{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_122-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-11-20","aktenzeichen":"I ZR 122/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 20. November 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 20% auf alles UWG § 5 Abs. 4 Satz 1 Der Verkehr versteht eine Werbung, in der das gesamte Sortiment mit Aus- nahme einer Produktgruppe ab einem bestimmten Zeitpunkt zu einem um 20% reduzierten Preis angeboten wird, in der Weise, dass er beim Kauf eines belie- bigen Artikels aus dem Sortiment gegenüber dem vorher geltenden Preis eine Preisersparnis in der angekündigten Höhe erzielt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 122/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nVerkündet am: \n20. November 2008 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\n20% auf alles \n\nUWG § 5 Abs. 4 Satz 1 \n\nDer Verkehr versteht eine Werbung, in der das gesamte Sortiment mit Aus-\nnahme einer Produktgruppe ab einem bestimmten Zeitpunkt zu einem um 20% \nreduzierten Preis angeboten wird, in der Weise, dass er beim Kauf eines belie-\nbigen Artikels aus dem Sortiment gegenüber dem vorher geltenden Preis eine \nPreisersparnis in der angekündigten Höhe erzielt. \n\nBGH, Urt. v. 20. November 2008 - I ZR 122/06 - OLG Saarbrücken \nLG Saarbrücken \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 20. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. \n\nDr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und \n\nDr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des \n\nSaarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 21. Juni \n\n2006 aufgehoben. \n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Kammer für Han-\n\ndelssachen II des Landgerichts in Saarbrücken vom 18. Oktober \n\n2005 abgeändert: \n\nDie Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im ge-\n\nschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs unter \n\nAngabe eines Zeitraums, für den die Aktion gelten soll, mit \n\nder blickfangmäßig herausgestellten Aussage zu werben \n\n\"20% Rabatt auf alles. Ausgenommen Tiernahrung.\", so-\n\nweit für Artikel des Sortiments in der letzten Woche vor \n\ndem Beginn der Verkaufsaktion ein niedrigerer Verkaufs-\n\npreis als derjenige verlangt wurde, auf den mit Aktionsbe-\n\nginn 20% Rabatt gewährt werden. \n\nFür jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten \n\nein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 €, ersatzwei-\n\nse Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, zu \n\nvollziehen am Vorstand der Beklagten, angedroht. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Beklagte betreibt an verschiedenen Standorten in Deutschland Bau- \n\nund Heimwerkermärkte. In der Zeit vom 14. bis zum 22. Januar 2005 führte sie \n\neine Rabattaktion durch, die sie mit dem Slogan \n\n20% auf alles* \n*ausgenommen Tiernahrung \n\nbewarb. \n\n2 \n\nDie Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, \n\nstellte bei Testkäufen fest, dass die Preise für vier Artikel aus dem Sortiment \n\nder Beklagten, das etwa 70.000 Artikel umfasst, zum Aktionsbeginn am \n\n14. Januar 2005 erhöht worden waren. In der Woche vor der Rabattaktion galt \n\nfür die vier Artikel, die nicht als Sonderangebote beworben wurden, ein niedri-\n\ngerer Preis. In der Zeit davor hatte die Beklagte für diese vier Artikel über einen \n\nlängeren Zeitraum jeweils den Preis verlangt, der auch zum Aktionsbeginn am \n\n14. Januar 2005 (wieder) gefordert wurde. \n\n3 \n\nDie Klägerin hat die Werbung der Beklagten als irreführend gemäß § 5 \n\nAbs. 1 und 2 Nr. 2, Abs. 4 UWG beanstandet und zuletzt beantragt, \n\ndie Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu \nverurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken \ndes Wettbewerbs unter Angabe eines Zeitraums, für den die Aktion gel-\nten soll, mit der blickfangmäßig herausgestellten Aussage zu werben \n\"20% Rabatt auf alles. Ausgenommen Tiernahrung\", soweit für Artikel \ndes Sortiments in der letzten Woche vor dem Beginn der Verkaufsaktion \nein niedrigerer Verkaufspreis als derjenige verlangt wurde, auf den mit \nAktionsbeginn 20% Rabatt gewährt werden; \n\nhilfsweise, \n\n…, soweit Artikel des Sortiments in der letzten Woche vor dem Beginn \nder Verkaufsaktion im Verkaufspreis heraufgesetzt wurden. \n\n4 \n\nDie Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, dass der Preis, den \n\nsie zu Beginn der Rabattaktion (wieder) verlangt habe, ihr üblicher Sortiments-\n\npreis für die vier Artikel gewesen sei. Die von der Werbung angesprochenen \n\nVerkehrskreise erwarteten nur eine Herabsetzung dieses Preises, nicht hinge-\n\ngen einen Rabatt auf einen nur kurzzeitig geltenden Sonderpreis. \n\n5 \n\n6 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Be-\n\nrufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. \n\nMit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren \n\nUnterlassungsantrag weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurück-\n\nzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nI. Das Berufungsgericht hat die beanstandete Werbung der Beklagten \n\nnicht als irreführend i.S. der §§ 3, 5 UWG angesehen. Dazu hat es ausgeführt: \n\nAnhaltspunkte für die Annahme, dass die Beklagte die in Rede stehen-\n\nden Preise zur Verschleierung der wahren Preise willkürlich und systematisch \n\nverändert habe (sogenannte Preisschaukelei), seien nicht gegeben. \n\nOb im Streitfall § 5 UWG zur Anwendung kommen könne, sei zweifelhaft. \n\nDie Voraussetzungen der Vermutung des § 5 Abs. 4 UWG seien nicht erfüllt, \n\nweil der zu Beginn der Rabattaktion (wieder) geltende Preis der übliche Sorti-\n\nmentspreis der Beklagten für die vier Artikel gewesen sei. Dieser Preis sei mit \n\nAusnahme der einen Woche vor Beginn der Rabattaktion bei allen vier Artikeln \n\nüber einen längeren Zeitraum hinweg tatsächlich gefordert worden. Der Vor-\n\nschrift des § 5 Abs. 4 UWG lasse sich nicht entnehmen, dass sie sich nur auf \n\nden Zeitpunkt unmittelbar vor dem angeblich wettbewerbswidrigen Verhalten \n\nbeziehen solle. Im Übrigen sei von einer Erwartung des Verkehrs, dass der Ra-\n\nbatt auch auf nur kurzfristig geltende Sonderpreise gewährt werde, nicht auszu-\n\ngehen. \n\n10 \n\nDer Anspruch der Klägerin scheitere aber jedenfalls an der Bagatellgren-\n\nze des § 3 UWG. Es seien lediglich die Preise von vier Artikeln aus einem Ge-\n\nsamtsortiment von 70.000 Artikeln erhöht worden, die zudem in unterschiedli-\n\nchen Märkten der Beklagten und an verschiedenen Orten vertrieben worden \n\nseien. Die Preisgestaltung der Beklagten wirke sich daher auf ihre Mitbewerber \n\n- wenn überhaupt - nur geringfügig aus. \n\n11 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nErfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Verurtei-\n\nlung der Beklagten nach dem von der Klägerin gestellten Hauptantrag. Das Be-\n\nrufungsgericht hat den Anwendungsbereich der gesetzlichen Vermutung des \n\n§ 5 Abs. 4 Satz 1 UWG und der Bagatellklausel des § 3 UWG verkannt und ei-\n\nnen Unterlassungsanspruch der Klägerin aus den §§ 3, 5 Abs. 1 und 2 Nr. 2, \n\nAbs. 4 Satz 1, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zu Unrecht verneint. \n\n12 \n\n1. Gemäß § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter i.S. von § 3 UWG, wer irre-\n\nführend wirbt. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung irreführend ist, \n\nsind alle ihre Bestandteile zu berücksichtigen, insbesondere in der Werbung \n\nenthaltene Angaben über den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet \n\nwird (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 UWG wird - widerleglich - \n\nvermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu wer-\n\nben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden \n\nist. \n\n13 \n\na) Bei der beanstandeten Werbung der Beklagten handelt es sich, wovon \n\nauch das Berufungsgericht ausgegangen ist, um eine Werbung mit der Herab-\n\nsetzung eines Preises. Eine solche Werbung liegt nicht nur dann vor, wenn mit \n\nder Herabsetzung für einzelne Preise geworben wird, sondern auch dann, wenn \n\n- wie im Streitfall - mit einer Reduzierung der Preise für das gesamte Sortiment \n\ngeworben wird (Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 5 \n\nRdn. 7.81; MünchKomm.UWG/Busche, § 5 Rdn. 467; Trube, WRP 2003, 1301, \n\n1307). \n\n14 \n\nb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte mit \n\nder von ihr beworbenen Rabattaktion gegen § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 2, Abs. 4 \n\nSatz 1 UWG verstoßen. \n\n15 \n\naa) Nach der Gesetzesbegründung ist ursprünglicher Preis im Sinne des \n\n§ 5 Abs. 4 Satz 1 UWG der Preis, der unmittelbar vor der Ankündigung der \n\nPreissenkung verlangt wurde (vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf ei-\n\nnes Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BT-Drucks. 15/1487, S. 20). \n\nDieser Preis muss für eine angemessene Zeitdauer gefordert worden sein, da-\n\nmit die Vermutung des § 5 Abs. 4 UWG nicht eingreift (vgl. Bornkamm in He-\n\nfermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 5 Rdn. 7.73). Auf einen anderen Preis kommt \n\nes nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht an. Im Streitfall ist dies in Bezug auf \n\ndie streitgegenständlichen vier Artikel der am 14. Januar 2005 zum angekündig-\n\nten Beginn der Rabattaktion (wieder) erhöhte Preis. \n\n16 \n\nbb) Die Dauer des Zeitraums \"unangemessen kurze Zeit\" lässt sich nicht \n\neinheitlich bestimmen. Sie richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Ein-\n\nzelfalls wie der Art der Ware oder Dienstleistung und der Marktsituation (vgl. \n\nzum alten Recht BGH, Urt. v. 28.6.1974 - I ZR 62/72, GRUR 1975, 78, 79 = \n\nWRP 1974, 552 - Preisgegenüberstellung I; Urt. v. 29.10.1998 - I ZR 163/96, \n\nGRUR 1999, 507, 508 = WRP 1999, 657 - Teppichpreiswerbung). \n\n17 \n\nIm vorliegenden Fall galten nach den Feststellungen des Landgerichts, \n\nauf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, für die vier in Rede ste-\n\nhenden Artikel unmittelbar vor Beginn der Rabattaktion unstreitig jeweils niedri-\n\ngere Preise, die nicht als Sonderpreise gekennzeichnet waren. Die noch am 12. \n\nund 13. Januar 2005 verlangten Preise hat die Beklagte mit Beginn der Rabatt-\n\naktion am 14. Januar 2005 erhöht und den angekündigten Rabatt von 20% auf \n\ndie heraufgesetzten Preise gewährt. Eine solche Preisgestaltung wird zwar \n\nnicht unmittelbar vom Regelungsbereich des § 5 Abs. 4 Satz 1 UWG erfasst. \n\nSie ist aber mindestens ebenso irreführend wie die Werbung mit einem früheren \n\nPreis, der nur für kurze Zeit verlangt wurde. Es kommt in diesem Zusammen-\n\nhang nicht darauf an, dass ein gleich hoher Preis in der Vergangenheit über \n\neinen längeren Zeitraum gefordert wurde, weil Ursprungspreis im Sinne der \n\nVorschrift des § 5 Abs. 4 Satz 1 UWG nur der unmittelbar vor Ankündigung der \n\nPreissenkung verlangte Preis ist und es allein darauf ankommt, ob dieser Preis \n\nfür eine hinreichende Dauer gegolten hat (vgl. auch Gloy/Loschelder/Helm, \n\nHandbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Aufl., § 58 Rdn. 31). Besondere Umstän-\n\nde, die dazu führen, dass im Einzelfall nicht von einer Irreführung des Verkehrs \n\nauszugehen ist, können vom Werbenden im Rahmen der ihm möglichen Wider-\n\nlegung der Irreführung nachgewiesen werden (siehe dazu unter II 1 c). \n\n18 \n\ncc) Diese Auslegung entspricht auch dem Gesetzeszweck. Der Gesetz-\n\ngeber wollte mit der widerleglichen Vermutung des § 5 Abs. 4 Satz 1 UWG \n\nMissbräuchen bei der Preissenkungswerbung begegnen, weil diese Art der \n\nWerbung ein hohes Irreführungspotential in sich birgt (vgl. Begründung zum \n\nRegierungsentwurf eines Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, \n\nBT-Drucks. 15/1487, S. 20). Dies ist nicht nur bei sogenannten Mondpreisen, \n\nalso reinen Phantasiepreisen, auf die die Gesetzesbegründung vor allem ab-\n\nstellt, sondern auch bei Preisen der Fall, die tatsächlich, aber eben nicht in der \n\nZeit unmittelbar vor der angekündigten Preissenkung verlangt wurden (vgl. \n\nMünchKomm.UWG/Busche, § 5 Rdn. 467; Gloy/Loschelder/Helm aaO § 58 \n\nRdn. 31 a.E.). \n\n19 \n\nDas hohe Irreführungspotential von Preissenkungswerbung zeigt sich ge-\n\nrade bei der vorliegenden Fallgestaltung. Der Verkehr versteht eine Werbung, \n\nin der das gesamte Sortiment mit Ausnahme einer Produktgruppe ab einem \n\nbestimmten Zeitpunkt zu einem um 20% reduzierten Preis angeboten wird, in \n\nder Weise, dass er beim Kauf eines beliebigen Artikels aus dem Sortiment ge-\n\ngenüber dem vorher geltenden Preis eine Preisersparnis in der angekündigten \n\nHöhe erzielt (vgl. MünchKomm.UWG/Busche, § 5 Rdn. 456). Tatsächlich hat \n\nder Verbraucher jedoch bei den vier von der Klägerin zu Testzwecken erworbe-\n\nnen Artikeln im Vergleich zu dem in der Woche vor der Aktion geltenden Preis \n\nkeine oder nur eine Ersparnis im Bereich von wenigen Prozentpunkten erlangt. \n\n20 \n\ndd) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung folgt aus der zu \n\n§ 3 UWG a.F. ergangenen bisherigen Senatsrechtsprechung nichts anderes. \n\nDanach ist die Werbung mit Preisherabsetzungen unter anderem dann irrefüh-\n\nrend, wenn der frühere höhere Altpreis nicht ernsthaft, insbesondere nicht über \n\neinen \n\nlängeren Zeitraum, verlangt wurde (BGH GRUR 1975, 78, 79 \n\n- Preisgegenüberstellung I; GRUR 1999, 507, 508 - Teppichpreiswerbung; \n\nBGH, Urt. v. 15.12.1999 - I ZR 159/97, GRUR 2000, 337, 338 = WRP 2000, \n\n386 - Preisknaller). Dabei geht es nicht darum, dass der einzelne Anbieter nicht \n\nkurzfristig mit Preisänderungen auf eine sich spezifisch verändernde Marktsi-\n\ntuation reagieren oder ein als herabgesetzt bezeichneter Preis in der Vergan-\n\ngenheit nicht bereits verlangt worden sein darf (vgl. BGH GRUR 1999, 507, 508 \n\n- Teppichpreiswerbung). Entscheidend ist vielmehr, dass mit der Herabsetzung \n\neines solchen Preises nur geworben werden darf, wenn dies im Einzelfall nicht \n\nirreführend ist (vgl. Gloy/Loschelder/Helm aaO § 58 Rdn. 32). \n\n21 \n\n22 \n\nc) Es ist der Beklagten nicht gelungen, die Vermutung der Irreführung \n\ndes § 5 Abs. 4 Satz 1 UWG zu widerlegen. \n\naa) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Verkehr erwarte nur, dass \n\ner einen Rabatt auf den Normalpreis, nicht aber auf kurzfristig geltende Son-\n\nderpreise erhalte, ist im Streitfall schon deshalb ohne Bedeutung, weil die Be-\n\nklagte die in der Woche vor der Rabattaktion gesenkten Preise unstreitig nicht \n\nals Sonderpreise gekennzeichnet hat. Der Verkehr konnte danach schon nicht \n\nerkennen, dass die Beklagte zu Beginn der Rabattaktion zu einem \"Normal-\n\npreis\" für die fraglichen vier Artikel zurückgekehrt ist, den sie nach ihrer Darstel-\n\nlung zuvor schon über längere Zeit gefordert hatte. Er hatte daher keinen An-\n\nlass zu der Annahme, die Ankündigung des Rabatts von 20% werde für diesen \n\nPreis nicht gelten. Im Übrigen liegt es nahe, die Ankündigung eines Rabattes \n\nvon \"20% auf alles\" dem Wortsinn entsprechend auf alle zuvor verlangten Prei-\n\nse zu beziehen, es sei denn, der zuvor angekündigte Sonderpreis wurde für \n\nden Verkehr erkennbar nur für einen begrenzten Zeitraum vor der Rabattaktion \n\ngewährt. Es wäre der Beklagten unbenommen gewesen, als solche gekenn-\n\nzeichnete Sonderpreise von der Rabattaktion auszunehmen. \n\n23 \n\n2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war die durch die \n\nWerbung der Beklagten hervorgerufene Fehlvorstellung des Publikums auch \n\nwettbewerbsrechtlich relevant. Eine irreführende Angabe ist dann wettbewerbs-\n\nrechtlich relevant, wenn sie geeignet ist, das Marktverhalten der Gegenseite, in \n\nder Regel also den Kaufentschluss der Verbraucher, zu beeinflussen (st. Rspr.; \n\nvgl. nur BGH, Urt. v. 7.11.2002 - I ZR 276/99, GRUR 2003, 628, 630 = WRP \n\n2003, 747 - Klosterbrauerei; Urt. v. 26.10.2006 - I ZR 33/04, GRUR 2007, 247 \n\nTz. 34 = WRP 2007, 303 - Regenwaldprojekt I; Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 171/04, \n\nGRUR 2008, 443 Tz. 29 = WRP 2008, 666 - Saugeinlagen). Ist die durch die \n\nunrichtigen Angaben hervorgerufene Fehlvorstellung des Verkehrs wettbe-\n\nwerbsrechtlich relevant, ist regelmäßig auch davon auszugehen, dass die Ba-\n\ngatellgrenze des § 3 UWG überschritten \n\nist (BGH, Urt. v. 28.6.2007 \n\n- I ZR 153/04, GRUR 2008, 186 Tz. 26 = WRP 2008, 220 - Telefonaktion). \n\n24 \n\nWegen der zentralen Bedeutung des Preises einer Ware für die Kaufent-\n\nscheidung ist die wettbewerbsrechtliche Relevanz einer irreführenden Preisan-\n\ngabe \n\nin der Regel ohne weiteres gegeben (BGH, Urt. v. 30.9.2004 \n\n- I ZR 261/02, GRUR 2005, 433, 436 = WRP 2005, 598 - Telekanzlei; Born-\n\nkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 5 Rdn. 7.2). Daran ändert sich im \n\nStreitfall nichts dadurch, dass die Preisangabe der Beklagten nur hinsichtlich \n\nder vier in Rede stehenden Artikel aus einem Sortiment von etwa 70.000 irre-\n\nführend ist. Die bundesweite Werbung der Beklagten mit einer Preisreduzierung \n\nim zweistelligen Prozentbereich stellt eine erhebliche Ersparnis in Aussicht und \n\nhat damit eine hohe Anlockwirkung auf das Publikum (vgl. dazu auch Trube, \n\nWRP 2003, 1301, 1307). Dies allein reicht, auch bezogen auf die Mitbewerber \n\nder Beklagten, für die Annahme einer wettbewerbsrechtlichen Relevanz aus. Im \n\nÜbrigen kann ein Anspruchsberechtigter immer nur Stichproben vornehmen. \n\nTestkäufe hinsichtlich des gesamten Warensortiments sind ihm nicht möglich. \n\nWerden aufgrund solcher Stichproben Verstöße festgestellt, können sie nicht \n\nins Verhältnis zur Gesamtzahl der angebotenen Artikel gesetzt werden, um das \n\nNichtüberschreiten der Bagatellgrenze darzutun. \n\n25 \n\nIII. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Klägerin auf-\n\nzuheben. Der Senat kann, da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind, \n\ngemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden. Da der Klägerin der \n\ngeltend gemachte Unterlassungsanspruch zusteht, ist die Beklagte unter Abän-\n\nderung des landgerichtlichen Urteils antragsgemäß zu verurteilen. \n\n26 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. \n\nBornkamm \n\n Pokrant \n\n Büscher \n\nSchaffert \n\nRiBGH Dr. Koch ist in Urlaub \nund kann daher nicht unter- \nschreiben. \n\n Bornkamm \n\nVorinstanzen: \nLG Saarbrücken, Entscheidung vom 18.10.2005 - 7II O 5/05 - \nOLG Saarbrücken, Entscheidung vom 21.06.2006 - 1 U 625/05 - 216 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_122-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-20/i-zr-122-06","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":14},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_122-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_122-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-20/i-zr-122-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_122-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:58:04.115731+00:00"}}