{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_112-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-11-20","aktenzeichen":"I ZR 112/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 20. November 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Metall auf Metall UrhG § 85 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 1 a) Ein Eingriff in das durch § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG geschützte ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers ist bereits dann gegeben, wenn einem Ton- träger kleinste Tonfetzen entnommen werden. b) Die Regelung des § 24 Abs. 1 UrhG ist im Falle der Benutzung eines frem- den Tonträgers grundsätzlich entsprechend anwendbar. Eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung kommt allerdings nicht in Betracht, wenn es möglich ist, die auf dem Tonträger aufgezeichnete Tonfolge selbst einzu- spielen oder es sich bei der erkennbar dem benutzten Tonträger entnom- menen und dem neuen Werk zugrunde gelegten Tonfolge um eine Melodie handelt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 112/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nVerkündet am: \n20. November 2008 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nMetall auf Metall \n\nUrhG § 85 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 1 \n\na) Ein Eingriff in das durch § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG geschützte ausschließliche \nRecht des Tonträgerherstellers ist bereits dann gegeben, wenn einem Ton-\nträger kleinste Tonfetzen entnommen werden. \n\nb) Die Regelung des § 24 Abs. 1 UrhG ist im Falle der Benutzung eines frem-\nden Tonträgers grundsätzlich entsprechend anwendbar. Eine entsprechende \nAnwendung dieser Bestimmung kommt allerdings nicht in Betracht, wenn es \nmöglich ist, die auf dem Tonträger aufgezeichnete Tonfolge selbst einzu-\nspielen oder es sich bei der erkennbar dem benutzten Tonträger entnom-\nmenen und dem neuen Werk zugrunde gelegten Tonfolge um eine Melodie \nhandelt. \n\nBGH, Urt. v. 20. November 2008 - I ZR 112/06 - OLG Hamburg \nLG Hamburg \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung \n\nvom 11. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Schaffert, Dr. Bergmann, Dr. Kirchhoff \n\nund Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen \n\nOberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 7. Juni 2006 auf-\n\ngehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Kläger sind Mitglieder der Musikgruppe „Kraftwerk“. Diese veröffent-\n\nlichte im Jahre 1977 einen Tonträger, auf dem sich unter anderem das Stück \n\n„Metall auf Metall“ befindet. Die Beklagten zu 2 und 3 sind die Komponisten des \n\nTitels „Nur mir“, den die Beklagte zu 1 mit der Sängerin Sabrina Setlur in zwei \n\nVersionen eingespielt hat. Diese Musikstücke befinden sich auf zwei im Jahre \n\n1997 erschienenen Tonträgern. \n\n2 \n\nDie Kläger behaupten, die Beklagten hätten eine etwa zwei Sekunden \n\nlange Rhythmussequenz aus dem Titel „Metall auf Metall“ elektronisch kopiert \n\n(„gesampelt“) und dem Titel „Nur mir“ in fortlaufender Wiederholung unterlegt. \n\nSie meinen, die Beklagten hätten damit ihre Rechte als Tonträgerhersteller und \n\nausübende Künstler sowie das Urheberrecht des Klägers zu 1 verletzt, der den \n\nTitel komponiert und sein Urheberrecht in den von ihnen gemeinsam betriebe-\n\nnen Musikverlag eingebracht habe. \n\n3 \n\n4 \n\nDie Kläger haben die Beklagten auf Unterlassung, Feststellung ihrer \n\nSchadensersatzpflicht, Auskunftserteilung und Herausgabe der Tonträger zum \n\nZwecke der Vernichtung in Anspruch genommen. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat \n\ndie Berufung zurückgewiesen (OLG Hamburg GRUR-RR 2007, 3 = ZUM 2006, \n\n758). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Be-\n\nklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Kläger beantragen, das \n\nRechtsmittel zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagten seien den Klä-\n\ngern gemäß § 97 Abs. 1 UrhG (a.F.) zur Unterlassung, zum Schadensersatz \n\nund zur Auskunftserteilung sowie gemäß § 98 Abs. 1 UrhG (a.F.) zur Heraus-\n\ngabe der Tonträger zum Zwecke der Vernichtung verpflichtet, weil sie den Titel \n\n„Nur mir“ durchgängig mit dem Rhythmusgefüge zweier Takte aus dem Titel \n\n„Metall auf Metall“ unterlegt und dadurch die Tonträgerherstellerrechte der Klä-\n\nger aus § 85 Abs. 1 UrhG verletzt hätten. Hierzu hat es ausgeführt: \n\n6 \n\nDie Kläger seien Tonträgerhersteller der Aufnahme „Metall auf Metall“, \n\nweil sie die maßgebliche organisatorische Verantwortung für deren Herstellung \n\ngetragen hätten. Das den beiden Aufnahmen des Titels „Nur mir“ durchgängig \n\nunterlegte Schlagzeugsample sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme den \n\nTakten 19 und 20 der Aufnahme „Metall auf Metall“ entnommen worden. \n\nGrundsätzlich greife auch die ungenehmigte ausschnittweise Vervielfältigung \n\nund Verbreitung eines Tonträgers in die Rechte des Tonträgerherstellers ein. \n\nEs könne dahinstehen, ob eine Verletzung der Tonträgerherstellerrechte zu \n\nverneinen sei, wenn lediglich kleinste Tonpartikel einer fremden Tonaufnahme \n\nverwendet würden. Im Streitfall sei die „Keimzelle“ der Tonaufnahme „Metall auf \n\nMetall“ - ein bestimmtes Rhythmusgefüge mehrerer Schlaginstrumente, das \n\nfortlaufend wiederholt werde - im Wege des Sampling übernommen worden. \n\nDieses Rhythmusgefüge sei in seiner charakteristischen Ausprägung noch \n\ndeutlich in dem Lied „Nur mir“ wahrnehmbar. Die Beklagten hätten sich da-\n\ndurch, dass sie gerade dieses Element komplett übernommen und dem Stück \n\n„Nur mir“ ebenfalls fortlaufend unterlegt hätten, im Ergebnis die ganze Tonauf-\n\nnahme, die aus der ständigen Wiederholung dieses prägenden Teils bestehe, \n\nangeeignet und eigenen Aufwand erspart. \n\n7 \n\n8 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nErfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverwei-\n\nsung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n1. Gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Kläger seien Ton-\n\nträgerhersteller der Aufnahme „Metall auf Metall“, weil sie die maßgebliche or-\n\nganisatorische Verantwortung für deren Herstellung getragen hätten, erhebt die \n\nRevision keine Einwände. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. \n\nTonträgerhersteller und Inhaber des Leistungsschutzrechts aus § 85 UrhG ist, \n\nwer die wirtschaftliche, organisatorische und technische Leistung erbringt, das \n\nTonmaterial erstmalig auf einem Tonträger aufzuzeichnen (vgl. Schulze in Drei-\n\ner/Schulze, UrhG, 2. Aufl., § 85 UrhG Rdn. 4; Schricker/Vogel, Urheberrecht, \n\n3. Aufl., § 85 UrhG Rdn. 31). \n\n9 \n\n2. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass \n\ndie Beklagten in das Tonträgerherstellerrecht der Kläger eingegriffen haben, \n\nindem sie dem von den Klägern hergestellten Tonträger im Wege des Sampling \n\nzwei Takte einer Rhythmussequenz des Titels „Metall auf Metall“ entnommen \n\nund diese dem Stück „Nur mir“ unterlegt haben. Durch die Verwendung der \n\nfremden Tonaufnahme bei der Herstellung des eigenen Tonträgers und das \n\nanschließende Inverkehrbringen dieses Tonträgers haben die Beklagten in das \n\nausschließliche Recht der Kläger eingegriffen, den von ihnen hergestellten Ton-\n\nträger zu vervielfältigen und zu verbreiten (§ 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG i.V. mit \n\n§§ 16, 17 UrhG). \n\n10 \n\na) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass grund-\n\nsätzlich bereits die ausschnittweise ungenehmigte Vervielfältigung oder Verbrei-\n\ntung der auf einem Tonträger aufgezeichneten Tonaufnahmen in die Rechte \n\ndes Tonträgerherstellers eingreift (ebenso Schulze in Dreier/Schulze aaO § 85 \n\nUrhG Rdn. 25; Schricker/Vogel aaO § 85 UrhG Rdn. 42; Wandt-\n\nke/Bullinger/Schaefer, Urheberrecht, 3. Aufl., § 85 UrhG Rdn. 25, jeweils \n\nm.w.N.). Die vereinzelt vertretene Gegenauffassung, die Rechte des Ton-\n\nträgerherstellers seien nur bei einer ungenehmigten Vervielfältigung oder \n\nVerbreitung des gesamten Tonträgers verletzt (so Hoeren, GRUR 1989, 580 f.; \n\nanders aber ders., Festschrift Hertin, 2000, S. 113, 128), ist mit den Bestim-\n\nmungen der Art. 2 und 1 des Genfer Tonträger-Abkommens unvereinbar, wo-\n\nnach die Tonträgerhersteller bereits vor einer Vervielfältigung und Verbreitung \n\nwesentlicher Teile der in dem Tonträger festgelegten Töne zu schützen sind \n\n(Häuser, Sound und Sampling, 2002, S. 109, 114 f.; Wegener, Sound \n\nSampling, 2007, S. 238; Ullmann in jurisPR-WettbR 10/2006, Anm. 3). Wäre \n\nnur die ungenehmigte Vervielfältigung und Verbreitung des gesamten Tonträ-\n\ngers untersagt, liefe, wie die Revisionserwiderung zutreffend bemerkt, der \n\nSchutz des Tonträgerherstellers - gerade im Hinblick auf moderne digitale Auf-\n\nnahme-, Vervielfältigungs- und Wiedergabetechniken - weitgehend leer. \n\n11 \n\nb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Rechtsfrage, ob \n\nin die Rechte des Tonträgerherstellers auch dann eingegriffen wird, wenn ei-\n\nnem Tonträger lediglich kleinste Tonpartikel entnommen werden, im Streitfall \n\nnicht offenbleiben. Dem von den Klägern hergestellten Tonträger sind nach den \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts lediglich zwei Takte einer Rhythmusse-\n\nquenz des Titels „Metall auf Metall“ und damit nur kleinste Tonpartikel entnom-\n\nmen worden. Soweit das Berufungsgericht weiter ausgeführt hat, „im Ergebnis“ \n\nsei die ganze Tonaufnahme übernommen worden, handelt es sich nicht um ei-\n\nne gegenteilige Tatsachenfeststellung, sondern um die rechtliche Beurteilung, \n\ndass die Entnahme dieser Tonpartikel unter den im Streitfall gegebenen Um-\n\nständen nicht anders als eine Übernahme der Gesamtaufnahme zu bewerten \n\nsei. Die vom Berufungsgericht für diese Bewertung gegebene Begründung \n\nvermag rechtlich zwar nicht zu überzeugen. Die Beurteilung des Berufungsge-\n\nrichts stellt sich jedoch im Ergebnis als richtig dar. Ein Eingriff in das durch § 85 \n\nAbs. 1 Satz 1 UrhG geschützte ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers \n\nist bereits dann gegeben, wenn einem Tonträger kleinste Tonfetzen entnom-\n\nmen werden \n\n(Schulze \n\nin Dreier/Schulze aaO § 85 UrhG Rdn. 25; \n\nFromm/Nordemann/Hertin, Urheberrecht, 9. Aufl., § 85 UrhG Rdn. 8; Wandt-\n\nke/Bullinger/Schaefer aaO § 85 UrhG Rdn. 25; Hertin, GRUR 1989, 578; \n\nSchorn, GRUR 1989, 579, 580; Hertin, GRUR 1991, 722, 730 f.; Spieß, ZUM \n\n1991, 524, 534; Schulze, ZUM 1994, 15, 20; Müller, ZUM 1999, 555, 558; Weß-\n\nling, Der zivilrechtliche Schutz gegen digitales Sound-Sampling, 1995, S. 159 \n\nff.; Dierkes, Die Verletzung der Leistungsschutzrechte des Tonträgerherstellers, \n\n2000, S. 23 ff.; a.A. Bortloff, ZUM 1993, 476, 478; ders., Der Tonträgerpiraterie-\n\nschutz im Immaterialgüterrecht, 1995, S. 110 f.; Münker, Urheberrechtliche Zu-\n\nstimmungserfordernisse beim Digital Sampling, 1995, S. 252 f., 257 f.; Häuser \n\naaO S. 113; Wegener aaO S. 238 ff.; Hoeren, Festschrift Hertin, 2000, S. 113, \n\n128 ff.; vgl. auch Schricker/Vogel aaO § 85 UrhG Rdn. 43; vgl. weiter United \n\nStates Court of Appeals for the Sixth Circuit - Bridgeport Music, Inc., et al. v. \nDimension Films, et al., 383 F. 3d 390 [6th Cir. 2004] zum Recht der Vereinigten \n\nStaaten). \n\n12 \n\naa) Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, die Rechte der Kläger \n\nals Tonträgerhersteller seien verletzt, weil im Ergebnis die ganze Tonaufnahme \n\nübernommen worden sei, im Wesentlichen wie folgt begründet: Bei der den \n\nTakten 19 und 20 des Titels „Metall auf Metall“ entnommenen Rhythmusse-\n\nquenz handele es sich um den prägenden Teil (die „Keimzelle“) dieser Tonauf-\n\nnahme; diese bestehe aus dessen ständiger Wiederholung. In dem Titel „Nur \n\nmir“ sei dieser Teil der Tonaufnahme noch deutlich in seiner charakteristischen \n\nAusprägung wahrnehmbar; er sei auch diesem Stück fortlaufend unterlegt. Das \n\nBerufungsgericht hat es zur Beurteilung der Frage, ob die Übernahme von Aus-\n\nschnitten eines Tonträgers in das Recht des Tonträgerherstellers eingreift, \n\ndemnach als maßgebend erachtet, ob qualitativ oder quantitativ wesentliche \n\nTeile der auf dem Tonträger fixierten Tonfolge übernommen werden (ebenso \n\nHoeren, Festschrift Hertin, 2000, S. 113, 129; ähnlich Schricker/Vogel aaO § 85 \n\nUrhG Rdn. 43; vgl. auch Knies, Die Rechte der Tonträgerhersteller in internati-\n\nonaler und rechtsvergleichender Sicht, 1999, S. 193; Wegener aaO S. 240 ff.). \n\nDem kann nicht zugestimmt werden. \n\n13 \n\nDie Qualität oder die Quantität der von einem Tonträger entnommenen \n\nTöne kann, wie die Revision mit Recht rügt, kein taugliches Kriterium für die \n\nBeurteilung sein, ob die Übernahme von Ausschnitten eines Tonträgers in die \n\nRechte des Tonträgerherstellers eingreift. Die Leistungsschutzrechte des Ton-\n\nträgerherstellers bestehen unabhängig von der Qualität oder der Quantität der \n\nauf dem Tonträger festgelegten Töne und erstrecken sich auf Tonträger mit \n\nTonaufnahmen jeglicher Art (Schulze in Dreier/Schulze aaO § 85 UrhG \n\nRdn. 15; Hertin, GRUR 1989, 578; ders., GRUR 1991, 722, 730; Häuser aaO \n\nS. 109 f.). Es kommt nicht darauf an, ob es sich bei der Tonfolge um ein schöp-\n\nferisches Werk oder eine künstlerische Darbietung handelt und ob sie dement-\n\nsprechend Urheberrechtsschutz oder Leistungsschutz genießt. Ein Leistungs-\n\nschutzrecht des Tonträgerherstellers besteht beispielsweise auch an Tonträ-\n\ngern, auf denen Tierstimmen aufgenommen sind. Desgleichen ist die Länge der \n\nTonaufnahme ohne Bedeutung. Das Leistungsschutzrecht des Tonträgerher-\n\nstellers umfasst auch Tonträger, die nur wenige Töne enthalten. Nicht nur der \n\nTonträger mit der Aufnahme einer mehrsätzigen Sinfonie, sondern auch der \n\nTonträger mit der Aufnahme eines kurzen Vogelgezwitschers ist geschützt \n\n(Schulze, ZUM 1994, 15, 20). Darüber hinaus würde ein Abstellen auf qualitati-\n\nve oder quantitative Kriterien - wie beispielsweise darauf, ob ein substantieller \n\nTeil des Tonträgers vervielfältigt wird, in dem sich seine wettbewerbliche Eigen-\n\nart widerspiegelt (Schricker/Vogel aaO § 85 UrhG Rdn. 43), oder ob der ent-\n\nnommene Teil im übernehmenden Stück erkennbar bleibt (Ullmann in jurisPR-\n\nWettbR 10/2006, Anm. 3; Wegener aaO S. 240 ff.) - zu Abgrenzungsschwierig-\n\nkeiten und damit zu Rechtsunsicherheit führen (Dierkes aaO S. 26). \n\n14 \n\nbb) Die Beurteilung des Berufungsgerichts ist jedoch im Ergebnis zutref-\n\nfend. Selbst die Entnahme kleinster Tonpartikel stellt einen Eingriff in die durch \n\n§ 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG geschützte Leistung des Tonträgerherstellers dar. \n\nSchutzgegenstand des § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist nicht der Tonträger oder die \n\nTonfolge selbst, sondern die zur Festlegung der Tonfolge auf dem Tonträger \n\nerforderliche wirtschaftliche, organisatorische und technische Leistung des Ton-\n\nträgerherstellers (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drs. IV/270 in \n\nUFITA 45 [1965], 240, 314; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 85 UrhG Rdn. 15; \n\nSchricker/Vogel aaO § 85 UrhG Rdn. 18; Wandtke/Bullinger/Schaefer aaO § 85 \n\nUrhG Rdn. 2). Da der Tonträgerhersteller diese unternehmerische Leistung für \n\nden gesamten Tonträger erbringt, gibt es keinen Teil des Tonträgers, auf den \n\nnicht ein Teil dieses Aufwands entfiele und der daher nicht geschützt wäre (vgl. \n\nzum Leistungsschutz des Filmherstellers nach §§ 94, 95 UrhG BGHZ 175, 135 \n\nTz. 18 f. - TV-Total). Die für die Aufnahme erforderlichen Mittel müssen für den \n\nkleinsten Teil der Aufnahme genauso bereitgestellt werden wie für die gesamte \n\nAufnahme (Schulze in Dreier/Schulze aaO § 85 Rdn. 25); selbst der kleinste \n\nTeil einer Tonfolge verdankt seine Festlegung auf dem Tonträger der unter-\n\nnehmerischen Leistung des Herstellers (Spieß, ZUM 1991, 524, 534; Weßling \n\naaO S. 161; Bindhardt, Der Schutz von in der Popularmusik verwendeten elekt-\n\nronisch erzeugten Einzelsounds nach dem Urheberrechtsgesetz und dem Ge-\n\nsetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 1998, S. 129 f.). In diese unternehme-\n\nrische Leistung greift auch derjenige ein, der einem fremden Tonträger kleinste \n\nTonfetzen entnimmt. \n\n15 \n\nEs kommt nicht darauf an, ob derjenige, der in die Rechte des Tonträ-\n\ngerherstellers eingreift, dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil erzielt oder eige-\n\nnen Aufwand erspart oder ob der Tonträgerhersteller durch diesen Eingriff ei-\n\nnen messbaren und nachweisbaren wirtschaftlichen Nachteil erleidet (Hertin, \n\nGRUR 1991, 722, 730 f.; a.A. OLG Hamburg GRUR Int. 1992, 390, 391 und \n\nNJW-RR 1992, 746, 748; Münker aaO S. 252 f.; Bindhardt aaO S. 131 f.; Häu-\n\nser aaO S. 111). Selbst wenn, wie die Revision vorbringt, die Übernahme kur-\n\nzer Sequenzen, die nicht als Samples aus anderen Tonträgern erkennbar sind, \n\nregelmäßig keine Auswirkungen auf die Verwertung des Original-Tonträgers \n\nhätte (Münker aaO S. 253; Bindhardt aaO S. 133; Häuser aaO S. 111 ff.; We-\n\ngener aaO S. 239 f.) und die Übernahme längerer Sequenzen, die als SampIes \n\naus anderen Musikproduktionen erkennbar blieben, sogar häufig eine Nachfra-\n\nge nach dem Original-Tonträger auslöste (Hoeren, Festschrift Hertin, 2000, \n\nS. 113, 129), könnte dies den unbefugten Eingriff in die unternehmerische Leis-\n\ntung des Herstellers nicht rechtfertigen. Es ist im Streitfall daher, wie das Beru-\n\nfungsgericht mit Recht angenommen hat, ohne Bedeutung, ob sich die Über-\n\nnahme eines Teils der Aufnahme „Metall auf Metall“ in die Aufnahme „Nur mir“ \n\nnachteilig auf den Absatz des von den Klägern hergestellten Tonträgers aus-\n\ngewirkt hat oder ob dies, wie die Revision geltend macht, schon deshalb aus-\n\ngeschlossen erscheint, weil sich die beiden Aufnahmen an völlig unterschiedli-\n\nche Hörerkreise wenden. Im Übrigen wird dem Hersteller des Tonträgers durch \n\ndie ungenehmigte Übernahme selbst kleinster Teile einer Tonaufnahme regel-\n\nmäßig eine mit seiner unternehmerischen Leistung geschaffene Verwertungs-\n\nmöglichkeit entzogen (a.A. OLG Hamburg GRUR Int. 1992, 390, 391 und NJW-\n\nRR 1992, 746, 748). Auch kleinste Teile von Tonaufnahmen haben - wie der \n\nHandel mit Sound-Samples zeigt - einen wirtschaftlichen Wert (vgl. Münker aaO \n\nS. 253; Dierkes aaO S. 25; zum Samplingvertrag vgl. Zimmermann, in Mo-\n\nser/Scheuermann, Handbuch der Musikwirtschaft, 6. Aufl., S. 1180 ff.). \n\n16 \n\ncc) Die Revision wendet ohne Erfolg ein, der Tonträgerhersteller erhielte, \n\nwenn er gegen die Übernahme kürzester Teilstücke einer Tonfolge vorgehen \n\nkönnte, weitergehende Schutzrechte als der Urheber der musikalischen Werke \n\n(so aber Hoeren, GRUR 1989, 581; Bortloff, ZUM 1999, 476, 478; ders., Der \n\nTonträgerpiraterieschutz im Immaterialgüterrecht, 1995, S. 110 f.; Münker aaO \n\nS. 252). Entgegen der Ansicht der Revision liegt kein Wertungswiderspruch dar-\n\nin, dass selbst kleinsten Tonpartikeln eines Tonträgers Leistungsschutz zu-\n\nkommt, während Teile eines Musikwerkes nur dann Urheberrechtsschutz ge-\n\nnießen, wenn sie für sich genommen den urheberrechtlichen Schutzvorausset-\n\nzungen genügen (vgl. zum Schutz von Werkteilen BGHZ 9, 262, 266 ff. - Lied \n\nder Wildbahn I; BGHZ 28, 234, 237 - Verkehrskinderlied; BGH, Urt. v. \n\n23.6.1961 - I ZR 105/59, GRUR 1961, 631, 633 - Fernsprechbuch; zum Werk-\n\nteilschutz bei Musikwerken Schricker/Loewenheim aaO § 2 UrhG Rdn. 122 \n\nm.w.N.). Der von der Revision angestellte Vergleich ist nicht stichhaltig, da der \n\nLeistungsschutz für Tonträger und der Urheberrechtsschutz für Musikwerke \n\nunterschiedliche Schutzgüter haben (Wandtke/Bullinger/Schaefer aaO § 85 \n\nUrhG Rdn. 25; Hertin, GRUR 1989, 578; Müller, ZUM 1999, 555, 558; Weßling \n\naaO S. 161; Dierkes aaO S. 25 f.; von Lewinski in Schricker, Urheberrecht auf \n\ndem Weg zur Informationsgesellschaft, S. 230 f.; vgl. BGHZ 175, 135 Tz. 20 ff. \n\n- TV-Total, zum Verhältnis zwischen dem Leistungsschutz für Filmträger nach \n\n§§ 94, 95 UrhG und dem Urheberechtsschutz für Filmwerke nach § 2 Abs. 1 \n\nNr. 6 UrhG). Während § 85 UrhG den Schutz der wirtschaftlichen, organisatori-\n\nschen und technischen Leistung des Tonträgerherstellers zum Gegenstand hat, \n\nschützt § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG die persönliche geistige Schöpfung des Kompo-\n\nnisten (vgl. § 2 Abs. 2 UrhG). Wegen ihres gänzlich unterschiedlichen Schutz-\n\ngegenstands sind das Leistungsschutzrecht am Tonträger und das Urheber-\n\nrecht am Musikwerk einem Vergleich des Schutzumfangs nicht ohne weiteres \n\nzugänglich. \n\n17 \n\ndd) Entgegen der Ansicht der Revision ist es dem Tonträgerhersteller \n\naus Rechtsgründen nicht zuzumuten, im Interesse einer freien musikalischen \n\nEntwicklung generell auf einen Leistungsschutz für kleinste Teile von Tonauf-\n\nnahmen zu verzichten (so aber Bindhardt aaO S. 132; vgl. auch Schri-\n\ncker/Vogel aaO § 85 UrhG Rdn. 43). Es mag sein, dass - wie die Revision gel-\n\ntend macht - Samples in der modernen Musikproduktion wesentliche Bausteine \n\ndes musikalischen Schaffens geworden sind. Das gibt den Musikschaffenden \n\naber keinen Freibrief für die ungenehmigte Entnahme von Tonfolgen aus frem-\n\nden Tonträgern. Anders als die Revision meint, ist nicht zu befürchten, dass die \n\nmusikalische Entwicklung in vielen Musikbereichen schlagartig zum Erliegen \n\nkommt, wenn den Berechtigten insoweit Leistungsschutz gewährt wird. Wer auf \n\neinem fremden Tonträger aufgezeichnete Töne oder Klänge für eigene Zwecke \n\nverwenden möchte, ist - soweit diese keinen Urheberrechtsschutz genießen \n\n(vgl. dazu Schulze in Dreier/Schulze aaO § 2 UrhG Rdn. 136; Schri-\n\ncker/Loewenheim aaO § 2 UrhG Rdn. 122; Wandtke/Bullinger/Loewenheim § 2 \n\nUrhG Rdn. 71, jeweils m.w.N.) - nicht daran gehindert, sie selbst einzuspielen. \n\nIst er hierzu nicht willens oder imstande, kann er den Rechteinhaber um eine \n\nentsprechende Erlaubnis ersuchen, dem Tonträger diese Töne oder Klänge zu \n\nentnehmen. Dadurch lässt sich, wie die Revisionserwiderung zutreffend an-\n\nmerkt, eine angemessene Beteiligung an dem unternehmerischen Aufwand des \n\nRechteinhabers sicherstellen, ohne dass die Freiheit der musikalischen Ent-\n\nwicklung behindert wird. \n\n18 \n\nee) Die Revision macht schließlich ohne Erfolg geltend, trotz der über-\n\nwältigenden Zunahme des Einsatzes von SampIes gebe es kaum einen Fall, in \n\ndem ein Tonträgerhersteller gegen die Übernahme kurzer Bestandteile aus ei-\n\nnem von ihm hergestellten Tonträger gerichtlich vorgehe. Es mag sein, dass \n\ngerichtliche Auseinandersetzungen dieser Art (jedenfalls bislang) nicht beson-\n\nders häufig sind. Das kann zahlreiche Gründe haben (vgl. Weßling aaO S. 161 \n\nff.; Wegener aaO S. 248 ff.) und dürfte nicht zuletzt damit zusammenhängen, \n\ndass der Rechteinhaber die Übernahme kleinster Tonpartikel oft gar nicht be-\n\nmerken wird oder nur schwer beweisen kann (vgl. Schricker/Vogel aaO § 85 \n\nUrhG Rdn. 43; Wandtke/Bullinger/Schaefer aaO § 85 UrhG Rdn. 25). Schwie-\n\nrigkeiten bei der Feststellung und dem Nachweis einer Rechtsverletzung kön-\n\nnen aber kein Grund für eine Einschränkung des Rechtsschutzes sein. Den \n\nKlägern kann es jedenfalls nicht zum Nachteil gereichen, dass andere Inhaber \n\nvon Tonträgerherstellerrechten - aus welchen Gründen auch immer - von einer \n\nDurchsetzung ihrer Rechte absehen. \n\n19 \n\n3. Die Revision rügt jedoch mit Erfolg, dass das Berufungsgericht nicht \n\ngeprüft hat, ob die Beklagten sich hinsichtlich des Eingriffs in das Tonträgerher-\n\nstellerrecht der Kläger auf das Recht zur freien Benutzung nach § 24 Abs. 1 \n\nUrhG berufen können. Nach § 24 Abs. 1 UrhG darf ein selbständiges Werk, das \n\nin freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, ohne Zu-\n\nstimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet wer-\n\nden. \n\n20 \n\na) Die Vorschrift ist hier allerdings nicht unmittelbar anwendbar, weil sie \n\nnach ihrem Wortlaut die Benutzung des Werkes eines anderen voraussetzt. \n\nDiese Voraussetzung ist bei der - vorliegend gegebenen - Benutzung eines \n\nfremden Tonträgers nicht erfüllt. Ein Tonträger ist nach § 85 Abs. 1 UrhG - wie \n\nbereits oben unter II 2 b bb ausgeführt ist - nicht als Werk, also als persönliche \n\ngeistige Schöpfung (§ 2 Abs. 2 UrhG), sondern wegen der in ihm verkörperten \n\nunternehmerischen Leistung geschützt. \n\n21 \n\nb) Die Regelung des § 24 Abs. 1 UrhG ist jedoch im Falle der Benutzung \n\neines fremden Tonträgers grundsätzlich entsprechend anwendbar (Rehbinder, \n\nUrheberrecht, 15. Aufl., Rdn. 815 und 379; Wegener aaO S. 245; vgl. BGHZ \n\n175, 135 Tz. 24 ff. - TV-Total, zur entsprechenden Anwendbarkeit des § 24 \n\nAbs. 1 UrhG auf eine Benutzung von Filmträgern; a.A. Schack, Urheber- und \n\nUrhebervertragsrecht, 4. Aufl., Rdn. 624; Dierkes aaO S. 23 f.). Auf die Verwer-\n\ntungsrechte des Tonträgerherstellers sind nach § 85 Abs. 4 UrhG die für das \n\nUrheberrecht geltenden Schrankenregelungen im 6. Abschnitt des 1. Teils des \n\nUrhG entsprechend anzuwenden. Auch bei der Bestimmung des § 24 Abs. 1 \n\nUrhG handelt es sich der Sache nach um eine, wenn auch an anderer Stelle \n\ndes Urheberrechtsgesetzes geregelte Schranke des Urheberrechts. Die Revisi-\n\non weist zudem mit Recht darauf hin, dass es Sinn und Zweck des § 24 Abs. 1 \n\nUrhG, eine kulturelle Fortentwicklung zu ermöglichen, zuwiderliefe, wenn zwar \n\nder Urheber eine freie Benutzung des Werkes hinnehmen müsste, der Tonträ-\n\ngerhersteller aber eine freie Benutzung des das Werk enthaltenden Tonträgers \n\nverhindern könnte. Muss selbst der Urheber eine Beschränkung seines Urhe-\n\nberrechts hinnehmen, ist auch dem Tonträgerhersteller eine Einschränkung \n\nseines Leistungsschutzrechts zuzumuten (vgl. Bindhardt aaO S. 132). \n\n22 \n\n23 \n\nc) Eine entsprechende Anwendung des § 24 Abs. 1 UrhG kommt aller-\n\ndings in den beiden folgenden Fällen nicht in Betracht: \n\naa) Aus dem Sinn und Zweck des § 24 Abs. 1 UrhG, eine Fortentwick-\n\nlung des Kulturschaffens zu ermöglichen, ergibt sich nicht nur der Grund, son-\n\ndern auch eine Grenze für eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung. \n\nIst derjenige, der die auf einem fremden Tonträger aufgezeichneten Töne oder \n\nKlänge für eigene Zwecke verwenden möchte, imstande, diese selbst herzustel-\n\nlen, stehen die Rechte des Tonträgerherstellers einer Fortentwicklung des Kul-\n\nturschaffens nicht im Wege. In diesem Fall gibt es für einen Eingriff in seine un-\n\nternehmerische Leistung keine Rechtfertigung. Die Regelung des § 24 Abs. 1 \n\nUrhG ist daher nicht entsprechend anwendbar, wenn es möglich ist, die auf \n\ndem Tonträger aufgezeichnete Tonfolge selbst einzuspielen. Es kann nicht ab-\n\nschließend beurteilt werden, ob im vorliegenden Rechtsstreit aus diesem Grund \n\neine entsprechende Anwendung des § 24 Abs. 1 UrhG ausscheidet. Das Beru-\n\nfungsgericht hat offen gelassen, ob die Beklagten die übernommene Rhyth-\n\nmussequenz selbst hätten erzeugen können. \n\n24 \n\nbb) Eine entsprechende Anwendung des § 24 Abs. 1 UrhG ist ferner aus-\n\ngeschlossen, wenn es sich bei der auf dem Tonträger aufgezeichneten Tonfol-\n\nge um ein Werk der Musik handelt und diesem durch die Benutzung des Ton-\n\nträgers erkennbar eine Melodie entnommen und einem neuen Werk zugrunde \n\ngelegt wird (§ 24 Abs. 2 UrhG). In einem solchen Fall kann sich derjenige, der \n\nin das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers eingreift, ebenso wenig \n\nwie derjenige, der in das Urheberrecht des Komponisten eingreift, auf ein Recht \n\nzur freien Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG berufen. Auch insoweit kann man-\n\ngels ausreichender Feststellungen des Berufungsgerichts nicht beurteilt wer-\n\nden, ob eine entsprechende Anwendung des § 24 Abs. 1 UrhG ausgeschlossen \n\nist. \n\n25 \n\nd) Bei der entsprechenden Anwendung des § 24 Abs. 1 UrhG auf Ton-\n\nträger gelten grundsätzlich keine anderen Anforderungen als bei der unmittelba-\n\nren Anwendung auf Werke. Auch die Benutzung fremder Tonträger ist ohne \n\nZustimmung des Berechtigten nur erlaubt, wenn dabei ein selbständiges Werk \n\ngeschaffen wird (vgl. BGHZ 175, 135 Tz. 25 ff. - TV-Total, zur Benutzung eines \n\nFilmträgers). Einer entsprechenden Heranziehung der nach § 24 UrhG gelten-\n\nden Anforderungen an eine freie Benutzung steht, anders als die Revisionser-\n\nwiderung meint, nicht entgegen, dass der zur Beurteilung der Selbständigkeit \n\nerforderliche Vergleich zwischen dem schöpferischen Gehalt des benutzten \n\nTonträgers und dem schöpferischen Gehalt des neuen Werkes nicht möglich \n\nist, weil die durch § 85 Abs. 1 UrhG geschützte unternehmerische Leistung des \n\nTonträgerherstellers keinen eigenschöpferischen Gehalt hat (vgl. Dierkes aaO \n\nS. 23 f.). Die für eine freie Benutzung nach § 24 UrhG erforderliche Selbstän-\n\ndigkeit des neuen Werkes gegenüber dem benutzten Werk setzt zwar voraus, \n\ndass das neue Werk einen ausreichenden Abstand zu den entlehnten eigen-\n\npersönlichen Zügen des benutzten Werkes hält, wobei dies nur dann der Fall \n\nist, wenn die entlehnten eigenpersönlichen Züge des älteren Werkes angesichts \n\nder Eigenart des neuen Werkes verblassen (BGHZ 122, 53, 60 - Alcolix; 141, \n\n267, 280 - Laras Tochter; 175, 135 Tz. 29 - TV-Total). Bei der Beurteilung der \n\nBenutzung eines Tonträgers kann jedoch in entsprechender Weise geprüft wer-\n\nden, ob das neue Werk einen ausreichenden Abstand zu den dem benutzten \n\nTonträger entnommenen Tonfolgen wahrt. Selbst wenn diese für sich genom-\n\nmen nicht den urheberrechtlichen Schutzanforderungen genügen, steht dies \n\nnicht dem zur Beurteilung der Selbständigkeit erforderlichen Vergleich entge-\n\ngen, ob das neue Werk zu der aus dem benutzten Tonträger entlehnten Tonfol-\n\nge einen so großen Abstand hält, dass es seinem Wesen nach als selbständig \n\nanzusehen ist (vgl. BGHZ 175, 135 Tz. 36 zur einem Filmträger entlehnten Bild-\n\nfolge). \n\n26 \n\n4. Die Revision rügt ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht sein Urteil \n\nauch hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe der Tonträger \n\nan einen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung für vorläufig voll-\n\nstreckbar erklärt hat. Auch insoweit handelt es sich bei der Entscheidung des \n\nBerufungsgerichts um ein Berufungsurteil in einer vermögensrechtlichen Strei-\n\ntigkeit, das nach § 708 Nr. 10 ZPO ohne Sicherheitsleistung für vorläufig voll-\n\nstreckbar zu erklären ist. Dabei hat das Berufungsgericht gemäß § 711 ZPO \n\nausgesprochen, dass die Beklagten eine Vollstreckung der Kläger wegen dieser \n\nVerurteilung gegen Sicherheitsleistung von 10.000 € abwenden können, sofern \n\nnicht die Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten. \n\n27 \n\nDie Revision macht ohne Erfolg geltend, aus dem Umstand, dass bei \n\nMaßnahmen nach § 98 Abs. 1 UrhG a.F. gemäß § 98 Abs. 3 UrhG a.F. der \n\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten sei, ergebe sich, dass durch \n\neine Vernichtung vor der Rechtskraft eines entsprechenden Urteils keine voll-\n\nendeten Tatsachen geschaffen werden dürften (so aber Dreier in Drei-\n\ner/Schulze aaO § 98 UrhG Rdn. 7; Schricker/Wild aaO §§ 98/99 UrhG Rdn. 12; \n\nMöhring/Nicolini/Lütje, UrhG, 2. Aufl., § 98 UrhG Rdn. 21). Die Revision berück-\n\nsichtigt nicht, dass die frühere Bestimmung des § 98 Abs. 4 Satz 2 UrhG, wo-\n\nnach Vernichtungsmaßnahmen erst vollzogen werden dürfen, nachdem dem \n\nEigentümer gegenüber rechtskräftig darauf erkannt worden ist, bei der Neufas-\n\nsung des § 98 UrhG durch das am 1. Juli 1990 in Kraft getretene Gesetz zur \n\nStärkung des Schutzes des geistigen Eigentums und zur Bekämpfung der Pro-\n\nduktpiraterie (PrPG) vom 7. März 1990 (BGBl. I S. 422) ersatzlos entfallen ist. \n\nDiese gesetzgeberische Wertung würde unterlaufen, wenn eine Vollstreckung \n\nvon Vernichtungsmaßnahmen vor Rechtskraft des Urteils nach wie vor unzu-\n\nlässig wäre. Den schutzwürdigen Interessen des Vollstreckungsschuldners ist \n\nzudem, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, durch die Möglich-\n\nkeit hinreichend Rechnung getragen, einen Schutzantrag nach den §§ 712, 714 \n\nZPO zu stellen (falls die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzen-\n\nden Nachteil bringen würde) und Schadensersatzansprüche nach § 717 Abs. 2 \n\nZPO geltend zu machen (falls das für vorläufig vollstreckbar erklärte Urteil auf-\n\ngehoben oder abgeändert wird). Soweit die Revision geltend macht, die Voll-\n\nstreckung eines später abgeänderten oder aufgehobenen Urteils könne nicht \n\nnur die nach den §§ 712, 714, 717 Abs. 2 ZPO geschützten Interessen des \n\nSchuldners, sondern auch Interessen Dritter - hier etwa die des Urhebers oder \n\ndes darbietenden Künstlers - betreffen (vgl. nunmehr § 98 Abs. 4 Satz 2 UrhG \n\nin der Fassung des am 1.9.2008 in Kraft getretenen Gesetzes zur Verbesse-\n\nrung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7.7.2008 \n\n[BGBl. I S. 1191]), haben die Beklagten bereits nicht konkret dargelegt, inwie-\n\nweit im vorliegenden Fall berechtigte Interessen Dritter beeinträchtigt sein könn-\n\nten. \n\n28 \n\nIII. Das Berufungsurteil ist danach auf die Revision der Beklagten aufzu-\n\nheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-\n\nfungsgericht zurückzuverweisen. \n\n29 \n\nDas Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob die Beklagten sich hin-\n\nsichtlich des Eingriffs in das Tonträgerherstellerrecht der Kläger (§ 85 Abs. 1 \n\nSatz 1, §§ 16, 17 UrhG) auf das Recht zur freien Benutzung nach § 24 Abs. 1 \n\nUrhG berufen können. Sollte dies der Fall sein, ist die Klage unbegründet, weil \n\ndann auch die vom Berufungsgericht bislang nicht geprüften Ansprüche aus \n\neinem Urheberrecht des Klägers zu 1 (§ 2 Abs. 1 Nr. 2, §§ 16, 17 UrhG) und \n\naus Künstlerleistungsschutzrechten der Kläger (§§ 73, 77 Abs. 2 Satz 1, §§ 16, \n\n17 UrhG) jedenfalls im Hinblick auf § 24 Abs. 1 UrhG ausscheiden. Sollten die \n\nVoraussetzungen einer freien Benutzung nicht vorliegen, ist die Klage dagegen \n\nbegründet. Gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Beklagten \n\nden Klägern - im Falle einer Verletzung ihrer Rechte als Tonträgerhersteller - \n\ngemäß § 97 Abs. 1 UrhG a.F. zur Unterlassung, zum Schadensersatz und zur \n\nAuskunftserteilung sowie gemäß § 98 Abs. 1 UrhG a.F. zur Herausgabe der \n\nTonträger zum Zwecke der Vernichtung verpflichtet sind, hat die Revision keine \n\nEinwände erhoben und es sind insoweit auch keine Rechtsfehler ersichtlich. \n\nBornkamm \n\n Schaffert \n\n Bergmann \n\nKirchhoff \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 08.10.2004 - 308 O 90/99 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 07.06.2006 - 5 U 48/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_112-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-20/i-zr-112-06","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":30},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":20},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":9},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":8},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":4},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":4},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 714","ref_norm":"714","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 717","ref_norm":"717","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 712","ref_norm":"712","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_112-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_112-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-20/i-zr-112-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_112-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:59:53.895843+00:00"}}