{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZB__30-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-01-15","aktenzeichen":"I ZB 30/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"STREETBALL MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 Der Beurteilung, ob ein Zeichen für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen über hinreichende Unterscheidungskraft verfügt, ist das Verkehrsverständnis im Zeit- punkt der Entscheidung über den Antrag auf Eintragung des Zeichens als Marke zugrunde zu legen. Ist für den Anmelder bereits ein identisches Zeichen für diesel- ben Waren oder Dienstleistungen eingetragen, so sind deshalb keine anderen, ins- besondere keine noch geringeren Anforderungen an das Vorliegen der Unterschei- dungskraft zu stellen als sonst.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 30/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. Januar 2009 \n\nin dem Rechtsbeschwerdeverfahren \n\nbetreffend die Markenanmeldung Nr. 304 52 292 \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nSTREETBALL \n\nMarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 \n\nDer Beurteilung, ob ein Zeichen für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen \nüber hinreichende Unterscheidungskraft verfügt, ist das Verkehrsverständnis im Zeit-\npunkt der Entscheidung über den Antrag auf Eintragung des Zeichens als Marke \nzugrunde zu legen. Ist für den Anmelder bereits ein identisches Zeichen für diesel-\nben Waren oder Dienstleistungen eingetragen, so sind deshalb keine anderen, ins-\nbesondere keine noch geringeren Anforderungen an das Vorliegen der Unterschei-\ndungskraft zu stellen als sonst. \n\nBGH, Beschl. v. 15. Januar 2009 - I ZB 30/06 - Bundespatentgericht \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, \n\nDr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 27. Senats (Mar-\n\nken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 7. März \n\n2006 wird auf Kosten der Anmelderin zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat \n\ndie Anmeldung der Wortmarke \n\nSTREETBALL\n\nfür die Waren \"Sportschuhe und Sportbekleidung\" zurückgewiesen. \n\nDie Beschwerde der Anmelderin ist ohne Erfolg geblieben. \n\nHiergegen wendet sich die Anmelderin mit der (zugelassenen) Rechtsbe-\n\nschwerde. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nII. Das Bundespatentgericht hat angenommen, dass der Eintragung der an-\n\ngemeldeten Marke die Schutzhindernisse des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft \n\nnach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und des Freihaltebedürfnisses i.S. von § 8 Abs. 2 \n\nNr. 2 MarkenG entgegenstehen. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\nDie Bezeichnung \"STREETBALL\" entbehre zum maßgeblichen Zeitpunkt der \n\nEntscheidung über die Eintragung als Angabe hinsichtlich der Sportart, für welche \n\nSchuhe und Bekleidung geeignet sein könnten, für die beanspruchten Waren jegli-\n\ncher Unterscheidungskraft. Das angemeldete Zeichen falle auch unter das Schutz-\n\nhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Diese Vorschrift schließe Marken von der \n\nEintragung aus, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestünden, die zur \n\nBezeichnung der Bestimmung der Waren dienen könnten. Der Löschungsantrag ge-\n\ngen die seit dem 21. April 1992 für die Waren \"Bekleidungsstücke einschließlich \n\nTurn- und Sportbekleidungsstücke, Schuhwaren, einschließlich Sport- und Freizeit-\n\nschuhe, Kopfbedeckungen\" eingetragenen wortgleichen Marke Nr. 2 010 980 sei nur \n\ndeshalb zurückgewiesen worden, weil nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar \n\ngewesen sei, dass diese Marke bereits 1992, also im Zeitpunkt ihrer Eintragung, \n\nschutzunfähig gewesen sei. Die Anmelderin habe für eine Verkehrsdurchsetzung des \n\nZeichens aufgrund der Voreintragung nichts vorgebracht. \n\n6 \n\nIII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde \n\nhaben keinen Erfolg. Mit Recht hat das Bundespatentgericht angenommen, dass der \n\nEintragung des Zeichens \"STREETBALL\" für die Waren \"Sportschuhe und Sportbe-\n\nkleidung\" die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegenste-\n\nhen. \n\n7 \n\n1. Die Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG (Art. 3 \n\nAbs. 1 lit. b und c MarkenRL) sind, auch wenn sich ihre Anwendungsbereiche über-\n\nschneiden, voneinander unabhängig und gesondert zu prüfen, wobei jedes Eintra-\n\ngungshindernis im Licht des Allgemeininteresses auszulegen ist, das ihm jeweils \n\nzugrunde liegt (vgl. EuGH, Urt. v. 8.5.2008 - C-304/06 P, GRUR 2008, 608 Tz. 54 \n\n- Eurohypo/HABM; BGH, Beschl. v. 3.4.2008 - I ZB 46/05, GRUR 2008, 1000 Tz. 20 \n\n= WRP 2008, 1432 - Käse in Blütenform II). An das Vorliegen der Unterscheidungs-\n\nkraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG dürfen daher nicht wegen eines möglichen \n\nFreihaltungsinteresses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erhöhte Anforderungen ge-\n\nstellt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 1.3.2001 - I ZB 54/98, GRUR 2001, 1042, 1043 = \n\nWRP 2001, 1205 - REICH UND SCHOEN; Beschl. v. 17.5.2001 - I ZB 60/98, GRUR \n\n2001, 1043, 1045 = WRP 2001, 1202 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten, m.w.N.). \n\n8 \n\n2. Die Unterscheidungskraft einer Marke ist im Hinblick auf jede der Waren \n\noder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu beurteilen, wobei es auf die An-\n\nschauung der maßgeblichen Verkehrskreise ankommt (EuGH, Urt. v. 7.10.2004 \n\n- C-136/02 P, Slg. 2004, I-9165 = GRUR Int. 2005, 135 Tz. 19 - Maglite; Urt. v. \n\n16.9.2004 - C-404/02, Slg. 2004, I-8499 = GRUR Int. 2005, 42 Tz. 23 - Nichols; Urt. \n\nv. 7.7.2005 - C-353/03, Slg. 2005, I-6135 = GRUR 2005, 763 Tz. 25 = WRP 2005, \n\n1159 - Nestlé/Mars). Dabei ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal in-\n\nformierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers \n\nder fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen (vgl. EuGH, Urt. v. 16.9.2004 \n\n- C-329/02 P, Slg. 2004, I-8317 = GRUR Int. 2005, 44 Tz. 24 - SAT 2; EuGH GRUR \n\nInt. 2005, 135 Tz. 19 - Maglite). Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 \n\nMarkenG (Art. 3 Abs. 1 lit. b MarkenRL) ist die einem Zeichen innewohnende (kon-\n\nkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das \n\ndie in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Un-\n\nternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit \n\nvon denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR Int. 2005, \n\n135 Tz. 29 - Maglite; BGHZ 159, 57, 62 - Farbige Arzneimittelkapsel; BGH, Beschl. v. \n\n16.12.2004 - I ZB 12/02, GRUR 2005, 417, 418 = WRP 2005, 490 - BerlinCard, \n\nm.w.N.). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der \n\ngekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Da allein das Feh-\n\nlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein groß-\n\nzügiger Maßstab zugrunde zu legen, so dass jede auch noch so geringe Unterschei-\n\ndungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden. Für die Beurteilung der \n\nSchutzhindernisse nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 MarkenG ist unerheblich, wer die \n\nMarke angemeldet hat (BGH, Beschl. v. 3.11.2005 - I ZB 14/05, WRP 2006, 475 \n\n- Casino Bremen; vgl. ferner BGH, Beschl. v. 6.7.1995 - I ZB 27/93, GRUR 1995, \n\n732, 734 - Füllkörper). \n\n9 \n\na) Enthalten die Wortbestandteile einer Bezeichnung einen beschreibenden \n\nBegriffsinhalt, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne wei-\n\nteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird, ist der angemeldeten Bezeich-\n\nnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu \n\nversagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen An-\n\nhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (vgl. BGHZ 167, \n\n278 Tz. 19 - FUSSBALL WM 2006, m.w.N.). Auch Angaben, die sich auf Umstände \n\nbeziehen, die die Ware oder Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt \n\neine (hinreichende) Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger be-\n\nschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt \n\nwird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreiben-\n\nden Begriffsinhalt als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in \n\nder Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten \n\nWaren oder Dienstleistungen sieht (vgl. BGH, Beschl. v. 23.10.1997 - I ZB 18/95, \n\nGRUR 1998, 465, 468 = WRP 1998, 492 - BONUS). \n\n10 \n\nb) Das Bundespatentgericht hat unter Bezugnahme auf die Begründung der \n\nMarkenstelle angenommen, bei der Bezeichnung \"STREETBALL\" handele es sich \n\num die Angabe der Sportart, für die Schuhe und Bekleidung geeignet sein könnten. \n\nDie Markenstelle hat dazu ausgeführt, das Wort \"STREETBALL\" werde von den an-\n\ngesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres als Sachangabe verstanden, nämlich \n\nals Bezeichnung einer mittlerweile allgemein bekannten Basketball-Variante. In Ver-\n\nbindung mit den beanspruchten Waren stelle sich der Begriff \"STREETBALL\" in der \n\nSicht der angesprochenen Verkehrskreise als unmittelbar beschreibende, sachliche \n\nAngabe dar, die auf deren Bestimmung und Verwendungszweck hinweise. Denn die \n\nWaren könnten für Streetball besonders gut geeignet sein und speziell auf die Erfor-\n\ndernisse dieser Sportart, etwa in funktioneller oder modischer Hinsicht, ausgerichtet \n\nsein. Dabei sei zu bedenken, dass heutzutage fast jede Sportart einen eigenen, funk-\n\ntionellen Bekleidungsstil nach sich ziehe. Im Hinblick auf den im Vordergrund ste-\n\nhenden beschreibenden Charakter des Ausdrucks \"STREETBALL\" werde dieser \n\nnicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden. \n\n11 \n\nc) Die tatrichterliche Beurteilung des Bundespatentgerichts, der angemeldeten \n\nMarke fehle wegen ihres eindeutig beschreibenden Sinngehalts jegliche Unterschei-\n\ndungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. \n\nDie Rechtsbeschwerde der Anmelderin, die weitgehend lediglich ihre eigene Auffas-\n\nsung an die Stelle derjenigen des Tatrichters setzt, wendet sich ohne Erfolg gegen \n\ndie im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung. \n\n12 \n\naa) Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Bundespatentgericht habe keine \n\nhinreichenden Feststellungen zu den angesprochenen Verkehrskreisen getroffen, ist \n\nunbegründet. Maßgeblich für die Bestimmung der Unterscheidungskraft sind die be-\n\nteiligten Verkehrsteilnehmer, die als Abnehmer der Waren, für die die Marke bean-\n\nsprucht wird, in Betracht kommen oder mit deren Vertrieb befasst sind (vgl. Ströbele \n\nin Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 61 m.w.N.). Das Bundespatentgericht \n\nist ersichtlich davon ausgegangen, dass der Kreis der Verkehrsteilnehmer, die als \n\nAbnehmer der Waren \"Sportschuhe und Sportbekleidung\" in Betracht kommen, nicht \n\nauf bestimmte Teile der Bevölkerung beschränkt ist. Das lässt einen Rechtsfehler \n\nnicht erkennen. Auch die Rechtsbeschwerde geht davon aus, dass zu den mit den \n\nbeanspruchten Waren angesprochenen Verkehrskreisen die gesamte Bevölkerung \n\nzählt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt es nicht darauf an, ob \n\nTeile der Bevölkerung mit der Bezeichnung \"STREETBALL\" nach wie vor nichts an-\n\nfangen können. Es ist vielmehr auf die Sicht eines normal informierten, angemessen \n\naufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen. Aus der \n\nFeststellung der Markenstelle in ihren Beschlüssen vom 14. Oktober 2004 und vom \n\n16. Dezember 2004, Streetball sei mittlerweile allgemein bekannt, die sich das Bun-\n\ndespatentgericht durch Bezugnahme in dem angefochtenen Beschluss zu eigen ge-\n\nmacht hat, folgt hinreichend, dass der angesprochene Durchschnittsverbraucher mit \n\ndem Begriff \"STREETBALL\" die so bezeichnete, dem Basketball verwandte Sportart \n\nverbindet. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, die Anmelderin habe vorge-\n\ntragen, nur ganz wenige, spezielle Verkehrskreise, die nicht ins Gewicht fielen, wüss-\n\nten, was Streetball sei, zeigt sie nicht auf, dass die aufgrund eigener Sachkunde und \n\nLebenserfahrung getroffene gegenteilige tatrichterliche Feststellung, Streetball sei \n\nmittlerweile allgemein bekannt, auf Verfahrensfehlern beruht. \n\n13 \n\nbb) Der tatrichterlichen Feststellung, die Bezeichnung \"STREETBALL\" werde \n\nfür \"Sportschuhe und Sportbekleidung\" beschreibend in dem Sinne verstanden, dass \n\ndie so gekennzeichneten Waren für die Ausübung der gleichnamigen Sportart be-\n\nstimmt seien, steht nicht entgegen, dass es nach dem Vorbringen der Anmelderin \n\n(gegenwärtig noch) keine Spezialbekleidung oder Spezialschuhe für Streetball gibt. \n\nDas vom Bundespatentgericht angenommene Verkehrsverständnis ergibt sich hinrei-\n\nchend schon aus der - in Übereinstimmung mit der Lebenserfahrung getroffenen und \n\ninsoweit von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen - tatrichterlichen Feststel-\n\nlung, dass fast jede Sportart einen eigenen Bekleidungsstil nach sich zieht. Versteht \n\nder angesprochene Verkehr die Bezeichnung \"STREETBALL\" als Angabe des Ver-\n\nwendungszwecks der so bezeichneten Waren, wie das Bundespatentgericht rechts-\n\nfehlerfrei festgestellt hat, dann liegt darin entgegen der Auffassung der Rechtsbe-\n\nschwerde ein hinreichend enger beschreibender Bezug zu der Ware. Der Begriff \n\n\"STREETBALL\" ist, soweit er als Hinweis auf den Verwendungszweck der damit ge-\n\nkennzeichneten Sportschuhe und Sportbekleidungsstücke verstanden wird, auch \n\nnicht deshalb unterscheidungskräftig, weil er, wie die Rechtsbeschwerde geltend \n\nmacht, insoweit mehrdeutig sei. Es ist für das Verständnis des Verkehrs, \"STREET-\n\nBALL\" bezeichne nur den Verwendungszweck, nämlich die Bestimmung der betref-\n\nfenden Waren, bei der Ausübung der so bezeichneten Sportart getragen zu werden, \n\nohne Belang, ob sich diese Bestimmung aus funktionellen, modischen oder sonsti-\n\ngen Gründen ergibt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt es da-\n\nher auch nicht darauf an, ob der Verkehr, wie sie geltend macht, mit Streetball jeden-\n\nfalls auch lediglich diffuse Vorstellungen von Jugendlichkeit und Dynamik verbindet. \n\n14 \n\ncc) Das Bundespatentgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die Ein-\n\ntragung der Marke \"STREETBALL\" im Jahre 1992 für dieselben Waren nicht der An-\n\nnahme entgegensteht, diese Bezeichnung entbehre \"derzeit\", d.h. zum Zeitpunkt der \n\nEntscheidung über die nunmehr vorgenommene Anmeldung, für diese Waren jegli-\n\ncher Unterscheidungskraft. Der Beurteilung ist das Verkehrsverständnis im Zeitpunkt \n\nder Entscheidung über die Eintragung zugrunde zu legen (zum Wegfall eines am \n\nAnmeldetag gegebenen Schutzhindernisses im Zeitpunkt der Eintragung vgl. § 37 \n\nAbs. 2 MarkenG). Ist das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG im Zeit-\n\npunkt der Entscheidung über die Eintragung gegeben, so ist die Eintragung zwin-\n\ngend zu versagen. Der Auffassung der Rechtsbeschwerde, die Eintragungshinder-\n\nnisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG seien nicht zu berücksichtigen, wenn oh-\n\nnehin schon für den Anmelder ein identisches Zeichen eingetragen sei und deshalb \n\nein Freihaltebedürfnis nicht bestehe, jedenfalls seien dann an das Vorliegen der Un-\n\nterscheidungskraft noch geringere Anforderungen zu stellen als ohnehin schon, kann \n\nschon deshalb nicht gefolgt werden, weil die Beurteilung, ob der Eintragung einer \n\nMarke die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen stehen, \n\nunabhängig von der Person des Anmelders vorzunehmen ist. \n\n15 \n\n3. Die Auffassung des Bundespatentgerichts, die Marke \"STREETBALL\" sei \n\nauch nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, weil sie \n\nzur Bezeichnung der Bestimmung der angemeldeten Waren dienen könne, ist aus \n\nden dargelegten Gründen gleichfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die \n\nRechtsbeschwerde erhebt insoweit auch keine weitergehenden Rügen. \n\n16 \n\nIV. Danach ist die Rechtsbeschwerde auf Kosten der Anmelderin (§ 90 Abs. 2 \n\nSatz 1 MarkenG) zurückzuweisen. \n\nBornkamm \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nBergmann \n\nKoch \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 07.03.2006 - 27 W(pat) 39/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZB__30-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-15/i-zb-30-06","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":9},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZB__30-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZB__30-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-15/i-zb-30-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZB__30-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:08:03.931477+00:00"}}