{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_109-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-10-07","aktenzeichen":"I ZR 109/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"MarkenG § 14 Abs. 2 und 7 Verkündet am: 7. Oktober 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Partnerprogramm a) Erscheint bei der Eingabe eines Suchbegriffs in der Trefferliste einer Such- maschine ein Text, dem der Verkehr eine markenmäßige Benutzung des für einen Dritten als Marke geschützten Begriffs entnimmt, so genügt der Mar- keninhaber mit dem Vortrag dieses Geschehens im Regelfall seiner Darle- gungslast für eine markenmäßige Benutzung seines Zeichens durch den Inhaber der unterhalb des Textes angegebenen, über einen elektronischen Verweis (Link) zu erreichenden Internetadresse. Macht dieser geltend, er benutze den betreffenden Begriff auf seiner Internetseite nur in einer be- schreibenden Bedeutung, trägt er hinsichtlich der dafür maßgeblichen kon- kreten Umstände die sekundäre Darlegungslast. b) Unterhält ein Unternehmen ein Werbepartnerprogramm, bei dem seine Werbepartner auf ihrer Website ständig einen Link auf die das Angebot die- ses Unternehmens enthaltende Internetseite bereitstellen, so sind diese Werbepartner jedenfalls dann als Beauftragte des Unternehmens i.S. von § 14 Abs. 7 MarkenG anzusehen, wenn ihnen für jeden Besucher, der über diesen Link zu dem Unternehmen gelangt und mit diesem einen Geschäfts- abschluss tätigt, eine Provision gezahlt wird und der betreffende Werbe- partner erst nach einer Überprüfung durch den Unternehmer selbst, der den Werbepartnern eine Auswahl für die Gestaltung der Werbemittel vorgibt, in das Partnerprogramm aufgenommen wird. Die Haftung nach § 14 Abs. 7 MarkenG beschränkt sich dabei auf das Handeln des Beauftragten auf eine bestimmte zum Partnerprogramm angemeldete Website, wenn nur über diese Website getätigte Links abgerechnet werden und der Auftraggeber auch nicht damit rechnen muss, dass der Beauftragte noch anderweitig für ihn tätig wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 109/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nMarkenG § 14 Abs. 2 und 7 \n\nVerkündet am: \n7. Oktober 2009 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nPartnerprogramm \n\na) Erscheint bei der Eingabe eines Suchbegriffs in der Trefferliste einer Such-\nmaschine ein Text, dem der Verkehr eine markenmäßige Benutzung des für \neinen Dritten als Marke geschützten Begriffs entnimmt, so genügt der Mar-\nkeninhaber mit dem Vortrag dieses Geschehens im Regelfall seiner Darle-\ngungslast für eine markenmäßige Benutzung seines Zeichens durch den \nInhaber der unterhalb des Textes angegebenen, über einen elektronischen \nVerweis (Link) zu erreichenden Internetadresse. Macht dieser geltend, er \nbenutze den betreffenden Begriff auf seiner Internetseite nur in einer be-\nschreibenden Bedeutung, trägt er hinsichtlich der dafür maßgeblichen kon-\nkreten Umstände die sekundäre Darlegungslast. \n\nb) Unterhält ein Unternehmen ein Werbepartnerprogramm, bei dem seine \nWerbepartner auf ihrer Website ständig einen Link auf die das Angebot die-\nses Unternehmens enthaltende Internetseite bereitstellen, so sind diese \nWerbepartner jedenfalls dann als Beauftragte des Unternehmens i.S. von \n§ 14 Abs. 7 MarkenG anzusehen, wenn ihnen für jeden Besucher, der über \ndiesen Link zu dem Unternehmen gelangt und mit diesem einen Geschäfts-\nabschluss tätigt, eine Provision gezahlt wird und der betreffende Werbe-\npartner erst nach einer Überprüfung durch den Unternehmer selbst, der den \nWerbepartnern eine Auswahl für die Gestaltung der Werbemittel vorgibt, in \ndas Partnerprogramm aufgenommen wird. Die Haftung nach § 14 Abs. 7 \nMarkenG beschränkt sich dabei auf das Handeln des Beauftragten auf eine \nbestimmte zum Partnerprogramm angemeldete Website, wenn nur über \ndiese Website getätigte Links abgerechnet werden und der Auftraggeber \nauch nicht damit rechnen muss, dass der Beauftragte noch anderweitig für \nihn tätig wird. \n\nBGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 109/06 - OLG Köln \nLG Köln \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 10. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 24. Mai 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Klägerin ist Inhaberin der Wortmarke Nr. 2058297 „ROSE“, eingetra-\n\ngen für die Waren Fahrräder und deren Einzelteile sowie Fahrradzubehör. Sie \n\nist außerdem Inhaberin der Wort-/Bildmarke Nr. 39632786.9 „ROSE“, bei der \n\nder Wortbestandteil graphisch ausgestaltet ist und die u.a. für die Waren Fahr-\n\nräder, Fahrradzubehör und Bekleidungsstücke eingetragen ist. Die Klägerin \n\nbietet unter ihrer Firma Rose Versand GmbH ihr Sortiment auch im Internet un-\n\nter dem Domainnamen www.roseversand.de an. \n\n2 \n\nDie Beklagte betreibt unter dem Domainnamen www.raddiscount.de ei-\n\nnen Internetversandhandel für Fahrräder, Fahrradzubehör und Fahrradbeklei-\n\ndung. Um die Zugriffe auf ihre Internetseite zu erhöhen, arbeitet die Beklagte im \n\nRahmen eines von ihr so bezeichneten Partnerprogramms mit Werbepartnern \n\nzusammen. Bei den Werbepartnern handelt es sich um Betreiber anderer Inter-\n\nnetseiten, die einen elektronischen Verweis (Link) zur Internetseite der Beklag-\n\nten einrichten. Die Werbepartner (sog. Affiliates) erhalten von der Beklagten \n\neine Provision, wenn ein Kunde über diesen Weg auf die Seite der Beklagten \n\ngelangt und einen Kaufvertrag abschließt. Zu den Werbepartnern der Beklagten \n\nzählt die 0049-net GmbH, die unter mehreren Domainnamen Internetseiten be-\n\ntreibt. Dazu gehören auch die Domainnamen www.0049-index.de, \n\nwww.superschnelle-raeder.de und www.tipps.de. In die rechtliche und finanziel-\n\nle Abwicklung des Partnerprogramms der Beklagten ist die affilinet GmbH ein-\n\ngeschaltet, die vertragliche Beziehungen sowohl zu der Beklagten als auch zu \n\nden einzelnen Werbepartnern unterhält. \n\n3 \n\nIm Herbst 2004 wurde bei Eingabe der Wörter „rose bike“ in die Internet-\n\nsuchmaschine Google auf das Suchergebnis mit dem Domainnamen \n\nwww.superschnelle-raeder.de an achter Stelle der über 1,5 Mio. Einträge um-\n\nfassenden Trefferliste hingewiesen. Das Suchergebnis war mit „fahrrad rose \n\nbike wear“ überschrieben. Nach Anklicken erfolgte eine automatische Weiterlei-\n\ntung zur Internetseite mit dem Domainnamen www.tipps.de, auf der sich unter \n\nder Überschrift Raddiscount ein Link zur Internetseite der Beklagten befand. \n\nNach Abmahnung durch die Klägerin beseitigte die 0049-net GmbH den Link \n\nund gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. \n\n4 \n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Die \n\n0049-net GmbH habe ihre Kennzeichenrechte verletzt. Die gute Platzierung des \n\nDomainnamens als Suchergebnis in der Trefferliste sei auf die Verwendung der \n\nBegriffe rose und bike als versteckte Suchwörter im Quelltext der Internetseite \n\n(Metatags) und auf die Beeinflussung des Suchergebnisses durch deren sicht-\n\nbare Verwendung zurückzuführen. Die Beklagte hafte für die Rechtsverletzun-\n\ngen ihres Werbepartners 0049-net GmbH als Störer und nach § 14 Abs. 7, § 15 \n\nAbs. 6 MarkenG. \n\n5 \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\ndie Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, \nes zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in der \nWerbung für einen Online-Shop, der Fahrräder, Fahrradzubehör und Fahrrad-\nbekleidung anbietet, die Bezeichnung \n\n„rose“ \n\nund/oder \n\n„rose bike“ \n\nzu nutzen und/oder nutzen zu lassen, indem bei Eingabe des Begriffs „rose \nbike“ als Suchbegriff in einer Internetsuchmaschine eine Internetseite angezeigt \nwird, die mit dem Online-Shop der Beklagten verlinkt ist, wenn dies geschieht \nInternetseiten der Domain \nwie über die nachfolgend abgebildeten \nwww.superschnelle-raeder.de: \n\n1. Schritt: Anzeige des Google-Suchergebnisses: \n\n2. Schritt: Nach Anklicken des Suchergebnisses www.superschnelle-raeder.de \n\nerscheint die nachfolgende Internetseite: \n\n3. Schritt: Nach Anklicken der Aussage „Raddiscount“ erscheint die Internet-\npräsentation des Online-Shops raddiscount.de, deren Impressum \nnachstehend abgebildet wird (es folgt die Abbildung des Impres-\nsums). \n\n6 \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, \n\nihr sei die Werbung ihres Werbepartners unter www.superschnelle-raeder.de \n\nnicht zuzurechnen. Von der 0049-net GmbH sei nur der Internetauftritt unter \n\ndem Domainnamen www.0049-index.de als Werbeträger in ihrem Partnerpro-\n\ngramm angemeldet worden. Von einem anderen Werbeträger habe sie keine \n\nKenntnis gehabt. Eine Haftung als Störer scheide aus, weil es ihr nicht möglich \n\nsei, alle ihre 6.000 Werbepartner zu kontrollieren. Eine Haftung ergebe sich \n\nauch nicht aus § 14 Abs. 7 MarkenG, da die 0049-net GmbH nicht ihr Beauf-\n\ntragter sei. \n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung \n\nder Beklagten ist erfolglos geblieben (OLG Köln MMR 2006, 622 = CR 2007, \n\n184). \n\nDagegen richtet sich die (vom Senat zugelassene) Revision der Beklag-\n\nten, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt. \n\n7 \n\n8 \n\nEntscheidungsgründe: \n\n9 \n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte hafte nach § 14 \n\nAbs. 7 MarkenG für die von der 0049-net GmbH begangene Markenverletzung. \n\nZur Begründung hat es ausgeführt: \n\n10 \n\nDie 0049-net GmbH habe die Marken der Klägerin verletzt (§ 14 Abs. 2 \n\nNr. 2 MarkenG). Sie habe die Wörter „rose“ und „bike“ in der Weise genutzt, \n\ndass der Link auf die Internetseite der Beklagten im Ergebnis der Internetsuch-\n\nmaschine Google für diese Begriffe an achter Stelle von über 1,5 Mio. Einträgen \n\nerschienen sei. Es könne dahinstehen, ob die Begriffe als Metatag verwendet \n\noder eine andere Technik der Suchmaschinenbeeinflussung eingesetzt worden \n\nsei. Wenn bei einer sehr großen Zahl von Einträgen eine derart gute Platzie-\n\nrung erreicht werde, spreche die Lebenserfahrung für eine Manipulation des \n\nSuchergebnisses. Eine markenmäßige Benutzung liege vor. Zeige die Suchma-\n\nschine wie im Streitfall bei Eingabe der streitgegenständlichen Suchbegriffe in \n\nder Trefferliste einen Text an, in dem unter der Überschrift „fahrrad rose bike \n\nwear“ Fahrräder samt Zubehör angeboten würden, werde das Wort „rose“ vom \n\nVerkehr als Herkunftshinweis aufgefasst. \n\n11 \n\nDie Beklagte hafte für diese Markenverletzung nach § 14 Abs. 7 \n\nMarkenG, weil die Verletzungshandlung in ihrem geschäftlichen Bereich von \n\nder von ihr beauftragten 0049-net GmbH begangen worden sei. Die 0049-net \n\nGmbH sei im Auftrag der Beklagten auf dem Gebiet der Werbung für die Be-\n\nklagte tätig geworden. Nach der konkreten Vertragsgestaltung des Partnerpro-\n\ngramms der Beklagten, dessen Zweck die Werbung für die Beklagte sei, ent-\n\nscheide diese über die Freigabe der Bewerbung eines Partners bei dem Part-\n\nnerprogramm, mithin über das „Ob“ seiner Teilnahme. Die von der 0049-net \n\nGmbH im Rahmen des Partnerprogramms übernommenen Aufgaben hätten \n\nsich auch nicht auf die Durchführung konkreter Anzeigenaufträge beschränkt. \n\n12 \n\nII. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie beanstandet mit Recht, \n\ndass die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht seine Annahme tragen, die \n\nBeklagte hafte nach § 14 Abs. 7 MarkenG für eine von der 0049-net GmbH be-\n\ngangene Markenverletzung. \n\n13 \n\n1. Die Revision macht allerdings ohne Erfolg geltend, es fehle an einer \n\nmarkenmäßigen Verwendung der Klagemarken, weil das Berufungsgericht nicht \n\nfestgestellt habe, dass die von ihm angenommene Manipulation des Sucher-\n\ngebnisses durch eine kennzeichenmäßige Verwendung der geschützten Mar-\n\nken bewirkt worden sei. \n\n14 \n\na) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass eine marken-\n\nmäßige Benutzung vorliegt, wenn ein als Suchwort verwendetes Zeichen dazu \n\nbenutzt wird, das Ergebnis des Auswahlverfahrens in der Trefferliste einer In-\n\nternetsuchmaschine zu beeinflussen und den Nutzer auf diese Weise zu einer \n\nInternetseite des Verwenders zu führen (BGHZ 168, 28 Tz. 17 - Impuls; BGH, \n\nUrt. v. 8.2.2007 - I ZR 77/04, GRUR 2007, 784 Tz. 18 = WRP 2007, 1095 \n\n- AIDOL; zur Abgrenzung von Ergebnissen der Trefferliste zu einer als solche \n\ngekennzeichneten Anzeige, die das geschützte Markenwort nicht enthält BGH, \n\nUrt. v. 22.1.2009 - I ZR 30/07, GRUR 2009, 500 Tz. 16 ff. = WRP 2009, 435 \n\n- Beta Layout \n\n[zur geschäftlichen Bezeichnung]; Beschl. v. 22.1.2009 \n\n- I ZR 125/07, GRUR 2009, 498 Tz. 12 ff. = WRP 2009, 451 - Bananabay [zur \n\nMarke]). Dem steht - wie der Senat inzwischen entschieden hat - nicht entge-\n\ngen, dass die Verwendung des Suchworts als Metatag im Quelltext der Inter-\n\nnetseite oder in „Weiß-auf-Weiß-Schrift“ für den durchschnittlichen Internetnut-\n\nzer nicht wahrnehmbar ist (zum Metatag BGHZ 168, 28 Tz. 17 - Impuls; zur \n\n„Weiß-auf-Weiß-Schrift“ BGH GRUR 2007, 784 Tz. 18 - AIDOL). \n\n15 \n\nb) Im Streitfall ist das Berufungsgericht - unabhängig von der Frage, auf \n\nwelche Weise das Auswahlverfahren der Suchmaschine hier beeinflusst wor-\n\nden ist - allerdings schon deshalb mit Recht von einer markenmäßigen Benut-\n\nzung der Wortmarke „ROSE“ der Klägerin ausgegangen, weil sowohl in der \n\nÜberschrift als auch im Text des als Ergebnis des Auswahlverfahrens an der \n\nachten Stelle der Trefferliste aufgeführten Eintrags das Wort „rose“ zusammen \n\nmit Hinweisen auf Fahrräder und Zubehör verwendet worden ist. Das Beru-\n\nfungsgericht hat dazu festgestellt, dass der Begriff „rose“ in der Überschrift \n\n„fahrrad rose bike wear“ im Zusammenhang mit dem darunter angezeigten \n\nText, in dem Fahrräder samt Zubehör angeboten werden, vom Verkehr nicht als \n\nbeschreibende Angabe, sondern als Herkunftshinweis aufgefasst wird. Damit \n\nhat das Berufungsgericht, wie auch der Anführung eines weiteren Eintrags un-\n\nter der Überschrift „bike online shop fahrrad rose“ zu entnehmen ist, ersichtlich \n\nausdrücken wollen, dass „rose“ in dem Zusammenhang des beanstandeten \n\nEintrags von dem angesprochenen Verkehrsteilnehmer, also dem Internetnut-\n\nzer, der das Suchwort „rose bike“ eingegeben hat, als Hinweis auf die dort an-\n\ngebotenen Produkte aus einem bestimmten, mit dem Wort „rose“ bezeichneten \n\nUnternehmen verstanden wird. \n\n16 \n\nc) Nach diesen - insoweit revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden - \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts ist der mit der Wortmarke der Klägerin \n\nidentische Begriff „rose“ in dem bei Angabe des Suchbegriffs „rose bike“ von \n\nder Suchmaschine angezeigten Text markenmäßig für Fahrräder und Fahrrad-\n\nzubehör, also für identische Waren, verwendet worden. Da somit bereits eine \n\nMarkenbenutzung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gegeben ist, kann dahinge-\n\nstellt bleiben, ob auch die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG \n\nvorliegen. Ebenso kann offenbleiben, ob der Begriff „bike“ in dem in Rede ste-\n\nhenden Zusammenhang vom Verkehr ebenfalls als Herkunftshinweis verstan-\n\nden wird. Die Klägerin hat zwar auch die Verwendungsform „rose bike“ bean-\n\nstandet. In der zusammengesetzten Bezeichnung wäre der Bestandteil „rose“ \n\njedoch prägend, wenn der Verkehr in „rose bike“ eine einheitliche Kennzeich-\n\nnung sehen sollte. In diesem Fall wäre auch bei normaler Kennzeichnungskraft \n\nder Klagewortmarke jedenfalls eine Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs. 2 \n\nNr. 2 MarkenG zu bejahen (vgl. EuGH, Urt. v. 6.10.2005 - C-120/04, Slg. 2005, \n\nI-8551 = GRUR 2005, 1042 Tz. 30 f. - THOMSON LIFE; BGH, Urt. v. 28.6.2007 \n\n- I ZR 132/04, GRUR 2008, 258 Tz. 33 = WRP 2008, 232 - INTERCONNECT/\n\nT-InterConnect). \n\n17 \n\n2. Die Beklagte haftet für diese markenmäßige Benutzung der Marke \n\n„ROSE“ der Klägerin jedoch nur dann nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 5 \n\nund 7 MarkenG, wenn in der Verwendung dieses Begriffs in dem von der Such-\n\nmaschine angezeigten Text eine Verletzungshandlung (gerade) der 0049-net \n\nGmbH gesehen werden kann und die 0049-net GmbH diese Verletzungshand-\n\nlung i.S. von § 14 Abs. 7 MarkenG als Angestellte oder Beauftragte in dem Be-\n\ntrieb der Beklagten begangen hat. Wie die Revision mit Recht beanstandet, \n\nrechtfertigen die bislang getroffenen Feststellungen es jedoch nicht, die (mar-\n\nkenmäßige) Verwendung der Bezeichnung „ROSE“ in dem von der Suchma-\n\nschine angezeigten Text der 0049-net GmbH als Verletzungshandlung zuzu-\n\nrechnen und anzunehmen, die Beklagte hafte für die 0049-net GmbH als Be-\n\ntriebsinhaber i.S. von § 14 Abs. 7 MarkenG. \n\n18 \n\na) Den Feststellungen des Berufungsgerichts lässt sich schon nicht mit \n\nder gebotenen Sicherheit entnehmen, dass die 0049-net GmbH für den von der \n\nSuchmaschine angezeigten Text gerade in der konkreten Zusammensetzung \n\nverantwortlich ist, in der der Verkehr nach der Feststellung des Berufungsge-\n\nrichts eine markenmäßige Verwendung des Begriffs „rose“ sieht. Das Beru-\n\nfungsgericht hat zwar angenommen, dass die 0049-net GmbH die Begriffe \n\n„rose“ und „bike“ so genutzt hat, dass der angezeigte Text mit dem Hinweis auf \n\ndie Seite „superschnelle-raeder.de“ an achter Stelle von insgesamt ungefähr \n\n1,5 Mio. Einträgen erschien. Dabei ist es davon ausgegangen, dass dieser \n\nRang des Eintrags nach der Lebenserfahrung auf einer Manipulation des Such-\n\nergebnisses beruht. Es hat jedoch dahinstehen lassen, welche Technik der \n\nSuchmaschinenbeeinflussung dabei verwendet worden ist. Da das Berufungs-\n\ngericht zudem keine Feststellungen dazu getroffen hat, nach welchen Kriterien \n\neine Suchmaschine wie Google arbeitet, und die Verwendung der Begriffe \n\n„rose“ und „bike“, wie die Revision mit Recht geltend macht, etwa als Hinweis \n\nauf roséfarbene Fahrräder oder roséfarbene Kleidung für Radfahrer im Text \n\noder Quelltext einer Internetseite eine rein beschreibende Funktion haben kann, \n\nlässt sich nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht aus-\n\nschließen, dass die 0049-net GmbH ungeachtet der vom Berufungsgericht an-\n\ngenommenen Manipulation des Suchergebnisses die Bezeichnung „rose“ auf \n\nihrer Internetseite lediglich mit einer beschreibenden Bedeutung verwendet hat. \n\nEine Haftung des Betreibers einer Internetseite scheidet jedoch aus, wenn er \n\nbestimmte Begriffe im Quelltext oder im Text seiner Seite nur in einem be-\n\nschreibenden Zusammenhang verwendet und diese erst durch das von ihm \n\nnicht beeinflussbare Auswahlverfahren einer Suchmaschine in der Trefferliste in \n\neinen Zusammenhang gestellt werden, dem der Verkehr eine markenmäßige \n\nBenutzung dieser Begriffe entnimmt. \n\n19 \n\nb) Allerdings genügt derjenige, der einen Dritten wegen der Verwendung \n\nseiner Marke in der Trefferliste einer Suchmaschine als Markenverletzer in An-\n\nspruch nimmt, im Regelfall der ihm obliegenden Darlegungslast für eine mar-\n\nkenmäßige Benutzung des in Rede stehenden Begriffs durch den in Anspruch \n\nGenommenen, wenn sich diese - wie im Streitfall - aus dem Zusammenhang \n\ndes in der Trefferliste erscheinenden Textes ergibt. Nach dem - insoweit über-\n\neinstimmenden - Vorbringen der Parteien stammen die einzelnen Angaben in \n\nder entsprechenden Rubrik der Trefferliste jedenfalls von der darunter angege-\n\nbenen Internetadresse, sei es, dass sie im sichtbaren oder nicht sichtbaren \n\nText, sei es, dass sie im Quelltext oder in einem sonstigen Bestandteil des ent-\n\nsprechenden HTML-Dokuments dieser Internetseite enthalten sind. Ein Kläger \n\ngenügt bei einer derartigen Fallgestaltung seiner Darlegungslast für eine mar-\n\nkenmäßige Benutzung, wenn er - wie die Klägerin im vorliegenden Verfahren - \n\nsubstantiiert vorträgt, dass der betreffende Eintrag in der Trefferliste auf einer \n\nderen Inhaber zurechenbaren Gestaltung der betreffenden Internetseite beruht. \n\nMacht der als Verletzer in Anspruch Genommene demgegenüber geltend, im \n\n- sichtbaren und unsichtbaren - Text, im Quelltext und auch in sonstigen, für die \n\nAuswahl durch Suchmaschinen bedeutsamen Zusammenhängen werde der in \n\nRede stehende Begriff von ihm nur in einer beschreibenden Bedeutung ver-\n\nwendet, so obliegt ihm hinsichtlich dieser Umstände eine sekundäre Darle-\n\ngungslast. Denn sie gehören zu seinem Wahrnehmungsbereich, während sich \n\nder Kläger Kenntnisse über die Gestaltung der Internetseite des Dritten, insbe-\n\nsondere über deren nicht sichtbare Teile, sowie über die zwischen dem Dritten \n\nund dem betreffenden Suchmaschinenbetreiber im Hinblick auf mögliche Aus-\n\nwahlkriterien gegebenenfalls getroffenen Vereinbarungen gar nicht oder nur mit \n\nSchwierigkeiten verschaffen kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs kann es Sache der nicht primär darlegungs- und beweispflichti-\n\ngen Partei sein, sich zu den Behauptungen der beweispflichtigen Partei konkret \n\nzu äußern, wenn diese keine näheren Kenntnisse der maßgebenden Tatsachen \n\nbesitzt, ihr Prozessgegner aber die wesentlichen Umstände kennt und es ihm \n\nzumutbar ist, dazu nähere Angaben zu machen (vgl. BGHZ 160, 308, 320 \n\nm.w.N.). \n\n20 \n\nc) Im Streitfall ist jedoch nicht die Beklagte, sondern die 0049-net GmbH \n\nInhaberin der unterhalb des angezeigten Textes angegebenen Internetseite \n\n„superschnelle-raeder.de“. Der Beklagten kann daher nur dann eine sekundäre \n\nDarlegungslast nach den oben dargelegten Grundsätzen auferlegt werden, \n\nwenn sie entweder über eigene Kenntnisse hinsichtlich der Gestaltung der an-\n\ngegebenen Internetseite verfügt oder es ihr zuzumuten ist, sich diese Informati-\n\nonen von der 0049-net GmbH zu verschaffen. Anhaltspunkte dafür, dass der \n\nBeklagten die maßgebliche Gestaltung der \n\nInternetseite „superschnelle-\n\nraeder.de“ aus eigenem Wissen bekannt ist, lassen sich dem Vorbringen der \n\nParteien nicht entnehmen. Im Rahmen der sekundären Darlegungslast besteht \n\nnur dann eine Pflicht der Beklagten, sich diese Informationen von der 0049-net \n\nGmbH zu verschaffen, wenn die 0049-net GmbH auch hinsichtlich der Gestal-\n\ntung ihrer Internetseite „superschnelle-raeder.de“ dem Verantwortungsbereich \n\nder Beklagten zuzurechnen ist. Davon kann jedoch entgegen der Auffassung \n\ndes Berufungsgerichts nach den bislang getroffenen Feststellungen nicht aus-\n\ngegangen werden. Die 0049-net GmbH ist danach insoweit insbesondere nicht \n\nals Angestellte oder Beauftragte der Beklagten in deren Betrieb i.S. von § 14 \n\nAbs. 7 MarkenG tätig geworden. \n\n21 \n\naa) Für die Auslegung des § 14 Abs. 7 MarkenG ist uneingeschränkt auf \n\ndie zu § 8 Abs. 2 UWG (§ 13 Abs. 4 UWG a.F.) geltenden Grundsätze einer \n\nweiten Haftung des Geschäftsherrn für Beauftragte zurückzugreifen, obwohl die \n\nmarkenrechtliche Zurechnungsnorm anders als § 8 Abs. 2 UWG auch für Scha-\n\ndensersatzansprüche gilt (BGH, Urt. v. 7.4.2005 - I ZR 221/02, GRUR 2005, \n\n864 f. = WRP 2005, 1248 - Meißner Dekor II, m.w.N.). Dem Inhaber eines Un-\n\nternehmens werden danach Zuwiderhandlungen seiner Beauftragten wie eige-\n\nne Handlungen zugerechnet, weil die arbeitsteilige Organisation des Unterneh-\n\nmens die Verantwortung für die geschäftliche Tätigkeit nicht beseitigen soll. Der \n\nUnternehmensinhaber, dem die Geschäftstätigkeit seiner Beauftragten zugute \n\nkommt, soll sich bei seiner Haftung nicht hinter den von ihm abhängigen Dritten \n\nverstecken können (vgl. BGH, Urt. v. 5.4.1995 - I ZR 133/93, GRUR 1995, 605, \n\n607 = WRP 1995, 696 - Franchise-Nehmer; Urt. v. 28.6.2007 - I ZR 153/04, \n\nGRUR 2008, 186 Tz. 22 = WRP 2008, 186 - Telefonaktion). Der innere Grund \n\nfür die Zurechnung der Geschäftstätigkeit des Beauftragten liegt vor allem in \n\neiner dem Betriebsinhaber zugute kommenden Erweiterung des Geschäftsbe-\n\ntriebs und einer gewissen Beherrschung des Risikobereichs durch den Be-\n\ntriebsinhaber (vgl. BGH GRUR 1995, 605, 607 - Franchise-Nehmer). Deshalb \n\nist es unerheblich, wie die Beteiligten ihre Rechtsbeziehungen ausgestaltet ha-\n\nben (BGH, Urt. v. 8.11.1963 - Ib ZR 25/62, GRUR 1964, 263, 266 f. = WRP \n\n1964, 171 - Unterkunde; Bergmann in Harte/Henning, UWG, 2. Aufl., § 8 \n\nRdn. 250; Fritzsche in MünchKomm.UWG, § 8 Rdn. 301; Köhler in Hefermehl/\n\nKöhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 8 Rdn. 2.44; Fezer/Büscher, UWG, § 8 \n\nRdn. 170). Beauftragter kann auch ein selbständiges Unternehmen sein, etwa \n\neine Werbeagentur (BGH, Urt. v. 25.4.1991 - I ZR 134/90, GRUR 1991, 772, \n\n774 - Anzeigenrubrik I; BGHZ 124, 230, 237 - Warnhinweis). Entscheidend ist, \n\ndass der Werbepartner in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in \n\nder Weise eingegliedert ist, dass der Erfolg der Geschäftstätigkeit des beauf-\n\ntragten Unternehmens dem Betriebsinhaber zugute kommt und der Betriebsin-\n\nhaber einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss auf diejenige Tätigkeit des \n\nbeauftragten Unternehmens hat, in deren Bereich das beanstandete Verhalten \n\nfällt (BGH GRUR 1995, 605, 607 - Franchise-Nehmer; GRUR 2005, 864, 865 \n\n- Meißner Dekor II, m.w.N.). Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Einfluss \n\nsich der Betriebsinhaber gesichert hat, sondern welchen Einfluss er sich sichern \n\nkonnte und musste (vgl. BGH GRUR 1995, 605, 607 - Franchise-Nehmer, \n\nm.w.N.). Der Unternehmensinhaber haftet daher gegebenenfalls auch für ohne \n\nsein Wissen und gegen seinen Willen von einem Beauftragten begangene \n\nRechtsverstöße. \n\n22 \n\nbb) Das Berufungsgericht ist zwar rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, \n\ndass die 0049-net GmbH im Rahmen des Partnerprogramms der Beklagten \n\ngrundsätzlich als deren Beauftragte auf dem Gebiet der Werbung i.S. von § 14 \n\nAbs. 7 MarkenG anzusehen ist. Entgegen der Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts kann nach den bislang getroffenen Feststellungen jedoch nicht ange-\n\nnommen werden, dass die 0049-net GmbH auch insoweit als Beauftragte der \n\nBeklagten gehandelt hat, als sie unter den nicht zum Partnerprogramm der Be-\n\nklagten angemeldeten Domainnamen „superschnelle-raeder.de“ und „tipps.de“ \n\ntätig geworden ist. \n\n23 \n\n(1) Nach der Beschreibung auf ihrer Website bot die Beklagte mit ihrem \n\n„Raddiscount Partner-Programm“ ihren Werbepartnern die Möglichkeit an, sich \n\ngegen Zahlung einer Provision an ihrer „Bekanntmachung“ zu beteiligen, indem \n\ndie Werbepartner auf ihren Websites Links auf die Internetseite der Beklagten \n\nbereitstellten. Für jeden Besucher der Internetseite des Werbepartners, der \n\nüber diesen Link zur Beklagten gelangte und bei dieser einkaufte, wurde dem \n\nWerbepartner eine Werbeprovision ausbezahlt. \n\n24 \n\n(2) Nach dieser Ausgestaltung des Partnerprogramms waren die Werbe-\n\npartner in der Weise in die betriebliche Organisation der Beklagten eingeglie-\n\ndert, dass der Erfolg der Werbung der Werbepartner der Beklagten zugute kam. \n\nDie Werbepartner hatten es nicht nur übernommen, durch einen Hinweis auf \n\nihrer eigenen Website für die Beklagte und deren Angebot zu werben. Sie hat-\n\nten es außerdem durch Bereitstellung eines Links zu der Internetseite der Be-\n\nklagten ermöglicht, dass Interessenten unmittelbar auf das Angebot der Beklag-\n\nten zugreifen konnten. Diese Werbepartnerschaft war grundsätzlich auf Dauer \n\nangelegt, die Provisionszahlungen richteten sich nach der Anzahl der zu einem \n\nKauf führenden Weiterleitungen in dem jeweiligen Abrechnungszeitraum. Wie \n\ndas Berufungsgericht der Beschreibung des Partnerprogramms auf der Inter-\n\nnetseite der Beklagten rechtsfehlerfrei entnommen hat, verfügte die Beklagte \n\nauch über einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss auf die Werbetätigkeit \n\nihrer Werbepartner. Ein interessierter Werbepartner musste sich zunächst auf \n\nder Internetseite der Beklagten anmelden und sich für das Partnerprogramm \n\nder Beklagten bewerben. Weiter war angegeben, dass nach Prüfung der Inter-\n\nnetseite des Bewerbers dieser von der Beklagten eine Aufnahmebestätigung \n\nper E-mail mit weiteren technischen Einzelheiten erhielt. Der von der Beklagten \n\nangenommene Werbepartner konnte sodann ihm von der Beklagten zur Verfü-\n\ngung gestellte „HTML-Schnippsel“ in seine Seite integrieren und testen und da-\n\nbei aus einer Reihe von Linkmöglichkeiten die für seine Internetseite und seinen \n\nGeschmack am besten passende auswählen. Mit dem Status als „vollwertiger \n\nPartner“ bekam er Zugang zu einem internen Partnerbereich unter einer ange-\n\ngebenen Internetadresse, wo ihm weitere Dienste zur Verfügung gestellt wur-\n\nden, wie z.B. der Zugriff auf die Datenbank der Beklagten. \n\n25 \n\n(3) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die 0049-net \n\nGmbH auf der Grundlage dieser Ausgestaltung des Partnerprogramms der Be-\n\nklagten als deren Beauftragte i.S. von § 14 Abs. 7 MarkenG anzusehen ist, oh-\n\nne dass es insoweit darauf ankommt, wie die vertraglichen Beziehungen zwi-\n\nschen der Beklagten, ihren Werbepartnern und der affilinet GmbH, der die \n\ntechnische Abwicklung des Partnerprogramms oblag, im Einzelnen ausgestaltet \n\nwaren. Denn jedenfalls bestimmte die Beklagte mit Wirkung für die affilinet \n\nGmbH, ob ein Werbepartner an ihrem Programm teilnahm. Durch die Vorgabe \n\nvon bestimmten Werbemitteln konnte sich die Beklagte einen bestimmenden \n\nEinfluss auf ihre Werbepartner sichern, auch wenn die affilinet GmbH zwi-\n\nschengeschaltet war. Dabei ging die Gestaltungsfreiheit der 0049-net GmbH \n\nzwar nicht so weit, andere als die ihr von der Beklagten vorgegebenen Links zu \n\nsetzen; ferner war die von ihr zu erbringende Werbetätigkeit vertraglich auf eine \n\nbestimmte Website beschränkt. Andererseits war die Werbetätigkeit der 0049-\n\nnet GmbH aber auch nicht auf solche bloß ausführenden Verrichtungen be-\n\nschränkt, die außerhalb des Bereichs der regelmäßigen Tätigkeiten eines mit \n\ndem Vertrieb von Waren befassten Unternehmens wie der Beklagten liegen und \n\ndeshalb der Annahme einer Eingliederung in deren geschäftlichen Betrieb ent-\n\ngegenstehen könnten (vgl. BGH, Urt. v. 31.5.1990 - I ZR 228/88, GRUR 1990, \n\n1039, 1040 = WRP 1991, 82 - Anzeigenauftrag). Die Tätigkeit der 0049-net \n\nGmbH ging schon deshalb über die bloße Ausführung eines bestimmten Wer-\n\nbeauftrags hinaus, weil sie nach dem Partnerprogramm der Beklagten nicht nur \n\nständig mit der Werbung für diese betraut war (vgl. BGH, Urt. v. 25.9.1970 \n\n- I ZR 47/69, GRUR 1971, 119, 120 = WRP 1971, 67 - Branchenverzeichnis), \n\nsondern außerdem durch die Bereitstellung des Links auf die Internetseite der \n\nBeklagten und durch die Abrechnung der Provision nach der Anzahl der vermit-\n\ntelten Kunden in den betrieblichen Tätigkeitsbereich der Beklagten eingebun-\n\nden war. Erweitert ein Unternehmer seinen Geschäftsbereich, indem er die Be-\n\nwerbung seiner Internetseiten in dieser Weise auslagert, gehört das damit ver-\n\nbundene Risiko von Rechtsverstößen der Werbenden zu dem von ihm be-\n\nherrschbaren Risiko. Ist der Unternehmer mit der Zwischenschaltung eines Drit-\n\nten (hier: der affilinet GmbH) zwischen ihn und den jeweiligen Werbepartner \n\neinverstanden, so kann er sich einer Haftung auch nicht entziehen, wenn er \n\nsich dabei einer unmittelbaren vertraglichen Einflussnahmemöglichkeit auf den \n\nWerbepartner begeben haben sollte. \n\n26 \n\n(4) Die Beklagte hat allerdings vorgetragen, die 0049-net GmbH habe \n\nnur mit dem Domainnamen „0049-index.de“ an ihrem Partnerprogramm teilge-\n\nnommen. Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen für unbeachtlich gehal-\n\nten, weil die 0049-net GmbH aufgrund ihres Vertragsverhältnisses zur Beklag-\n\nten als deren Beauftragte anzusehen sei und sie die beanstandete Markenver-\n\nletzung auch dann i.S. von § 14 Abs. 7 MarkenG im geschäftlichen Betrieb der \n\nBeklagten begangen habe, wenn sie durch die Suchmaschinenbeeinflussung \n\nauf der nicht zum Partnerprogramm der Beklagten angemeldeten Internetseite \n\n„superschnelle-raeder.de“ gegen ihre der Beklagten gegenüber bestehenden \n\nVertragspflichten verstoßen haben sollte. Denn eine private Tätigkeit, deren \n\nErgebnis nur der 0049-net GmbH und nicht auch der Beklagten zugute komme, \n\nlasse sich in diesem Verhalten nicht sehen. \n\n27 \n\nDie Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht damit die rechtli-\n\nchen Voraussetzungen einer Haftung des Betriebsinhabers für seine Beauftrag-\n\nten nach § 14 Abs. 7 MarkenG nicht zutreffend bestimmt hat. Entgegen der Auf-\n\nfassung des Berufungsgerichts scheidet eine Haftung des Betriebsinhabers für \n\nPersonen, die er i.S. von § 14 Abs. 7 MarkenG mit Tätigkeiten für seinen Be-\n\ntrieb beauftragt hat, nicht nur dann aus, wenn diese außerhalb des Auftragsver-\n\nhältnisses im privaten Bereich handeln. Der Auftraggeber haftet vielmehr auch \n\ndann nicht als Betriebsinhaber i.S. von § 14 Abs. 7 MarkenG, wenn der von ihm \n\nBeauftragte im konkreten Fall zwar geschäftlich tätig geworden ist, das betref-\n\nfende geschäftliche Handeln jedoch nicht der Geschäftsorganisation des Auf-\n\ntraggebers, sondern derjenigen eines Dritten oder des Beauftragten selbst zu-\n\nzurechnen ist. Ist der Beauftragte etwa noch für andere Personen oder Unter-\n\nnehmen tätig oder unterhält er neben dem Geschäftsbereich, mit dem er für den \n\nAuftraggeber tätig wird, noch weitere, davon zu unterscheidende Geschäftsbe-\n\nreiche, so beschränkt sich die Haftung des Auftraggebers auf diejenigen ge-\n\nschäftlichen Handlungen des Beauftragten, die dieser im Zusammenhang mit \n\ndem Geschäftsbereich vornimmt, der dem Auftragsverhältnis zugrunde liegt. \n\nDies gilt jedenfalls dann, wenn der Auftrag auf einen bestimmten Geschäftsbe-\n\nreich des Beauftragten beschränkt ist und der Auftraggeber nicht damit rechnen \n\nmuss, dass der Beauftragte auch anderweitig für ihn tätig wird. Nur in diesem \n\nUmfang ist es im Hinblick auf das vom Auftraggeber beherrschbare Risiko ge-\n\nrechtfertigt, ihn der weiten Haftung des § 14 Abs. 7 MarkenG zu unterwerfen. \n\n28 \n\nNach dem Vorbringen der Beklagten, das mangels anderweitiger Fest-\n\nstellungen des Berufungsgerichts der rechtlichen Beurteilung in der Revisions-\n\ninstanz zugrunde zu legen ist, war die 0049-net GmbH nur mit dem Domainna-\n\nmen „0049-index.de“ beim Partnerprogramm der Beklagten registriert und wur-\n\nden auch nur für Links über diese Seite Provisionen gezahlt. Die Beklagte habe \n\nweder die Seite mit dem Domainnamen „superschnelle-raeder.de“ noch andere \n\nWebseiten der 0049-net GmbH und deren Inhalt gekannt. Nach der von der \n\nKlägerin vorgelegten Beschreibung des Partnerprogramms der Beklagten über-\n\nprüft diese die von dem jeweiligen Werbepartner angemeldete Website auf por-\n\nnographische oder gesetzeswidrige Inhalte und übersendet dem Bewerber \n\nnach Abschluss der Prüfung gegebenenfalls eine Aufnahmebestätigung per \n\nE-mail mit weiteren technischen Einzelheiten, damit die ausgewählten Linkmög-\n\nlichkeiten in die angemeldete Seite integriert werden können. Nach diesem \n\nVorbringen der Beklagten ist die Beauftragung der 0049-net GmbH i.S. des \n\n§ 14 Abs. 7 MarkenG auf die Werbetätigkeit für die Beklagte unter dem Do-\n\nmainnamen „0049-index.de“ beschränkt worden. Für eine darüber hinaus ge-\n\nhende geschäftliche Tätigkeit der 0049-net GmbH unter anderen Domainnamen \n\nauf anderen Internetseiten scheidet eine Haftung der Beklagten nach § 14 \n\nAbs. 7 MarkenG nach den oben dargelegten Grundsätzen schon deshalb aus, \n\nweil der Beklagten insoweit eine hinreichende Kontrolle der Tätigkeit der \n\n0049-net GmbH nicht möglich und zumutbar war. \n\n29 \n\n3. Aus den dargelegten Gründen kann auch nicht festgestellt werden, \n\ndass der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Be-\n\nklagte nach § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 und 7 MarkenG wegen Verletzung ihrer \n\nWort-/Bildmarke „ROSE“ oder nach § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2, 5 und 6 MarkenG \n\nwegen Verletzung der geschäftlichen Bezeichnung der Klägerin durch die \n\n0049-net GmbH zusteht. \n\n30 \n\nIII. Die Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als rich-\n\ntig dar (§ 561 ZPO). Eine Haftung der Beklagten für eine von der 0049-net \n\nGmbH begangene Markenverletzung nach den Grundsätzen der Störerhaftung, \n\ndie nach der Rechtsprechung des Senats bei der Verletzung von Immaterialgü-\n\nterrechten uneingeschränkt zur Anwendung kommen und die Verletzung zu-\n\nmutbarer Prüfungspflichten voraussetzen (BGHZ 158, 236, 251 - Internet-Ver-\n\nsteigerung, m.w.N.), kann aus den oben genannten Gründen auf der Grundlage \n\nder bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts gleichfalls nicht ange-\n\nnommen werden. Das Berufungsurteil ist daher auf die Revision der Beklagten \n\naufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückzuverweisen, da die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 \n\nAbs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Die Klägerin hat vorgetragen, bei dem zum Part-\n\nnerprogramm der Beklagten angemeldeten Domainnamen „0049-index.de“ han-\n\ndele es sich um eine sogenannte „Haupt-URL“, die sich im Internet nicht aufru-\n\nfen lasse, sondern die lediglich im Hintergrund genutzt werde, um die Weiter-\n\nschaltungen von den sonstigen vom Werbepartner genutzten Internetseiten ab-\n\nrechnen zu können. Zugriffe über den Domainnamen „superschnelle-raeder.de“ \n\nseien daher an diese Haupt-URL „0049-index.de“ weitergeleitet worden, über \n\ndie dann die Abrechnung mit der Beklagten erfolgt sei. Die Beklagte habe ge-\n\nwusst, dass die 0049-net GmbH die Website mit dem Domainnamen „0049-\n\nindex.de“ lediglich in dieser Weise zur administrativen Abwicklung benutzte und \n\ndie Werbebanner tatsächlich auf Internetseiten zu finden seien, die unter ande-\n\nren Domainnamen der 0049-net GmbH veröffentlicht würden. Nach diesem \n\nVorbringen der Klägerin kommt in Betracht, dass die Beklagte jedenfalls auf-\n\ngrund der ihr bekannten tatsächlichen Abwicklung des mit der 0049-net GmbH \n\nbestehenden Auftragsverhältnisses auch für deren Tätigkeit unter dem Do-\n\nmainnamen „superschnelle-raeder.de“ nach § 14 Abs. 7 MarkenG haftet und ihr \n\nentsprechend die sekundäre Darlegungslast für eine etwaige beschreibende \n\nVerwendung der Wörter „rose“ und „bike“ auf der Internetseite der 0049-net \n\nGmbH obliegt. \n\n31 \n\nIn diesem Fall kann die beanstandete Verletzungshandlung auch nicht \n\nals Benutzung einer beschreibenden Angabe nach § 23 Nr. 2 MarkenG als zu-\n\nlässig angesehen werden. Entgegen der Auffassung der Revision umfassen der \n\nUnterlassungsantrag der Klägerin und demzufolge ein ihm entsprechendes \n\nVerbot nicht die generelle Untersagung der Bezeichnungen „rose“ und „rose \n\nbike“. Vielmehr würde der Beklagten infolge der Bezugnahme auf die konkrete \n\nVerletzungshandlung nur eine Verwendungsform verboten, bei der bei Eingabe \n\nder Suchwörter „rose bike“ die Suchmaschine Texte anzeigt, in denen der Be-\n\ngriff „rose“ markenmäßig zur Kennzeichnung von Fahrrädern samt Zubehör ver-\n\nwendet wird. Eine Manipulation des Suchergebnisses, die in zurechenbarer \n\nWeise bei Eingabe der Suchwörter „rose bike“ zu einem Eintrag mit der bean-\n\nstandeten markenmäßigen Verwendung des Begriffs „rose“ führt, ohne dass \n\ndem eine bloß beschreibende Verwendung dieser Begriffe auf der betreffenden \n\nInternetseite zugrunde liegt, verstößt jedenfalls gegen die guten Sitten i.S. von \n\n§ 23 Nr. 2 MarkenG. Die Beklagte hat ferner nicht geltend gemacht, dass sich \n\ndie beanstandete Verwendung des Zeichens „rose“ auf die Werbung von Fahr-\n\nrädern und Fahrradzubehörteilen bezieht, die die Klägerin unter ihrer Wortmar-\n\nke mit der Folge in den Verkehr gebracht hat, dass ihre Markenrechte ein-\n\nschließlich des Rechts, die Marke in der Werbung zu verwenden (§ 14 Abs. 3 \n\nNr. 5 MarkenG), nach § 24 MarkenG erschöpft sind. \n\nBornkamm \n\n Pokrant \n\n Büscher \n\nBergmann \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 06.10.2005 - 31 O 8/05 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 24.05.2006 - 6 U 200/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_109-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-07/i-zr-109-06","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":25},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_109-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_109-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-07/i-zr-109-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_109-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:00:49.926110+00:00"}}