{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_110-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-04-02","aktenzeichen":"I ZR 110/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 110/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n2. April 2009 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 15. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Düsseldorf vom 30. Mai 2006 wird auf Kosten der \n\nKlägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin, die Deutsche Post AG, ist eines der weltweit größten Brief-, \n\nPaket-, Transport- und Kurierdienstleistungsunternehmen. Sie ist Inhaberin der \n\nmit Priorität vom 22. Februar 2000 aufgrund Verkehrsdurchsetzung eingetrage-\n\nnen Wortmarke Nr. 300 12 966 \"POST\", die für die Dienstleistungen \n\nBriefdienst-, Frachtdienst-, Expressdienst-, Paketdienst- und Kurierdienst-\nleistungen; Beförderung und Zustellung von Gütern, Briefen, Paketen, \nPäckchen; Einsammeln, Weiterleiten und Ausliefern von Sendungen mit \nschriftlichen Mitteilungen und sonstigen Nachrichten, insbesondere Brie-\nfen, Drucksachen, Warensendungen, Wurfsendungen, adressierten und \n\nunadressierten Werbesendungen, Büchersendungen, Blindensendungen, \nZeitungen, Zeitschriften, Druckschriften \n\nSchutz genießt. Sie ist weiterhin Inhaberin zahlreicher Marken, die mit dem Be-\n\nstandteil \"Post\" gebildet sind. \n\n2 \n\nDie Beklagte zu 1, die Turbo P.O.S.T. GmbH, befördert gewerbsmäßig \n\nBrief- und sonstige Sendungen. Sie ist Inhaberin der am 14. August 2003 an-\n\ngemeldeten Wort-/Bildmarke Nr. 303 57 484 \"Turbo P.O.S.T.\", die, wie im Kla-\n\ngeantrag zu I 1 abgebildet, für die dort angeführten Dienstleistungen eingetra-\n\ngen ist. Die Beklagte zu 1 verfügt über einen Internetauftritt unter dem Domain-\n\nnamen \"www.turbopost.de\", der für den Beklagten zu 3 bei der DENIC regist-\n\nriert ist. Der Beklagte zu 2 ist ein früherer Geschäftsführer der Beklagten zu 1 \n\nund der Beklagte zu 4 ist ihr jetziger Geschäftsführer. \n\n3 \n\n4 \n\nDie Klägerin hat geltend gemacht, ihre Marken und ihr Unternehmens-\n\nkennzeichen würden durch die Verwendung der Marken der Beklagten verletzt. \n\nSie hat beantragt, \n\nI. \n\ndie Beklagten zu 1, 2 und 4 zu verurteilen, \n\n1. es zu unterlassen, im Inland im geschäftlichen Verkehr \n\na) unter dem Zeichen \"Turbo P.O.S.T.\" - wie nachfolgend beispielhaft \n\nwiedergegeben - \n\ndie Dienstleistungen \n\nVerteilung von Werbeprospekten, Drucksachen und Werbeartikeln; \nBeförderung von Gütern; Verpackung und Lagerung von Waren; Zu-\nstellung von Briefen, Paketen, Geld und Wertgegenständen; Abho-\nlen von Briefen, Paketen, Geld und Wertgegenständen; Lagerung \nvon Briefen, Paketen und Wertgegenständen; termingebundene Zu-\nstellung und Abholung von Briefen, Paketen und Wertgegenständen; \nVermietung von Postfächern; Kurierdienste \n\nanzubieten und/oder zu erbringen und/oder anbieten zu lassen \nund/oder erbringen zu lassen \n\nb) und/oder das Unternehmenszeichen \"Turbo P.O.S.T. GmbH\" \n\nc) und/oder den Domainnamen \"turbopost.de\" im Zusammenhang mit \n\nden unter I 1 a angegebenen Dienstleistungen zu benutzen; \n\nd) und/oder die vorgenannten Zeichen aus I 1 a bis c in Geschäftspa-\npieren und/oder in der Werbung, beispielsweise im Internet, im Zu-\nsammenhang mit den unter I 1 a angegebenen Dienstleistungen zu \nbenutzen und/oder benutzen zu lassen. \n\n5 \n\nDie Klägerin hat die Beklagten zu 1, 2 und 4 weiterhin auf Auskunftser-\n\nteilung in Anspruch genommen. Von der Beklagten zu 1 hat sie zudem die Ein-\n\nwilligung in die Löschung der Marke und ihres Unternehmenskennzeichens \n\n\"Turbo P.O.S.T. GmbH\" begehrt. Den Beklagten zu 3 hat die Klägerin auf Ein-\n\nwilligung in die Löschung des Domainnamens \"turbopost.de\" in Anspruch ge-\n\nnommen. Schließlich hat sie die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung \n\nder Beklagten begehrt. \n\n6 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Düsseldorf, Urt. v. \n\n21.9.2005 - 2a O 104/05, juris). Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblie-\n\nben. Mit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin ihr Kla-\n\ngebegehren weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nI. Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten \n\naus den Marken (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5 und 6 MarkenG) und dem Un-\n\nternehmenskennzeichen (§ 15 Abs. 2 bis 5 MarkenG) verneint. Zur Begründung \n\nhat es ausgeführt: \n\nEine Markenverletzung sei nach § 23 Nr. 2 MarkenG ausgeschlossen. \n\nDer Zeichenbestandteil \"Post\" in den angegriffenen Zeichen sei für den hier \n\ninteressierenden Bereich der Brief-, Paket-, Express- und Transportdienstleis-\n\ntungen rein beschreibend. Das werde noch durch den weiteren Wortbestandteil \n\n\"Turbo\" unterstrichen, der dem Verkehr verdeutlichen solle, dass die angebote-\n\nnen Postdienstleistungen besonders schnell erbracht würden. Der Anwendung \n\ndes § 23 Nr. 2 MarkenG stehe nicht entgegen, dass die angegriffenen Zeichen \n\nkennzeichenmäßig verwandt würden. Ein Verstoß gegen die guten Sitten i.S. \n\nvon § 23 Nr. 2 MarkenG liege im Streitfall nicht vor. Es bestehe ein großes Be-\n\ndürfnis für die Benutzung des Begriffs \"Post\" für alle Anbieter von Postdienst-\n\nleistungen. \n\nII. Die zulässige Revision ist nicht begründet. \n\n1. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche \n\nnach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5 MarkenG aufgrund der Klagemarke \n\nNr. 300 12 966 \"POST\" nicht zu. \n\n11 \n\na) Im vorliegenden Verletzungsprozess ist vom Bestand der Klagemarke \n\n\"POST\" auszugehen. Die Marke steht nach wie vor in Kraft. Die gegen die Mar-\n\nke eingeleiteten Löschungsverfahren sind noch nicht abgeschlossen. Der Senat \n\nhat die Beschwerdeentscheidungen aufgehoben, mit denen das Bundespatent-\n\ngericht die Löschungsanträge des Deutschen Patent- und Markenamts bestätigt \n\nhat (vgl. BGH, Beschl. v. 23.10.2008 - I ZB 48/07 - POST II). Solange die Lö-\n\nschungsanordnung nach §§ 50, 54 MarkenG nicht rechtskräftig ist, besteht im \n\nVerletzungsverfahren keine Änderung der Schutzrechtslage und ist der Verlet-\n\nzungsrichter an die Eintragung der Marke gebunden (BGH, Urt. v. 5.6.2008 \n\n- I ZR 169/05, GRUR 2008, 798 Tz. 14 = WRP 2008, 1202 - POST I). \n\n12 \n\nb) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die \n\nVoraussetzungen der Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG \n\nzwischen der Wortmarke \"POST\" der Klägerin und den angegriffenen Zeichen \n\n\"Turbo P.O.S.T.\" vorliegen. Demzufolge ist für die rechtliche Beurteilung in der \n\nRevisionsinstanz zugunsten der Klägerin vom Vorliegen einer Verwechslungs-\n\ngefahr zwischen den Kollisionszeichen auszugehen. Das verhilft der Revision \n\njedoch nicht zum Erfolg. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, \n\ndass der Klägerin die begehrten Unterlassungsansprüche nach § 23 Nr. 2 \n\nMarkenG nicht zustehen. \n\n13 \n\naa) Nach dieser Vorschrift, die Art. 6 Abs. 1 lit. b MarkenRL umsetzt, \n\ngewährt die Marke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, \n\nein mit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen als Angabe über Merk-\n\nmale der Dienstleistungen, insbesondere ihrer Art oder ihrer Beschaffenheit, im \n\ngeschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung nicht gegen die gu-\n\nten Sitten verstößt. Nach der Rechtsprechung des Senats greift die Schutz-\n\nschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG im Hinblick auf die Klagemarke ein, wenn \n\nWettbewerber, die den beschreibenden Begriff \"POST\" in ihren Kennzeichen \n\nverwenden, sich durch Zusätze von dem in Alleinstellung benutzten Markenwort \n\nabgrenzen und nicht durch eine Anlehnung an weitere Kennzeichen der Kläge-\n\nrin (Farbe Gelb, Posthorn) die Verwechslungsgefahr erhöhen (vgl. BGH, Urt. v. \n\n5.6.2008 - I ZR 108/05, WRP 2008, 1206 Tz. 18 ff. - CITY POST; BGH GRUR \n\n2008, 798 Tz. 16 ff. - POST I). Die Voraussetzungen der Schutzschranke des \n\n§ 23 Nr. 2 MarkenG sind im Streitfall erfüllt. Die von der Revision gegen die \n\nRechtsprechung des Senats erhobenen Bedenken sind nicht durchgreifend. \n\nEntgegen der Ansicht der Revision ist auch eine Vorlage an den Gerichtshof \n\nder Europäischen Gemeinschaften nach Art. 234 EG nicht veranlasst. \n\n14 \n\nbb) § 23 Nr. 2 MarkenG unterscheidet nicht nach den verschiedenen \n\nMöglichkeiten der Verwendung der in der Vorschrift genannten Angaben (zu \n\nArt. 6 Abs. 1 lit. b MarkenRL EuGH, Urt. v. 7.1.2004 - C-100/02, Slg. 2004, \n\nI-691 = GRUR 2004, 234 Tz. 19 - Gerolsteiner Brunnen). Die Anwendung des \n\n§ 23 Nr. 2 MarkenG ist deshalb nicht ausgeschlossen, wenn die Voraussetzun-\n\ngen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG einschließlich einer Benutzung des ange-\n\ngriffenen Zeichens als Marke, also zur Unterscheidung von Waren oder Dienst-\n\nleistungen, vorliegen (BGH, Urt. v. 15.1.2004 - I ZR 121/01, GRUR 2004, 600, \n\n602 = WRP 2004, 763 - d-c-fix/CD-FIX; Urt. v. 24.6.2004 - I ZR 308/01, GRUR \n\n2004, 949, 950 = WRP 2004, 1285 - Regiopost/Regional Post). Entscheidend \n\nist vielmehr, ob die angegriffenen Zeichen als Angabe über Merkmale oder Ei-\n\ngenschaften der Dienstleistungen verwendet werden und die Benutzung den \n\nanständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht (Art. 6 \n\nMarkenRL) sowie - was inhaltlich mit der Formulierung der Richtlinienvorschrift \n\nübereinstimmt - nicht gegen die guten Sitten verstößt (§ 23 MarkenG). \n\n15 \n\ncc) Die Beklagten benutzen den mit der Klagemarke im Wesentlichen \n\nübereinstimmenden Bestandteil \"P.O.S.T.\" der Kollisionszeichen zur Bezeich-\n\nnung von Merkmalen ihrer Dienstleistungen. Unter den angegriffenen Zeichen \n\nerbringt die Beklagte die Dienstleistungen der Beförderung und Zustellung von \n\nBriefen und sonstigen Sendungen. Für ihre Wort-/Bildmarke \"Turbo P.O.S.T.\" \n\nbeansprucht sie ebenfalls Schutz für diese und weitere damit in unmittelbarem \n\nZusammenhang stehende Dienstleistungen. \n\n16 \n\nDer Begriff \"Post\" bezeichnet in der deutschen Sprache einerseits die \n\nEinrichtung, die Briefe, Pakete, Päckchen und andere Waren befördert und zu-\n\nstellt und andererseits die beförderten und zugestellten Güter selbst, zum Bei-\n\nspiel Briefe, Karten, Pakete und Päckchen. Im letzteren Sinn beschreibt der \n\nBestandteil \"POST\" der angegriffenen Zeichen den Gegenstand, auf den sich \n\ndie Dienstleistungen der Beklagten beziehen. Er ist daher eine Angabe über ein \n\nMerkmal der Dienstleistungen der Beklagten i.S. von § 23 Nr. 2 MarkenG. \n\n17 \n\n18 \n\ndd) Die Benutzung der Kollisionszeichen durch die Beklagten verstößt \n\nauch nicht gegen die guten Sitten i.S. von § 23 MarkenG. \n\n(1) Das Tatbestandsmerkmal des Verstoßes gegen die guten Sitten im \n\nSinne dieser Bestimmung ist richtlinienkonform auszulegen. Danach ist von \n\neiner Unlauterkeit der Verwendung der angegriffenen Bezeichnungen auszuge-\n\nhen, wenn die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder \n\nHandel nicht entspricht (Art. 6 Abs. 1 MarkenRL). Der Sache nach verpflichtet \n\ndies den Dritten, den berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht in un-\n\nlauterer Weise zuwiderzuhandeln (EuGH GRUR 2004, 234 Tz. 24 - Gerol-\n\nsteiner Brunnen; Urt. v. 11.9.2007 - C-17/06, Slg. 2007, I-7041 = GRUR 2007, \n\n971 Tz. 33 und 35 - Céline). Dies erfordert eine Gesamtwürdigung aller relevan-\n\nten Umstände des Einzelfalls (EuGH, Urt. v. 16.11.2004 - C-245/02, Slg. 2004, \n\nI-10989 = GRUR 2005, 153 Tz. 82 und 84 - Anheuser Busch; BGH, Urt. v. \n\n1.4.2004 - I ZR 23/02, GRUR 2004, 947, 948 = WRP 2004, 1364 - Gazoz), die \n\nSache der nationalen Gerichte ist (EuGH, Urt. v. 17.3.2005 - C-228/03, \n\nSlg. 2005, I-2337 = GRUR 2005, 509 Tz. 52 - Gillette). Diese gebotene umfas-\n\nsende Beurteilung aller Umstände ergibt vorliegend, dass die Benutzung der \n\nangegriffenen Zeichen durch die Beklagten nicht unlauter ist. \n\n19 \n\n(2) Der Senat hat für die rechtliche Beurteilung im Rahmen der gebote-\n\nnen Gesamtabwägung zugunsten der Klägerin vom Vorliegen einer Verwechs-\n\nlungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zwischen der Klagemarke \n\n\"POST\" und den angegriffenen Zeichen \"Turbo P.O.S.T.\" auszugehen. Ein er-\n\nheblicher Teil des Publikums wird danach eine Verbindung zwischen den \n\nDienstleistungen der Parteien herstellen, was den Beklagten hätte bewusst sein \n\nmüssen. Dies führt jedoch nicht zwangsläufig zur Annahme eines Verstoßes \n\ngegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel, weil die \n\nSchutzschranke des § 23 MarkenG ansonsten leer liefe (vgl. EuGH GRUR \n\n2004, 234 Tz. 25 - Gerolsteiner Brunnen; GRUR 2005, 153 Tz. 81 - Anheuser \n\nBusch; GRUR 2007, 971 Tz. 36 - Céline; BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 34/02, \n\nGRUR 2005, 423, 425 = WRP 2005, 496 - Staubsaugerfiltertüten; GRUR 2008, \n\n798 Tz. 22 - POST I). \n\n20 \n\nOhne Erfolg macht die Revision in diesem Zusammenhang geltend, das \n\nTatbestandsmerkmal der anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Han-\n\ndel sei nicht erfüllt, wenn die Marke in einer Weise benutzt werde, die Glauben \n\nmachen könne, es bestehe eine Handelsbeziehung zwischen dem Dritten und \n\ndem Markeninhaber. Das Berufungsgericht hat schon keine Feststellungen da-\n\nzu getroffen, dass das Publikum aufgrund der kollidierenden Zeichen von Han-\n\ndelsbeziehungen zwischen den Parteien ausgeht. Die Revision rügt insoweit \n\nauch keinen Vortrag der Klägerin als übergangen. Aus diesem Grunde kommt \n\nes nicht darauf an, ob dieses Kriterium aus der zu Art. 6 Abs. 1 lit. c MarkenRL \n\n(= § 23 Nr. 3 MarkenG) ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Eu-\n\nropäischen Gemeinschaften, auf die sich die Revision beruft (EuGH GRUR \n\n2005, 509 Tz. 42 - Gillette), auf § 23 Nr. 2 MarkenG zu übertragen ist. \n\n21 \n\nDer Senat hat in zwei mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbaren \n\nFällen, in denen die Klägerin aus der Klagemarke gegen die Zeichen \"CITY \n\nPOST\" und \"Die Neue Post\" vorgegangen war, einen Verstoß gegen die an-\n\nständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel verneint (BGH GRUR \n\n2008, 798 - POST I; WRP 2008, 1206 - CITY POST). Er hat dabei maßgeblich \n\nauf den Umstand abgestellt, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin als frühe-\n\nres Monopolunternehmen ausschließlich mit der Postbeförderung in Deutsch-\n\nland betraut war und dass seit der teilweisen Öffnung des Marktes für Post-\n\ndienstleistungen auch für private Anbieter in den 90er-Jahren des vorigen Jahr-\n\nhunderts ein besonderes Interesse dieser Unternehmen an der Verwendung \n\ndes die in Rede stehenden Dienstleistungen beschreibenden Worts \"POST\" zur \n\nKennzeichnung ihrer Dienstleistungen besteht. Ohne eine entsprechende Be-\n\nschränkung des Schutzumfangs der Klagemarke würden die erst später auf den \n\nMarkt eintretenden privaten Wettbewerber von vornherein von der Benutzung \n\ndes Wortes \"POST\" ausgeschlossen und ausschließlich auf andere (Phanta-\n\nsie-)Bezeichnungen verwiesen. Da Art. 6 MarkenRL und § 23 MarkenG dazu \n\ndienen, die Interessen des Markenschutzes und des freien Warenverkehrs so-\n\nwie der Dienstleistungsfreiheit in der Weise in Einklang zu bringen, dass das \n\nMarkenrecht seine Rolle als wesentlicher Teil eines Systems unverfälschten \n\nWettbewerbs spielen kann (EuGH GRUR 2004, 234 Tz. 16 - Gerolsteiner Brun-\n\nnen; GRUR 2005, 509 Tz. 29 - Gillette; Urt. v. 10.4.2008 - C-102/07, Slg. 2008, \n\nI-2439 = GRUR 2008, 503 Tz. 45 - adidas), ist Wettbewerbern, die neu auf ei-\n\nnem bisher durch Monopolstrukturen gekennzeichneten Markt auftreten, die \n\nBenutzung eines beschreibenden Begriffs wie \"POST\" auch dann zu gestatten, \n\nwenn eine Verwechslungsgefahr mit der gleichlautenden, für die Rechtsnach-\n\nfolgerin des bisherigen Monopolunternehmens eingetragenen bekannten \n\nWortmarke besteht. Dadurch tritt zwar eine Beschränkung des Schutzumfangs \n\nder Klagemarke ein. Diese Beschränkung ist wegen der Schutzschranke des \n\n§ 23 Nr. 2 MarkenG im vorliegenden Fall aber im Kern bereits dadurch ange-\n\nlegt, dass eine beschreibende Angabe als Marke verwendet wird. Entgegen der \n\nAnsicht der Revision kommt es nicht entscheidend darauf an, dass die Beklagte \n\nzu 1 zur Kennzeichnung ihrer Dienstleistungen und ihres Unternehmens nicht \n\nzwingend auf den Begriff \"POST\" angewiesen ist, sondern auch andere Be-\n\nzeichnungen wählen könnte. Die Beschränkung des Schutzumfangs ist aller-\n\ndings auf ein angemessenes Maß dadurch zu verringern, dass die neu hinzu-\n\ntretenden Wettbewerber sich durch Zusätze von dem in Alleinstellung benutz-\n\nten Markenwort abgrenzen müssen und nicht durch eine Anlehnung an weitere \n\nKennzeichen der Markeninhaberin (Posthorn, Farbe Gelb) die Verwechslungs-\n\ngefahr erhöhen dürfen. \n\n22 \n\nGegen diese Erwägungen wendet sich die Revision ohne Erfolg mit der \n\nBegründung, eine generelle Einschränkung des Markenrechts aufgrund eines \n\nAllgemeininteresses sei nicht vorgesehen, was der Gerichtshof der Europäi-\n\nschen Gemeinschaften in der Entscheidung \"adidas\" (GRUR 2008, 503) klar-\n\ngestellt habe. Für die Marke eines früheren Monopolunternehmens könne \n\nnichts anderes gelten. In die Beurteilung, ob die Verwendung der angegriffenen \n\nBezeichnungen den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel ent-\n\nspreche, dürften keine wettbewerbspolitischen Überlegungen einbezogen wer-\n\nden. Die Voraussetzungen der Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG, die als \n\nAusnahmevorschrift ohnehin eng auszulegen sei, lägen im Streitfall nicht vor. \n\nDem kann nicht beigetreten werden. \n\n23 \n\n§ 23 Nr. 2 MarkenG ist Ausprägung des Freihaltebedürfnisses an be-\n\nschreibenden Angaben. Durch die Vorschrift soll allen Wirtschaftsteilnehmern \n\ndie Möglichkeit erhalten bleiben, beschreibende Angaben zu benutzen. Durch \n\nsie soll daher ausgeschlossen werden, dass der Markenschutz zu einem Verbot \n\nder Verwendung beschreibender Angaben führen kann, die Wettbewerber zur \n\nBezeichnung von Merkmalen ihrer Waren oder Dienstleistungen verwenden \n\nwollen (zu Art. 6 Abs. 1 lit. b MarkenRL EuGH, Urt. v. 25.1.2007 - C-48/05, Slg. \n\n2007, I-1017 = GRUR 2007, 318 Tz. 42 = WRP 2007, 299 - Opel/Autec; EuGH \n\nGRUR 2008, 503 Tz. 46 - adidas). Entgegen der Ansicht der Revision ist die \n\nSchutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG nicht eng auszulegen. Es gibt keinen \n\nallgemeinen Grundsatz, dass Schutzschranken Ausnahmetatbestände darstel-\n\nlen, deren Anwendungsbereich im Interesse des Schutzes von Immaterialgüter-\n\nrechten eng zu bemessen ist. Die Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 lit. b MarkenRL \n\nund die sie umsetzende Bestimmung des § 23 Nr. 2 MarkenG sind als Ausprä-\n\ngung des Freihaltebedürfnisses im Sinne ihres Zieles auszulegen, allen Wirt-\n\nschaftsteilnehmern die Möglichkeit zu erhalten, beschreibende Angaben zu be-\n\nnutzen. Bezieht sich die beschreibende Angabe auf ein Merkmal der von dem \n\nDritten erbrachten Dienstleistungen, ist die Schutzschranke des § 23 Nr. 2 \n\nMarkenG vorbehaltlich der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen eröffnet. Da-\n\ngegen kann aus dem Freihaltebedürfnis keine selbständige Schutzschranke \n\nabgeleitet werden, die unabhängig von den Tatbestandsmerkmalen des § 23 \n\nNr. 2 MarkenG anzuwenden wäre (EuGH GRUR 2008, 503 Tz. 47 - adidas, zu \n\nArt. 6 Abs. 1 lit. b MarkenRL). Um eine derartige selbständige Beschränkung \n\ndes Markenschutzes geht es aber im Streitfall entgegen der Ansicht der Revisi-\n\non nicht, weil der Begriff \"POST\" gerade ein Merkmal der Dienstleistungen der \n\nBeklagten bezeichnet und die Voraussetzungen des § 23 Nr. 2 MarkenG daher \n\nerfüllt sind (dazu II 1 b cc). \n\n24 \n\nDie Beurteilung, ob die Verwendung der angegriffenen Zeichen den an-\n\nständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht, hat unter Ein-\n\nbeziehung des Umstands zu erfolgen, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin \n\nals früheres Monopolunternehmen ausschließlich mit der Postbeförderung in \n\nDeutschland betraut war und die Klägerin noch über eine bis 31. Dezember \n\n2007 befristete gesetzliche Exklusivlizenz für die Beförderung bestimmter \n\nBriefsendungen verfügte (vgl. § 51 PostG in der für den Zeitraum vom 1. Januar \n\n1998 bis 31. Dezember 2007 jeweils gültigen Fassung). Dies ist, anders als die \n\nRevision meint, im Hinblick auf Sinn und Zweck des Art. 6 MarkenRL von Be-\n\ndeutung, die grundsätzlichen Interessen des Markenschutzes einerseits und \n\ndes freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs andererseits derart in Einklang \n\nzu bringen, dass das Markenrecht seine Rolle als wesentlicher Teil eines Sys-\n\ntems unverfälschten Wettbewerbs spielen kann (EuGH GRUR 2004, 234 Tz. 16 \n\n- Gerolsteiner Brunnen; GRUR 2008, 503 Tz. 45 - adidas). Vor der vollständi-\n\ngen Liberalisierung des Marktes für Postdienstleistungen konnten die Wettbe-\n\nwerber ihr Interesse an der Verwendung des Begriffs \"POST\" nicht oder nur \n\nschrittweise zur Geltung bringen, während die Klägerin in dieser Zeit geschützt \n\nvor einem freien Wettbewerb eine etwaige Verkehrsdurchsetzung ihrer Marke \n\nerreichen konnte. \n\n25 \n\nDer von der Revision angeregten Vorlage an den Gerichtshof der Euro-\n\npäischen Gemeinschaften bedarf es nicht. Die allgemeinen Rechtsfragen zum \n\nAnwendungsbereich der Schutzschranke des Art. 6 Abs. 1 lit. b MarkenRL, die \n\nsich im vorliegenden Verfahren stellen, sind durch die Rechtsprechung des Ge-\n\nrichtshofs geklärt. Die Frage, ob der Begriff \"POST\" ein Merkmal der in Rede \n\nstehenden Dienstleistungen beschreibt, und ob die Verwendung der angegriffe-\n\nnen Bezeichnungen einen Verstoß gegen die anständigen Gepflogenheiten in \n\nGewerbe oder Handel darstellt, ist eine Frage der Anwendung der vom Ge-\n\nrichtshof der Europäischen Gemeinschaften entwickelten Grundsätze auf den \n\nvorliegenden Fall, die den nationalen Gerichten obliegt (vgl. EuGH, Urt. v. \n\n30.9.2003 - C-224/01, Slg. 2003, I-10239 = NJW 2003, 3539 Tz. 100 - Köbler; \n\nEuGH GRUR 2005, 509 Tz. 46 - Gillette). \n\n26 \n\n(3) Nach diesen Maßstäben haben die Beklagten mit den angegriffenen \n\nZeichen, die den Zusatz \"Turbo\" aufweisen und sich durch die zusätzlichen \n\nPunkte nach jedem Buchstaben auch von dem Begriff \"POST\" in der Schreib-\n\nweise deutlich abheben, einen ausreichenden Abstand zu der Klagemarke \n\n- auch unter Berücksichtigung ihrer Kennzeichnungskraft und Bekanntheit - ge-\n\nwahrt, um nicht gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Han-\n\ndel zu verstoßen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagten sich weitergehend \n\nan die Kennzeichen der Klägerin angelehnt haben, bestehen nicht. Auf den \n\nUmstand, dass die Beklagten auf andere Zeichen mit dem Begriff \"POST\" aus-\n\nweichen können - die Klägerin schlägt im Streitfall die Bezeichnung \"Turbo \n\nP.O.S.T. -Service\" vor - und ihnen deshalb der Marktzutritt bei einem Verbot der \n\nhier in Rede stehenden Zeichen nicht verwehrt ist, kommt es nicht an. Anders \n\nals § 23 Nr. 3 MarkenG stellt § 23 Nr. 2 MarkenG auf eine Notwendigkeit der \n\nBenutzung des der Klagemarke entsprechenden Zeichens nicht ab. \n\n27 \n\n(4) Die Revision sieht im Streitfall in der Beschränkung des Schutzes der \n\nKlagemarke \"POST\" durch die Anwendung der Schrankenregelung des § 23 \n\nNr. 2 MarkenG zu Unrecht einen Verstoß gegen das grundgesetzlich geschütz-\n\nte Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. \n\n28 \n\nZu dem durch die Eigentumsgarantie grundgesetzlich geschützten Be-\n\nreich gehört zwar auch das Recht an der Marke (vgl. BVerfGE 51, 193, 216 f.; \n\n78, 58, 70; 95, 173, 188). In den für die Klägerin durch die Eigentumsgarantie \n\ngeschützten Bereich wird vorliegend jedoch nicht eingegriffen. Das Markenrecht \n\nsteht der Klägerin nicht schrankenlos zu. Sein Schutzumfang wird erst durch \n\ndie im Markengesetz vorgesehenen Bestimmungen konkretisiert. Dazu rechnen \n\nauch die durch die Markenrechtsrichtlinie vorgesehenen Schrankenbestimmun-\n\ngen. Mit der Wahl eines die Dienstleistungen beschreibenden Begriffs als Mar-\n\nke unterliegt das Immaterialgüterrecht der Klägerin im Verhältnis zu Dritten \n\nzwangsläufig der den Schutzumfang ihrer Marke beschränkenden Wirkung des \n\n§ 23 Nr. 2 MarkenG. Die daraus folgende Begrenzung des Schutzumfangs des \n\nMarkenrechts ist entgegen der Ansicht der Revision auch nicht unverhältnis-\n\nmäßig. Sie ist vielmehr Rechtsfolge der Verwendung eines die Merkmale der \n\nDienstleistungen beschreibenden Begriffs als Marke, die damit auch keinen \n\nunzulässigen Eingriff in die Grundrechte der Klägerin aus Art. 12 und 14 GG \n\ndarstellt. \n\n29 \n\nc) Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch lässt sich nicht auf den \n\nSchutz einer bekannten Marke nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 5 MarkenG \n\nstützen. In diesem Zusammenhang kann zugunsten der Klägerin unterstellt \n\nwerden, dass die Klagemarke die Voraussetzungen einer bekannten Marke \n\nerfüllt (hierzu näher Büscher, Festschrift Ullmann, 2006, S. 129, 140 f.). \n\n30 \n\nDie Verwendung der angegriffenen Zeichen erfolgt jedoch nicht ohne \n\nrechtfertigenden Grund in unlauterer Weise i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG. \n\nInsoweit gelten dieselben Erwägungen (II 1 b dd), die der Annahme eines Ver-\n\nstoßes gegen die guten Sitten i.S. von § 23 Nr. 2 MarkenG entgegenstehen \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 14.1.1999 - I ZR 149/96, GRUR 1999, 992, 994 = WRP 1999, \n\n931 - BIG PACK). \n\n31 \n\nd) Die weiteren Ansprüche auf Auskunftserteilung, Schadensersatz, \n\nEinwilligung in die Löschung der Marke und des Domain-Namens (§ 14 Abs. 2, \n\n5 und 6, § 19 MarkenG, § 242 BGB) bestehen ebenfalls nicht, weil die Klage-\n\nmarke nicht verletzt worden ist. \n\n32 \n\n2. Die Revision hat auch keinen Erfolg, soweit die Klägerin die Klage auf \n\ndas Unternehmenskennzeichen \"Deutsche Post AG\" und das Firmenschlagwort \n\n\"POST\" der vollständigen Firmenbezeichnung gestützt hat. Den aus § 15 \n\nAbs. 2, 4 und 5 MarkenG abgeleiteten Ansprüchen steht ungeachtet einer et-\n\nwaigen Verwechslungsgefahr i.S. von § 15 Abs. 2 MarkenG die Schutzschran-\n\nke des § 23 Nr. 2 MarkenG entgegen. Auch die aus dem Schutz des bekannten \n\nUnternehmenskennzeichens nach § 15 Abs. 3 MarkenG hergeleiteten Ansprü-\n\nche sind nicht gegeben, weil die Beklagten die Kollisionszeichen nicht ohne \n\nrechtfertigenden Grund in unlauterer Weise verwendet haben. Insoweit gelten \n\nzu den Ansprüchen aus dem vollständigen Unternehmenskennzeichen und \n\ndem Firmenschlagwort der Klägerin die Ausführungen zur Klagemarke \"POST\" \n\nentsprechend. \n\n33 \n\n3. Die Klägerin kann schließlich die von ihr geltend gemachten Ansprü-\n\nche auch nicht mit Erfolg auf die Gemeinschaftsmarke EU 1798701 \"Deutsche \n\nPost\" stützen. Auch in diesem Zusammenhang kann zugunsten der Klägerin \n\nunterstellt werden, dass zwischen den kollidierenden Zeichen eine Verwechs-\n\nlungsgefahr i.S. von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. b GMV besteht, weil die Ansprüche \n\naufgrund der § 23 Nr. 2 MarkenG entsprechenden Schutzschranke des Art. 12 \n\nlit. b GMV ausgeschlossen sind. \n\n34 \n\nDie geltend gemachten Ansprüche lassen sich auch nicht auf den \n\nSchutz der Gemeinschaftsmarke als bekannter Marke nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 \n\nlit. c GMV stützen. Die Beklagten verwenden die angegriffenen Zeichen nicht \n\nohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise im Sinne dieser Bestimmung. \n\n35 \n\n4. Ohne Erfolg stützt die Klägerin die geltend gemachten Ansprüche \n\nnunmehr auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche aus § 8 Abs. 1, §§ 9, 3 i.V. mit \n\n§ 5 Abs. 1 und 2 UWG. \n\n36 \n\nBei Schutzrechtsverletzungen wird der Streitgegenstand (der prozessua-\n\nle Anspruch) durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch \n\ngenommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt bestimmt, \n\naus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGHZ 166, 253 Tz. 25 \n\n- Markenparfümverkäufe; BGH, Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 6/05, GRUR 2007, 1071 \n\nTz. 56 = WRP 2007, 1461 - Kinder II). Durch seinen Vortrag über die Entste-\n\nhung und den Bestand des Schutzrechts als Teil des Lebenssachverhalts be-\n\nstimmt der Kläger über den Streitgegenstand. Werden neben Ansprüchen aus \n\neinem Schutzrecht wettbewerbsrechtliche Ansprüche unter dem Gesichtspunkt \n\nder Irreführung geltend gemacht, handelt es sich grundsätzlich um unterschied-\n\nliche Streitgegenstände, weil der Kern des jeweiligen Sachverhalts nicht unver-\n\nändert ist (vgl. BGH, Urt. v. 7.12.2000 - I ZR 146/98, GRUR 2001, 755, 757 = \n\nWRP 2001, 804 - Telefonkarte). Davon ist auch auszugehen, wenn eine Irrefüh-\n\nrungsgefahr nach § 5 Abs. 2 UWG geltend gemacht wird. Nach dieser Vor-\n\nschrift, die Art. 6 Abs. 2 lit. a der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken \n\numsetzt, ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie eine Verwechs-\n\nlungsgefahr mit einer Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewer-\n\nbers hervorruft. Anders als bei Kennzeichenverletzungen nach dem Markenge-\n\nsetz setzt ein auf einen Irreführungstatbestand gestütztes Verbot voraus, dass \n\ndie Fehlvorstellung geeignet ist, das Marktverhalten der Gegenseite zu beein-\n\nflussen (BGH, Urt. v. 26.10.2006 - I ZR 33/04, GRUR 2007, 247 Tz. 34 = WRP \n\n2007, 303 - Regenwaldprojekt I; Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 171/04, GRUR 2008, \n\n443 Tz. 29 = WRP 2008, 666 - Saugeinlagen). Zudem ist auch die Aktivlegiti-\n\nmation unterschiedlich ausgestaltet. Während zur Verfolgung wettbewerbs-\n\nrechtlicher Ansprüche grundsätzlich die in § 8 Abs. 3 UWG angeführten Betei-\n\nligten aktivlegitimiert sind, stehen kennzeichenrechtliche Ansprüche dem Inha-\n\nber des Schutzrechts zu. Nach diesen Maßstäben sind die von der Klägerin \n\ngeltend gemachten Ansprüche wegen irreführender Werbung aufgrund einer \n\nVerwechslungsgefahr mit den Klagemarken i.S. von § 5 Abs. 2 UWG ein ge-\n\ngenüber kennzeichenrechtlichen Ansprüchen weiterer Streitgegenstand. \n\n37 \n\nEinen neuen Streitgegenstand kann die Klägerin im Revisionsverfahren \n\nnicht einführen (BGH, Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 94/04, GRUR 2007, 1066 Tz. 61 \n\n= WRP 2007, 1466 - Kinderzeit; BGH GRUR 2007, 1071 Tz. 57 - Kinder II). \n\nDass das Berufungsgericht wettbewerbsrechtliche Ansprüche aufgrund irrefüh-\n\nrender Werbung übergangen hat, hat die Revision innerhalb der Revisionsbe-\n\ngründungsfrist nicht gerügt. \n\n38 \n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nBornkamm \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nBergmann \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.09.2005 - 2a O 104/05 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.05.2006 - I-20 U 205/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_110-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-02/i-zr-110-06","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":30},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_110-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_110-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-02/i-zr-110-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_110-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:25:59.250385+00:00"}}