{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_120-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-09-11","aktenzeichen":"I ZR 120/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 11. September 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Räumungsfinale UWG § 4 Nr. 4, § 5 Weder aus der Regelung des § 4 Nr. 4 UWG noch aus dem Irreführungsverbot lässt sich eine Verpflichtung herleiten, eine Verkaufsförderungsmaßnahme zeit- lich zu begrenzen. Auch § 4 Nr. 4 UWG verpflichtet den Gewerbetreibenden nur, auf eine bestehende zeitliche Begrenzung hinzuweisen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 120/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n11. September 2008 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nRäumungsfinale \n\nUWG § 4 Nr. 4, § 5 \n\nWeder aus der Regelung des § 4 Nr. 4 UWG noch aus dem Irreführungsverbot \nlässt sich eine Verpflichtung herleiten, eine Verkaufsförderungsmaßnahme zeit-\nlich zu begrenzen. Auch § 4 Nr. 4 UWG verpflichtet den Gewerbetreibenden \nnur, auf eine bestehende zeitliche Begrenzung hinzuweisen. \n\nBGH, Urt. v. 11. September 2008 - I ZR 120/06 - LG Köln \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 11. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. \n\nDr. Bornkamm und die Richter Dr. Schaffert, Dr. Bergmann, Dr. Kirchhoff und \n\nDr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 33. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Köln vom 6. Juni 2006 wird auf Kosten des Klägers zurück-\n\ngewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\n2 \n\nDie Beklagte betreibt Warenhäuser mit umfangreichem Einzelhandelssor-\n\ntiment. Sie warb in einer Beilage zum \"K. Anzeiger\" vom 26. Januar \n\n2006 unter dem Schlagwort \"Räumungsfinale/Saisonschlussverkauf\" mit Preis-\n\nnachlässen für Schmuck, Uhren sowie Kosmetik- und Toilettenartikel. \n\nDer Kläger ist der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln \n\ne.V. Er sieht die Werbung der Beklagten in der Werbebeilage als irreführend an, \n\nweil sich aus ihr nicht der Zeitraum ergebe, während dessen das Angebot gelte. \n\nEr hat beantragt, \n\ndie Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel \nzu verurteilen, es zu unterlassen, wie nachstehend wiedergegeben \nzu werben, ohne genaue Angaben über die Dauer der angekün-\ndigten Verkaufsveranstaltung zu unternehmen: \n\n3 \n\n(Es folgt eine Kopie der zwölf Seiten umfassenden Werbebeilage, von \n\ndenen die erste, die dritte und die letzte Seite nachstehend wiedergegeben \n\nsind.) \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nAußerdem hat der Kläger die Zahlung einer Kostenpauschale für die der \n\nKlage vorangegangene Abmahnung in Höhe von 176,56 € nebst Zinsen be-\n\ngehrt. \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. \n\nMit seiner vom Senat zugelassenen Sprungrevision, deren Zurückwei-\n\nsung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Landgericht hat die Klage als unbegründet angesehen, weil die \n\nstreitgegenständliche Werbung weder intransparent i.S. des § 4 Nr. 4 UWG \n\nnoch irreführend i.S. des § 5 UWG sei. Dazu hat es ausgeführt: \n\nIm Ergebnis könne dahinstehen, ob es sich bei der Beilage zumindest in-\n\nsoweit um einen Preisnachlass oder eine (sonstige) Verkaufsförderungsmaß-\n\nnahme i.S. des § 4 Nr. 4 UWG handele, als dort durch eine Gegenüberstellung \n\nvon aktuellen mit früheren (durchgestrichenen) Preisen mit Preisreduzierungen \n\ngeworben werde. Anders als in dem dem Beschluss des Oberlandesgerichts \n\nKöln vom 6. März 2006 (6 W 27/06, GRUR 2006, 786) zugrunde liegenden Fall \n\nhabe sich die Werbung hier nicht auf ausgesprochene Saisonware bezogen. \n\nDaher gelte im Streitfall nicht die in jener Entscheidung angestellte Erwägung, \n\nder Verkäufer sei - wenn er gegen Ende des von vornherein begrenzten Ver-\n\nkaufszeitraums die Preise senke - nicht in der Lage oder jedenfalls nicht ver-\n\npflichtet anzugeben, bis wann die Ware der jeweiligen Saison angeboten werde \n\nund ab wann sie der neuen Saisonware weichen müsse. Aus dem Werbepros-\n\npekt der Beklagten ergebe sich aber nicht, dass überhaupt eine zeitliche Befris-\n\ntung des Angebots erfolgen sollte oder bei den Adressaten der Werbung ein \n\nentsprechender Eindruck erweckt werde. Die Anlehnung an den früheren \"Win-\n\nterschlussverkauf\" und/oder die Bezeichnung als \"Räumungsfinale\" vermittelten \n\nebenfalls nicht den Eindruck, dass das Angebot nur für eine bestimmte (kurze) \n\nDauer gelten sollte; denn es sei davon auszugehen, dass die überwiegende \n\nAnzahl der durchschnittlich interessierten und aufmerksamen Verbraucher, die \n\ndie Werbung mit situationsentsprechender Aufmerksamkeit zur Kenntnis näh-\n\nmen, wisse, dass es den Winterschlussverkauf im juristischen Sinne nicht mehr \n\ngebe. Der Kläger trage auch keine konkreten Anhaltspunkte für die Richtigkeit \n\nseiner Vermutung vor, dass die Angebote der Beklagten nach einer gewissen \n\nZeit automatisch ihre Gültigkeit verlören und statt der herabgesetzten wieder \n\ndie ursprünglichen (durchgestrichenen) oder andere (höhere) Preise gelten soll-\n\nten. \n\n10 \n\nSofern einzelne Verbraucher die Werbung der Beklagten dahin \n\n(miss-)verstehen sollten, dass das Angebot in Anlehnung an den früheren (Win-\n\nter-)Schlussverkauf nur zwei Wochen lang oder noch kürzer gelten solle, han-\n\ndelte es sich bei dieser Irreführung lediglich um einen Bagatellverstoß. \n\n11 \n\n12 \n\nII. Die Sprungrevision des Klägers hat keinen Erfolg. \n\nDas Landgericht hat ohne Rechtsfehler (§ 566 Abs. 4 Satz 2 ZPO) so-\n\nwohl einen Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG als auch \n\neine Irreführung der Adressaten der Werbung i.S. des § 5 UWG verneint. \n\n13 \n\n1. Das in § 4 Nr. 4 UWG geregelte Transparenzgebot verlangt von dem-\n\njenigen, der eine Verkaufsförderungsmaßnahme - wie hier eine Preisnachlass-\n\naktion - bewirbt, unter anderem die Angabe des (kalendermäßig bestimmten) \n\nZeitraums, während dessen die Vergünstigungen in Anspruch genommen wer-\n\nden können. Damit besteht aber lediglich die Verpflichtung, auf insoweit beste-\n\nhende Bedingungen, das heißt auf tatsächlich bestehende zeitliche Beschrän-\n\nkungen für die Inanspruchnahme der Preisvergünstigungen hinzuweisen. Dazu \n\nist von keiner Partei etwas vorgetragen worden. Eine Verpflichtung, eine ein-\n\nschränkende Bedingung in Bezug auf die Dauer der Aktion zu schaffen, lässt \n\nsich aus der Regelung des § 4 Nr. 4 UWG dagegen nicht herleiten. Sie wider-\n\nspräche auch der Absicht des Gesetzgebers, der mit dem am 8. Juli 2004 in \n\nKraft getretenen neuen Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gerade alle \n\neinschränkenden Bedingungen für die Durchführung von Sonderveranstaltun-\n\ngen beseitigen wollte. Der Kaufmann, der sein Lager - aus welchen Gründen \n\nauch immer - leeren will, muss sich daher weder im Blick auf das Transparenz-\n\ngebot des § 4 Nr. 4 UWG noch im Blick auf das Irreführungsverbot gemäß § 5 \n\nUWG von vornherein auf einen zeitlichen Rahmen festlegen (vgl. OLG Stuttgart \n\nGRUR-RR 2008, 11, 12; Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, \n\n26. Aufl., § 5 Rdn. 6.6a; MünchKomm.UWG/Busche, § 5 Rdn. 444; einschrän-\n\nkend Fezer/Peifer, UWG, § 5 Rdn. 318). Unerheblich ist insbesondere, ob es \n\nsich bei den angebotenen Waren um Saisonware handelt, die typischerweise in \n\nder ablaufenden oder abgelaufenen Saison benötigt wurde (vgl. Begründung \n\ndes Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 15/1487, S. 14; Bornkamm in Hefermehl/ \n\nKöhler/Bornkamm aaO § 5 Rdn. 6.6a; einschränkend Fezer/Peifer aaO § 5 \n\nRdn. 320). \n\n14 \n\n2. Das Landgericht hat für den - vom ihm insoweit unterstellten - Fall, \n\ndass die Beklagte keine zeitliche Befristung ihres vom Kläger beanstandeten \n\nAngebots vorgesehen hat, auch eine wettbewerbsrechtlich relevante Irrefüh-\n\nrung der angesprochenen Verbraucher ohne Rechtsfehler verneint. Es hat an-\n\ngenommen, allenfalls einzelne Verbraucher könnten die Werbung der Beklag-\n\nten mit dem Hinweis \"Räumungsfinale/Saisonschlussverkauf\" dahin missver-\n\nstehen, dass das Angebot in Anlehnung an den früheren (Winter-)Schlussver-\n\nkauf nur zwei Wochen lang oder möglicherweise noch kürzer gelten sollte, \n\nweshalb das darin liegende geringe Irreführungspotential dieser Werbung den \n\nlauteren Wettbewerb auch allenfalls nur i.S. des § 3 UWG unerheblich beein-\n\nträchtigte. Diese Beurteilung widerspricht nicht der Lebenserfahrung (vgl. auch \n\nMünchKomm.UWG/Busche, § 5 Rdn. 444). Im Übrigen kann jede Rechtsände-\n\nrung zu gewissen Fehlvorstellungen führen, wenn das bisherige Verkehrsver-\n\nständnis durch die nunmehr aufgehobene oder geänderte Regelung bestimmt \n\nwar. So ist es nicht auszuschließen, dass ein Teil des Verkehrs nach Strei-\n\nchung der gesetzlichen Bestimmungen über Sonderveranstaltungen immer \n\nnoch davon ausgeht, dass ein Saisonschlussverkauf sich stets durch eine fest \n\nbestimmte Dauer auszeichnet. Eine solche während einer Übergangszeit noch \n\nbestehende Fehlvorstellung muss hingenommen werden, da andernfalls die \n\nalte Rechtslage mit Hilfe des Irreführungsverbots perpetuiert würde (vgl. Born-\n\nkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 5 Rdn. 2.91 f.). \n\n15 \n\nIII. Die Revision des Klägers ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 \n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nBornkamm \n\nSchaffert \n\nBergmann \n\nKirchhoff \n\nKoch \n\nVorinstanz: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 06.06.2006 - 33 O 46/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_120-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-11/i-zr-120-06","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":8},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 566","ref_norm":"566","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_120-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_120-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-11/i-zr-120-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_120-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:46:08.311795+00:00"}}