{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-04-19","aktenzeichen":"I ZB 47/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Consulente in marchi MarkenG § 140 Abs. 3; ZPO § 104 Ob die Kosten, die in einem Markenverletzungsverfahren für die Tätigkeit eines italienischen consulente in marchi aufgewendet worden sind, in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 3 MarkenG festgesetzt werden können, ist im Kos- tenfestsetzungsverfahren zu prüfen. Maßgeblich ist dabei, ob der consulente in marchi in Kennzeichenstreitsachen nach seiner Ausbildung und dem Tätig- keitsbereich, für den er in Italien zugelassen ist, im Wesentlichen einem in Deutschland zugelassenen Patentanwalt gleichgestellt werden kann.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 47/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. April 2007 \n\nin dem Rechtsbeschwerdeverfahren \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nConsulente in marchi \n\nMarkenG § 140 Abs. 3; ZPO § 104 \n\nOb die Kosten, die in einem Markenverletzungsverfahren für die Tätigkeit eines \nitalienischen consulente in marchi aufgewendet worden sind, in entsprechender \nAnwendung des § 140 Abs. 3 MarkenG festgesetzt werden können, ist im Kos-\ntenfestsetzungsverfahren zu prüfen. Maßgeblich ist dabei, ob der consulente in \nmarchi in Kennzeichenstreitsachen nach seiner Ausbildung und dem Tätig-\nkeitsbereich, für den er in Italien zugelassen ist, im Wesentlichen einem in \nDeutschland zugelassenen Patentanwalt gleichgestellt werden kann. \n\nBGH, Beschl. v. 19. April 2007 - I ZB 47/06 - OLG Frankfurt a.M. \n LG Frankfurt a.M. \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2007 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Ungern-\n\nSternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss \n\ndes 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom \n\n30. Mai 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 450 € fest-\n\ngesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nI. Die in Italien ansässige Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin \n\nwegen Verletzung ihrer international registrierten Bildmarke Nr. , die \n\nauch in Deutschland Schutz genießt, eine einstweilige Verfügung erwirkt. Die \n\nKosten des Verfügungsverfahrens wurden der Antragsgegnerin auferlegt. \n\nIm Kostenfestsetzungsverfahren hat die Antragstellerin beantragt, unter \n\nder Position \"Kosten italienische Patentanwälte\" 450 € als erstattungsfähige \n\nKosten anzusetzen. Dazu hat sie ein von Patrizia F. (im Folgenden: \n\nF.) unterzeichnetes Schreiben der Kanzlei J. & Partners vom \n\n10. August 2005 vorgelegt, wonach sich deren Gebühren auf diesen Betrag \n\nbeliefen. \n\nDas Landgericht hat die Kosten antragsgemäß festgesetzt. \n\nMit ihrer sofortigen Beschwerde hat sich die Antragsgegnerin gegen den \n\nKostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts gewandt, soweit darin Kosten \n\nfür italienische Patentanwälte in Höhe von 450 € angesetzt worden sind. Die \n\nKosten für die Tätigkeit von F. seien nicht nach § 140 Abs. 3 MarkenG zu er-\n\nstatten, da F. nicht Patentanwältin, sondern Rechtsanwältin sei. \n\n5 \n\nDie Antragstellerin hat demgegenüber vorgebracht, die Kanzlei J. \n\n& Partners sei einem deutschen Patentanwaltsbüro vergleichbar. Die der Kanz-\n\nlei angehörende F. habe ein juristisches und ein wirtschaftswissenschaftliches \n\nStudium abgeschlossen. Sie sei berechtigt, den Titel \"consulente in marchi\" zu \n\nführen, und sei in der Liste der \"consulenti in proprietà industriale\" eingetragen. \n\nHinsichtlich Ausbildung und Qualifikation seien dafür Voraussetzungen zu erfül-\n\n \n \n \n \n \n \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nlen, die denen für die Zulassung als Patentanwalt in Deutschland entsprächen. \n\nDie Tätigkeit eines \"consulente in marchi\" beschränke sich allerdings auf die \n\nBeratung in Markenangelegenheiten und in Fragen der geographischen Her-\n\nkunftsangaben. Die Kosten für die Tätigkeit von F. seien jedenfalls als Ver-\n\nkehrsanwaltskosten zu ersetzen. \n\nDas Beschwerdegericht hat den Kostenfestsetzungsbeschluss des Land-\n\ngerichts abgeändert und die Position \"Kosten italienische Patentanwälte\" von \n\ndem geltend gemachten Erstattungsbetrag abgesetzt (OLG Frankfurt a.M. \n\nGRUR-RR 2006, 422). \n\nMit ihrer (zugelassenen) Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die \n\nAntragsgegnerin beantragt, verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren auf Ansatz \n\ndieser Kosten weiter. \n\nII. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Ihrer \n\nStatthaftigkeit steht nicht entgegen, dass dem angefochtenen Beschluss ein \n\nVerfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zugrunde liegt, in dem die \n\nRechtsbeschwerde wegen des durch § 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 \n\nZPO begrenzten Instanzenzugs auch im Fall ihrer Zulassung ausgeschlossen \n\nist (BGHZ 154, 102, 103). Diese Begrenzung gilt nicht für das Kostenfestset-\n\nzungsverfahren, da es als selbständige Folgesache mit einem eigenen Rechts-\n\nmittelzug ausgestaltet ist (vgl. BGH, Beschl. v. 6.4.2005 - V ZB 25/04, NJW \n\n2005, 2233). \n\n9 \n\nIII. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Sie führt zur Aufhebung \n\ndes angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das \n\nBeschwerdegericht. \n\n10 \n\n11 \n\n1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung aus-\n\ngeführt: \n\nDie Kosten für die Tätigkeit von F. könnten nicht als Patentanwaltskosten \n\nfestgesetzt werden, weil im Kostenfestsetzungsverfahren nicht geklärt werden \n\nkönne, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt seien. Kosten \n\neines im Gebiet der Europäischen Union ansässigen ausländischen Patentan-\n\nwalts seien allerdings unter den Voraussetzungen des § 140 Abs. 3 MarkenG \n\nerstattungsfähig, wenn der hinzugezogene ausländische Berater nach Ausbil-\n\ndung und Qualifikation sowie nach dem ihm im Heimatstaat gesetzlich zuge-\n\nwiesenen Aufgabengebiet einem deutschen Patentanwalt in jeder Hinsicht ver-\n\ngleichbar sei. Es könne jedoch nicht beurteilt werden, ob dies bei einem \"consu-\n\nlente in marchi\", soweit es um die Beratung in Markensachen gehe, der Fall sei. \n\nZur Klärung solcher Fragen, für die das einschlägige italienische Recht und die \n\nitalienische Rechtspraxis ermittelt werden müssten, sei das Kostenfestset-\n\nzungsverfahren nicht vorgesehen, da dieses auf eine vereinfachte und knappe \n\nÜberprüfung gebührenrechtlicher Fragen zugeschnitten sei. Die Antragstellerin \n\nsei daher mit ihrem Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Tätigkeit von F. auf \n\nden Weg des Erkenntnisverfahrens zu verweisen. \n\n12 \n\nDie Kosten für die Tätigkeit von F. seien auch nicht als Verkehrsanwalts-\n\nkosten erstattungsfähig. Nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin sei \n\nF. nicht als Rechtsanwältin, sondern zur Beratung über die besonderen mar-\n\nkenrechtlichen Fragen herangezogen worden. Die Einschaltung eines italieni-\n\nschen Verkehrsanwalts sei zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung auch \n\nnicht notwendig gewesen, weil die Antragstellerin in Deutschland von ihrem \n\nProzessbevollmächtigten ständig in Markensachen - auch hinsichtlich der \n\nstreitgegenständlichen Marke - vertreten werde. Der Antragstellerin sei es da-\n\nher nach Entdeckung der Verletzungshandlung möglich und zumutbar gewe-\n\n13 \n\n14 \n\nsen, ihren mit der Marke und deren rechtlichen Fragen vertrauten Prozessbe-\n\nvollmächtigten mündlich oder fernmündlich zu beauftragen und zu informieren. \n\n2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\na) Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand kann nicht bereits aus \n\nRechtsgründen ausgeschlossen werden, dass die Kosten für die Tätigkeit von \n\nF. als einer in Italien zugelassenen \"consulente in marchi\" nach § 140 Abs. 3 \n\nMarkenG erstattungsfähig sind. \n\n15 \n\nVon den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer \n\nKennzeichenstreitsache entstehen, sind gemäß § 140 Abs. 3 MarkenG die Ge-\n\nbühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die \n\nnotwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten. Das Beschwerdegericht \n\nhat zutreffend angenommen, dass diese Vorschrift, die unmittelbar nur für im \n\nInland zugelassene Patentanwälte gilt, entsprechend anwendbar sein kann, \n\nwenn ein Patentanwalt aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mitge-\n\nwirkt hat (vgl. OLG Düsseldorf GRUR 1988, 761, 762 [noch zu § 32 Abs. 5 \n\nWZG]; OLG Koblenz GRUR-RR 2002, 127, 128; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., \n\n§ 140 Rdn. 20; Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 140 \n\nRdn. 40). Voraussetzung ist allerdings, dass der ausländische Patentanwalt in \n\nKennzeichenstreitsachen nach seiner Ausbildung und dem Tätigkeitsbereich, \n\nfür den er in dem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, einem in Deutschland \n\nzugelassenen Patentanwalt im Wesentlichen gleichgestellt werden kann. Uner-\n\nheblich ist dagegen, ob dies auch hinsichtlich seiner Befähigung zur Bearbei-\n\ntung von Patentstreitsachen gilt. Angesichts des Standes der Harmonisierung \n\ndes Markenrechts innerhalb der Europäischen Union ist es auch nicht ange-\n\nbracht, die entsprechende Anwendung des § 140 Abs. 3 MarkenG davon ab-\n\nhängig zu machen, ob ein ausländisches Kennzeichenrecht oder eine Gemein-\n\nschaftsmarke Gegenstand des Verfahrens ist (a.A. Ingerl/Rohnke, Markenge-\n\nsetz, 2. Aufl., § 140 Rdn. 65). \n\n16 \n\nb) Im Kostenfestsetzungsverfahren ist zu prüfen, ob die Kosten, die in ei-\n\nner Kennzeichenstreitsache durch die Mitwirkung eines ausländischen Patent-\n\nanwalts aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union entstehen, in entspre-\n\nchender Anwendung des § 140 Abs. 3 MarkenG als Kosten aus der Mitwirkung \n\neines im Inland zugelassenen Patentanwalts zu behandeln sind. Dem steht - \n\nabweichend von der Ansicht des Beschwerdegerichts - nicht entgegen, dass \n\ndas Kostenfestsetzungsverfahren auf eine rasche, vereinfachte, anhand der \n\nProzessakten vorzunehmende gebührenrechtliche Überprüfung der Tätigkeit \n\nvon Rechtsanwälten und Patentanwälten zugeschnitten ist (vgl. BGH, Beschl. v. \n\n28.3.2006 - VIII ZB 29/05, NJW 2006, 1523 Tz 9). Die hier zu prüfende Frage \n\nist nicht jeweils anhand von besonderen Umständen des Einzelfalls zu ent-\n\nscheiden, sondern allgemeiner Art. Ist sie einmal geklärt, kann das Ergebnis \n\nohne weiteres der Entscheidung in anderen Kostenfestsetzungsverfahren \n\nzugrunde gelegt werden. \n\n17 \n\nDie Antragstellerin darauf zu verweisen, ihren Kostenersatzanspruch auf \n\ndem weniger einfachen Zivilrechtsweg zu verfolgen, wäre auch mit der in \n\nArt. 49 EG verankerten Dienstleistungsfreiheit nicht vereinbar. Diese steht einer \n\nnationalen Regelung entgegen, die die Möglichkeit für einen Dienstleistungser-\n\nbringer, von dem Recht auf freien Dienstleistungsverkehr tatsächlich Gebrauch \n\nzu machen, ohne objektive Rechtfertigung beschränkt (vgl. EuGH, Urt. v. \n\n5.10.1994 - C-381/93, Slg. 1994, I-5145 = TranspR 1995, 199 Tz 16 - Kommis-\n\nsion/Frankreich; Urt. v. 14.12.2006 - C-257/05, Tz 20 - Kommission/Österreich; \n\nUrt. v. 6.3.2007 - C-338/04, WRP 2007, 525 Tz 45 f. - Placanica u.a.). Dies wä-\n\nre der Fall, wenn das Kostenfestsetzungsverfahren für die Festsetzung der Kos-\n\nten eines mitwirkenden Patentanwalts aus einem Mitgliedstaat der Europäi-\n\nschen Union verschlossen bliebe, obwohl die grundlegende Frage, ob seine \n\nTätigkeit unter dem Gesichtspunkt des § 140 Abs. 3 MarkenG der Tätigkeit ei-\n\nnes im Inland zugelassenen Patentanwalts gleichgestellt werden kann, mit ei-\n\nnem auf alle entsprechenden Fälle übertragbaren Ergebnis entschieden werden \n\nkann. Einem obsiegenden Beklagten, der einen ausländischen Patentanwalt \n\neingeschaltet hat, stünde zudem in aller Regel kein materiell-rechtlicher Kos-\n\ntenerstattungsanspruch zu; er kann die angefallenen Kosten grundsätzlich nur \n\nim Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.2006 \n\n- VI ZR 224/05, VersR 2007, 507 Tz 6 ff. = NJW 2007, 1458). \n\n18 \n\nDas Beschwerdegericht wird danach die bisher unterbliebene Prüfung \n\ndieser Frage für einen \"consulente in marchi\" nach italienischem Recht nachzu-\n\nholen haben. \n\n19 \n\n3. Die geltend gemachten Kosten können nach dem bisherigen Sach- \n\nund Streitstand nicht bereits aus anderen Gründen als erstattungsfähig ange-\n\nsehen werden. \n\n20 \n\na) Die Kosten können nicht als Verkehrsanwaltskosten angesetzt wer-\n\nden, weil F., wie das Beschwerdegericht unangefochten festgestellt hat, nicht \n\nals Rechtsanwältin tätig geworden ist (§ 1 Abs. 1 RVG). \n\n21 \n\nb) Die Frage, ob die Kosten der Mitwirkung von F. unabhängig von der \n\nAnwendbarkeit des § 140 Abs. 3 MarkenG als notwendige Kosten im Sinne des \n\n§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erstatten sind, kann auf der Grundlage der Feststel-\n\nlungen des Beschwerdegerichts nicht entschieden werden. Bei dieser Frage \n\nkommt es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei \n\ndie die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als \n\nsachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse \n\nverfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte \n\nergreifen. Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen \n\ndie kostengünstigste auszuwählen. Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer \n\nbestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme ist zudem \n\neine typisierende Betrachtungsweise geboten. Denn der Gerechtigkeitsgewinn, \n\nder bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen \n\nist, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in \n\nnahezu jedem Einzelfall darüber gestritten werden könnte, ob die Kosten einer \n\nbestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme zu erstat-\n\nten sind oder nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 2.12.2004 - I ZB 4/04, GRUR 2005, \n\n271 = WRP 2005, 224 - Unterbevollmächtigter III, m.w.N.). \n\n22 \n\nDer Umstand, dass die Antragstellerin in Deutschland ständig von einem \n\nbestimmten Prozessbevollmächtigten in Markensachen - auch betreffend die \n\nstreitgegenständliche Marke - vertreten wird, reicht danach entgegen der An-\n\nsicht des Beschwerdegerichts nicht aus, um die Erstattungsfähigkeit der Kosten \n\neines ständigen Beraters in der Nähe des eigenen Geschäftssitzes zu vernei-\n\nnen. Bei einem Unternehmen, das laufend eine Vielzahl von Rechtsstreitigkei-\n\nten in Markensachen zu führen hat, ist auch das Interesse zu berücksichtigen, \n\nmit besonders sachkundigen Beratern seines Vertrauens in örtlicher Nähe zu-\n\nsammenzuarbeiten. Nach dem Vorbringen der Antragstellerin koordiniert F. für \n\ndie Antragstellerin seit langem weltweit sämtliche Markenanmeldungen wie \n\nauch die Auseinandersetzungen mit anderen Unternehmen wegen Markenver-\n\nletzungen. Dies wird bei der gegebenenfalls notwendigen erneuten Prüfung zu \n\nberücksichtigen sein. \n\n23 \n\nIV. Danach ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache \n\nan das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit dieses die noch erforder-\n\nlichen Feststellungen trifft. \n\nBornkamm v. Ungern-Sternberg Pokrant \n\n Schaffert Kirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.11.2005 - 2/6 O 214/05 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.05.2006 - 6 W 31/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-19/i-zb-47-06","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 542","ref_norm":"542","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-19/i-zb-47-06","retrieved":"2026-07-10 21:34:41.455339+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-04-19/i-zb-47-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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