{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZB__87-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-07-03","aktenzeichen":"I ZB 87/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 888 Abs. 3 Der titulierte Anspruch auf Nennung des Vaters des nichtehelichen Kindes ist in der Regel auch vollstreckbar, weil durch die Vollstreckung der Eingriff in die Grundrechte der auskunftspflichtigen Kindesmutter nicht über das Maß hinaus vertieft wird, in dem ihre grundrechtlich geschützten Interessen bereits durch die (rechtskräftige) Verurteilung berührt sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 87/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. Juli 2008 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nZPO § 888 Abs. 3 \n\nDer titulierte Anspruch auf Nennung des Vaters des nichtehelichen Kindes ist in \nder Regel auch vollstreckbar, weil durch die Vollstreckung der Eingriff in die \nGrundrechte der auskunftspflichtigen Kindesmutter nicht über das Maß hinaus \nvertieft wird, in dem ihre grundrechtlich geschützten Interessen bereits durch \ndie (rechtskräftige) Verurteilung berührt sind. \n\nBGH, Beschl. v. 3. Juli 2008 - I ZB 87/06 - OLG Jena \nLG Gera \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, \n\nDr. Bergmann und Dr. Koch \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel des Gläubigers werden der Beschluss des \n\n9. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom \n\n5. Oktober 2006 und der Beschluss der 3. Zivilkammer des Land-\n\ngerichts Gera vom 8. Mai 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die 3. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Gera zurückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 1.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Der Gläubiger erbrachte, nachdem er seine Vaterschaft mit Zustim-\n\nmung der Schuldnerin urkundlich anerkannt hatte, als sogenannter Scheinvater \n\nfür den am 10. Oktober 1989 geborenen Sohn der Schuldnerin Unterhaltszah-\n\nlungen. Es steht rechtskräftig fest, dass der Gläubiger nicht der Vater des Kin-\n\ndes ist. \n\n2 \n\nMit rechtskräftigem Versäumnisurteil des Landgerichts Gera vom 3. Au-\n\ngust 2005 wurde die Schuldnerin verurteilt, dem Gläubiger den Namen des bio-\n\nlogischen Vaters des Kindes zu benennen. Auf Antrag des Gläubigers verhäng-\n\nte das Landgericht Gera mit rechtskräftigem Beschluss vom 10. November \n\n2005 gegen die Schuldnerin zur Erzwingung der Auskunft ein Zwangsgeld in \n\nHöhe von 1.000 €, ersatzweise für je 100 € einen Tag Zwangshaft. Das \n\nZwangsgeld konnte nicht beigetrieben werden. Am 17. Februar 2006 hat der \n\nGläubiger den Erlass eines Haftbefehls gegen die Schuldnerin beantragt. Dem \n\nist die Schuldnerin mit Schreiben vom 22. März 2006 entgegengetreten. Sie \n\nmacht unter Berufung auf Fehler im Rahmen des Vaterschaftsanfechtungsver-\n\nfahrens geltend, dass der Gläubiger der Vater ihres Sohnes sei. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat mit Beschluss vom 8. Mai 2006 \"klarstellend festge-\n\nstellt\", dass die Schuldnerin damit Auskunft erteilt habe und die Vollstreckung \n\naus dem Beschluss vom 10. November 2005 entfalle. Die dagegen gerichtete \n\nsofortige Beschwerde des Gläubigers hat das Beschwerdegericht zurückgewie-\n\nsen. Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen \n\nAntrag auf Erlass eines Haftbefehls gegen die Schuldnerin weiter. Diese war im \n\nRechtsbeschwerdeverfahren nicht vertreten. \n\n4 \n\n5 \n\nII. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch \n\nim Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde des Gläubigers hat Erfolg. Sie führt \n\nzur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und zur Zurückverweisung der \n\nSache an das Landgericht. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, dass die Schuldnerin zwar den \n\nAuskunftsanspruch nicht erfüllt habe. Die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung \n\ndurch Erlass eines Haftbefehls sei aber deshalb unzulässig, weil eine derartige \n\nVollstreckungsmaßnahme in verfassungswidriger Weise die Grundrechte der \n\nSchuldnerin verletze. Ob ein titulierter Anspruch gegen die Kindesmutter auf \n\nBenennung des biologischen Vaters im Wege des § 888 ZPO vollstreckt wer-\n\nden könne, sei umstritten. Jedenfalls in der vorliegenden Fallgestaltung bei ei-\n\nnem vorangegangenen Versäumnisurteil sei - auch noch im Stadium nach Er-\n\nlass eines rechtskräftigen Zwangsgeldbeschlusses - eine Grundrechtsabwä-\n\ngung durchzuführen, bei der das Recht der Schuldnerin, keine Einzelheiten aus \n\nihrem Intimleben preisgeben zu müssen, grundsätzlich höher zu bewerten sei \n\nals die reinen Vermögensinteressen des Gläubigers. Besondere Umstände, \n\nunter denen der Schuldnerin ausnahmsweise ein Eingriff in ihr Persönlichkeits-\n\nrecht zuzumuten sei, seien nicht ersichtlich. \n\n2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\na) Der Beschluss des Landgerichts ist als Ablehnung des Antrags auf Er-\n\nlass eines Haftbefehls auszulegen, die vom Beschwerdegericht bestätigt wor-\n\nden ist. \n\nb) Der Erlass des Haftbefehls ist vom Gläubiger zum Zweck der Vollstre-\n\nckung der Verurteilung der Schuldnerin, ihm den Namen des biologischen Va-\n\nters des Kindes zu nennen, beantragt worden. Die Verurteilung ist auf die Ertei-\n\nlung einer Auskunft gerichtet, die nur aufgrund des persönlichen Wissens der \n\nSchuldnerin gegeben werden kann und daher als unvertretbare Handlung nach \n\n§ 888 ZPO zu vollstrecken ist (vgl. Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vor-\n\nläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl., § 888 Rdn. 11 m.w.N.). Das Landgericht hat als \n\ndas zuständige Prozessgericht des ersten Rechtszugs auf Antrag des Gläubi-\n\ngers durch rechtskräftigen Beschluss vom 10. November 2005 Zwangsgeld und \n\n(Ersatz-)Zwangshaft als Beugemittel gegen die Schuldnerin festgesetzt (vgl. \n\n§ 888 Abs. 1 Satz 1, § 891 Satz 1 ZPO). Der Beschluss ist ein eigener Vollstre-\n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nckungstitel i.S. von § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO für die Beitreibung des Zwangsgel-\n\ndes und die Vollstreckung der (Ersatz-)Zwangshaft (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, \n\n26. Aufl., § 888 Rdn. 13; MünchKomm.ZPO/Gruber, 3. Aufl., § 888 Rdn. 31; \n\nStein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 888 Rdn. 27). Für die Vollstreckung der \n\n(Ersatz-)Zwangshaft gelten die in den §§ 899 ff. ZPO enthaltenen Vorschriften \n\nüber die Haft entsprechend (§ 888 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Vollstreckung der \n\nHaft setzt demzufolge einen Haftbefehl voraus (vgl. § 901 ZPO), für dessen Er-\n\nlass gleichfalls das Prozessgericht zuständig ist (vgl. Zöller/Stöber aaO § 888 \n\nRdn. 13; Musielak/Lackmann, ZPO, 6. Aufl., § 888 Rdn. 15; a.A. Stein/Jonas/ \n\nBrehm aaO § 888 Rdn. 29: Zuständigkeit des Amtsgerichts nach § 764 Abs. 2 \n\nZPO). \n\n9 \n\nc) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts kann im vorliegenden \n\nFall nach den vom Beschwerdegericht zugrunde gelegten tatsächlichen Fest-\n\nstellungen der Erlass des beantragten Haftbefehls nicht mit der Begründung \n\nabgelehnt werden, die Verurteilung auf Erteilung der Auskunft über den Namen \n\ndes Kindesvaters könne wegen eines Grundrechtsverstoßes nicht vollstreckt \n\nwerden. \n\n10 \n\naa) Das Beschwerdegericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, \n\ndass die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Grundrechte und die aus \n\ndem Rechtsstaatsprinzip herzuleitenden Verfassungsprinzipien, insbesondere \n\nder Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, auch im Rahmen des Zwangsvollstre-\n\nckungsverfahrens Geltung beanspruchen (BVerfGE 52, 214, 219; vgl. auch \n\nBVerfGE 48, 396, 400 f.; 61, 126, 134 ff.). Sie sind daher bei der Auslegung der \n\nVorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts zu berücksichtigen. \n\n11 \n\nbb) Im Rahmen der Zwangsvollstreckung eines Titels, der zur Vornahme \n\neiner nicht vertretbaren Handlung verpflichtet, kann Vollstreckungshindernissen, \n\ndie sich aus drohenden Grundrechtsverletzungen ergeben, durch eine entspre-\n\nchende Anwendung von § 888 Abs. 3 ZPO, wonach die Vollstreckung nach \n\n§ 888 Abs. 1 und 2 ZPO im Falle der Verurteilung zur Eingehung einer Ehe, zur \n\nHerstellung des ehelichen Lebens und zur Leistung von Diensten aus einem \n\nDienstvertrag ausgeschlossen ist, Rechnung getragen werden (vgl. Schuschke/ \n\nWalker aaO § 888 Rdn. 44, 47; MünchKomm.ZPO/Gruber aaO § 888 Rdn. 22; \n\nStein/Jonas/Brehm aaO § 888 Rdn. 38). Entsprechend § 888 Abs. 3 ZPO kann \n\ndie Vollstreckung ausgeschlossen sein, wenn die Durchsetzung des Titels mit \n\nden Zwangsmitteln des § 888 Abs. 1 ZPO einen Verstoß gegen Grundrechte \n\ndes Schuldners darstellen würde. Dem auf der Grundlage eines die Zwangsmit-\n\ntel anordnenden (rechtskräftigen) Beschlusses gestellten Antrag auf Erlass ei-\n\nnes Haftbefehls fehlte in einem solchen Fall das Rechtsschutzbedürfnis. \n\n12 \n\ncc) Von einem unter dem Gesichtspunkt eines Grundrechtsverstoßes be-\n\nstehenden Vollstreckungshindernis kann nach den Feststellungen des Be-\n\nschwerdegerichts im vorliegenden Fall jedoch nicht ausgegangen werden. \n\n13 \n\n(1) Die Vollstreckung des Anspruchs auf Auskunft über den Vater ihres \n\nKindes berührt zwar das Persönlichkeitsrecht der Schuldnerin nach Art. 2 \n\nAbs. 1 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG, das unter anderem das Recht auf Achtung der \n\nPrivat- und Intimsphäre umfasst und zu dem die persönlichen, auch geschlecht-\n\nlichen Beziehungen zu einem Partner gehören (vgl. BVerfGE 96, 56, 61; 117, \n\n202 Tz. 77; BVerfG NJW 1988, 3010). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht \n\nschützt die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst darüber zu entschei-\n\nden, inwieweit und wem gegenüber er persönliche Lebenssachverhalte offen-\n\nbart (vgl. BVerfGE 65, 1, 43 f.). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist jedoch \n\nnicht schrankenlos gewährleistet. Soweit nicht in den unantastbaren Bereich \n\nprivater Lebensgestaltung eingegriffen wird, hat der Einzelne die Einschränkun-\n\ngen hinzunehmen, die im überwiegenden Allgemeininteresse oder im Hinblick \n\nauf grundrechtlich geschützte Interessen Dritter unter strikter Wahrung der Ver-\n\nhältnismäßigkeit vorgenommen werden (BVerfGE 96, 56, 61). \n\n14 \n\nLeitet sich - wie im vorliegenden Fall - der dem Vollstreckungstitel zu-\n\ngrunde liegende materiell-rechtliche Anspruch aus einer zivilrechtlichen Gene-\n\nralklausel her - als Anspruchsgrundlage kommen hier nur § 826 BGB oder \n\n§ 242 BGB in Betracht (vgl. OLG Oldenburg FamRZ 1994, 651; OLG Bamberg \n\nFamRZ 2004, 562) -, stellt sich die grundrechtliche Problematik bereits und in \n\nerster Linie im Erkenntnisverfahren. Dies gilt auch bei einer Verurteilung durch \n\nein Versäumnisurteil, das nach § 331 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Halbs. 1 ZPO gegen \n\nden Beklagten nur ergehen kann, wenn das als zugestanden anzunehmende \n\ntatsächliche Vorbringen des Klägers den Klageantrag rechtfertigt. Die danach \n\nerforderliche Schlüssigkeit der Klage setzt folglich in einem Fall wie dem vorlie-\n\ngenden die Prüfung voraus, ob dem geltend gemachten Anspruch auf Nennung \n\ndes Kindesvaters Grundrechte der auf Auskunft in Anspruch genommenen Kin-\n\ndesmutter entgegenstehen. Führt die Abwägung unter Beachtung der grund-\n\nrechtlich geschützten Interessen der Schuldnerin zu deren Verurteilung im Er-\n\nkenntnisverfahren, ist der titulierte Anspruch in der Regel auch vollstreckbar, \n\nweil durch die Vollstreckung der Eingriff in die Grundrechte der Schuldnerin \n\nnicht über das Maß hinaus vertieft wird, in dem ihre grundrechtlich geschützten \n\nInteressen bereits durch die Verurteilung berührt sind (vgl. OLG Bremen NJW \n\n2000, 963, 964; OLG Hamm NJW 2001, 1870, 1871; Staudinger/Rauscher, \n\nBGB [2004], Einl. zu §§ 1589 ff. Rdn. 105; Musielak/Lackmann aaO § 888 \n\nRdn. 3; Walker, JZ 2000, 316 f.). \n\n15 \n\n(2) Stellt danach entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts die Voll-\n\nstreckbarkeit des rechtskräftig titulierten Auskunftsanspruchs die Regel dar, \n\nmüssen im Einzelfall besondere, die Belange des Gläubigers deutlich überwie-\n\ngende Umstände vorliegen, um ausnahmsweise von einer Nichtvollstreckbar-\n\nkeit entsprechend § 888 Abs. 3 ZPO ausgehen zu können (vgl. dazu auch \n\nSchuschke/Walker aaO Allgemeine Vorbemerkungen Rdn. 3). Im vorliegenden \n\nFall sind besondere, das Gläubigerinteresse an einer Vollstreckung des rechts-\n\nkräftigen Titels deutlich überwiegende Interessen der Schuldnerin, die begehrte \n\nAuskunft zu verweigern, nicht ersichtlich und von ihr auch nicht vorgetragen \n\nworden. \n\n16 \n\nEntgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts kann allein aus dem Um-\n\nstand, dass der die Schuldnerin zur Auskunft verpflichtende Titel als Versäum-\n\nnisurteil ergangen ist, nicht hergeleitet werden, dass die verfassungsrechtlich \n\ngebotene Interessenabwägung entweder vollständig unterblieben oder rechtlich \n\nfehlerhaft vorgenommen worden ist. Es ist vielmehr grundsätzlich davon auszu-\n\ngehen, dass das Versäumnisurteil rechts- und verfahrensfehlerfrei ergangen ist. \n\nNach § 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO kann bei einem Versäumnisurteil auf Entschei-\n\ndungsgründe verzichtet werden. Sieht das Gericht danach, wie im Regelfall, \n\nvon einer Begründung seines Versäumnisurteils ab, ergibt sich allein daraus \n\nkein Anhaltspunkt für die Annahme, es habe von der Schlüssigkeitsprüfung \n\nnach § 331 Abs. 2 ZPO abgesehen oder diese nicht rechtsfehlerfrei vorgenom-\n\nmen. Umstände, die im vorliegenden Fall ausnahmsweise eine andere Beurtei-\n\nlung rechtfertigen könnten, zeigt das Beschwerdegericht nicht auf. Es hat aller-\n\ndings eine eigene Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten \n\nnach verfassungsrechtlichen Maßstäben vorgenommen und dabei maßgeblich \n\ndarauf abgestellt, dass das Persönlichkeitsrecht der Kindesmutter, den Partner \n\neiner von ihr unterhaltenen geschlechtlichen Beziehung nicht preisgeben zu \n\nmüssen, grundsätzlich höher zu bewerten sei als reine Vermögensinteressen \n\ndes Scheinvaters und dass besondere Umstände, nach denen der Schuldnerin \n\nein Eingriff in ihre Persönlichkeitssphäre zuzumuten wäre, nicht vorlägen. Dabei \n\nhat das Beschwerdegericht aber außer Betracht gelassen, dass der Gläubiger, \n\nder mit der allein sorgeberechtigten Schuldnerin nicht verheiratet war, die Un-\n\nterhaltsleistungen für das Kind der Schuldnerin nur deshalb erbracht hat, weil er \n\ndie Vaterschaft zunächst nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Familiengesetzbuches \n\nder DDR - FGB - vom 20. Dezember 1965 (GBl. DDR I 1966, 1 in der Fassung \n\ndes Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen \n\nRepublik vom 19. Juni 1975, GBl. DDR I, 517) anerkannt hatte. Die Schuldnerin \n\nhatte die dazu nach § 55 FGB erforderliche Zustimmung erklärt. Sie hat damit \n\nselbst bereits aus diesem Grunde eine maßgebliche Ursache dafür gesetzt, \n\ndass der Gläubiger anstelle des tatsächlichen Vaters Unterhaltszahlungen er-\n\nbracht hat. \n\n17 \n\nDer Frage, ob die Zustimmungserklärung der Mutter zu der Anerken-\n\nnungserklärung des Vaters nach § 55 FGB zur Entstehung eines Rechtsver-\n\nhältnisses zwischen diesen mit etwaigen Treue- und Auskunftspflichten geführt \n\nhat, braucht nicht nachgegangen zu werden. Denn unabhängig davon begegnet \n\nes jedenfalls unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten keinen Bedenken, \n\nwenn dem Scheinvater, der mit Zustimmung der Mutter die Vaterschaft aner-\n\nkannt hatte, ein zivilrechtlicher Anspruch gegen die Mutter auf Nennung des \n\ntatsächlichen Vaters zugesprochen wird, nachdem die Unwirksamkeit der Va-\n\nterschaftsanerkennung rechtskräftig festgestellt worden ist. Ein Eingriff in den \n\nunantastbaren Bereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Schuldnerin \n\nliegt nicht vor. Sie hat spätestens mit der Zustimmungserklärung nach § 55 \n\nFGB zum Ausdruck gebracht, das Kind stamme von dem Gläubiger. Sie hat \n\nsich folglich schon dadurch auch über die Tatsache des geschlechtlichen Ver-\n\nkehrs geäußert, und zwar in einer für den Gläubiger nachteiligen Weise. Da \n\nnunmehr die Unrichtigkeit ihrer Erklärung feststeht, ist es ihr zuzumuten, durch \n\nAngabe des tatsächlichen Vaters an der Beseitigung der dem Scheinvater ent-\n\nstandenen Nachteile mitzuwirken. \n\n18 \n\nBei der im vorliegenden Fall gebotenen Interessenabwägung ist weiter \n\nzu berücksichtigen, dass die Schuldnerin im Verfahren vor dem Amtsgericht, \n\ndas die Sache anschließend an das Landgericht verwiesen hat, persönlich an-\n\ngehört worden ist (Sitzungsprotokoll vom 17.9.2003 - GA 19) und sie sodann \n\ngegen das aufgrund ihres Nichterscheinens im Termin zur mündlichen Ver-\n\nhandlung vor dem Landgericht ergangene Versäumnisurteil keinen Einspruch \n\neingelegt hat. Auch gegen den die Zwangsmittel anordnenden Beschluss vom \n\n10. November 2005, der ihr am 17. November 2005 zugestellt worden ist, hat \n\nsie kein Rechtsmittel eingelegt. Sie hat lediglich mit Schreiben vom 22. März \n\n2006 geltend gemacht, sie erkenne das im Vaterschaftsanfechtungsverfahren \n\nvom Amtsgericht eingeholte Sachverständigengutachten nicht an, weil es zu \n\ndiesem Verfahren nur dadurch gekommen sei, dass der Gläubiger zuvor eine \n\nSpeichelprobe des Kindes ohne dessen und ohne ihre Zustimmung eingeholt \n\nund diese (außergerichtlich) habe untersuchen lassen. Einwendungen gegen \n\ndas im Vaterschaftsanfechtungsverfahren vom Gericht eingeholte Abstam-\n\nmungsgutachten als solches bringt sie nicht vor. Die Entscheidung des Amtsge-\n\nrichts im Vaterschaftsanfechtungsverfahren ist von der Schuldnerin als gesetzli-\n\ncher Vertreterin ihres Kindes auch nicht mit Rechtsmitteln angegriffen worden. \n\nGründe, die eine etwaige Nichtigkeits- oder Restitutionsklage (§§ 579, 580 \n\nZPO) rechtfertigen könnten, lassen sich ihrem Vorbringen nicht entnehmen. \n\n19 \n\nDemzufolge kann ein schützenswertes Interesse der Schuldnerin, trotz \n\nrechtskräftiger Verurteilung den Namen des Kindesvaters nicht anzugeben, \n\nnicht angenommen werden. Vielmehr besteht ein vorrangiges öffentliches Inte-\n\nresse daran, dass dem Gläubiger, dem der Staat als Inhaber des Zwangsmo-\n\nnopols die Selbsthilfe verbietet, die Verwirklichung des ihm rechtskräftig zuge-\n\nsprochenen Anspruchs ermöglicht wird. Die Beachtung dieses Interesses dient \n\nder Wahrung des Rechtsfriedens und der Rechtsordnung, welche ihrerseits \n\nGrundbestandteil der rechtsstaatlichen Ordnung ist (vgl. BVerfGE 61, 126, 136). \n\n20 \n\n(3) Die Zwangsvollstreckung stellt sich auf der Grundlage der vom Be-\n\nschwerdegericht getroffenen Feststellungen insbesondere auch nicht als unver-\n\nhältnismäßig dar. Die Vollstreckung ist geeignet, dem Gläubiger Auskunft über \n\ndie Identität des tatsächlichen Vaters zu verschaffen und ihn damit in die Lage \n\nzu versetzen, diesen nach § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB auf übergegangenen Kin-\n\ndesunterhalt in Anspruch zu nehmen. Nach der neueren Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs kann der Scheinvater in Fällen der vorliegenden Art, in de-\n\nnen die zur Erhebung einer Vaterschaftsfeststellungsklage Befugten von einer \n\nsolchen Möglichkeit seit längerer Zeit keinen Gebrauch machen oder sie ableh-\n\nnen, die Vaterschaft inzident im Rahmen eines Prozesses über den Scheinva-\n\nterregress feststellen lassen (BGH, Urt. v. 16.4.2008 - XII ZR 144/06 Tz. 29, \n\nzum Abdruck in BGHZ bestimmt; anders noch BGHZ 121, 299, 301 ff.). Die \n\nSchuldnerin kann die ihr drohende Haft durch Erteilung der Auskunft ohne wei-\n\nteres abwenden. \n\n21 \n\nd) Auch die sonstigen Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls \n\nkönnen nach den im Rechtsbeschwerdeverfahren zugrunde zu legenden tat-\n\nsächlichen Feststellungen nicht verneint werden. \n\n22 \n\naa) Der Gläubiger hat einen entsprechenden Antrag gestellt. Der Versuch \n\nder Gerichtsvollzieherin, das festgesetzte Zwangsgeld beizutreiben, ist erfolglos \n\ngeblieben. Die Schuldnerin ist angehört worden. \n\n23 \n\nbb) Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass die \n\nSchuldnerin durch die Angabe, Vater ihres Kindes sei der Gläubiger, den Aus-\n\nkunftsanspruch nicht erfüllt hat (zur Berücksichtigung des Erfüllungseinwands \n\nim Zwangsvollstreckungsverfahren vgl. BGHZ 161, 67). Da das Gegenteil \n\nrechtskräftig feststeht, stellt die Angabe der Schuldnerin keine erschöpfende \n\nAuskunft dar. \n\n24 \n\nIII. Die angefochtenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts und des \n\nLandgerichts sind somit aufzuheben. Eine eigene Entscheidung in der Sache \n\n(vgl. § 577 Abs. 5 ZPO) ist dem Senat nicht möglich, weil dies die insbesondere \n\nunter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorzunehmende \n\nPrüfung voraussetzt, ob in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht die Vorausset-\n\nzungen für den Erlass des Haftbefehls weiterhin gegeben sind. Die Sache ist \n\ndaher an das Landgericht zurückzuverweisen, damit dieses erneut über den \n\nAntrag auf Erlass des Haftbefehls entscheiden kann. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nSchaffert \n\nBergmann \n\nRiBGH Dr. Koch ist in Ur- \nlaub und kann daher nicht \nunterschreiben. \n\nBornkamm \n\nVorinstanzen: \n\nLG Gera, Entscheidung vom 08.05.2006 - 3 O 1656/04 - \nOLG Jena, Entscheidung vom 05.10.2006 - 9 W 269/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZB__87-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-03/i-zb-87-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 888","ref_norm":"888","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1607","ref_norm":"1607","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313b","ref_norm":"313b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 579","ref_norm":"579","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 580","ref_norm":"580","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 764","ref_norm":"764","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 891","ref_norm":"891","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 899","ref_norm":"899","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 901","ref_norm":"901","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 794","ref_norm":"794","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZB__87-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZB__87-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-03/i-zb-87-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZB__87-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:37:23.037554+00:00"}}