{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZB__28-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2006-11-09","aktenzeichen":"I ZB 28/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Gesamtzufriedenheit GVG §§ 13, 17a Abs. 4 Satz 4; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Wird ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch einer privaten Krankenkasse oder einer nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 UWG klagebefugten Einrichtung gegen eine gesetzliche Krankenkasse nicht auf einen Verstoß gegen Vorschriften des SGB V, sondern ausschließlich auf wettbewerbsrechtliche Normen gestützt, deren Beachtung auch jedem privaten Mitbewerber obliegt, handelt es sich nicht um eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung i.S. von § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 SGG, sondern um eine Streitigkeit, für die der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nach § 13 GVG eröffnet ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 28/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. November 2006 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nGesamtzufriedenheit \n\nGVG §§ 13, 17a Abs. 4 Satz 4; \nSGG § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 \n\nWird ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch einer privaten Krankenkasse oder \neiner nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 UWG klagebefugten Einrichtung gegen eine \ngesetzliche Krankenkasse nicht auf einen Verstoß gegen Vorschriften des \nSGB V, sondern ausschließlich auf wettbewerbsrechtliche Normen gestützt, \nderen Beachtung auch jedem privaten Mitbewerber obliegt, handelt es sich \nnicht um eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung i.S. von \n§ 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 SGG, sondern um eine Streitigkeit, für die der \nRechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nach § 13 GVG eröffnet ist. \n\nBGH, Beschl. v. 9. November 2006 - I ZB 28/06 - OLG Saarbrücken \nLG Saarbrücken \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2006 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Ungern-\n\nSternberg, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Gröning \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel der Antragstellerin werden der Beschluss des \n\n5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 7. März \n\n2006 und der Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts \n\nSaarbrücken vom 13. Januar 2006 aufgehoben. \n\nZur Entscheidung über das Begehren der Antragstellerin ist der \n\nRechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig. \n\nDie Sache wird zur neuen Entscheidung an das Landgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerde- und des \n\nRechtsbeschwerdeverfahrens. \n\nDer Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde wird auf 2.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nI. Die Antragsgegnerin ist eine gesetzliche Krankenkasse. Sie warb unter \n\nHinweis auf eine Studie des Unternehmens M. mit einem ersten Platz der \n\nInnungskrankenkassen in der Kategorie \"Gesamtzufriedenheit\" aufgrund einer \n\nVersichertenbefragung des Jahres 2005. \n\nDie Antragstellerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbe-\n\nwerbs, hat die Werbung als wettbewerbswidrig beanstandet. Sie hat die An-\n\ntragsgegnerin im Verfügungsverfahren auf Unterlassung der Werbung in An-\n\nspruch genommen, sofern die der Versichertenbefragung zugrunde liegende \n\nStudie den angesprochenen Kunden auf Nachfrage nicht zugänglich gemacht \n\nwird. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat den beschrittenen Rechtsweg zu den ordentlichen \n\nGerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht für \n\ndas Saarland verwiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der An-\n\ntragstellerin hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen (OLG Saarbrücken \n\nZMGR 2006, 669). \n\n4 \n\n5 \n\nHiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechts-\n\nbeschwerde der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin beantragt, die Rechtsbe-\n\nschwerde zurückzuweisen. \n\nII. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO, \n\n§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG auch im Verfügungsverfahren zulässig (BGH, Beschl. \n\nv. 30.9.1999 - V ZB 24/99, NJW 1999, 3785; Beschl. v. 5.4.2001 - III ZB 48/00, \n\nNJW 2001, 2181; Beschl. v. 19.12.2002 - I ZB 24/02, GRUR 2003, 549 - Arz-\n\nneimittelversandhandel). Daran ist auch nach der Entscheidung des Bundes-\n\nverwaltungsgerichts festzuhalten, wonach in einem Verfahren über die Gewäh-\n\nrung vorläufigen Rechtsschutzes nach den Bestimmungen der Verwaltungsge-\n\nrichtsordnung eine weitere Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Sätze 4 und 5 GVG \n\nan das Bundesverwaltungsgericht gegen eine Entscheidung eines Oberverwal-\n\ntungsgerichts über die Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs ausge-\n\nschlossen ist (BVerwG, Beschl. v. 8.8.2006 - 6 B 65.06, DVBl 2006, 1249 = \n\nVergabeR 2006, 764). Diese Entscheidung beruht ersichtlich auf Unterschieden \n\nzwischen den jeweils anzuwendenden Verfahrensordnungen der Verwaltungs-\n\ngerichtsordnung und der Zivilprozessordnung. Anders als in der Verwaltungsge-\n\nrichtsordnung (§ 152 VwGO) ist in der Zivilprozessordnung ein Rechtsbe-\n\nschwerdeverfahren vorgesehen (§§ 574-577 ZPO). Davon ist offenbar auch das \n\nBundesverwaltungsgericht ausgegangen. \n\nIII. In der Sache hat die Rechtsbeschwerde ebenfalls Erfolg. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass der Rechtsweg zu \n\nden Sozialgerichten nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 SGG eröffnet sei; \n\nhierzu hat es ausgeführt: \n\nEs komme für die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordent-\n\nlichen Gerichten nicht darauf an, ob das Begehren der Antragstellerin auf Vor-\n\nschriften des Privatrechts gestützt werde. Entscheidend sei im Streitfall viel-\n\nmehr, dass es sich um eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversiche-\n\nrung handele. Dazu zähle wegen der Wahlfreiheit der Versicherten und der da-\n\nmit verstärkten Wettbewerbssituation der Krankenkassen untereinander auch \n\ndie Werbung der Krankenkassen um Mitglieder. Das Schwergewicht der Wer-\n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nbemaßnahmen liege im heute zulässigen Wettbewerb der Krankenkassen un-\n\ntereinander. Es sei aber nicht sachgerecht, wegen ein und derselben Werbung, \n\nje nachdem, ob eine andere gesetzliche Krankenkasse oder ein privater Versi-\n\ncherer bzw. ein Wettbewerbsverein klage, im ersten Fall den Rechtsweg zu den \n\nSozialgerichten und im zweiten Fall denjenigen zu den Zivilgerichten anzuneh-\n\nmen. \n\n9 \n\n2. Die Annahme des Beschwerdegerichts, für das Begehren der Antrag-\n\nstellerin sei der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet, hält der rechtlichen \n\nNachprüfung nicht stand. \n\n10 \n\na) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 SGG entscheiden die Gerichte \n\nder Sozialgerichtsbarkeit auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegen-\n\nheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angele-\n\ngenheiten Dritte betroffen werden. Für die Eröffnung des Rechtswegs zu den \n\nSozialgerichten ist deshalb entscheidend, ob es sich um eine Streitigkeit in ei-\n\nner Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung handelt. Nicht von \n\nBedeutung ist nach der Bestimmung des § 51 SGG, ob die Streitigkeit öffent-\n\nlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist (BGH, Beschl. v. 4.12.2003 \n\n- I ZB 19/03, GRUR 2004, 444, 445 = WRP 2004, 619 - Arzneimittelsub-\n\nstitution). \n\n11 \n\naa) Für Streitigkeiten zwischen gesetzlichen Krankenkassen über die Zu-\n\nlässigkeit von Maßnahmen der Mitgliederwerbung ist nach § 51 Abs. 1 SGG der \n\nRechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet (BGH, Beschl. v. 15.1.1998 \n\n- I ZB 20/97, GRUR 1998, 744, 745 = WRP 1998, 624 - Mitgliederwerbung). \n\nMaßgeblich hierfür ist, dass das Rechtsverhältnis der gesetzlichen Krankenkas-\n\nsen untereinander durch Vorschriften des SGB gesondert geregelt ist (vgl. ins-\n\nbesondere die Vorschriften zu gemeinsamen Vereinigungen und Verbänden der \n\nKrankenkassen (§§ 207 bis 219d SGB V), zum Finanz- und Risikostrukturaus-\n\ngleich (§§ 265 bis 269 SGB V), zur Verpflichtung zur gegenseitigen Information \n\n(§§ 13 bis 15 SGB I), zur Verpflichtung zur vorläufigen Leistungserbringung \n\n(§ 43 SGB I) und zur Pflicht zur engen Zusammenarbeit (§ 86 SGB X)). \n\n12 \n\nbb) Die Frage, ob der Rechtsweg zu den Sozialgerichten auch für Strei-\n\ntigkeiten einer privaten Krankenkasse oder einer nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 \n\nUWG klagebefugten Einrichtung mit einer gesetzlichen Krankenkasse über de-\n\nren Mitgliederwerbung gilt oder nach § 13 GVG der Rechtsweg zu den ordentli-\n\nchen Gerichten eröffnet ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (den \n\nRechtsweg zu den Sozialgerichten bejahen: Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsge-\n\nsetz, 8. Aufl., § 51 Rdn. 21; Hk-SGG/Groß, 2. Aufl., § 51 SGG Rdn. 21; Diek-\n\nmann/Wildberger/von Quast, NZS 2005, 187, 189 f.; den Rechtsweg zu den \n\nordentlichen Gerichten nehmen an: OLG Celle WRP 2002, 858; OLG München \n\nWRP 2003, 1145, 1146; OLG Koblenz WRP 2004, 922; OLG Stuttgart, Beschl. \n\nv. 24.4.2006 - 2 W 68/05). \n\n13 \n\nEntscheidend für die Frage der Eröffnung des Rechtsweges zu den So-\n\nzialgerichten ist auch insoweit ausschließlich, ob eine Angelegenheit der ge-\n\nsetzlichen Krankenversicherung Gegenstand der Streitigkeit ist. Hiervon ist \n\nauszugehen, wenn Maßnahmen betroffen sind, die unmittelbar der Erfüllung der \n\nden Krankenkassen nach dem Fünften Buch des Sozialgesetzbuchs obliegen-\n\nden öffentlich-rechtlichen Aufgaben dienen (vgl. BGH GRUR 2003, 549 \n\n- Arzneimittelversandhandel). Wird der wettbewerbsrechtliche Anspruch dage-\n\ngen nicht auf einen Verstoß gegen Vorschriften des SGB V gestützt, sondern \n\nausschließlich auf wettbewerbsrechtliche Normen, deren Beachtung auch je-\n\ndem privaten Mitbewerber obliegt, handelt es sich nicht um eine Angelegenheit \n\nder gesetzlichen Krankenversicherung i.S. von § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 \n\nSGG (vgl. BGH, Beschl. v. 26.11.2002 - VI ZB 41/02, NJW 2003, 1192 für einen \n\nUnterlassungsanspruch gegen ehrverletzende Äußerungen nach § 823 Abs. 1, \n\n§§ 824, 1004 BGB; MünchKomm.UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 Rdn. 26). \n\n14 \n\nb) Im Streitfall leitet die Antragstellerin das beantragte Verbot nicht aus \n\neinem Verstoß gegen Vorschriften des SGB V ab. Auch die Rechtsbeziehungen \n\nder gesetzlichen Krankenkassen und ihrer Verbände zu Ärzten, Zahnärzten, \n\nPsychotherapeuten, Apotheken und sonstigen Leistungserbringern und ihren \n\nVerbänden i.S. von § 69 SGB V, die einer Beurteilung nach dem Gesetz gegen \n\nunlauteren Wettbewerb entzogen sind (BGH, Urt. v. 23.2.2006 - I ZR 164/03, \n\nGRUR 2006, 517 Tz 22 = WRP 2006, 747 - Blutdruckmessungen; Keßler, WRP \n\n2006, 1283, 1284 ff.), stehen nicht in Rede. Vielmehr stützt die Antragstellerin \n\nihr Begehren ausschließlich auf wettbewerbsrechtliche Normen, die für jeden \n\nWettbewerber gelten. Für eine derartige Streitigkeit ist auch dann der Rechts-\n\nweg zu den ordentlichen Gerichten nach § 13 GVG gegeben, wenn - wie hier - \n\nauf der Passivseite eine gesetzliche Krankenversicherung steht. Dass dadurch \n\nim Einzelfall zur gerichtlichen Überprüfung einer Werbemaßnahme je nachdem, \n\nob Klägerin eine gesetzliche oder eine private Krankenkasse bzw. eine Einrich-\n\ntung i.S. von § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 UWG ist, der Rechtsweg zu den Sozialge-\n\nrichten oder den ordentlichen Gerichten eröffnet sein kann, hat seinen Grund in \n\nden besonders geregelten Rechtsbeziehungen der gesetzlichen Krankenkassen \n\nuntereinander, die durch Normen des Sozialrechts geprägt sind. Daraus folgt \n\naber nicht, dass auch bei wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten, bei denen die-\n\nse Voraussetzungen nicht erfüllt sind und die sich nicht nach Vorschriften des \n\nSozialrechts richten, der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist. \n\n15 \n\nIV. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. \n\nBornkamm \n\n v. Ungern-Sternberg \n\n Büscher \n\nSchaffert \n\nGröning \n\nVorinstanzen: \n\nLG Saarbrücken, Entscheidung vom 13.01.2006 - 12 O 417/05 - \n\nOLG Saarbrücken, Entscheidung vom 07.03.2006 - 5 W 43/06-15 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZB__28-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-09/i-zb-28-06","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 824","ref_norm":"824","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZB__28-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZB__28-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-09/i-zb-28-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2006/I_ZB__28-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:06:21.113609+00:00"}}