{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_121-06A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-11-08","aktenzeichen":"I ZR 121/06","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nI ZR 121/06 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n8. November 2007 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 8. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats \n\ndes Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 6. Juni \n\n2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nBeide Parteien betreiben Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten. Sie erzielen \n\nihre Umsätze zum wesentlichen Teil mit der Reparatur und dem Austausch von \n\nAutoglasscheiben. \n\n2 \n\nDie Klägerin behauptet, die Beklagte habe mehreren Interessenten im \n\nFrühjahr 2005 angeboten, ihnen im Falle ihrer Beauftragung mit dem Austausch \n\neiner Windschutzscheibe einen Teil der Selbstbeteiligung bei der Teilkaskover-\n\nsicherung ohne Ausweis auf der Rechnung in bar oder in Form von Tankgut-\n\nscheinen zu erstatten. Der Wert der versprochenen Zuwendungen habe zwi-\n\nschen 53 € und 100 € gelegen. Das Verhalten der Beklagten sei wettbewerbs-\n\nwidrig, da mit ihm Beihilfe zum Betrug zu Lasten des jeweils betroffenen Versi-\n\ncherers geleistet werde. \n\n3 \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\ndie Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu \nverurteilen, es zu unterlassen, den Austausch einer Autoglasscheibe \ndergestalt anzubieten oder durchzuführen, dass dem betroffenen Auto-\nfahrer eine Beteiligung an der Selbstbeteiligung der Reparaturkosten in \nder Teilkaskoversicherung in bar oder mittels Gutschein angeboten oder \ngewährt wird, es sei denn, dass die Barleistung oder der Wert des Gut-\nscheins auf der Abrechnung gegenüber dem Versicherer ausgewiesen \nwird. \n\n4 \n\nDie Beklagte hält das Versprechen entsprechender Zugaben für zulässig. \n\nDie Zugabe wirke sich nicht auf die Höhe des Anspruchs des Kunden gegen-\n\nüber seinem Versicherer aus, weil sie den Reparaturaufwand nicht verringere, \n\nsondern eine zusätzliche Leistung außerhalb des Reparaturauftrags sei. Der \n\nVersicherer werde auch nicht getäuscht, da in der gesamten Branche mit Zuga-\n\nben geworben werde. Die Information des Versicherers müsse nicht notwendig \n\ndurch die Ausweisung des Rabatts auf der Rechnung erfolgen. \n\n5 \n\n6 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. \n\nDie Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Schleswig \n\nGRUR-RR 2007, 242). \n\n7 \n\nMit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt die Beklagte ihren \n\nAntrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin war in der mündlichen Ver-\n\nhandlung vor dem Senat trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten. Die \n\nBeklagte beantragt, über die Revision durch Versäumnisurteil zu entscheiden. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\nI. Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch für gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 \n\nUWG begründet erachtet. Das Angebot der Beklagten, im Falle ihrer Beauftra-\n\ngung mit dem Austausch einer Scheibe einen Teil der Selbstbeteiligung bei der \n\nTeilkaskoversicherung in bar oder mittels Tankgutschein zu erstatten, verstoße \n\ngegen die anständigen Gepflogenheiten im Geschäftsverkehr, da es die Kun-\n\nden zum Vertragsbruch gegenüber ihren Versicherern verleite. Deren Ersatz-\n\npflicht sei auf die zur Wiederherstellung erforderlichen Kosten beschränkt. Die \n\nBeklagte habe den Versicherer gemäß § 7 AKB über diesen Aufwand und damit \n\nauch über Rabatte und Zugaben aufzuklären. Die fehlende Aufklärung ziele \n\ndarauf ab, einen tatsächlich nicht entstandenen Schaden abzurechnen. \n\n9 \n\n10 \n\nII. Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n1. Über die Revision ist, da die Klägerin trotz ordnungsgemäßer Ladung \n\nin der Revisionsverhandlung nicht vertreten war, auf Antrag der Beklagten \n\ndurch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der \n\nSäumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung. \n\n11 \n\n2. Das Berufungsgericht hat die in Rede stehenden Verhaltensweisen al-\n\nlerdings zu Recht für wettbewerbswidrig erachtet. Die von der Klägerin bean-\n\nstandeten Angebote sind geeignet, die angesprochenen Verkehrskreise unan-\n\ngemessen unsachlich zu beeinflussen, und daher gemäß §§ 3, 4 Nr. 1 UWG \n\nunzulässig (vgl. auch Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbs-\n\nrecht, 25. Aufl., § 4 UWG Rdn. 1.39a). \n\n12 \n\na) Die Annahme einer unangemessenen unsachlichen Beeinflussung ist \n\nvom Streitgegenstand erfasst. Die Klägerin hat sich zwar nicht ausdrücklich auf \n\ndiesen Unlauterkeitstatbestand berufen. Sie hat aber einen Lebenssachverhalt \n\nvorgetragen, der sich unter § 4 Nr. 1 UWG subsumieren lässt (vgl. BGHZ 154, \n\n342, 348 - Reinigungsarbeiten). Die dementsprechende rechtliche Einordnung \n\nist Sache des Gerichts. \n\n13 \n\nb) Das Werben mit Preisnachlässen ist nach der Aufhebung des Rabatt-\n\ngesetzes allerdings wettbewerbsrechtlich grundsätzlich zulässig. Entsprechen-\n\nde Angebote unterliegen seither nur einer Missbrauchskontrolle. Ein Preisnach-\n\nlass ist danach u.a. dann wettbewerbswidrig, wenn von der Vergünstigung eine \n\nderart starke Anziehungskraft ausgeht, dass die Rationalität der Nachfrageent-\n\nscheidung auch bei einem verständigen Verbraucher vollständig in den Hinter-\n\ngrund tritt (vgl. BGH, Urt. v. 22.5.2003 - I ZR 8/01, GRUR 2003, 1057 = WRP \n\n2003, 1428 - Einkaufsgutschein; Urt. v. 9.6.2004 - I ZR 187/02, GRUR 2004, \n\n960 = WRP 2004, 1359 - 500 DM-Gutschein für Autokauf). Da die Anlockwir-\n\nkung, die von einer besonders günstigen Preisgestaltung ausgeht, gewollte \n\nFolge des Wettbewerbs ist (BGH GRUR 2003, 1057 - Einkaufsgutschein; \n\nGRUR 2004, 960 - 500 DM-Gutschein für Autokauf; BGH, Urt. v. 22.9.2005 \n\n- I ZR 28/03, GRUR 2006, 161 Tz. 17 = WRP 2006, 69 - Zeitschrift mit Sonnen-\n\nbrille), kann der Umstand, dass mit einem Rabatt geworben wird, für sich ge-\n\nnommen die Unlauterkeit nicht begründen. \n\n14 \n\nc) Eine unangemessene unsachliche Beeinflussung kommt aber dann in \n\nBetracht, wenn der angesprochene Verkehr bei Entscheidungen, die er zu tref-\n\nfen hat, auch die Interessen dritter Personen zu wahren hat. Soweit ein Versi-\n\ncherungsnehmer die Interessen des Versicherers wahrzunehmen hat, kann das \n\nVersprechen eines Vorteils zu seinen Gunsten gegen § 4 Nr. 1 UWG versto-\n\nßen, wenn der Versicherungsnehmer dadurch veranlasst werden kann, auf das \n\nAngebot einzugehen, ohne den Vorteil an den Versicherer weiterzuleiten. Der \n\nStreitfall ist insoweit mit den den Senatsentscheidungen \"Kleidersack\" (Urt. v. \n\n30.1.2003 - I ZR 142/00, GRUR 2003, 624 = WRP 2003, 886) und \"Quersub-\n\nventionierung von Laborgemeinschaften\" (Urt. v. 21.4.2005 - I ZR 201/02, \n\nGRUR 2005, 1059 = WRP 2005, 1508) zugrunde liegenden Sachverhalten ver-\n\ngleichbar (vgl. auch Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 4 UWG \n\nRdn. 1.84; Seichter in Ullmann, jurisPK-UWG § 4 Nr. 1 Rdn. 71; Münch-\n\nKomm.UWG/Heermann, § 4 Nr. 1 Rdn. 197 ff.). \n\n15 \n\naa) Die von der Klägerin beanstandeten Angebote sprechen nach den \n\ngetroffenen Feststellungen die Halter von Kraftfahrzeugen an, für die eine Kas-\n\nkoversicherung besteht. Diese erhalten den Rabatt für den Abschluss eines \n\nVertrags, für dessen Kosten sie selbst nur in Höhe des Selbstbehalts und im \n\nÜbrigen die Versicherer aufkommen müssen. Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AKB sind \n\nsie gehalten, alles zu tun, was der Minderung des Schadens dienen kann. Dies \n\nschließt neben der Verpflichtung, die Kosten für die Reparatur niedrigzuhalten \n\n(vgl. dazu Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Auf., § 13 AKB Rdn. 51; \n\nJacobsen in Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, 2. Aufl., § 13 AKB \n\nRdn. 33), auch ein, dass dem Versicherer gegenüber zutreffende Angaben zu \n\nden Kosten der Reparatur gemacht werden. Die nach dem Versicherungsver-\n\ntrag gebotene objektive Entscheidung wird durch die von der Beklagten ver-\n\nsprochene Barvergütung eines Teils des Selbstbehalts oder Gewährung eines \n\nBenzingutscheins beeinträchtigt. Der Kunde hat in der Regel durch die Beauf-\n\ntragung einer günstigeren Werkstatt keine wirtschaftlichen Vorteile. Demgegen-\n\nüber profitiert er unmittelbar von den von der Beklagten versprochenen Ver-\n\ngünstigungen, wenn er bereit ist, diesen Vorteil seinem Versicherer zu ver-\n\nschweigen. \n\n16 \n\nbb) Das Angebot der Beklagten kann den angesprochenen Verbraucher \n\nsomit veranlassen, die Beklagte unter Verletzung seiner Verpflichtung aus dem \n\nVersicherungsvertrag und gegebenenfalls insbesondere unter Ausschlagung \n\neines gleichwertigen oder günstigeren Angebots eines Mitbewerbers allein des-\n\nhalb zu beauftragen, weil er die von der Beklagten versprochenen Vorteile er-\n\nlangen möchte. Von diesen Vorteilen geht auch, da es sich dabei um nicht ganz \n\nunerhebliche Beträge handelt, ein hinreichendes Maß an Einflussnahme aus. \n\nZwar wird ein Teil der Marktteilnehmer bei der Schadensabwicklung seine ver-\n\ntraglichen Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag beachten und daher \n\nden ihm in Aussicht gestellten Vorteil an den Versicherer weiterleiten. Nach der \n\nLebenserfahrung besteht jedoch bei einem nicht unerheblichen Teil der Bevöl-\n\nkerung die Bereitschaft, die Interessen der Versicherer im Blick auf den eigenen \n\nVorteil nicht hinreichend zu wahren. \n\n17 \n\ncc) Eine abweichende Beurteilung ist entgegen der Auffassung der Revi-\n\nsion auch nicht in den Fällen angebracht, in denen Gutscheine angeboten wer-\n\nden. Dabei kann offenbleiben, ob entsprechende Gutscheine im Rahmen der \n\nSchadensabwicklung gemäß § 13 Abs. 5 AKB zu berücksichtigen wären. Wie \n\noben unter II 2 c bereits dargelegt wurde, reicht es für die Annahme einer un-\n\nangemessenen unsachlichen Beeinflussung aus, dass sich der angesprochene \n\nVerkehr durch das Versprechen des Vorteils über die Interessen seines Ver-\n\ntragspartners hinwegsetzt. Dies ist schon dann der Fall, wenn er ein gleichwer-\n\ntiges oder günstigeres Angebot eines Mitbewerbers ausschlägt, um die Zugabe \n\nzu erhalten. Die Annahme einer unangemessenen unsachlichen Beeinflussung \n\nsetzt nicht voraus, dass ein Betrug begangen wird (vgl. BGH GRUR 2003, 624, \n\n626 - Kleidersack). Danach ist auch der Vortrag der Beklagten zu der Auswir-\n\nkung der Zugabe auf die Preisbildung bzw. Versicherungsleistung nicht ent-\n\nscheidungserheblich und die von der Revision insoweit erhobene Verfahrensrü-\n\nge unbegründet. \n\n3. Der Unterlassungsausspruch geht jedoch zu weit, da der Beklagten \n\nmit ihm auch wettbewerbsrechtlich zulässige Handlungen untersagt werden. \n\na) Das Verbot erfasst sämtliche Zuwendungen in bar und in Form von \n\nGutscheinen, die nicht auf der Rechnung ausgewiesen werden. Darüber hinaus \n\nwird die Gewährung des Vorteils untersagt. Zwar ist anerkannt, dass bei einem \n\nwettbewerbsrechtlichen Unterlassungsantrag und damit auch bei einer Verurtei-\n\nlung im Interesse eines hinreichenden Rechtsschutzes gewisse Verallgemeine-\n\nrungen zulässig sind, sofern auch in dieser Form das Charakteristische der \n\nkonkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt. Ein Unterlassungsantrag \n\nwird aber (teilweise) unbegründet, wenn er Handlungen einbezieht, die nicht \n\nwettbewerbswidrig sind (BGHZ 126, 287, 295 f. - Rotes Kreuz; BGH, Urt. v. \n\n10.12.1998 - I ZR 141/96, GRUR 1999, 509, 511 = WRP 1999, 421 - Vorrats-\n\nlücken; Urt. v. 15.7.1999 - I ZR 204/96, GRUR 1999, 1017, 1018 = WRP 1999, \n\n1035 - Kontrollnummernbeseitigung I; BGHZ 158, 174, 187 - Direktansprache \n\nam Arbeitsplatz I). Dies ist hier der Fall. \n\nb) Das von der Beklagten gemachte Angebot von Rabatten und Waren-\n\ngutscheinen ist nicht in jedem Fall wettbewerbswidrig. \n\naa) Eine unangemessene unsachliche Beeinflussung i.S. von § 4 Nr. 1 \n\nUWG liegt nicht vor, wenn die Beklagte an Kunden von Versicherern herantritt, \n\n18 \n\n19 \n\n20 \n\n21 \n\ndie über den Vorteil informiert und mit dessen Gewährung einverstanden sind. \n\nAufgrund eines solchen Einverständnisses hat der Kunde bei der Auftragsver-\n\ngabe keine Interessen Dritter zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung der \n\nRevision kann allerdings aus dem Umstand, dass Zugaben üblich sind und die \n\nVersicherer dazu in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine ausdrückli-\n\nchen Regelung getroffen haben, nicht etwa geschlossen werden, dass sie mit \n\neiner solchen Vorgehensweise generell einverstanden sind. Ebenso entfällt die \n\nUnlauterkeit auch nicht in jedem Fall durch eine bloße Unterrichtung des Versi-\n\ncherers. Soweit dieser mit der Gewährung des Vorteils nicht einverstanden ist, \n\nist es dem Versicherungsnehmer weiterhin verwehrt, seine Marktentscheidung \n\nallein im Blick auf den ihm von dem Reparaturbetrieb angebotenen Vorteil zu \n\ntreffen. Wenn der Versicherungsnehmer aber damit rechnen muss, dass er den \n\nVorteil nicht für sich behalten wird, kann es allerdings an der für die Bejahung \n\neiner unzulässigen Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit i.S. des § 4 Nr. 1 \n\nUWG erforderlichen Anlockwirkung fehlen. \n\n22 \n\nbb) Eine unangemessene unsachliche Beeinflussung i.S. des § 4 Nr. 1 \n\nUWG liegt ferner dann nicht vor, wenn der versprochene Vorteil geringfügig und \n\nbranchenüblich ist, sodass ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, \n\ndass der Versicherer keine Einwände erheben würde. \n\n23 \n\n4. Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung verwehrt. Eine Ein-\n\nschränkung des Verbots auf die Handlungen, die wettbewerbswidrig sind, ist im \n\nvorliegenden Fall nicht möglich. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, einen Klage-\n\nantrag in eine Richtung zu formulieren, in der er Erfolg hat (BGH GRUR 1999, \n\n509, 512 - Vorratslücken). Im Hinblick darauf, dass die Rechtslage im Beru-\n\nfungsverfahren noch ungeklärt war, ist es aus Gründen der prozessualen Fair-\n\nness aber geboten, der Klägerin durch die Wiedereröffnung des Berufungsver-\n\nfahrens Gelegenheit zu geben, sich durch eine sachdienliche Antragstellung auf \n\ndie dargelegte Rechtslage einzustellen (vgl. BGHZ 158, 174, 187 - Direktan-\n\nsprache am Arbeitsplatz I, m.w.N.). \n\n24 \n\nIII. Danach kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben und ist daher \n\naufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nSchaffert \n\nBergmann \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Kiel, Entscheidung vom 21.02.2006 - 16 O 171/05 - \n\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 06.06.2006 - 6 U 19/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_121-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-08/i-zr-121-06","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":8},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_121-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_121-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-08/i-zr-121-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_121-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:09:31.935688+00:00"}}