{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_114-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-03-11","aktenzeichen":"I ZR 114/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UrhG § 97; MarkenG § 14; UWG §§ 8, 9 Verkündet am: 11. März 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Halzband ein ein Dritter fremdes Mitgliedskonto Benutzt zu Schutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstößen, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskonto gelangt ist, weil der Inhaber diese nicht Inhaber des hinreichend vor Mitgliedskontos sich wegen der von ihm geschaffenen Gefahr einer Unklarheit darüber, wer unter dem betreffenden Mitgliedskonto gehandelt hat und im Falle einer Vertrags- oder Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, so behandeln lassen, als ob er selbst gehandelt hätte. fremdem Zugriff gesichert hat, muss der eBay bei","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 114/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nja \nBGHZ: \nja \nBGHR: \n\nUrhG § 97; MarkenG § 14; UWG §§ 8, 9 \n\nVerkündet am: \n11. März 2009 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nHalzband \n\nein \n\nein Dritter \n\nfremdes Mitgliedskonto \n\nBenutzt \nzu \nSchutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstößen, nachdem er an die \nZugangsdaten dieses Mitgliedskonto gelangt ist, weil der Inhaber diese nicht \nInhaber des \nhinreichend vor \nMitgliedskontos sich wegen der von ihm geschaffenen Gefahr einer Unklarheit \ndarüber, wer unter dem betreffenden Mitgliedskonto gehandelt hat und im Falle \neiner Vertrags- oder Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden \nkann, so behandeln lassen, als ob er selbst gehandelt hätte. \n\nfremdem Zugriff gesichert hat, muss der \n\neBay \n\nbei \n\nBGH, Urt. v. 11. März 2009 - I ZR 114/06 - OLG Frankfurt am Main \nLG Frankfurt am Main \n\nDer \n\nI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 27. November 2008 durch die Richter Dr. Bergmann, \n\nPokrant, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 11. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Mai \n\n2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht \n\nzurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin zu 1 ist Inhaberin der IR-Marke Nr. 307 293 \"Cartier\", die in \n\nDeutschland für Uhren und Schmuck Schutz genießt. Die Klägerin zu 2 handelt \n\nmit Cartier-Schmuck. Sie hat die Schmuckmodellreihe \"Mahango\" entwickelt. \n\nDiese ist dadurch gekennzeichnet, dass auf den Schmuckstücken eine Reihe \n\numlaufender, reliefartig hervorgehobener Panther zu sehen ist und der Rand \n\nvon einer erhabenen Borte gebildet wird. \n\n2 \n\nDer Beklagte ist bei der Internet-Auktionsplattform eBay unter dem \n\nMitgliedsnamen \"s. \" registriert. Vom 11. bis zum 18. Juni 2003 wurde un- \n\nter diesem Mitgliedsnamen unter der Überschrift \"SSSuper ... Tolle ... Halzband \n\n(Cartier Art)\" ein Halsband zum Mindestgebot von 30 € angeboten, das eine \n\nReihe umlaufender, reliefartig hervorgehobener Panther zeigte und dessen \n\nRand von einer erhabenen Borte gebildet wurde. In der Beschreibung des \n\nangebotenen Artikels hieß es unter anderem: \"... Halzband, Art Cartier ... Mit kl. \n\nPantere, tupische simwol fon Cartier Haus ...\". \n\n3 \n\n4 \n\nDie Klägerin zu 1 sieht hierin eine Verletzung ihrer sich aus der IR-Marke \n\nNr. 307 293 ergebenden Rechte. Zudem liege ein Verstoß gegen das Gesetz \n\ngegen den unlauteren Wettbewerb unter den Gesichtspunkten der \n\nRufausbeutung und der Irreführung vor. \n\nNach Auffassung der Klägerin zu 2 genießt die \"Mahango\"-Schmuckreihe \n\nals Werk der angewandten Kunst Urheberrechtsschutz. Ihre nahezu identische \n\nNachahmung durch das über \"s. \" angebotene Schmuckstück verletze \n\ndie der Klägerin zu 2 zustehenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte. \n\nAußerdem begründe die Nachahmung Ansprüche unter dem Gesichtspunkt des \n\nergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes. \n\n5 \n\nDie Klägerinnen \n\nhaben \n\nden Beklagten \n\nauf Unterlassung, \n\nAuskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch \n\ngenommen. \n\n \n \n \n \n \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDer Beklagte ist der Auffassung, er sei für das beanstandete Angebot \n\nnicht verantwortlich. Seine Ehefrau habe sein Mitgliedskonto bei eBay ohne \n\nsein Wissen zum Verkauf persönlicher Gegenstände benutzt und dabei die \n\nstreitgegenständliche Kette versteigert. \n\nMit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Klägerinnen ihr \n\nin den Vorinstanzen erfolgloses Klagebegehren weiter. Der Beklagte beantragt, \n\ndas Rechtsmittel zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat es offengelassen, ob das von den \n\nKlägerinnen beanstandete Angebot diese in ihren Rechten verletzte. Der \n\nBeklagte sei dafür jedenfalls nicht verantwortlich. \n\nEine Schadensersatzpflicht bestünde nur, wenn der Beklagte das \n\nAngebot \n\nnachweislich \n\nallein \n\noder \n\nim \n\nbewussten \n\nund \n\ngewollten \n\nZusammenwirken mit seiner Ehefrau in das Netz gestellt oder zumindest seiner \n\nvorsätzlich handelnden Ehefrau vorsätzlich Hilfe geleistet hätte. Dies stehe \n\nnicht mit der erforderlichen Sicherheit fest. Die sprachlichen Unzulänglichkeiten \n\nin dem Angebot wiesen darauf hin, dass dieses von der aus Lettland \n\nstammenden Ehefrau verfasst worden sei. \n\n10 \n\nDer Unterlassungsanspruch sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt der \n\nStörerhaftung begründet. Der Beklagte wäre nur dann Störer, wenn ihm die \n\nVerhinderung der Rechtsverletzung möglich und zumutbar gewesen wäre. Zwar \n\nhabe er zumindest damit gerechnet, dass seine Ehefrau sein eBay-Mitglieds-\n\nkonto zur Einstellung von Verkaufsangeboten benutzte. Eine Pflicht, diese \n\nAngebote auf mögliche Rechtsverletzungen zu prüfen, hätte für den Beklagten \n\naber nur dann bestanden, wenn er dafür konkrete Anhaltspunkte gehabt hätte, \n\ndass seine Ehefrau Rechtsverletzungen begangen habe. Die Annahme einer \n\nÜberwachungspflicht ohne solche Anhaltspunkte beeinträchtigte die durch \n\nArt. 6 GG gewährleisteten Rechte des Beklagten und seiner Ehefrau. \n\n11 \n\nDer Beklagte müsse sich das Verhalten seiner Ehefrau auch nicht nach \n\n§ 100 UrhG (a.F.), § 14 Abs. 7 MarkenG oder § 8 Abs. 2 UWG zurechnen \n\nlassen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm Erträge aus den von \n\ndieser durchgeführten Geschäften zugute gekommen seien. \n\n12 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerinnen ist \n\nbegründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nAuf der Grundlage der von diesem bislang getroffenen Feststellungen kann \n\nnicht von der Unbegründetheit der Klage ausgegangen werden. \n\n13 \n\n1. Das Berufungsgericht hat angenommen, den Klägerinnen stünden die \n\ngeltend gemachten Ansprüche schon deshalb nicht zu, weil der Beklagte für die \n\nvon seiner Ehefrau möglicherweise begangenen Rechtsverletzungen nicht \n\nverantwortlich sei. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht \n\nstand. \n\n14 \n\na) Das Berufungsgericht ist allerdings mit Recht davon ausgegangen, \n\ndass der Beklagte für die von seiner Ehefrau möglicherweise begangenen \n\nRechtsverletzungen nicht als Mittäter oder Teilnehmer haftet. Mittäterschaft \n\nsetzt eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes \n\nZusammenwirken voraus (vgl. § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB; Teplitzky, \n\nWettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 14 Rdn. 2). Als \n\nTeilnehmer an einer rechtswidrigen Verhaltensweise eines anderen haftet nur \n\nderjenige, der diese Verhaltensweise zumindest mit bedingtem Vorsatz \n\ngefördert oder dazu angestiftet hat. Zum Teilnehmervorsatz gehört dabei neben \n\nder Kenntnis der objektiven Tatumstände auch das Bewusstsein der \n\nRechtswidrigkeit der Haupttat (BGH, Urt. v. 3.7.2008 - I ZR 145/05, GRUR \n\n2008, 810 Tz. 15 = WRP 2008, 1182 - Kommunalversicherer, m.w.N.; zum \n\nAbdruck in BGHZ 177, 150 vorgesehen). Diese Voraussetzungen sind im \n\nStreitfall nicht erfüllt. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen und von der \n\nRevision nicht angegriffenen Feststellungen ist zugunsten des Beklagten davon \n\nauszugehen, dass seine Ehefrau das beanstandete Angebot ohne sein Wissen \n\nin das Internet eingestellt hat. Selbst wenn der Beklagte allgemein gewusst und \n\ngebilligt haben sollte, dass seine Ehefrau über sein Mitgliedskonto bei eBay \n\nWaren verkaufte, ergäbe sich daraus noch nicht, dass er von dem konkreten \n\nAngebot Kenntnis gehabt hat, das nach der Auffassung der Klägerinnen deren \n\nRechte verletzte. \n\n15 \n\nb) Das Berufungsgericht hat mit Recht auch Ansprüche gegen den \n\nBeklagten unter dem Gesichtspunkt der Unternehmerhaftung gemäß § 100 \n\nUrhG a.F., § 14 Abs. 7 MarkenG und § 8 Abs. 2 UWG verneint. Eine solche \n\nHaftung setzt voraus, dass eine Zuwiderhandlung \"in einem Unternehmen\" oder \n\n\"in einem geschäftlichen Betrieb\" begangen worden ist. Dem Inhaber des \n\nUnternehmens oder Betriebs werden Zuwiderhandlungen seiner Angestellten \n\noder Beauftragten zugerechnet, weil die arbeitsteilige Organisation seines \n\nUnternehmens oder Betriebs die Verantwortung für die Handlungen seiner \n\nAngestellten oder Beauftragten, die ihm zugute kommen, nicht beseitigen soll \n\n(BGH, Urt. v. 19.12.2002 - I ZR 119/00, GRUR 2003, 453, 454 = WRP 2003, \n\n642 - Verwertung von Kundenlisten, m.w.N.). Der Zuwiderhandelnde muss \n\ndaher für das Unternehmen oder den Betrieb tätig geworden sein; ein Handeln \n\nfür einen Dritten oder im eigenen Interesse reicht nicht aus (vgl. zu § 8 Abs. 2 \n\nUWG: BGH, Urt. v. 19.4.2007 - I ZR 92/04, GRUR 2007, 994 Tz. 19 = WRP \n\n2007, 1356 - Gefälligkeit, m.w.N.; zu § 100 UrhG a.F.: OLG München \n\nGRUR-RR 2007, 345, 346, m.w.N.; zu § 14 Abs. 7 MarkenG: OLG Köln MMR \n\n2006, 622, 624 = CR 2007, 184). Nach den von der Revision insoweit nicht \n\nangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts liegen keine Anhaltspunkte \n\ndafür vor, dass dem Beklagten die Erträge aus den Geschäften seiner Ehefrau \n\nzugute gekommen sind. \n\n16 \n\nc) Es kommt jedoch eine Haftung des Beklagten als Täter einer \n\nUrheberrechts- \n\nund/oder \n\nMarkenrechtsverletzung \n\nsowie \n\neines \n\nWettbewerbsverstoßes in Betracht, weil dieser, auch wenn er die Verwendung \n\nder Zugangsdaten zu seinem Mitgliedskonto bei eBay durch seine Ehefrau \n\nweder veranlasst noch geduldet hat, nicht hinreichend dafür gesorgt hat, dass \n\nseine Ehefrau keinen Zugriff auf die Kontrolldaten und das Kennwort dieses \n\nMitgliedskontos erlangte. Benutzt ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei \n\neBay, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskontos gelangt ist, weil \n\nder Inhaber diese nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter gesichert hat, muss \n\nder Inhaber des Mitgliedskontos sich so behandeln lassen, wie wenn er selbst \n\ngehandelt hätte. Eine insoweit bei der Verwahrung der Zugangsdaten für das \n\nMitgliedskonto gegebene Pflichtverletzung stellt einen eigenen, gegenüber den \n\neingeführten Grundsätzen der Störerhaftung (vgl. zu ihr im Urheberrecht etwa \n\nBGHZ 156, 1, 11 ff. - Paperboy; Schricker/Wild, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97 \n\nUrhG Rdn. 36a ff.; zur Störerhaftung im Markenrecht BGH, Urt. v. 30.4.2008 \n\n- I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Tz. 49 ff. = WRP 2008, 1104 - Internet-Ver-\n\nsteigerung III; Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 14 Rdn. 202 ff.) \n\nund den nach der neueren Senatsrechtsprechung gegebenenfalls bestehenden \n\nVerkehrspflichten im Bereich des Wettbewerbsrechts (vgl. BGHZ 173, 188 \n\nTz. 22 ff. \n\n- Jugendgefährdende Medien \n\nbei \n\neBay) \n\nselbständigen \n\nZurechnungsgrund dar. \n\n17 \n\naa) Nach dem Vortrag der Klägerinnen, von dem mangels abweichender \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts für die rechtliche Beurteilung in der \n\nRevisionsinstanz auszugehen ist, hat derjenige, der bei eBay ein Mitgliedskonto \n\neröffnet, nach den - auch dem Mitgliedskonto des Beklagten zugrunde \n\nliegenden - Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay bei der Anmeldung \n\neinen Mitgliedsnamen und ein Passwort zu wählen. Das Passwort hat das \n\nMitglied geheim zu halten; eBay selbst gibt das Passwort gleichfalls nicht an \n\nDritte weiter. Die Anmeldung eines Mitgliedskontos ist nur juristischen Personen \n\nund unbeschränkt geschäftsfähigen natürlichen Personen erlaubt. Es ist nicht \n\nübertragbar. \n\n18 \n\nDie Kontrolldaten und das Passwort eines Mitgliedskontos bei eBay \n\nermöglichen demnach als ein besonderes Identifikationsmittel - im vertraglichen \n\nwie auch im vorvertraglichen Bereich - ein Handeln unter einem bestimmten \n\nNamen nach außen hin. Die Identifikationsfunktion der Zugangsdaten geht \n\ndabei weit über die Verwendung etwa eines Briefpapiers, eines Namens oder \n\neiner Adresse hinaus, bei denen der Verkehr weiß, dass diese gegebenenfalls \n\nvon jedermann nachgemacht oder unberechtigterweise verwendet werden \n\nkönnen. \n\nIm Hinblick darauf besteht eine generelle Verantwortung und \n\nVerpflichtung des Inhabers eines Mitgliedskontos bei eBay, seine Kontaktdaten \n\nso unter Verschluss zu halten, dass von ihnen niemand Kenntnis erlangt. Diese \n\nPflicht besteht allerdings nicht deshalb, weil sonst die Gefahr von \n\nRechtsverletzungen \n\nwie \n\ninsbesondere \n\nvon \n\nUrheberrechts- \n\nund \n\nMarkenrechtsverletzungen erhöht wäre. Solche Rechtsverletzungen können \n\nvielmehr von Dritten auch begangen werden, nachdem sie ein eigenes \n\nMitgliedskonto bei eBay eröffnet haben, was ihnen ohne weiteres möglich ist, \n\nda die Anmeldung als Mitglied bei eBay kostenlos ist. Die ungesicherte \n\nVerwahrung von Kontaktdaten eines eBay-Mitgliedskontos erhöht daher nicht \n\ndie Gefahr von Urheber- oder Markenrechtsverletzungen als solche. Der Grund \n\nfür die Haftung desjenigen, der seine Kontaktdaten nicht unter Verschluss \n\ngehalten hat, besteht vielmehr in der von ihm geschaffenen Gefahr, dass für \n\nden Verkehr Unklarheiten darüber entstehen können, welche Person unter dem \n\nbetreffenden Mitgliedskonto bei eBay gehandelt hat, und dadurch die \n\nMöglichkeiten, den Handelnden zu \n\nidentifizieren und gegebenenfalls \n\n(rechtsgeschäftlich oder deliktisch) \n\nin Anspruch zu nehmen, erheblich \n\nbeeinträchtigt werden. \n\n19 \n\nbb) \n\nIn der Rechtsprechung und \n\nim Schrifttum wird die Frage \n\nunterschiedlich beurteilt, ob derjenige, der als Inhaber eines online geführten \n\nKontos die für dessen Nutzung erforderlichen Zugangsdaten einem Dritten \n\nüberlässt oder diesem die Nutzung der Daten immerhin ermöglicht, für die von \n\ndem Dritten vorgenommene bestimmungswidrige Nutzung des Kontos nach \n\nRechtsscheingrundsätzen haftet (vgl. OLG Köln NJW 2006, 1676, 1677; OLG \n\nHamm NJW 2007, 611, 612; LG Bonn CR 2004, 218, 219 f. = MMR 2004, 179; \n\nLG Aachen CR 2007, 605 f.; AG Wiesloch CR 2008, 600, 601 = K&R 2008, 550 \n\n= MMR 2008, 626; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 172 Rdn. 18; \n\nSpindler/Weber in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, § 164 \n\nBGB Rdn. 8 ff.; Mankowski, CR 2007, 606 f.; Werner, K&R 2008, 554 f.; \n\nHerresthal, K&R 2008, 705, 706 ff.). Eine Haftung des Kontoinhabers soll \n\ninsbesondere dann ausscheiden, wenn dieser das Handeln des Unberechtigten \n\nnicht zumindest hätte erkennen müssen (vgl. OLG Köln NJW 2006, 1676, 1677; \n\nOLG Hamm NJW 2007, 611, 612), der Geschäftsgegner von einem \n\nEigengeschäft des Handelnden ausgeht (Werner, K&R 2008, 554, 555) oder \n\nden Missbrauch kennt oder fahrlässig nicht erkennt (Herresthal, K&R 2008, \n\n705, 709). Diese möglichen Einschränkungen der vertraglichen Haftung des \n\nKontoinhabers für die unberechtigte Benutzung seines Kontos durch einen \n\nDritten erklären sich daraus, dass eine Haftung in solchen Fällen nur dann \n\ngerechtfertigt ist, wenn die berechtigten Interessen des Geschäftsgegners \n\nschutzwürdiger sind als die Interessen desjenigen, der aus der Sicht des \n\nGeschäftsgegners der Geschäftsherr \n\nist. Für eine entsprechende \n\nInteressenabwägung ist im Streitfall, in dem es um die Frage der (deliktischen) \n\nHaftung \n\nfür die Verletzung der den Klägerinnen nach deren Vortrag \n\nzustehenden Immaterialgüter- und Leistungsschutzrechte geht, jedoch schon \n\ndeshalb von vornherein kein Raum, weil sich derjenige, der die Kontaktdaten \n\nseines eBay-Mitgliedskontos pflichtwidrig nicht unter Verschluss hält, \n\ngrundsätzlich nicht auf ein gegenüber dem Schutz der in Rede stehenden \n\nRechtsgüter vorrangiges Interesse berufen kann. \n\n20 \n\ncc) Nach den - von der Revisionserwiderung nicht angegriffenen - \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte das Passwort zu seinem \n\nMitgliedskonto nicht unter Verschluss gehalten, sondern in dem auch seiner \n\nEhefrau zugänglichen Schreibtisch so verwahrt, dass diese ohne \n\nSchwierigkeiten davon Kenntnis nehmen konnte. Damit hat er seine Pflicht, die \n\nZugangsdaten so geheim zu halten, dass Dritte davon keine Kenntnis erlangen \n\nkönnen, in einer Weise verletzt, die seine Haftung für die von seiner Ehefrau \n\nmöglicherweise \n\nunter \n\nVerwendung \n\ndieser \n\nDaten \n\nbegangenen \n\nRechtsverletzungen begründen kann. Die Haftung des Beklagten setzt, soweit \n\nes um den Unterlassungsanspruch geht, hier - anders als die Störerhaftung - \n\nkeinen Verstoß gegen weitere Prüfungspflichten voraus. Insbesondere ist die \n\nHaftung nicht davon abhängig, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine \n\nPflicht des Beklagten bestanden hat, das Verhalten seiner Ehefrau auf mögliche \n\nVerletzungen der Rechte Dritter zu überprüfen, und ob er diese Prüfungspflicht \n\nverletzt hat. Anders als die Haftung des Betreibers einer Internetplattform, auf \n\nder Waren zum Verkauf angeboten und \n\nin diesem Zusammenhang \n\nRechtsverstöße begangen werden können (vgl. BGHZ 173, 188 Tz. 41 f. \n\n- Jugendgefährdende Medien bei eBay), greift der hier in Betracht kommende \n\nZurechnungsgrund auch nicht erst dann ein, wenn der Kontoinhaber die \n\nunzureichende Sicherung der Kontaktdaten andauern lässt, nachdem er davon \n\nKenntnis erlangt hat, dass ein Dritter sie unberechtigterweise benutzt hat. Ihm \n\nwird vielmehr bereits die erste auf der unzureichenden Sicherung der \n\nKontaktdaten beruhende Rechtsverletzung des Dritten als eigenes \n\ntäterschaftliches Handeln zugerechnet. Das für den Schadensersatzanspruch \n\nerforderliche Verschulden wird allerdings im Regelfall nur zu bejahen sein, \n\nwenn der Beklagte zumindest damit rechnen musste, dass seine Ehefrau die \n\nKontaktdaten zu dem rechtsverletzenden Handeln verwendete. \n\n21 \n\ndd) Soweit die Klägerin zu 2 eine Verletzung \n\nihr zustehender \n\nurheberrechtlicher Nutzungsrechte geltend macht, die nach § 97 Abs. 1 Satz 1 \n\nUrhG kein Handeln im geschäftlichen Verkehr voraussetzt, genügt es danach \n\nfür die Bejahung des Unterlassungsanspruchs, dass sich der Beklagte das \n\nHandeln seiner Ehefrau - sofern darin, was das Berufungsgericht bislang nicht \n\ngeprüft hat, eine Urheberrechtsverletzung zu sehen sein sollte - zurechnen \n\nlassen muss. Die auf Markenrecht gestützten Ansprüche setzen dagegen nach \n\n§ 14 Abs. 2 MarkenG ein Handeln im geschäftlichen Verkehr voraus. Dasselbe \n\ngilt \n\nfür die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche. \n\nInsoweit \n\nist \n\nfür den \n\nSchadensersatzanspruch \n\nauf \n\ndie Rechtslage \n\nzum Zeitpunkt \n\nder \n\nVerletzungshandlung im Juni 2003 und für den auf Wiederholungsgefahr \n\ngestützten Unterlassungsanspruch zusätzlich auf die Rechtslage zum Zeitpunkt \n\nder Entscheidung abzustellen, also für die auf Wettbewerbsrecht gestützten \n\nAnsprüche auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der vor dem 8. \n\nJuli 2004 geltenden Fassung (im Folgenden: UWG a.F.) und auf das nach dem \n\nZeitpunkt der behaupteten Zuwiderhandlung am 8. Juli 2004 in Kraft getretene \n\nGesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 2949; \n\nim Folgenden: UWG 2004), das nach der Verkündung des Berufungsurteils \n\ndurch das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren \n\nWettbewerb vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2949), in Kraft getreten am \n\n30. Dezember 2008 (im Folgenden: UWG 2008), geändert worden ist. Soweit \n\nes danach auf ein Handeln im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des \n\nWettbewerbs \n\ni.S. von § 1 UWG a.F., auf das Vorliegen einer \n\nWettbewerbshandlung i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004 oder einer \n\ngeschäftlichen Handlung i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2008 ankommt, muss \n\nder Beklagte sich auch insoweit das Handeln seiner Ehefrau wie eigenes \n\nHandeln zurechnen lassen. \n\n22 \n\nDie Klägerinnen haben insoweit behauptet, sowohl der Beklage als auch \n\nseine Ehefrau hätten im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs \n\ngehandelt, und haben dazu einzelne Verkaufsaktivitäten des Beklagten und \n\nseiner Ehefrau vorgetragen und unter Beweis gestellt. Der Beklagte hat dieses \n\nVorbringen bestritten. Das Berufungsgericht hat dazu keine Feststellungen \n\ngetroffen, so dass auch insoweit zugunsten der Klägerinnen für die rechtliche \n\nBeurteilung in der Revisionsinstanz deren Vorbringen zugrunde zu legen ist. \n\nFür die erneute Prüfung in der wiedereröffneten Berufungsinstanz wird das \n\nBerufungsgericht von Folgendem auszugehen haben: Stellt sich die eigene \n\nVerkaufstätigkeit seiner Ehefrau über das eBay-Mitgliedskonto des Beklagten \n\nals ein Handeln im geschäftlichen Verkehr dar, handelte folglich auch der \n\nBeklagte hinsichtlich des in Rede stehenden konkreten Verletzungsgeschehens \n\nim geschäftlichen Verkehr. Da ihm das Handeln seiner Ehefrau nach den oben \n\ngenannten Grundsätzen als eigenes zugerechnet wird, könnte er sich nicht \n\ndarauf berufen, dass die betreffende Verhaltensweise seiner Ehefrau in seiner \n\nPerson ein Handeln im privaten Bereich dargestellt hätte. Ein Handeln des \n\nBeklagten im geschäftlichen Handeln liegt ferner auch dann vor, wenn seine \n\nEhefrau zwar für sich gesehen privat gehandelt hat, sich deren Verhalten dem \n\nVerkehr aber als nicht unterscheidbarer Teil eines geschäftlichen Handelns des \n\nBeklagten darstellte. \n\n23 \n\nee) Das vorstehend dargestellte Haftungsmodell belastet den Beklagten \n\nnicht in unverhältnismäßiger Weise. Damit wird lediglich unter Berücksichtigung \n\nder neuen technischen Entwicklungen der Grundsatz fortgeschrieben, dass \n\nderjenige, dem ein \n\nrechtlich geschützter Bereich zur Nutzung und \n\ngegebenenfalls auch zur Gewinnerzielung zugewiesen ist, im Rahmen seiner \n\nVerantwortlichkeit für diesen Bereich für Rechtsverletzungen haftet, wenn er \n\npflichtwidrig Sicherungen unterlässt, die \n\nim \n\nInteresse Dritter oder der \n\nAllgemeinheit bestehen. Der Beklagte wird insoweit nicht in einer dem Schutz \n\nseiner Ehe gemäß Art. 6 Abs. 1 GG widersprechenden Weise beeinträchtigt. \n\nUnstreitig besteht für seine Ehefrau die Möglichkeit, kostenlos ein eigenes \n\nMitgliedskonto bei eBay einzurichten. \n\n24 \n\n2. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - \n\nkeine Feststellungen zu der zwischen den Parteien ebenfalls streitigen Frage \n\ngetroffen, inwieweit die nach den vorstehenden Ausführungen dem Beklagten \n\nzuzurechnende Verhaltensweise \n\nseiner Ehefrau \n\nImmaterialgüterrechte \n\nund/oder Leistungsschutzrechte der Klägerinnen verletzte oder sonst gegen \n\nWettbewerbsrecht verstieß. Die entsprechenden Feststellungen können im \n\nRevisionsverfahren nicht nachgeholt werden. Die Sache ist daher zur neuen \n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das \n\nBerufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nBergmann \n\n Pokrant \n\n Schaffert \n\nKirchhoff \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.07.2005 - 2/3 O 15/04 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.05.2006 - 11 U 45/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_114-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-11/i-zr-114-06","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 830","ref_norm":"830","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_114-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_114-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-11/i-zr-114-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_114-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:17:36.318645+00:00"}}