{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_111-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-04-02","aktenzeichen":"I ZR 111/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 111/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n2. April 2009 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 15. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Düsseldorf vom 30. Mai 2006 wird auf Kosten der \n\nKlägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin, die Deutsche Post AG, ist eines der weltweit größten Brief-, \n\nPaket-, Transport- und Kurierdienstleistungsunternehmen. Sie ist Inhaberin der \n\nmit Priorität vom 22. Februar 2000 aufgrund Verkehrsdurchsetzung eingetrage-\n\nnen Wortmarke Nr. 300 12 966 \"POST\", die für die Dienstleistungen \n\nBriefdienst-, Frachtdienst-, Expressdienst-, Paketdienst- und Kurierdienst-\nleistungen; Beförderung und Zustellung von Gütern, Briefen, Paketen, \nPäckchen; Einsammeln, Weiterleiten und Ausliefern von Sendungen mit \nschriftlichen Mitteilungen und sonstigen Nachrichten, insbesondere Brie-\nfen, Drucksachen, Warensendungen, Wurfsendungen, adressierten und \n\nunadressierten Werbesendungen, Büchersendungen, Blindensendungen, \nZeitungen, Zeitschriften, Druckschriften \n\nSchutz genießt. Sie ist weiterhin Inhaberin zahlreicher Marken, die mit dem Be-\n\nstandteil \"Post\" gebildet sind. \n\n2 \n\nZugunsten der Klägerin ist zudem die Wortmarke Nr. 399 28 272 \"Regio-\n\npost\" (Priorität 17. Mai 1999) eingetragen für \n\nPapier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit \nin Klasse 16 enthalten; Schreibwaren; Verpackungsmaterial aus \nKunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten. \n\n3 \n\nDer Beklagte, der im geschäftlichen Verkehr unter der Bezeichnung \n\n\"Regionalpost Delmenhorst\" auftritt, befördert gewerbsmäßig Briefsendungen. \n\nEr ist Inhaber der am 27. Juni 2005 angemeldeten, für Transportwesen einge-\n\ntragenen Wort-/Bildmarke Nr. 305 24 286 \"Regionalpost Delmenhorst\", die im \n\nKlageantrag I 1 b abgebildet ist. \n\n4 \n\n5 \n\nDie Klägerin hat geltend gemacht, ihre Marken und ihr Unternehmens-\n\nkennzeichen würden durch die Verwendung der Zeichen des Beklagten ver-\n\nletzt. \n\nSie hat beantragt, \n\nI. den Beklagten zu verurteilen, \n\n1. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr \n\na) unter der Kennzeichnung \"RegioPost Delmenhorst\" \n\nb) und/oder der Kennzeichnung \"Regionalpost Delmenhorst\" - wie nach-\n\nfolgend beispielhaft wiedergegeben - \n\nBrief-, Paket-, Express- und Transportdienstleistungen anzubieten \nund/oder zu erbringen und/oder anbieten zu lassen und/oder erbrin-\ngen zu lassen \n\nc) und/oder vorgenanntes Zeichen in Geschäftspapieren und/oder in der \nWerbung im Zusammenhang mit Brief-, Paket-, Express- und Trans-\nportdienstleistungen zu benutzen und/oder benutzen zu lassen. \n\n6 \n\n7 \n\nDie Klägerin hat den Beklagten zudem auf Auskunftserteilung und Ein-\n\nwilligung in die Löschung der Marke in Anspruch genommen. Sie hat weiterhin \n\ndie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung des Beklagten begehrt. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Düsseldorf, Urt. v. \n\n19.10.2005 - 2a O 47/05, juris). Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblie-\n\nben. Mit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin ihr Kla-\n\ngebegehren weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\nI. Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin gegen den Beklag-\n\nten aus den Marken (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5 und 6 MarkenG) und dem \n\nUnternehmenskennzeichen (§ 15 Abs. 2 bis 5 MarkenG) verneint. Zur Begrün-\n\ndung hat es ausgeführt: \n\n9 \n\nEine Markenverletzung sei nach § 23 Nr. 2 MarkenG ausgeschlossen. \n\nDer Zeichenbestandteil \"Post\" in den angegriffenen Zeichen sei für den hier \n\ninteressierenden Bereich der Brief-, Paket-, Express- und Transportdienstleis-\n\ntungen rein beschreibend. Das werde noch durch die weiteren Bestandteile der \n\nangegriffenen Zeichen unterstrichen, die dem Verkehr verdeutlichten, dass der \n\nBeklagte in der Region um Delmenhorst tätig sei. Der Anwendung des § 23 \n\nNr. 2 MarkenG stehe nicht entgegen, dass die angegriffenen Zeichen kennzei-\n\nchenmäßig verwandt würden. Ein Verstoß gegen die guten Sitten i.S. von § 23 \n\nNr. 2 MarkenG liege im Streitfall nicht vor. Es bestehe ein großes Bedürfnis für \n\ndie Benutzung des Begriffs \"Post\" für alle Anbieter von Postdienstleistungen. \n\n10 \n\n11 \n\nII. Die zulässige Revision ist nicht begründet. \n\n1. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche \n\nnach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5 MarkenG aufgrund der Klagemarke \n\nNr. 300 12 966 \"POST\" nicht zu. \n\n12 \n\na) Im vorliegenden Verletzungsprozess ist vom Bestand der Klagemarke \n\n\"POST\" auszugehen. Die Marke steht nach wie vor in Kraft. Die gegen die Mar-\n\nke eingeleiteten Löschungsverfahren sind noch nicht abgeschlossen. Der Senat \n\nhat die Beschwerdeentscheidungen aufgehoben, mit denen das Bundespatent-\n\ngericht die Löschungsanträge des Deutschen Patent- und Markenamts bestätigt \n\nhat (vgl. BGH, Beschl. v. 23.10.2008 - I ZB 48/07 - POST II). Solange die Lö-\n\nschungsanordnung nach §§ 50, 54 MarkenG nicht rechtskräftig ist, besteht im \n\nVerletzungsverfahren keine Änderung der Schutzrechtslage und ist der Verlet-\n\nzungsrichter an die Eintragung der Marke gebunden (BGH, Urt. v. 5.6.2008 \n\n- I ZR 169/05, GRUR 2008, 798 Tz. 14 = WRP 2008, 1202 - POST I). \n\n13 \n\nb) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die \n\nVoraussetzungen der Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG \n\nzwischen der Wortmarke \"POST\" der Klägerin und den angegriffenen Zeichen \n\n\"RegioPost Delmenhorst\" und \"Regionalpost Delmenhorst\" vorliegen. Demzu-\n\nfolge ist für die rechtliche Beurteilung in der Revisionsinstanz zugunsten der \n\nKlägerin vom Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zwischen den Kollisionszei-\n\nchen auszugehen. Das verhilft der Revision jedoch nicht zum Erfolg. Zu Recht \n\nhat das Berufungsgericht angenommen, dass der Klägerin die begehrten Unter-\n\nlassungsansprüche nach § 23 Nr. 2 MarkenG nicht zustehen. \n\n14 \n\naa) Nach dieser Vorschrift, die Art. 6 Abs. 1 lit. b MarkenRL umsetzt, \n\ngewährt die Marke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, \n\nein mit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen als Angabe über Merk-\n\nmale der Dienstleistungen, insbesondere ihrer Art oder ihrer Beschaffenheit, im \n\ngeschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung nicht gegen die gu-\n\nten Sitten verstößt. Nach der Rechtsprechung des Senats greift die Schutz-\n\nschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG im Hinblick auf die Klagemarke ein, wenn \n\nWettbewerber, die den beschreibenden Begriff \"POST\" in ihren Kennzeichen \n\nverwenden, sich durch Zusätze von dem in Alleinstellung benutzten Markenwort \n\nabgrenzen und nicht durch eine Anlehnung an weitere Kennzeichen der Kläge-\n\nrin (Farbe Gelb, Posthorn) die Verwechslungsgefahr erhöhen (vgl. BGH, Urt. v. \n\n5.6.2008 - I ZR 108/05, WRP 2008, 1206 Tz. 18 ff. - CITY POST; BGH GRUR \n\n2008, 798 Tz. 16 ff. - POST I). Die Voraussetzungen der Schutzschranke des \n\n§ 23 Nr. 2 MarkenG sind im Streitfall erfüllt. Die von der Revision gegen die \n\nRechtsprechung des Senats erhobenen Bedenken sind nicht durchgreifend. \n\nEntgegen der Ansicht der Revision ist auch eine Vorlage an den Gerichtshof \n\nder Europäischen Gemeinschaften nach Art. 234 EG nicht veranlasst. \n\n15 \n\nbb) § 23 Nr. 2 MarkenG unterscheidet nicht nach den verschiedenen \n\nMöglichkeiten der Verwendung der in der Vorschrift genannten Angaben (zu \n\nArt. 6 Abs. 1 lit. b MarkenRL EuGH, Urt. v. 7.1.2004 - C-100/02, Slg. 2004, \n\nI-691 = GRUR 2004, 234 Tz. 19 - Gerolsteiner Brunnen). Die Anwendung des \n\n§ 23 Nr. 2 MarkenG ist deshalb nicht ausgeschlossen, wenn die Voraussetzun-\n\ngen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG einschließlich einer Benutzung des ange-\n\ngriffenen Zeichens als Marke, also zur Unterscheidung von Waren oder Dienst-\n\nleistungen, vorliegen (BGH, Urt. v. 15.1.2004 - I ZR 121/01, GRUR 2004, 600, \n\n602 = WRP 2004, 763 - d-c-fix/CD-FIX; Urt. v. 24.6.2004 - I ZR 308/01, GRUR \n\n2004, 949, 950 = WRP 2004, 1285 - Regiopost/Regional Post). Entscheidend \n\nist vielmehr, ob die angegriffenen Zeichen als Angabe über Merkmale oder Ei-\n\ngenschaften der Dienstleistungen verwendet werden und die Benutzung den \n\nanständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht (Art. 6 \n\nMarkenRL) sowie - was inhaltlich mit der Formulierung der Richtlinienvorschrift \n\nübereinstimmt - nicht gegen die guten Sitten verstößt (§ 23 MarkenG). \n\n16 \n\ncc) Der Beklagte benutzt den mit der Klagemarke im Wesentlichen über-\n\neinstimmenden Bestandteil \"Post\" in Groß- und Kleinschreibung in den Kollisi-\n\nonszeichen zur Bezeichnung von Merkmalen seiner Dienstleistungen. Unter \n\nden angegriffenen Zeichen erbringt der Beklagte die Dienstleistungen der Be-\n\nförderung und Zustellung von Briefen und sonstigen Sendungen. Für seine \n\nWort-/Bildmarke \"Regionalpost Delmenhorst\" beansprucht er Schutz für Trans-\n\nportwesen. \n\n17 \n\nDer Begriff \"Post\" bezeichnet in der deutschen Sprache einerseits die \n\nEinrichtung, die Briefe, Pakete, Päckchen und andere Waren befördert und zu-\n\nstellt und andererseits die beförderten und zugestellten Güter selbst, zum Bei-\n\n18 \n\n19 \n\nspiel Briefe, Karten, Pakete und Päckchen. Im letzteren Sinn beschreibt der \n\nBestandteil \"Post\" der angegriffenen Zeichen den Gegenstand, auf den sich die \n\nDienstleistungen des Beklagten beziehen. \"Post\" ist daher eine Angabe über \n\nein Merkmal der Dienstleistungen des Beklagten i.S. von § 23 Nr. 2 MarkenG. \n\ndd) Die Benutzung der Kollisionszeichen durch den Beklagten verstößt \n\nauch nicht gegen die guten Sitten i.S. von § 23 MarkenG. \n\n(1) Das Tatbestandsmerkmal des Verstoßes gegen die guten Sitten im \n\nSinne dieser Bestimmung ist richtlinienkonform auszulegen. Danach ist von \n\neiner Unlauterkeit der Verwendung der angegriffenen Bezeichnungen auszuge-\n\nhen, wenn die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder \n\nHandel nicht entspricht (Art. 6 Abs. 1 MarkenRL). Der Sache nach verpflichtet \n\ndies den Dritten, den berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht in un-\n\nlauterer Weise zuwiderzuhandeln (EuGH GRUR 2004, 234 Tz. 24 - Gerol-\n\nsteiner Brunnen; Urt. v. 11.9.2007 - C-17/06, Slg. 2007, I-7041 = GRUR 2007, \n\n971 Tz. 33 und 35 - Céline). Dies erfordert eine Gesamtwürdigung aller relevan-\n\nten Umstände des Einzelfalls (EuGH, Urt. v. 16.11.2004 - C-245/02, Slg. 2004, \n\nI-10989 = GRUR 2005, 153 Tz. 82 und 84 - Anheuser Busch; BGH, Urt. v. \n\n1.4.2004 - I ZR 23/02, GRUR 2004, 947, 948 = WRP 2004, 1364 - Gazoz), die \n\nSache der nationalen Gerichte ist (EuGH, Urt. v. 17.3.2005 - C-228/03, \n\nSlg. 2005, I-2337 = GRUR 2005, 509 Tz. 52 - Gillette). Diese gebotene umfas-\n\nsende Beurteilung aller Umstände ergibt vorliegend, dass die Benutzung der \n\nangegriffenen Zeichen durch den Beklagten nicht unlauter ist. \n\n20 \n\n(2) Der Senat hat für die rechtliche Beurteilung im Rahmen der gebote-\n\nnen Gesamtabwägung zugunsten der Klägerin vom Vorliegen einer Verwechs-\n\nlungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zwischen der Klagemarke \n\n\"POST\" und den angegriffenen Zeichen \"RegioPost Delmenhorst\" und \"Regio-\n\nnalpost Delmenhorst\" auszugehen. Ein erheblicher Teil des Publikums wird da-\n\nnach eine Verbindung zwischen den Dienstleistungen der Parteien herstellen, \n\nwas dem Beklagten hätte bewusst sein müssen. Dies führt jedoch nicht \n\nzwangsläufig zur Annahme eines Verstoßes gegen die anständigen Gepflogen-\n\nheiten in Gewerbe oder Handel, weil die Schutzschranke des § 23 MarkenG \n\nansonsten leer liefe (vgl. EuGH GRUR 2004, 234 Tz. 25 - Gerolsteiner Brun-\n\nnen; GRUR 2005, 153 Tz. 81 - Anheuser Busch; GRUR 2007, 971 Tz. 36 \n\n- Céline; BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 34/02, GRUR 2005, 423, 425 = WRP \n\n2005, 496 - Staubsaugerfiltertüten; GRUR 2008, 798 Tz. 22 - POST I). \n\n21 \n\nOhne Erfolg macht die Revision in diesem Zusammenhang geltend, das \n\nTatbestandsmerkmal der anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Han-\n\ndel sei nicht erfüllt, wenn die Marke in einer Weise benutzt werde, die Glauben \n\nmachen könne, es bestehe eine Handelsbeziehung zwischen dem Dritten und \n\ndem Markeninhaber. Das Berufungsgericht hat schon keine Feststellungen da-\n\nzu getroffen, dass das Publikum aufgrund der kollidierenden Zeichen von Han-\n\ndelsbeziehungen zwischen den Parteien ausgeht. Die Revision rügt insoweit \n\nauch keinen Vortrag der Klägerin als übergangen. Aus diesem Grunde kommt \n\nes nicht darauf an, ob dieses Kriterium aus der zu Art. 6 Abs. 1 lit. c MarkenRL \n\n(= § 23 Nr. 3 MarkenG) ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Eu-\n\nropäischen Gemeinschaften, auf die sich die Revision beruft (EuGH GRUR \n\n2005, 509 Tz. 42 - Gillette), auf § 23 Nr. 2 MarkenG zu übertragen ist. \n\n22 \n\nDer Senat hat in zwei mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbaren \n\nFällen, in denen die Klägerin aus der Klagemarke gegen die Zeichen \"CITY \n\nPOST\" und \"Die Neue Post\" vorgegangen war, einen Verstoß gegen die an-\n\nständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel verneint (BGH GRUR \n\n2008, 798 - POST I; WRP 2008, 1206 - CITY POST). Er hat dabei maßgeblich \n\nauf den Umstand abgestellt, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin als frühe-\n\nres Monopolunternehmen ausschließlich mit der Postbeförderung in Deutsch-\n\nland betraut war und dass seit der teilweisen Öffnung des Marktes für Post-\n\ndienstleistungen auch für private Anbieter in den 90er-Jahren des vorigen Jahr-\n\nhunderts ein besonderes Interesse dieser Unternehmen an der Verwendung \n\ndes die in Rede stehenden Dienstleistungen beschreibenden Worts \"Post\" zur \n\nKennzeichnung ihrer Dienstleistungen besteht. Ohne eine entsprechende Be-\n\nschränkung des Schutzumfangs der Klagemarke würden die erst später auf den \n\nMarkt eintretenden privaten Wettbewerber von vornherein von der Benutzung \n\ndes Wortes \"Post\" ausgeschlossen und ausschließlich auf andere (Phanta-\n\nsie-)Bezeichnungen verwiesen. Da Art. 6 MarkenRL und § 23 MarkenG dazu \n\ndienen, die Interessen des Markenschutzes und des freien Warenverkehrs so-\n\nwie der Dienstleistungsfreiheit in der Weise in Einklang zu bringen, dass das \n\nMarkenrecht seine Rolle als wesentlicher Teil eines Systems unverfälschten \n\nWettbewerbs spielen kann (EuGH GRUR 2004, 234 Tz. 16 - Gerolsteiner Brun-\n\nnen; GRUR 2005, 509 Tz. 29 - Gillette; Urt. v. 10.4.2008 - C-102/07, Slg. 2008, \n\nI-2439 = GRUR 2008, 503 Tz. 45 - adidas), ist Wettbewerbern, die neu auf ei-\n\nnem bisher durch Monopolstrukturen gekennzeichneten Markt auftreten, die \n\nBenutzung eines beschreibenden Begriffs wie \"Post\" auch dann zu gestatten, \n\nwenn eine Verwechslungsgefahr mit der gleichlautenden, für die Rechtsnach-\n\nfolgerin des bisherigen Monopolunternehmens eingetragenen bekannten \n\nWortmarke besteht. Dadurch tritt zwar eine Beschränkung des Schutzumfangs \n\nder Klagemarke ein. Diese Beschränkung ist wegen der Schutzschranke des \n\n§ 23 Nr. 2 MarkenG im vorliegenden Fall aber im Kern bereits dadurch ange-\n\nlegt, dass eine beschreibende Angabe als Marke verwendet wird. Entgegen der \n\nAnsicht der Revision kommt es nicht entscheidend darauf an, dass der Beklag-\n\nte zur Kennzeichnung seiner Dienstleistungen und seines Unternehmens nicht \n\nzwingend auf den Begriff \"Post\" angewiesen ist, sondern auch andere Bezeich-\n\nnungen wählen könnte. Die Beschränkung des Schutzumfangs ist allerdings auf \n\nein angemessenes Maß dadurch zu verringern, dass die neu hinzutretenden \n\nWettbewerber sich durch Zusätze von dem in Alleinstellung benutzten Marken-\n\nwort abgrenzen müssen und nicht durch eine Anlehnung an weitere Kennzei-\n\nchen der Markeninhaberin (Posthorn, Farbe Gelb) die Verwechslungsgefahr \n\nerhöhen dürfen. \n\n23 \n\nGegen diese Erwägungen wendet sich die Revision ohne Erfolg mit der \n\nBegründung, eine generelle Einschränkung des Markenrechts aufgrund eines \n\nAllgemeininteresses sei nicht vorgesehen, was der Gerichtshof der Europäi-\n\nschen Gemeinschaften in der Entscheidung \"adidas\" (GRUR 2008, 503) klar-\n\ngestellt habe. Für die Marke eines früheren Monopolunternehmens könne \n\nnichts anderes gelten. In die Beurteilung, ob die Verwendung der angegriffenen \n\nBezeichnungen den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel \n\nentspreche, dürften keine wettbewerbspolitischen Überlegungen einbezogen \n\nwerden. Die Voraussetzungen der Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG, die \n\nals Ausnahmevorschrift ohnehin eng auszulegen sei, lägen im Streitfall nicht \n\nvor. Dem kann nicht beigetreten werden. \n\n24 \n\n§ 23 Nr. 2 MarkenG ist Ausprägung des Freihaltebedürfnisses an be-\n\nschreibenden Angaben. Durch die Vorschrift soll allen Wirtschaftsteilnehmern \n\ndie Möglichkeit erhalten bleiben, beschreibende Angaben zu benutzen. Durch \n\nsie soll daher ausgeschlossen werden, dass der Markenschutz zu einem Verbot \n\nder Verwendung beschreibender Angaben führen kann, die Wettbewerber zur \n\nBezeichnung von Merkmalen ihrer Waren oder Dienstleistungen verwenden \n\nwollen (zu Art. 6 Abs. 1 lit. b MarkenRL EuGH, Urt. v. 25.1.2007 - C-48/05, Slg. \n\n2007, I-1017 = GRUR 2007, 318 Tz. 42 = WRP 2007, 299 - Opel/Autec; EuGH \n\nGRUR 2008, 503 Tz. 46 - adidas). Entgegen der Ansicht der Revision ist die \n\nSchutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG nicht eng auszulegen. Es gibt keinen \n\nallgemeinen Grundsatz, dass Schutzschranken Ausnahmetatbestände darstel-\n\nlen, deren Anwendungsbereich im Interesse des Schutzes von Immaterialgüter-\n\nrechten eng zu bemessen ist. Die Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 lit. b MarkenRL \n\nund die sie umsetzende Bestimmung des § 23 Nr. 2 MarkenG sind als Ausprä-\n\ngung des Freihaltebedürfnisses im Sinne ihres Zieles auszulegen, allen Wirt-\n\nschaftsteilnehmern die Möglichkeit zu erhalten, beschreibende Angaben zu be-\n\nnutzen. Bezieht sich die beschreibende Angabe auf ein Merkmal der von dem \n\nDritten erbrachten Dienstleistungen, ist die Schutzschranke des § 23 Nr. 2 \n\nMarkenG vorbehaltlich der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen eröffnet. Da-\n\ngegen kann aus dem Freihaltebedürfnis keine selbständige Schutzschranke \n\nabgeleitet werden, die unabhängig von den Tatbestandsmerkmalen des § 23 \n\nNr. 2 MarkenG anzuwenden wäre (EuGH GRUR 2008, 503 Tz. 47 - adidas, zu \n\nArt. 6 Abs. 1 lit. b MarkenRL). Um eine derartige selbständige Beschränkung \n\ndes Markenschutzes geht es aber im Streitfall entgegen der Ansicht der Revisi-\n\non nicht, weil der Begriff \"POST\" gerade ein Merkmal der Dienstleistungen der \n\nBeklagten bezeichnet und die Voraussetzungen des § 23 Nr. 2 MarkenG daher \n\nerfüllt sind (dazu II 1 b cc). \n\n25 \n\nDie Beurteilung, ob die Verwendung der angegriffenen Zeichen den an-\n\nständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht, hat unter Ein-\n\nbeziehung des Umstands zu erfolgen, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin \n\nals früheres Monopolunternehmen ausschließlich mit der Postbeförderung in \n\nDeutschland betraut war und die Klägerin noch über eine bis 31. Dezember \n\n2007 befristete gesetzliche Exklusivlizenz für die Beförderung bestimmter \n\nBriefsendungen verfügte (vgl. § 51 PostG in der für den Zeitraum vom 1. Januar \n\n1998 bis 31. Dezember 2007 jeweils gültigen Fassung). Dies ist, anders als die \n\nRevision meint, im Hinblick auf Sinn und Zweck des Art. 6 MarkenRL von Be-\n\ndeutung, die grundsätzlichen Interessen des Markenschutzes einerseits und \n\ndes freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs andererseits derart in Einklang \n\nzu bringen, dass das Markenrecht seine Rolle als wesentlicher Teil eines Sys-\n\ntems unverfälschten Wettbewerbs spielen kann (EuGH GRUR 2004, 234 Tz. 16 \n\n- Gerolsteiner Brunnen; GRUR 2008, 503 Tz. 45 - adidas). Vor der vollständi-\n\ngen Liberalisierung des Marktes für Postdienstleistungen konnten die Wettbe-\n\nwerber ihr Interesse an der Verwendung des Begriffs \"POST\" nicht oder nur \n\nschrittweise zur Geltung bringen, während die Klägerin in dieser Zeit geschützt \n\nvor einem freien Wettbewerb eine etwaige Verkehrsdurchsetzung ihrer Marke \n\nerreichen konnte. \n\n26 \n\nDer von der Revision angeregten Vorlage an den Gerichtshof der Euro-\n\npäischen Gemeinschaften bedarf es nicht. Die allgemeinen Rechtsfragen zum \n\nAnwendungsbereich der Schutzschranke des Art. 6 Abs. 1 lit. b MarkenRL, die \n\nsich im vorliegenden Verfahren stellen, sind durch die Rechtsprechung des Ge-\n\nrichtshofs geklärt. Die Frage, ob der Begriff \"POST\" ein Merkmal der in Rede \n\nstehenden Dienstleistungen beschreibt, und ob die Verwendung der angegriffe-\n\nnen Bezeichnungen einen Verstoß gegen die anständigen Gepflogenheiten in \n\nGewerbe oder Handel darstellt, ist eine Frage der Anwendung der vom Ge-\n\nrichtshof der Europäischen Gemeinschaften entwickelten Grundsätze auf den \n\nvorliegenden Fall, die den nationalen Gerichten obliegt (vgl. EuGH, Urt. v. \n\n30.9.2003 - C-224/01, Slg. 2003, I-10239 = NJW 2003, 3539 Tz. 100 - Köbler; \n\nEuGH GRUR 2005, 509 Tz. 46 - Gillette). \n\n27 \n\n(3) Nach diesen Maßstäben hat der Beklagte mit den angegriffenen Zei-\n\nchen, die die Zusätze \"Regio\" bzw. \"Regional\" und die Ortsangabe \"Delmen-\n\nhorst\" aufweisen und sich von dem Begriff \"POST\" deutlich abheben, einen \n\nausreichenden Abstand zu der Klagemarke - auch unter Berücksichtigung ihrer \n\nKennzeichnungskraft und Bekanntheit - gewahrt, um nicht gegen die anständi-\n\ngen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel zu verstoßen. Anhaltspunkte \n\ndafür, dass der Beklagte sich weitergehend an die Kennzeichen der Klägerin \n\nangelehnt hat, bestehen nicht. Auf den Umstand, dass der Beklagte auf andere \n\nZeichen mit dem Begriff \"Post\" ausweichen könnte - die Klägerin schlägt im \n\nStreitfall die Bezeichnung \"Regio-Post-Service Delmenhorst\" und \"Regional-\n\npost-Service Delmenhorst\" vor - und ihm deshalb der Marktzutritt bei einem \n\nVerbot der hier in Rede stehenden Zeichen nicht verwehrt ist, kommt es nicht \n\nan. Anders als § 23 Nr. 3 MarkenG stellt § 23 Nr. 2 MarkenG auf eine Notwen-\n\ndigkeit der Benutzung des der Klagemarke entsprechenden Zeichen nicht ab. \n\n28 \n\n(4) Die Revision sieht im Streitfall in der Beschränkung des Schutzes der \n\nKlagemarke \"POST\" durch die Anwendung der Schrankenregelung des § 23 \n\nNr. 2 MarkenG zu Unrecht einen Verstoß gegen das grundgesetzlich geschütz-\n\nte Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. \n\n29 \n\nZu dem durch die Eigentumsgarantie grundgesetzlich geschützten Be-\n\nreich gehört zwar auch das Recht an der Marke (vgl. BVerfGE 51, 193, 216 f.; \n\n78, 58, 70; 95, 173, 188). In den für die Klägerin durch die Eigentumsgarantie \n\ngeschützten Bereich wird vorliegend jedoch nicht eingegriffen. Das Markenrecht \n\nsteht der Klägerin nicht schrankenlos zu. Sein Schutzumfang wird erst durch \n\ndie im Markengesetz vorgesehenen Bestimmungen konkretisiert. Dazu rechnen \n\nauch die durch die Markenrechtsrichtlinie vorgesehenen Schrankenbestimmun-\n\ngen. Mit der Wahl eines die Dienstleistungen beschreibenden Begriffs als Mar-\n\nke unterliegt das Immaterialgüterrecht der Klägerin im Verhältnis zu Dritten \n\nzwangsläufig der den Schutzumfang ihrer Marke beschränkenden Wirkung des \n\n§ 23 Nr. 2 MarkenG. Die daraus folgende Begrenzung des Schutzumfangs des \n\nMarkenrechts ist entgegen der Ansicht der Revision auch nicht unverhältnis-\n\nmäßig. Sie ist vielmehr Rechtsfolge der Verwendung eines die Merkmale der \n\nDienstleistungen beschreibenden Begriffs als Marke, die damit auch keinen \n\nunzulässigen Eingriff in die Grundrechte der Klägerin aus Art. 12 und 14 GG \n\ndarstellt. \n\n30 \n\nc) Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch lässt sich nicht auf den \n\nSchutz einer bekannten Marke nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 5 MarkenG \n\nstützen. In diesem Zusammenhang kann zugunsten der Klägerin unterstellt \n\nwerden, dass die Klagemarke die Voraussetzungen einer bekannten Marke \n\nerfüllt (hierzu näher Büscher, Festschrift Ullmann, 2006, S. 129, 140 f.). \n\n31 \n\nDie Verwendung der angegriffenen Zeichen erfolgt jedoch nicht ohne \n\nrechtfertigenden Grund in unlauterer Weise i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG. \n\nInsoweit gelten dieselben Erwägungen (II 1 b dd), die der Annahme eines Ver-\n\nstoßes gegen die guten Sitten i.S. von § 23 Nr. 2 MarkenG entgegenstehen \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 14.1.1999 - I ZR 149/96, GRUR 1999, 992, 994 = WRP 1999, \n\n931 - BIG PACK). \n\n32 \n\nd) Die weiteren Ansprüche auf Auskunftserteilung, Schadensersatz und \n\nEinwilligung in die Löschung der Marke (§ 14 Abs. 2, 5 und 6, § 19 MarkenG, \n\n§ 242 BGB) bestehen ebenfalls nicht, weil die Klagemarke nicht verletzt worden \n\nist. \n\n33 \n\n2. Die Revision hat auch keinen Erfolg, soweit die Klägerin die Klage auf \n\ndas Unternehmenskennzeichen \"Deutsche Post AG\" und das Firmenschlagwort \n\n\"POST\" der vollständigen Firmenbezeichnung gestützt hat. Den aus § 15 \n\nAbs. 2, 4 und 5 MarkenG abgeleiteten Ansprüchen steht ungeachtet einer et-\n\nwaigen Verwechslungsgefahr i.S. von § 15 Abs. 2 MarkenG die Schutzschran-\n\nke des § 23 Nr. 2 MarkenG entgegen. Auch die aus dem Schutz des bekannten \n\nUnternehmenskennzeichens nach § 15 Abs. 3 MarkenG hergeleiteten Ansprü-\n\nche sind nicht gegeben, weil der Beklagte die Kollisionszeichen nicht ohne \n\nrechtfertigenden Grund in unlauterer Weise verwendet hat. Insoweit gelten zu \n\nden Ansprüchen aus dem vollständigen Unternehmenskennzeichen und dem \n\nFirmenschlagwort der Klägerin die Ausführungen zur Klagemarke \"POST\" ent-\n\nsprechend. \n\n34 \n\n3. Die Klägerin kann schließlich die von ihr geltend gemachten Ansprü-\n\nche auch nicht mit Erfolg auf ihre Wortmarke Nr. 399 28 272 \"Regiopost\" stüt-\n\nzen. Zugunsten der Klägerin kann auch für diese Klagemarke unterstellt wer-\n\nden, dass eine Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG mit \n\nden kollidierenden Zeichen des Beklagten besteht. Der Unterlassungsanspruch \n\nnach § 14 Abs. 5 MarkenG ist jedoch ebenfalls nach § 23 Nr. 2 MarkenG aus-\n\ngeschlossen. Die angegriffenen Zeichen des Beklagten sind im Bereich der \n\nBriefbeförderung und des Transportwesens nicht nur isoliert bezogen auf den \n\nWortbestandteil \"POST\" in Groß- und Kleinschreibung, sondern auch bezogen \n\nauf die Zeichenkombination \"RegioPost\" und \"Regionalpost\" beschreibend. \n\nNach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts \n\nbezeichnet der Bestandteil \"Regio\" bzw. \"Regional\" in den angegriffenen Zei-\n\nchen den räumlich begrenzten Tätigkeitsbereich des Beklagten, und zwar - wie \n\nsich aus dem weiteren Zusatz ergibt - im Raum Delmenhorst. Danach be-\n\nschreiben auch die Zeichenkombinationen \"RegioPost\" und \"Regionalpost\" in \n\nihrer Gesamtheit ein Merkmal der Dienstleistungen des Beklagten i.S. von § 23 \n\nNr. 2 MarkenG. Die angegriffenen Zeichen des Beklagten verletzen deshalb \n\nauch die Klagemarke \"Regiopost\" der Klägerin nicht. \n\n35 \n\n4. Ohne Erfolg stützt die Klägerin die geltend gemachten Ansprüche \n\nnunmehr auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche aus § 8 Abs. 1, §§ 9, 3 i.V. mit \n\n§ 5 Abs. 1 und 2 UWG. \n\n36 \n\nBei Schutzrechtsverletzungen wird der Streitgegenstand (der prozessua-\n\nle Anspruch) durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch \n\ngenommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt bestimmt, \n\naus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGHZ 166, 253 Tz. 25 \n\n- Markenparfümverkäufe; BGH, Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 6/05, GRUR 2007, 1071 \n\nTz. 56 = WRP 2007, 1461 - Kinder II). Durch seinen Vortrag über die Entste-\n\nhung und den Bestand des Schutzrechts als Teil des Lebenssachverhalts be-\n\nstimmt der Kläger über den Streitgegenstand. Werden neben Ansprüchen aus \n\neinem Schutzrecht wettbewerbsrechtliche Ansprüche unter dem Gesichtspunkt \n\nder Irreführung geltend gemacht, handelt es sich grundsätzlich um unterschied-\n\nliche Streitgegenstände, weil der Kern des jeweiligen Sachverhalts nicht unver-\n\nändert ist (vgl. BGH, Urt. v. 7.12.2000 - I ZR 146/98, GRUR 2001, 755, 757 = \n\nWRP 2001, 804 - Telefonkarte). Davon ist auch auszugehen, wenn eine Irrefüh-\n\nrungsgefahr nach § 5 Abs. 2 UWG geltend gemacht wird. Nach dieser Vor-\n\nschrift, die Art. 6 Abs. 2 lit. a der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken \n\numsetzt, ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie eine Verwechs-\n\nlungsgefahr mit einer Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewer-\n\nbers hervorruft. Anders als bei Kennzeichenverletzungen nach dem Markenge-\n\nsetz setzt ein auf einen Irreführungstatbestand gestütztes Verbot voraus, dass \n\ndie Fehlvorstellung geeignet ist, das Marktverhalten der Gegenseite zu beein-\n\nflussen (BGH, Urt. v. 26.10.2006 - I ZR 33/04, GRUR 2007, 247 Tz. 34 = WRP \n\n2007, 303 - Regenwaldprojekt I; Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 171/04, GRUR 2008, \n\n443 Tz. 29 = WRP 2008, 666 - Saugeinlagen). Zudem ist auch die Aktivlegiti-\n\nmation unterschiedlich ausgestaltet. Während zur Verfolgung wettbewerbs-\n\nrechtlicher Ansprüche grundsätzlich die in § 8 Abs. 3 UWG angeführten Betei-\n\nligten aktivlegitimiert sind, stehen kennzeichenrechtliche Ansprüche dem Inha-\n\nber des Schutzrechts zu. Nach diesen Maßstäben sind die von der Klägerin \n\ngeltend gemachten Ansprüche wegen irreführender Werbung aufgrund einer \n\nVerwechslungsgefahr mit den Klagemarken i.S. von § 5 Abs. 2 UWG ein ge-\n\ngenüber kennzeichenrechtlichen Ansprüchen weiterer Streitgegenstand. \n\n37 \n\nEinen neuen Streitgegenstand kann die Klägerin im Revisionsverfahren \n\nnicht einführen (BGH, Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 94/04, GRUR 2007, 1066 Tz. 61 \n\n= WRP 2007, 1466 - Kinderzeit; BGH GRUR 2007, 1071 Tz. 57 - Kinder II). \n\nDass das Berufungsgericht wettbewerbsrechtliche Ansprüche aufgrund irrefüh-\n\nrender Werbung übergangen hat, hat die Revision innerhalb der Revisionsbe-\n\ngründungsfrist nicht gerügt. \n\n38 \n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nBornkamm Büscher Schaffert \n\n Bergmann Koch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.10.2005 - 2a O 47/05 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.05.2006 - I-20 U 225/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_111-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-02/i-zr-111-06","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":31},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":6},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_111-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_111-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-02/i-zr-111-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_111-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:26:11.178855+00:00"}}