{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZB__36-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2007-02-15","aktenzeichen":"I ZB 36/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 36/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. Februar 2007 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2007 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Büscher, \n\nDr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss \n\nder Zivilkammer 1 des Landgerichts Hildesheim vom 10. April 2006 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten \n\nder Rechtsbeschwerde - an das Beschwerdegericht zurückverwie-\n\nsen. \n\nWert der Rechtsbeschwerde: 1.624 €. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die Antragstellerin erwirkte eine einstweilige Verfügung des Landge-\n\nrichts Stuttgart, durch die der Antragsgegnerin aufgegeben wurde, u.a. die \n\nFahrzeugbriefe näher bezeichneter Fahrzeuge an einen bestimmten Gerichts-\n\nvollzieher als Sequester herauszugeben. Da diesem Gerichtsvollzieher die Ne-\n\nbentätigkeitsgenehmigung für eine Sequestration fehlte, beauftragte die Antrag-\n\nstellerin einen Rechtsanwalt mit der Sequestration. Der mit der Zwangsvollstre-\n\nckung beauftragte Gerichtsvollzieher nahm bei der Antragsgegnerin die Fahr-\n\nzeugbriefe in Besitz und übergab sie dem Rechtsanwalt als Sequester. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDie Antragstellerin hat die Festsetzung der Zwangsvollstreckungskosten \n\nbeantragt, einschließlich der ihr entstandenen Sequestrationskosten in Höhe \n\nvon 1.624 €. \n\nDas Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) hat den Antrag auf Festsetzung \n\nder Sequestrationskosten zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat die so-\n\nfortige Beschwerde der Antragstellerin mit der Begründung zurückgewiesen, die \n\nSequestrationskosten seien keine Kosten der Zwangsvollstreckung, weil sie auf \n\neinem privatrechtlichen Vertrag beruhten. \n\nHiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antrag-\n\nstellerin. \n\nII. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwer-\n\nde ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Be-\n\nschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. \n\n1. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts können die Kosten der \n\nSequestration im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO aufgrund \n\nder Kostengrundentscheidung des Verfahrens festgesetzt werden, in dem die \n\nSequestration angeordnet worden ist. Dies hat der Senat nach Erlass der ange-\n\nfochtenen Entscheidung bereits unter Berücksichtigung der gegensätzlichen \n\nAnsichten in Rechtsprechung und Literatur entschieden (BGH, Beschl. v. \n\n20.7.2006 - I ZB 105/05, NJW 2006, 3010 Tz. 7 ff. m.w.N. = WRP 2006, 1246 \n\n- Sequestrationskosten). Hat das Gericht eine Sequestration angeordnet, gehö-\n\nren zu den notwendigen Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung \n\nauch die mit der Durchführung der Sequestration verbundenen notwendigen \n\nKosten. Die Erstattungsfähigkeit der Kosten hängt nicht von der Natur des sie \n\nbegründenden Rechtsverhältnisses ab. Deshalb steht einer Kostenfestsetzung \n\nnicht entgegen, dass die Sequestration auf einem privatrechtlichen Vertrag be-\n\nruht und der Sequester kein Vollstreckungsorgan im Sinne der Zivilprozeßord-\n\nnung ist (BGHZ 146, 17, 20). Es ist daher auch unerheblich, ob der Sequester \n\nein Gerichtsvollzieher in Nebentätigkeit oder eine andere Person wie etwa ein \n\nRechtsanwalt ist. \n\n7 \n\n2. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht \n\nzurückzuverweisen, weil die Antragsgegnerin die Notwendigkeit der Kosten der \n\nSequestration bestritten und das Beschwerdegericht - von seinem Standpunkt \n\naus folgerichtig - dazu keine Entscheidung getroffen hat. \n\nBornkamm \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\n Bergmann \n\n Kirchhoff \n\nVorinstanzen: \n\nAG Hildesheim, Entscheidung vom 31.01.2006 - 23a M 1444/05 - \n\nLG Hildesheim, Entscheidung vom 10.04.2006 - 1 T 22/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZB__36-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-15/i-zb-36-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZB__36-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZB__36-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-15/i-zb-36-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZB__36-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:24:52.699388+00:00"}}