{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_116-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-03-13","aktenzeichen":"I ZR 116/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HGB § 439 Abs. 3; BGB § 203 Die Verjährungsvorschrift des § 439 Abs. 3 HGB ist im Verhältnis zur allgemei- nen Hemmungsregelung des § 203 BGB nicht lex specialis. Beide Bestimmun- gen stehen vielmehr uneingeschränkt nebeneinander.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n13. März 2008 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nI ZR 116/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nHGB § 439 Abs. 3; BGB § 203 \n\nDie Verjährungsvorschrift des § 439 Abs. 3 HGB ist im Verhältnis zur allgemei-\n\nnen Hemmungsregelung des § 203 BGB nicht lex specialis. Beide Bestimmun-\n\ngen stehen vielmehr uneingeschränkt nebeneinander. \n\nBGH, Urt. v. 13. März 2008 - I ZR 116/06 - LG Bonn \n\nAG Bonn \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 13. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Bonn vom 7. Juni 2006 wird auf Kosten der Beklagten zu-\n\nrückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger nimmt die Beklagte, die D. AG, wegen des Ver- \n\nlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch. Die auf den Verlust \n\nvon vier Paketen gestützte Klage ist nur hinsichtlich eines Pakets im Wert von \n\n500 € in die Revisionsinstanz gelangt. \n\nDer Kläger beauftragte die Beklagte am 13. Dezember 2003 mit der Be-\n\nförderung von vier Paketsendungen zu verschiedenen Empfängern in Deutsch-\n\nland. Die Pakete kamen bei den Empfängern nicht an. \n\n3 \n\nNach einem erfolglosen Nachforschungsauftrag vom 17. Dezember 2003 \n\nund einer Haftungsablehnung der Beklagten vom 22. Januar 2004 machte der \n\nKläger mit Schreiben vom 24. Februar 2004 gegenüber der Beklagten wegen \n\ndes Verlustes der vier Pakete eine Schadensersatzforderung in Höhe von \n\n2.011,02 € geltend. Die Beklagte ließ das Schadensersatzverlangen unbeant-\n\nwortet. Mit Anwaltsschreiben vom 10. September 2004 wandte sich der Kläger \n\nerneut an die Beklagte und teilte ihr mit, dass deren Haftungsablehnung für ihn \n\nnicht nachvollziehbar sei. Darüber hinaus forderte er die Beklagte auf, ihm ei-\n\nnen Ansprechpartner zu nennen, an den der Originaleinlieferungsschein über-\n\nsandt werden könne. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom \n\n21. September 2004, sie benötige für die Einleitung des Ersatzanspruchsver-\n\nfahrens eine vollständig ausgefüllte Schadensersatzmeldung über die Höhe der \n\nErsatzforderung sowie eine Kopie der dem Warenempfänger erteilten Rech-\n\nnung oder einen anderen Nachweis über den Paketinhalt. Daraufhin ließ der \n\nKläger am 24. September 2004 durch seine damaligen Bevollmächtigten mittei-\n\nlen, dass er den Originaleinlieferungsschein bei Benennung eines Ansprech-\n\npartners jederzeit übermitteln könne. Die Beklagte antwortete mit Schreiben \n\nvom 15. Oktober 2004, da der Kläger ihrer Aufforderung bezüglich der Zusen-\n\ndung der erforderlichen Unterlagen nicht nachgekommen sei, sende sie ihm zu \n\nihrer Entlastung seine eingesandten Unterlagen zurück und betrachte die Bear-\n\nbeitung damit als abgeschlossen. Dieses Schreiben enthielt im Betreff unter \n\nanderem \n\nfolgende Angaben: \n\n\"Identcode 853718206741/Einlieferdatum: \n\n13.12.2003 von … Alexander S. … an Christian K. …\". \n\n4 \n\nDer Kläger hat am 2. Februar 2005 wegen Verlustes des an den Emp-\n\nfänger G. adressierten Pakets eine Schadensersatzklage in Höhe von \n\n506,60 € eingereicht. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nEr hat - soweit in der Revisionsinstanz von Bedeutung - beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn 506,60 € nebst Zinsen zu \n\nzahlen. \n\nDie Beklagte hat gegenüber dem geltend gemachten Anspruch die Ein-\n\nrede der Verjährung erhoben. \n\nDas Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Beru-\n\nfung der Beklagten hat das Landgericht dem Kläger unter Abweisung der Klage \n\nim Übrigen und Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels eine Ersatz-\n\nforderung in Höhe von 506,60 € nebst Zinsen zuerkannt (LG Bonn, Urt. v. \n\n7.6.2006 - 5 S 14/06, juris). \n\n8 \n\nMit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklag-\n\nte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n9 \n\nI. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch des Klägers \n\nin Höhe von 500 € aus § 425 Abs. 1 HGB wegen Verlustes der an den Empfän-\n\nger G. adressierten Paketsendung für begründet erachtet. Darüber hin- \n\naus hat es dem Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung des Beförderungsent-\n\ngelts für diese Sendung in Höhe von 6,60 € zuerkannt. Dazu hat es ausgeführt: \n\n10 \n\nDas an den Empfänger G. adressierte Paket sei unstreitig am \n\n13. Dezember 2003 bei der Beklagten eingeliefert worden und bei dem Emp-\n\nfänger nicht angekommen. Dadurch sei dem Kläger ein Schaden in Höhe von \n\n500 € entstanden. \n\n11 \n\nDer Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 425 Abs. 1 HGB sei \n\nnicht gemäß § 439 HGB verjährt. Die Verjährungsfrist betrage ein Jahr, da der \n\nKläger ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten nicht behaupte. Der Lauf \n\nder Verjährungsfrist habe am 17. Dezember 2003 eingesetzt und wäre danach \n\nam 16. Dezember 2004, also vor Einreichung der Klage am 2. Februar 2005, \n\nabgelaufen gewesen. Der Lauf der Verjährungsfrist sei nicht nach § 439 Abs. 3 \n\nHGB gehemmt gewesen. Durch den Nachforschungsauftrag des Klägers vom \n\n17. Dezember 2003 sei keine Hemmung erfolgt. Ebenso wenig habe eine Hem-\n\nmung der Verjährungsfrist durch das Anspruchsschreiben des Klägers vom \n\n24. Februar 2004 eintreten können, da die Beklagte ihre Haftung bereits zuvor \n\nmit Schreiben vom 22. Januar 2004 abgelehnt habe. \n\n12 \n\nDie Beklagte sei jedoch durch ihr Schreiben vom 21. September 2004, \n\nmit dem sie auf das Schadensregulierungsverlangen des Klägers vom \n\n10. September 2004 reagiert habe, in Verhandlungen über den Anspruch einge-\n\ntreten. Dadurch sei die Verjährung gemäß § 203 BGB, der neben § 439 Abs. 3 \n\nHGB zur Anwendung komme, gehemmt worden. Dem stehe nicht entgegen, \n\ndass die Beklagte ihre Haftung zuvor mit Schreiben vom 22. Januar 2004 be-\n\nreits abgelehnt habe. \n\n13 \n\nDementsprechend sei ab dem 10. September 2004, dem Datum des \n\nSchreibens der anwaltlichen Vertreter des Klägers, eine Hemmung der Verjäh-\n\nrung eingetreten. Diese sei hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs wegen \n\nVerlustes des an den Kunden G. versandten Pakets nicht durch das \n\nSchreiben der Beklagten vom 15. Oktober 2004 beendet worden, weil sich die-\n\nses Schreiben auf ein anderes, ebenfalls verlorengegangenes Paket bezogen \n\nhabe. Die Verjährungshemmung könne aber auch dadurch enden, dass ein Ab-\n\nbruch der Verhandlungen durch \"Einschlafenlassen\" erfolge. In einem solchen \n\nFall komme es maßgeblich auf den Zeitpunkt an, zu dem der Berechtigte nach \n\nTreu und Glauben eine Antwort der Gegenseite spätestens habe erwarten dür-\n\nfen. Unter den im Streitfall gegebenen Umständen sei eine Äußerung der Be-\n\nklagten betreffend des bei dem Adressaten G. nicht angekommenen \n\nPakets bis spätestens 15. November 2004 zu erwarten gewesen. Die Verjäh-\n\nrungsfrist des § 439 Abs. 1 HGB sei danach ab dem 16. November 2004 wei-\n\ntergelaufen. Zu diesem Zeitpunkt seien acht Monate und 24 Tage von der Ver-\n\njährungsfrist verstrichen gewesen, so dass diese am 22. Februar 2005 geendet \n\nhabe. Die am 2. Februar 2005 eingereichte Klage wegen Verlustes der an den \n\nKunden G. adressierten Sendung sei mithin rechtzeitig vor Ablauf der \n\nVerjährungsfrist erhoben worden. \n\n14 \n\nGemäß § 432 Satz 1 HGB stehe dem Kläger auch ein Anspruch auf Er-\n\nstattung des für die Beförderung zu dem Adressaten G. entrichteten \n\nEntgelts in Höhe von 6,60 €. Die dem Kläger zuerkannten Zinsen seien gemäß \n\n§ 353 HGB, §§ 280, 286, 288 Abs. 1 BGB gerechtfertigt. \n\n15 \n\n16 \n\nII. Die Revision hat keinen Erfolg. \n\n1. Das Berufungsgericht hat zutreffend eine Haftung der Beklagten für \n\nden Verlust des an den Empfänger G. adressierten Pakets gemäß \n\n§ 425 Abs. 1 HGB bejaht. Dadurch ist dem Kläger unstreitig ein Schaden in Hö-\n\n17 \n\n18 \n\nhe von 500 € entstanden. Die Revision erhebt insoweit auch keine Beanstan-\n\ndungen. \n\n2. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass dieser von \n\ndem Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht verjährt ist. \n\na) Gemäß § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB verjähren die Ansprüche gegen den \n\nFrachtführer aus einem Güterbeförderungsvertrag grundsätzlich in einem Jahr. \n\nDavon ist auch im Streitfall auszugehen, weil der Kläger ein qualifiziertes Ver-\n\nschulden der Beklagten nicht dargelegt hat. Die Verjährungsfrist beginnt im Fal-\n\nle der unterbliebenen Ablieferung des Gutes nach § 439 Abs. 2 Satz 2 HGB mit \n\ndem Tag, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen. Das war hier nach \n\nden unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts der \n\n16. Dezember 2003, so dass die Verjährungsfrist am 17. Dezember 2003 zu \n\nlaufen begonnen hat und gemäß § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2, Altern. 1 BGB am \n\n16. Dezember 2004, mithin vor Einreichung der Schadensersatzklage, abgelau-\n\nfen wäre. \n\n19 \n\nb) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Lauf der \n\nVerjährungsfrist nicht gemäß § 439 Abs. 3 Satz 1 HGB gehemmt worden ist. \n\nNach dieser Vorschrift wird die Verjährung eines gegen den Frachtführer ge-\n\nrichteten Anspruchs durch ein schriftliches Schadensersatzverlangen des Ab-\n\nsenders bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der Frachtführer die Erfüllung \n\ndes Anspruchs schriftlich ablehnt. \n\n20 \n\nDas Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Nach-\n\nforschungsauftrag des Klägers vom 17. Dezember 2003 nicht den an ein An-\n\nspruchsschreiben i.S. des § 439 Abs. 3 Satz 1 HGB zu stellenden Anforderun-\n\ngen genügt hat. Erst mit Schreiben vom 24. Februar 2004 hat der Kläger ge-\n\ngenüber der Beklagten hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er \n\nsie wegen des Verlustes von vier bei ihr eingelieferten Paketen auf Schadens-\n\nersatz in Anspruch nimmt. Dieses Schreiben konnte jedoch keine Verjährungs-\n\nhemmung nach § 439 Abs. 3 Satz 1 HGB mehr bewirken, weil die Beklagte be-\n\nreits zuvor mit Schreiben vom 22. Januar 2004 eine Haftung für die in Rede \n\nstehenden Verluste abgelehnt hatte. Ein solches Verhalten rechtfertigt die An-\n\nnahme, dass der spätere Anspruchsgegner, der schon vor Erhebung eines \n\nSchadensersatzanspruchs seine Haftung zurückgewiesen hat, sich auf ein An-\n\nspruchsschreiben hin nicht zu Verhandlungen bereit findet, die zu einer gütli-\n\nchen Einigung zwischen den Parteien führen (vgl. Ramming, TranspR 2002, 45, \n\n52; wohl auch Koller, Transportrecht, 6. Aufl., § 439 HGB Rdn. 44). \n\nc) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht \n\nrechtsfehlerfrei eine Hemmung der Verjährung nach § 203 BGB bejaht. \n\naa) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die all-\n\ngemeine, die Hemmung der Verjährung regelnde Vorschrift des § 203 BGB \n\nnicht durch § 439 Abs. 3 HGB verdrängt wird. Die Bestimmung des § 439 \n\nAbs. 3 HGB ist nicht lex specialis im Verhältnis zu § 203 BGB. Vielmehr stehen \n\nbeide Vorschriften uneingeschränkt nebeneinander (vgl. Koller aaO § 439 HGB \n\nRdn. 31; ders., TranspR 2001, 425, 429; Gass in: Ebenroth/Boujong/Joost, \n\nHGB, § 439 Rdn. 23; Heymann/Schlüter, HGB, 2. Aufl., § 439 Rdn. 8; Münch-\n\nKomm.BGB/Grothe, 5. Aufl., § 203 Rdn. 13; Staudinger/Peters, BGB [Bearb. \n\n2004], § 203 Rdn. 20; Ramming, TranspR 2002, 45, 52 f.; a.A. Harms, TranspR \n\n2001, 294, 297; Drews, TranspR 2004, 340, 341 f.; Palandt/Heinrichs, BGB, \n\n67. Aufl., § 203 Rdn. 1). Diese Annahme rechtfertigt sich aus dem Umstand, \n\ndass die Anwendungsvoraussetzungen beider Vorschriften erhebliche Unter-\n\n21 \n\n22 \n\nschiede aufweisen und § 439 Abs. 3 HGB nicht darauf abzielt, die allgemeinen \n\nHemmungstatbestände einzugrenzen (vgl. MünchKomm.BGB/Grothe aaO \n\n§ 203 Rdn. 13; Koller, TranspR 2001, 425, 429). \n\n23 \n\nDer Eintritt der Verjährungshemmung nach § 439 Abs. 3 Satz 1 HGB er-\n\nfordert lediglich ein einseitiges Schadensersatzverlangen des Anspruchstellers. \n\nDemgegenüber knüpft § 203 BGB für die Hemmung der Verjährungsfrist an \n\nVerhandlungen zwischen den Parteien an. Damit erfordert die Anwendung des \n\n§ 203 BGB - anders als § 439 Abs. 3 HGB - das Hervorrufen eines besonderen \n\nVertrauens seitens des Schuldners beim Gläubiger (Koller aaO § 439 HGB \n\nRdn. 31; Andresen/Valder, Speditions-, Fracht- und Lagerrecht, § 439 HGB \n\nRdn. 34). Daher kann der Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 203 BGB - sofern \n\ndessen Voraussetzungen gegeben sind - selbst dann noch gehemmt werden, \n\nwenn andere Hemmungstatbestände, die auf dem gleichen Rechtsgedanken \n\nberuhen, vom Anwendungsbereich her zwar eröffnet sind, ihre Voraussetzun-\n\ngen aber nicht (mehr) bestehen (vgl. MünchKomm.BGB/Grothe aaO § 203 \n\nRdn. 13). Daraus ergibt sich, dass Verhandlungen nach formgerechter Zurück-\n\nweisung eines Schadensersatzverlangens grundsätzlich erneut den Ablauf der \n\nVerjährungsfrist hemmen können (Koller aaO § 439 HGB Rdn. 31; Ramming, \n\nTranspR 2002, 45, 53). Das erfordert allerdings eine hinreichende Individuali-\n\nsierung des geltend gemachten Anspruchs seitens des Gläubigers, damit der \n\nSchuldner - gerade wenn es sich dabei um einen Spediteur/Frachtführer han-\n\ndelt, der massenweise Paketsendungen befördert - den Anspruch zuordnen \n\nund prüfen kann, ob er die Forderung bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu-\n\nrückgewiesen hatte. \n\n24 \n\nDie parallele Anwendung von § 439 Abs. 3 Satz 1 HGB und § 203 BGB \n\nführt auch nicht zu einer Umgehung der erstgenannten Bestimmung. Im Falle \n\ndes § 203 BGB muss es zu Verhandlungen zwischen den Parteien kommen. \n\nErforderlich ist also eine Mitwirkung des in Anspruch genommenen Frachtfüh-\n\nrers. Reagiert dieser auf ein erneutes Schadensersatzverlangen nicht oder \n\nweist er dieses nochmals zurück, so verbleibt es bei der Regelung des § 439 \n\nAbs. 3 Satz 2 HGB, wonach durch die erneute Erhebung des Anspruchs keine \n\n(weitere) Verjährungshemmung eintritt. Tritt der Schuldner dagegen nach einer \n\nvorangegangenen Zurückweisung der Ansprüche erneut in Verhandlungen ein, \n\nso hat er sich des Schutzes, den ihm § 439 Abs. 3 HGB grundsätzlich gewährt, \n\nselbst begeben. Dies steht nicht im Widerspruch zum Zweck des handelsrecht-\n\nlichen Hemmungstatbestandes. \n\n25 \n\nbb) Das Berufungsgericht hat auch zutreffend die Voraussetzungen für \n\ndie Anwendung des § 203 BGB bejaht. Der Kläger hat der Beklagten in seinem \n\nAnspruchsschreiben vom 10. September 2004 ein Aktenzeichen, unter dem der \n\nVorgang bei der Beklagten bearbeitet wurde, sowie vier Einlieferungsnummern \n\nund eine Kundenkennung mitgeteilt. Diese Angaben ermöglichten der Beklag-\n\nten eine Zuordnung des Schadensersatzverlangens sowie die Prüfung, ob und \n\nmit welchem Ergebnis sie mit dem geltend gemachten Anspruch schon einmal \n\nbefasst war. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Be-\n\nklagte mit ihrem Schreiben vom 21. September 2004 in Verhandlungen über \n\nden vom Kläger erhobenen Schadensersatzanspruch eingetreten ist. Revisions-\n\nrechtlich ist schließlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht eine \n\nHemmung der Verjährungsfrist hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs, den \n\nder Kläger auf den Verlust der an seinen Kunden G. adressierten Sen- \n\ndung stützt, bis zum 15. November 2004 angenommen hat. Insoweit wird von \n\nder Revision auch nichts erinnert. \n\n26 \n\n27 \n\n3. Die Zuerkennung des Zinsanspruchs lässt ebenfalls keinen Rechtsfeh-\n\nler erkennen. \n\nIII. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 \n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nBornkamm \n\n Pokrant \n\n Büscher \n\nSchaffert \n\nRiBGH Dr. Bergmann ist \nin Urlaub und kann daher \nnicht unterschreiben. \n Bornkamm \n\nVorinstanzen: \n\nAG Bonn, Entscheidung vom 12.12.2005 - 9 C 79/05 - \nLG Bonn, Entscheidung vom 07.06.2006 - 5 S 14/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_116-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-13/i-zr-116-06","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 439","ref_norm":"439","n":23},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":11},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 432","ref_norm":"432","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_116-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_116-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-13/i-zr-116-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_116-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:22:56.037578+00:00"}}