{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_123-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-01-15","aktenzeichen":"I ZR 123/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG §§ 3, 4 Nr. 10 Verkündet am: 15. Januar 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Fräsautomat Weist ein Fachverband, dem Schlüsselhersteller als Mitglieder angehören, potentielle Abnehmer des Herstellers einer Maschine, mit der Schlüsselprofile gefräst werden können (Fräsautomat), darauf hin, die Verwendung des Fräsautomaten könne Pa- tent- und Markenrechte seiner Mitglieder verletzen, so kann darin eine unlautere Mit- bewerberbehinderung liegen, wenn mit dem Fräsautomaten zwar in einem nennens- werten Umfang auch das Prägen nicht geschützter Profile möglich ist, der Hinweis wegen seines pauschalen Inhalts aber Interessenten dazu veranlassen kann, sicher- heitshalber gleich von dem Erwerb der Maschine Abstand zu nehmen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 123/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nUWG §§ 3, 4 Nr. 10 \n\nVerkündet am: \n15. Januar 2009 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nFräsautomat \n\nWeist ein Fachverband, dem Schlüsselhersteller als Mitglieder angehören, potentielle \nAbnehmer des Herstellers einer Maschine, mit der Schlüsselprofile gefräst werden \nkönnen (Fräsautomat), darauf hin, die Verwendung des Fräsautomaten könne Pa-\ntent- und Markenrechte seiner Mitglieder verletzen, so kann darin eine unlautere Mit-\nbewerberbehinderung liegen, wenn mit dem Fräsautomaten zwar in einem nennens-\nwerten Umfang auch das Prägen nicht geschützter Profile möglich ist, der Hinweis \nwegen seines pauschalen Inhalts aber Interessenten dazu veranlassen kann, sicher-\nheitshalber gleich von dem Erwerb der Maschine Abstand zu nehmen. \n\nBGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - I ZR 123/06 - OLG Düsseldorf \nLG Düsseldorf \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 15. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Düsseldorf vom 30. Mai 2006 wird auf Kosten des Beklag-\n\nten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin stellt eine Maschine her, mit der Schlüsselprofile, die Längs-\n\nnuten aufweisen, gefräst werden können. Diesen Fräsautomaten vertreibt die \n\nKlägerin seit 2001 an Schlüsseldienste, die mit Hilfe des Automaten anhand \n\neines Originalschlüssels aus einem Stück Metall den Rohling für einen Nach-\n\nschlüssel selbst fräsen können. \n\n2 \n\nDer Beklagte ist der Fachverband Schloss- & Beschlagindustrie e.V., \n\ndem verschiedene Schlüsselhersteller angehören. Vor dem Hintergrund, dass \n\nbestimmte Schlüsselprofile patent- oder markenrechtlich geschützt sind, richte-\n\nte der Beklagte unter dem 7. Januar 2004 das nachfolgend abgebildete Schrei-\n\nben an Schlüsseldienste und Sicherheitsfachgeschäfte. \n\n3 \n\n4 \n\nDie Klägerin begehrt Unterlassung der Behauptungen in der dem \n\nSchreiben vom 7. Januar 2004 beigefügten Stellungnahme, Auskunftserteilung \n\nund Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten. \n\nDas Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die dage-\n\ngen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben. \n\n5 \n\nMit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein \n\nauf Abweisung der Klage gerichtetes Begehren weiter. Die Klägerin beantragt, \n\ndas Rechtsmittel zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\n7 \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klageansprüche nach §§ 3, 4 Nr. 10, \n\n§§ 8, 9 UWG für begründet erachtet: \n\nDer Beklagte habe im geschäftlichen Interesse seiner Mitglieder, der \n\nSchlüsselhersteller, deren Wettbewerb zur Klägerin bei der Herstellung von \n\nSchlüsselprofilen in unlauterer Weise gefördert und damit die Klägerin gezielt \n\nim Sinne des § 4 Nr. 10 UWG behindert. Zwar sei der vorliegende Fall mit einer \n\nunberechtigten Schutzrechtsverwarnung nicht ohne weiteres vergleichbar, weil \n\nder Beklagte weder Inhaber von Schutzrechten sei noch solche für sich in An-\n\nspruch nehme. Er habe Schutzrechte auch nicht im Namen einzelner Mitglieder \n\ngeltend gemacht. Die Aussagen in dem Rundschreiben seien auch für sich ge-\n\nnommen zutreffend oder als Rechtsmeinung vertretbar. Das Rundschreiben sei \n\naber in seiner Allgemeinheit als unlauter anzusehen, weil damit erkennbar der \n\nZweck verfolgt werde, die angeschriebenen Schlüsseldienste zu verunsichern, \n\nindem ihnen ohne Konkretisierung der betroffenen Patent- und Markenrechte \n\neine zivilrechtliche Verantwortlichkeit für das Nachfräsen geschützter Schlüs-\n\nselprofile zugeschoben werde. Wegen des pauschalen Inhalts des Rundschrei-\n\nbens könnten die angeschriebenen Schlüsseldienste ihre Verantwortlichkeit im \n\nkonkreten Einzelfall nicht beurteilen, so dass es für sie naheliege, sicherheits-\n\n8 \n\n9 \n\nhalber gleich von dem Erwerb der Fräsmaschine der Klägerin Abstand zu neh-\n\nmen. \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nkeinen Erfolg. \n\n1. Auf das in die Zukunft gerichtete Unterlassungsbegehren der Klägerin \n\nsind die Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom \n\n3. Juli 2004 in der Fassung durch das Erste Gesetz zur Änderung des Geset-\n\nzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I \n\nS. 2949), in Kraft getreten am 30. Dezember 2008 (im Folgenden: UWG 2008), \n\nanzuwenden. Der im Streitfall auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlas-\n\nsungsanspruch besteht aber nur, wenn das beanstandete Verhalten auch \n\nschon zur Zeit seiner Begehung Anfang 2004 wettbewerbswidrig war. Maßge-\n\nbend ist insoweit das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der bis zum \n\n7. Juli 2004 geltenden Fassung (im Folgenden: UWG a.F.). Die Frage, ob der \n\nKlägerin Schadensersatzansprüche und - als Hilfsansprüche zu deren Durch-\n\nsetzung - Auskunftsansprüche zustehen, richtet sich nach dem zur Zeit der be-\n\nanstandeten Handlung geltenden Recht, also gleichfalls nach dem Gesetz ge-\n\ngen den unlauteren Wettbewerb in der bis zum 7. Juli 2004 geltenden Fassung. \n\n10 \n\n2. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus \n\nden §§ 3, 4 Nr. 10, § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG 2008, § 1 UWG a.F. zu. \n\n11 \n\na) Der Beklagte hat bei dem Versand des Schreibens vom 7. Januar \n\n2004 an die Schlüsseldienste und Sicherheitsfachgeschäfte im geschäftlichen \n\nVerkehr zu Wettbewerbszwecken gehandelt (§ 1 UWG a.F.); sein Verhalten \n\nstellt auch eine geschäftliche Handlung i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2008 \n\ndar. Insoweit genügt, wovon das Berufungsgericht mit Recht ausgegangen ist, \n\nein Handeln zur Förderung eines oder mehrerer fremder Unternehmen, hier der \n\nMitglieder des Beklagten. Die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäfts-\n\npraktiken steht der Erstreckung des Anwendungsbereichs des Gesetzes gegen \n\nden unlauteren Wettbewerb auf Handlungen zur Förderung des Wettbewerbs \n\nzugunsten fremder Unternehmen nicht entgegen (vgl. Köhler in Hefermehl/ \n\nKöhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 2 Rdn. 54). \n\n12 \n\nb) Das Berufungsgericht hat zu Recht in dem Verhalten des Beklagten \n\neine unlautere Mitbewerberbehinderung (§§ 3, 4 Nr. 10 UWG 2008, § 1 UWG \n\na.F.) gesehen. \n\n13 \n\naa) Eine unlautere Behinderung von Mitbewerbern nach §§ 3, 4 Nr. 10 \n\nUWG 2008, § 1 UWG a.F. setzt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen \n\nEntfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber voraus, die zusätzlich zu der mit je-\n\ndem Wettbewerb verbundenen Beeinträchtigung weitere Merkmale aufweist, \n\ndamit von einer unzulässigen individuellen Behinderung gesprochen werden \n\nkann (BGHZ 167, 1, 5 - Mitwohnzentrale.de). Wettbewerbswidrig ist die Beein-\n\nträchtigung im allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbe-\n\nwerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen, oder \n\nwenn die Behinderung doch dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber \n\nihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener \n\nWeise zur Geltung bringen können (vgl. BGHZ 171, 73 Tz. 22 f. - Außendienst-\n\nmitarbeiter, m.w.N.). \n\n14 \n\nbb) Das Berufungsgericht hat das Verhalten des Beklagten deshalb als \n\neine unlautere Absatzbehinderung der Klägerin angesehen, weil die derart an-\n\ngeschriebenen Schlüsseldienste wegen des allgemein gehaltenen Inhalts des \n\nRundschreibens des Beklagten im Hinblick auf mögliche Schutzrechtsverlet-\n\nzungen keinerlei Möglichkeit hätten, im konkreten Einzelfall zu beurteilen, ob \n\nder Einsatz der Fräsmaschine eine Verantwortlichkeit ihrerseits begründen \n\nkönne oder nicht. Es liege für sie daher sehr nahe, sicherheitshalber gleich von \n\ndem Erwerb einer Fräsmaschine der Klägerin Abstand zu nehmen. Diese Beur-\n\nteilung ist im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\n15 \n\n(1) Die Klägerin ist Mitbewerberin i.S. des § 4 Nr. 10 i.V. mit § 2 Abs. 1 \n\nNr. 3 UWG 2008. Da der Beklagte zur Förderung fremden Wettbewerbs ge-\n\nhandelt hat, genügt es, dass zwischen seinen Mitgliedern und der Klägerin ein \n\nkonkretes Wettbewerbsverhältnis besteht. \n\n16 \n\n(2) Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, dass der Be-\n\nklagte grundsätzlich berechtigt ist, im Interesse seiner Mitglieder potentielle Ab-\n\nnehmer von Schlüsselfräsmaschinen der Klägerin darauf hinzuweisen, dass bei \n\neinem Bestehen von Patent- oder Markenschutz die Fräsung von geschützten \n\nSchlüsselprofilen eine Schutzrechtsverletzung darstellen kann, für die auch die \n\nSchlüsseldienste als Abnehmer der Maschinen der Klägerin verantwortlich sein \n\nkönnen. Ebenso wie es dem Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts nicht \n\nverwehrt sein kann, die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr drohender Ein-\n\ngriffe in sein Recht zu ergreifen und daher Dritte auf rechtsverletzende Hand-\n\nlungen hinzuweisen oder sie wegen solcher zu verwarnen (vgl. BGH, Urt. v. \n\n23.2.1995 - I ZR 15/93, GRUR 1995, 424, 425 = WRP 1995, 489 - Abnehmer-\n\nverwarnung, m.w.N.), muss es einem Verband, dem Inhaber von gewerblichen \n\nSchutzrechten als Mitglieder angehören, möglich sein, im Interesse seiner Mit-\n\nglieder durch Hinweise an Dritte Verletzungen der Schutzrechte seiner Mitglie-\n\nder entgegenzuwirken. \n\n17 \n\nSchutzrechtsverwarnungen und vergleichbare Maßnahmen zur Abwehr \n\ndrohender Eingriffe in Schutzrechte sind jedoch nicht uneingeschränkt zulässig. \n\nDas Interesse des Schutzrechtsinhabers, sein Recht geltend machen zu kön-\n\nnen, sowie das Interesse der sonstigen Marktteilnehmer, sich außerhalb des \n\nSchutzbereichs bestehender Ausschließlichkeitsrechte Dritter unter Beachtung \n\nder Gesetze frei entfalten zu können, sind vielmehr gegeneinander abzuwägen \n\n(vgl. BGHZ 164, 1, 3 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung). Schutzrechts-\n\nverwarnungen sind daher zu beanstanden, wenn sie sich mangels eines be-\n\nsonderen Rechts oder wegen Fehlens einer Rechtsverletzung als unbegründet \n\nerweisen oder sie wegen ihres sonstigen Inhalts oder ihrer Form nach als unzu-\n\nlässig zu beurteilen sind (BGH GRUR 1995, 424, 425 - Abnehmerverwarnung, \n\nm.w.N.). Bei der gebotenen Abwägung der beiderseitigen Interessen ist, wenn \n\nder Schutzrechtsinhaber sein vermeintliches Recht nicht gegenüber seinem \n\nunmittelbaren Wettbewerber, sondern gegenüber dessen Abnehmern geltend \n\nmacht, die damit verbundene besondere Gefährdung der Kundenbeziehungen \n\ndes betroffenen Mitbewerbers zu seinen Abnehmern zu berücksichtigen. Da die \n\nAbnehmer typischerweise ein geringeres Interesse an einer sachlichen Ausei-\n\nnandersetzung mit dem Schutzrechtsinhaber haben, kann bereits die Geltend-\n\nmachung von Ausschließlichkeitsrechten gegenüber den Abnehmern \n\n- unabhängig davon, ob sie berechtigt ist oder nicht - zu einem möglicherweise \n\nexistenzgefährdenden Eingriff in die Kundenbeziehungen des mit dem Inhaber \n\ndes Schutzrechts konkurrierenden Herstellers oder Lieferanten führen (vgl. \n\nBGHZ 164, 1, 4 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung). \n\n18 \n\nDie Beschränkungen, die aus diesem Grunde Schutzrechtsinhabern hin-\n\nsichtlich des Vorgehens aus ihren Rechten auferlegt sind, um sicherzustellen, \n\ndass der Wettbewerb nicht über die objektiven Grenzen hinaus eingeschränkt \n\nwird, durch die das Gesetz den für schutzfähig erachteten Gegenstand und \n\nseinen Schutzbereich bestimmt (vgl. BGHZ 164, 1, 3 - Unberechtigte Schutz-\n\nrechtsverwarnung), hat entsprechend der beklagte Verband zu beachten, wenn \n\ner durch Hinweise gegenüber Dritten möglichen Verletzungen der Schutzrechte \n\nseiner Mitglieder entgegenwirken will. Denn eine Absatzbehinderung der Kläge-\n\nrin durch eine aufgrund der Schutzrechtslage unbegründete oder wegen ihres \n\nsonstigen Inhalts oder der Form nach unzulässige Äußerung des Beklagten \n\ngegenüber ihren (potentiellen) Abnehmern über (vermeintliche) Schutzrechts-\n\nverletzungen überschreitet die dem Schutz gewerblicher Schutzrechte gesetz-\n\nten Grenzen und braucht von der Klägerin daher nicht hingenommen zu wer-\n\nden. \n\n19 \n\n(3) Das Berufungsgericht hat mit Recht die Unlauterkeit des Verhaltens \n\ndes Beklagten darin gesehen, dass seine an die Schlüsseldienste und Sicher-\n\nheitsfachgeschäfte versandte Stellungnahme vom 7. Januar 2004 wegen ihres \n\nallgemein gehaltenen Inhalts über mögliche Schutzrechtsverletzungen durch \n\ndie Verwendung der Fräsmaschine der Klägerin in besonderem Maße die Ge-\n\nfahr begründet hat, dass (potentielle) Abnehmer der Klägerin von einer näheren \n\nPrüfung der Schutzrechtslage absehen und von vornherein vom Kauf der Ma-\n\nschine der Klägerin Abstand nehmen. Da nach den Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts bei weitem nicht sämtliche Schlüsselprofile patent- oder marken-\n\nrechtlich geschützt sind, ist mit der Fräsmaschine der Klägerin jedenfalls in ei-\n\nnem nennenswerten Umfang das Prägen nicht geschützter Profile möglich. Das \n\nRundschreiben des Beklagten ist, worauf das Berufungsgericht zutreffend ab-\n\ngestellt hat, wegen seines pauschalen Inhalts geeignet, die angeschriebenen \n\nSchlüsseldienste davon abzuhalten. \n\n20 \n\nDer Vertrieb der Fräsmaschine der Klägerin ist nicht generell unzulässig, \n\nfalls die Maschine - wovon mangels gegenteiliger Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts auszugehen ist - von Abnehmern jedenfalls auch zur Anfertigung \n\nmarken- oder patentrechtlich geschützter Schlüsselprofile verwendet werden \n\nkönnte. Bei einem patentrechtlich geschützten Schlüsselprofil könnte mit einem \n\nauf § 10 Abs. 1 PatG gestützten, gegen die Klägerin gerichteten Unterlas-\n\nsungsanspruch des betreffenden Patentinhabers kein uneingeschränktes Ver-\n\nbot des Vertriebs der Fräsmaschine begehrt werden, weil diese nicht aus-\n\nschließlich in patentverletzender Weise Verwendung finden kann (vgl. BGHZ \n\n168, 124 Tz. 27 - Deckenheizung, m.w.N.). In einem solchen Fall kann der Pa-\n\ntentinhaber, wenn er den Hersteller eines Gegenstands wegen mittelbarer Pa-\n\ntentverletzung nach § 10 Abs. 1 PatG auf Unterlassung in Anspruch nimmt, das \n\nAnbieten oder Liefern des Mittels nur untersagen, sofern der Anbieter oder Lie-\n\nferant keine hinreichenden Vorsorgemaßnahmen, z.B. Warnhinweise, ergreift, \n\num seine Abnehmer von der Verwendung des Mittels für die Benutzung der \n\nErfindung abzuhalten. Dabei ist bei der Abwägung, welche Vorsorgemaßnah-\n\nmen der Anbieter oder Lieferant zu treffen hat, zu berücksichtigen, dass diese \n\neinerseits geeignet und ausreichend sein müssen, um Patentverletzungen mit \n\nSicherheit zu verhindern, andererseits jedoch den Vertrieb des Mittels zum pa-\n\ntentfreien Gebrauch auch nicht in unzumutbarer Weise behindern sollen. Es ist \n\ndann Sache des Patentinhabers, Warnhinweise, die er gegebenenfalls für er-\n\nforderlich hält, im Rahmen seines Unterlassungsbegehrens zu formulieren (vgl. \n\nBGHZ 168, 124 Tz. 27 - Deckenheizung). Auch für den Fall, dass mit der \n\nFräsmaschine der Klägerin Schlüsselprofile hergestellt werden könnten, die \n\nmöglicherweise Markenrechte Dritter verletzten - einzelne Schlüsselhersteller \n\nhaben Wort-/Bildmarken eintragen lassen, die mit einer Ansicht des jeweiligen \n\nSchlüsselprofils übereinstimmen -, würden sich etwaige markenrechtliche An-\n\nsprüche nicht schlechthin gegen die Herstellung oder den Vertrieb der Fräsma-\n\nschine richten, weil nicht davon ausgegangen werden könnte, dass sie (nahe-\n\nzu) ausschließlich oder zumindest vorwiegend zur widerrechtlichen Kennzeich-\n\nnung benutzt würde oder bestimmt wäre (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 MarkenG, \n\n§ 18 Abs. 2 MarkenG a.F.; vgl. ferner § 140a Abs. 2 PatG). \n\n21 \n\nKönnte danach der Vertrieb der Fräsmaschine der Klägerin allenfalls in \n\nder Hinsicht untersagt werden, dass damit keine patent- oder markenverletzen-\n\nden Handlungen vorgenommen werden dürfen, so begründet das Rundschrei-\n\nben des Beklagten wegen seines pauschalen Inhalts nach den Feststellungen \n\ndes Berufungsgerichts demgegenüber die Gefahr, dass die Klägerin ihr Produkt \n\nauch für zulässige Verwendungszwecke nicht mehr absetzen kann, weil poten-\n\ntielle Abnehmer der Klägerin von vornherein von einem Erwerb der Fräsma-\n\nschine absehen. Das Rundschreiben des Beklagten ist daher geeignet, eine \n\nWirkung zu erzielen, die über sein berechtigtes Interesse, möglichen Verlet-\n\nzungen von Schutzrechten seiner Mitglieder entgegenzutreten, hinausgeht und \n\ndie Klägerin demzufolge beim Absatz ihrer Fräsmaschine in unzulässiger Wei-\n\nse behindert. \n\n22 \n\n(4) Der Beklagte hat zwar weder im eigenen noch im Namen seiner Mit-\n\nglieder bestimmte Ansprüche wegen Schutzrechtsverletzung geltend gemacht. \n\nDieser Umstand berührt aber, wie das Berufungsgericht mit Recht angenom-\n\nmen hat, den die Unlauterkeit begründenden Gesichtspunkt nicht, dass das \n\nRundschreiben des Beklagten geeignet ist, die angesprochenen Schlüssel-\n\ndienste schon vom Erwerb der Fräsmaschine und damit auch von einem Ein-\n\nsatz abzuhalten, bei dem keine Schutzrechte verletzt würden. Aus diesem \n\nGrunde beschränkt sich das Rundschreiben des Beklagten entgegen der Auf-\n\nfassung der Revision auch nicht auf eine - im Rahmen einer bloßen Meinungs-\n\näußerung gegebenenfalls zulässige (vgl. BGH, Urt. v. 10.7.1997 - I ZR 42/95, \n\nGRUR 1997, 896, 897 = WRP 1997, 1079 - Mecki-Igel III) - Darstellung der \n\nRechtslage. Die Fräsmaschine der Klägerin kann nach den - insoweit von der \n\nRevision nicht angegriffenen - Feststellungen jedenfalls in einem nennenswer-\n\nten Umfang auch zum Prägen nicht geschützter Profile verwendet werden. Der \n\nStellungnahme des Beklagten lassen sich dagegen, wie das Berufungsgericht \n\nmit Recht beanstandet hat, keine Angaben entnehmen, die eine Beurteilung \n\nüber die Anzahl oder die Größenordnung der betroffenen geschützten Schlüs-\n\nselprofile zulassen. Der Inhalt des jeweiligen Patent- und Markenschutzes wird \n\nauch nicht ansatzweise geschildert. Der angesprochene Leser kann daher we-\n\nder erkennen, von welchen geschützten technischen Lehren nicht Gebrauch \n\ngemacht werden darf, noch kann er beurteilen, unter welchen Umständen von \n\neiner markenmäßigen Benutzung auszugehen ist. Damit ist eine Verunsiche-\n\nrung der angeschriebenen Schlüsseldienste bewirkt worden, die geeignet ist, \n\nsie von einem Erwerb der Maschine abzuhalten. \n\n23 \n\n(5) Entgegen der Auffassung der Revision kann sich der Beklagte nicht \n\ndarauf berufen, dass bei den Schlüsseldiensten ein besonderes Informations-\n\nbedürfnis bestanden hat, weil diese nicht beurteilen konnten, ob der Einsatz der \n\nFräsmaschine ihre Verantwortlichkeit begründet. Das Rundschreiben des Be-\n\nklagten enthält keine Informationen, die den angeschriebenen Schlüsseldiens-\n\nten eine Beurteilung ermöglichen, bei welchen Schlüsselprofilen die Verwen-\n\ndung der Fräsmaschine zu einer Haftung wegen Patent- oder Markenverlet-\n\nzung führen kann. Hätte der Beklagte seine allgemein gehaltene Aussage \n\ndurch Nennung von Beispielen konkretisiert, wäre eine solche Beurteilung da-\n\ngegen zumindest hinsichtlich der konkret angeführten Schutzrechte möglich \n\ngewesen. Der von der Revision in diesem Zusammenhang angeführten Gefahr \n\neines Missverständnisses in dem Sinne, dass über die beispielhaft genannten \n\nhinaus keine weiteren Schutzrechte bestünden, hätte durch eine hinreichend \n\ndeutliche Klarstellung begegnet werden können. Die Nennung von konkreten \n\nBeispielen hätte zudem zumindest Anhaltspunkte für die Einschätzung gebo-\n\nten, in welchem Umfang bei dem Einsatz der Fräsmaschine der Klägerin eine \n\nschutzrechtsverletzende Verwendung in Betracht zu ziehen wäre. \n\n24 \n\nDem Umstand, dass in Fachzeitschriften und durch Rundschreiben, Leit-\n\nfäden und Gebrauchsanweisungen der Klägerin die Frage möglicher Verlet-\n\nzungen fremder Schutzrechte bereits problematisiert worden war, haben die \n\nVorinstanzen zu Recht keine wesentliche Bedeutung beigemessen. Der Be-\n\nklagte hat die beanstandeten Aussagen nicht im Rahmen eines Meinungsaus-\n\ntauschs in einer Fachzeitschrift getroffen, sondern sich in einem Rundschreiben \n\nunmittelbar an potentielle Abnehmer der Klägerin gewandt. Wie bereits das \n\nLandgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen das Berufungsgericht Be-\n\nzug genommen hat, ausgeführt hat, kann nach dem Vorbringen der Parteien \n\nnicht davon ausgegangen werden, dass allen Schlüsseldiensten und Sicher-\n\nheitsfachgeschäften, denen der Beklagte seine Stellungnahme zugeschickt hat, \n\ndie bereits erfolgten Veröffentlichungen über die Schutzrechtslage bekannt wa-\n\nren. \n\n25 \n\n3. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass das Berufungsgericht \n\nauch den auf Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten sowie den \n\nvorbereitenden Anspruch auf Auskunftserteilung rechtsfehlerfrei für begründet \n\nerachtet hat. \n\n26 \n\nIII. Danach ist die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 \n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nBornkamm \n\n Büscher \n\nRichter am BGH Dr. Schaffert \nist in Urlaub und kann daher \nnicht unterschreiben. \nBornkamm \n\n Bergmann \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.03.2005 - 4a O 164/04 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.05.2006 - I-20 U 71/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_123-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-15/i-zr-123-06","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 140a","ref_norm":"140a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_123-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_123-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-15/i-zr-123-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_123-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:08:44.016772+00:00"}}