{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_106-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-02-26","aktenzeichen":"I ZR 106/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG § 1 a.F. Buchgeschenk vom Standesamt a) Es ist für sich genommen wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, dass sich ein Standesamt gegenüber einem Verlag verpflichtet, allen Heiratswilligen bei Anmeldung der beabsichtigten Eheschließung ein von dem Verlag heraus- gegebenes, durch Werbung finanziertes Kochbuch zu übergeben. b) Die Unlauterkeit eines solchen Geschäftsmodells kann sich daraus ergeben, dass es dem Verlag mit Hilfe der Behörde einen Vorsprung im Wettbewerb verschafft. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn das Standesamt Wett- bewerbern der Beklagten, die ebenfalls an einer solchen Zusammenarbeit in- teressiert sind, keine entsprechenden Möglichkeiten einräumt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 106/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n26. Februar 2009 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nUWG § 1 a.F. \n\nBuchgeschenk vom Standesamt \n\na) Es ist für sich genommen wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, dass \nsich ein Standesamt gegenüber einem Verlag verpflichtet, allen Heiratswilligen \nbei Anmeldung der beabsichtigten Eheschließung ein von dem Verlag heraus-\ngegebenes, durch Werbung finanziertes Kochbuch zu übergeben. \n\nb) Die Unlauterkeit eines solchen Geschäftsmodells kann sich daraus ergeben, \ndass es dem Verlag mit Hilfe der Behörde einen Vorsprung im Wettbewerb \nverschafft. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn das Standesamt Wett-\nbewerbern der Beklagten, die ebenfalls an einer solchen Zusammenarbeit in-\nteressiert sind, keine entsprechenden Möglichkeiten einräumt. \n\nBGH, Urt. v. 26. Februar 2009 – I ZR 106/06 – Kammergericht \n\nLG Berlin \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 4. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und \n\ndie Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 24. Zivilsenats des \n\nKammergerichts vom 10. Mai 2006 unter Zurückweisung des weiterge-\n\nhenden Rechtsmittels teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt \n\nneu gefasst: \n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 13 des \n\nLandgerichts Berlin vom 27. September 2005 teilweise abgeändert und \n\nwie folgt neu gefasst: \n\nEs wird festgestellt, dass die Ausgabevereinbarung vom 18. Februar 2002 in \nder Fassung der Verlängerungsvereinbarung vom 3. März 2004 wirksam war \nund bis zum 30. Juni 2006 fortbestanden hat. \n\nEs wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, den Schaden der \nKlägerin zu ersetzen, der sich aus der Ausgabeverweigerung bezüglich des \nGeschenkbuchs für Brautleute seit dem 1. Oktober 2004 bis zum 30. Juni \n2006 ergeben hat. \n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin vertreibt das „… Kochbuch“, das durch gewerbliche An- \n\nzeigen finanziert wird. Mit Vertrag vom 18. Februar 2002 verpflichtete sich das be-\n\nklagte Land, dieses ihm von der Klägerin kostenlos zur Verfügung gestellte Buch \n\nallen Verlobten bei der Anmeldung zur Eheschließung auf dem Standesamt des \n\nBezirks T. -S. als Geschenk zu überreichen. Für \n\njedes über- \n\nreichte Exemplar erhielt das Bezirksamt von der Klägerin einen Betrag von 1,20 €. \n\nDie Vereinbarung war zunächst für zwei Jahre abgeschlossen. Sofern die Klägerin \n\nnicht spätestens drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit eine Kündigung \n\ndes Landes erhielt, verlängerte sich der Vertrag um weitere zwei Jahre. \n\n2 \n\nDie Verteilung der Bücher begann im Juli 2002. Mit Schreiben vom 3. März \n\n2004 teilte das Standesamt T. -S. der Klägerin mit, dass die Auf- \n\nlagenmenge für den nächsten Zwei-Jahreszeitraum unverändert bleiben solle. Im \n\nOktober 2004 stellte das Standesamt die Verteilung der Bücher ein. In einem \n\nSchreiben an die Klägerin vom 1. November 2004 führte das Rechtsamt des be-\n\nklagten Landes aus, dass die Vereinbarung der Parteien als unzulässige Verbin-\n\ndung von Werbung mit hoheitlichem Handeln rechtswidrig sei und damit ein wich-\n\ntiger Grund für die Kündigung der Vereinbarung vorliege. Da die Vereinbarung \n\nnicht mehr erfüllt werden dürfe, sei das Standesamt gebeten worden, die Ge-\n\nschenkaktion mit sofortiger Wirkung zu beenden. Nach weiterer Korrespondenz \n\nerklärte das beklagte Land mit Schreiben vom 18. März 2005 durch das Be-\n\nzirksamt T. -S. „höchst vorsorglich nochmals“, dass es den Ver- \n\ntrag mit der Klägerin aus den zuvor bereits dargelegten Gründen fristlos gekündigt \n\nhabe bzw. fristlos kündige. \n\n3 \n\nDie Klägerin hält die außerordentliche Kündigung für unberechtigt. Sie hat \n\nzuletzt beantragt, \n\n1. das beklagte Land zu verpflichten, weiterhin beim Standesamt des Bezirksamts \nT. -S. von Berlin allen Brautleuten bei der Anmeldung zur Ehe- \nschließung das „… Kochbuch“ zu überreichen; \n\n2. festzustellen, dass die Ausgabevereinbarung vom 18. Februar 2002 in der Fas-\nsung der Verlängerungsvereinbarung vom 3. März 2004 wirksam ist und zunächst \nbis zum 31. Juli 2006 fortbesteht (hilfsweise: frühestens mit Wirkung vom 19. März \n2005 beendet worden ist); \n\n3. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, den Schaden der Klägerin zu \nersetzen, der sich aus der Ausgabeverweigerung bezüglich des Geschenkbuchs \nfür Brautleute seit dem 1. Oktober 2004 ergibt. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist \n\nohne Erfolg geblieben. \n\nMit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin \n\nihre Klageanträge weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuwei-\n\nsen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Vereinbarung der Parteien über die Ausga-\n\nbe des „… Kochbuchs“ wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches \n\nVerbot für nichtig erachtet. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\nEin Rechtsgeschäft sei regelmäßig nach § 134 BGB nichtig, wenn es gegen \n\neine Verbotsvorschrift verstoße, die sich an beide Vertragspartner richte. Diese \n\nVoraussetzung liege im Streitfall vor. Die Vereinbarung der Parteien sei auf die \n\nBegehung unlauteren Wettbewerbs gerichtet. Das dem beklagten Land vertraglich \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nauferlegte Verhalten sei unlauter, weil es darauf abziele, unter Verwendung amt-\n\nlich erlangter Informationen, unter Ausnutzung staatlicher Autorität und unter Ver-\n\nschleierung des Werbecharakters den Wettbewerb der Klägerin und ihrer Anzei-\n\ngenkunden gegenüber Mitbewerbern zu fördern. Das Buch werde bei der Anmel-\n\ndung zur Eheschließung und damit bei einer Amtshandlung als Geschenk des \n\nStaats übergeben. Diese Vertriebsform führe dazu, dass die Heiratswilligen den \n\nInhalt der Anzeigen im Buch bereitwilliger zur Kenntnis nähmen. \n\nII. Die Revision hat überwiegend Erfolg, soweit sie sich gegen die Abwei-\n\nsung der Klage mit den Feststellungsanträgen zu 2 und 3 wendet (dazu 1). Soweit \n\ndie Revision den auf Erfüllung gerichteten Leistungsantrag zu 1 weiterverfolgt, ist \n\nsie unbegründet (dazu 2). \n\n1. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass die Vereinba-\n\nrung der Parteien wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 \n\nBGB nichtig war. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verpflichtete die \n\nVereinbarung das Land nicht zu einem wettbewerbswidrigen Verhalten. \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\na) Für die Frage, ob der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag \n\ngegen ein gesetzliches Verbot verstieß, ist auf die Gesetzeslage zum Zeitpunkt \n\ndes Vertragsschlusses im Jahre 2002 abzustellen. Auch wenn sich für den Streit-\n\nfall in der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung weder durch das UWG 2004 noch \n\ndurch die UWG-Novelle 2008 Änderungen ergeben haben, ist daher die Bestim-\n\nmung des § 1 UWG in der bis Juli 2004 geltenden Fassung (§ 1 UWG a.F.) maß-\n\ngeblich. \n\n11 \n\nb) \n\nIm Ausgangspunkt zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegan-\n\ngen, dass sich die Unwirksamkeit eines Vertrages nach § 134 BGB aus einem \n\nVerstoß gegen das Wettbewerbsrecht ergeben kann. Für die Anwendung des \n\n§ 134 BGB kommt es darauf an, ob sich ein gesetzliches Verbot an alle Beteiligten \n\ndes Rechtsgeschäfts richtet oder ob es nur für eine Vertragspartei gilt. Sind beide \n\nVertragsparteien Adressaten des Verbots, ist regelmäßig anzunehmen, dass das \n\nverbotswidrige Geschäft keine Wirkung entfalten soll (BGHZ 143, 283, 287). \n\n12 \n\nDas Verbot unlauteren Wettbewerbs gilt nicht nur für die Klägerin; es erfasst \n\nauch Wettbewerbshandlungen des beklagten Landes. Nimmt der Standesbeamte \n\ndie Anmeldung einer Eheschließung entgegen, handelt er in Ausübung seines \n\nAmtes. Die Übergabe des „… Kochbuchs“ ist aber kein Teil dieser Amts- \n\nhandlung, sondern erfolgt lediglich bei ihrer Gelegenheit. Soweit das Standesamt \n\ndie Bücher der Vereinbarung entsprechend an Verlobte abgibt, fördert es willent-\n\nlich den Absatz der Klägerin und ihrer Anzeigenkunden. Es ist damit selbst im ge-\n\nschäftlichen Verkehr tätig und unterliegt dabei ebenso wie ein privater Marktteil-\n\nnehmer den Anforderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. \n\n13 \n\nc) Gemäß § 134 BGB können Verträge nichtig sein, die zur Begehung un-\n\nlauteren Wettbewerbs verpflichten. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der \n\nrechtsgeschäftlichen Verpflichtung selbst das wettbewerbswidrige Verhalten inne-\n\nwohnt (BGHZ 110, 156, 175 – HBV-Familien- und Wohnungsrechtsschutz; BGH, \n\nUrt. v. 14.5.1998 – I ZR 10/96, GRUR 1998, 945, 947 = WRP 1998, 854 – Co-\n\nVerlagsvereinbarung; Staudinger/Sack, BGB [2003], § 134 Rdn. 298). Hieran fehlt \n\nes im Streitfall. Das beklagte Land kann seine Vertragspflicht, allen Verlobten bei \n\nder Anmeldung zur Eheschließung das Kochbuch der Klägerin kostenlos zu über-\n\nreichen, ohne Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht erfüllen. Die der Vereinba-\n\nrung der Parteien immanente Verwendung der amtlich erlangten Informationen \n\nüber die Identität der Heiratswilligen und der Zusammenhang von Werbung und \n\namtlichem Handeln, indem die Bücher vom Standesbeamten bei der Anmeldung \n\nzur Eheschließung als Geschenk überreicht werden, sind bei dem hier vorliegen-\n\nden Sachverhalt noch nicht unlauter (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2001 – I ZR 193/99, \n\nGRUR 2002, 550, 553 = WRP 2002, 527 – Elternbriefe). \n\n14 \n\naa) Weder die Verknüpfung hoheitlicher Aufgaben mit privatem Gewinnstre-\n\nben noch die Finanzierung dieser Aufgaben durch privatwirtschaftliche Tätigkeiten \n\nist \n\nfür sich genommen wettbewerbswidrig (vgl. BGH, Urt. v. 4.12.1970 \n\n– I ZR 96/69, GRUR 1971, 168, 169 = WRP 1971, 219 – Ärztekammer). So ist die \n\nRandnutzung öffentlicher Einrichtungen für erwerbswirtschaftliche Zwecke wett-\n\nbewerbsrechtlich grundsätzlich zulässig, wenn die öffentliche Tätigkeit deutlich \n\nvon der privaten getrennt und der Eindruck vermieden wird, die erwerbswirtschaft-\n\nliche Betätigung sei noch Teil der hoheitlichen Aufgabenerfüllung. Unter diesen \n\nVoraussetzungen ist es insbesondere als zulässig angesehen worden, dass die \n\nöffentliche Hand amtliche Veröffentlichungen durch die entgeltliche Aufnahme pri-\n\nvater Werbeanzeigen wirtschaftlich nutzt, um die so erzielten Mittel für die Erfül-\n\nlung öffentlicher Aufgaben zu verwenden (BGH GRUR 1971, 168, 170 – Ärzte-\n\nkammer; Urt. v. 22.9.1972 – I ZR 73/71, GRUR 1973, 530, 531 – Crailsheimer \n\nStadtblatt). Ebenso ist die Randnutzung amtlich erlangter Informationen oder Be-\n\nziehungen im Wettbewerb regelmäßig nicht bereits deshalb unlauter, weil damit \n\nvon Möglichkeiten Gebrauch gemacht wird, über die nur die Verwaltung aufgrund \n\nihrer öffentlich-rechtlichen Sonderstellung verfügt. Auch die Anlehnung einer Wer-\n\nbung an staatliche Autorität muss nicht den Charakter einer wettbewerbswidrigen \n\nAusnutzung haben und ist deshalb für sich genommen nicht ohne weiteres zu be-\n\nanstanden (vgl. BGH GRUR 2002, 550, 553 – Elternbriefe). \n\n15 \n\nbb) Für die Verneinung der Unlauterkeit reicht es allerdings nicht aus, dass \n\n– wie die Revision geltend macht – die Klägerin und das Standesamt bei der \n\nBuchübergabe nicht dieselbe Zielrichtung verfolgen (vgl. BGH GRUR 2002, 550, \n\n552 – Elternbriefe). Die Unlauterkeit einer wettbewerblichen Randnutzung öffentli-\n\n16 \n\n17 \n\ncher Einrichtungen kann sich auch aus anderen Umständen ergeben. Solche Um-\n\nstände liegen jedoch im Streitfall nicht vor. \n\n(1) Die Werbung ist in dem Kochbuch deutlich als solche erkennbar und \n\nnicht etwa mit dem (redaktionellen) Rezeptteil vermischt. \n\n(2) Die Vereinbarung der Buchübergabe ist nicht bereits nach § 1 UWG a.F. \n\nunlauter, weil der Werbecharakter des Buches zum Nachteil der Verbraucher ver-\n\nschleiert würde (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 4 \n\nRdn. 3.13). Das Kochbuch erscheint den Heiratswilligen zwar als Geschenk des \n\nStandesamts, da es bei der Anmeldung zur Eheschließung in unmittelbaren Zu-\n\nsammenhang mit der Amtshandlung des Standesbeamten übergeben wird. Auch \n\ndas Grußwort des Bezirksbürgermeisters sowie der Textbeitrag des Standesbe-\n\namten deuten darauf hin. Bei Entgegennahme des Buches wird für die Heiratswil-\n\nligen auch nicht ohne weiteres deutlich, dass es sich um eine Werbepublikation \n\nhandelt. Ein erkennbarer Nachteil ist für sie damit aber nicht verbunden. Es bleibt \n\nihnen unbenommen, die Werbung im Kochbuch nicht weiter zur Kenntnis zu neh-\n\nmen. Der Wert, den das Kochbuch mit seinem redaktionellen Teil für die Be-\n\nschenkten haben kann, wird durch die Werbeanzeigen nicht geschmälert. \n\n18 \n\nIm Übrigen schließt es die Vereinbarung nicht aus, dass der Standesbeamte \n\nbei der Übergabe auf den werbefinanzierten Charakter des Kochbuchs hinweist \n\noder dass auf andere Weise die Herkunft des Kochbuchs aus einem Werbeverlag \n\ndeutlich gemacht wird. Auch aus diesem Grund zielt die Vereinbarung als solche \n\nnicht auf einen Wettbewerbsverstoß unter dem Aspekt der Verschleierung des \n\nWerbecharakters des Geschenks ab. \n\n19 \n\n(3) Das Geschäftsmodell der Klägerin – Verteilung der Kochbücher durch \n\nden Standesbeamten – verschafft ihr auch keinen unlauteren Vorsprung im Wett-\n\nbewerb. \n\n20 \n\nDer öffentlichen Hand ist grundsätzlich untersagt, amtliche Beziehungen zur \n\nWerbung oder zum Abschluss von Verträgen auszunutzen, um sich oder einem \n\nDritten auf diese Weise Vorteile im Wettbewerb zu verschaffen. In einem solchen \n\nVorgehen liegt ein Missbrauch der amtlichen Stellung und der Einrichtungen der \n\nVerwaltung (vgl. BGH, Urt. v. 26.9.2002 – I ZR 293/99, GRUR 2003, 164, 166 = \n\nWRP 2003, 262 – Altautoverwertung; BGH GRUR 2002, 550, 553 – Elternbriefe). \n\n21 \n\nAus der Sicht der Inserenten besteht der wesentliche Vorteil des Produkts \n\nder Klägerin darin, dass sie mit der Werbung im „… Kochbuch“ die Ziel- \n\ngruppe der Brautpaare vollständig und ohne Streuverlust erreichen. Zwar könnte \n\ndie Klägerin diesen Vorteil nicht erreichen, wenn sie für den Vertrieb ihres Buches \n\neinen von der amtlichen Tätigkeit des Standesamts unabhängigen Weg wählte. Im \n\nStreitfall kann aber nicht angenommen werden, dass sich die Klägerin dadurch ei-\n\nnen unlauteren Wettbewerbsvorteil verschafft. Es ist weder geltend gemacht noch \n\nsonst ersichtlich, dass sich Konkurrenten der Klägerin beim Standesamt vergeb-\n\nlich um entsprechende Werbemöglichkeiten bemüht hätten. \n\n22 \n\n(4) Sofern bei der Werbung von Inserenten für das Kochbuch der Klägerin \n\nunter unlauterer Ausnutzung der staatlichen Autorität auf die Vereinbarung der \n\nParteien Bezug genommen worden sein sollte, handelte es sich nicht um eine der \n\nVereinbarung selbst innewohnende Unlauterkeit, sondern um einen Missbrauch im \n\nEinzelfall, der keine notwendige Folge der Vertragsdurchführung ist. \n\n23 \n\n(5) Für die Beurteilung der Wettbewerbswidrigkeit ist schließlich unerheblich, \n\nob die Buchübergabe im Standesamt gegen Nummer 2 Abs. 4 der Allgemeinen \n\nAnweisung über Werbung, Handel und Sammlungen und politische Betätigung in \n\nund mit Einrichtungen des Landes Berlin (AllA Werbung) verstößt. Danach ist \n\nWerbung in Verbindung mit hoheitlichen Handlungen der Verwaltung in jedem Fall \n\nunzulässig. Diese Verwaltungsvorschrift stellt keine Marktverhaltensregel dar, so \n\ndass ihre Missachtung durch das Land für sich genommen kein Wettbewerbsver-\n\nstoß ist. \n\n24 \n\nd) Verstößt die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung nicht \n\ngegen ein gesetzliches Verbot, steht damit zugleich fest, dass die vom beklagten \n\nLand ausgesprochene fristlose Kündigung unwirksam war. Da die fristlose Kündi-\n\ngung in eine ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt umzudeuten \n\nist (dazu sogleich unter II 2), bestand der in Rede stehende Vertrag und die sich \n\naus ihm ergebende Verpflichtung zur Ausgabe der Kochbücher bis zum 30. Juni \n\n2006 fort. Nachdem das beklagte Land die Erfüllung des Vertrages verweigert hat, \n\nist es der Klägerin für die Laufzeit des Vertrages grundsätzlich zum Schadenser-\n\nsatz statt der Leistung (§ 281 Abs. 1 und 2 BGB) verpflichtet. \n\n25 \n\n2. Der Leistungsantrag der Klägerin, der sich auf die weitere Verteilung der \n\nKochbücher richtet, ist unbegründet. Die Vereinbarung der Parteien ist vom be-\n\nklagten Land mit Ablauf der ersten Verlängerungsperiode wirksam zum 30. Juni \n\n2006 gekündigt worden. Nachdem das Vertragsverhältnis beendet ist, steht der \n\nKlägerin kein Anspruch auf eine weitere Verteilung der Kochbücher zu. \n\n26 \n\nZwar konnte das beklagte Land die Vereinbarung nicht wegen eines Versto-\n\nßes gegen Nummer 2 Abs. 4 AllA Werbung fristlos kündigen. Denn diese Verwal-\n\ntungsvorschrift dient allein den Interessen des Landes, so dass aus ihrer Verlet-\n\nzung kein außerordentliches Kündigungsrecht gegenüber der Klägerin abgeleitet \n\nwerden kann (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.1995 – XII ZR 230/94, NJW 1996, 714 \n\nm.w.N.). Das Schreiben des Bezirksamts B. -S. vom 18. März 2005 \n\nbringt in Verbindung mit dem darin in Bezug genommenen Schreiben des Rechts-\n\namts vom 1. November 2004 für die Klägerin aber eindeutig den unmissverständ-\n\nlichen Willen des beklagten Landes zum Ausdruck, die Vereinbarung mit der Klä-\n\ngerin jedenfalls nicht über den nächsten ordentlichen Kündigungstermin hinaus \n\nfortsetzen zu wollen. Das Land hat in diesen Schreiben die Auffassung vertreten, \n\ndass die Standesbeamten bei Erfüllung des Vertrages gegen das Werbeverbot der \n\nNummer 2 Abs. 4 AllA Werbung verstoßen und sich deshalb eines Dienstverge-\n\nhens schuldig machen. Ohne dass es auf die Richtigkeit dieser Ansicht ankäme, \n\nzeigt dies klar den Willen des Landes, den Vertrag mit der Klägerin zum nächst-\n\nmöglichen Zeitpunkt zu beenden. Die unwirksame außerordentliche Kündigung ist \n\ndeshalb in eine ordentliche Kündigung gemäß Nummer 6 der Vereinbarung der \n\nParteien umzudeuten (§ 140 BGB). \n\n27 \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Be-\n\nzug nimmt, ist mit der Verteilung der Bücher im Juli 2002 begonnen worden. Ge-\n\nmäß Nummer 6 der Vereinbarung der Parteien endete der erste Zweijahreszeit-\n\nraum somit am 30. Juni 2004, die zweite Vertragsperiode am 30. Juni 2006. Die \n\nKündigung des beklagten Landes erfolgte spätestens am 18. März 2005 und damit \n\nmehr als drei Monate vor Ablauf der zweiten Periode. Zu einer weiteren Vertrags-\n\nverlängerung über den 30. Juni 2006 hinaus konnte es aufgrund dieser Kündigung \n\nnicht mehr kommen. \n\n28 \n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nBornkamm \n\nRiBGH Prof. Dr. Büscher hat Urlaub \nund kann daher nicht unterschreiben. \n\nBornkamm \n\nSchaffert \n\nKirchhoff \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 27.09.2005 - 13 O 148/05 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 10.05.2006 - 24 U 77/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_106-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-26/i-zr-106-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":5},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_106-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_106-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-26/i-zr-106-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZR_106-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:10:58.096784+00:00"}}