads der Klägerin begründenden Merkmale durch das Laufrad der Beklag-\n\nten (dazu cc) rechtsfehlerhaft bestimmt. Damit fehlt seiner Beurteilung, die Ge-\n\nfahr einer Herkunftstäuschung bestehe nicht, die Grundlage. \n\nbb) Das Berufungsgericht hat den Grad der wettbewerblichen Eigenart \n\ndes Laufrads der Klägerin nicht zutreffend bestimmt. \n\n(1) Das Berufungsgericht ist zwar mit Recht davon ausgegangen, dass \n\nzur Bestimmung des Grades der wettbewerblichen Eigenart auf den Gesamt-\n\neindruck des nachgeahmten Erzeugnisses abzustellen ist. Die Revision rügt \n\njedoch mit Erfolg, dass das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung tatsächlich \n\nnicht auf den Gesamteindruck des Laufrads „mountain“ abgestellt, sondern ein-\n\nzelne lediglich mitprägende Gestaltungselemente herausgegriffen und andere \n\nwesentliche Gestaltungselemente außer Acht gelassen hat. \n\n31 \n\n32 \n\n33 \n\nDas Berufungsgericht hat angenommen, der maßgebliche Gesamtein-\n\ndruck und die wettbewerbliche Eigenart des Laufrads „LIKEaBIKE mountain“ \n\nwürden ausschlaggebend durch die Gestaltung des Holzrahmens geprägt. Die \n\nbei den Laufrädern „montain“ und „bykie“ übereinstimmende Form der sich un-\n\nterhalb des Rahmens nach unten verjüngenden Sattelstütze, die fast identische \n\nForm des Schmutzabweisers hinter dem Sattel, die jeweils vollflächigen Holz-\n\nfelgen und die gleichartige Farbgebung bei den Lenkergummigriffen und dem \n\nSattelbezug hat das Berufungsgericht - anders als das Landgericht - dagegen \n\nganz bewusst nicht zur Bestimmung der wettbewerblichen Eigenart herangezo-\n\ngen. \n\n34 \n\nDamit hat das Berufungsgericht wesentliche Besonderheiten, die das \n\nKlagemodell als Ganzes ausmachen, nicht in den Blick genommen. Es hat nicht \n\nberücksichtigt, dass der Gesamteindruck eines Erzeugnisses durch Gestal-\n\ntungsmerkmale bestimmt oder mitbestimmt werden kann, die für sich genom-\n\nmen nicht geeignet sind, im Verkehr auf dessen Herkunft aus einem bestimm-\n\nten Unternehmen hinzuweisen. Derartige Gestaltungsmerkmale können in ih-\n\nrem Zusammenwirken eine wettbewerbliche Eigenart verstärken oder begrün-\n\nden, da diese von dem Gesamteindruck abhängt, den die konkrete Ausgestal-\n\ntung oder bestimmte Merkmale des jeweiligen Erzeugnisses vermitteln. \n\n35 \n\n(2) Die Revision rügt weiter mit Erfolg, das Berufungsgericht habe die \n\nFeststellungen des Landgerichts und das Vorbringen der Klägerin zur Bekannt-\n\nheit der Laufräder der Klägerin nicht erschöpfend berücksichtigt. Die Bekannt-\n\nheit des nachgeahmten Produkts ist für die Frage einer vermeidbaren Her-\n\nkunftstäuschung unter zwei Gesichtspunkten von Bedeutung: \n\n36 \n\nZum einen setzt die Gefahr einer Täuschung über die betriebliche Her-\n\nkunft eines nachgeahmten Erzeugnisses, sofern nicht Original und Nachah-\n\nmung nebeneinander vertrieben werden und der Verkehr damit beide Produkte \n\nunmittelbar miteinander vergleichen kann, voraus, dass das nachgeahmte Er-\n\nzeugnis eine gewisse Bekanntheit bei nicht unerheblichen Teilen der angespro-\n\nchenen Verkehrskreise erlangt hat; insoweit genügt bereits eine Bekanntheit, \n\nbei der sich die Gefahr der Herkunftstäuschung in noch relevantem Umfang \n\nergeben kann, wenn Nachahmungen vertrieben werden (BGH GRUR 2005, \n\n600, 602 - Handtuchklemmen; GRUR 2006, 79 Tz. 35 - Jeans I; GRUR 2007, \n\n339 Tz. 39 - Stufenleitern; GRUR 2007, 984 Tz. 34 - Gartenliege; GRUR 2009, \n\n79 Tz. 35 - Gebäckpresse). Das Berufungsgericht hat - von der Revision inso-\n\nweit unbeanstandet - angenommen, das Laufrad der Klägerin „LIKEaBIKE \n\nmountain“ habe die danach zur Annahme einer vermeidbaren Herkunftstäu-\n\nschung erforderliche Bekanntheit bei den maßgeblichen Verkehrskreisen er-\n\nlangt. \n\n37 \n\nZum anderen kann der Grad der wettbewerblichen Eigenart eines Er-\n\nzeugnisses durch seine tatsächliche Bekanntheit im Verkehr verstärkt werden \n\n(BGH, Urt. v. 17.10.1996 - I ZR 153/94, GRUR 1997, 308, 310 = WRP 1997, \n\n306 - Wärme fürs Leben; Urt. v. 15.6.2000 - I ZR 90/98, GRUR 2001, 251, 253 \n\n= WRP 2001, 153 - Messerkennzeichnung; BGH GRUR 2003, 359, 360 \n\n- Pflegebett; GRUR 2005, 166, 167 - Puppenausstattungen; GRUR 2005, 600, \n\n602 - Handtuchklemmen; GRUR 2007, 984 Tz. 28 - Gartenliege). Die Revision \n\nrügt mit Recht, dass das Berufungsgericht dies nicht berücksichtigt und sich \n\ninsoweit nicht mit den Feststellungen des Landgerichts und dem Vorbringen der \n\nKlägerin zur Bekanntheit ihrer Laufräder auseinandergesetzt hat. Das Landge-\n\nricht, dem sich das Berufungsgericht hinsichtlich der Beweiswürdigung zur Be-\n\nkanntheit des Laufrads „LIKEaBIKE mountain“ ausdrücklich angeschlossen hat, \n\nhat diesem Laufrad mit eingehender Begründung nicht nur eine „gewisse“, son-\n\ndern eine „beachtliche“ Bekanntheit zugebilligt. Die Klägerin hat zudem - von \n\nder Beklagten unbestritten - vorgetragen, dass sie der Pionier auf dem Markt für \n\nKinderlaufräder sei und ihre Laufräder in der Presse und in Bonusprogrammen \n\nin großem Umfang werblich präsent seien. Das Berufungsgericht hat - rechts-\n\nfehlerhaft - nicht geprüft, ob sich aus diesen Umständen eine gesteigerte Be-\n\nkanntheit und damit eine erhöhte wettbewerbliche Eigenart des Laufrads der \n\nKlägerin ergibt. \n\n38 \n\ncc) Das Berufungsgericht hat darüber hinaus die Intensität der Übernah-\n\nme der die wettbewerbliche Eigenart begründenden Merkmale des Laufrads der \n\nKlägerin durch das Laufrad der Beklagten und damit die für die Gefahr einer \n\nHerkunftstäuschung maßgebliche Ähnlichkeit beider Laufräder rechtsfehlerhaft \n\nbestimmt. \n\n39 \n\n(1) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, \n\ndass es bei der Beurteilung der Ähnlichkeit auf die Gesamtwirkung der einander \n\ngegenüberstehenden Produkte ankommt. Denn der Verkehr nimmt ein Produkt \n\nin seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen wahr, ohne es einer analy-\n\nsierenden Betrachtung zu unterziehen (st. Rspr.; vgl. nur BGH GRUR 2001, \n\n251, 253 - Messerkennzeichnung; GRUR 2002, 629, 632 - Blendsegel; GRUR \n\n2005, 166, 168 \n\n- Puppenausstattungen; GRUR 2005, 600, 602 \n\n- Handtuchklemmen; GRUR 2007, 795 Tz. 32 - Handtaschen). \n\n40 \n\nDas Berufungsgericht hat jedoch tatsächlich nur einzelne Elemente bei-\n\nder Laufräder in seine Betrachtung einbezogen und miteinander verglichen. Es \n\nhat ausgeführt, dass der Holzrahmen des Modells der Klägerin den Eindruck \n\nvon Tempo und Rasanz vermittle, während der Rahmen des Laufrads der Be-\n\nklagten eher verspielt und verschnörkelt wirke. Wenn bei dem Laufrad der Klä-\n\ngerin die Füllung der Felge mit einer Holzfläche als wettbewerblich eigenartig \n\nangeführt werden könne, müsse auch ins Gewicht fallen, dass das Laufrad der \n\nBeklagten dort neben der ovalen Öffnung, die zur Bedienung des Ventils frei-\n\ngehalten sei, zwei weitere kreisrunde Löcher ohne Funktion aufweise. Ferner \n\nfalle ins Auge, dass zur Befestigung der Sattelstütze das Modell „mountain“ nur \n\nzwei Schrauben aufweise, während das Modell „bykie“ mit drei unübersehbaren \n\nSchrauben versehen sei. Werde der Lenkgriff als wettbewerblich eigenartig in \n\ndie Betrachtung einbezogen, könne nicht außer Acht bleiben, dass er sich beim \n\nModell der Klägerin mittig zum Fahrer hin verbreitere, beim Laufrad der Beklag-\n\nten dagegen völlig gerade gehalten sei. Bei einem frontalen Blick auf den Lenk-\n\ngriff zeige sich dem Betrachter beim Laufrad „mountain“ die gerade Führung, \n\nwährend er beim Laufrad „bykie“ die runde Gestaltung wahrnehme. Auch Sattel \n\nund Schmutzabweiser seien bei beiden Produkten nicht quasi identisch ge-\n\nformt; die Sitzfläche des Sattels sei beim Modell „mountain“ in der Mitte nach \n\nunten gebogen, während sie beim Modell „bykie“ - ebenso wie der Schmutzab-\n\nweiser - gerade sei. Damit hat das Berufungsgericht sich von seinem zutreffen-\n\nden rechtlichen Ausgangspunkt gelöst und nicht den Gesamteindruck, sondern \n\neinzelne Gestaltungsmerkmale miteinander verglichen, um den Grad der Ähn-\n\nlichkeit der beiden Laufräder zu bestimmen. \n\n41 \n\n(2) Das Berufungsgericht hat darüber hinaus vernachlässigt, dass es bei \n\nder Beurteilung der Herkunftstäuschung weniger auf die Unterschiede und mehr \n\nauf die Übereinstimmungen der Produkte ankommt. Dies folgt aus dem Erfah-\n\nrungssatz, dass der Verkehr die in Rede stehenden Produkte regelmäßig nicht \n\ngleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung \n\naufgrund eines Erinnerungseindrucks gewinnt, in dem die übereinstimmenden \n\nMerkmale stärker hervortreten als die unterscheidenden (st. Rspr.; vgl. nur BGH \n\nGRUR 2007, 795 Tz. 34 - Handtaschen). \n\n42 \n\nDas Berufungsgericht hat daher auch in diesem Zusammenhang rechts-\n\nfehlerhaft die bei beiden Laufrädern übereinstimmende Form der sich unterhalb \n\ndes Rahmens nach unten verjüngenden Sattelstütze, die fast identische Form \n\ndes Schmutzabweisers hinter dem Sattel, die jeweils vollflächigen Holzfelgen \n\nund die gleichartige Farbgebung bei den Lenkergummigriffen und beim Sattel-\n\nbezug nicht hinreichend berücksichtigt, die - wie unter II 1 e bb (1) ausgeführt - \n\ndie wettbewerbliche Eigenart des Laufrads der Klägerin verstärken. \n\n43 \n\n(3) Das Berufungsgericht hat dem Umstand Bedeutung beigemessen, \n\ndass auf den Holzrahmen die jeweiligen Markennamen „LIKEaBIKE“ sowie „by-\n\nkie“ angebracht seien. Auch wenn die beiden Bezeichnungen in Teilen klanglich \n\nähnlich seien, bestehe mit Blick auf die unterschiedliche Größe der Buchstaben, \n\ndie Verwendung eines anderen Schrifttyps und die Art, wie bei dem Laufrad der \n\nBeklagten die Bezeichnung (mit Brechungen) eingekreist und auf diese Weise \n\ninsgesamt zu einem Logo gestaltet worden sei, eine erhebliche optische Ver-\n\nschiedenheit. Auch diese Beurteilung ist, wie die Revision mit Recht geltend \n\nmacht, nicht frei von Rechtsfehlern. Sie berücksichtigt nicht, dass die Bezeich-\n\nnung „bykie“ der Bezeichnung „LIKEaBIKE“ nicht nur im Klang, sondern auch \n\nim Sinn (bike = Fahrrad) ähnelt. \n\n44 \n\n2. Die Annahme des Berufungsgerichts, geschmacksmusterrechtliche \n\nAnsprüche schieden aus, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung ebenfalls \n\nnicht stand. \n\n45 \n\na) Aus dem vom Berufungsgericht hervorgehobenen Umstand, dass die \n\nKlägerin in der Berufungsinstanz nicht mehr auf die in der Klageschrift ange-\n\nführten Ansprüche aus dem Geschmacksmusterrecht zurückgekommen ist, \n\nkann nicht geschlossen werden, dass sie diese Ansprüche nicht mehr weiter-\n\nverfolgen wollte. Das Landgericht hat der Klage unter dem Gesichtspunkt des \n\nergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes stattgegeben und ist \n\nauf die geltend gemachten Ansprüche aus dem Geschmacksmusterrecht nicht \n\neingegangen. Die Angriffe der Berufung der Beklagten haben sich dementspre-\n\nchend dagegen gerichtet, dass das Landgericht einen Anspruch aus ergänzen-\n\ndem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz bejaht hat. Die Klägerin hatte \n\ndaher keinen Anlass, sich in der Berufungsinstanz nochmals zu den ge-\n\nschmacksmusterrechtlichen Ansprüchen zu äußern. Auch das Berufungsgericht \n\n46 \n\n47 \n\nhat offenbar nicht angenommen, dass die Klägerin diese Ansprüche fallenlas-\n\nsen will; denn es hat geprüft, ob derartige Ansprüche bestehen. \n\nb) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können An-\n\nsprüche aus Geschmacksmusterrecht nicht verneint werden. \n\naa) Grundlage der Klageanträge auf Unterlassung sowie auf Auskunfts-\n\nerteilung und Schadensersatz, die auf das mit Priorität vom 22. Mai 1997 einge-\n\ntragene Geschmacksmuster gestützt sind, sind die Bestimmungen der §§ 38, \n\n42, 46 des Geschmacksmustergesetzes in der Fassung des Geschmacksmus-\n\nterreformgesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I, S. 390) i.V. mit § 242 BGB. Das \n\nGeschmacksmustergesetz vom 12. März 2004 findet auch auf vor seinem In-\n\nkrafttreten angemeldete oder eingetragene Geschmacksmuster Anwendung, \n\nsoweit sich - wie hier - nicht aufgrund der gesetzlichen Vorschriften des Ge-\n\nschmacksmusterreformgesetzes vom 12. März 2004 etwas anderes ergibt (vgl. \n\nBGH GRUR 2008, 790 Tz. 32 - Baugruppe, m.w.N.). \n\n48 \n\nbb) Die Schutzfähigkeit des Klagegeschmacksmusters beurteilt sich al-\n\nlerdings noch nach dem Geschmacksmustergesetz in seiner vor dem Inkrafttre-\n\nten des Geschmacksmusterreformgesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I, \n\nS. 390) am 1. Juni 2004 geltenden Fassung (vgl. BGH GRUR 2005, 600, 603 \n\n- Handtuchklemmen). Auf Geschmacksmuster, die - wie das vorliegende - vor \n\ndem 28. Oktober 2001 angemeldet oder eingetragen worden sind, finden nach \n\n§ 66 Abs. 2 Satz 1 GeschmMG weiterhin die für sie zu diesem Zeitpunkt gel-\n\ntenden Bestimmungen über die Voraussetzungen der Schutzfähigkeit Anwen-\n\ndung. Im Revisionsverfahren ist zugunsten der Beklagten davon auszugehen, \n\ndass das Klagemuster i.S. des § 1 GeschmMG a.F. musterfähig (vgl. BGH \n\nGRUR 2008, 790 Tz. 17 - Baugruppe, m.w.N.) sowie i.S. des § 1 Abs. 2 \n\nGeschmMG neu und eigentümlich (vgl. BGH GRUR 2008, 790 Tz. 22 - Bau-\n\ngruppe, m.w.N.) ist, weil das Berufungsgericht diese Fragen nicht geprüft hat. \n\n49 \n\ncc) Das Berufungsgericht hat Ansprüche aus dem Klagegeschmacks-\n\nmuster nur deswegen verneint, weil das Modell „race“ zu dem Laufrad „bykie“ \n\neinen noch größeren gestalterischen Abstand habe als das Modell „mountain“. \n\nEs hat damit seine Beurteilung von Ansprüchen aus ergänzendem wettbe-\n\nwerbsrechtlichem Leistungsschutz auf die Beurteilung von Ansprüchen aus \n\ndem Klagegeschmacksmuster übertragen. Das ist bereits im rechtlichen Aus-\n\ngangspunkt unrichtig, weil diese Ansprüche unterschiedliche Schutzvorausset-\n\nzungen haben und ein Anspruch aus einem Geschmacksmuster - anders als \n\nder Anspruch aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz - \n\nnicht voraussetzt, dass die Gefahr einer vermeidbaren Herkunftstäuschung be-\n\nsteht. Selbst wenn demnach Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtli-\n\nchem Leistungsschutz für das Laufrad „race“ gegen das Angebot des Laufrads \n\n„bykie“ ausschieden, weil wegen des gestalterischen Abstands zwischen diesen \n\nLaufrädern keine Gefahr einer Herkunftstäuschung bestünde, könnte daraus \n\nnicht ohne weiteres geschlossen werden, dass auch Ansprüche aus einem dem \n\nModell „race“ entsprechenden Geschmacksmuster ausgeschlossen sind. \n\n50 \n\nIII. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen \n\nVerhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nSchaffert \n\nKoch \n\nGröning \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 06.10.2005 - 31 O 211/05 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 23.06.2006 - 6 U 201/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_124-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-28/i-zr-124-06","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":6},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GeschmMG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GeschmMG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_124-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_124-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-28/i-zr-124-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_124-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:33:35.360319+00:00"}}