{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_118-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-09-11","aktenzeichen":"I ZR 118/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 118/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n11. September 2008 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 3. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und \n\ndie Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Anschlussrevision der Klägerin gegen das Urteil des 18. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. Mai 2006 wird \n\nzurückgewiesen. \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das genannte Urteil unter Zu-\n\nrückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und in-\n\nsoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht über einen Betrag \n\nvon 9.765,86 € (Summe der auf die Schadensfälle 1, 3, 7, 14 und \n\n16 entfallenden Ersatzbeträge) nebst 5% über dem Basiszinssatz \n\naus 2.476,70 € seit dem 10. Februar 2001, aus 2.941,80 € seit \n\ndem 30. Juni 2001 und aus 4.347,37 € seit dem 10. November \n\n2003 hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde und des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht \n\nzurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Klägerin ist Assekuradeurin der Transportversicherer der T. \n\nGmbH in Oberhausen (im Folgenden: Versenderin). Sie nimmt die Beklagte, die \n\neinen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und übergegange-\n\nnem Recht der Versenderin wegen des Verlusts von Transportgut in - soweit \n\nder Rechtsstreit in die Revisionsinstanz gelangt ist - 18 Fällen (Schadensfälle 1 \n\nbis 3, 5, 6, 8 bis 12, 14, 15, 19 bis 23 und 26) auf Schadensersatz in Anspruch. \n\n2 \n\nDie von der Beklagten ab November 2000 verwendeten Beförderungs-\n\nbedingungen enthielten auszugsweise folgende Regelungen: \n\n… \n\n2. Serviceumfang \n\n Sofern keine besonderen Dienstleistungen vereinbart werden, be-\nschränkt sich der von U. angebotene Service auf Abholung, Trans- \nport, Zollabfertigung (sofern zutreffend) und Zustellung der Sendung. \n\n Um die vom Versender gewünschte kurze Beförderungsdauer und \ndas niedrige Beförderungsentgelt zu ermöglichen, werden die Sen-\ndungen im Rahmen einer Sammelbeförderung transportiert. Der Ver-\nsender nimmt mit der Wahl der Beförderungsart in Kauf, dass auf-\ngrund der Massenbeförderung nicht die gleiche Obhut wie bei einer \nEinzelbeförderung gewährleistet werden kann. Der Versender ist da-\nmit einverstanden, wenn eine Kontrolle des Transportweges, insbe-\nsondere durch Ein- und Ausgangsdokumentation, an den einzelnen \nUmschlagstellen \ninnerhalb des U. -Systemes nicht durchgeführt \nwird. Soweit der Versender eine weitergehende Kontrolle der Beförde-\nrung wünscht, wählt er die Beförderung als Wertpaket. \n\n3. Beförderungsbeschränkungen \n\n(a) U. befördert keine Waren, die nach Maßgabe der folgenden \n\nAbsätze (i) bis (iv) vom Transport ausgeschlossen sind. \n\n… \n\n(ii) Der Wert eines Pakets darf den Gegenwert von US-$ 50.000 \nin der jeweiligen Landeswährung nicht überschreiten. … \n\n… \n\n9. Haftung \n\n… \n\n9.2 Gelten keine Abkommensbestimmungen oder sonstige zwingen-\nde nationale Gesetze, wird die Haftung ausschließlich durch diese \nBedingungen geregelt. \n\nIn Deutschland ist die Haftung für Verlust oder Beschädigung be-\ngrenzt auf nachgewiesene direkte Schäden bis maximal \nDM 1.000,00 pro Sendung oder 8,33 SZR für jedes Kilogramm, je \nnachdem welcher Betrag höher ist. … \n\n … \n\nVorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der \nSchaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen \nist, die U. , seine gesetzlichen Vertreter, oder Erfüllungsgehilfen \nvorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, dass der \nSchaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen ha-\nben. \n\n… \n\n9.4 Die Haftungsgrenze nach Ziffer 9.2 wird angehoben durch korrek-\nte Deklaration eines höheren Wertes der Sendung auf dem \nFrachtbrief und durch Zahlung des in der ‚Tariftabelle und Servi-\nceleistungen' aufgeführten Zuschlages auf den angegebenen \nWert (Wertpaket). In keinem Fall dürfen die in Absatz 3 (a) (ii) \nfestgesetzten Grenzen überschritten werden. Der Versender er-\nklärt durch Unterlassung einer Wertdeklaration, dass sein Interes-\nse an den Gütern die in Ziffer 9.2 genannte Grundhaftung nicht \nübersteigt. … \n\n… \n\n3 \n\nDie Versenderin war in den Jahren 2000 und 2001 Großkundin der Be-\n\nklagten und nahm am sogenannten EDI-Verfahren teil, wobei sie die Beklagte \n\nmit dem Transport von Paketen mit Telefonkarten innerhalb Deutschlands be-\n\nauftragte. In den in der Revisionsinstanz noch streitgegenständlichen Fällen \n\nerreichten die Pakete die Empfänger nicht. \n\n4 \n\nDie Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte hafte für den Verlust des \n\nTransportgutes in voller Höhe. Darüber hinaus habe die Beklagte ihr die für die \n\nErmittlung \n\nder \n\nSchadensursache \n\nan \n\ndie \n\nC. \n\n GmbH \n\n(im Folgenden: C.-GmbH) gezahlten Kos- \n\nten zu ersetzen. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDie Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, die Klägerin müsse sich \n\nein Mitverschulden der Versenderin zurechnen lassen, weil diese eine Wertde-\n\nklaration unterlassen habe. Die Kosten für die Ermittlung der Schadensursache \n\nseien nicht erstattungsfähig. \n\nDas Landgericht hat der Klage hinsichtlich der im Revisionsverfahren \n\nnoch interessierenden Schadensfälle und der Ermittlungskosten im vollen Um-\n\nfang stattgegeben. \n\nDas Berufungsgericht hat die Klage hinsichtlich der Ermittlungskosten \n\nabgewiesen und ist im Übrigen von einem schadensursächlich gewordenen \n\nMitverschulden der Versenderin ausgegangen. \n\nDer Senat hat die Revision der Beklagten beschränkt auf die Frage des \n\nMitverschuldens zugelassen. In diesem Umfang verfolgt die Beklagte mit ihrer \n\nRevision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, ihren Antrag auf voll-\n\nständige Abweisung der Klage weiter. \n\n9 \n\nDie Klägerin hat Anschlussrevision eingelegt und mit ihr den vom Beru-\n\nfungsgericht abgewiesenen Anspruch auf Ersatz der an die C.-GmbH gezahlten \n\nErmittlungskosten weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Anschlussrevision \n\nzurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n10 \n\nA. Das Berufungsgericht hat in den 18 Fällen, in denen der Rechtsstreit \n\nin die Revisionsinstanz gelangt ist, eine unbeschränkte Haftung der Beklagten \n\nfür den Verlust der Pakete nach § 425 Abs. 1, § 435 HGB angenommen. Die \n\nKlägerin müsse sich allerdings jeweils ein Mitverschulden nach § 425 Abs. 2 \n\nHGB, § 254 Abs. 2 BGB anrechnen lassen, weil die Versenderin die Beklagte \n\nbei Abschluss der Frachtverträge nicht darauf hingewiesen habe, dass ihr ein \n\nungewöhnlich hoher Schaden drohe, wenn die Pakete verlorengingen. Die Ge-\n\nfahr eines solchen Schadens bestehe, wenn der Wert der Sendung 5.000 € \n\nübersteige. Bei der Haftungsabwägung sei neben dem Wert der transportierten \n\nWare zu berücksichtigen, dass das einem Versender anzulastende Verschul-\n\nden im Fall des § 254 Abs. 2 BGB weniger schwer wiege als im Fall des § 254 \n\nAbs. 1 BGB. Das Mitverschulden könne nach der Rechtsprechung des Bundes-\n\ngerichtshofs nicht höher als 50% angesetzt werden. Es sei daher eine stufen-\n\nweise Kürzung des Schadensersatzanspruchs geboten. Für die ersten 5.000 € \n\nWarenwert bleibe der Anspruch ungekürzt, für den zwischen 5.000,01 € und \n\n10.000 € liegenden Warenwert sei eine Kürzung um 20% vorzunehmen. Bei \n\nWarenwerten über 10.000,01 € sei die Quote für jede angefangenen weiteren \n\n5.000 € um einen Prozentpunkt zu erhöhen. Dies führe im Streitfall zwar zu \n\nKürzungen des Schadensersatzanspruchs der Klägerin. Die hilfsweise geltend \n\ngemachten Ansprüche seien aber insgesamt höher, so dass die Beklagte inso-\n\nweit dem Klageantrag entsprechend zu verurteilen sei. \n\n11 \n\nEin Mitverschulden wegen unterlassener Wertdeklaration nach § 425 \n\nAbs. 2 HGB, § 254 Abs. 1 BGB sei dagegen zu verneinen. Die Pakete seien im \n\nEDI-Verfahren versandt worden. Die Beklagte habe nicht dargetan, auf welche \n\nWeise sie sicherstelle, dass Wertpakete auch in diesem Verfahren mit erhöhter \n\nBeförderungssicherheit transportiert würden. Es sei davon auszugehen, dass \n\nsich die Versenderin mangels Belehrung durch die Beklagte darauf beschränkt \n\nhätte, die Wertdeklaration nur im Rahmen der EDV in die Versanddaten aufzu-\n\nnehmen. Dann werde die Sendung aber weiterhin wie eine Standardsendung \n\nbefördert. Nachdem die Beklagte ihren Großkunden eine Software zur Verfü-\n\ngung gestellt habe, die eine Rubrik für den einzutragenden Haftungswert ent-\n\nhalte, dürfe der EDI-Kunde davon ausgehen, mit der EDV-mäßigen Eintragung \n\ndes Warenwerts alles Erforderliche getan zu haben, um eine Wertpaketbeförde-\n\nrung in Auftrag zu geben. \n\n12 \n\nEin der Klägerin zurechenbares Mitverschulden folge ferner nicht daraus, \n\ndass die Versenderin die Transportaufträge in Kenntnis dessen erteilt habe, \n\ndass die Beklagte während des Transports keine durchgehenden Schnittstel-\n\nlenkontrollen durchführe. Die Nummer 2 der Beförderungsbedingungen der Be-\n\nklagten vermittele diese Kenntnis nicht. \n\n13 \n\nEin Anspruch auf Erstattung der an die C.-GmbH gezahlten Kosten be-\n\nstehe schon dem Grunde nach nicht. \n\n14 \n\nB. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nErfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung der Beklagten in den Fällen 2, 5, \n\n6, 8 bis 12, 15, 19 bis 23 und 26 richtet. Sie führen insoweit zur Aufhebung des \n\nBerufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. Im Übrigen (Fälle 1, 3 und 14) ist die Revision hingegen unbegründet. \n\nKeinen Erfolg hat auch die Anschlussrevision der Klägerin. \n\n15 \n\n16 \n\nI. Zur Revision der Beklagten \n\n1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der \n\nMitverschuldenseinwand auch im Fall des qualifizierten Verschuldens i.S. von \n\n§ 435 HGB zu berücksichtigen ist (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 30.1.2008 \n\n- I ZR 146/05, TranspR 2008, 117 Tz. 34; Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 165/04, \n\nTranspR 2008, 122 Tz. 25). \n\n17 \n\n2. Das Berufungsgericht hat mit Recht kein der Klägerin anzurechnendes \n\nMitverschulden der Versenderin darin gesehen, dass diese die Transportaufträ-\n\nge in Kenntnis dessen erteilt hat, dass die Beklagte keine durchgehenden \n\nSchnittstellenkontrollen durchführt. Die Frage, ob sich eine derartige Kenntnis \n\naus der Nummer 2 der Beförderungsbedingungen der Beklagten entnehmen \n\nlässt, braucht in diesem Zusammenhang nicht entschieden zu werden. Denn \n\nunabhängig davon reichen jedenfalls die bloße Kenntnis und Billigung der \n\nTransportorganisation der Beklagten durch die Versenderin für sich gesehen \n\nnicht aus, um ein Mitverschulden zu bejahen (BGH, Urt. v. 30.3.2006 \n\n- I ZR 57/03, NJW-RR 2006, 1264 Tz. 35 = TranspR 2006, 250 m.w.N.). Die \n\nRevision erhebt in dieser Hinsicht auch keine Rügen. \n\n18 \n\n3. Ein Mitverschulden wegen unterlassener Wertdeklaration hat das Be-\n\nrufungsgericht mit Recht wegen fehlender Kausalität verneint. \n\n19 \n\nEntgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht aus-\n\ndrücklich festgestellt, dass die Beklagte ihren Großkunden, zu denen auch die \n\nVersenderin gehörte, eine Software zur Verfügung gestellt hat, die eine Rubrik \n\nfür den einzutragenden Haftungswert enthielt. In einem solchen Fall reicht eine \n\nbloße Wertangabe aus, weil der Versender davon ausgehen kann, dass das \n\nTransportunternehmen diese Wertangabe beachten wird (BGH, Urt. v. \n\n1.12.2005 - I ZR 117/04, NJW-RR 2006, 756 Tz. 17 f. = TranspR 2006, 119; \n\nUrt. v. 20.7.2006 - I ZR 9/05, NJW-RR 2007, 28 Tz. 30 = TranspR 2006, 394). \n\nWenn die Beklagte ihren Kunden ein derartiges Softwaresystem zur Verfügung \n\nstellt, muss sie entweder dafür Sorge tragen, dass die dort eingegebenen Werte \n\nvon ihr berücksichtigt werden, oder sie muss ihren Kunden gegenüber aus-\n\ndrücklich und unmissverständlich erklären, auf welchem anderen Wege Wert-\n\ndeklarationen zu erfolgen haben (BGH NJW-RR 2006, 756 Tz. 18). Nach den \n\nunangegriffen gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Be-\n\nklagte nicht dargetan, dass sie ihre Kunden dementsprechend insbesondere \n\ndarüber belehrt hat, dass auch im Falle einer Wertdeklaration mittels der zur \n\nVerfügung gestellten Software eine gesonderte Übergabe an den Abholfahrer \n\nerforderlich ist. Es kommt hinzu, dass die Versenderin im vorliegenden Fall \n\nzwar keine Werte deklariert hat, die Pakete nach den getroffenen Feststellun-\n\ngen aber auch im Falle einer Wertdeklaration mittels der zur Verfügung gestell-\n\nten Software wie eine Standardsendung befördert worden wären. Der Verlust \n\nder Pakete wäre daher im Falle einer Wertdeklaration ebenfalls eingetreten. \n\n20 \n\n4. Ein Mitverschulden der Versenderin hat das Berufungsgericht dage-\n\ngen mit Recht darin begründet gesehen, dass diese die Beklagte in den Scha-\n\ndensfällen 2, 5, 6, 8 bis 12, 15, 19 bis 23 und 26 nicht auf den Wert der Pakete \n\nund den deshalb für den Fall ihres Verlusts drohenden ungewöhnlich hohen \n\nSchaden (§ 425 Abs. 2 HGB, § 254 Abs. 2 BGB) hingewiesen hat. Die von ihm \n\nvorgenommene Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschul-\n\ndensanteile sowie die von ihm als geboten angesehene Kürzung des Scha-\n\ndensersatzanspruchs nach festgelegten Prozentsätzen halten der rechtlichen \n\nNachprüfung aber nicht stand. \n\n21 \n\na) Die Gefahr eines besonders hohen Schadens ist dann anzunehmen, \n\nwenn der Wert des einzelnen Pakets 5.000 € übersteigt (st. Rspr.; vgl. zuletzt \n\nBGH TranspR 2008, 117 Tz. 40; TranspR 2008, 122 Tz. 33, jeweils m.w.N.). \n\nDieser Betrag ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in den Fällen \n\n2, 5, 6, 8 bis 12, 15, 19 bis 22 und 26 sowie darüber hinaus auch im Fall 23 \n\nüberschritten. Hier lag der Wert des Pakets bei 5.576 €. Dies hat das Beru-\n\nfungsgericht offensichtlich übersehen. \n\n22 \n\nb) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass ein Mitver-\n\nschulden wegen des Unterlassens eines Hinweises auf die Gefahr eines unge-\n\nwöhnlich hohen Schadens nicht die Feststellung voraussetzt, dass der Fracht-\n\nführer Wertsendungen generell sicherer befördert. Mit dem Hinweis auf die Ge-\n\nfahr eines ungewöhnlich hohen Schadens muss dem Frachtführer die Gelegen-\n\nheit gegeben werden, im konkreten Fall Sicherungsmaßnahmen zur Abwen-\n\ndung eines drohenden Schadens zu ergreifen oder die Durchführung des Auf-\n\ntrags abzulehnen. Die Kausalität des Mitverschuldens nach § 254 Abs. 2 Satz 1 \n\nBGB kann nur verneint werden, wenn der Transporteur trotz eines Hinweises \n\nauf den ungewöhnlichen Wert des Gutes keine besonderen Sicherungsmaß-\n\nnahmen ergriffen oder nicht mit einer Ablehnung des Auftrags reagiert hätte \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 265/03, NJW-RR 2006, 1108 Tz. 22 = \n\nTranspR 2006, 208). Beides ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts \n\nnicht der Fall. \n\n23 \n\nc) Die Haftungsabwägung nach § 254 BGB ist grundsätzlich Sache des \n\nTatrichters. Sie kann im Revisionsverfahren jedoch daraufhin überprüft werden, \n\nob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt \n\nund der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden \n\nsind (vgl. BGH, Urt. v. 15.2.2007 - I ZR 186/03, NJW-RR 2007, 1110 Tz. 28 = \n\nTranspR 2007, 164 m.w.N.). Die Abwägung darf insbesondere nicht schema-\n\ntisch erfolgen, sondern muss alle festgestellten Umstände des Einzelfalls be-\n\nrücksichtigen (BGH, Urt. v. 28.9.2006 - I ZR 198/03, TranspR 2007, 110 \n\nTz. 32). Diesen Anforderungen genügt das Berufungsurteil nicht. \n\n24 \n\naa) Schon der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach das ei-\n\nnem Versender anzulastende Verschulden nach § 254 Abs. 2 BGB grundsätz-\n\nlich weniger schwer wiege als das einem Versender nach § 254 Abs. 1 BGB \n\nanzulastende Verschulden, trifft nicht zu. Die zuletzt genannte Bestimmung re-\n\ngelt den Fall, dass bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Ge-\n\nschädigten mitgewirkt hat. Nach § 254 Abs. 2 BGB kann das Mitverschulden \n\nauch darin bestehen, dass der Geschädigte es unterlässt, den Schädiger auf \n\ndie Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen oder \n\nden Schaden abzuwenden oder zu mindern. Damit enthält § 254 Abs. 2 BGB \n\nlediglich - klarstellend - besondere Anwendungsfälle des § 254 Abs. 1 BGB \n\n(MünchKomm.BGB/Oetker, 5. Aufl., § 254 Rdn. 68; Palandt/Heinrichs, BGB, \n\n67. Aufl., § 254 Rdn. 36; Erman/Ebert, BGB, 12. Aufl., § 254 Rdn. 53; \n\nLooschelders, Die Mitverantwortlichkeit des Geschädigten im Privatrecht, 1999, \n\nS. 163 ff.). Hinsichtlich der Rechtsfolgen trifft § 254 Abs. 1 BGB für sämtliche \n\nFälle des Mitverschuldens eine einheitliche Regelung: Danach sind die Verur-\n\nsachungs- und Verschuldensanteile von Schädiger und Geschädigtem im Ein-\n\nzelfall gegeneinander abzuwägen. Eine (abstrakte) Gewichtung der verschie-\n\ndenen Fälle des Mitverschuldens, wie sie das Berufungsgericht vorgenommen \n\nhat, widerspricht dieser gesetzlichen Regelung. \n\n25 \n\nbb) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der \n\nWert der transportierten Ware bei der Haftungsabwägung von Bedeutung ist (st. \n\nRspr.; vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 22.11.2007 - I ZR 74/05, TranspR 2008, 30 \n\nTz. 46). Daneben kann bei entsprechendem Sachvortrag des Frachtführers \n\nauch im Rahmen des § 254 Abs. 2 BGB die Reichweite des bei wertdeklarierten \n\nSendungen gesicherten Bereichs einen für die Bemessung der Haftungsquote \n\nrelevanten Gesichtspunkt darstellen: Je größer der gesicherte Bereich ist, desto \n\ngrößer ist auch der Anteil des Mitverschuldens des Versenders, der durch das \n\nUnterlassen der Wertangabe den Transport der Ware außerhalb des gesicher-\n\nten Bereichs veranlasst (BGH TranspR 2008, 30 Tz. 45). \n\n26 \n\ncc) Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, wonach der dem Ver-\n\nsender anzurechnende Mitverursachungsbeitrag auch bei hohen Werten nicht \n\nhöher als 50% angesetzt werden darf, trifft dagegen nicht zu. Zwar liegt auf Sei-\n\nten der Beklagten ein qualifiziertes Verschulden vor, weshalb ihr Verursa-\n\nchungsanteil in der Regel höher zu gewichten ist. Wie der Senat zeitlich nach \n\nErlass des Berufungsurteils entschieden hat, kann nach den Umständen des \n\nEinzelfalls aber auch ein Mitverschuldensanteil von mehr als 50% in Betracht \n\nkommen (BGH, Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 43/05, TranspR 2008, 113 Tz. 53; BGH \n\nTranspR 2008, 30 Tz. 47). Dies gilt vor allem in Fällen, in denen das Paket auf-\n\ngrund der Beförderungsbedingungen der Beklagten von einem Transport aus-\n\ngeschlossen ist. In solchen Fällen kann auch ein vollständiger Wegfall der Haf-\n\ntung des Frachtführers gerechtfertigt sein, wenn der Versender positive Kennt-\n\nnis davon hat, dass der Frachtführer bestimmte Güter nicht befördern will und \n\nsich bei der Einlieferung bewusst über den entgegenstehenden Willen des \n\nFrachtführers hinwegsetzt (BGH, Urt. v. 13.7.2006 - I ZR 245/03, NJW-RR \n\n2007, 179 Tz. 35 = TranspR 2006, 448; BGH NJW-RR 2007, 1110 Tz. 30; \n\nBGH, Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 109/04, TranspR 2007, 405 Tz. 33). Ein solcher \n\nFall liegt hier zwar nicht vor, weil die Wertgrenze von 50.000 US-Dollar nach \n\nden Feststellungen des Berufungsgerichts in keinem Schadensfall erreicht war. \n\nEine höhere Quote als 50% kann aber auch dann sachgerecht sein, wenn der \n\nWert des Pakets - unabhängig vom Überschreiten einer in den Beförderungs-\n\nbedingungen gesetzten Wertgrenze - sehr deutlich über dem Betrag liegt, ab \n\ndem ein Hinweis auf einen ungewöhnlich hohen Schaden hätte erfolgen müs-\n\nsen (BGH TranspR 2008, 30 Tz. 47; TranspR 2008, 113 Tz. 53). Auch wenn \n\ndies bei den hier in Rede stehenden Schadensfällen - und zwar auch bei den \n\nFällen 8, 9, 10, 12 und 26, bei denen der Schaden jeweils zwischen 24.000 und \n\n28.000 € liegt - (noch) nicht angenommen werden kann, ist nicht auszuschlie-\n\nßen, dass das vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Schema das Ergebnis \n\nder von ihm vorgenommenen Abwägung der beiderseitigen Haftungsanteile \n\nbeeinflusst hat. \n\n27 \n\ndd) Bei der Abwägung der Mitverschuldensquote muss zudem auch bei \n\ngeringeren Paketwerten berücksichtigt werden, dass sie bei hohen Warenwer-\n\nten nicht zu unangemessenen Ergebnissen führt (BGH TranspR 2008, 30 \n\nTz. 47; TranspR 2008, 113 Tz. 53). Diesem Erfordernis wird die vom Beru-\n\nfungsgericht vorgenommene stufenweise Kürzung des Schadensersatzan-\n\nspruchs nicht gerecht. Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass nach der \n\nTabelle des Berufungsgerichts bei Warenwerten, die dem Gegenwert von \n\n50.000 US-Dollar entsprechen, der Schadensersatzanspruch im Ergebnis ledig-\n\nlich um einen Wert gekürzt wird, der unter 25% liegt. Gemäß Nummer 3 (a) (ii) \n\nihrer Beförderungsbedingungen will die Beklagte Pakete, deren Wert den Ge-\n\ngenwert von 50.000 US-Dollar überschreitet, jedoch nicht befördern. Nach der \n\noben angeführten Rechtsprechung des Senats kann in derartigen Fällen je \n\nnach den Umständen des Einzelfalls ein Mitverschuldensanteil von mehr als \n\n50% bis hin zu einem vollständigen Ausschluss der Haftung in Betracht kom-\n\n \n\n28 \n\n29 \n\n30 \n\n31 \n\nmen. Die in der Tabelle des Berufungsgerichts vorgesehenen Quoten entspre-\n\nchen dem nicht. \n\nII. Zur Anschlussrevision der Klägerin \n\n1. Die Anschlussrevision ist statthaft, weil ihr Gegenstand in dem inso-\n\nweit erforderlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der \n\nHauptrevision steht (vgl. BGHZ 174, 244 Tz. 38 ff.). Der geltend gemachte An-\n\nspruch betrifft eine weitere Schadensposition im Rahmen der Schadensersatz-\n\nansprüche, die Gegenstand der Hauptrevision sind. \n\n2. In der Sache hat die Anschlussrevision aber keinen Erfolg. \n\na) Im Fall des § 435 HGB haftet der Frachtführer auch für Folgeschäden \n\nunbeschränkt nach Maßgabe der §§ 249 ff. BGB (vgl. Koller, Transportrecht, \n\n6. Aufl., § 435 HGB Rdn. 19). Er ist daher gemäß diesen Bestimmungen zum \n\nAusgleich der Vermögensnachteile verpflichtet, die mit dem zum Ersatz ver-\n\npflichtenden Ereignis in einem adäquaten Ursachenzusammenhang stehen. \n\nAllerdings sind Aufwendungen, die dem Geschädigten aus von sich aus unter-\n\nnommenen Schritten zur Beseitigung der Störung entstehen, nur dann zu erset-\n\nzen, wenn sie aus der Sicht eines verständigen Menschen, der sich in der Lage \n\ndes Geschädigten befunden hat, als erforderlich erschienen (BGHZ 111, 168, \n\n175 m.w.N.; MünchKomm.BGB/Oetker aaO § 249 Rdn. 179; Palandt/Heinrichs \n\naaO Vorb v § 249 Rdn. 83 und § 249 Rdn. 40). \n\n32 \n\nVon diesem Maßstab ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es \n\nhat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass die an die C.-GmbH gezahlten \n\nErmittlungskosten nicht erforderlich waren. Die Beauftragung einer Detektei zur \n\nDurchführung von Ermittlungen in einem fremden Unternehmen stellt sich von \n\nvornherein nur insoweit als sinnvoll dar, als sichergestellt ist, dass dieses Un-\n\nternehmen die Ermittlungen zulässt. Dass die Beklagte dies vor der Beauftra-\n\ngung der C.-GmbH sichergestellt hätte, hat sie nach den getroffenen Feststel-\n\nlungen nicht vorgetragen. \n\n33 \n\nb) Das Berufungsgericht ist des Weiteren mit Recht davon ausgegangen, \n\ndass die Kosten für die Ermittlung der Schadensursache auch nicht gemäß \n\n§ 430 HGB ersatzfähig sind. \n\n34 \n\naa) Der durch ein i.S. des § 435 HGB qualifiziert schuldhaftes Verhalten \n\nGeschädigte kann, da er durch die in dieser Bestimmung enthaltene Regelung \n\nbesser gestellt werden soll als in sonstigen Schadensfällen, allerdings wahlwei-\n\nse auch den nach den §§ 429 bis 431 HGB zu leistenden Ersatz verlangen (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 3.3.2005 - I ZR 134/02, TranspR 2005, 253, 254; Rinkler, TranspR \n\n2005, 305, 306; a.A. Schriefers, TranspR 2007, 184 ff.). \n\n35 \n\nbb) Die Bestimmung des § 430 HGB sieht für Kosten der Schadensfest-\n\nstellung eine Ausnahme von dem Grundsatz vor, dass schadensbedingte Fol-\n\ngeschäden nach den §§ 425 ff. HGB außer im Fall des § 435 HGB nicht ersatz-\n\nfähig sind (vgl. BGHZ 169, 187 Tz. 15; Koller aaO § 430 HGB Rdn. 1). Dies hat \n\nseinen Grund darin, dass es sich bei solchen Kosten um Aufwendungen han-\n\ndelt, die der Vermögenseinbuße nahestehen, die der Geschädigte infolge des \n\nSubstanzschadens am Gut erlitten hat. Da durch die Schadensfeststellung der \n\nSchadensumfang ermittelt werden soll und sich hiernach auch der infolge des \n\nSubstanzschadens zu leistende Ersatz bestimmt, sind die bei der Schadens-\n\nfeststellung angefallenen Kosten untrennbar mit dem Schadensfall verknüpft \n\n(vgl. Begründung des Regierungsentwurfs des Transportrechtsreformgesetzes, \n\nBT-Drucks. 13/8445, S. 65). Dies gilt jedoch nicht für solche Kosten, die nicht \n\nder Feststellung des Schadensumfangs, sondern der Ermittlung der Schadens-\n\nursache dienen (Koller aaO § 430 HGB Rdn. 3; ebenso wohl auch Gass in \n\nEbenroth/Boujong/Joost, HGB, § 430 Rdn. 3, 5; a.A. wohl Fremuth in Fremuth/ \n\nThume, Transportrecht, § 430 HGB Rdn. 4). \n\n36 \n\nC. Danach ist das angefochtene Urteil unter Zurückweisung des \n\nRechtsmittels im Übrigen aufzuheben, soweit das Berufungsgericht über einen \n\nBetrag von 9.765,86 € (Summe der für die Schadensfälle 1, 3, 7, 14 und 16 zu-\n\nerkannten Ersatzbeträge) hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. Im \n\nUmfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich des Nicht-\n\nzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverwei-\n\nsen. Die Anschlussrevision ist demgegenüber zurückzuweisen. \n\nBornkamm \n\n Pokrant \n\n Schaffert \n\n Bergmann \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.06.2005 - 31 O 131/03 - \nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.05.2006 - I-18 U 105/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_118-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-11/i-zr-118-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":14},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 435","ref_norm":"435","n":6},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":5},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 429","ref_norm":"429","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_118-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_118-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-11/i-zr-118-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_118-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:47:02.228579+00:00"}}